Obsah (14)
Art. 133§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW173 2252903-1 Spruch, W173 2252903-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX , geb. am XXXX , irakischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Österreich (in der Folge Beschwerdeführer, BF), beantragte am 11.10.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Bezüglich seiner Gesundheitsschädigung verwies er auf die vorgelegten medizinischen Befunde.
- Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , irakischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Österreich (in der Folge Beschwerdeführer, BF), beantragte am 11.10.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Bezüglich seiner Gesundheitsschädigung verwies er auf die vorgelegten medizinischen Befunde.
- Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, ein.
- Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, ein. 2.
- Der beauftragte Sachverständige, Herr Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, führte in seinem Sachverständigengutachten vom 19.12.2021, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, Folgendes aus: 2.
- Der beauftragte Sachverständige, Herr Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, führte in seinem Sachverständigengutachten vom 19.12.2021, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, Folgendes aus: „………………… Anamnese: Zustand nach Lipomentfernung LWS 2019 Derzeitige Beschwerden: Der Antragsteller kommt in Begleitung seiner Tochter (Dolmetsch) freigehend, ohne Gehhilfe. Beschwerden werden im Bereich der Lendenwirbelsäule als auch im Bereich der rechten Schulter angegeben. Die Schmerzen werden mit einem VAS von 9 angegeben, Schmerzmittel werden jedoch nicht regelmäßig eingenommen. Die Gehstrecke wird mit ca. 1 km angegeben. Vor allem langes Stehen und Sitzen als auch Lagewechsel werden als schmerzhaft angegeben. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Keine laufende Medikation, keine Gehhilfe. Sozialanamnese: Verheiratet, 4 Kinder, AMS. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht, Dr. XXXX , FA für Orthopädie, 7.12.2017: Befundbericht, Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, 7.12.2017: Heute in Begleitung der Tochter. Er gibt auf die Infiltrationen eine Schmerzlinderung an, jedoch nach längerem Arbeiten (der Pat. ist Tischler) immer wieder Schmerzen im Bereich der LWS paravertebral li., ausstrahlend ins Bein li., lateralseitig und dorsalseitig bis zum Knie und bis zur Wade hinunter. Status: Stuhl und Harn soweit i.
- PSR und ASR seitengleich pos., Lasegue neg. Hüften frei, Sensibilität bd. UE 0., Kraft Grad aller Kennmuskeln der UE i. 0., SIG re. frei, SIG li. deutlich druckschmerzhaft bei pos. Federungstest. Heute neuerliche Infiltration ins SIG li. Röntgen: LWS ap seitl., stehend: Vorbekannte Streckhaltung mit Knickbildung L5/S1 und zarte li.konvexe skolitische Fehlhaltung. DIAGNOSE: Iliolumbalsyndrom bds Facettenblockade L4/5 ISG THERAPIE: Heute neuerliche Infiltration ins SIG li. Wichtig ist, dass der Pat. aktiv bleibt, abwechselnde Tätigkeiten im Stehen und im Sitzen. Nächste Infiltration in 1 Woche, dann mal Pause. Befund MRT untere BWS und LWS, Dr. XXXX , 25.3.2019: Befund MRT untere BWS und LWS, Dr. römisch 40 , 25.3.2019: Die Schwellung/Tastbefund entspricht einem subkutan gelegenen Lipom rechts paravertebral in Höhe L1/
- Streckhaltung. Mäßige Spundylopathie der unteren BWS und geringe Spondylopathie deformans lumbalis. Inzipiente Bandscheibendegeneration L4/
- Mehrere kleine Wirbelkörperhämangiome. NB: Partiell miterfasst ein Lipom am linken Oberarm dorsal Befundbericht, Dr. XXXX , FA für Chirurgie, 8.7.2019: Befundbericht, Dr. römisch 40 , FA für Chirurgie, 8.7.2019: Diagnose: Gr. Lipom LWS Therapie: 26.06.2019 Exstirpation in LA 27.06.2019 Verbandwechsel blande Wundverhältnisse 08.07.2019 Nahtentfernung die Wunde bland abgeheilt Histo: Lipom Weitere Behandlung: Derzeit ist keine Therapie erforderlich. Befundbericht, Dr. XXXX , 21.9.2021: Befundbericht, Dr. römisch 40 , 21.9.2021: Pat. kommt wegen Schmerzen re Schulter. Weiters berichtet der Pat. über massive Schmerzen im Bereich der LWS keine Ischialgie. Status: Re Schulter Abduktion bis 140° Muskeleigentests negativ. Impingementtest schwach pos. Nacken-/Schürzengriff endlagig schmerzhaft, sonst pos. DIAGNOSE: Impingementsyndrom re Schulter THERAPIE: Infiltration rechte Schulter u. LWS WEITERBEHANDLUNG: Ad MRT, aufgrund der Therapieresistenz im Bereich der LWS MRT Schulter rechts, LWS, Institut XXXX , 29.9.2021: MRT Schulter rechts, LWS, Institut römisch 40 , 29.9.2021: ERGEBNIS: Schulter- Weiterhin Degeneration der Supraspinatussehne mit Binnenrissen und inkomplettem bursaseitigen Riss bei subacromialem Impingement. Aktivierte AC-Arthrose LWS- Normale Achsenverhältnisse. Auffällig sind im Knochenmark der Lendenwirbelkörper zahlreiche rundliche Herde einer erhöhten Signalintensität an T1 und T
- Auch an der fettsupprimierten Sequenz sind diese Herde Großteils gering signalerhöht. Die Bandscheiben sind normal hoch von regulärem Signal, die Begrenzung nach dorsal und lateral ist unauffällig. Die Intervertebralgelenke regulär. Pathologische Knochenmarksödeme sind nicht nachweisbar, diesbezüglich auch in der Umgebung der Sacro-Iliacalgelenke kein auffälliger Befund. Zur Voruntersuchung vom 25.05.2021 im Wesentlichen unverändert bestehen zahlreiche intraspongiöse Hämangiome und auch Lipome im Bereiche der LWS und des Sacrums. Weiterhin besteht kein Nachweis eines lumbalen Prolapses, einer signifikanten Spinalkanal- oder Foramenstenose oder von pathologischen Knochenmarksödemen. Ebenfalls unverändert als Nebenbefund eine Cyste von etwa 23 mm Durchmesser an der vorderen Parenchymlippe der rechten Niere im oberen Drittel. Ärztliche Attest, Dr. XXXX , FA für Allgemeinmedizin, 4.10.2021: Ärztliche Attest, Dr. römisch 40 , FA für Allgemeinmedizin, 4.10.2021: Auf Patientenwunsch wird hiermit bestätigt, dass Herr XXXX im Bereich seiner rechten Schulter unter chronischen Schmerzen und einer damit verbundenen Bewegungseinschränkung leidet. Dazu wird mein Patient soeben an der orthopädischen Ambulanz zwecks Abklärung einer OP-Indikation vorgestellt. Hinsichtlich seines Rückens bestehen nachweislich chronische Schmerzen und damit verbundene Bewegungseinschränkungen. Eine Behandlung dazu wird konservativ sein. Auf Patientenwunsch wird hiermit bestätigt, dass Herr römisch 40 im Bereich seiner rechten Schulter unter chronischen Schmerzen und einer damit verbundenen Bewegungseinschränkung leidet. Dazu wird mein Patient soeben an der orthopädischen Ambulanz zwecks Abklärung einer OP-Indikation vorgestellt. Hinsichtlich seines Rückens bestehen nachweislich chronische Schmerzen und damit verbundene Bewegungseinschränkungen. Eine Behandlung dazu wird konservativ sein. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Adipös Größe: 172,00 cm, Gewicht: 95,00 kg, Blutdruck: normoton Klinischer Status – Fachstatus: Caput: unauffällig, HN frei Wirbelsäule: HWS- Muskelhartspann, DS bds paravertebral, R 50-0-50, F 40-0-40, Sensomotorik bds regelrecht BWS-frei LWS- DS bds paravertebral Reklination schmerzhaft, FKBA 30 cm, Zehenspitzenstand und Fersenstand mühevoll, Lasegue bds negativ, pseudoradikuläre Ischialgie links wird angegeben, Sensomotorik bds regelrecht Schulter: Rechts- S und F bis 80°, Impingementzeichen pos., RM Tests pos, DS subacromial und ACG, Nackengriff nur mühevoll Links- S und in F bis 120°, Nackengriff und Kreuzgriff mühevoll, Impingementzeichen neg, RM Tests negativ Thorax: symmetrisch, keine Dyspnoe Abdomen: weich, über dem Thoraxniveau Hüfte: Bds altersentsprechend frei, S 0-0-120, kein Kapselmuster Knie: Bds ohne Erguss, bandfest, DS jeweils medial, S 0-0-130 Beide Sprunggelenke und Füße frei Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt gehend, nicht hinkend, in normalen Schuhen, ohne Gehhilfe. Status Psychicus: Orientiert, klar, Stimmungslage getrübt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen LWS Unterer Rahmensatz, da keine neurologischen Defizite mit mäßigen Schmerzen 02.01.02 30 2 Impingementsyndrom Schulter rechts Fixer Rahmensatz 02.06.03 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine negative Beeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Lipomentfernung LWS 2019 Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Kein Vorgutachten vorhanden Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X Jarömisch zehn Ja …………………………
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die festgestellten Leiden führen zwar zu einer funktionellen Beeinträchtigung. Die Gehstrecke ist jedoch nicht wesentlich beeinflusst. Kürzere Wegstrecken können zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden. Die sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gewährleistet.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein …………………………“
- Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 19.12.2021 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.
- Mit Bescheid vom 15.02.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 11.10.2021 ab und legte seinen Grad der Behinderung mit 40% fest. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 19.12.2021, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde.
- Mit Bescheid vom 15.02.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 11.10.2021 ab und legte seinen Grad der Behinderung mit 40% fest. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 19.12.2021, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde.
- Mit Schreiben vom 03.03.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.02.
- Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm aufgrund seiner chronischen Schmerzen nicht mehr möglich sei, einer Arbeit nachzugehen. Injektionen und physikalische Therapien hätten keine Besserung gebracht. Auf Empfehlung des Arztes solle er mit den Injektionen pausieren. Um einer Verschlechterung vorzubeugen, nehme er weiterhin Therapien in Anspruch. Der Schmerz in der rechten Schulter strahle in den Nacken und zum Ohr. Der Rückenschmerz strahle bis zum Ende seines linken Beins aus, wo er eine Schwellung habe. Sein Gehverhalten sei beeinträchtigt. Nach 200 m müsse er pausieren. Schmerzen verspüre er, wenn der mehr als drei Kilogramm trage.
- Am 16.03.2022 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. 7.
- Die beauftragte Sachverständige DDr.in XXXX führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 22.09.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, Folgendes aus:7.
- Die beauftragte Sachverständige DDr.in römisch 40 führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 22.09.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, Folgendes aus: „………………… GUTACHTEN
- INSTANZ: Abl. 13-16 vom 15.12.2021, Gesamt-GdB 40 v.H. SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 15.2.2022, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen des BF vom 3.3.2022, Abl. 29, wird eingewendet, dass er trotz Therapie seit 2 Jahren nach wie vor Beschwerden im Rücken und in der Schulter habe. Die Schmerzen würden von der rechten Schulter in den Nacken und vom Rücken ins linke Bein ausstrahlen. Er könne weder schnell gehen noch längere Strecken zurücklegen. Er habe Schmerzen beim Tragen von Gegenständen über 3 kg. Vorgeschichte: Entfernung von Lipomen Operationen im HNO-Bereich Lumboischialgie links Abnützungserscheinungen rechte Schulter Zwischenanamnese seit 12/2021: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Abl. 11 Attest Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin (chronische Schmerzen rechte Schulter und Rücken, Bewegungseinschränkung) Abl. 11 Attest Dr. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin (chronische Schmerzen rechte Schulter und Rücken, Bewegungseinschränkung) Abl. 10 Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 21.9.2021 (Impingementsyndrom rechte Schulter Infiltrationen)Abl. 10 Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 21.9.2021 (Impingementsyndrom rechte Schulter Infiltrationen) Abl. 9 Dr. XXXX 28.9.2021 (Impingement rechte Schulter, Infiltrationen, massive Schmerzen im Bereich der LWS, keine Ischialgie) Abl. 9 Dr. römisch 40 28.9.2021 (Impingement rechte Schulter, Infiltrationen, massive Schmerzen im Bereich der LWS, keine Ischialgie) Abl. 8 Dr. XXXX 12.5.2021 (Impingementsyndrom rechte Schulter, Infiltrationen)Abl. 8 Dr. römisch 40 12.5.2021 (Impingementsyndrom rechte Schulter, Infiltrationen) Abl. 7 MRT LWS und rechte Schulter vom
- 2021 (LWS: kein Nachweis eines Prolapses oder einer Stenose. Schulter rechts: Degeneration der Supraspinatussehne mit Binnenrissen und inkomplettem bursaseitigen Riss bei subakromialem Impingement) Abl. 6,5 Befund Dr. XXXX 8.7.2019 und histologischer Befund (Lipom LWS, Exstirpation) Abl. 6,5 Befund Dr. römisch 40 8.7.2019 und histologischer Befund (Lipom LWS, Exstirpation) Abl. 4 MRT der unteren BWS und LWS
- 2019 (Lipome rechts paravertebral, mäßiges Chondropathie der unteren BWS und geringes Chondropathie der LWS, inzipiente BandscheibenoperationL4/L5) Abl. 3 Dr. XXXX 7.
- 2017 (Schmerzen LWS paravertebral links ausstrahlend in das linke Bein lateral und dorsal, Iliolumbalsyndrom beidseits, Facettenblockade L4/L5 und ISG, Infiltration)Abl. 3 Dr. römisch 40 7.
- 2017 (Schmerzen LWS paravertebral links ausstrahlend in das linke Bein lateral und dorsal, Iliolumbalsyndrom beidseits, Facettenblockade L4/L5 und ISG, Infiltration) Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: Keine das vertretene Fach betreffend Sozialanamnese: verheiratet, 4 Kinder, lebt in Wohnung im
- Stwk mit Lift Berufsanamnese: Tischlereigehilfe, AMS seit 1 a Medikamente: Ramipril, Seractil, Simvastatin Allergien: 0 Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40 Derzeitige Beschwerden: teilweise Sprachbarriere, Tochter übersetzt ‚Schmerzen habe ich in der rechten Schulter und der Lendenwirbelsäule, seit 3 Jahren habe ich immer wieder Behandlungen beim Orthopäden, hatte schon 4 Serien Physiotherapie, keine Rehabilitation‘ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 172 cm, Gewicht 95 kg, Alter: 57a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Hörgeräte bds Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter rechts: endlagige Einschränkung der Beweglichkeit, sonst unauffällig, seitengleiche Bemuskelung, nicht verkürzt, nicht verbacken, kein schmerzhafter Bogen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts F 0/140, S 0/160, R endlagig eingeschränkt, links jeweils frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts bis zum rechten ISG und bis zum Nacken möglich, links uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, Hartspann paralumbal links und im Nackenbereich, Klopfschmerz über der LWS Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität-Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, mit Lendenstützmieder, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig, zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1.
- Auf Grundlage des Vorbringens des BF zu seiner Erkrankung in der Beschwerde Abl. 29, den vorgelegten Unterlagen Abl. 3-11 unter Berücksichtigung des bereits vorliegenden Gutachtens Abl. 13-16 ergibt sich eine Änderung zum GdB: ad 1.
- Einschätzung des Grades der Behinderung 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, rezidivierende Lumboischialgie links 02.01.01 20% Oberer Rahmensatz, da geringgradige radiologische Veränderungen mit geringgradigen bis funktionellen Einschränkungen. 2 Abnützungserscheinungen der rechten Schulter 02.06.01 10% Wahl dieser Position, da rezidivierende Beschwerden bei endlagiger Einschränkung des Bewegungsumfangs ohne maßgebliche morphologische Veränderungen. ad 1.
- Gesamt-GdB: 20% Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da aufgrund des geringen Ausmaßes keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. ad 1.
- Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung zum Sachverständigengutachten Abl. 13-16 Die Funktionsdefizite im Bereich der Wirbelsäule und der rechten Schulter konnten anhand der aktuellen Begutachtung nicht mehr im Ausmaß von Abl. 13-16 objektiviert werden, und sind auch nicht in den vorgelegten Befunden in einem höhergradigen Ausmaß als aktuell feststellbar dokumentiert. Daher kommt es zum Abweichen von der bisherigen Einschätzung. ad 1.
- Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ad 1.
- Der Gesamt-GdB ist ab Antragstellung anzunehmen. Die vorliegenden Befunde und das aktuelle Untersuchungsergebnis lassen den Schluss zu, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die aktuell nachweisbaren Funktionsdefizite vorgelegen sind. ……………………“
- Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer beantragte am 11.10.2021 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
- Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, rezidivierende Lumboischialgie links Oberer Rahmensatz, da geringgradige radiologische Veränderungen mit geringgradigen bis funktionellen Einschränkungen. 02.01.01 20 2 Abnützungserscheinungen der rechten Schulter Wahl dieser Position, da rezidivierende Beschwerden bei endlagiger Einschränkung des Bewegungsumfangs ohne maßgebliche morphologische Veränderungen. 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. 1.
- Die medizinische Sachverständige DDr.in XXXX hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen. 1.
- Die medizinische Sachverständige DDr.in römisch 40 hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, vorgenommen. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 20 v.H. Der Grad der Behinderung von Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da aufgrund des geringen Ausmaßes von Leiden 2 keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz des Beschwerdeführers sowie zu seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 22.09.
- Die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige geht ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen von DDr.in XXXX basieren auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 22.09.
- Die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige geht ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen von DDr.in römisch 40 basieren auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die beigezogene Sachverständige DDr.in XXXX hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert. Die beigezogene Sachverständige DDr.in römisch 40 hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert. Sie führt nachvollziehbar und schlüssig aus, dass sich aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde und den vorgelegten medizinischen Unterlagen, unter Berücksichtigung des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 19.12.2021 eine Änderung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt. Sie führt nachvollziehbar und schlüssig aus, dass sich aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde und den vorgelegten medizinischen Unterlagen, unter Berücksichtigung des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 19.12.2021 eine Änderung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt. Der Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, der von der belangten Behörde beigezogen wurde, benannte in seinem Sachverständigengutachten vom 19.12.2021 die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule als das führende Leiden
- Er stufte dieses Leiden unter der Positionsnummer 02.01.02 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30% mit der Begründung ein, dass keine neurologischen Defizite mit mäßigen Schmerzen vorliegen würden. Der Sachverständige Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, der von der belangten Behörde beigezogen wurde, benannte in seinem Sachverständigengutachten vom 19.12.2021 die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule als das führende Leiden
- Er stufte dieses Leiden unter der Positionsnummer 02.01.02 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30% mit der Begründung ein, dass keine neurologischen Defizite mit mäßigen Schmerzen vorliegen würden. Auch die Sachverständige DDr.in XXXX nannte in ihrem Gutachten vom 22.09.2022 die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und rezidivierende Lumboischialgie links als führendes Leiden
- Die Sachverständige DDr.in XXXX ordnete jedoch das führende Leiden unter die Positionsnummer 02.01.01 mit dem oberen Rahmensatz ein und stellte damit eine Funktionseinschränkung geringen Grades mit einem Grad der Behinderung von 20% fest, zumal geringgradige radiologische Veränderungen mit geringgradigen bis funktionellen Einschränkungen bestehen. Diese Einstufung spiegelt sich auch in den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung des BF wieder. Auch die Sachverständige DDr.in römisch 40 nannte in ihrem Gutachten vom 22.09.2022 die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und rezidivierende Lumboischialgie links als führendes Leiden
- Die Sachverständige DDr.in römisch 40 ordnete jedoch das führende Leiden unter die Positionsnummer 02.01.01 mit dem oberen Rahmensatz ein und stellte damit eine Funktionseinschränkung geringen Grades mit einem Grad der Behinderung von 20% fest, zumal geringgradige radiologische Veränderungen mit geringgradigen bis funktionellen Einschränkungen bestehen. Diese Einstufung spiegelt sich auch in den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung des BF wieder. Der Schultergürtel und das Becken stehen horizontal in etwa im Lot. Es sind regelrechte Krümmungsverhältnisse vorhanden. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Es liegt ein Hartspann paralumbal links und im Nackenbereich sowie ein Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule vor. Während die Halswirbelsäule in allen Ebenen frei beweglich ist, besteht im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule ein FBA vom 20 cm. Die Rotation und Seitneige liegt bei 20°. Für eine höhere Einschätzung wären rezidivierende Episoden, die über Wochen andauern, sowie radiologische Veränderungen mit andauernden Therapiebedarf wie Heilgymnastik oder physikalische Therapien und Analgetika erforderlich. Ein solches Ergebnis liegt jedoch beim führenden Leiden 1 des Beschwerdeführers nicht vor. Dies lässt sich aus den Befunden nicht ableiten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, die Rückenschmerzen würden bis ins linke Bein strahlen, wo er eine Schwellung habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass von der Sachverständigen DDr.in XXXX im Gutachten vom 22.09.2022 eine Schwellung am linken Bein nicht festgestellt werden konnte. Auch sein Gehverhalten ist entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht beeinträchtigt. Sein Gangbild war bei der persönlichen Untersuchung des BF durch die genannte Sachverständige unauffällig, zügig und hinkfrei. Der BF klagte beim Gehen auch nicht über Schmerzen. Die Einschätzung des Leidens mit einem höheren Grad der Behinderung kommt somit nicht in Betracht.Der Schultergürtel und das Becken stehen horizontal in etwa im Lot. Es sind regelrechte Krümmungsverhältnisse vorhanden. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Es liegt ein Hartspann paralumbal links und im Nackenbereich sowie ein Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule vor. Während die Halswirbelsäule in allen Ebenen frei beweglich ist, besteht im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule ein FBA vom 20 cm. Die Rotation und Seitneige liegt bei 20°. Für eine höhere Einschätzung wären rezidivierende Episoden, die über Wochen andauern, sowie radiologische Veränderungen mit andauernden Therapiebedarf wie Heilgymnastik oder physikalische Therapien und Analgetika erforderlich. Ein solches Ergebnis liegt jedoch beim führenden Leiden 1 des Beschwerdeführers nicht vor. Dies lässt sich aus den Befunden nicht ableiten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, die Rückenschmerzen würden bis ins linke Bein strahlen, wo er eine Schwellung habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass von der Sachverständigen DDr.in römisch 40 im Gutachten vom 22.09.2022 eine Schwellung am linken Bein nicht festgestellt werden konnte. Auch sein Gehverhalten ist entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht beeinträchtigt. Sein Gangbild war bei der persönlichen Untersuchung des BF durch die genannte Sachverständige unauffällig, zügig und hinkfrei. Der BF klagte beim Gehen auch nicht über Schmerzen. Die Einschätzung des Leidens mit einem höheren Grad der Behinderung kommt somit nicht in Betracht. Der Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, stellte ein Impingementsyndrom der rechten Schulter als Leiden 2 fest und schätzte dieses unter der Positionsnummer 02.06.03 mit einem Grad der Behinderung von 20% ein. Der Sachverständige Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, stellte ein Impingementsyndrom der rechten Schulter als Leiden 2 fest und schätzte dieses unter der Positionsnummer 02.06.03 mit einem Grad der Behinderung von 20% ein. Die Sachverständige DDr.in XXXX benannte das Schulterleiden des Beschwerdeführers als Abnützungserscheinung der rechten Schulter und ordnete dieses Leiden 2 unter eine einseitige Funktionseinschränkung geringen Grades an der Schulter unter die Positionsnummer 02.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 10% im Gutachten vom 22.09.2022 ein. Die Sachverständige konnte nur rezidivierende Beschwerden bei einer endlagigen Einschränkung des Bewegungsumfangs ohne maßgebliche morphologische Veränderungen feststellen. Dafür spricht auch, dass die Sachverständige bei der persönlichen Untersuchung nur eine endlagige Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter (F 0/140, S 0/160) ermitteln konnte. Ansonsten war die rechte Schulter unauffällig, wies eine seitengleiche Bemuskelung auf und war weder verkürzt noch verbacken und ohne schmerzhaften Bogen. Der Nacken- und Schürzengriff war rechts bis zum rechten ISG und bis zum Nacken möglich. Die Einschätzung des Leidens 2 mit einem Grad der Behinderung von 10% ist daher nachvollziehbar. Für eine höhere Einschätzung müssten Abduktion und Elevation bis maximal 120° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation möglich sein. Ein solches Ergebnis liegt jedoch bei Leiden 2 des BF nicht vor. Die Bewegungseinschränkung war nur endlagig. Die Einschätzung des Leidens 2 des Beschwerdeführers mit dem Grad der Behinderung von 10% ist daher nachvollziehbar. Zum Beschwerdevorbringen, bisher erfolglos mit Injektionen und physikalischen Therapien die Schmerzen bekämpft zu haben, nunmehr zu pausieren, aber trotzdem präventiv auf Therapien zurückzugreifen, ist darauf zu verweisen, dass der BF als Therapieoption keinen Rehabilitationsaufenthalt in Anspruch genommen hat. Die Sachverständige DDr.in römisch 40 benannte das Schulterleiden des Beschwerdeführers als Abnützungserscheinung der rechten Schulter und ordnete dieses Leiden 2 unter eine einseitige Funktionseinschränkung geringen Grades an der Schulter unter die Positionsnummer 02.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 10% im Gutachten vom 22.09.2022 ein. Die Sachverständige konnte nur rezidivierende Beschwerden bei einer endlagigen Einschränkung des Bewegungsumfangs ohne maßgebliche morphologische Veränderungen feststellen. Dafür spricht auch, dass die Sachverständige bei der persönlichen Untersuchung nur eine endlagige Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter (F 0/140, S 0/160) ermitteln konnte. Ansonsten war die rechte Schulter unauffällig, wies eine seitengleiche Bemuskelung auf und war weder verkürzt noch verbacken und ohne schmerzhaften Bogen. Der Nacken- und Schürzengriff war rechts bis zum rechten ISG und bis zum Nacken möglich. Die Einschätzung des Leidens 2 mit einem Grad der Behinderung von 10% ist daher nachvollziehbar. Für eine höhere Einschätzung müssten Abduktion und Elevation bis maximal 120° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation möglich sein. Ein solches Ergebnis liegt jedoch bei Leiden 2 des BF nicht vor. Die Bewegungseinschränkung war nur endlagig. Die Einschätzung des Leidens 2 des Beschwerdeführers mit dem Grad der Behinderung von 10% ist daher nachvollziehbar. Zum Beschwerdevorbringen, bisher erfolglos mit Injektionen und physikalischen Therapien die Schmerzen bekämpft zu haben, nunmehr zu pausieren, aber trotzdem präventiv auf Therapien zurückzugreifen, ist darauf zu verweisen, dass der BF als Therapieoption keinen Rehabilitationsaufenthalt in Anspruch genommen hat. Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige Dr. XXXX kam, nachdem er das Leiden 1 mit einem Grad der Behinderung von 30% und das Leiden 2 mit einem Grad der Behinderung von 20% eingestuft hatte, nicht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% vorliegen würde, obwohl er in der Begründung ausführte, dass das führende Leiden 1 nicht durch das Leiden 2 erhöht werde, da keine negative Beeinflussung bestehen würde.Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 kam, nachdem er das Leiden 1 mit einem Grad der Behinderung von 30% und das Leiden 2 mit einem Grad der Behinderung von 20% eingestuft hatte, nicht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% vorliegen würde, obwohl er in der Begründung ausführte, dass das führende Leiden 1 nicht durch das Leiden 2 erhöht werde, da keine negative Beeinflussung bestehen würde. Im Gegensatz dazu ermittelte die Sachverständige DDr.in XXXX im Gutachten vom 22.09.2022 den Gesamtgrad der Behinderung schlüssig mit 20%. Der Grad der Behinderung des Leidens 1 wurde durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da aufgrund des geringen Ausmaßes von Leiden 2 keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorlag.Im Gegensatz dazu ermittelte die Sachverständige DDr.in römisch 40 im Gutachten vom 22.09.2022 den Gesamtgrad der Behinderung schlüssig mit 20%. Der Grad der Behinderung des Leidens 1 wurde durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da aufgrund des geringen Ausmaßes von Leiden 2 keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorlag. Das zum Vorgutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom 19.12.2021 abweichende Ergebnis der Einschätzungen begründete die Sachverständige DDr.in XXXX nachvollziehbar damit, dass Funktionsdefizite im Bereich der Wirbelsäule und der rechten Schulter anhand der aktuellen Begutachtung nicht mehr im Ausmaß einer Funktionseinschränkung mittleren Grades, wie im Vorgutachten vom 19.12.2021 eingeschätzt wurde, objektiviert werden konnten. Solche sind auch nicht in den vorgelegten Befunden dokumentiert. Das zum Vorgutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 19.12.2021 abweichende Ergebnis der Einschätzungen begründete die Sachverständige DDr.in römisch 40 nachvollziehbar damit, dass Funktionsdefizite im Bereich der Wirbelsäule und der rechten Schulter anhand der aktuellen Begutachtung nicht mehr im Ausmaß einer Funktionseinschränkung mittleren Grades, wie im Vorgutachten vom 19.12.2021 eingeschätzt wurde, objektiviert werden konnten. Solche sind auch nicht in den vorgelegten Befunden dokumentiert. Die im vorgelegten Befund vom 01.07.2022 diagnostizierten Nierenzysten schienen bereits im vorgelegten Befund vom 29.09.2021 auf. Sie wurden von der Sachverständigen DDr.in XXXX im Gutachten vom 22.09.2022 mitberücksichtigt. Der Befund vom 01.07.2002 ist darüber hinaus unauffällig. Beide Nieren sind normal groß und werden als regelrecht beschrieben. Der zentrale Echokomplex ist pathologisch nicht verändert. Von einem zu berücksichtigenden Leiden ist daher nicht auszugehen. Die im vorgelegten Befund vom 01.07.2022 diagnostizierten Nierenzysten schienen bereits im vorgelegten Befund vom 29.09.2021 auf. Sie wurden von der Sachverständigen DDr.in römisch 40 im Gutachten vom 22.09.2022 mitberücksichtigt. Der Befund vom 01.07.2002 ist darüber hinaus unauffällig. Beide Nieren sind normal groß und werden als regelrecht beschrieben. Der zentrale Echokomplex ist pathologisch nicht verändert. Von einem zu berücksichtigenden Leiden ist daher nicht auszugehen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX vom 22.09.2022 war als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und steht auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Es war auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sämtliche im laufenden Verfahren vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde wurden in die Beurteilung der Sachverständigen aufgenommen. Der BF hat auch im Rahmen des Parteiengehörs, das ihm vom Bundesverwaltungsgericht zum Gutachten vom 22.09.2022 eingeräumt wurde, keine Einwendungen erhoben. Er ist damit den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem Gutachten vom 22.9.2022 auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071).Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 vom 22.09.2022 war als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und steht auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Es war auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sämtliche im laufenden Verfahren vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde wurden in die Beurteilung der Sachverständigen aufgenommen. Der BF hat auch im Rahmen des Parteiengehörs, das ihm vom Bundesverwaltungsgericht zum Gutachten vom 22.09.2022 eingeräumt wurde, keine Einwendungen erhoben. Er ist damit den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem Gutachten vom 22.9.2022 auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071).
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A
§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg
F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen. § 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen. Da – wie oben ausgeführt – von der beauftragten Sachverständigen DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, im Gutachten vom 22.09.2022 festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers ein Ausmaß von 20% erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da – wie oben ausgeführt – von der beauftragten Sachverständigen DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, im Gutachten vom 22.09.2022 festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers ein Ausmaß von 20% erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
§ 24Abs. 3 Vw
GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W173.2252903.1.00