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{'item': 'W176 2258655-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 92§ 26§ 3§ 106§ 117Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW176 2258655-1 Spruch, W176 2258655-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, 4 Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 03.06.2022 in der zu Zl. XXXX des Bundesverwaltungsgerichts an dessen Hauptsitz in Wien durchgeführten mündlichen Verhandlung als Beschwerdeführer einvernommen. Verfahrensgegenständlich war seine Beschwerde gegen einen Bescheid (Disziplinarerkenntnis) der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem seine Entlassung ausgesprochen worden war.
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 03.06.2022 in der zu Zl. römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichts an dessen Hauptsitz in Wien durchgeführten mündlichen Verhandlung als Beschwerdeführer einvernommen. Verfahrensgegenständlich war seine Beschwerde gegen einen Bescheid (Disziplinarerkenntnis) der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem seine Entlassung ausgesprochen worden war. Mit im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis änderte das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass über den Beschwerdeführer

§ 92Abs.

1 Z 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wird.Mit im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis änderte das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass über den Beschwerdeführer

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wird. 2. Mit Antrag vom 03.06.2022, eingelangt am 08.06.2022, machte der Beschwerdeführer Reisekosten als Beteiligtengebühren

§ 26Vw

GVG geltend.2. Mit Antrag vom 03.06.2022, eingelangt am 08.06.2022, machte der Beschwerdeführer Reisekosten als Beteiligtengebühren

Paragraph 26, VwGVG geltend.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 117 BDG die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren dann vom Bund zu tragen sind, wenn das Verfahren eingestellt, der Beamte freigesprochen oder gegen ihn eine Disziplinarverfügung erlassen wird. Dies treffe gegenständlich aber nicht zu, da gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt worden sei. Auch sei § 117 BDG lex specialis zu § 26 VwGVG. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Paragraph 117, BDG die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren dann vom Bund zu tragen sind, wenn das Verfahren eingestellt, der Beamte freigesprochen oder gegen ihn eine Disziplinarverfügung erlassen wird. Dies treffe gegenständlich aber nicht zu, da gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt worden sei. Auch sei Paragraph 117, BDG lex specialis zu Paragraph 26, VwGVG.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er zum Zeitpunkt der Anreise zur Verhandlung kein Beamter gewesen sei, sodass die Bestimmungen des BDG für ihn nicht gegolten hätten.
  3. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, darunter die Niederschrift der am 03.06.2022 durchführten Verhandlung samt mündlicher Verkündung der Entscheidung.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 26Abs. 1 Vw

GVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG).3.2.1.

Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG).

§ 26Abs. 5 Vw

GVG gilt diese Bestimmung auch für Beteiligte.

Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG gilt diese Bestimmung auch für Beteiligte.

§ 3Abs. 1 Geb

AG umfasst die Zeugengebühr den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (Z 1) und die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit durch die Befolgung der Zeugenpflicht ein Vermögensnachteil entsteht (Z 2).

Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Zeugengebühr den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (Ziffer eins,) und die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit durch die Befolgung der Zeugenpflicht ein Vermögensnachteil entsteht (Ziffer 2,). 3.2.2. Der dritte Unterabschnitt des achten Abschnitts des BDG regelt das Disziplinarverfahren.

§ 106

BDG sind Parteien des Disziplinarverfahrens der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

Paragraph 106, BDG sind Parteien des Disziplinarverfahrens der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

§ 117Abs.

1 BDG sind die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher vom Bund zu tragen, wenn das Verfahren eingestellt (Z 1), der Beamte freigesprochen (Z 2) oder gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird (Z 3).

Paragraph 117, Absatz eins, BDG sind die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher vom Bund zu tragen, wenn das Verfahren eingestellt (Ziffer eins,), der Beamte freigesprochen (Ziffer 2,) oder gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird (Ziffer 3,). Wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist

Abs. 2 leg. cit. im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.Wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist

Absatz 2, leg. cit. im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

Abs. 3 leg. cit. ist hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher das GebAG sinngemäß anzuwenden.

Absatz 3, leg. cit. ist hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher das GebAG sinngemäß anzuwenden. 3.2.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist in Hinblick auf § 17 VwGVG (wonach auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG auch jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte) die Anwendbarkeit des § 117 BDG in Disziplinarverfahren nicht zweifelhaft (VwGH 22.05.2019, Ro 2019/09/0002, betreffend einen Fall, in dem der Revisionswerber vom Bundesverwaltungsgericht zum Ersatz von zunächst aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren verpflichtet worden war). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Reisegebühren eines Beschwerdeführers im Rahmen eines Disziplinarverfahrens bereits ausgesprochen, dass ein Anspruch des Beamten auf Reisegebühren nach der Reisegebührenverordnung (RGV) nur nach Maßgabe des § 117 Abs. 1 BDG besteht (VwGH 19.11.1997, 92/12/0244).3.2.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist in Hinblick auf Paragraph 17, VwGVG (wonach auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG auch jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte) die Anwendbarkeit des Paragraph 117, BDG in Disziplinarverfahren nicht zweifelhaft (VwGH 22.05.2019, Ro 2019/09/0002, betreffend einen Fall, in dem der Revisionswerber vom Bundesverwaltungsgericht zum Ersatz von zunächst aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren verpflichtet worden war). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Reisegebühren eines Beschwerdeführers im Rahmen eines Disziplinarverfahrens bereits ausgesprochen, dass ein Anspruch des Beamten auf Reisegebühren nach der Reisegebührenverordnung (RGV) nur nach Maßgabe des Paragraph 117, Absatz eins, BDG besteht (VwGH 19.11.1997, 92/12/0244). 3.2.4. Für den konkreten Fall ergibt sich daraus: Zunächst ist für das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung nicht ersichtlich, weshalb § 117 BDG im gegenständlichen Zusammenhang keine Anwendung finden sollte. Insbesondere kann aufgrund des Wortlauts der Bestimmung, aber auch mit Blick auf das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.1997, Zl. 92/12/0244, nicht gesagt werden, aus Abs. 2 leg. cit. (welcher normiert, inwieweit der Disziplinarbeschuldigten zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten ist) würde sich ergeben, dass die in Abs. 1 leg. cit. angeführten „Reisekosten“ als aus den diesbezüglichen Gebühren von Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern resultierende (Verfahrens)Kosten zu verstehen wären. Es ist daher zutreffend, dass § 117 Abs. 1 BDG (iVm § 17 VwGVG) – was die Kostentragungsregelung für Reisegebühren von Disziplinarbeschuldigten als Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht angeht – als lex specialis der (allgemeinen) Bestimmung des § 26 VwGVG betreffend Beteiligtengebühren vorgeht (vgl. dazu auch BVwG 13.09.2022, W183 2257024-1/2E). Dies wird auch in der Beschwerde nicht (konkret) in Abrede gestellt.Zunächst ist für das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung nicht ersichtlich, weshalb Paragraph 117, BDG im gegenständlichen Zusammenhang keine Anwendung finden sollte. Insbesondere kann aufgrund des Wortlauts der Bestimmung, aber auch mit Blick auf das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.1997, Zl. 92/12/0244, nicht gesagt werden, aus Absatz 2, leg. cit. (welcher normiert, inwieweit der Disziplinarbeschuldigten zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten ist) würde sich ergeben, dass die in Absatz eins, leg. cit. angeführten „Reisekosten“ als aus den diesbezüglichen Gebühren von Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern resultierende (Verfahrens)Kosten zu verstehen wären. Es ist daher zutreffend, dass Paragraph 117, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) – was die Kostentragungsregelung für Reisegebühren von Disziplinarbeschuldigten als Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht angeht – als lex specialis der (allgemeinen) Bestimmung des Paragraph 26, VwGVG betreffend Beteiligtengebühren vorgeht vergleiche dazu auch BVwG 13.09.2022, W183 2257024-1/2E). Dies wird auch in der Beschwerde nicht (konkret) in Abrede gestellt. Sofern der Beschwerdeführer aber vorbringt, die Bestimmungen des BDG hätten für ihn nicht gegolten, da er bis zur Aufhebung der Entlassung durch das im Anschluss an die Verhandlung verkündete Erkenntnis nicht Beamter gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er

§ 106

BDG Partei des gegen ihn geführten, erst mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens war und die Kostentragungsregelung des § 117 BDG (iVm § 17 VwGVG) daher auch auf ihn anwendbar ist.Sofern der Beschwerdeführer aber vorbringt, die Bestimmungen des BDG hätten für ihn nicht gegolten, da er bis zur Aufhebung der Entlassung durch das im Anschluss an die Verhandlung verkündete Erkenntnis nicht Beamter gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er

Paragraph 106, BDG Partei des gegen ihn geführten, erst mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens war und die Kostentragungsregelung des Paragraph 117, BDG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) daher auch auf ihn anwendbar ist. Da (wie von der belangten Behörde zutreffend angenommen) im gegenständlichen Fall die in § 117 Abs. 1 BDG normierten Voraussetzungen für einen Ersatz von Reisekosten durch den Bund nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da (wie von der belangten Behörde zutreffend angenommen) im gegenständlichen Fall die in Paragraph 117, Absatz eins, BDG normierten Voraussetzungen für einen Ersatz von Reisekosten durch den Bund nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. 3.4. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W176.2258655.1.00

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