GVG), als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wird.Mit im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis änderte das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass über den Beschwerdeführer
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wird. 2. Mit Antrag vom 03.06.2022, eingelangt am 08.06.2022, machte der Beschwerdeführer Reisekosten als Beteiligtengebühren
GVG geltend.2. Mit Antrag vom 03.06.2022, eingelangt am 08.06.2022, machte der Beschwerdeführer Reisekosten als Beteiligtengebühren
Paragraph 26, VwGVG geltend.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
GVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG).3.2.1.
Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG).
GVG gilt diese Bestimmung auch für Beteiligte.
Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG gilt diese Bestimmung auch für Beteiligte.
AG umfasst die Zeugengebühr den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (Z 1) und die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit durch die Befolgung der Zeugenpflicht ein Vermögensnachteil entsteht (Z 2).
Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Zeugengebühr den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (Ziffer eins,) und die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit durch die Befolgung der Zeugenpflicht ein Vermögensnachteil entsteht (Ziffer 2,). 3.2.2. Der dritte Unterabschnitt des achten Abschnitts des BDG regelt das Disziplinarverfahren.
BDG sind Parteien des Disziplinarverfahrens der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
Paragraph 106, BDG sind Parteien des Disziplinarverfahrens der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
1 BDG sind die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher vom Bund zu tragen, wenn das Verfahren eingestellt (Z 1), der Beamte freigesprochen (Z 2) oder gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird (Z 3).
Paragraph 117, Absatz eins, BDG sind die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher vom Bund zu tragen, wenn das Verfahren eingestellt (Ziffer eins,), der Beamte freigesprochen (Ziffer 2,) oder gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird (Ziffer 3,). Wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist
Abs. 2 leg. cit. im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.Wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist
Absatz 2, leg. cit. im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
Abs. 3 leg. cit. ist hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher das GebAG sinngemäß anzuwenden.
Absatz 3, leg. cit. ist hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher das GebAG sinngemäß anzuwenden. 3.2.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist in Hinblick auf § 17 VwGVG (wonach auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG auch jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte) die Anwendbarkeit des § 117 BDG in Disziplinarverfahren nicht zweifelhaft (VwGH 22.05.2019, Ro 2019/09/0002, betreffend einen Fall, in dem der Revisionswerber vom Bundesverwaltungsgericht zum Ersatz von zunächst aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren verpflichtet worden war). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Reisegebühren eines Beschwerdeführers im Rahmen eines Disziplinarverfahrens bereits ausgesprochen, dass ein Anspruch des Beamten auf Reisegebühren nach der Reisegebührenverordnung (RGV) nur nach Maßgabe des § 117 Abs. 1 BDG besteht (VwGH 19.11.1997, 92/12/0244).3.2.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist in Hinblick auf Paragraph 17, VwGVG (wonach auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG auch jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte) die Anwendbarkeit des Paragraph 117, BDG in Disziplinarverfahren nicht zweifelhaft (VwGH 22.05.2019, Ro 2019/09/0002, betreffend einen Fall, in dem der Revisionswerber vom Bundesverwaltungsgericht zum Ersatz von zunächst aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren verpflichtet worden war). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Reisegebühren eines Beschwerdeführers im Rahmen eines Disziplinarverfahrens bereits ausgesprochen, dass ein Anspruch des Beamten auf Reisegebühren nach der Reisegebührenverordnung (RGV) nur nach Maßgabe des Paragraph 117, Absatz eins, BDG besteht (VwGH 19.11.1997, 92/12/0244). 3.2.4. Für den konkreten Fall ergibt sich daraus: Zunächst ist für das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung nicht ersichtlich, weshalb § 117 BDG im gegenständlichen Zusammenhang keine Anwendung finden sollte. Insbesondere kann aufgrund des Wortlauts der Bestimmung, aber auch mit Blick auf das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.1997, Zl. 92/12/0244, nicht gesagt werden, aus Abs. 2 leg. cit. (welcher normiert, inwieweit der Disziplinarbeschuldigten zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten ist) würde sich ergeben, dass die in Abs. 1 leg. cit. angeführten „Reisekosten“ als aus den diesbezüglichen Gebühren von Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern resultierende (Verfahrens)Kosten zu verstehen wären. Es ist daher zutreffend, dass § 117 Abs. 1 BDG (iVm § 17 VwGVG) – was die Kostentragungsregelung für Reisegebühren von Disziplinarbeschuldigten als Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht angeht – als lex specialis der (allgemeinen) Bestimmung des § 26 VwGVG betreffend Beteiligtengebühren vorgeht (vgl. dazu auch BVwG 13.09.2022, W183 2257024-1/2E). Dies wird auch in der Beschwerde nicht (konkret) in Abrede gestellt.Zunächst ist für das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung nicht ersichtlich, weshalb Paragraph 117, BDG im gegenständlichen Zusammenhang keine Anwendung finden sollte. Insbesondere kann aufgrund des Wortlauts der Bestimmung, aber auch mit Blick auf das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.1997, Zl. 92/12/0244, nicht gesagt werden, aus Absatz 2, leg. cit. (welcher normiert, inwieweit der Disziplinarbeschuldigten zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten ist) würde sich ergeben, dass die in Absatz eins, leg. cit. angeführten „Reisekosten“ als aus den diesbezüglichen Gebühren von Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern resultierende (Verfahrens)Kosten zu verstehen wären. Es ist daher zutreffend, dass Paragraph 117, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) – was die Kostentragungsregelung für Reisegebühren von Disziplinarbeschuldigten als Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht angeht – als lex specialis der (allgemeinen) Bestimmung des Paragraph 26, VwGVG betreffend Beteiligtengebühren vorgeht vergleiche dazu auch BVwG 13.09.2022, W183 2257024-1/2E). Dies wird auch in der Beschwerde nicht (konkret) in Abrede gestellt. Sofern der Beschwerdeführer aber vorbringt, die Bestimmungen des BDG hätten für ihn nicht gegolten, da er bis zur Aufhebung der Entlassung durch das im Anschluss an die Verhandlung verkündete Erkenntnis nicht Beamter gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er
BDG Partei des gegen ihn geführten, erst mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens war und die Kostentragungsregelung des § 117 BDG (iVm § 17 VwGVG) daher auch auf ihn anwendbar ist.Sofern der Beschwerdeführer aber vorbringt, die Bestimmungen des BDG hätten für ihn nicht gegolten, da er bis zur Aufhebung der Entlassung durch das im Anschluss an die Verhandlung verkündete Erkenntnis nicht Beamter gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er
Paragraph 106, BDG Partei des gegen ihn geführten, erst mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens war und die Kostentragungsregelung des Paragraph 117, BDG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) daher auch auf ihn anwendbar ist. Da (wie von der belangten Behörde zutreffend angenommen) im gegenständlichen Fall die in § 117 Abs. 1 BDG normierten Voraussetzungen für einen Ersatz von Reisekosten durch den Bund nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da (wie von der belangten Behörde zutreffend angenommen) im gegenständlichen Fall die in Paragraph 117, Absatz eins, BDG normierten Voraussetzungen für einen Ersatz von Reisekosten durch den Bund nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. 3.4. Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W176.2258655.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.