RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW170 2263757-1 Spruch, W170 2263757-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt (in Folge: Behörde) vom 31.08.2017, Pers 9-H-231, für näher bestimmte Fachgebiete bis zum 31.08.2022 in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen. Gegen den Bescheid wurden keine Rechtsmittel ergriffen.1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt (in Folge: Behörde) vom 31.08.2017, Pers 9-H-231, für näher bestimmte Fachgebiete bis zum 31.08.2022 in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen. Gegen den Bescheid wurden keine Rechtsmittel ergriffen. 1.
- Mit E-Mail vom 31.03.2022 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde darauf hingewiesen, dass er seinen Antrag bis zum 30.05.2022 bei der Behörde einbringen müsse, am 31.03.2022 antwortete der Beschwerdeführer mit E-Mail, dass er daran schon gedacht und die entsprechenden Unterlagen ausgefüllt habe; diese seien nur noch abzugeben. 1.
- Am 31.05.2022 langte bei der Behörde ein E-Mail des Sohns des Beschwerdeführers ein, in dem dieser „im Auftrag“ des Beschwerdeführers um Fristverlängerung bis zum 15.06.2022 zur Einreichfrist „zur Verlängerung der SV-Eintragung“ ansuchte. Mit (nicht elektronisch signiertem) E-Mail offensichtlich einer Mitarbeiterin der Behörde wurde der „Antrag auf Fristverlängerung“ am 01.06.2022 „genehmigt“. 1.
- Am 15.06.2022 langte bei der Behörde schließlich der Verlängerungsantrag ein. 1.
- Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt vom 25.10.2022, Pers 9-H-231, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung abgewiesen, da die gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. SDG zur persönlichen Eignung des Sachverständigen vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit nicht mehr uneingeschränkt vorliege.1.
- Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt vom 25.10.2022, Pers 9-H-231, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung abgewiesen, da die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, lit. SDG zur persönlichen Eignung des Sachverständigen vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit nicht mehr uneingeschränkt vorliege.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage, die dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2022, W170 2263757-1/2Z, unwidersprochen vorgehalten wurde; im Gegenteil, in seiner Stellungnahme vom 15.12.2022 hat der Beschwerdeführer die wesentlichen tatsächlichen Angaben bestätigt, wenn er auch andere rechtliche Schlüsse zieht als in Folge das Bundesverwaltungsgericht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt vom 31.08.2017, Pers 9-H-231 wurde der Beschwerdeführer für näher bestimmte Fachgebiete in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen und die Eintragung bis zum 31.08.2022 befristet.3.
- Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt vom 31.08.2017, , Pers 9-H-231 wurde der Beschwerdeführer für näher bestimmte Fachgebiete in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen und die Eintragung bis zum 31.08.2022 befristet. Der Bescheid ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen. 3.
- Gemäß § 6 Abs. 2
- Satz SDG ist der Antrag auf Rezertifizierung frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen (§ 4 Abs. 1 erster Satz SDG), es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist. 3.
- Gemäß Paragraph 6, Absatz 2,
- Satz SDG ist der Antrag auf Rezertifizierung frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz SDG), es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist etwa auch die Berufungsfrist eine zwingende, auch durch Behörden nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Selbst eine unrichtige Rechtsauskunft darüber seitens der Behörde vermag keine Erstreckung derselben zu erwirken (VwGH 30.06.2004, 2004/09/0073). Selbiges gilt auch für die Frist nach § 6 Abs. 2
- Satz SDG, diese kann – selbst durch eine ausdrückliche Genehmigung eines entsprechenden Antrags durch die Behörde – nicht erstreckt werden.Selbiges gilt auch für die Frist nach Paragraph 6, Absatz 2,
- Satz SDG, diese kann – selbst durch eine ausdrückliche Genehmigung eines entsprechenden Antrags durch die Behörde – nicht erstreckt werden. 3.
- Da die Zertifizierung des Beschwerdeführers als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger am 31.08.2022 endete, hätte er gemäß § 6 Abs. 2
- Satz SDG seinen Rezertifizierungsantrag zwischen dem 01.09.2021 und dem 31.05.2022 stellen müssen; gestellt wurde der Antrag am 15.06.2022 (obwohl die „entsprechenden Unterlagen“ nach den Angaben des Beschwerdeführers am 31.03.2022 bereits ausgefüllt und diese seien nur noch abzugeben gewesen seien).3.
- Da die Zertifizierung des Beschwerdeführers als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger am 31.08.2022 endete, hätte er gemäß Paragraph 6, Absatz 2,
- Satz SDG seinen Rezertifizierungsantrag zwischen dem 01.09.2021 und dem 31.05.2022 stellen müssen; gestellt wurde der Antrag am 15.06.2022 (obwohl die „entsprechenden Unterlagen“ nach den Angaben des Beschwerdeführers am 31.03.2022 bereits ausgefüllt und diese seien nur noch abzugeben gewesen seien). Daher ist der Antrag zu spät eingebracht worden und als solches zurückzuweisen, der Behörde stand eine materielle (d.h. auch eine abweisende) Entscheidung nicht zu. Daher ist in Abweisung der Beschwerde der Spruch insoweit zu berichtigen, als der Antrag als verspätet zurückzuweisen ist. Die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 15.12.2022 angedeutete Rechtsmeinung, die Frist des § 6 Abs. 2
- Satz SDG sei durch die Corona-Pandemie begleitende Justizbegleitgesetze verlängert worden, entspricht mangels einer entsprechenden Norm nicht der Rechtslage.Die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 15.12.2022 angedeutete Rechtsmeinung, die Frist des Paragraph 6, Absatz 2,
- Satz SDG sei durch die Corona-Pandemie begleitende Justizbegleitgesetze verlängert worden, entspricht mangels einer entsprechenden Norm nicht der Rechtslage. 3.
- Ob der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.06.2022 – wie dieser erstmals in der Stellungnahme vom 15.12.2022 andeutet – auch als Wiedereinsetzungsantrag zu werten wäre, hat die Behörde zu beurteilen, bei der dieser Antrag eingebracht wurde und die daher für die Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages, wenn es sich bei dem Antrag entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes um einen solchen handelt, zuständig wäre. Diese ist – neben den nicht eingehaltenen formalen Aspekten eines Wiedereinsetzungsantrages – darauf hinzuweisen, dass die Frist des § 6 Abs. 2
- Satz SDG eine materiellrechtliche Frist ist, die Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen (prozessualen) und materiell-rechtlichen Fristen wird in der Rechtsprechung wie folgt getroffen: Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiellrechtliche Frist dar (VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138). Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof etwa ausgesprochen, dass die in § 2 Abs. 3 dritter Satz Studienbeitragsverordnung 2004 normierte Frist bis zum nächstfolgenden
- September, während der ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester zulässig ist, eine materiellrechtliche Frist ist, da der (materiellrechtliche) Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängt und bei deren Versäumung erlischt (VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179 unter Bezugnahme auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 13). Im Licht der dargestellten Judikatur handelt es sich bei der Frist des § 6 Abs. 2 SDG, die die für die Stellung des Antrags auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu beachtende Frist normiert, daher auch um eine materiellrechtliche Frist. Materiellrechtliche Fristen zeichnen sich (im Vergleich zu verfahrensrechtlichen Fristen) insbesondere dadurch aus, dass etwa auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anwendbar ist. Ein allfälliger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wäre daher (lediglich) als unzulässig zurückzuweisen.Diese ist – neben den nicht eingehaltenen formalen Aspekten eines Wiedereinsetzungsantrages – darauf hinzuweisen, dass die Frist des Paragraph 6, Absatz 2,
- Satz SDG eine materiellrechtliche Frist ist, die Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen (prozessualen) und materiell-rechtlichen Fristen wird in der Rechtsprechung wie folgt getroffen: Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiellrechtliche Frist dar (VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138). Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof etwa ausgesprochen, dass die in Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz Studienbeitragsverordnung 2004 normierte Frist bis zum nächstfolgenden
- September, während der ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester zulässig ist, eine materiellrechtliche Frist ist, da der (materiellrechtliche) Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängt und bei deren Versäumung erlischt (VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179 unter Bezugnahme auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 13). Im Licht der dargestellten Judikatur handelt es sich bei der Frist des Paragraph 6, Absatz 2, SDG, die die für die Stellung des Antrags auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu beachtende Frist normiert, daher auch um eine materiellrechtliche Frist. Materiellrechtliche Fristen zeichnen sich (im Vergleich zu verfahrensrechtlichen Fristen) insbesondere dadurch aus, dass etwa auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anwendbar ist. Ein allfälliger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wäre daher (lediglich) als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtslage unter A) dargestellt, es finden sich keine offenen Rechtsfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2263757.1.00