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{'item': 'W170 2264203-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW170 2264203-1 Spruch, W170 2264203-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 26.08.2022 einer Stellung unterzogen, in der seine Tauglichkeit festgestellt wurde; er verzichtete am gleichen Tag auf Rechtsmittel gegen diesen Beschluss der Stellungskommission.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 26.08.2022 einer Stellung unterzogen, in der seine Tauglichkeit festgestellt wurde; er verzichtete am gleichen Tag auf Rechtsmittel gegen diesen Beschluss der Stellungskommission. Nach einer entsprechenden Zivildiensterklärung, in der der Beschwerdeführer bereits angab, bis August 2023 die Berufsfachschule Muslimischer Führungskräfte, Haifa Allee 34, D-55128 Mainz, zu besuchen und eine entsprechende Bestätigung der genannten Schule vorlegte, wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 06.09.2022, Zl. 533383/1/ZD/22, die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid der Behörde vom 04.11.2022, Zl. 533383/15/ZD/1122, wurde der Beschwerdeführer einer näher bezeichneten Einrichtung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ab 01.01.2023 (Dienstantritt: 02.01.2023) bis zum 30.09.2023 zugewiesen, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.11.2022 zugestellt. Gegen den Bescheid wurde ein Rechtsmittel nicht ergriffen. Mit E-Mail vom 15.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer, den Antritt seines Zivildienstes bis August 2023, bis zum Abschluss seiner Ausbildung in der Berufsfachschule Muslimischer Führungskräfte in D-55128 Mainz, aufzuschieben. Mit Bescheid der Behörde vom 18.11.2022, Zl. 533383/17/ZD/1122, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen; begründend wurde – ohne zuvor ein über die Einsichtnahme in die mit dem Antrag vorgelegte Unterlage hinausgehendes Ermittlungsverfahren zu führen – ausgeführt: „Diese Ausbildung ist keine Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung im Sinne des § 14 ZDG und kann daher einen Aufschub nicht begründen. Ihr Antrag war somit spruchgemäß abzuweisen.“Mit Bescheid der Behörde vom 18.11.2022, Zl. 533383/17/ZD/1122, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen; begründend wurde – ohne zuvor ein über die Einsichtnahme in die mit dem Antrag vorgelegte Unterlage hinausgehendes Ermittlungsverfahren zu führen – ausgeführt: „Diese Ausbildung ist keine Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung im Sinne des Paragraph 14, ZDG und kann daher einen Aufschub nicht begründen. Ihr Antrag war somit spruchgemäß abzuweisen.“ Mit E-Mail vom 12.12.2022 erhob der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Unterlagen Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 18.11.2022, Zl. 533383/17/ZD/
  4. 1.
  5. Der Beschwerdeführer besucht seit 18.08.2019 die Berufsfachschule Muslimischer Führungskräfte in D-55128 Mainz, Haifa Allee 34, die Ausbildung wird voraussichtlich mit 31.08.2023 abgeschlossen sein. Die Berufsfachschule Muslimischer Führungskräfte wird vom IEEV – Internationaler Erziehungs- und Elternverband e.V., getragen. 1.
  6. Die Berufsfachschule Muslimischer Führungskräfte in D-55128 Mainz, Haifa Allee 34, ist von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz, Deutschland, insoweit anerkannt, als die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 02.07.2020 bescheinigt hat, dass die Ausbildung muslimischer Imame für den Einsatz in Moscheen und Schulen in Deutschland, durchgeführt vom IEEV – Internationaler Erziehungs- und Elternverband e.V., ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereitet. 1.
  7. Mit der unter 1.
  8. beschriebenen Ausbildung hat der Beschwerdeführer gute Aussichten in einer Kultus- oder Moscheegemeinde der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich eine Anstellung zu finden.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Die Feststellungen zu 1.
  11. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage. 2.
  12. Die Feststellungen zu 1.
  13. ergeben sich aus der Bestätigung der Berufsfachschule Muslimischer Führungskräfte vom 14.11.2022, deren Echtheit und Richtigkeit die Behörde in der Beschwerdevorlage nicht angezweifelt hat. Aus dieser Bestätigung ergibt sich auch, dass diese Schule vom IEEV – Internationaler Erziehungs- und Elternverband e.V., getragen wird. 2.
  14. Die Feststellungen zu 1.
  15. ergeben sich aus der Bescheinigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz vom 02.07.2020, 45-4034-99/20, deren Echtheit und Richtigkeit die Behörde in der Beschwerdevorlage nicht angezweifelt hat. 2.
  16. Die Feststellung zu 1.
  17. ergibt sich aus dem Schreiben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 05.12.2022, Nr. 22 548/OM, dessen Echtheit und Richtigkeit die Behörde in der Beschwerdevorlage nicht angezweifelt hat.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  19. Gemäß § 14 Abs. 1
  20. Satz ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  21. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  22. Lebensjahr vollenden. 3.
  23. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins,
  24. Satz ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  25. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  26. Lebensjahr vollenden. 3.
  27. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2019 in einer Ausbildung zu einer muslimischen Führungskraft, die etwa auch die Ausbildung als Imam in deutschsprachigen Moscheen umfasst, in der Berufsfachschule Muslimischer Führungskräfte in D-55128 Mainz, Haifa Allee
  28. Der Beschwerdeführer wurde erst am 26.08.2022 einer Stellung unterzogen, in der seine Tauglichkeit festgestellt wurde, das bedeutet, er befand sich am 01.01.2022 (Zeitpunkt gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001) in dieser Berufsvorbereitung. Das war auch bereits seiner Zivildiensterklärung zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wurde erst am 26.08.2022 einer Stellung unterzogen, in der seine Tauglichkeit festgestellt wurde, das bedeutet, er befand sich am 01.01.2022 (Zeitpunkt gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001) in dieser Berufsvorbereitung. Das war auch bereits seiner Zivildiensterklärung zu entnehmen. 3.
  29. Wieso es sich bei dieser Ausbildung um keine Berufsvorbereitung im Sinne des § 14 Abs. ZDG handeln soll, hat die Behörde im Bescheid nicht näher ausgeführt. 3.
  30. Wieso es sich bei dieser Ausbildung um keine Berufsvorbereitung im Sinne des Paragraph 14, Abs. ZDG handeln soll, hat die Behörde im Bescheid nicht näher ausgeführt. Jedenfalls ist es nicht schädlich, dass die Ausbildung in Deutschland erfolgt, da das Gesetz eine solche Ausbildung nicht ausnimmt; auch ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, warum es sich bei einer von der zuständigen deutschen Behörde als Berufsausbildung anerkannten Ausbildung um keine im Sinne des § 14 ZDG handeln soll, zumal diese Ausbildung gute Aussichten vermittelt, nach Abschluss in einer Kultus- oder Moscheegemeinde der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich eine Anstellung zu finden. Jedenfalls ist es nicht schädlich, dass die Ausbildung in Deutschland erfolgt, da das Gesetz eine solche Ausbildung nicht ausnimmt; auch ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, warum es sich bei einer von der zuständigen deutschen Behörde als Berufsausbildung anerkannten Ausbildung um keine im Sinne des Paragraph 14, ZDG handeln soll, zumal diese Ausbildung gute Aussichten vermittelt, nach Abschluss in einer Kultus- oder Moscheegemeinde der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich eine Anstellung zu finden. 3.
  31. Man könnte argumentieren, dass ein Antrag auf Aufschub nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zur Folge hat, dass Erfordernisse des Zivildienstes dem Aufschub entgegenstehen. Hier ist aber darauf zu verweisen, dass bereits der Zivildiensterklärung zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer sich in einer bis August 2023 dauernden Ausbildung befinde; diesbezüglich wäre es daher der Behörde vor Zuweisung offen gestanden, dem Beschwerdeführer im Verfahren der Zuweisung Parteiengehör zu gewähren. Dies hat sie allerdings unterlassen; daher steht alleine der Umstand, dass der gegenständliche Antrag auf Aufschub nach Zustellung des gegenständlichen Zuweisungsbescheides nicht dazu führt, dass Erfordernisse des Zivildienstes dem Aufschub entgegenstehen. 3.
  32. Es ist daher der Beschwerde stattzugeben und der Aufschub wie beantragt zu gewähren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist mangels erkennbarer, offener Rechtsfragen nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2264203.1.00

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