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{'item': 'W175 2259552-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW175 2259552-1 Spruch, W175 2259552-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 13.07.2022 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG).römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 13.07.2022 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). Laut vorliegender Eurodac-Treffermeldung wurde der BF am 20.06.2022 in Bulgarien infolge einer Antragstellung auf Erteilung von internationalem Schutz erkennungsdienstlich behandelt. I.
  3. Der BF gab anlässlich der Erstbefragung am 14.07.2022 an, syrischer Staatsangehöriger und volljährig zu sein. Identitätsdokumente oder einen Reisepass könne der BF nicht vorweisen. römisch eins.
  4. Der BF gab anlässlich der Erstbefragung am 14.07.2022 an, syrischer Staatsangehöriger und volljährig zu sein. Identitätsdokumente oder einen Reisepass könne der BF nicht vorweisen. Er führte keine gesundheitlichen Probleme an und gab an, keine Angehörigen in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat zu haben, in Deutschland lebe die Familie seiner Frau. Er sei aus der Türkei kommend schlepperunterstützt über Bulgarien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist und dann über Serbien und Ungarn weiter nach Österreich gereist. Nachdem er von der bulgarischen Polizei aufgegriffen worden sei, sei er erkennungsdienstlich behandelt worden. In Bulgarien habe er 8 Tage im Gefängnis und 2 Tage im Lager in Harmanly verbracht. Danach sei er nach Serbien (Aufenthalt 7 Tage) geflohen. Er habe in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt. I.
  5. Am 28.07.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Bulgarien. Mit Schreiben vom 09.08.2022 teilten die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des BF mit. Dabei wurde vermerkt, dass der BF in Bulgarien unter einem anderen Datensatz registriert sei.römisch eins.
  6. Am 28.07.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Bulgarien. Mit Schreiben vom 09.08.2022 teilten die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des BF mit. Dabei wurde vermerkt, dass der BF in Bulgarien unter einem anderen Datensatz registriert sei. I.
  7. Am 26.08.2022 gab der BF im Rahmen des Parteiengehörs vor dem BFA im Hinblick darauf, ob er an Erkrankungen leiden würde, an, dass er gesund sei. römisch eins.
  8. Am 26.08.2022 gab der BF im Rahmen des Parteiengehörs vor dem BFA im Hinblick darauf, ob er an Erkrankungen leiden würde, an, dass er gesund sei. Der BF wolle nicht nach Bulgarien zurück, weil er dort 10 Tage im Gefängnis verbringen habe müssen und gefoltert worden sei. Auch die Fingerabdrücke seien ihm mit Gewalt genommen worden. Zumal der BF seine Fingerabdrücke nicht abgeben habe wollen, sei er in ein Gefängnis gebracht worden. Es sei jeden Tag jemand gekommen und habe verlangt, dass der BF seine Fingerabdrücke abgebe. Da der BF dies verweigert habe, sei er geschlagen worden und habe 5 Tage lang nichts zu Essen und zum Trinken bekommen. Der BF sei mit Händen und Füße am gesamten Körper geschlagen worden. Er habe Verletzungen erlitten, und zwar hätten sein Mund und seine Nase geblutet. Er habe zudem einen blauen Fleck auf seinem Rücken und seinem Bauch davongetragen. Schließlich habe der BF seine Fingerabdrücke abgegeben. Im Zuge der weiteren Befragung gab der BF an, sie wären 5 Tage in Haft gewesen, am
  9. Tag wären sie erkennungsdienstlich behandelt und danach in ein Lager verbracht worden, welches er sofort verlassen habe. In weiterer Folge gab er an, er habe im Lager am
  10. Tag eine Einvernahme gehabt. Auf Nachfrage gab er an, er habe das Lager am
  11. oder
  12. Tag verlassen. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, das Lager sofort verlassen zu haben, gab der BF an, er habe gemeint, sofort als er eine Möglichkeit gehabt habe. Auf Frage, weshalb er dies nicht bei der Erstbefragung angegeben habe, meinte der BF er habe zuerst Angst gehabt, und der ägyptische Dolmetscher hätte sie nicht gut verstanden und gemeint, das könne er bei der nächsten Einvernahme sagen. Auf Vorhalt der Diskrepanzen in den Zeitangaben gab der BF an, er sei unter psychischen Druck gewesen und durcheinander, er wisse es nicht mehr genau. Was er sagen könne wäre, dass er Bulgarien am ersten Tag verlassen und die Polizei ihn an der serbischen Grenze erwischt habe, Er habe Angst gehabt und sei müde gewesen. I.
  13. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.08.2022 (zugestellt am 29.08.2022) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 der Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.
  14. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.08.2022 (zugestellt am 29.08.2022) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, der Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation zu Bulgarien; COI-CMS,
  15. Juni 2022 https://www.ecoi.net/de/laender/bulgarien/coi-cms: „Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 29.07.2020 Das Länderinformationsblatt geht nicht oder nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit nicht absehbar sind. Diesbezüglich darf jedoch auf die monatlichen Kurzinformationen der Staatendokumentation zur aktuellen COVID-19 Lage in bestimmten Ländern hingewiesen werden. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. COVID-19 Letzte Änderung: 13.06.2022 Im März 2020 hatte Bulgarien als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein Notstandsgesetz eingeführt, dessen Gültigkeitsdauer in der Folge mehrfach verlängert wurde (BTI 23.2.2022). Der epidemische Notstand blieb auch während des gesamten Jahres 2021 in Kraft und gewährte der Regierung weitreichende Befugnisse (AI 29.3.2022). Insgesamt führte die Pandemie nicht zu einer Unterbrechung der wesentlichen staatlichen Gesundheitsangebote, verschärfte aber die bestehenden Ungleichheiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, insbesondere im ambulanten Bereich (BTI 23.2.2022). Im Jahr 2021 verlängerte die Regierung mehrmals den medizinischen Ausnahmezustand. Der Zugang zu den Asyl-Aufnahmezentren blieb außer für das Personal und die Bewohner das ganze Jahr über beschränkt; UNHCR und NGOs durften jedoch nach einer offiziellen Genehmigung entsprechende Besuche vor Ort durchführen. Für alle registrierten und in den Aufnahmezentren untergebrachten Asylwerber wurde eine obligatorische 10-tägige medizinische Quarantäne eingeführt, was zu einer entsprechenden Verzögerung der Statusfeststellungsverfahren führte. Bedenken wurden hinsichtlich der Tatsache geäußert, dass unbegleitete Minderjährige (UMA) unter 14 Jahren während der Quarantäne auch in Einzelhaft gehalten wurden. Ansonsten verliefen die Asylverfahren normal und ohne ungewöhnliche Verzögerungen (AIDA 02.2022). Flüchtlinge und Asylsuchende, die in den Aufnahmezentren der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAR) untergebracht sind, sind in den nationalen COVID-19-Impfplan aufgenommen. Die Impfkampagne läuft seit Mai 2021 (UNHCR 2.2022). Seit 1.5.2022 sind sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen aufgehoben (BMEIA 16.5.2022; vgl. AA 2.5.2022). In Bezug auf die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen zu öffentlichen Gebäude gibt es derzeit keinerlei Einschränkungen und auch keine Maskenpflicht (AA 2.5.2022).Seit 1.5.2022 sind sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen aufgehoben (BMEIA 16.5.2022; vergleiche AA 2.5.2022). In Bezug auf die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen zu öffentlichen Gebäude gibt es derzeit keinerlei Einschränkungen und auch keine Maskenpflicht (AA 2.5.2022). Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 13.06.2022 Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vgl. SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021).Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vergleiche SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021). (AIDA 2.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.4.2022). Das bulgarische Innenministerium berichtet, dass es 2021 insgesamt 12.280 Drittstaatsangehörige aufgegriffen hat, von denen 10.799 Neuankömmlinge waren. (AIDA 2.2022) 2021 gab es 10.999 Asylantragsteller. 143 Personen erhielten im Jahr 2021 internationalen Schutz, 1.876 subsidiären Schutz und 1.256 wurden negativ beschieden: (AIDA 2.2022) Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.06.2022 Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022). Für Asylwerber, die aus anderen Mitgliedstaaten rücküberstellt werden, gibt es im Prinzip keine Hindernisse beim Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet. Vor der Ankunft von Dublin-Rückkehrern informiert die State Agency for Refugees (SAR) die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 2.2022). • Wenn der Überstellte über einen anhängigen Asylantrag in Bulgarien verfügt oder das Verfahren wegen des Untertauchens der betreffenden Person bereits beendet wurde, wird der Asylwerber in ein SAR-Aufnahmezentrum überstellt. In der Vergangenheit hat die SAR Asylverfahren in der Regel ausgesetzt, wenn Asylwerber Bulgarien vor Abschluss ihres Verfahrens verlassen hatten. Nach den Gesetzesänderungen im Jahr 2020 verfügt die SAR nunmehr in solchen Fällen über das Recht, das Asylverfahren direkt zu beenden bzw. abzubrechen, ohne eine Phase der Aussetzung zu durchlaufen. In beiden Fällen wird keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, daher kann das Verfahren wieder aufgenommen werden (AIDA 2.2022). • Wurde der Asylantrag des Rückkehrers jedoch mit einer endgültigen inhaltlichen Entscheidung abgelehnt, bevor oder nachdem er Bulgarien verlassen hat, und die Entscheidung in Abwesenheit zugestellt und daher rechtskräftig, gilt der Rückkehrer als illegaler Migrant und wird in eine Schubhafteinrichtung verlegt; (üblicherweise Busmantsi in Sofia oder Lyubimets nahe der türkischen Grenze) (AIDA 2.2022). Nationale Gerichte verschiedener Dublin-Staaten und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben wiederholt Dublin-Überstellungen bestimmter vulnerabler Gruppen nach Bulgarien verboten, während in anderen Staaten die Gerichte Überstellungen weiterhin erlaubten (AIDA 2.2022). Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalles notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BvwG-StG 19.2.2020; vgl. EASO 29.6.2021).Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalles notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BvwG-StG 19.2.2020; vergleiche EASO 29.6.2021). Non-Refoulement Letzte Änderung: 13.06.2022 Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2022). Im Jahr 2021 meldete das bulgarische Innenministerium über 50.000 Versuche, irregulär über die Grenze in das Land einzureisen. Hierbei wurden etwa 2.350 Personen festgenommen. Laut NGO-Angaben verfügen die Grenzbehörden nicht über Mechanismen, um zwischen Migranten und Flüchtlingen zu unterscheiden, und wurden 19 % der Personen, die an der Grenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wegen illegaler Einreise verfolgt und verurteilt. Weiters gab es Vorwürfe von NGO-Seite, dass die staatliche Flüchtlingsbehörde Asylwerbern, die in Flüchtlingsaufnahmezentren vorstellig wurden, die Registrierung verweigert und sie stattdessen festnehmen habe lassen. Die Behörde widersprach diesen Vorwürfen und wies darauf hin, dass einige Personen aufgrund von Platzmangel in der COVID-19-Quarantäneabteilung der Flüchtlingsaufnahmezentren in eine Schubhafteinrichtung gebracht worden waren (USDOS 12.4.2022). Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vgl. BM 10.2.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamt 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022), gemäß einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffene Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022).Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vergleiche BM 10.2.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamt 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022), gemäß einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffene Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022). Die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber wurde weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat (AI 29.3.2022). Versorgung Grundversorgung Letzte Änderung: 13.06.2022 Asylwerber haben gemäß den nationalen Rechtsvorschriften während aller Arten von Asylverfahren Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen, mit Ausnahme jener, die zur Zulassung oder Beurteilung von Folgeanträgen durchgeführt werden. Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber bei begrenzten Unterbringungskapazitäten vorrangig in den Aufnahmezentren untergebracht. In jedem Einzelfall werden Umstände wie besondere Bedürfnisse und das Risiko der Mittellosigkeit geprüft. Die Kriterien für die Bewertung der Gefahr der Mittellosigkeit werden so festgelegt, dass sie die individuelle Situation des betreffenden Asylwerbers berücksichtigen, z. B. Ressourcen und Mittel zur Selbsterhaltung, Beruf und Beschäftigungsmöglichkeiten (sofern eine Arbeit formal erlaubt ist), sowie die Anzahl und Gefährdung abhängiger Familienmitglieder. Asylwerber haben jedoch das Recht, auf diese Leistungen zu verzichten, wenn ihr Antrag im regulären Verfahren anhängig ist und sie erklären, über die nötigen Mittel und Ressourcen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen und sich dazu entscheiden, außerhalb von Aufnahmezentren zu leben. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen, d. h. Aufenthalt im Hoheitsgebiet, Unterkunft und Unterhalt, Sozialhilfe (unter denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie für bulgarische Staatsangehörige), Krankenversicherung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, psychologischer Betreuung und Bildung. Seit Ende des Jahres 2015 erhalten Asylbewerber während des Verfahrens nur Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung, da die anderen genannten Ansprüche in der Praxis von der Regierung nicht sicher- oder bereitgestellt werden (AIDA 2.2022). Bedenken hinsichtlich der mangelhaften materiellen Bedingungen in Aufnahmezentren, das Fehlen eines angemessenen Identifizierungsmechanismus für besonders gefährdete schutzbedürftige Personen, die Streichung der monatlichen finanziellen Zuwendungen sowie unzureichende Verfahrensgarantien bei der Prüfung von Anträgen und der Gewährung von internationalem Schutz blieben auch Ende 2021 gültig (AIDA 2.2022). Die Aufnahmebedingungen für Asylwerber werden nach wie vor als mangelhaft beschrieben (AI 29.3.2022). Folgeantragsteller erhalten keine Registrierungskarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen, während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden (AIDA 2.2022). Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als drei Monate dauert, haben die Asylwerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt. 2021 wurden 146 Arbeitserlaubnisse für Asylwerber im laufenden Verfahren erteilt; 97 Personen haben danach eine Beschäftigung angenommen. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen jedoch schwierig (AIDA 2.2022). Unterbringung Letzte Änderung: 13.06.2022 Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor, sowie Harmanli, die von der Migrationsbehörde (SAR) verwaltet werden. Die Kapazität der Unterbringungszentren betrug Ende Dezember 2021 5.160 Plätze, wobei zu diesem Zeitpunkt 2.447 Plätze belegt waren (AIDA 2.2022). Abgesehen von Vrazhdebna in Sofia und den Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige in Voenna Rampa und Ovcha Kupel, stehen die Lebensbedingungen in den nationalen Aufnahmezentren nach wie vor in der Kritik. Die Bewohner aller Aufnahmezentren, außer in Vrazhdebna, haben sich über die schlechten sanitären Bedingungen beschwert (AIDA 2.2022). Amnesty International bezeichnet die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber als mangelhaft (AI 29.3.2022). Das Land verfügt außerdem über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (660 Plätze). Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich der Hygiene kritisiert. Die medizinische Versorgung in beiden Anstalten lässt weiterhin zu wünschen übrig. Die medizinische Ausrüstung ist sehr spärlich, die Auswahl an kostenlosen Medikamenten sehr begrenzt. Kritik wurde auch am eingeschränkten Zugang zu fachärztlicher bzw. psychiatrischer Versorgung geäußert (AIDA 2.2022). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 13.06.2022 Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung (GKV); die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle (OECD 13.12.2021). Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind in den letzten Jahren stetig gestiegen, liegen aber unter den EU-Ländern immer noch an letzter Stelle (OECD 13.12.2021). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal (speziell Pflegepersonal während der Covid-Pandemie), ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe 'out of Pocket'-Zahlungen (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht sogar von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021). Asylwerber in Bulgarien haben im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren (AIDA 2.2022), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2022; vgl. BTI 23.2.2022). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar (AIDA 2.2022).Asylwerber in Bulgarien haben im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren (AIDA 2.2022), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2022; vergleiche BTI 23.2.2022). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar (AIDA 2.2022). Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.06.2022 Seit 2015 sieht das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (LAR) ausdrücklich die obligatorische Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Antragsteller vor, die gemäß der Dublin-Verordnung nach Bulgarien zurückgeführt werden, sofern bis dahin keine inhaltliche Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist. Allerdings ist ihr Zugang zu Versorgung nicht gesichert, da diese nur vulnerablen Antragstellern garantiert wird. Für nicht-vulnerable Rückkehrer ist die Bereitstellung von Nahrung und Unterkunft von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und deren Verfügbarkeit abhängig. Wenn in den Aufnahmezentren der State Agency for Refugees (SAR) kein Platz zur Verfügung steht, müssen die Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten sicherstellen (AIDA 2.2022). Dublin-Rückkehrer deren Verfahren wieder eröffnet werden kann, haben auf Antrag Zugang zu Versorgung, sofern im Aufnahmesystem Kapazitäten vorhanden sind (AIDA 2.2022). Früher hatten Dublin-Rückkehrer Schwierigkeiten, ihren Zugang zu medizinischer Versorgung nach der Rückkehr wiederherzustellen. Anfang 2019 wurde die Gesundheitsdatenbank neu organisiert worden, um hier Besserung zu bringen. Um weiter bestehende Probleme zu lösen, wurde im Jahr 2020 das Gesetz dahingehend geändert, dass es ausdrücklich ununterbrochene Rechte auf medizinische Versorgung für jene Asylwerber vorsieht, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Fällen typischerweise der Fall ist. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Dublin-Rückkehrer, deren Anträge vor ihrer Rückkehr in Abwesenheit inhaltlich entschieden wurden. In der Praxis kommt es bei den Dublin-Überstellten, deren Verfahren wiederaufgenommen wurden zu einigen Monaten Verzögerung bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben. Auch ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine spezielle medizinische oder psychologische Behandlung vor, noch eine Behandlung verschiedener chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe und die Bereitstellung von Prothesen, Implantaten oder anderen notwendigen Medikamenten oder Hilfsmitteln. Diese müssen von den Patienten auf eigene Kosten bezahlt werden (AIDA 2.2022). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung für die Dauer des Verfahrens garantiert. Die COVID-19-Pandemie verschlechterte jedoch die (ohnehin schon schwierige) nationale Wirtschaftslage und führte bei Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zu weiteren Behinderungen. Im Jahr 2021 waren nur 97 Asylwerber tatsächlich beschäftigt (AIDA 2.2022).“ Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die Identität des BF in Ermangelung der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstiger Bescheinigungsmittel nicht festgestellt werden konnte. Der BF habe im Rahmen des Verfahrens keine Beschwerden oder Krankheiten zur Sprache gebracht. Er habe zu Beginn angegeben, gesund zu sein. Aus den Angaben des BF ergebe sich, dass dieser an keinen schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten sowie auch nicht an einer krankheitswerten psychischen Störung leide. Zu den vorgebrachten Vorfällen in Bulgarien führte das BFA aus, dass sich bereits in der Einvernahme des BF Widersprüche sowohl zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht ergeben hätten. Auch gehe aus den Angaben des BF nicht hervor, dass er in Bulgarien tatsächlich der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Der BF habe in Bulgarien die Möglichkeit sich an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. I.
  16. Gegen den oben angeführten Bescheid langte in weiterer Folge eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde ein. Im Wesentlichen wurden die Angaben des BF zusammengefasst.römisch eins.
  17. Gegen den oben angeführten Bescheid langte in weiterer Folge eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde ein. Im Wesentlichen wurden die Angaben des BF zusammengefasst. Der BF brachte vor, dass das BFA seine Entscheidung auf die teilweise selektiv ausgewerteten Länderfeststellungen gestützt habe und diese ein verzerrtes Bild der Situation in Bulgarien spiegeln würden. Laut Bericht des US Department of State vom 30.03.2021 sei es weiterhin zu Gewalt gegenüber Flüchtlingen und Migrant*innen, insbesondere an der Grenze zur Türkei gekommen. Auch laut UHCR-Bericht von Oktober 2019 würde Gewalt und (mediale) Stimmungsmache gegenüber Migrant*innen, Flüchtlingen und Asylsuchenden stattfinden. Im angefochtenen Bescheid halte das BFA selbst fest, dass Menschenrechtsorganisationen weiterhin von weit verbreiteten Pushbacks, Gewalt, Diebstählen und erniedrigenden Praktiken an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei berichten würden. Zudem würden in Bulgarien systematische Probleme vorliegen. Laut Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2019 sei von Überstellungen nach Bulgarien generell abzuraten, zumal wesentliche Mängel im Asylsystem vorliegen würden. Insbesondere würden die Aufnahmebedingungen in Bulgarien nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Die Unterbringung und die Essensversorgung sei mangelhaft, die medizinische und psychiatrische Versorgung oftmals unzureichend. Im ECRE/AIDA-Bericht

(2021)werde beschrieben, dass auch im Jahr 2020 viele Dublin-Staaten ebenso wie der EGMR Überstellungen nach Bulgarien wegen den mangelnden Aufnahmebedingungen und dem Fehlen effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten ausgesetzt hätten. Gemäß dem aktuellen AIDA Country Report 2021 sei die medizinische Versorgung trotz einer Reorganisation der Datenbank gerade für Dublin-Rückkehrer*innen nicht gesichert. Der BF habe bereits in der Erstbefragung die unmenschlichen Verhältnisse in Bulgarien geschildert. Vor dem BFA habe er ausgeführt, dass er keinen Asylantrag aus freiem Willen gestellt habe. Man habe ihn dazu durch Wasser- und Nahrungsentzug und durch Anwendung von Gewalt gezwungen. Bei den Beratungsgesprächen in der Schubhaft habe sich ergeben, dass der BF durch die Situation in Bulgarien retraumatisiert worden sei. Er habe in Bulgarien mehrmals versucht, Selbstmord zu begehen. Gleichzeitig beantragte der BF die Einholung eines Gutachtens eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass es zu einer Retraumatisierung des BF in Bulgarien gekommen sei und eine Überstellung des BF nach Bulgarien seinen Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit noch verschlimmern würde. Abschließend begehrte der BF der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. I.
  1. Mit Schreiben vom 04.01.2023 wurde der rumänischen Dublinbehörde mitgeteilt, dass der BF untergetaucht sei und sich daher die Überstellungsfrist im Rahmen des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere. römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 04.01.2023 wurde der rumänischen Dublinbehörde mitgeteilt, dass der BF untergetaucht sei und sich daher die Überstellungsfrist im Rahmen des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und volljährig. Er stellte am 13.07.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF stellte in Bulgarien, nachdem er erkennungsdienstlich behandelt wurde, am 20.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Konsultation mit Bulgarien (Anfrage vom 28.07.2022) stimmten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 09.08.2022 einer Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b (iVm Art. 13 Abs. 1) Dublin III-VO ausdrücklich zu.Nach Konsultation mit Bulgarien (Anfrage vom 28.07.2022) stimmten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 09.08.2022 einer Wiederaufnahme gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins,) Dublin III-VO ausdrücklich zu. Das Asylverfahren des BF in Bulgarien ist noch nicht meritorisch abgeschlossen. Das BVwG schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Bulgarien an. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der BF leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.
  4. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung und Asylantragstellung des BF in Bulgarien ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Bulgarien und dem Konsultationsverfahren mit den bulgarischen Behörden, die einer Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten. Zumal die Behörden nicht nur eine entsprechende Speicherung in Eurodac veranlassten, sondern auch im Rahmen des Konsultationsverfahrens ausdrücklich einer Wiederaufnahme zustimmten, kann mit Sicherheit von einer Antragstellung ausgegangen werden.Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung und Asylantragstellung des BF in Bulgarien ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Bulgarien und dem Konsultationsverfahren mit den bulgarischen Behörden, die einer Wiederaufnahme gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten. Zumal die Behörden nicht nur eine entsprechende Speicherung in Eurodac veranlassten, sondern auch im Rahmen des Konsultationsverfahrens ausdrücklich einer Wiederaufnahme zustimmten, kann mit Sicherheit von einer Antragstellung ausgegangen werden. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass den Angaben des BF – es seien ihm mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen und er sei zu einer Antragstellung gezwungen worden (Beschwerde), beziehungsweise er habe keine Antrag gestellt (Erstbefragung) – gegenüber den bulgarischen Behörden größere Glaubhaftigkeit zuzumessen ist, zumal diese eben nicht nur eine entsprechende Speicherung in Eurodac veranlassten, sondern auch im Rahmen des Konsultationsverfahrens ausdrücklich einer Wiederaufnahme zustimmten. Überdies wäre nicht nachvollziehbar, weshalb eine Antragstellung seitens der Behörden behauptet werden sollte, da auch bei bloßem illegalen Erstaufenthalt in Bulgarien eine Aufnahmepflicht seitens Bulgariens bestünde. Da der BF in der Erstbefragung angab, er habe nach Deutschland zur Familie seiner Frau wollen, ist sein Vorbringen, er habe keinen Antrag gestellt, vielmehr so zu sehen, dass er eine Rückführung nach Bulgarien schon aus diesem Grund verhindern wollte. Unter anderem aus dem aida country report zu Bulgarien (Stand 31.12.2021 - https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf) ergibt sich im Übrigen, dass der BF im Falle, dass er keinen Antrag gestellt hätte, berechtigt ist, in Bulgarien nach Überstellung einen Erstantrag zu stellen. Bei Dublin-Rückkehrern, die in Bulgarien bereits einen Asylantrag gestellt haben, der ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen wurde, wird das Verfahren automatisch wiedereröffnet. Dafür, dass das Verfahren des BF meritorisch abgeschlossen ist, liegen keine Hinweise vor. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass der BF einen Folgeantrag einbringen muss und nicht in einem SAR Aufnahmezentrum untergebracht wird. Die Feststellung bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF seitens Bulgariens leitet sich aus dem ordnungsgemäß durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen und in denen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur bulgarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen wurden. Bei den herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter Institutionen. Diese wurden auch nicht konkret in Zweifel gezogen. Der Verweis auf einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe August 2019 und auf einen Bericht des UNHCR von Oktober 2019 erweist sich schon mangels Aktualität gegenüber dem ausführlichen aida country report als unerheblich. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft vorgebracht (siehe die Ausführungen weiter unten). Bei der vom BF aufgestellten Behauptung, wonach die bulgarischen Behörden durch Zwang Fingerabdrücke genommen hätten, war von einer Schutzbehauptung auszugehen. Dass bulgarische Behörden Asylwerber durch Zwang dazu bringen würden, die Fingerabdrücke zu nehmen, geht aus keinerlei Berichten hervor. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass in Bulgarien unter Zwang erkennungsdienstliche Behandlungen (oder sogar Asylantragstellungen) erfolgen. Insgesamt war das Vorbringen des BF widersprüchlich und steigerte sich massiv in der Beschwerde, wo er erstmals vorbrachte, er habe in Bulgarien Selbstmordversuche begangen. Der BF gab vor dem BFA an, der Dolmetscher habe sie während der Erstbefragung nicht richtig verstanden, weshalb es zu Differenzen gekommen sei, er habe Angst gehabt und sich nicht konzentrieren können. Festzuhalten ist jedoch, dass der BF in der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA mehrfach insbesondere die zeitlichen Angaben änderte und auf Vorhalt auf den Druck in der Erstbefragung verwies oder sich darauf zurückzog, was er „eigentlich gemeint habe“. Ein konsistentes nachvollziehbares und glaubhaftes Vorbringen des BF liegt hiermit nicht vor, sodass schon allein aufgrund der Angaben des BF nicht von einer Misshandlung oder zwangsweisen erkennungsdienstliche Behandlung oder gar Antragstellung ausgegangen werden konnte. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Der BF gab in seiner Einvernahme vor dem BFA an, an keinen Erkrankungen zu leiden und gesund zu sein. In weiterer Folge brachte der BF in seiner Beschwerdeschrift vor, psychisch noch immer nicht in Ordnung zu sein und beantragte die Einholung eines Gutachtens eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass es zu einer Retraumatisierung des BF in Bulgarien gekommen sei und eine Überstellung des BF nach Bulgarien seinen Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit noch verschlimmern würde.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Der BF gab in seiner Einvernahme vor dem BFA an, an keinen Erkrankungen zu leiden und gesund zu sein. In weiterer Folge brachte der BF in seiner Beschwerdeschrift vor, psychisch noch immer nicht in Ordnung zu sein und beantragte die Einholung eines Gutachtens eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass es zu einer Retraumatisierung des BF in Bulgarien gekommen sei und eine Überstellung des BF nach Bulgarien seinen Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit noch verschlimmern würde. Entgegen der Behauptung des BF, dass er in seiner Einvernahme vor dem BFA nicht zu seiner psychischen Situation befragt worden sei, ist festzuhalten, dass der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme dahingehend befragt wurde, ob er an psychischen Störungen oder sonstigen Beschwerden leide, woraufhin der BF angab, gesund zu sein. Nunmehr führt der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz aus, dass er angegeben habe, psychisch noch immer nicht in Ordnung zu sein. Inwiefern der BF konkret psychisch belastet sei, führte dieser jedoch nicht aus. Auch wurden keinerlei ärztliche Unterlagen in Vorlage gebracht, die auf eine psychische Störung hindeuten würden. Dass sich in den Beratungsgesprächen zur Schubhaft und zum Dublinverfahren ergeben habe, dass der BF retraumatisiert sei, kann mangels Nachweis einer spezifischen fachlichen Qualifikation der Beurteilenden nicht nachvollzogen werden. Insgesamt ist dem Vorbringen des BF somit nichts zu entnehmen, was einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstünde und zu einer Retraumatisierung des BF führen könnte. Widersprüchliches und gesteigertes Vorbringen allein stellt keinen Grund dar, eine psychische Erkrankung anzunehmen. Aus den genannten Gründen war die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens als reiner Erkundungsbeweise zu sehen und war dieser daher nicht näherzutreten. Weitere akute Erkrankungen oder Einschränkungen, insbesondere lebensbedrohlicher Art, wurden vom BF nicht vorgebracht. Im Fall einer Überstellung nach Bulgarien besteht nicht die reale Gefahr, dass aufgrund der behaupteten psychischen Störung ein lebensbedrohlicher Zustand entstehen würde oder sich die Beeinträchtigung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Nach den vorliegenden aktuellen Länderinformationen zu Bulgarien steht dem BF ein Zugang zu medizinischen Leistungen gleich wie jedem bulgarischen Staatsbürger zu. Die erforderliche medizinische Versorgung bzw. die notwendigen Medikamente sind für den BF jedenfalls auch in Bulgarien verfügbar. Anhaltspunkte, dass der BF aufgrund akuter oder schwerer Erkrankungen eine durchgehende stationäre medizinische Behandlung benötigt, sind den vorliegenden Verwaltungsakten nicht zu entnehmen und wurde auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF seit seinem Aufenthalt in Österreich nicht vorgebracht. Konkrete Indizien die eine aktuelle Überstellungsunfähigkeit des BF indizieren, liegen somit nicht vor (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und finden in der damit im Einklang stehenden Aktenlage Deckung.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG lautet: § 21
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Paragraph 21,
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen
(1)..............
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der BF letztlich aus der Türkei, einem Drittstaat, kommend, die Staatsgrenze von Bulgarien illegal überschritten hat und dort am 20.06.2022 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des BF basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Für ein Erlöschen der Zuständigkeit Bulgariens ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der BF letztlich aus der Türkei, einem Drittstaat, kommend, die Staatsgrenze von Bulgarien illegal überschritten hat und dort am 20.06.2022 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des BF basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO. Für ein Erlöschen der Zuständigkeit Bulgariens ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer – zum hier entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – hinreichend aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben. Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, deren Verfahren in Bulgarien noch nicht inhaltlich erledigt ist, und die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Es liegen im Falle des BF keine Anhaltspunkte dafür vor, die eine bereits erfolgte inhaltliche Entscheidung wahrscheinlich erscheinen lassen. Weiters geht aus den Länderfeststellungen nicht hervorgeht, dass Bulgarien in (menschen)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängt. Eine solche (Schub-)Haft ist in Bulgarien – wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten – ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Für die hier relevante Zukunftsprognose ist zudem wesentlich, dass der BF als nunmehriger Dublin-Rückkehrer in einem offiziellen Verfahren in der Regel nicht mit einer Inhaftierung zu rechnen hat, wobei anzumerken ist, dass der Umstand, dass Asylwerber infolge einer Dublin-Überstellung in Haft genommen werden könnten, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Es liegen im Falle des BF keine Anhaltspunkte dafür vor, die eine bereits erfolgte inhaltliche Entscheidung wahrscheinlich erscheinen lassen. Weiters geht aus den Länderfeststellungen nicht hervorgeht, dass Bulgarien in (menschen)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängt. Eine solche (Schub-)Haft ist in Bulgarien – wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten – ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Für die hier relevante Zukunftsprognose ist zudem wesentlich, dass der BF als nunmehriger Dublin-Rückkehrer in einem offiziellen Verfahren in der Regel nicht mit einer Inhaftierung zu rechnen hat, wobei anzumerken ist, dass der Umstand, dass Asylwerber infolge einer Dublin-Überstellung in Haft genommen werden könnten, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Im Übrigen übersieht das erkennende Gericht aktuell nicht, dass nach wie vor ein Verbesserungsbedarf bei der Versorgung in Bulgarien besteht, jedoch folgt nach einer Einzelfallprüfung, dass der BF als junger Mann ohne schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen keiner vulnerablen Gruppe zugehörig ist und als Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren und zu einer ausreichenden Versorgung in Bulgarien haben wird. Zu den Vorwürfen des BF, wonach er von bulgarischen Sicherheitskräften misshandelt worden wäre, ist unbeachtlich der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens Folgendes auszuführen: Sollte der BF dieserart Übergriffen tatsächlich ausgesetzt gewesen sein, so hätte er sich an die bulgarischen Behörden zur Verfolgung dieser Einzelpersonen (Polizisten) zu wenden gehabt. Dass die bulgarischen Behörden solcherart Übergriffe generell tolerieren (oder wie vom BF vorgebracht: ignorieren) beziehungsweise dass derartige Übergriffe sanktionslos blieben, oder dass Flüchtlingen staatlicher Schutz verwehrt werde, ist sowohl dem Amtswissen als auch den Länderfeststellungen nach nicht zu entnehmen. Es ist überdies festzuhalten, dass die Angaben des BF durch die bloße Behauptung nicht glaubhaft erscheinen und der BF die behaupteten Zustände auch nicht belegen konnte. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass in Zusammenhang mit etwaigen Verletzungen am Körper eine Sachverständigenbeiziehung zum Beweis, dass diese durch Folter entstanden wären, nicht zum Belege der Glaubhaftmachung der Vorfälle dienen mögen. Die Existenz von Verletzungen an sich lässt meist keinerlei Rückschluss auf die Umstände ihrer Entstehung zu, zumal diese auch von anderen Ereignissen stammen könnten, die nichts mit dem hier geschilderten Vorbringen zu tun haben. Im Übrigen sind auch bloße Lichtbilder von Misshandlungen oder Verletzungen keinem bestimmten Übergriff zuzuordnen und damit allein nicht geeignet, eine bestimmte Tathandlung zu belegen. Da bereits das Vorbringen des BF in keiner Weise glaubhaft war, war auch ein derartiges Gutachten nicht in Betracht zu ziehen. Zudem ist auszuführen, dass ein derartiges Vorkommen keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulässt, dass dem BF bei Rückstellung nach Bulgarien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113). Diesbezüglich ergeben sich – wie bereits ausgeführt - keine Hinweise darauf, dass die bulgarischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages nicht für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der bulgarischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen würden. Sohin liegen keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dem BF im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde, zumal eine solche Überstellung in Zusammenarbeit der Behörden organisiert erfolgt. Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Bulgariens gegen solche Übergriffe bestehen (respektive Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs vor Ort) und kein genereller Schluss auf eine systematisch menschenrechtswidrige Behandlung von Drittstaatsangehörigen in Bulgarien zulässig ist, ist diesbezüglich keine Art. 3 EMRK Verletzung erkennbar.Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Bulgariens gegen solche Übergriffe bestehen (respektive Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs vor Ort) und kein genereller Schluss auf eine systematisch menschenrechtswidrige Behandlung von Drittstaatsangehörigen in Bulgarien zulässig ist, ist diesbezüglich keine Artikel 3, EMRK Verletzung erkennbar. Darüber hinaus sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich aus dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159); diese Erwägungen haben auch für den BF zu gelten.Darüber hinaus sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich aus dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159); diese Erwägungen haben auch für den BF zu gelten. Im Falle des BF stimmte Bulgarien, wie festgestellt, einer Rückstellung ausdrücklich zu und kann demnach davon ausgegangen werden, dass der BF dort sowohl in allgemeiner als auch in medizinischer Hinsicht versorgt wird. In diesem Zusammenhang ist auf den aida country report zu Bulgarien (update vom 31.12.2021, Seiten 66ff) zu verweisen, wonach die Verhältnisse in den SAR Aufnahmezentren, wenn auch zum Teil verbesserungswürdig, so jedoch durchwegs besser sind, als in den Hafteinrichtungen. Die Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet, die zeitweisen Beschränkungen sind dem BF zumutbar. Es gibt keine Hinweise auf eine aktuelle Überbelegung in den Aufnahmezentren. In diesem Zusammenhang ist auch - unabhängig von den Aufnahmen - darauf hinzuweisen, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Jedenfalls hätte der BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte der BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Der BF konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Bulgarien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. Soweit ersichtlich, sind in jüngster Zeit keine Entscheidungen höherinstanzlicher Gerichte ergangen, denen zufolge die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Bulgarien in einer Weise von systemischen Mängeln geprägt wäre, welche einer Überstellung von Antragstellern nach Bulgarien in gleichgelagerten Fällen entgegenstehen würden.Der BF konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des , Artikel 3, EMRK in Bulgarien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. Soweit ersichtlich, sind in jüngster Zeit keine Entscheidungen höherinstanzlicher Gerichte ergangen, denen zufolge die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Bulgarien in einer Weise von systemischen Mängeln geprägt wäre, welche einer Überstellung von Antragstellern nach Bulgarien in gleichgelagerten Fällen entgegenstehen würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF im Falle einer Überstellung nach Bulgarien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. In Bulgarien ist der Zugang zur allgemeinen Gesundheitsversorgung grundsätzlich gesichert, sodass der BF bei Bedarf auch dort eine ausreichende medizinische Behandlung erhalten kann und auch Zugang zu Medikamenten hat. Aufgrund der vorliegenden Länderinformationen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF nach Rückkehr nach Bulgarien eine akute medizinische Unterversorgung drohen wird. Die diesbezüglichen Länderfeststellungen führen hierzu insbesondere aus, dass spezifische Maßnahmen für Vulnerable in Bulgarien zur Verfügung stehen und diese etwa Arrangements betreffend Medikation und Ernährung bei Vorliegen einiger chronischer Krankheiten (z.B. Diabetes, Epilepsie, usw.) umfassen (AIDA 31.12.2021). Auch gab der BF selber an, medizinisch versorgt worden zu sein. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der BF gab an, in Österreich einen Cousin haben, ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem wurde nicht vorgebracht. Weitere soziale oder berufliche Beziehungen zu Österreich führte der BF nicht an. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des BF in Österreich vor. Folglich würde seine Überstellung nach Bulgarien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Sein nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufig berechtigter.Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des BF in Österreich vor. Folglich würde seine Überstellung nach Bulgarien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Sein nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufig berechtigter. Während seines fünfmonatigen Aufenthaltes im Bundesgebiet kam dem BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK vorliegt. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK vorliegt. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Wie ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Wie ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens sowie des Gesundheitszustandes des BF und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W175.2259552.1.00

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