RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW170 2260854-1 Spruch, W170 2260854-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Mit Antrag vom 18.08.2022, am selben Tag bei Bundesministerium für Landesverteidigung eingelangt, beantragte Olt XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), ein Reserveoffizier des Österreichischen Bundesheeres, seinen Wehrdienst als Reserveoffizier beim Militärkommando Wien (in Folge: Behörde) „mit sofortiger Wirkung“ zu beenden und begründete dies näher. Nach entsprechender Weiterleitung langte der Antrag am 11.10.2022 bei der Behörde ein. Mit Antrag vom 18.08.2022, am selben Tag bei Bundesministerium für Landesverteidigung eingelangt, beantragte Olt römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer), ein Reserveoffizier des Österreichischen Bundesheeres, seinen Wehrdienst als Reserveoffizier beim Militärkommando Wien (in Folge: Behörde) „mit sofortiger Wirkung“ zu beenden und begründete dies näher. Nach entsprechender Weiterleitung langte der Antrag am 11.10.2022 bei der Behörde ein. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid der Behörde vom 12.09.2022 wurde der Antrag „mangels Parteistellung“ zurückgewiesen, da das Gesetz ein entsprechendes Antragsrecht auf (vorzeitige) Beendigung des Wehrdienstes nicht vorsehe. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.09.2022 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 01.10.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. Begründend wurde auf ein – aus seiner Sicht – langjähriges Mobbing durch das Bundesheer sowie, dass es der Beschwerdeführer nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne unter „einem Menschen wie Herrn XXXX “ (Anmerkung: General XXXX ist nunmehr der Chef des Generalstabes des österreichischen Bundesheeres) seinen Wehrdienst zu leisten. Hiezu führte der Beschwerdeführer ihn und XXXX betreffende Vorfälle aus seiner militärischen Vergangenheit aus. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm klar sei, dass das Wehrgesetz eine vorzeitige Beendigung des Wehrdienstes nicht vorsehe, er ersuche trotzdem um Prüfung und Ermöglichung „nicht mehr Teil dieses Bundesheeres zu sein, wo ein XXXX jetzt der oberste Befehlshaber ist“.Mit Schriftsatz vom 01.10.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. Begründend wurde auf ein – aus seiner Sicht – langjähriges Mobbing durch das Bundesheer sowie, dass es der Beschwerdeführer nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne unter „einem Menschen wie Herrn römisch 40 “ (Anmerkung: General römisch 40 ist nunmehr der Chef des Generalstabes des österreichischen Bundesheeres) seinen Wehrdienst zu leisten. Hiezu führte der Beschwerdeführer ihn und römisch 40 betreffende Vorfälle aus seiner militärischen Vergangenheit aus. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm klar sei, dass das Wehrgesetz eine vorzeitige Beendigung des Wehrdienstes nicht vorsehe, er ersuche trotzdem um Prüfung und Ermöglichung „nicht mehr Teil dieses Bundesheeres zu sein, wo ein römisch 40 jetzt der oberste Befehlshaber ist“.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der klaren Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Der Beschwerdeführer ist darauf zu verweisen, dass dem Verwaltungsgericht im Falle einer Entscheidung in der Sache selbst (wozu es regelmäßig, jedenfalls bei geklärten Sachverhalt verpflichtet ist) nur die Absprache über den Inhalt der vor der Behörde behandelten Rechtssache zusteht, wobei das Verwaltungsgericht entweder die Beschwerde gegen den Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt, es hat also die Beschwerde und – im Falle einer Entscheidung in der Sache selbst – auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Behörde zu entscheiden war (VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066). Die Sache des Verfahrens begrenzt jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038), Sache des Verfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Verwaltungsbehörde begrenzt hat. Was die entscheidungsrelevante „Sache“ ist, ist nur an Hand der Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, zu beurteilen (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151). Überschreitet das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung diese Sache, liegt Rechtswidrigkeit vor (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044). Wurde – wie hier – ein Antrag zurückgewiesen, darf das Verwaltungsgericht nur überprüfen, ob die Zurückweisung zulässig war (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107). Gegenständlich ist also nur zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf vorzeitige Beendigung seines Wehrdienstes zulässig war oder nicht. 3.
- Gemäß § 10 Abs. 1 WG 2001 sind alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Monats, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden.3.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WG 2001 sind alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Monats, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden. Der Beschwerdeführer ist Reserveoffizier des Österreichischen Bundesheeres, somit endet seine Wehrpflicht mit Ablauf des Monats, in dem er das
- Lebensjahr vollendet. In § 10 Abs. 3 WG 2001 sieht das Gesetz zwar eine Möglichkeit vor, das Ende der Wehrpflicht aus wichtigen militärischen Interessen und mit Zustimmung des Betroffenen durch Bescheid aufzuschieben, eine Möglichkeit, die Wehrpflicht vorzeitig zu beenden, sieht das WG 2001 jedoch nicht vor. In Paragraph 10, Absatz 3, WG 2001 sieht das Gesetz zwar eine Möglichkeit vor, das Ende der Wehrpflicht aus wichtigen militärischen Interessen und mit Zustimmung des Betroffenen durch Bescheid aufzuschieben, eine Möglichkeit, die Wehrpflicht vorzeitig zu beenden, sieht das WG 2001 jedoch nicht vor. 3.
- Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem Antrag bzw. in seiner Beschwerde auf Gewissensgründe; für bestimmte Gewissensgründe, nämlich wenn es eine Person aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden, sieht das Gesetz in § 1 Abs. 1 ZDG 1986 die Möglichkeit vor, eine Zivildiensterklärung abzugeben. Dies trifft auch (in gewissen Grenzen) auf Personen zu, die bereits Präsenzdienst geleistet haben. Solche Gewissensgründe hat der Beschwerdeführer aber nicht vorgebracht, daher konnte sein Antrag auch nicht als Zivildiensterklärung verstanden werden.3.
- Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem Antrag bzw. in seiner Beschwerde auf Gewissensgründe; für bestimmte Gewissensgründe, nämlich wenn es eine Person aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden, sieht das Gesetz in Paragraph eins, Absatz eins, ZDG 1986 die Möglichkeit vor, eine Zivildiensterklärung abzugeben. Dies trifft auch (in gewissen Grenzen) auf Personen zu, die bereits Präsenzdienst geleistet haben. Solche Gewissensgründe hat der Beschwerdeführer aber nicht vorgebracht, daher konnte sein Antrag auch nicht als Zivildiensterklärung verstanden werden. 3.
- Daher ist der Antrag des Beschwerdeführers von der Behörde im Ergebnis mangels Rechtsgrundlage zu Recht zurückgewiesen worden und ist die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der klaren Rechtslage ist die Revision mangels offener Rechtsfragen nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2260854.1.00