Obsah (9)
Art 133§ 9§ 2§ 62§ 6Art 57Art 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW179 2222577-1 Spruch, W179 2222577-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) als belangte Behörde nach Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer Rechtsverletzung sowie Anzeige des angebotenen Dienstes und Antrag auf Feststellung der beschwerdeführenden Partei, dass sich es bei ihrem Angebot um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf handle,
§ 9
Abs 8 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) fest, dass „diese unter der Internetadresse (URL) „ XXXX " einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G bereitstellt, der
§ 9Abs.
1 AMD-G anzeigepflichtig ist“ (Spruchpunkt 1.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) als belangte Behörde nach Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer Rechtsverletzung sowie Anzeige des angebotenen Dienstes und Antrag auf Feststellung der beschwerdeführenden Partei, dass sich es bei ihrem Angebot um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf handle,
Paragraph 9, Absatz 8, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) fest, dass „diese unter der Internetadresse (URL) „ römisch 40 " einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Ziffer 3, AMD-G bereitstellt, der
Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G anzeigepflichtig ist“ (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. stellte die belangte Behörde „im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter
§ 2Abs. 1 Z 6 Komm
Austria-Gesetz (KOG) BGBI. I Nr. 32/2001 idF BGBI. l Nr. 78/2018 in Verbindung mit §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G, fest, dass die XXXX . die Bestimmung
§ 9Abs.
1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie ihre Tätigkeit als Anbieterin des unter der Internetadresse XXXX zumindest seit dem XXXX bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf nicht spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme der KommAustria angezeigt hat“.Mit Spruchpunkt 2. stellte die belangte Behörde „im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, KommAustria-Gesetz (KOG) BGBI. römisch eins Nr. 32 aus 2001, in der Fassung BGBI. l Nr. 78 aus 2018, in Verbindung mit Paragraphen 60, 61, Absatz eins und 62 Absatz eins, AMD-G, fest, dass die römisch 40 . die Bestimmung
Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie ihre Tätigkeit als Anbieterin des unter der Internetadresse römisch 40 zumindest seit dem römisch 40 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf nicht spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme der KommAustria angezeigt hat“. Schließlich stellt die belangte Behörde mit Spruchpunkt 3. Nachstehendes fest: „
§ 62Abs.
4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung
Spruchpunkt
- um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.“Schließlich stellt die belangte Behörde mit Spruchpunkt
- Nachstehendes fest: „
Paragraph 62, Absatz 4, AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung
Spruchpunkt
- um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.“
- Gegen diesen Bescheid wendet sich das vorliegende Rechtsmittel unter Beischluss von drei Screenshots des inkriminierten „Kanals“, ficht jenen seinem gesamten Inhalt nach – wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unvollständiger Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts - an und beantragt (wörtlich): „[…] das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, über den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX selbst entscheiden und insb aussprechen, dass es sich bei der Unterseite mit der Adresse XXXX um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf gem § 2 Z 3 und 4 AMD-G der Beschwerdeführerin handelt, sowie das Verfahren über die der Beschwerdeführerin angelastete Rechtsverletzung einstellen;„[…] das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, über den Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 selbst entscheiden und insb aussprechen, dass es sich bei der Unterseite mit der Adresse römisch 40 um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf gem Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 AMD-G der Beschwerdeführerin handelt, sowie das Verfahren über die der Beschwerdeführerin angelastete Rechtsverletzung einstellen; […] in eventu, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Ermittlung des Sachverhalts und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Die beschwerdeführende Partei monierte im Wesentlichen, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass es sich bei der URL XXXX um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf handle.Die beschwerdeführende Partei monierte im Wesentlichen, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass es sich bei der URL römisch 40 um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf handle. Das Videoportal XXXX werde von der XXXX LLC betrieben und sei XXXX dabei nicht nur neutraler Vermittler von Inhalten, sondern würde die redaktionelle Letztverantwortung über sämtliche Inhalte, die auf XXXX eingestellt werden, ausüben. Daher sei XXXX als Betreiber und Medieninhaber dieser Plattform anzusehen.Das Videoportal römisch 40 werde von der römisch 40 LLC betrieben und sei römisch 40 dabei nicht nur neutraler Vermittler von Inhalten, sondern würde die redaktionelle Letztverantwortung über sämtliche Inhalte, die auf römisch 40 eingestellt werden, ausüben. Daher sei römisch 40 als Betreiber und Medieninhaber dieser Plattform anzusehen.
- Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, und erstattet keine Gegenschrift.
- Das Bundesverwaltungsgericht räumt der belangten Behörde die Gelegenheit ein, binnen angemessener Frist zur Beschwerde Stellung zu beziehen.
- Daraufhin verweist die belangte Behörde auf ihre Bescheidausführungen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten und vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungswesentliche – und von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen unbestritten (wenngleich als ergänzungsbedürftig bewertete) gebliebene – Sachverhalt festgestellt: „Die XXXX . ist eine im Firmenbuch des Handelsgerichts XXXX zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX . Einzige Gesellschafterin der XXXX . ist die XXXX bei der wiederum die XXXX alleinige Gesellschafterin ist.„Die römisch 40 . ist eine im Firmenbuch des Handelsgerichts römisch 40 zu FN römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in römisch 40 . Einzige Gesellschafterin der römisch 40 . ist die römisch 40 bei der wiederum die römisch 40 alleinige Gesellschafterin ist. Die XXXX . ist aufgrund des Zulassungsbescheides vom XXXX , zuletzt geändert durch Bescheid vom XXXX , Inhaberin der Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten privaten terrestrischen Hörfunkprogramms „ XXXX " für die Dauer von zehn Jahren. Weiters ist sie aufgrund des Bescheides vom XXXX , Inhaberin der Zulassung zur Verbreitung des digitalen Hörfunkprogramms „ XXXX " über die terrestrische Multiplex-Plattform „ XXXX " sowie Anbieterin des Web-TVs „ XXXX ".Die römisch 40 . ist aufgrund des Zulassungsbescheides vom römisch 40 , zuletzt geändert durch Bescheid vom römisch 40 , Inhaberin der Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten privaten terrestrischen Hörfunkprogramms „ römisch 40 " für die Dauer von zehn Jahren. Weiters ist sie aufgrund des Bescheides vom römisch 40 , Inhaberin der Zulassung zur Verbreitung des digitalen Hörfunkprogramms „ römisch 40 " über die terrestrische Multiplex-Plattform „ römisch 40 " sowie Anbieterin des Web-TVs „ römisch 40 ". Anlässlich einer amtswegigen Überprüfung stellte die KommAustria am XXXX fest, dass die XXXX . unter der Internetadresse XXXX den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „ XXXX " bereit stellt.Anlässlich einer amtswegigen Überprüfung stellte die KommAustria am römisch 40 fest, dass die römisch 40 . unter der Internetadresse römisch 40 den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „ römisch 40 " bereit stellt. 2.
- Zum Abrufdienst „ XXXX "2.
- Zum Abrufdienst „ römisch 40 " Der XXXX -Kanal „ XXXX " wird zumindest seit dem XXXX unter der Internetadresse XXXX bereitgestellt.Der römisch 40 -Kanal „ römisch 40 " wird zumindest seit dem römisch 40 unter der Internetadresse römisch 40 bereitgestellt. Im Übersichts- und Video-Bereich des XXXX -Kanals werden den Nutzern derzeit rund 200 Videos auf Abruf angeboten. Der XXXX -Kanal umfasst vier Playlists, welche Berichte über Veranstaltungen, Aktionen und Spiele, Berichte aus der Redaktion, Interviews, Reportagen, Life Hacks und Musikvideos („ XXXX "). Life Hacks, sowie Folgen der Sendung „ XXXX " umfassen. Programmliche Schwerpunkte sind unterhaltende Information aus Österreich und der Welt sowie zielgruppenrelevanter Content (Sport, Veranstaltungen etc.).Im Übersichts- und Video-Bereich des römisch 40 -Kanals werden den Nutzern derzeit rund 200 Videos auf Abruf angeboten. Der römisch 40 -Kanal umfasst vier Playlists, welche Berichte über Veranstaltungen, Aktionen und Spiele, Berichte aus der Redaktion, Interviews, Reportagen, Life Hacks und Musikvideos („ römisch 40 "). Life Hacks, sowie Folgen der Sendung „ römisch 40 " umfassen. Programmliche Schwerpunkte sind unterhaltende Information aus Österreich und der Welt sowie zielgruppenrelevanter Content (Sport, Veranstaltungen etc.). Die Nutzungsbedingungen von XXXX zum gegenwärtigen Stand [Anm BVwG: zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides] sehen Folgendes vor:Die Nutzungsbedingungen von römisch 40 zum gegenwärtigen Stand [Anm BVwG: zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides] sehen Folgendes vor: „7.2 Sie behalten sämtliche Eigentumsrechte an Ihren Inhalten. Unbeschadet dessen räumen Sie jedoch XXXX und anderen Nutzern der Dienste beschränkte Lizenzen ein. Diese werden in Ziffer 8 dieser Bestimmungen näher beschrieben (Rechte, die Sie lizenzieren).„7.2 Sie behalten sämtliche Eigentumsrechte an Ihren Inhalten. Unbeschadet dessen räumen Sie jedoch römisch 40 und anderen Nutzern der Dienste beschränkte Lizenzen ein. Diese werden in Ziffer 8 dieser Bestimmungen näher beschrieben (Rechte, die Sie lizenzieren). 7.3 Sie nehmen zur Kenntnis und erklären sich damit einverstanden, dass Sie für Ihre eigenen Inhalte und die Konsequenzen Ihrer Postings oder der Veröffentlichungen Ihrer Inhalte alleine verantwortlich sind. XXXX heißt keine Inhalte und keine Meinungen, Empfehlungen oder Ratschläge, die darin zum Ausdruck kommen, gut, und XXXX schließt ausdrücklich jegliche Haftung im Zusammenhang mit Inhalten aus, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie in Fällen von Personenschäden.7.3 Sie nehmen zur Kenntnis und erklären sich damit einverstanden, dass Sie für Ihre eigenen Inhalte und die Konsequenzen Ihrer Postings oder der Veröffentlichungen Ihrer Inhalte alleine verantwortlich sind. römisch 40 heißt keine Inhalte und keine Meinungen, Empfehlungen oder Ratschläge, die darin zum Ausdruck kommen, gut, und römisch 40 schließt ausdrücklich jegliche Haftung im Zusammenhang mit Inhalten aus, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie in Fällen von Personenschäden. 7.4 Sie gewährleisten und garantieren, dass sie über sämtliche erforderlichen Lizenzen, Rechte, Zustimmungen und Genehmigungen verfügen (und für den gesamten Zeitraum Ihrer Nutzung verfügen werden), die erforderlich dafür sind, dass XXXX Ihre Inhalte für die Zwecke der Bereitstellung der Dienste durch XXXX nutzen und anderweitig von Ihren Inhalten in der in den Diensten und diesen Bestimmungen genannten Weise Gebrauch machen kann.7.4 Sie gewährleisten und garantieren, dass sie über sämtliche erforderlichen Lizenzen, Rechte, Zustimmungen und Genehmigungen verfügen (und für den gesamten Zeitraum Ihrer Nutzung verfügen werden), die erforderlich dafür sind, dass römisch 40 Ihre Inhalte für die Zwecke der Bereitstellung der Dienste durch römisch 40 nutzen und anderweitig von Ihren Inhalten in der in den Diensten und diesen Bestimmungen genannten Weise Gebrauch machen kann. 7.5 Sie erklären sich damit einverstanden, dass Ihr Verhalten bei der Nutzung der Website (ebenso, wie sämtliche Ihrer Inhalte) mit der XXXX Community-Richtlinie überreinstimmt, die in der jeweils aktuellen Fassung unter XXXX abrufbar ist.7.5 Sie erklären sich damit einverstanden, dass Ihr Verhalten bei der Nutzung der Website (ebenso, wie sämtliche Ihrer Inhalte) mit der römisch 40 Community-Richtlinie überreinstimmt, die in der jeweils aktuellen Fassung unter römisch 40 abrufbar ist. 7.6 Sie erklären sich damit einverstanden, dass Sie keine Inhalte posten oder hinaufladen werden, deren Besitz für Sie in dem Land Ihres Wohnsitzes rechtswidrig ist oder dessen Gebrauch oder Besitz durch XXXX Im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Dienste rechtswidrig wäre.7.6 Sie erklären sich damit einverstanden, dass Sie keine Inhalte posten oder hinaufladen werden, deren Besitz für Sie in dem Land Ihres Wohnsitzes rechtswidrig ist oder dessen Gebrauch oder Besitz durch römisch 40 Im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Dienste rechtswidrig wäre. 7.7 Sie erklären sich damit einverstanden, dass Inhalte, die Sie an den Dienst übermitteln, weder urheberrechtlich geschütztes Material Dritter noch Material enthalten werden, das in Rechte Dritter (einschließlich Datenschutz und Rechte am eigenen Bild) eingreift, außer Sie haben eine wirksame Lizenz oder Zustimmung vom Rechteinhaber oder sind anderweitig berechtigt, das fragliche Material zu posten und XXXX die in Ziffer 8.1 beschriebene Lizenz einzuräumen.7.7 Sie erklären sich damit einverstanden, dass Inhalte, die Sie an den Dienst übermitteln, weder urheberrechtlich geschütztes Material Dritter noch Material enthalten werden, das in Rechte Dritter (einschließlich Datenschutz und Rechte am eigenen Bild) eingreift, außer Sie haben eine wirksame Lizenz oder Zustimmung vom Rechteinhaber oder sind anderweitig berechtigt, das fragliche Material zu posten und römisch 40 die in Ziffer 8.1 beschriebene Lizenz einzuräumen. 7.8 XXXX behält sich das Recht vor (ist jedoch nicht verpflichtet), sobald XXXX Kenntnis von einer potentiellen Verletzung dieser Bestimmungen erlangt, darüber zu entscheiden, ob Inhalte den in diesen Bestimmungen definierten Anforderungen entsprechen. XXXX kann jederzeit ohne vorherige Ankündigung und nach freiem eigenem Ermessen derartige Inhalte entfernen und/oder den Zugang eines Nutzers für das Hoch laden von derartigen Inhalten sperren. "7.8 römisch 40 behält sich das Recht vor (ist jedoch nicht verpflichtet), sobald römisch 40 Kenntnis von einer potentiellen Verletzung dieser Bestimmungen erlangt, darüber zu entscheiden, ob Inhalte den in diesen Bestimmungen definierten Anforderungen entsprechen. römisch 40 kann jederzeit ohne vorherige Ankündigung und nach freiem eigenem Ermessen derartige Inhalte entfernen und/oder den Zugang eines Nutzers für das Hoch laden von derartigen Inhalten sperren. " Die Angaben über das ContentlD-System lauten auszugsweise wie folgt: „ XXXX „ römisch 40 Urheberrechtsinhaber können ein System namens Content ID verwenden, um ihre Inhalte auf XXXX im Handumdrehen zu identifizieren und zu verwalten. Auf XXXX hochgeladene Videos werden geprüft und mit einer Datenbank verglichen, in der Dateien gespeichert sind, die von Rechteinhabern an uns übermittelt wurden. Urheberrechtsinhaber entscheiden darüber, was geschieht, wenn Inhalte in einem Video auf XXXX mit einem ihrer eigenen Werke übereinstimmen. In solchen Fällen wird das entsprechende Video mit einem Content ID-Anspruch versehen.Urheberrechtsinhaber können ein System namens Content ID verwenden, um ihre Inhalte auf römisch 40 im Handumdrehen zu identifizieren und zu verwalten. Auf römisch 40 hochgeladene Videos werden geprüft und mit einer Datenbank verglichen, in der Dateien gespeichert sind, die von Rechteinhabern an uns übermittelt wurden. Urheberrechtsinhaber entscheiden darüber, was geschieht, wenn Inhalte in einem Video auf römisch 40 mit einem ihrer eigenen Werke übereinstimmen. In solchen Fällen wird das entsprechende Video mit einem Content ID-Anspruch versehen. Qualifikation für Content ID Um Content ID nutzen zu können, müssen die Antragsteller plausibel darstellen, dass sie die Tools tatsächlich benötigen. Sie müssen Nachweise für die urheberrechtlich geschützten Inhalte vorlegen, an denen sie über die ausschließlichen Rechte verfügen. Content ID vergleicht die Referenzinhalte eines Nutzers mit jedem XXXX -Upload. Daher müssen die Antragsteller über die ausschließlichen Rechte an dem geprüften Material verfügen.Content ID vergleicht die Referenzinhalte eines Nutzers mit jedem römisch 40 -Upload. Daher müssen die Antragsteller über die ausschließlichen Rechte an dem geprüften Material verfügen. [...]“
- Beweiswürdigung:
- Das erhobene Rechtsmittel rügt maßgeblich die behördliche rechtliche Beurteilung, zieht jedoch die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht (substantiiert) in Zweifel, wenngleich es diese für ergänzungsbedürftig hält. Deshalb konnte der im angefochtenen Bescheid festgestellte und vom Bundesverwaltungsgericht überprüfte und für zutreffend befundene Sachverhalt auch dieser Entscheidung als entscheidungswesentlich zu Grunde gelegt werden kann. (Zur monierten Ergänzungsbedürftigkeit siehe sogleich.)
- Soweit die Beschwerde den gehörig festgestellten Sachverhalt dahingehend für ergänzungsbedürftig hält, dass die belangte Behörde Feststellungen zu treffen gehabt hätte, aus denen folge, dass XXXX als Betreiber der Plattform XXXX die redaktionelle Letztverantwortung habe, ist zu erwägen, dass die zur Ergänzung begehrten Feststellungen (vgl Pkt 3.
- der Beschwerde) schon deshalb nicht verfahrensrelevant sein können, weil diese nichts daran ändern, dass von der Beschwerdeführerin die erste Auswahl des Inhaltes der betroffenen Videos getroffen und das Hinaufladen dieser Videos in den gegenständlichen XXXX -Kanal gemacht wird und dieser somit die maßgebliche redaktionelle Verantwortung zukommt, sowie der Kanal nicht hobbymäßig im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrieben wird (vgl Punkte 4.
- und 4.3 der rechtlichen Würdigung); weshalb den begehrten Sachverhaltsergänzungen nicht näherzutreten war, und deshalb auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten drei Screenshots keine ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen indizieren.
- Soweit die Beschwerde den gehörig festgestellten Sachverhalt dahingehend für ergänzungsbedürftig hält, dass die belangte Behörde Feststellungen zu treffen gehabt hätte, aus denen folge, dass römisch 40 als Betreiber der Plattform römisch 40 die redaktionelle Letztverantwortung habe, ist zu erwägen, dass die zur Ergänzung begehrten Feststellungen vergleiche Pkt 3.
- der Beschwerde) schon deshalb nicht verfahrensrelevant sein können, weil diese nichts daran ändern, dass von der Beschwerdeführerin die erste Auswahl des Inhaltes der betroffenen Videos getroffen und das Hinaufladen dieser Videos in den gegenständlichen römisch 40 -Kanal gemacht wird und dieser somit die maßgebliche redaktionelle Verantwortung zukommt, sowie der Kanal nicht hobbymäßig im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrieben wird vergleiche Punkte 4.
- und 4.3 der rechtlichen Würdigung); weshalb den begehrten Sachverhaltsergänzungen nicht näherzutreten war, und deshalb auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten drei Screenshots keine ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen indizieren.
- Rechtliche Beurteilung:
- Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhobene und ist zulässig. 2.
§ 6BVw
GG iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG) ist Senatszuständigkeit gegeben.2.
Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG) ist Senatszuständigkeit gegeben. 3.
- Zu Spruchpunkt A) Beschwerde: a) Rechtsnormen:
- Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G), lauten wortwörtlich: " Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetzes ist:[…]
- audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;
- audiovisueller Mediendienst auf Abruf: ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (Abrufdienst);[…]
- Mediendiensteanbieter: die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;[…]28a. redaktionelle Entscheidung: eine Entscheidung, die regelmäßig im Zuge der Ausübung redaktioneller Verantwortung getroffen wird und in Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft eines audiovisuellen Mediendienstes steht;28b. redaktionelle Verantwortung: die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans eines Fernsehprogrammes oder mittels eines Katalogs eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf;
- Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines audiovisuellen Mediendienstes, der unabhängig von seiner Länge aus einer Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist; der Begriff schließt insbesondere Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten-, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen ein;[…]Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes ist:, […],
- audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Amtsblatt Nummer L 321 vom 17.12.2018, Seite 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;,
- audiovisueller Mediendienst auf Abruf: ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (Abrufdienst);, […],
- Mediendiensteanbieter: die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;, […], 28a. redaktionelle Entscheidung: eine Entscheidung, die regelmäßig im Zuge der Ausübung redaktioneller Verantwortung getroffen wird und in Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft eines audiovisuellen Mediendienstes steht;, 28b. redaktionelle Verantwortung: die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans eines Fernsehprogrammes oder mittels eines Katalogs eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf;,
- Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines audiovisuellen Mediendienstes, der unabhängig von seiner Länge aus einer Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist; der Begriff schließt insbesondere Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten-, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen ein;, […] Anzeigepflichtige Dienste § 9.
(1)Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 unterliegen, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen, Anbieter von Abrufdiensten spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit.Paragraph 9,
(1)Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, unterliegen, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen, Anbieter von Abrufdiensten spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit.
(2)Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11 zu enthalten. Weiters sind Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:
- im Falle eines Fernsehprogramms Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen und darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang;
- im Falle eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf Angaben über den Programmkatalog, insbesondere den Umfang und die angebotenen Sparten und Sendungen;
- Angaben über den Verbreitungsweg und die Verfügbarkeit (Versorgungsgrad) des audiovisuellen Mediendienstes.[…]
(7)Stellt die Regulierungsbehörde aufgrund der Anzeige fest, dass
- der angezeigte Mediendienst nicht unter § 2 Z 3 fällt und daher nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder
- der Mediendiensteanbieter die Voraussetzungen der §§ 10 und 11 nicht erfüllt, oder
- ein angezeigter Mediendienst offenkundig gegen § 30 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 dritter Satz verstoßen würde,
(2)Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der Paragraphen 10 und 11 zu enthalten. Weiters sind Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:,
- im Falle eines Fernsehprogramms Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen und darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang;,
- im Falle eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf Angaben über den Programmkatalog, insbesondere den Umfang und die angebotenen Sparten und Sendungen;,
- Angaben über den Verbreitungsweg und die Verfügbarkeit (Versorgungsgrad) des audiovisuellen Mediendienstes., […],
(7)Stellt die Regulierungsbehörde aufgrund der Anzeige fest, dass,
- der angezeigte Mediendienst nicht unter Paragraph 2, Ziffer 3, fällt und daher nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder,
- der Mediendiensteanbieter die Voraussetzungen der Paragraphen 10 und 11 nicht erfüllt, oder,
- ein angezeigter Mediendienst offenkundig gegen Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz eins, oder Absatz 2, dritter Satz verstoßen würde, hat sie im Fall der Z 1 die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Z 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach § 63 einzuleiten.hat sie im Fall der Ziffer eins, die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Ziffer 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach Paragraph 63, einzuleiten.
(8)Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter § 2 Z 3 fällt.
(8)Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter Paragraph 2, Ziffer 3, fällt. […] Rechtsaufsicht § 60. Die Rechtsaufsicht über die Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber
diesem Bundesgesetz obliegt der Regulierungsbehörde.Paragraph 60, Die Rechtsaufsicht über die Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber
diesem Bundesgesetz obliegt der Regulierungsbehörde. Beschwerden § 61.
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden Paragraph 61,
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden […]. Feststellung der Rechtsverletzung § 62.
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.Paragraph 62,
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. […]
(4)Die Regulierungsbehörde hat in ihren Bescheid im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung einen Ausspruch aufzunehmen, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes handelt.“ b) Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides: (Audiovisueller Mediendienst?)
- Verfahrensgegenständlich ist die Frage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei unter der Internetadresse (URL) „ XXXX “ – wie von der belangten Behörde festgestellt - einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf
§ 2Z 4 i
Vm Z 3 AMD-G bereitstellt, welcher
§ 9
Abs 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen gewesen wäre. Die beschwerdeführende Partei bestreitet – aufs Wesentliche zusammengefasst -, Anbieterin eines Mediendienstes auf Abruf zu sein.4. Verfahrensgegenständlich ist die Frage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei unter der Internetadresse (URL) „ römisch 40 “ – wie von der belangten Behörde festgestellt - einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf
Paragraph 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Ziffer 3, AMD-G bereitstellt, welcher
Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen gewesen wäre. Die beschwerdeführende Partei bestreitet – aufs Wesentliche zusammengefasst -, Anbieterin eines Mediendienstes auf Abruf zu sein. Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 611 BlgNR, 24. GP) zu entnehmen ist, muss ein audiovisueller Mediendienst
§ 2
Z 3 AMD-G - entsprechend der Vorgaben von Art 1 lit a bis d der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, AVMD-RL) sowie Erwägungsgründe 16 bis 23 - kumulativ folgende Kriterien erfüllen:Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 611 BlgNR,
- Gesetzgebungsperiode zu entnehmen ist, muss ein audiovisueller Mediendienst
Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G - entsprechend der Vorgaben von Artikel eins, Litera a bis d der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, AVMD-RL) sowie Erwägungsgründe 16 bis 23 - kumulativ folgende Kriterien erfüllen: 4.1 Zur Qualifikation als „audiovisueller Mediendienst“
§ 2
Z 3 AMD-G ist ein audiovisueller Mediendienst eine Dienstleistung im Sinne der Art 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl Nr L 321 vom 17.12.2018, S 36) bereitzustellen.
Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G ist ein audiovisueller Mediendienst eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Amtsblatt Nr L 321 vom 17.12.2018, S 36) bereitzustellen. 4.2 Zur Erbringung einer Dienstleistung iSd Art 56 und 57 AEUV4.2 Zur Erbringung einer Dienstleistung iSd Artikel 56 und 57 AEUV Art 57 AEUV definiert Dienstleistungen als „Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.“ Als Dienstleistung gelten
Art 57
AEUV insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten.Artikel 57, AEUV definiert Dienstleistungen als „Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.“ Als Dienstleistung gelten
Artikel 57
, AEUV insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten. Die beschwerdeführende Partei erbringt mit ihren Videoangeboten (ua Musikvideos, „ XXXX ", Life hacks, Berichte über Veranstaltungen, Berichte aus der Redaktion, Interviews, Reportagen sowie Folgen der Sendung „ XXXX " aus dem Hörfunkprogramm „ XXXX ") auf XXXX zweifellos Dienstleistungen iSd § Art 56 f AEUV. Die beschwerdeführende Partei erbringt mit ihren Videoangeboten (ua Musikvideos, „ römisch 40 ", Life hacks, Berichte über Veranstaltungen, Berichte aus der Redaktion, Interviews, Reportagen sowie Folgen der Sendung „ römisch 40 " aus dem Hörfunkprogramm „ römisch 40 ") auf römisch 40 zweifellos Dienstleistungen iSd Paragraph Artikel 56, f AEUV. Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang auch zutreffend auf Erwägungsgrund 21 der AVMD-RL, welcher lautet: "
(21)Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste lediglich die entweder als Fernsehprogramm oder auf Abruf bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste erfassen, bei denen es sich um Massenmedien handelt, das heißt, die für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten. Er sollte nur Dienstleistungen im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfassen, also alle Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten, auch die öffentlich-rechtlicher Unternehmen, sich jedoch nicht auf vorwiegend nichtwirtschaftliche Tätigkeiten erstrecken, die nicht mit Fernsehsendungen im Wettbewerb stehen, wie zB private Internetseiten und Dienste zur Bereitstellung oder Verbreitung audiovisueller Inhalte, die von privaten Nutzern für Zwecke der gemeinsamen Nutzung und des Austauschs innerhalb von Interessengemeinschaften erstellt werden." Das Bundesverwaltungsgericht vermag vor diesem Hintergrund die Einschätzung der belangten Behörde, dass das vorliegende Angebot als Dienstleistung zu qualifizieren sei, nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die kostenlose Zurverfügungstellung der Produktion mit der verbundenen Vermarktung der einzelnen Beiträge Einkünfte erzielt (in Form von Pre- und Mid-Rolls, siehe Feststellungen). Dadurch finanziert sich der bereitgestellte Dienst auf die gleiche Weise wie eine Vielzahl von Mediendiensteanbietern, nämlich durch Einnahmen aus kommerzieller Kommunikation, die dem Mediendiensteanbieter von dritter Seite zufließen. Zumal eine Gewinnerzielung keine notwendige Voraussetzung einer Dienstleitung iSd AEUV ist (vgl W194 2009539-1). Vor diesem Hintergrund liegt auch kein hobbymäßiges Betreiben des gegenständlichen Kanals im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des VwGH vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0061, vor.Die belangte Behörde hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die kostenlose Zurverfügungstellung der Produktion mit der verbundenen Vermarktung der einzelnen Beiträge Einkünfte erzielt (in Form von Pre- und Mid-Rolls, siehe Feststellungen). Dadurch finanziert sich der bereitgestellte Dienst auf die gleiche Weise wie eine Vielzahl von Mediendiensteanbietern, nämlich durch Einnahmen aus kommerzieller Kommunikation, die dem Mediendiensteanbieter von dritter Seite zufließen. Zumal eine Gewinnerzielung keine notwendige Voraussetzung einer Dienstleitung iSd AEUV ist vergleiche W194 2009539-1). Vor diesem Hintergrund liegt auch kein hobbymäßiges Betreiben des gegenständlichen Kanals im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des VwGH vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0061, vor. 4.3 Redaktionelle Verantwortung eines Mediendiensteanbieters Als Mediendiensteanbieter definiert § 2 Z 20 AMD-G jene natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden. Als Mediendiensteanbieter definiert Paragraph 2, Ziffer 20, AMD-G jene natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden. Art 1 Abs 1 lit c AVMD-RL lautet:Artikel eins, Absatz eins, Litera c, AVMD-RL lautet: „c) „redaktionelle Verantwortung" die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans im Falle von Fernsehsendungen oder mittels eines Katalogs im Falle von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf. Die redaktionelle Verantwortung begründet nicht zwangsläufig eine rechtliche Haftung nach innerstaatlichem Recht für die bereitgestellten Inhalte oder Dienste".
Art 1
Abs 1 lit c AVMD-RL ist die „redaktionelle Verantwortung" bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf als „Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs im Falle von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf“ zu verstehen.
Artikel eins, Absatz eins, Litera c, AVMD-RL ist die „redaktionelle Verantwortung" bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf als „Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs im Falle von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf“ zu verstehen. Diese kann nach Erwägungsgrund 25 der Richtlinie insbesondere hinsichtlich des Begriffs der „wirksamen Kontrolle“ durch die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie näher bestimmt werden. Wodurch wirksame Kontrolle charakterisiert wird, ist umstritten, jedenfalls ist eine permanente Ausübung der Kontrolle nicht zu verlangen. Die Definition in Art 1 Abs 1 lit c der AVMD-Richtlinie nennt zwei Möglichkeiten der Ausübung wirksamer Kontrolle. Zum einen die Zusammenstellung der Inhalte und zum anderen ihre Bereitstellung innerhalb eines Katalogs. Bezüglich der ersten Variante wird zumindest eine aktive Auswahlhandlung beziehungsweise -entscheidung notwendig sein.Die Definition in Artikel eins, Absatz eins, Litera c, der AVMD-Richtlinie nennt zwei Möglichkeiten der Ausübung wirksamer Kontrolle. Zum einen die Zusammenstellung der Inhalte und zum anderen ihre Bereitstellung innerhalb eines Katalogs. Bezüglich der ersten Variante wird zumindest eine aktive Auswahlhandlung beziehungsweise -entscheidung notwendig sein. Als zweite Variante der Ausübung wirksamer Kontrolle kommt
der Definition der Richtlinie die Bereitstellung der Inhalte mittels eines Katalogs in Betracht. Die Einstufung von Diensten, die nutzergenerierte Inhalte bereitstellen, als audiovisuelle Mediendienste (zB Videoplattformen) scheitert regelmäßig am Kriterium der redaktionellen Kontrolle. Gewöhnlich findet bei diesen Diensten gerade keine Vorauswahl der Inhalte durch den Anbieter statt, sondern dieser reagiert nur nachträglich auf Beschwerden und Hinweise. Mediendiensteanbieter ist derjenige, der dabei die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden (Art 1 Abs 1 lit d AVMD-RL).Mediendiensteanbieter ist derjenige, der dabei die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden (Artikel eins, Absatz eins, Litera d, AVMD-RL). Folglich stellen einzelne Kanäle auf der Videoplattform XXXX einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf dar. Mediendiensteanbieter ist in diesem Fall jedoch der für den Kanal verantwortliche Nutzer, nicht der Betreiber der Plattform XXXX .Folglich stellen einzelne Kanäle auf der Videoplattform römisch 40 einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf dar. Mediendiensteanbieter ist in diesem Fall jedoch der für den Kanal verantwortliche Nutzer, nicht der Betreiber der Plattform römisch 40 . Für die Videoangebote auf ihrem XXXX -Kanal trägt nämlich die beschwerdeführende Partei letztlich die alleinige redaktionelle Verantwortung und ist daher deren Mediendiensteanbieter. Denn aus den festgestellten (damaligen) Nutzungsbedingungen für XXXX ergibt sich nicht, dass XXXX (bzw XXXX ) bestimmte, wovon Videos für XXXX angefertigt und wie diese „geschnitten“ würden, noch welche Videos zunächst in den XXXX -Kanal für XXXX „hinaufgeladen“ und damit verbreitet würden (iSd § 9 Abs 2 AMD-G).Für die Videoangebote auf ihrem römisch 40 -Kanal trägt nämlich die beschwerdeführende Partei letztlich die alleinige redaktionelle Verantwortung und ist daher deren Mediendiensteanbieter. Denn aus den festgestellten (damaligen) Nutzungsbedingungen für römisch 40 ergibt sich nicht, dass römisch 40 (bzw römisch 40 ) bestimmte, wovon Videos für römisch 40 angefertigt und wie diese „geschnitten“ würden, noch welche Videos zunächst in den römisch 40 -Kanal für römisch 40 „hinaufgeladen“ und damit verbreitet würden (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AMD-G). Vor diesem Hintergrund vermögen die Argumente, wie - die Gestaltungsmöglichkeiten der Unterseiten durch die Nutzer seien beschränkt, - alle Kanalseiten hätten zwingend dieselben Kategorien aufzuweisen, - XXXX führe ein eigenes Inhaltsverzeichnis und biete auch eine Suchfunktion an,- römisch 40 führe ein eigenes Inhaltsverzeichnis und biete auch eine Suchfunktion an, - XXXX biete die hochgeladenen Videos auch an anderer Stelle innerhalb von XXXX an,- römisch 40 biete die hochgeladenen Videos auch an anderer Stelle innerhalb von römisch 40 an, - XXXX mache dem Betrachter auch weitere Vorschläge für Videos (inklusive automatischer Wiedergabe)- römisch 40 mache dem Betrachter auch weitere Vorschläge für Videos (inklusive automatischer Wiedergabe) - im Wege der Suchfunktion seien die Videos der Beschwerdeführerin nur ein Teil des Gesamtangebots von XXXX - im Wege der Suchfunktion seien die Videos der Beschwerdeführerin nur ein Teil des Gesamtangebots von römisch 40 - XXXX versehen die Videos mit Preroll- und Midroll-Werbung,- römisch 40 versehen die Videos mit Preroll- und Midroll-Werbung, - und lassen sich XXXX auch Nutzungsrechte insbesondere zur Eigenwerbung übertragen, - und lassen sich römisch 40 auch Nutzungsrechte insbesondere zur Eigenwerbung übertragen, nicht zu verfangen und ändern nichts daran, dass die erste Auswahl des Videoinhaltes und dessen Hochladen und damit die redaktionelle Verantwortung für dessen Inhalt bei der Beschwerdeführerin liegt. Zudem wies die belangte Behörde zu Recht darauf hin, dass XXXX lediglich die Plattform für die Bereitstellung von Inhalten zur Verfügung stellt. Keinesfalls trifft XXXX selbst die Auswahl der Inhalte. Die Verpflichtung zur Entfernung von rechtswidrigen Inhalten durch den Hosting-Diensteanbieter nach § 16 E-Commerce-Gesetz, die schlagend werde, sobald dieser von der Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt, macht XXXX nicht zum Mediendiensteanbieter iSd § 2 Z 20 AMD-G. Durch diese „ex post“ Kontrolle wird der Hosting-Anbieter nicht zum Mediendienstanbieter (unter Hinweis auf Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, S 444).Zudem wies die belangte Behörde zu Recht darauf hin, dass römisch 40 lediglich die Plattform für die Bereitstellung von Inhalten zur Verfügung stellt. Keinesfalls trifft römisch 40 selbst die Auswahl der Inhalte. Die Verpflichtung zur Entfernung von rechtswidrigen Inhalten durch den Hosting-Diensteanbieter nach Paragraph 16, E-Commerce-Gesetz, die schlagend werde, sobald dieser von der Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt, macht römisch 40 nicht zum Mediendiensteanbieter iSd Paragraph 2, Ziffer 20, AMD-G. Durch diese „ex post“ Kontrolle wird der Hosting-Anbieter nicht zum Mediendienstanbieter (unter Hinweis auf Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, S 444). 4.4 Hauptzweck der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der Allgemeinheit Die beschwerdeführende Partei stellt – ohne Zweifel – auf XXXX „Sendungen“ iSd § 2 Z 30 AMD-G bereit, sind ihre Videos doch Bewegtbilder mit Ton, die Teil ihres Gesamtangebots darstellen. Mag auch die Bild- und Tonqualität sowie die Kameraführung hinter jener von führenden Fernsehsender zurückbleiben, ist das Bildmaterial nahezu ausnahmslos durchgehend erkennbar und der Ton nahezu ausnahmslos verständlich. Auch stellen auf XXXX die Videos und nicht deren kurze Textbeschreibungen das klar vorrangige Angebot dar, was für die Qualifikation als „Sendungen“ spricht. Die beschwerdeführende Partei stellt – ohne Zweifel – auf römisch 40 „Sendungen“ iSd Paragraph 2, Ziffer 30, AMD-G bereit, sind ihre Videos doch Bewegtbilder mit Ton, die Teil ihres Gesamtangebots darstellen. Mag auch die Bild- und Tonqualität sowie die Kameraführung hinter jener von führenden Fernsehsender zurückbleiben, ist das Bildmaterial nahezu ausnahmslos durchgehend erkennbar und der Ton nahezu ausnahmslos verständlich. Auch stellen auf römisch 40 die Videos und nicht deren kurze Textbeschreibungen das klar vorrangige Angebot dar, was für die Qualifikation als „Sendungen“ spricht. Dass die Videos teilweise Laufzeiten aufweisen, die im herkömmlichen Fernsehen unüblich sind, steht ihrer Qualifikation als „Sendung“ iSd § 2 Z 30 AMD-G nicht entgegen (vgl. EuGH 21.10.2015, C-347/14, New Media Online GmbH gegen Bundeskommunikationssenat und daran anschließend VwGH 16.12.2015, 2015/03/0004). Dass die Videos teilweise Laufzeiten aufweisen, die im herkömmlichen Fernsehen unüblich sind, steht ihrer Qualifikation als „Sendung“ iSd Paragraph 2, Ziffer 30, AMD-G nicht entgegen vergleiche EuGH 21.10.2015, C-347/14, New Media Online GmbH gegen Bundeskommunikationssenat und daran anschließend VwGH 16.12.2015, 2015/03/0004). Im Übrigen führt § 2 Z 30 AMD-G unter anderem Videoclips, Dokumentationen, Sportberichte und Nachrichtensendungen als Bespiele für Sendungen an; gerade diesen Formaten sind die Videos der beschwerdeführenden Partei vorrangig zuzuordnen, dienen diese doch vor allem der Unterhaltung.Im Übrigen führt Paragraph 2, Ziffer 30, AMD-G unter anderem Videoclips, Dokumentationen, Sportberichte und Nachrichtensendungen als Bespiele für Sendungen an; gerade diesen Formaten sind die Videos der beschwerdeführenden Partei vorrangig zuzuordnen, dienen diese doch vor allem der Unterhaltung. Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Sendungen der beschwerdeführenden Partei auf XXXX an die Allgemeinheit richten. Die Angebote der beschwerdeführenden Partei sind für jeden zugänglich und ist ihre Abrufbarkeit nicht auf einen geschlossenen Personenkreis beschränkt. Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Sendungen der beschwerdeführenden Partei auf römisch 40 an die Allgemeinheit richten. Die Angebote der beschwerdeführenden Partei sind für jeden zugänglich und ist ihre Abrufbarkeit nicht auf einen geschlossenen Personenkreis beschränkt. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei auf XXXX „Sendungen“ iSd § 2 Z 30 AMD-G anbietet und dienen die Sendungen der beschwerdeführenden Partei auf XXXX vor allem der Unterhaltung.Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei auf römisch 40 „Sendungen“ iSd Paragraph 2, Ziffer 30, AMD-G anbietet und dienen die Sendungen der beschwerdeführenden Partei auf römisch 40 vor allem der Unterhaltung. 4.5 Bereitstellung über elektronische Kommunikationsnetze Schließlich sind die Videoangebote der beschwerdeführenden Partei auf XXXX per Internet abrufbar, sodass die beschwerdeführende Partei diese über ein elektronisches Kommunikationsnetz iSd Art 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation bereitstellt.Schließlich sind die Videoangebote der beschwerdeführenden Partei auf römisch 40 per Internet abrufbar, sodass die beschwerdeführende Partei diese über ein elektronisches Kommunikationsnetz iSd Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation bereitstellt. Die Videoangebote der beschwerdeführenden Partei auf XXXX sind also als „audiovisuelle Mediendienste“ iSd § 2 Z 3 AMD-G zu qualifizieren.Die Videoangebote der beschwerdeführenden Partei auf römisch 40 sind also als „audiovisuelle Mediendienste“ iSd Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G zu qualifizieren. 4.6 Qualifikation als Abrufdienst (Voraussetzungen
§ 2
Z 4 AMD-G)4.6 Qualifikation als Abrufdienst (Voraussetzungen
Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G) Ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf ist ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich – wie zuvor ausgeführt – um den Mediendiensteanbieter ihrer Videoangebote auf XXXX . Die dort verfügbaren Sendungen können von Usern zu jeder gewünschten Zeit durch individuellen Abruf empfangen werden, wobei die beschwerdeführende Partei festlegt, welche Videos abrufbar sind. Daher legt die beschwerdeführende Partei die Programmkataloge ihrer Angebote auf XXXX fest.Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich – wie zuvor ausgeführt – um den Mediendiensteanbieter ihrer Videoangebote auf römisch 40 . Die dort verfügbaren Sendungen können von Usern zu jeder gewünschten Zeit durch individuellen Abruf empfangen werden, wobei die beschwerdeführende Partei festlegt, welche Videos abrufbar sind. Daher legt die beschwerdeführende Partei die Programmkataloge ihrer Angebote auf römisch 40 fest.
- Im Ergebnis stellt die beschwerdeführende Partei auf der Internetunterseite mit der Adresse XXXX einen audiovisuellen Mediendienst bereit und ist die Beschwerde gegen Spruchpunk
- des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
- Im Ergebnis stellt die beschwerdeführende Partei auf der Internetunterseite mit der Adresse römisch 40 einen audiovisuellen Mediendienst bereit und ist die Beschwerde gegen Spruchpunk
- des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. c) Zu den Spruchpunkten
- und
- des angefochtenen Bescheides:
- Das in Rede stehende Angebot erfüllt alle Kriterien eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, weswegen die belangte Behörde zu Recht eine Verletzung der Anzeigepflicht des § 9 Abs 1 AMD-G festgestellt hat.
- Das in Rede stehende Angebot erfüllt alle Kriterien eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, weswegen die belangte Behörde zu Recht eine Verletzung der Anzeigepflicht des Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G festgestellt hat. Die belangte Behörde ging
§ 62
Abs 4 AMD-G davon aus, dass es sich bei der festgestellten Verletzung um keine schwerwiegende Rechtsverletzung handelt. Dies wurde weder gesondert von der beschwerdeführenden Partei aufgegriffen, noch war dies vom Bundesverwaltungsgericht zu beanstanden.Die belangte Behörde ging
Paragraph 62, Absatz 4, AMD-G davon aus, dass es sich bei der festgestellten Verletzung um keine schwerwiegende Rechtsverletzung handelt. Dies wurde weder gesondert von der beschwerdeführenden Partei aufgegriffen, noch war dies vom Bundesverwaltungsgericht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. d) Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: 7. Die belangte Behörde verzichtete im Zuge der Beschwerdevorlage ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin hingehen beantragte das Abführen einer solchen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl zB VwGH 28.08.2013, Zl 2011/06/0006, und 29.01.2014, Zl 2013/03/0004, zu § 39 Abs 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes vergleiche zB VwGH 28.08.2013, Zl 2011/06/0006, und 29.01.2014, Zl 2013/03/0004, zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG): In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vorliegend (nicht substantiiert) bestritten, sondern lediglich als ergänzungsbedürftig bewertet worden. Hier konnte das Bundesverwaltungsgericht jedoch zeigen, dass eine solche Ergänzung nicht verfahrenswesentlich ist. Zu klären waren demnach ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK (wie auch Art 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Zu klären waren demnach ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK (wie auch Artikel 47, GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.
- Zu Spruchpunkt B) Revision:
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren waren die Rechtsfragen zu klären, ob die beschwerdeführende Partei einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf bereitstellte, der spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme anzuzeigen gewesen wäre, und ob das Unterlassen der Anzeige eine schwerwiegende Verletzung gegen Bestimmungen des AMD-G ist. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, zumal die Rechtslage auf dem Boden der zitierten Rsp des VwGH und des EuGH eindeutig ist. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, zumal die Rechtslage auf dem Boden der zitierten Rsp des VwGH und des EuGH eindeutig ist. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W179.2222577.1.00