RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW170 2264045-1 Spruch, W170 2264045-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Im Rahmen einer am 13.07.2017 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft. Im Rahmen einer am 13.07.2017 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 27.09.2017 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 15.09.2017 fest. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 27.09.2017 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 15.09.2017 fest. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 29.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Zivildienstes zum Abschluss einer Ausbildung, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2019, W208 221687-1/3E, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm der Antritt des Zivildienstes bis zum 30.06.2020 aufgeschoben. Mit Bescheid vom 18.10.2022, 464338/24/ZD/1022, wies die Behörde den Beschwerdeführer zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung im Zuweisungszeitraum 01.02.2023 bis 31.10.2023 zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte aus, er befinde sich mitten in einer Ausbildung zum Abfertigungspersonal am Flughafen Wien und hätte der Zivildienstantritt am 01.02.2022 für seine Ausbildung katastrophale Folgen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2022 wies die Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, der Beschwerdeführer habe keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, sondern lediglich angeführt in Ausbildung zu sein. Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Beschwerde. Dem leistete die Behörde Folge und legte die Beschwerde samt bezugshabenden Verwaltungsakt am 13.12.2022 vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich gänzlich aus dem völlig unbedenklichen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): Gemäß § 8 Abs. 1 ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Gemäß § 7 Abs. 1 ZDG sind alle Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZDG sind alle Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Selbst ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes würde die Erlassung des Bescheides gem. § 8 Abs. 1 ZDG nicht hindern. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufschub wurden von der Behörde abgewiesen.Der Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Selbst ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes würde die Erlassung des Bescheides gem. Paragraph 8, Absatz eins, ZDG nicht hindern. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufschub wurden von der Behörde abgewiesen. Der bekämpfte Bescheid betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst gemäß § 8 ZDG ist mängelfrei und wurde eine allfällige Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet bzw. durch die vorgebrachten Beschwerdegründe aufgezeigt. Mit dem Beschwerdevorbringen werden allenfalls Gründe aufgezeigt die einen Aufschub nach § 14 ZDG begründen könnten, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides jedoch nicht aufgezeigt und sind derartige Erwägungen auch nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst.Der bekämpfte Bescheid betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8, ZDG ist mängelfrei und wurde eine allfällige Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet bzw. durch die vorgebrachten Beschwerdegründe aufgezeigt. Mit dem Beschwerdevorbringen werden allenfalls Gründe aufgezeigt die einen Aufschub nach Paragraph 14, ZDG begründen könnten, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides jedoch nicht aufgezeigt und sind derartige Erwägungen auch nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst. Da der Beschwerdeführer das erforderliche Alter aufweist, zur Leistung eines Zivildienstes bescheidmäßig verpflichtet wurde, keine rechtlichen Hinderungsgründe vorliegen und kein Grund zu sehen ist, dass er nicht im Stande sei, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass ein Befreiungs- oder Aufschubantrag bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen ist, die darüber gemäß den §§ 13 und 14 ZDG abzusprechen hat. Eine Geltendmachung von Aufschub- bzw. Befreiungsgründen im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Zuweisungsbescheid stellt jedoch keinen hinreichenden Antrag im Sinne der zitierten Bestimmungen dar.Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass ein Befreiungs- oder Aufschubantrag bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen ist, die darüber gemäß den Paragraphen 13 und 14 ZDG abzusprechen hat. Eine Geltendmachung von Aufschub- bzw. Befreiungsgründen im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Zuweisungsbescheid stellt jedoch keinen hinreichenden Antrag im Sinne der zitierten Bestimmungen dar. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. VwGVG, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 MRK und Art. 47 GRC keine Gründe entgegen standen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Abs. VwGVG, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC keine Gründe entgegen standen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 ZDG ist insbesondere hinsichtlich der hier relevanten Frage der eingeschränkten Zuweisungshindernisse hinreichend geklärt (vgl. VwGH, 16.11.2008, 2008/11/0108).Die Rechtslage und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, ZDG ist insbesondere hinsichtlich der hier relevanten Frage der eingeschränkten Zuweisungshindernisse hinreichend geklärt vergleiche VwGH, 16.11.2008, 2008/11/0108). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2264045.1.00