Fremdenpolizeigesetz 2005 stattgegeben und XXXX im Bundesgebiet geduldet.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 stattgegeben und römisch 40 im Bundesgebiet geduldet. II. Dem Verfahrenshilfeantrag im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wird stattgegeben. römisch zwei. Dem Verfahrenshilfeantrag im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wird stattgegeben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
G ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten ebenso wie
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.). Er wurde
G aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das Bundesasylamt (in der Folge BAA) wies mit Bescheid vom 09.09.2009 den Antrag
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Er wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 21.09.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2009, C11 409.056-1/2009/4E, als unbegründet abgewiesen wurde. Die Entscheidung erwuchs am 17.11.2009 in Rechtskraft. Der BF reiste in Folge nicht aus Österreich aus, sondern verblieb im Bundesgebiet. Der Ladungsbescheid vom 15.12.2009 zur Verhängung des gelinderen Mittel zur Sicherung der Ausreise konnte dem BF aufgrund unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden. 1.1.2. Am 19.06.2013 wurde der BF von Beamten der Landespolizeidirektion Wien aufgegriffen,
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) festgenommen, seine Einvernahme vorgenommen sowie gegen den BF mit Straferkenntnis
1a FPG, aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,- verhängt. 1.1.2. Am 19.06.2013 wurde der BF von Beamten der Landespolizeidirektion Wien aufgegriffen,
Paragraph 39, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) festgenommen, seine Einvernahme vorgenommen sowie gegen den BF mit Straferkenntnis
Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG, aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,- verhängt. 1.1.
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in der Folge AVG) wegen entschiedener Sache zurück.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wies mit Bescheid vom 28.07.2014 den Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in der Folge AVG) wegen entschiedener Sache zurück. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF wurde der Bescheid
G) ohne vorhergehenden Zustellversuch beim BFA hinterlegt. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF wurde der Bescheid
Paragraph 8, Absatz 3, [richtig: Absatz 2 ], in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz (in der Folge ZustG) ohne vorhergehenden Zustellversuch beim BFA hinterlegt. 1.1.5. Am 07.11.2016 wurde der BF von Beamten der Landespolizeidirektion Wien wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Am 07.11.2016 wurde erneut ein Heimreisezertifikat für den BF bei der Indischen Botschaft in Wien beantragt. Am 11.11.2016 wurde das BFA durch den Verein „Menschenrechte Österreich“ in Kenntnis gesetzt, dass der BF in das Rückkehrprogramm aufgenommen worden sei. Am 09.12.2016 wurde die Aufnahme in das Programm widerrufen. 1.1.6 Am 19.10.2017 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
G. 1.1.6 Am 19.10.2017 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. Das BFA wies mit Bescheid vom 04.10.2018 den Antrag
G ab und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt II.
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) mit einer Rückkehrentscheidung
3 FPG. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Das BFA wies mit Bescheid vom 04.10.2018 den Antrag
Paragraph 57, AsylG ab und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 23.10.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 09.09.2019, W222 1409056-2/15E, wurde das Verfahren zunächst
G eingestellt und in weiterer Folge wieder fortgeführt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 09.09.2019, W222 1409056-2/15E, wurde das Verfahren zunächst
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt und in weiterer Folge wieder fortgeführt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2020, W222 1409056-2/24E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.1.7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.02.2019 wurde dem BF
1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der im Bescheid genannten Bundesbetreuungseinrichtung (in Tirol) zu nehmen und der Wohnsitznahme innerhalb von drei Tagen nachzukommen.1.1.7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.02.2019 wurde dem BF
Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der im Bescheid genannten Bundesbetreuungseinrichtung (in Tirol) zu nehmen und der Wohnsitznahme innerhalb von drei Tagen nachzukommen. Dieser Bescheid wurde dem BF zusammen mit einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise sowie einer Information betreffend Gebietsbeschränkung nach Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung am 22.02.2019 persönlich zugestellt. 1.1.8. Am 09.07.2020 wurde der BF von Beamten der Landespolizeidirektion Wien aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgehalten und über ihn mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.07.2020
2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 10.07.2020 persönlich zugestellt.1.1.8. Am 09.07.2020 wurde der BF von Beamten der Landespolizeidirektion Wien aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgehalten und über ihn mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.07.2020
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 10.07.2020 persönlich zugestellt. 1.1.
GVG) abgewiesen. Zudem wurde dem BF
GVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt und das Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft
4 BFA-VG
GVG eingestellt.1.1.10. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.02.2021, Zahlen G314 2236559-5/9z, G314 2236559-6/7Z und G314 2236559-7/6Z, wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 10.07.2020 und die Anhaltung des BF in Schubhaft von 10.07.2020 bis 15.02.2021 als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft von 16.02.2021 bis 23.02.2021 Folge gegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtswidrig war und für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Antrag auf Kostenersatz wurde
Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) abgewiesen. Zudem wurde dem BF
Paragraph 8 a, VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt und das Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. 1.1.11. Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2021 wurde
1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF aufgefordert, sich jeden siebten Tag bei der Polizeiinspektion Hernalser Gürtel regelmäßig zu melden. 1.1.11. Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2021 wurde
Paragraph 77, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF aufgefordert, sich jeden siebten Tag bei der Polizeiinspektion Hernalser Gürtel regelmäßig zu melden. 1.1.
1 Z 3 FPG. Angesichts der Ergebnislosigkeit mehrerer seit dem Jahr 2008 eingeleiteter Heimreisezertifikatsverfahren, könne nicht davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden würde. Zudem habe der BF die Indische Botschaft in Wien aufgesucht und lediglich die Information erhalten, dass die Überprüfung seiner Identitätsangaben durch die Heimatbehörden noch im Gange und die bisherige Verfahrensdauer keineswegs ungewöhnlich sei. Er habe mehrere Male bei der Botschaft vorgesprochen, allerdings sei ihm die Ausstellung einer diesbezüglichen Bestätigung verweigert worden. 1.2.1. Mit Schreiben vom 17.03.2022 stellte der BF den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Angesichts der Ergebnislosigkeit mehrerer seit dem Jahr 2008 eingeleiteter Heimreisezertifikatsverfahren, könne nicht davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden würde. Zudem habe der BF die Indische Botschaft in Wien aufgesucht und lediglich die Information erhalten, dass die Überprüfung seiner Identitätsangaben durch die Heimatbehörden noch im Gange und die bisherige Verfahrensdauer keineswegs ungewöhnlich sei. Er habe mehrere Male bei der Botschaft vorgesprochen, allerdings sei ihm die Ausstellung einer diesbezüglichen Bestätigung verweigert worden. 1.2.
4 in Verbindung mit Abs. 1 Z 3 FPG ab. 1.2.4. Mit Bescheid vom 18.08.2022 wies das BFA den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF bisher keine nachweislichen Bemühungen oder Bestrebungen unternommen habe, um an Personaldokumente zu gelangen. Der BF sei laut eigenen Angaben mehrmals bei der Botschaft gewesen, einen Nachweis darüber habe er allerdings keinen erbracht. 1.2.
1 Z 3 FPG.3.4. Mit Schreiben vom 17.03.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Das BFA hat am 19.07.2013 sowie zuletzt am 07.11.2016 ein Heimreisezertifikatverfahren eingeleitet. Mit 10.07.2020 füllte der BF neuerlich Formblätter aus, die das BFA an die Indische Botschaft übermittelte. Zudem ist der BF am 16.07.2020 bei der Indischen Botschaft vorgeführt worden. Bis dato ist kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Der BF hat seine Mitwirkung am Verfahren weder verweigert, noch hat er die notwendigen Schritte vereitelt. Er tätigte Bemühungen zur Erlangung eines Reisedokumentes bei der Indischen Botschaft.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
G.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, 5.2.3.1.
Paragraph 46 a, Absatz eins, ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, 1. solange deren Abschiebung
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig,1. solange deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig, 2. deren Abschiebung
G unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Die Duldung
Abs. 1 Z 3 kann
2 FPG vom BFA mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom BFA mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.Die Duldung
Absatz eins, Ziffer 3, kann
Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG vom BFA mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom BFA mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
3 FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).
Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Ziffer eins,), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Ziffer 2,) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,). Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das BFA
4 FPG von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem BFA und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das BFA
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem BFA und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. Die Karte für Geduldete gilt
5 FPG ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist (Z 1), die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 2), das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt (Z 3) oder andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind (Z 4). Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem BFA vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das BFA ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem BFA vorzulegen.Die Karte für Geduldete gilt
Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist (Ziffer eins,), die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer 2,), das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt (Ziffer 3,) oder andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind (Ziffer 4,). Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem BFA vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das BFA ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem BFA vorzulegen.
6 FPG gilt der Aufenthalt des Fremden mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG gilt der Aufenthalt des Fremden mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem BFA gegenüber nachzuweisen.
Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem BFA gegenüber nachzuweisen. Das BFA ist
2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
1 FPG dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das BFA ist
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, FPG dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Mit den Tatbeständen
3 Z 2 und 3 FPG wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (Verwaltungsgerichtshof – VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Mit den Tatbeständen
Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (Verwaltungsgerichtshof – VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Die Gesetzesmaterialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (FrÄG 2017) lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine („einander widersprechenden“) parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG, aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher – insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig – auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Die Gesetzesmaterialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (FrÄG 2017) lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine („einander widersprechenden“) parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG, aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher – insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig – auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). 5.2.3.2. Das BFA stützte sich im bekämpften Bescheid im Wesentlichen auf den Umstand, dass der BF bisher keine nachweislichen Bemühungen oder Bestrebungen unternommen hätte, um an Personaldokumente zu gelangen, obwohl ihm jederzeit zumutbar gewesen wäre, sich ein Reisedokument bei der Indischen Botschaft zu verschaffen und Österreich aus Eigenem zu verlassen. Der BF sei laut eigenen Angaben mehrmals bei der Indischen Botschaft gewesen, einen Nachweis darüber habe er hingegen nicht erbracht. Das BFA geht sohin offenbar davon aus, dass den BF die Pflicht träfe, sich aus Eigenem ein Heimreisezertifikat zu verschaffen, und nimmt im Gegenschluss an, durch das Nicht-Tätigwerden des BF wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese im Sinne des § 46a Abs. 3 Z 3 FPG.Das BFA geht sohin offenbar davon aus, dass den BF die Pflicht träfe, sich aus Eigenem ein Heimreisezertifikat zu verschaffen, und nimmt im Gegenschluss an, durch das Nicht-Tätigwerden des BF wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG. Dazu ist festzuhalten, dass den BF eine solche Verpflichtung – wie oben ausgeführt – nach geltender Rechtslage nicht trifft.
herrschender Lehre und Judikatur ist der BF nicht verpflichtet, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen. Wie aus der bereits zitierten Entscheidung VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203 hervorgeht, ist für den Fall, dass das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch macht – wie im vorliegenden Fall bereits im Jahr 2013 und im Jahr 2020 – und der BF seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachkommt, für ihn keine zusätzliche Verpflichtung besteht, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Indischen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem BF durfte daher – insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig – auch kein diesbezüglicher Auftrag, der sich im Übrigen missverständlich auf die Erlangung eines Heimreisezertifikates bezog und keinen Hinweis auf eine diesbezügliche Nachweispflicht enthielt, erteilt werden. In dieser Konstellation konnte daher die angenommene Nichterfüllung der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Pflicht, die das BFA dem BF zum Vorwurf machten, nicht zur Versagung einer Karte für Geduldete führen. Dazu ist festzuhalten, dass den BF eine solche Verpflichtung – wie oben ausgeführt – nach geltender Rechtslage nicht trifft.
herrschender Lehre und Judikatur ist der BF nicht verpflichtet, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen. Wie aus der bereits zitierten Entscheidung VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203 hervorgeht, ist für den Fall, dass das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch macht – wie im vorliegenden Fall bereits im Jahr 2013 und im Jahr 2020 – und der BF seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachkommt, für ihn keine zusätzliche Verpflichtung besteht, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Indischen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem BF durfte daher – insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig – auch kein diesbezüglicher Auftrag, der sich im Übrigen missverständlich auf die Erlangung eines Heimreisezertifikates bezog und keinen Hinweis auf eine diesbezügliche Nachweispflicht enthielt, erteilt werden. In dieser Konstellation konnte daher die angenommene Nichterfüllung der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Pflicht, die das BFA dem BF zum Vorwurf machten, nicht zur Versagung einer Karte für Geduldete führen. Daraus ergibt sich, dass das BFA in Verkennung der Rechtslage bei der Beurteilung der Mitwirkung des BF an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen ist. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach der BF von sich aus Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anstrengen hätte müssen, gehen somit ins Leere. Entgegen der Ansicht des BFA ist der BF seinen Mitwirkungspflichten
2a FPG nachgekommen: Er füllte – wie vom BFA auf Bescheid Seite 6 sowie Seite 8 festgestellt – die ihm vom BFA vorgelegten Formblätter zur Beantragung eines Heimreisezertifikates mehrfach aus und nahm alle Ladungstermine des BFA wahr. Entgegen der Ansicht des BFA ist der BF seinen Mitwirkungspflichten
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nachgekommen: Er füllte – wie vom BFA auf Bescheid Seite 6 sowie Seite 8 festgestellt – die ihm vom BFA vorgelegten Formblätter zur Beantragung eines Heimreisezertifikates mehrfach aus und nahm alle Ladungstermine des BFA wahr. Auch wenn der BF
der Rechtsprechung des VwGH nicht verpflichtet ist, aus Eigenem an die Indische Botschaft heranzutreten, da das BFA die Erlangung eines Heimreisezertifikates in die Wege geleitet hat, führte der BF an, mehrfach bei der Indischen Botschaft in Wien zur Erlangung eines Reisedokumentes vorgesprochen zu haben, und konnte er sein diesbezügliches Vorbringen durch die Vorlage einer Bestätigung der Indischen Botschaft vom 01.03.2021 untermauern. Anzeichen dafür, dass der BF seine Identität zu verschleiern versucht hätte, sind nicht hervorgekommen. Der BF hat im Rahmen des gesamten Verfahrens (sowie im Zuge der Vorverfahren) stets gleichbleibende Angaben zu seiner Identität getätigt. Wie bereits dargestellt, ist die Abschiebung des BF aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt ist, ist dem BF daher – bis seine Identität durch die Indische Botschaft bestätigt und ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann – eine Karte für Geduldete auszustellen. Wie bereits dargestellt, ist die Abschiebung des BF aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt ist, ist dem BF daher – bis seine Identität durch die Indische Botschaft bestätigt und ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann – eine Karte für Geduldete auszustellen. 5.2.3.3. Stattgabe des Antrags auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr: 5.2.3.3.1. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
GVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Seite 389 (GRC), geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. 5.2.3.3.1. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Seite 389 (GRC), geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
BFA-VG ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG). Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Paragraph 52, BFA-VG ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR
1 ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 22.03.2002, B 254/02; 02.04.2004, B 397/04). Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt
Paragraph 63, Absatz eins, ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche VfGH 22.03.2002, B 254/02; 02.04.2004, B 397/04). Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der BF über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt. Bereits vor dem BFA gab er am 10.07.2020 an, keine staatlichen Leistungen zu beziehen und auf Zuwendungen von Freunden angewiesen zu sein. Diese Angaben decken sich mit dem beigefügten Vermögensbekenntnis, in dem er jegliche Vermögenswerte verneint. Die beantragte Verfahrenshilfe war daher
GVG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen. Die beantragte Verfahrenshilfe war daher
Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen. 5.2.3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 GRC, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, GRC, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
G liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu Duldung und Mitwirkungspflichten auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W191.1409056.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.