← Österreich

{'item': 'W170 2257521-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW170 2257521-1 Spruch, W170 2257521-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Im Rahmen einer am 02.07.2021 durchgeführten Stellung wurde XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) für tauglich befunden.1.
  3. Im Rahmen einer am 02.07.2021 durchgeführten Stellung wurde römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) für tauglich befunden. Der Beschwerdeführer gab am 28.10.2021 eine Zivildiensterklärung ab und wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 12.11.2021, 520126/1/ZD/21, die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2021 zugestellt, gegen den Bescheid wurde ein Rechtsmittel nicht ergriffen. Mit am 26.01.2022 eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, er entwickle und erstelle (YouTube-)Videos und habe auf YouTube über zwei Millionen Abonnenten. Seit September 2021 sei er alleiniger Geschäftsführer der für seine Tätigkeit gegründeten XXXX GmbH, eine Unterbrechung würde dazu führen, dass ihm Abonnenten, Aufrufe und Sponsoren verloren gingen. Mittelfristig plane er ein Team aufzubauen, welches einen Teil der Arbeit für ihn übernehmen könne. Mit am 26.01.2022 eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, er entwickle und erstelle (YouTube-)Videos und habe auf YouTube über zwei Millionen Abonnenten. Seit September 2021 sei er alleiniger Geschäftsführer der für seine Tätigkeit gegründeten römisch 40 GmbH, eine Unterbrechung würde dazu führen, dass ihm Abonnenten, Aufrufe und Sponsoren verloren gingen. Mittelfristig plane er ein Team aufzubauen, welches einen Teil der Arbeit für ihn übernehmen könne. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 20.06.2022, 520126/17/ZD/0622, wurde der Antrag auf Befreiung abgewiesen, wirtschaftliche Rückschläge infolge zivildienstbedingter Abwesenheit können keine besondere Rücksichtswürdigkeit der geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen begründen, wenn der Zivildienstpflichtige vor Ableistung des Zivildienstes begonnen habe, seine wirtschaftliche Existenz zu verwirklichen. Der Beschwerdeführer hätte seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einrichten müssen, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes hätte vermieden werden können. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wonach der Beschwerdeführer einer der erfolgreichsten österreichischen YouTuber und das wirtschaftliche Überleben seiner GmbH ausschließlich mit der persönlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers möglich sei, dies sei durch Ableistung des Zivildienstes nicht möglich. 1.
  4. Der Beschwerdeführer entwickelt und erstellt Videos, welche er vorrangig über YouTube verbreitet, dadurch erzielt er über Werbeeinnahmen sowie Sponsorenverträge Einkünfte, pro Woche arbeite der Beschwerdeführer hierfür etwa 70 bis 80 Stunden. Sein Kanal besteht seit 2016, für seine Tätigkeit gründete er 2020 die XXXX GmbH; er ist seit 01.09.2021 deren Geschäftsführer. 1.
  5. Der Beschwerdeführer entwickelt und erstellt Videos, welche er vorrangig über YouTube verbreitet, dadurch erzielt er über Werbeeinnahmen sowie Sponsorenverträge Einkünfte, pro Woche arbeite der Beschwerdeführer hierfür etwa 70 bis 80 Stunden. Sein Kanal besteht seit 2016, für seine Tätigkeit gründete er 2020 die römisch 40 GmbH; er ist seit 01.09.2021 deren Geschäftsführer.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
  7. ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den darin enthaltenen Bescheiden sowie Antrag und Beschwerde des Beschwerdeführers. Hinsichtlich 1.
  8. gründen die Feststellungen in erster Linie auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die von diesem vorgelegten Beweismittel; die Behörde ist diesen Behauptungen nicht entgegengetreten.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  10. Gemäß § 13 Abs. 1 ZDG sind Zivildienstpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern (Z 1) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern (Z 2).3.
  11. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZDG sind Zivildienstpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern (Ziffer eins,) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern (Ziffer 2,). 3.
  12. Gründe die für das Vorliegen öffentlicher Interessen sprechen wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. Selbiges gilt für familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen. 3.
  13. Der Beschwerdeführer führte jedoch das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen ins Treffen. Konkret brachte er vor, durch die Zuweisung müsste er die Produktion von Videos weitgehend unterbrechen, was zu einer Verringerung der Abonnenten und Zuseherzahlen seines YouTube-Kanals und daraus folgend einem Verlust der Einnahmen aus selbigem führen würde. Ein Wiedereinstieg wäre nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden (VwGH 27.03.2008, 2008/11/0011; VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172). Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden (VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172). Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung der Harmonisierungspflicht, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (VwGH 27.03.2007, 2006/11/0266). Das gilt auch für Zivildienstpflichtige die ihre berufliche Existenz bereits vor Antritt des Zivildienstes zu verwirklichen begonnen haben und wenn es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit um eine besonders günstige berufliche Chance gehandelt hat (VwGH 19.03.1997, 97/11/0012). Es würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber eine Beeinträchtigung des besonders rücksichtwürdigen wirtschaftlichen Interesses des Wehrpflichtigen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 – die Bestimmung ist im Wesentlichen inhaltsgleich zu § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG – darstellen, wenn dieser seine seit der Kindheit (über eine Zeitraum von mehr als 11 Jahren) erlernten Ballettfertigkeiten nur deshalb beruflich nicht mehr verwerten könnte, weil diese Fertigkeiten durch die Leistung des Grundwehrdienstes – dauerhaft – beeinträchtigt würden (VwGH 23.09.2014, 2012/11/0187), ebenso liegt ein solches besonders rücksichtwürdiges wirtschaftliches Interesse vor, wenn durch das Ableisten des Zivildienstes die Möglichkeit zur Facharztausbildung dauerhaft genommen wäre (VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172). Es würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber eine Beeinträchtigung des besonders rücksichtwürdigen wirtschaftlichen Interesses des Wehrpflichtigen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 – die Bestimmung ist im Wesentlichen inhaltsgleich zu Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG – darstellen, wenn dieser seine seit der Kindheit (über eine Zeitraum von mehr als 11 Jahren) erlernten Ballettfertigkeiten nur deshalb beruflich nicht mehr verwerten könnte, weil diese Fertigkeiten durch die Leistung des Grundwehrdienstes – dauerhaft – beeinträchtigt würden (VwGH 23.09.2014, 2012/11/0187), ebenso liegt ein solches besonders rücksichtwürdiges wirtschaftliches Interesse vor, wenn durch das Ableisten des Zivildienstes die Möglichkeit zur Facharztausbildung dauerhaft genommen wäre (VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172). Besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 – die Bestimmung ist im Wesentlichen Inhaltsgleich zu § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG –nur dann vor, wenn eine mit der Ableistung [des Wehr- bzw. Zivildienstes] verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre (VwGH 06.07.2004, 2003/11/0218).Besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 – die Bestimmung ist im Wesentlichen Inhaltsgleich zu Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG –nur dann vor, wenn eine mit der Ableistung [des Wehr- bzw. Zivildienstes] verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre (VwGH 06.07.2004, 2003/11/0218). Dass ein Betrieb etwa durch die zivildienstbedingte Abwesenheit „nicht wirtschaftlich geführt“ werden kann, vermag keine besondere Rücksichtswürdigkeit des wirtschaftlichen Interesses zu begründen, da dieser wirtschaftliche Nachteil alle Inhaber von Kleinbetrieben, die ihre ganze Arbeitskraft diesem Betrieb widmen, in gleicher Weise trifft (VwGH 13.12.1988, 88/11/0170). Die Obliegenheit zur Harmonisierung der (beruflichen) Dispositionen mit der Wehrpflicht beinhaltet auch, rechtzeitig und vorausschauend – somit durch geeignete wirtschaftliche Dispositionen – für die Möglichkeit einer Vertretung des Wehrpflichtigen während der Dauer des Grundwehrdienstes – selbiges hat für den Zivildienst zu gelten – zu sorgen (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0081). Hat ein Zivildienstpflichtiger bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Zivildienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so können die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen (Hinweis E
  14. 1996, 95/11/0399; VwGH 10.11.1998, 97/11/0293). 3.
  15. Im konkreten Fall können die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung nicht als besonders berücksichtigungswürdig angesehen werden. Der Beschwerdeführer hat es in Kenntnis seiner Zivildienstpflicht unterlassen, Vorkehrungen zu treffen, um wirtschaftliche Schwierigkeiten, die sich durch die Ableistung des Zivildienstes ergeben, zu vermeiden. Im Sinne der Harmonisierungspflicht wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, sein Unternehmen auf seine erwartbare Abwesenheit vorzubereiten. Dass dies durch die Einarbeitung eines Teams und die Erstellung von genügend Beispielvideos grundsätzlich möglich ist, brachte der Beschwerdeführer selbst vor. Auch vor diesem Hintergrund können die vorgebrachten Gründe nicht als besonders rücksichtswürdig gewertet werden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Zivildienst dem Beschwerdeführer grundsätzlich Raum lassen würde, seine Tätigkeit, wenn auch eingeschränkt, weiter auszuführen. Nach Angaben des Beschwerdeführers arbeitet er durchschnittlich siebzig bis achzig Stunden wöchentlich an der Erstellung und bzw. oder Bearbeitung seiner Videos und entspricht der Zivildienst in der Regel dem Beschäftigungsausmaß einer Vollzeitbeschäftigung, sodass ihm bei gleicher wöchentlicher Auslastung weiterhin dreißig bis vierzig Stunden für seine bisherige Tätigkeit zur Verfügung ständen. Die Einnahmen des Beschwerdeführers ergeben sich nach seinen Angaben aus Werbeeinnahmen und Sponsorenverträgen, diese stehen im engen Zusammenhang mit dessen Abonnenten- bzw. Zuseherzahl. Da es dem Beschwerdeführer während des Zivildienstes nicht möglich sein wird, im selben Ausmaß wie derzeit an der Entwicklung und Erstellung seiner Videos zu arbeiten, ist es durchaus wahrscheinlich, dass ihm dadurch Einnahmeeinbußen entstehen werden. Um Einnahmen zu lukrieren ist es nämlich erforderlich, in einer gewissen Frequenz Videos zu posten, um auf YouTube relevant zu bleiben. Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer durch Ableistung des Zivildienstes sämtliche Einnahmen entfallen würden, vielmehr käme es, wenn der Beschwerdeführer seine Upload-Frequenz nicht halten kann, zu einem allmählichen Rückgang der Einnahmen, weil der Beschwerdeführer durch geringere Präsenz auf der Plattform an Relevanz verlieren würde. Diese Art von wirtschaftlichen Nachteil – nämlich die Verringerung der Einnahmen – trifft jedoch alle Zivildienstpflichtigen, die bereits vor Ableistung des Zivildienstes begonnen haben, ihre berufliche Existenz zu verwirklichen, in gleicher Weise und begründet noch keine besondere Rücksichtswürdigkeit. Weder ist zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer durch die Ableistung des Zivildienstes existenzgefährdende oder anderweitig unzumutbare finanzielle Einbußen entstehen, noch, dass ihm dadurch die Möglichkeit genommen wird, nach der Ableistung des Zivildienstes seine Karriere als YouTuber weiterzuführen und auszubauen. 3.
  16. Es kann auch – entgegen dem Vorbringen – keine Verletzung des Rechts auf Kunstfreiheit gesehen werden, da dem Beschwerdeführer weder dauerhaft noch auch für die Dauer des Zivildienstes zur Gänze verunmöglicht wird, weiter Videos zu erstellen; durch die Ableistung des Zivildienstes wäre der Beschwerdeführer lediglich vorübergehend darin eingeschränkt, seine gesamte Zeit der Tätigkeit als YouTuber zu widmen. 3.
  17. Der Behörde ist daher Recht zu geben, wenn sie mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des § 13 Abs 1 Z 2 ZDG den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid abwies. 3.
  18. Der Behörde ist daher Recht zu geben, wenn sie mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid abwies. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, eine verfassungskonforme Interpretation gebiete es die Tätigkeit des Beschwerdeführers gleich einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung zu behandeln, ist dieser darauf hinzuweisen, dass die Befreiung von der Zivildienstpflicht nach § 13 Abs 1 Z 2 ZDG und der Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 ZDG zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsinstitute sind, die auf verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen beruhen (VwGH 27.06.1995, 94/11/0150) und dass Sache des gegenständlichen Verfahrens ist, ob der Antrag auf befristete Befreiung des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen wurde. Ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen eines Aufschubantrags nach § 14 ZDG als Berufsvorbereitung zu werten wäre, ist nicht Gegenstand des Verfahrens, wobei die Rechtsansicht des Beschwerdeführers auch nicht geteilt wird. Der Beschwerdeführer ist durch das Entwickeln und Erstellen seiner YouTube Videos bereits beruflich tätig und nicht etwa in Berufsvorbereitung. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, eine verfassungskonforme Interpretation gebiete es die Tätigkeit des Beschwerdeführers gleich einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung zu behandeln, ist dieser darauf hinzuweisen, dass die Befreiung von der Zivildienstpflicht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG und der Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach Paragraph 14, ZDG zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsinstitute sind, die auf verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen beruhen (VwGH 27.06.1995, 94/11/0150) und dass Sache des gegenständlichen Verfahrens ist, ob der Antrag auf befristete Befreiung des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen wurde. Ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen eines Aufschubantrags nach Paragraph 14, ZDG als Berufsvorbereitung zu werten wäre, ist nicht Gegenstand des Verfahrens, wobei die Rechtsansicht des Beschwerdeführers auch nicht geteilt wird. Der Beschwerdeführer ist durch das Entwickeln und Erstellen seiner YouTube Videos bereits beruflich tätig und nicht etwa in Berufsvorbereitung. 3.
  19. Zu den im Verfahren gestellten Beweisanträgen auf Einvernahme von XXXX sowie Einholung einer Stellungnahme der Wirtschaftskammer ist auszuführen:3.
  20. Zu den im Verfahren gestellten Beweisanträgen auf Einvernahme von römisch 40 sowie Einholung einer Stellungnahme der Wirtschaftskammer ist auszuführen: Die Anträge auf Einvernahme von XXXX richten sich erkennbar auf die Behandlung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Tätigkeit als YouTuber während seiner Schulzeit. Einerseits sind die Beweisanträge zu allgemein (und wäre insoweit zurückzuweisen), andererseits kommt es auf diese in Bezug auf die gegenständliche Entscheidung nicht an, weshalb die Anträge abzuweisen waren; verfahrensgegenständlich ist nur die Entscheidung der Zivildienstserviceagentur, nicht die Entscheidungen der zuvor vom Beschwerdeführer besuchten Schulen. Die Anträge auf Einvernahme von römisch 40 richten sich erkennbar auf die Behandlung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Tätigkeit als YouTuber während seiner Schulzeit. Einerseits sind die Beweisanträge zu allgemein (und wäre insoweit zurückzuweisen), andererseits kommt es auf diese in Bezug auf die gegenständliche Entscheidung nicht an, weshalb die Anträge abzuweisen waren; verfahrensgegenständlich ist nur die Entscheidung der Zivildienstserviceagentur, nicht die Entscheidungen der zuvor vom Beschwerdeführer besuchten Schulen. Der Antrag auf Einvernahme von Univ.-Prof. Dr. XXXX enthielt – obwohl dieser vom Vertreter des Beschwerdeführers verfasst wurde – kein Beweisthema, weshalb dieser als unzulässig zurückzuweisen war. Der Antrag auf Einvernahme von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 enthielt – obwohl dieser vom Vertreter des Beschwerdeführers verfasst wurde – kein Beweisthema, weshalb dieser als unzulässig zurückzuweisen war. Auch der Antrag auf Einholung einer Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich enthält kein Beweisthema und wäre schon deshalb zurückzuweisen gewesen, da die Beschaffung von Beweisen für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Aufschubs in die Ingerenz des Beschwerdeführers fällt, wenn er diese für nötig erachtet, war der Antrag darüber hinaus abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, zu welchem Themengebiet sich die Wirtschaftskammer hier hätte äußern sollen, zumal im Wesentlichen Rechtsfragen zu entscheiden waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2257521.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.