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{'item': 'W179 2220340-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW179 2220340-1 Spruch, W179 2220340-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , GZ römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt: SPRUCH A) Vorlageantrag: Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , wird mit der Maßgabe abgeändert, dass deren Spruch fortan (wortwörtlich) lautet: Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , wird mit der Maßgabe abgeändert, dass deren Spruch fortan (wortwörtlich) lautet: „Der angefochtene Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , wird ausweislich § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm § 3 Abs 5 RGG iVm §§ 47 bis 49 FMGebO iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG infolge Rechtswidrigkeit aufgehoben.“„Der angefochtene Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , wird ausweislich Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 FMGebO in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG infolge Rechtswidrigkeit aufgehoben.“ B) Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorauszuschicken ist, diese Entscheidung dient der Umsetzung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX :Vorauszuschicken ist, diese Entscheidung dient der Umsetzung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 :

  1. Mit – von der belangten Behörde als Antrag gewertetem – Schreiben vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass sie seit XXXX an einer neuen Adresse wohnhaft sei und sie um Befreiung von den Rundfunkgebühren ansuche. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin einen Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung (Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe) an die Bedarfsgemeinschaft der Beschwerdeführerin bei (allerdings nur die ersten drei von insgesamt fünf Seiten). Dieser Bescheid vom XXXX war an die frühere Wohnanschrift der Beschwerdeführerin in „ XXXX “, an der diese ihren Hauptwohnsitz bis XXXX hatte, adressiert. An der nunmehr antragsgegenständlichen Adresse ist die Beschwerdeführerin seit dem XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.
  2. Mit – von der belangten Behörde als Antrag gewertetem – Schreiben vom römisch 40 teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass sie seit römisch 40 an einer neuen Adresse wohnhaft sei und sie um Befreiung von den Rundfunkgebühren ansuche. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin einen Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung (Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe) an die Bedarfsgemeinschaft der Beschwerdeführerin bei (allerdings nur die ersten drei von insgesamt fünf Seiten). Dieser Bescheid vom römisch 40 war an die frühere Wohnanschrift der Beschwerdeführerin in „ römisch 40 “, an der diese ihren Hauptwohnsitz bis römisch 40 hatte, adressiert. An der nunmehr antragsgegenständlichen Adresse ist die Beschwerdeführerin seit dem römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
  3. Mit Schreiben vom XXXX trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren allgemein die Vorlage von Kopien der Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und ihrer Mitbewohner, einer Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie eines Nachweises über alle Bezüge aller im Haushalt lebenden Personen unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf: „Meldenachweise, aktueller Anspruch; z.B. Mindestsicherung von XXXX für neue Adresse und sämtliche Bezüge aller Personen im gemeinsamen Haushalt nachreichen. [sic!]“
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren allgemein die Vorlage von Kopien der Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und ihrer Mitbewohner, einer Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie eines Nachweises über alle Bezüge aller im Haushalt lebenden Personen unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf: „Meldenachweise, aktueller Anspruch; z.B. Mindestsicherung von römisch 40 für neue Adresse und sämtliche Bezüge aller Personen im gemeinsamen Haushalt nachreichen. [sic!]“ Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: „Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. (…) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. (…).“
  5. Die Beschwerdeführerin teilte hierauf mit, dass es keinen neuen Bescheid über die Mindestsicherung gebe, und legte ihre Meldebestätigung und die Meldebestätigungen ihrer XXXX Mitbewohner, jeweils über einen aufrechten Hauptwohnsitz an der (neuen) antragsgegenständlicher Wohnadresse, sowie nochmals (wenngleich nun erstmals vollständig) den bereits mit dem Antrag übermittelten Mindestsicherungsbescheid, dem die Bedarfsgemeinschaft an der alten Adresse und somit am alten Standort zu Grunde lag, vor.
  6. Die Beschwerdeführerin teilte hierauf mit, dass es keinen neuen Bescheid über die Mindestsicherung gebe, und legte ihre Meldebestätigung und die Meldebestätigungen ihrer römisch 40 Mitbewohner, jeweils über einen aufrechten Hauptwohnsitz an der (neuen) antragsgegenständlicher Wohnadresse, sowie nochmals (wenngleich nun erstmals vollständig) den bereits mit dem Antrag übermittelten Mindestsicherungsbescheid, dem die Bedarfsgemeinschaft an der alten Adresse und somit am alten Standort zu Grunde lag, vor.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend stützte sie sich auf das Fehlen des Nachweises eines Mindestsicherungsbescheides lautend auf die aktuelle Adresse. (Zuvor hielt sie in einem Kurz-Aktenvermerk fest, dass es im Lichte des Bezugs von Mietbeihilfe jedenfalls einen neuen [Mindestsicherungs-]Bescheid geben müsste, oder die Änderung [gemeint: der Wohnverhältnisse] sei nicht gemeldet worden.)
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend stützte sie sich auf das Fehlen des Nachweises eines Mindestsicherungsbescheides lautend auf die aktuelle Adresse. (Zuvor hielt sie in einem Kurz-Aktenvermerk fest, dass es im Lichte des Bezugs von Mietbeihilfe jedenfalls einen neuen [Mindestsicherungs-]Bescheid geben müsste, oder die Änderung [gemeint: der Wohnverhältnisse] sei nicht gemeldet worden.)
  9. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, dass ihr aktueller Mindestsicherungsbescheid noch auf die frühere Adresse laute, über einen anderen verfüge sie nicht. Als Empfängerin von Sozialleistungen sei sie von den Rundfunkgebühren zu befreien. Zudem werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  10. Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX über das Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte sie auf, nachstehende Unterlagen vorzulegen: 1.) den aktuellen Mindestsicherungsbescheid, oder für den Fall, dass dieser nicht vorhanden sein sollte, einen aktuellen Kontoauszug, welcher den aktuellen Mindestsicherungsbezug belegt, 2.) die Mitteilung über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes, 3.) den Bescheid über den Bezug des Unterhaltsvorschuss für den XXXX geborenen Mitbewohner, 4.) den Nachweis über Alimentationszahlungen für den XXXX geborenen Mitbewohner sowie 5.) den Nachweis über Alimentationszahlungen für den XXXX geborenen Mitbewohner.
  11. Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 über das Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte sie auf, nachstehende Unterlagen vorzulegen: 1.) den aktuellen Mindestsicherungsbescheid, oder für den Fall, dass dieser nicht vorhanden sein sollte, einen aktuellen Kontoauszug, welcher den aktuellen Mindestsicherungsbezug belegt, 2.) die Mitteilung über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes, 3.) den Bescheid über den Bezug des Unterhaltsvorschuss für den römisch 40 geborenen Mitbewohner, 4.) den Nachweis über Alimentationszahlungen für den römisch 40 geborenen Mitbewohner sowie 5.) den Nachweis über Alimentationszahlungen für den römisch 40 geborenen Mitbewohner. Ferner manuduzierte sie die Beschwerdeführerin über mögliche Abzugsposten vom Haushaltseinkommen, und forderte sie in diesem Zusammenhang zur Vorlage folgender Unterlagen auf: 1.) Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid, 2.) aktueller Einkommensteuer- bzw Freibetragsbescheid sowie 3.) gegebenenfalls Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung. Zudem setzte das Schreiben für eine allfällige Stellungnahme und zur Vorlage der angeführten Unterlagen eine Frist von zwei Wochen und informierte, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden und der Antrag in diesem Fall abgewiesen werde.
  12. Die Beschwerdeführerin teilte hierauf lediglich (nochmals) – am XXXX bei der belangten Behörde einlangend – mit, dass sie Mindestsicherung beziehe und bitte, die Forderung zu streichen (wohl: die beantragte Befreiung zu gewähren). Weitere Unterlagen legte sie nicht vor.
  13. Die Beschwerdeführerin teilte hierauf lediglich (nochmals) – am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangend – mit, dass sie Mindestsicherung beziehe und bitte, die Forderung zu streichen (wohl: die beantragte Befreiung zu gewähren). Weitere Unterlagen legte sie nicht vor.
  14. In der Folge erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie den Antrag der Beschwerdeführerin (inhaltlich) abwies. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin – ungeachtet der Aufforderung der belangten Behörde zur Vorlage weiterer Unterlagen – ihrer Mitwirkungspflicht nach § 50 Fernmeldegebührenordnung nicht nachgekommen sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin – ungeachtet der Aufforderung der belangten Behörde zur Vorlage weiterer Unterlagen – ihrer Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung nicht nachgekommen sei.
  15. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin, mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben, einen Vorlageantrag und monierte im Wesentlichen, auf Grund des erfolgten Familienzuwachses sei ihr eine größere Wohnung von ihrer Vermieterin zur Verfügung gestellt worden, weshalb sie übersiedelt sei. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass der Mindestsicherungsbescheid auf den von der belangten Behörde so bezeichneten „Standort“ zu lauten habe.
  16. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin, mit am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben, einen Vorlageantrag und monierte im Wesentlichen, auf Grund des erfolgten Familienzuwachses sei ihr eine größere Wohnung von ihrer Vermieterin zur Verfügung gestellt worden, weshalb sie übersiedelt sei. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass der Mindestsicherungsbescheid auf den von der belangten Behörde so bezeichneten „Standort“ zu lauten habe.
  17. Die belangte Behörde legt den Vorlageantrag samt Beschwerdevorentscheidung, Beschwerde und angefochtenen Bescheid unter Beischluss der Verwaltungsakten vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.
  18. Mit Nachreichung zum Vorlageantrag (datiert mit XXXX ) legt die belangte Behörde den von der Rechtsmittelwerberin als Beschwerdeergänzung übermittelten neuen Mindestsicherungsbescheid vom XXXX – nun für ihre Bedarfsgemeinschaft an der neuen Adresse – vor.
  19. Mit Nachreichung zum Vorlageantrag (datiert mit römisch 40 ) legt die belangte Behörde den von der Rechtsmittelwerberin als Beschwerdeergänzung übermittelten neuen Mindestsicherungsbescheid vom römisch 40 – nun für ihre Bedarfsgemeinschaft an der neuen Adresse – vor.
  20. Mit hg Erkenntnis vom XXXX (GZ XXXX ) spricht das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdevorentscheidung infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben werde (Spruchpunkt I). Zudem weist es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt II).
  21. Mit hg Erkenntnis vom römisch 40 (GZ römisch 40 ) spricht das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdevorentscheidung infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben werde (Spruchpunkt römisch eins). Zudem weist es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch zwei).
  22. Mit Schriftsatz vom XXXX erhebt die Beschwerdeführerin, nun im Wege der Verfahrenshilfe anwaltlich vertreten, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
  23. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhebt die Beschwerdeführerin, nun im Wege der Verfahrenshilfe anwaltlich vertreten, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
  24. Mit Erkenntnis vom XXXX ( XXXX ) hebt der Verwaltungsgerichtshof das hg Erkenntnis vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf, weil das BVwG fälschlicherweise davon ausging, dass der behördliche Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Vorlage eines auf die neue Adresse lautenden Mindestsicherungsbescheides zu Recht erteilt worden sei. Richtig habe das Bundesverwaltungsgericht hingegen erkannt, dass im gegenständlichen Fall durch die inhaltliche Beschwerdevorentscheidung eine Überschreitung der Sache erfolgt sei.
  25. Mit Erkenntnis vom römisch 40 ( römisch 40 ) hebt der Verwaltungsgerichtshof das hg Erkenntnis vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf, weil das BVwG fälschlicherweise davon ausging, dass der behördliche Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Vorlage eines auf die neue Adresse lautenden Mindestsicherungsbescheides zu Recht erteilt worden sei. Richtig habe das Bundesverwaltungsgericht hingegen erkannt, dass im gegenständlichen Fall durch die inhaltliche Beschwerdevorentscheidung eine Überschreitung der Sache erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen (Sachverhalt):
  27. Hiemit wird der Verfahrensgang dieser Entscheidung zugrunde gelegt. 2.
  28. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit ihrem Antrag (auszugsweise) einen Mindestsicherungsbescheid lautend auf ihre frühere Wohnadresse. Sie unterließ es allerdings bis Bescheiderlassung – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde – einen aktuellen (dh einen auf ihre aktuelle Wohnadresse lautenden) Mindestsicherungsbescheid in Vorlage zu bringen. 2.
  29. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin – mit Hinweis auf den nicht erfüllten Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs 3 AVG – zurück. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Rechtsmittel.2.
  30. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin – mit Hinweis auf den nicht erfüllten Verbesserungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG – zurück. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Rechtsmittel. 2.
  31. In der Beschwerdevorentscheidung sprach die belangte Behörde – nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme – aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen werde, da die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nicht fristgerecht beigebracht worden seien.
  32. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
  33. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, den Vorlageantrag sowie alle vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ist zu erwägen: Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
  34. Rechtliche Beurteilung:
  35. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden; sie ist auch zulässig.
  36. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden; sie ist auch zulässig.
  37. Die Beschwerdevorentscheidung wurde rechtzeitig erlassen, überschreitet jedoch die Sache des Beschwerdeverfahrens (vgl unten).
  38. Die Beschwerdevorentscheidung wurde rechtzeitig erlassen, überschreitet jedoch die Sache des Beschwerdeverfahrens vergleiche unten).
  39. Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig erhoben und ist, gestellt von einer Partei des zugrundeliegenden Bewilligungsverfahrens, gerichtet auf die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung, auch zulässig. 3.
  40. Zu Spruchpunkt A) Vorlageantrag:
  41. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem umzusetzenden Erkenntnis ausführt, hat das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang richtig erkannt, dass die belangte Behörde die Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dadurch überschritten hat, dass sie im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung trotz zuvor erfolgter bescheidmäßige Zurückweisung materiell entschieden hatte, sowie die zu prüfende Beschwerdevorentscheidung vielmehr darauf beschränkt ist, die Rechtmäßigkeit der erfolgten angefochtenen Zurückweisung zu prüfen.
  42. Gleichermaßen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten Erkenntnis erwogen, dass die behördliche Zurückweisung des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erfolgte, weil kein Anwendungsfall des § 13 Abs 3 AVG gegeben ist (vgl VwGH XXXX ).
  43. Gleichermaßen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten Erkenntnis erwogen, dass die behördliche Zurückweisung des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erfolgte, weil kein Anwendungsfall des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gegeben ist vergleiche VwGH römisch 40 ).
  44. Der zugrundeliegende angefochtene Bescheid ist somit im Wege einer Maßgabe der behördlich getroffenen Beschwerdevorentscheidung, die vorliegend den Anfechtungsgegenstand bildet, ausweislich § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm § 3 Abs 5 RGG iVm §§ 47 bis 49 FMGebO iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG als rechtswidrig aufzuheben, wie spruchgemäß erfolgt. Damit ist das Administrativverfahren wieder unerledigt und von der belangten Behörde (wie vom VwGH in Rz 23 ausgeführt) inhaltlich zu entscheiden.
  45. Der zugrundeliegende angefochtene Bescheid ist somit im Wege einer Maßgabe der behördlich getroffenen Beschwerdevorentscheidung, die vorliegend den Anfechtungsgegenstand bildet, ausweislich Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 FMGebO in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als rechtswidrig aufzuheben, wie spruchgemäß erfolgt. Damit ist das Administrativverfahren wieder unerledigt und von der belangten Behörde (wie vom VwGH in Rz 23 ausgeführt) inhaltlich zu entscheiden.
  46. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Diese Entscheidung folgt und dient der Umsetzung der höchstgerichtlichen Entscheidung VwGH XXXX , weshalb eine Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Diese Entscheidung folgt und dient der Umsetzung der höchstgerichtlichen Entscheidung VwGH römisch 40 , weshalb eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W179.2220340.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.