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{'item': 'W179 2118882-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW179 2118882-1 Spruch, W179 2118882-1/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduar

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Vorauszuschicken ist, dass diese Entscheidung der Umsetzung der Rechtsansicht des höchstgerichtlichen Erkenntnisses VwGH
  2. Juni 2022, Ra 2019/04/0005, dient, mit welchem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  3. November 2018, W219 2118882-1/7E, aufgehoben wurde. Das hiergerichtlich nun wieder offene Beschwerdeverfahren wurde zwischenzeitig der Gerichtabteilung W179 zugeteilt. 1.
  4. Maßgebliche Rechtsfrage auch dieses Beschwerdeverfahrens ist, inwieweit die Übernahme des Personals des XXXX durch die XXXX (Beschwerdeführerin) für diese „unbeeinflussbare Kosten“ (nach § 79 Abs 6 Z 4 GWG 2011) sind. 1.
  5. Maßgebliche Rechtsfrage auch dieses Beschwerdeverfahrens ist, inwieweit die Übernahme des Personals des römisch 40 durch die römisch 40 (Beschwerdeführerin) für diese „unbeeinflussbare Kosten“ (nach Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011) sind. 1.
  6. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwischenzeitig im Ergebnis ausgesprochen, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, ihr sei beim Abschluss des Personalübereinkommens angesichts der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG faktisch kein Spielraum zugekommen, weshalb die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten anzusehen seien, näher zu prüfen und dieses nicht bereits mit der Begründung abzuvotieren sei, dass die Richtlinie 2001/23/EG keine spezielle, verpflichtende Regelung der gegenständlichen Ausgliederung bilde und damit nicht als gesetzliche Vorschrift im Sinn des § 79 Abs 6 Z 4 GWG 2011 gelte (vgl VwGH
  7. Juni 2022, Ra 2019/04/0005), was die Notwendigkeit einer nicht nur neuerlichen rechtlichen Bewertung mit den dazu benötigten Ermittlungen, sondern insbesondere einer damit verbundenen Neuberechnung der mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten bzw fortgeschriebenen Kosten nach sich zieht. 1.
  8. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwischenzeitig im Ergebnis ausgesprochen, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, ihr sei beim Abschluss des Personalübereinkommens angesichts der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG faktisch kein Spielraum zugekommen, weshalb die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten anzusehen seien, näher zu prüfen und dieses nicht bereits mit der Begründung abzuvotieren sei, dass die Richtlinie 2001/23/EG keine spezielle, verpflichtende Regelung der gegenständlichen Ausgliederung bilde und damit nicht als gesetzliche Vorschrift im Sinn des Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 gelte vergleiche VwGH
  9. Juni 2022, Ra 2019/04/0005), was die Notwendigkeit einer nicht nur neuerlichen rechtlichen Bewertung mit den dazu benötigten Ermittlungen, sondern insbesondere einer damit verbundenen Neuberechnung der mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten bzw fortgeschriebenen Kosten nach sich zieht.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX gemäß § 7 Abs 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl I Nr. 110/2010 idF BGBl I Nr. 174/2013, iVm § 69 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl I Nr. 107/2011 idF BGBl I Nr. 31/2015, für das Jahr XXXX (wortwörtlich) aus:
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der römisch 40 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 69, Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2015,, für das Jahr römisch 40 (wortwörtlich) aus: „
  12. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit XXXX festgestellt.„
  13. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit römisch 40 festgestellt.
  14. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 72 Abs. 2 GWG 2011 für das Jahr XXXX werden wie folgt festgestellt (in TEUR):
  15. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß Paragraph 72, Absatz 2, GWG 2011 für das Jahr römisch 40 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):
  16. Das der Entgeltermittlung für die Netznutzung zu Grunde zu legende Mengengerüst wird wie folgt festgestellt:
  17. Die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz für zusätzliche vorgelagerte Netzkosten, sowie die Abgabe an nachgelagerte Netzbetreiber wird wie folgt festgestellt:
  18. Die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge werden abgewiesen.“
  19. Gegen diesen Bescheid wenden sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin, welche unter anderem hilfsweise beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  20. Gegen diesen Bescheid wenden sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin, welche unter anderem hilfsweise beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  21. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt samt Beschwerde vor.
  22. Mit hiergerichtlicher Entscheidung vom
  23. November 2018, W219 2118882-1/7E, weist das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
  24. Diese Entscheidung wird mit dem bereits dargestellten höchstgerichtlichen Erkenntnis VwGH
  25. Juni 2022, Ra 2019/04/0005-4, aufgehoben.
  26. In der Folge wird das nun wieder offene Beschwerdeverfahren mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG der Gerichtabteilung W179 zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen:
  28. Hiemit wird Punkt
  29. des Verfahrensganges und damit der Spruch des angefochtenen Bescheides festgestellt.
  30. In der Begründung des angefochtenen Bescheids vom XXXX , GZ XXXX , wurden die durch die Übernahme des Personals des XXXX durch die Beschwerdeführerin für diese anfallenden Kosten als beeinflussbare Kosten gewertet (vgl nur S 12 des zitierten Bescheides).
  31. In der Begründung des angefochtenen Bescheids vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurden die durch die Übernahme des Personals des römisch 40 durch die Beschwerdeführerin für diese anfallenden Kosten als beeinflussbare Kosten gewertet vergleiche nur S 12 des zitierten Bescheides).
  32. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei aus vorliegender Aktenlage.
  33. Rechtliche Beurteilung:
  34. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. 3.
  35. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
  36. Der Verwaltungsgerichtshof beanstandet – in seinem Erkenntnis vom
  37. Juni 2022, Ra 2019/04/0005 – im Wesentlichen die enge Auslegung des § 79 Abs 6 Z 4 GWG 2011 im aufgehobenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, unter Hinweis auf seine rezente Judikatur zur „Elektrizitätswirtschaft“ nach dem ElWOG (mHa VwGH 18.3.2022, Ro 2018/04/0021): Das Bundesverwaltungsgericht gehe [dort zur „Elektrizitätswirtschaft“] davon aus, dass mit „gesetzlichen Vorschriften“ im Sinn des [dortigen] § 59 Abs 6 Z 6 ElWOG 2010 ausschließlich das betreffende Ausgliederungsgesetz gemeint sei, also ein die Ausgliederung regelndes Maßnahmengesetz. Ein bloßes Abstellen auf jene Vorschriften, die aus Anlass einer konkreten Ausgliederung erlassen worden seien und dem Ausgliederungsvorgang zu Grunde lägen, ergebe sich aber weder aus dem Wortlaut des § 59 Abs 6 Z 6 ElWOG 2010 (arg: „aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1.10.2001 bestanden haben“) noch aus den Gesetzesmaterialien (vgl RV 994 BlgNR
  38. GP 23). Vielmehr sprächen Sachlichkeitserwägungen, wonach Produktivitätsabschläge nur Kosten betreffen dürften, die die regulierten Unternehmen auch tatsächlich beeinflussen könnten, und somit hinsichtlich der nicht beeinflussbaren Kosten keine Zielvorgaben festgelegt werden dürften, dafür, dass mit [dem dortigen] § 59 Abs 6 Z 6 ElWOG 2010 auch (generell-abstrakte) Vorschriften angesprochen seien, die im Zuge einer Ausgliederung berücksichtigt werden müssten und damit zu Kostenpositionen führen könnten, die vom Netzbetreiber nicht beeinflussbar seien.Diese rezente Rechtsprechung gelte in gleicher Weise für Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 und die hier zur Anwendung kommende, idente Parallelbestimmung des § 79 Abs 6 Z 4 GWG 2011.
  39. Der Verwaltungsgerichtshof beanstandet – in seinem Erkenntnis vom
  40. Juni 2022, Ra 2019/04/0005 – im Wesentlichen die enge Auslegung des Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 im aufgehobenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, unter Hinweis auf seine rezente Judikatur zur „Elektrizitätswirtschaft“ nach dem ElWOG (mHa VwGH 18.3.2022, Ro 2018/04/0021): Das Bundesverwaltungsgericht gehe [dort zur „Elektrizitätswirtschaft“] davon aus, dass mit „gesetzlichen Vorschriften“ im Sinn des [dortigen] Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 ausschließlich das betreffende Ausgliederungsgesetz gemeint sei, also ein die Ausgliederung regelndes Maßnahmengesetz. Ein bloßes Abstellen auf jene Vorschriften, die aus Anlass einer konkreten Ausgliederung erlassen worden seien und dem Ausgliederungsvorgang zu Grunde lägen, ergebe sich aber weder aus dem Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 (arg: „aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1.10.2001 bestanden haben“) noch aus den Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 994 BlgNR
  41. Gesetzgebungsperiode 23). Vielmehr sprächen Sachlichkeitserwägungen, wonach Produktivitätsabschläge nur Kosten betreffen dürften, die die regulierten Unternehmen auch tatsächlich beeinflussen könnten, und somit hinsichtlich der nicht beeinflussbaren Kosten keine Zielvorgaben festgelegt werden dürften, dafür, dass mit [dem dortigen] Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 auch (generell-abstrakte) Vorschriften angesprochen seien, die im Zuge einer Ausgliederung berücksichtigt werden müssten und damit zu Kostenpositionen führen könnten, die vom Netzbetreiber nicht beeinflussbar seien., Diese rezente Rechtsprechung gelte in gleicher Weise für Verfahren gemäß Paragraph 69, GWG 2011 und die hier zur Anwendung kommende, idente Parallelbestimmung des Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG
  42. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher auch im vorliegenden Fall das Vorbringen der revisionswerbenden Partei, ihr sei beim Abschluss des Personalübereinkommens angesichts der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG faktisch kein Spielraum zugekommen, weshalb die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten anzusehen seien, prüfen müssen und es nicht bereits mit der Begründung abvotieren dürfen, dass die Richtlinie 2001/23/EG keine spezielle, verpflichtende Regelung der gegenständlichen Ausgliederung bilde und damit nicht als gesetzliche Vorschrift im Sinn des § 79 Abs 6 Z 4 GWG 2011 gelte.Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher auch im vorliegenden Fall das Vorbringen der revisionswerbenden Partei, ihr sei beim Abschluss des Personalübereinkommens angesichts der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG faktisch kein Spielraum zugekommen, weshalb die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten anzusehen seien, prüfen müssen und es nicht bereits mit der Begründung abvotieren dürfen, dass die Richtlinie 2001/23/EG keine spezielle, verpflichtende Regelung der gegenständlichen Ausgliederung bilde und damit nicht als gesetzliche Vorschrift im Sinn des Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 gelte. Indem das Bundesverwaltungsgericht dies verkannt und schon aus diesem Grund die Personalkosten nicht als unbeeinflussbare Kosten im Sinn des § 79 Abs 6 Z 4 GWG 2011 angesehen habe, habe es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Indem das Bundesverwaltungsgericht dies verkannt und schon aus diesem Grund die Personalkosten nicht als unbeeinflussbare Kosten im Sinn des Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 angesehen habe, habe es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
  43. Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Vorgaben und der daraus resultierenden (nun) benötigten Ermittlungen zur Beurteilung der Frage der Beinflussbarkeit der strittigen (im Wege einer Ausgliederung) übernommenen Personalkosten wird die belangte Behörde auch die Kosten des vorliegend angefochtenen Bescheides aktuell zu ermitteln haben, wozu dem erkennenden Gericht in dieser Hinsicht zum einen die Sachkunde fehlt, zum anderen von der belangten Behörde zu den neu festzusetzenden Kosten - naturgemäß bis dato - noch keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt werden konnten. 3.
  44. Vorliegend bildet § 28 Abs 3 2 Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat". Gleiches gilt, wenn „das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt“ (VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062-8 mHa VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0159).3.
  45. Vorliegend bildet Paragraph 28, Absatz 3, 2 Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat". Gleiches gilt, wenn „das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt“ (VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062-8 mHa VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0159). Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dieser ständigen Rechtsprechung somit - additional zur verwaltungsgerichtlichen anderen Rechtsauffassung - insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109): - Wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, - wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, - wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 3.
  46. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall aus den in der Folge dargestellten Umständen erfüllt: Zum einen konnte die belangte Behörde, wie zuvor erwähnt, naturgemäß noch keine Ermittlungen (nicht einmal ansatzweise) zu den neu festzusetzenden Kosten - im Lichte der nun vorliegenden Rechtsauffassung des VwGH - durchführen, und sind diese somit nachzuholen. Hinzutritt, dass die Ermittlung der Kosten der Beschwerdeführerin auf dem Boden der höchstgerichtlichen (nun vorliegenden) Rechtsauffassung nicht nur ökonomischen Sachverstandes (auch für allfällige Aufrollungen!), welchen die belangte Behörde direkt im Haus hat, sondern insbesondere einer entsprechenden für diese ökonomischen Fragen zugeschnittenen kostenintensiven Software und zugehöriger Lizenzen, worüber die belangte Behörde gerichtsbekanntermaßen verfügt, bedarf, sodass auch im Interesse der Raschheit und aus Gründen der erheblichen Kostenersparnis eine diesbezügliche Ermittlung direkt durch die belangte Behörde indiziert ist. Es ist daher spruchgemäß vorzugehen. 3.
  47. Zu Spruchpunkt B) Revision: 4.

§ 25aAbs 1 Vw

GG unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw dies auch noch gar nicht konnte, weil erst jetzt eine abweichende (höchst-)gerichtliche Rechtsauffassung vorliegt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Frage der Anwendung dieser Grundsätze stellt in der einzelfallbezogen vorliegenden Verfahrenskonstellation keine grundlegende Rechtsfrage dar. Es war somit auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw dies auch noch gar nicht konnte, weil erst jetzt eine abweichende (höchst-)gerichtliche Rechtsauffassung vorliegt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Frage der Anwendung dieser Grundsätze stellt in der einzelfallbezogen vorliegenden Verfahrenskonstellation keine grundlegende Rechtsfrage dar. Es war somit auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W179.2118882.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.