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{'item': 'W170 2258173-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW170 2258173-1 Spruch, W170 2258173-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Im Rahmen einer am 29.04.2021 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft.1.
  3. Im Rahmen einer am 29.04.2021 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft. 1.
  4. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 21.06.2021, 512288/1/ZD/21, wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 29.04.2021 festgestellt, dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 07.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub seines Zivildienstes und brachte unter anderem vor, er befinde sich in der Ausbildung „Lehre mit Matura“ und plane diese bis zum 12.02.2024 abzuschließen, in dieser Ausbildung sei er bereits zum 01.01.2021 gestanden. Mit Bescheid vom 15.07.2022, 512288/22/ZD/0722, wies die Behörde den Antrag auf Aufschub ab. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer stehe in keiner Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, sondern sei berufstätig. Der Aufschub sei nicht für berufsbegleitende Ausbildungen gedacht. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers, seine Ausbildung sei zweigliedrig, er habe das „Lehrelement“ bereits abgeschlossen und fehle ihm noch der Abschluss des „schulischen Elements“, welches im Ablegen der Reifeprüfung bestehe. Die Ansicht er befinde sich zurzeit in keiner Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung sei verfehlt. 1.
  5. Der Beschwerdeführer absolviert seine Berufsreifeprüfung im Rahmen des Programms Berufsmatura Wien, er besucht seit 27.11.2018 die hierfür vorgesehenen Module. Es handelt sich bei dem Programm um einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung im Sinne des BRPG, dieser besteht aus der Absolvierung von drei Basismodulen, vier Hauptmodulen und vier Prüfungsmodulen. Die Prüfungsmodule entsprechen den vier Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung gemäß § 3 Abs. 1 BRPG. Er kann am genannten Programm bis zum 12.02.2024 teilnehmen.1.
  6. Der Beschwerdeführer absolviert seine Berufsreifeprüfung im Rahmen des Programms Berufsmatura Wien, er besucht seit 27.11.2018 die hierfür vorgesehenen Module. Es handelt sich bei dem Programm um einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung im Sinne des BRPG, dieser besteht aus der Absolvierung von drei Basismodulen, vier Hauptmodulen und vier Prüfungsmodulen. Die Prüfungsmodule entsprechen den vier Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BRPG. Er kann am genannten Programm bis zum 12.02.2024 teilnehmen.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die Feststellung zu 1.
  9. ergibt sich aus Einsicht in den Akt zum hiergerichtlichen Verfahren W170 2259533-1, darin wurde mit Beschluss vom 21.11.2022 die Beschwerde gegen den Tauglichkeitsbeschluss als verspätet zurückgewiesen. 2.
  10. Die Feststellungen zu 1.
  11. ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des mit der Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakts. 2.
  12. Die Feststellung zu 1.
  13. ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der vorgelegten Bestätigung der Programmdirektion der Berufsmatura Wien, sowie einer Nachschau auf der Homepage www.berufsmatura-wien.at.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG iVm § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 ist Zivildienstpflichtigen, die zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung standen – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  16. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 ist Zivildienstpflichtigen, die zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung standen – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  17. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  18. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht. Vom Beschwerdeführer, der am 29.04.2021 im Rahmen einer Stellung für tauglich erklärt worden war, wurde der Aufschub des Zivildienstes (bis zum 12.02.2024) beantragt, weil er im Rahmen der „Berufsmatura“ die Berufsreifeprüfung absolviere. Der maßgebliche Zeitpunkt, zu welchen der Beschwerdeführer bereits in Ausbildung gestanden sein muss ist daher der 01.01.
  19. Im gegenständlichen Fall begann der Beschwerdeführer bereits 2018 die für den Lehrgang erforderlichen Module zu besuchen. Aus den Materialien zum BRPG geht hervor, dass damit im Rahmen des Schulwesens in Weiterentwicklung der Externistenprüfungen ein Institut geschaffen werden sollte, dass das aufbauend auf einer über die allgemeinbildende Pflichtschule hinausgehenden Schulbildung und einer beruflichen Qualifikation die mit einer Reifeprüfung verbundenen Berechtigungen vermittelt (Initiativantrag zu BGBl. I Nr. 68/1997, NR: GP XX IA 459/A). Vor diesem Hintergrund muss der durch das BRPG geregelte Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung auch als Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung im Sinne des ZDG gelten. Aus den Materialien zum BRPG geht hervor, dass damit im Rahmen des Schulwesens in Weiterentwicklung der Externistenprüfungen ein Institut geschaffen werden sollte, dass das aufbauend auf einer über die allgemeinbildende Pflichtschule hinausgehenden Schulbildung und einer beruflichen Qualifikation die mit einer Reifeprüfung verbundenen Berechtigungen vermittelt (Initiativantrag zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig IA 459/A). Vor diesem Hintergrund muss der durch das BRPG geregelte Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung auch als Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung im Sinne des ZDG gelten. Dies ist hier jedenfalls der Fall, hier unabhängig davon, ob mal Lehre mit Matura als eine Ausbildung oder die Kombination von zwei Ausbildungen sieht, da der Beschwerdeführer seit 27.11.2018 die für den Maturateil vorgesehenen Module im Rahmen des Programms Berufsmatura Wien besucht. Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 ZDG stattzugegeben und ihm der Aufschub des Zivildienstes bis zum Abschluss seiner Ausbildung im Februar 2024 zu gewähren, zumal er bereits am 01.
  20. jenes Jahres, in dem seine Stellung stattfand, in dieser Ausbildung stand. Es kommt hier nicht darauf an, dass es die erste Berufsausbildung ist, sondern lediglich, dass er diese bereits am 01.
  21. jenes Jahres, in dem seine Stellung stattfand, bereits begonnen hat, vergleichbar mit einem nach Absolvierung der Matura begonnenem Studium.Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG stattzugegeben und ihm der Aufschub des Zivildienstes bis zum Abschluss seiner Ausbildung im Februar 2024 zu gewähren, zumal er bereits am 01.
  22. jenes Jahres, in dem seine Stellung stattfand, in dieser Ausbildung stand. Es kommt hier nicht darauf an, dass es die erste Berufsausbildung ist, sondern lediglich, dass er diese bereits am 01.
  23. jenes Jahres, in dem seine Stellung stattfand, bereits begonnen hat, vergleichbar mit einem nach Absolvierung der Matura begonnenem Studium. Dem widerspricht auch nicht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.1994, 94/11/0001, weil dieses zu § 14 Abs. 1 ZDG 1986 ergangen ist, der in dessen Z 1 von Zivildienstpflichtigen spricht, die „sonst in einer Berufsvorbereitung stehen“. Diese Voraussetzung ist dem § 14 Abs. 1 ZDG nur mehr alternativ zu entnehmen („bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung“), es geht (im Regime des § 14 Abs. 1 ZDG), soweit eine entsprechende Ausbildung absolviert wird, nur noch darum, ob die Ausbildung am Stichtag begonnen war oder nicht (etwa im Gegensatz zu § 14 Abs. 2 ZDG). Dem widerspricht auch nicht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.1994, 94/11/0001, weil dieses zu Paragraph 14, Absatz eins, ZDG 1986 ergangen ist, der in dessen Ziffer eins, von Zivildienstpflichtigen spricht, die „sonst in einer Berufsvorbereitung stehen“. Diese Voraussetzung ist dem Paragraph 14, Absatz eins, ZDG nur mehr alternativ zu entnehmen („bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung“), es geht (im Regime des Paragraph 14, Absatz eins, ZDG), soweit eine entsprechende Ausbildung absolviert wird, nur noch darum, ob die Ausbildung am Stichtag begonnen war oder nicht (etwa im Gegensatz zu Paragraph 14, Absatz 2, ZDG). Es ist nicht zu sehen, dass Erfordernisse des Zivildienstes dem Aufschub entgegenstehen, aus dem Schreiben der Berufsmatura Wien vom 28.04.2022 ergibt sich die Dauer des Aufschubes, wobei der Beschwerdeführer auf § 14 Abs. 5 ZDG hingewiesen wird, nach dem er der Behörde den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich mitzuteilen hat, etwa wenn die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen wird. Es ist nicht zu sehen, dass Erfordernisse des Zivildienstes dem Aufschub entgegenstehen, aus dem Schreiben der Berufsmatura Wien vom 28.04.2022 ergibt sich die Dauer des Aufschubes, wobei der Beschwerdeführer auf Paragraph 14, Absatz 5, ZDG hingewiesen wird, nach dem er der Behörde den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich mitzuteilen hat, etwa wenn die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen wird. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. VwGVG, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 MRK und Art. 47 GRC keine Gründe entgegen standen. Der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zu Grunde liegt, ist unstrittig, ebenso stellt sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Abs. VwGVG, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC keine Gründe entgegen standen. Der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zu Grunde liegt, ist unstrittig, ebenso stellt sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die zu beantwortende Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes, sie stellt keine grundsätzliche im Sinne des oben ausgeführten dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2258173.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.