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{'item': 'W191 2208363-2'}

Obsah (28)§ 4§ 9§§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 68§ 57§ 52§ 46§ 55§ 46a§ 13§ 58§ 6§ 7§ 27§ 28Art. 130§ 5§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 17§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW191 2208363-2 Spruch, W191 2208363-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 4Abs.

1 Z 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 wird dem Antrag auf Heilung stattgegeben und die Heilung der Mängel, nämlich die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes und die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments zugelassen.“römisch eins. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend geändert, dass dieser lautet: „

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 wird dem Antrag auf Heilung stattgegeben und die Heilung der Mängel, nämlich die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes und die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments zugelassen.“ II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben. III. Die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien wird

§ 9BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch drei.

Die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien wird

Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt. IV. XXXX wird

§§ 54, 55 Abs.

1 und 2 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch vier. römisch 40 wird

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 2 und Paragraph 58, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Vorverfahren: 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 20.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem mit Bescheid vom 19.02.2010 seine Anhaltung (Schubhaft) angeordnet worden war. 1.1.
  4. Mit Bescheid vom 09.07.2010, Zahl 10 01.574-BAE, wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag vom 20.02.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt II.) ab.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde rechtskräftig.1.1.2. Mit Bescheid vom 09.07.2010, Zahl 10 01.574-BAE, wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag vom 20.02.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde rechtskräftig. 1.1.

  1. Nachdem mit Bescheid vom 03.11.2011 gegen den BF die Schubhaft zur Absicherung seiner Abschiebung angeordnet wurde, stellte er am 07.11.2011 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  2. Mit Bescheid vom 14.11.2011, Zahl 22363/11, wurde der Antrag vom 07.11.2011

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF wurde

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der Bescheid wurde rechtskräftig.1.1.4. Mit Bescheid vom 14.11.2011, Zahl 22363/11, wurde der Antrag vom 07.11.2011

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF wurde

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der Bescheid wurde rechtskräftig. 1.1.

  1. Am 01.03.2018 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  2. Mit Bescheid vom 03.10.2018, Zahl 512593000-180208269, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.03.2018 im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Indien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe

§ 55Abs.

1a FPG nicht (Spruchpunkt VI.).1.1.6. Mit Bescheid vom 03.10.2018, Zahl 512593000-180208269, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.03.2018 im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.1.

  1. Eine fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 31.10.2018, W124 2208363-1/3E, als unbegründet abgewiesen. 1.1.
  2. Da es dem BFA im Zuge des Versuches der Abschiebung des BF nicht möglich war, ein Heimreisezertifikat von der Indischen Botschaft zu erlangen, wurde ihm

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG eine erste Duldungskarte, gültig von 25.06.2019 bis 24.06.2020, ausgestellt. In der Folge wurde dem BF eine weitere Duldungskarte, gültig von 23.06.2020 bis 22.06.2021, ausgestellt.1.1.8. Da es dem BFA im Zuge des Versuches der Abschiebung des BF nicht möglich war, ein Heimreisezertifikat von der Indischen Botschaft zu erlangen, wurde ihm

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eine erste Duldungskarte, gültig von 25.06.2019 bis 24.06.2020, ausgestellt. In der Folge wurde dem BF eine weitere Duldungskarte, gültig von 23.06.2020 bis 22.06.2021, ausgestellt. 1.1.9. Am 25.05.2020 stellte der BF einen ersten Antrag auf die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G.1.1.9. Am 25.05.2020 stellte der BF einen ersten Antrag auf die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. 1.1.10. Mit Bescheid vom 10.08.2020, Zahl 512593000-200429379, wurde der Antrag des BF vom 25.05.2020 wegen fehlender Mangelbehebung

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen. Der Bescheid wurde rechtskräftig.1.1.10. Mit Bescheid vom 10.08.2020, Zahl 512593000-200429379, wurde der Antrag des BF vom 25.05.2020 wegen fehlender Mangelbehebung

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Der Bescheid wurde rechtskräftig. 1.1.

  1. Dem BF wurde eine dritte Duldungskarte, gültig von 23.06.2021 bis 22.06.2022, ausgestellt. 1.
  2. Gegenständliches Verfahren: 1.2.
  3. Am 14.06.2021 stellte der BF einen Antrag auf die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G beim BFA.1.2.1. Am 14.06.2021 stellte der BF einen Antrag auf die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG beim BFA. Diesem legte er seine Duldungskarte, einen Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen, einen Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie ein aktuelles Foto bei. 1.2.2. Zeitgleich am 14.06.2021 (datiert mit 10.06.2021) brachte der BF einen Antrag auf Heilung

§ 4Abs. 1 Z 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (in der Folge Asyl

G-DV) beim BFA ein.1.2.2. Zeitgleich am 14.06.2021 (datiert mit 10.06.2021) brachte der BF einen Antrag auf Heilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (in der Folge AsylG-DV) beim BFA ein. Begründend führte der BF darin aus, dass bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs. 1 Asyl

G-DV unter anderem ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen seien.Begründend führte der BF darin aus, dass bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV unter anderem ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen seien. Einen Reisepass sowie eine Geburtsurkunde könne der BF nachweislich nicht vorlegen. Seinem fremdenpolizeilichen Akt könne entnommen werden, dass er bereits mehrfach sowohl bei der Indischen, als auch bei der Chinesischen Botschaft vorstellig gewesen sei. Entsprechende Dokumente seien ihm jedoch nicht ausgefolgt worden, weshalb er letztlich auch die Karte für Geduldete ausgestellt bekommen habe. 1.2.3. Mit Schreiben vom 15.12.2021 erteilte das BFA dem BF einen Verbesserungsauftrag

§ 13AVG.1.2.3.

Mit Schreiben vom 15.12.2021 erteilte das BFA dem BF einen Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, AVG. In diesem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht die nach § 8 AsylG-DV erforderlichen Unterlagen vorgelegt, diesbezüglich aber einen Heilungsantrag

§ 4Asyl

G-DV eingebracht habe. Außerdem sei einem Antrag nach § 57 AsylG eine schriftliche Begründung beizufügen. Dies habe der BF unterlassen.In diesem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht die nach Paragraph 8, AsylG-DV erforderlichen Unterlagen vorgelegt, diesbezüglich aber einen Heilungsantrag

Paragraph 4, AsylG-DV eingebracht habe. Außerdem sei einem Antrag nach Paragraph 57, AsylG eine schriftliche Begründung beizufügen. Dies habe der BF unterlassen. 1.2.

  1. Mit Schreiben seines damaligen Vertreters vom 18.01.2022 erkundigte sich der BF über den Verfahrensstand, bzw. bis wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne. 1.2.
  2. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 01.12.2021, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi, führte der BF zunächst aus, dass er seit mehr als zehn Jahren in Österreich sei und hier geduldet werde. Er habe versucht, bei der Indischen Botschaft einen Reisepass zu erlangen. Dort sei ihm jedoch gesagt worden, dass er Chinese sei. Die Indische Botschaft würde ihn nicht akzeptieren. Er sei mehrmals von der Polizei zur Indischen und auch zur Chinesischen Botschaft gebracht worden und auch schon alleine dort vorstellig geworden. Es sei alles abgelehnt worden. Der BF legte Kopien seiner indischen ID-Karte, seines indischen Reisepasses, seines indischen Führerscheines, seiner Schul-Identitätskarte, eines Schul-Zertifikates sowie einer Wahlkarte vor und gab an, diese Dokumente auch vor den Botschaften vorgelegt zu haben. Zu seinem Leben in Österreich führte der BF aus, dass sich dieses, seit er eine Duldungskarte bekommen habe, etwas verbessert habe. Er habe Freunde gewonnen und auch eine Freundin. Seine Freundin und er seien seit sechs Jahren zusammen und würden die Wochenenden zusammen verbringen, aber nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Seinen Lebensunterhalt bestreite der BF mit Hilfe der finanziellen Unterstützung seiner in Innsbruck lebenden Geschwister. Manchmal verdiene er sich ein Taschengeld, indem er Freunde bei der Zustellung von Zeitungen unterstütze. Arbeiten könne er mit seiner Duldungskarte jedoch nicht. Er sei im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert und wohne alleine in einer Mietwohnung. Weil er keine Dokumente habe, sei er zuhause und könne nichts machen. In seiner Freizeit koche er, schaue Filme und gehe mit Freunden Kaffee trinken. In Indien habe er hingegen nichts und niemanden und auch kein Dach über dem Kopf. 1.2.
  3. Mit Bescheid vom 24.03.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf Mangelheilung vom 10.06.2021 (richtig: 14.06.2021)

§ 4Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 8 Asyl

G-DV ab (Spruchpunkt I.). Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G wurde

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).1.2.6. Mit Bescheid vom 24.03.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf Mangelheilung vom 10.06.2021 (richtig: 14.06.2021)

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV ab (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und dessen Privat- und Familienleben, zu den Mängeln der Anträge, zu seinem Aufenthalt in Österreich und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe die

§ 8Asyl

G-DV erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt. Dem Heilungsantrag des BF

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV habe wegen der fehlenden Mitwirkung des BF am Verfahren nicht stattgegeben werden können. Für das BFA bestehe kein Zweifel, dass es dem BF möglich gewesen wäre, rechtzeitig vor der Antragstellung ein gültiges Reisedokument zu organisieren. Es sei notorisches Amtswissen, dass indischen Staatsbürgern an der Botschaft in Wien Reisepässe ausgestellt würden. Auch ein schützenswertes Privat- und Familienleben sei nicht gegeben. Sohin sei der Mängelheilungsantrag abzuweisen gewesen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen gewesen, da der BF seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im ausreichenden Ausmaß nachgekommen sei, da er nicht die notwendigen Dokumente vorgelegt habe.Der BF habe die

Paragraph 8, AsylG-DV erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt. Dem Heilungsantrag des BF

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV habe wegen der fehlenden Mitwirkung des BF am Verfahren nicht stattgegeben werden können. Für das BFA bestehe kein Zweifel, dass es dem BF möglich gewesen wäre, rechtzeitig vor der Antragstellung ein gültiges Reisedokument zu organisieren. Es sei notorisches Amtswissen, dass indischen Staatsbürgern an der Botschaft in Wien Reisepässe ausgestellt würden. Auch ein schützenswertes Privat- und Familienleben sei nicht gegeben. Sohin sei der Mängelheilungsantrag abzuweisen gewesen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen gewesen, da der BF seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im ausreichenden Ausmaß nachgekommen sei, da er nicht die notwendigen Dokumente vorgelegt habe. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe das Recht des BF auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Die Schwester und der Bruder des BF würden zwar im Bundesgebiet, jedoch örtlich getrennt leben. Es würde Kontakt per Handy bestehen. Eine Ausreise würde den BF daher nicht zwingen, seine private Bindung zu seinen Geschwistern zur Gänze aufzugeben. Auch ein schützenswertes Privatleben liege nicht vor, zumal der BF keine relevanten persönlichen Beziehungen in Österreich habe, Deutsch auf niedrigem Niveau spreche, keine Ausbildung absolviert und kaum offiziell im Bundesgebiet gearbeitet habe. In einer Abwägung würde das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen des BF überwiegen. Eine Abschiebung des BF nach Indien sei zulässig, da keiner der der Fälle des § 50 FPG erfüllt sei, die zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung führen würden. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Eine Abschiebung des BF nach Indien sei zulässig, da keiner der der Fälle des Paragraph 50, FPG erfüllt sei, die zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung führen würden. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. 1.2.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 25.04.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein. In der Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass der BF seine Mitwirkungspflicht erfüllt habe. Nichtsdestotrotz sei es ihm nicht gelungen, ein Reisedokument von den indischen Behörden zu erlangen. Es seien drei Vorsprachen bei der Indischen und eine bei der Chinesischen Botschaft erfolgt. Trotz dem, dass zweifelsfrei feststehe, dass der BF indischer Staatsbürger sei, werde er von der Indischen Botschaft als Chinese angesehen. Dies habe letztlich auch zur Ausstellung der Duldungskarte geführt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine Aversion seitens der indischen Bevölkerung und der Regierungsvertreter gegen die chinesische Minderheit in Indien bestehe. Der Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV sei zuzulassen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG wäre zu erteilen gewesen.In der Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass der BF seine Mitwirkungspflicht erfüllt habe. Nichtsdestotrotz sei es ihm nicht gelungen, ein Reisedokument von den indischen Behörden zu erlangen. Es seien drei Vorsprachen bei der Indischen und eine bei der Chinesischen Botschaft erfolgt. Trotz dem, dass zweifelsfrei feststehe, dass der BF indischer Staatsbürger sei, werde er von der Indischen Botschaft als Chinese angesehen. Dies habe letztlich auch zur Ausstellung der Duldungskarte geführt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine Aversion seitens der indischen Bevölkerung und der Regierungsvertreter gegen die chinesische Minderheit in Indien bestehe. Der Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV sei zuzulassen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wäre zu erteilen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung sei im gegenständlichen Fall in Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgrund der Aufenthaltsverfestigung des BF unzulässig. Der BF sei seit nahezu zwölf Jahren in Österreich aufhältig und weise soziale und familiäre Bezüge im Bundesgebiet auf. Seine Integration sei derart verfestigt, dass sein Lebensmittelpunkt zweifelsfrei in Österreich sei.Eine Rückkehrentscheidung sei im gegenständlichen Fall in Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgrund der Aufenthaltsverfestigung des BF unzulässig. Der BF sei seit nahezu zwölf Jahren in Österreich aufhältig und weise soziale und familiäre Bezüge im Bundesgebiet auf. Seine Integration sei derart verfestigt, dass sein Lebensmittelpunkt zweifelsfrei in Österreich sei. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der BF legte eine Durchsuchungs-, Sicherstellungs- und Beschlagnahmebestätigung vom 20.02.2010, Zugtickets und Fotos, die den BF offenbar vor einem Schild der Indischen Botschaft zeigen, vor. 1.2.
  2. Mit Schreiben des BF vom 05.07.2022 brachte dieser vor, einen Arbeitsvertrag in Kopie vorzulegen, der jedoch dem Schreiben nicht beilag. 1.2.
  3. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 17.08.2022 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. 1.2.
  4. Das BVwG führte am 31.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprachen Englisch, Hindi und Bengali durch, zu der der BF mit seiner Vertreterin persönlich erschien. Der BF brachte auf richterliche Befragung vor, in Indien geboren und aufgewachsen zu sein. Sein Vater sei Chinese, seine Mutter Inderin. Er habe die indische Staatsbürgerschaft, fühle sich als Inder und sei noch nie in China gewesen. Auch fühle er sich als Hindu. In Indien habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschossen. Danach habe er eine Kochlehre absolviert. Um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, habe er tagsüber in einem „Telephone Exchange“ und am Abend als Koch gearbeitet. Zwischen 2001 und 2007 sei er verheiratet gewesen. Nun sei er geschieden. Er habe zwei Kinder, die 14 und 16 Jahre alt seien. Seit der Scheidung habe er keinen Kontakt mehr zu ihnen. Seit 2010 habe er auch keinen Kontakt mehr zu sonstigen Personen in Indien. Nach der Scheidung habe er psychische Probleme gehabt und sei nach Österreich gekommen. Die Schwester des BF sei österreichische Staatsbürgerin und lebe seit ca. 2000 in Innsbruck. Der Bruder des BF sei schwedischer Staatsbürger und lebe seit ca. 2007 ebenfalls in Innsbruck. Mit seinen Geschwistern stehe der BF in regelmäßigem telefonischen Kontakt. In Österreich habe er eine Freundin, mit der er aber nicht zusammenlebe, da ihre Eltern ohne Heirat damit nicht einverstanden wären. Der BF besuche regelmäßig Treffen der Caritas, um Deutsch zu lernen. Er helfe einem Freund beim Austragen der Zeitung. Es sei deprimierend, dass er keine Arbeit habe. Er spiele Fußball mit Freunden und besuche zu Ostern und Weihnachten diverse Ausstellungen und Veranstaltungen bei der Caritas und helfe dort mit. Zu seiner Gesundheit gab der BF an, dass er zwischen 2017 und 2019 Medikamente von einem Arzt bei der Caritas bekommen habe, momentan aber versuche, ohne Medikamente auszukommen. Der BF legte unter anderem den unter Punkt 1.2.
  5. erwähnten Arbeitsvorvertrag, datiert mit 28.04.2022, sowie einen neuen Arbeitsvorvertrag von derselben Arbeitgeberin, datiert mit 17.10.2022, als Koch mit einem Bruttolohn von EUR 1.800,- sowie diverse Empfehlungsschreiben vor. Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.). Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift übermittelt, es hat dazu nicht Stellung genommen.
  6. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend Teile des Vorverfahrens, die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 17.02.2022, die vom BF vorgelegten Dokumente und Schriftstücke, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde ● Einsicht in den Gerichtsakt des BVwG, beinhaltend unter anderem das Erkenntnis vom 31.10.2018, W124 2208363-1/3E ● Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Indien, AS 130 bis 155 im Verwaltungsakt) ● Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 31.10.2022 sowie Einsicht in die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schriftstücke ● Einsicht in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 31.10.2022 zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF: o Feststellungen und Berichte betreffend Indien (Auszüge aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Indien, Stand 08.03.2022)
  7. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): 3.
  8. Zur Person des BF: 3.1.
  9. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist indischer Staatsangehöriger, stammt aus Kalkutta und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Hindus. Der BF spricht Englisch, Hindi und Bengali sowie Chinesisch und etwas Deutsch.3.1.
  10. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, stammt aus Kalkutta und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Hindus. Der BF spricht Englisch, Hindi und Bengali sowie Chinesisch und etwas Deutsch. 3.1.2 In Indien hat der BF zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Er hat außerdem eine Kochlehre absolviert und in einem „Telephone Exchange“ und als Koch gearbeitet. 3.1.
  11. Der BF ist geschieden und hat keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Frau und seinen zwei Kindern im Alter von ca. 14 und 16 Jahren. 3.
  12. Zum Verfahrensgang: 3.2.
  13. Der BF stellt am 20.02.2010 einen ersten, am 07.11.2011 einen zweiten und am 01.03.2018 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Keinem dieser Anträge war Erfolg beschieden. 3.2.
  14. Da es dem BFA im Zuge des Versuches der Abschiebung des BF nicht möglich war, ein Heimreisezertifikat von der Indischen Botschaft zu erlangen, wurde dem BF

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG eine erste Duldungskarte ausgestellt. Bis dato sind dem BF zumindest zwei weitere Duldungskarten ausgestellt worden.3.2.2. Da es dem BFA im Zuge des Versuches der Abschiebung des BF nicht möglich war, ein Heimreisezertifikat von der Indischen Botschaft zu erlangen, wurde dem BF

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eine erste Duldungskarte ausgestellt. Bis dato sind dem BF zumindest zwei weitere Duldungskarten ausgestellt worden. 3.2.3. Am 14.06.2021 stellte der BF einen Antrag auf die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G beim BFA. Zeitgleich brachte er einen Antrag auf Heilung

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV ein.3.2.3. Am 14.06.2021 stellte der BF einen Antrag auf die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG beim BFA. Zeitgleich brachte er einen Antrag auf Heilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV ein. 3.2.4. Mit Bescheid vom 24.03.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf Mangelheilung

§ 4Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 8 Asyl

G-DV ab (Spruchpunkt I.). Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G wurde

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).3.2.4. Mit Bescheid vom 24.03.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf Mangelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV ab (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.). 3.

  1. Zu Integration und Privatleben in Österreich: 3.3.
  2. Der Zeitpunkt, die näheren Umstände der Einreise des BF und sohin die genaue Aufenthaltsdauer in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Daraus, dass der BF am 20.02.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, kann geschlossen werden, dass er zumindest seit mehr als zwölf Jahren in Österreich aufhältig ist. 3.3.
  3. Die Schwester des BF ist österreichische Staatsbürgerin und der Bruder des BF schwedischer Staatsbürger. Beide Geschwister leben mit ihren Familien in Innsbruck und unterstützen den BF finanziell. Er steht zu ihnen in regelmäßigem Kontakt. Zu Angehörigen in Indien hat der BF keinen Kontakt mehr. 3.3.
  4. Er hat seit ca. sechs Jahren eine Freundin, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, lebt mit dieser jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt, da ihre Eltern ohne eine Hochzeit damit nicht einverstanden sind. Er verbringt mit ihr seine Wochenenden. 3.3.
  5. Der BF besucht Treffen der Caritas, um Deutsch zu lernen. Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag als Koch mit einem Bruttolohn von EUR 1.800,-. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Manchmal unterstützt er einen Freund beim Austragen der Zeitung. In seiner Freizeit spielt der BF Fußball mit Freunden und kocht. 3.3.
  6. Der BF wies laut Ergebnis der Einschau in das Zentrale Melderegister zu folgenden Zeitpunkten eine Meldeadresse im Bundesgebiet auf: XXXX 3.3.
  7. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. römisch 40 3.3.
  8. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 3.
  9. Zur Frage der Vorlage von Reisedokumenten bzw. sonstigen Dokumenten: Dem BF ist es aktuell nicht möglich, sich einen gültigen indischen (oder chinesischen) Reisepass, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument zu beschaffen und der Behörde vorzulegen.
  10. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG sowie der Einsichtnahme in das Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2018, W124 2208363-1/3E. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und der im Akt einliegenden Kopie des Reisepasses des BF. Die Identität des BF steht fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, seiner Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen sowie zu den Lebensumständen des BF in Indien und Österreich sowie seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BFA, in der Beschwerde, in der Beschwerdeverhandlung sowie auf die von ihm vorgelegten Schriftstücke und die eingeholten Registerabfragen des BVwG (Strafregister, Zentrales Melderegister, Fremdenregister). Die Feststellung, dass es dem BF aktuell nicht möglich ist, einen gültigen Reisepass oder eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument zu beschaffen und der Behörde vorzulegen, ergibt sich daraus, dass der BF glaubhaft machen konnte, mehrmals – mit und ohne Begleitung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes – bei der Indischen Botschaft und auch bei Chinesischen Botschaft vorstellig gewesen zu sein, ohne dass es ihm möglich war, einen Reisepass oder sonstige Dokumente ausgestellt zu bekommen. Der BF konnte seine Angaben auch durch Belege in Form von Zugtickets und einer Fotografie, die ihn vor der Indischen Botschaft in Wien zeigt, untermauern. Er konnte zudem glaubhaft machen, dass er in der Indischen Botschaft umfangreiche Dokumente, welche seine indische Staatsbürgerschaft belegen – allen voran eine Kopie seines abgelaufenen indischen Reisepasses – vorgelegt hat. Nicht zuletzt wurden dem BF – wie dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist – mehrmals Duldungskarten

§ 46aAbs.

1 FPG ausgestellt, da es dem BFA nicht möglich war, ein Heimreisezertifikat bei der Indischen Botschaft zu erhalten.Nicht zuletzt wurden dem BF – wie dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist – mehrmals Duldungskarten

Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ausgestellt, da es dem BFA nicht möglich war, ein Heimreisezertifikat bei der Indischen Botschaft zu erhalten.

  1. Rechtliche Beurteilung: 5.
  2. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG und der AsylG-DV enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das FPG und das AsylG verweisen, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
  3. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
  4. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 25.04.2022 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 02.05.2022 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
  5. Zur Beschwerde: 5.2.2.
  6. Zu den Spruchpunkten I. und II. des gegenständlichen Erkenntnisses (Zulassung der der Heilung

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV und ersatzlose Behebung der Zurückweisung des Antrags nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG):5.2.2.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses (Zulassung der der Heilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV und ersatzlose Behebung der Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG): 5.2.2.1.1. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. Nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint.Nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

§ 58Abs. 11 Asyl

G das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

§ 8Abs. 1 Asyl

G-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,;

  1. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen:Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG zulassen:
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK) oder
  4. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK) oder
  5. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. 5.2.2.1.
  6. Zum Heilungsantrag

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV:5.2.2.1.2. Zum Heilungsantrag

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV: Das BFA begründete die Abweisung des Heilungsantrages

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV primär mit der fehlenden Mitwirkung des BF am Verfahren. Für das BFA bestehe kein Zweifel, dass es dem BF möglich gewesen wäre, rechtzeitig vor der Antragstellung ein gültiges Reisedokument zu organisieren. Es sei notorisches Amtswissen, dass indischen Staatsbürgern an der Botschaft in Wien Reisepässe ausgestellt würden.Das BFA begründete die Abweisung des Heilungsantrages

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV primär mit der fehlenden Mitwirkung des BF am Verfahren. Für das BFA bestehe kein Zweifel, dass es dem BF möglich gewesen wäre, rechtzeitig vor der Antragstellung ein gültiges Reisedokument zu organisieren. Es sei notorisches Amtswissen, dass indischen Staatsbürgern an der Botschaft in Wien Reisepässe ausgestellt würden. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, geht das BVwG aufgrund der dahingehenden fruchtlosen Bemühungen des BF – wie auch des BFA – und unter Berücksichtigung der ausgestellten Duldungskarten davon aus, dass es dem BF aktuell nicht möglich ist, einen Reisepass oder eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument von der Indischen Botschaft ausgestellt zu bekommen. Daher war mit Spruchpunkt I. dem Heilungsantrag

§ 4Abs. 1 Z 2 Asyl

G-DV stattzugeben.Daher war mit Spruchpunkt römisch eins. dem Heilungsantrag

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben. Angemerkt wird, dass der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) ausgesprochen hat, dass die Voraussetzungen für die Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV dann gegeben sind, wenn die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G vorliegen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mit Hinweis auf VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Angemerkt wird, dass der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) ausgesprochen hat, dass die Voraussetzungen für die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV dann gegeben sind, wenn die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG vorliegen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mit Hinweis auf VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). 5.2.2.1.3. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G:5.2.2.1.3. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG: Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, mwN und VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 mwN).Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, mwN und VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 mwN). Das BFA begründete die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G, gestützt auf § 58 Abs. 11 Z 2, AsylG im Wesentlichen damit, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, da er kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorgelegt habe.Das BFA begründete die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, gestützt auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2,, AsylG im Wesentlichen damit, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, da er kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorgelegt habe. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV oder Abweisung des Antrages auf Heilung grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwH).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV oder Abweisung des Antrages auf Heilung grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwH). Da dem Heilungsantrag jedoch – wie oben in Punkt 5.2.2.1.2. dargelegt – stattzugeben ist, war die Zurückweisung rechtswidrig und der entsprechende Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da dem Heilungsantrag jedoch – wie oben in Punkt 5.2.2.1.2. dargelegt – stattzugeben ist, war die Zurückweisung rechtswidrig und der entsprechende Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G wäre somit wieder unerledigt, ist jedoch aufgrund der Gewährung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G an den BF (Spruchpunkt IV. dieses Erkenntnisses, Punkt 5.2.2.3 in der Begründung) gegenstandslos geworden.Der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wäre somit wieder unerledigt, ist jedoch aufgrund der Gewährung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG an den BF (Spruchpunkt römisch vier. dieses Erkenntnisses, Punkt 5.2.2.3 in der Begründung) gegenstandslos geworden. 5.2.2.

  1. Zu Spruchpunkt III. des gegenständlichen Erkenntnisses (Rückkehrentscheidung):5.2.2.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlichen Erkenntnisses (Rückkehrentscheidung): 5.2.2.2.1.

§ 52Abs.

3 FPG hat das BFA unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G zurück- oder abgewiesen wird.5.2.2.2.1.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das BFA unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 3 FPG, gestützt, sowie

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG in den Herkunftsstaat festgestellt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz 3, FPG, gestützt, sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat festgestellt. In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wies das BFA den Antrag des BF auf einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zurück. Eine Rückkehrentscheidung war daher auf § 52 Abs. 3 FPG zu stützen.In Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wies das BFA den Antrag des BF auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zurück. Eine Rückkehrentscheidung war daher auf Paragraph 52, Absatz 3, FPG zu stützen. 5.2.2.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).5.2.2.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet samt Überschrift:Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet samt Überschrift: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)[…]“ 5.2.2.2.3.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.5.2.2.2.3.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge VfGH) und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge VfGH) und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen und von der konkreten Lebenssituation abhängig. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen und von der konkreten Lebenssituation abhängig. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriagebased relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben, wobei auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen abzustellen ist, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394; 28.06.2011, 2008/01/0527). Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriagebased relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben, wobei auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen abzustellen ist, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können vergleiche VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394; 28.06.2011, 2008/01/0527). Für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung sind gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394; 02.08.2016, Ra 2016/20/0152, mwN).Für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung sind gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394; 02.08.2016, Ra 2016/20/0152, mwN). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 u. a. mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 u. a. mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. […] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. […] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). Wird einem Fremden sowohl ein Beherrschen der deutschen Sprache als auch in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeiten und das Vorhandensein von Einstellungszusagen zugestanden, kann keine Rede davon sein, dass er sich überhaupt nicht integriert hätte; dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; vgl. E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Wird einem Fremden sowohl ein Beherrschen der deutschen Sprache als auch in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeiten und das Vorhandensein von Einstellungszusagen zugestanden, kann keine Rede davon sein, dass er sich überhaupt nicht integriert hätte; dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; vergleiche E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). 5.2.2.2.4. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:5.2.2.2.4. Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen: Die BF befindet sich mindestens seit Februar 2010 (sohin seit mehr als zwölf Jahren) in Österreich. Entsprechend der oben dargestellten ständigen Judikatur des VwGH ist bei einer derart langen Aufenthaltsdauer regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Der BF verfügt über einen Arbeitsvorvertrag als Koch in einem asiatischen Restaurant mit einem Bruttolohn von EUR 1.800,- und hat Bemühungen gesetzt, Deutsch zu lernen. Die Schwester des BF ist österreichische Staatsbürgerin und der Bruder des BF schwedischer Staatsbürger. Beide leben mit ihren Familien in Innsbruck. Zu seinen Geschwistern steht der BF in regelmäßigem Kontakt. Er wird durch diese auch finanziell unterstützt. Außerdem hat der BF seit ca. sechs Jahren eine Freundin, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Mit ihr verbringt er seine Wochenenden, sie leben jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt, da ihre Eltern ohne eine Hochzeit damit nicht einverstanden sind. Zu Angehörigen in Indien hat der BF keinen Kontakt mehr. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und auch offenbar ein mit den in Österreich geschützten rechtlichen Werten verbundener Mann. Der BF verfügt somit über ein schützenswertes Privat- bzw. Familienleben in erheblichem Ausmaß. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt daher das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet (bzw. dem Nichtausstellen eines Aufenthaltstitels).Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegt daher das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet (bzw. dem Nichtausstellen eines Aufenthaltstitels). Die im angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ist somit unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die im angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ist somit unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien für auf Dauer unzulässig zu erklären.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien für auf Dauer unzulässig zu erklären. 5.2.2.3. Zu Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Erkenntnisses (Aufenthaltsberechtigung):5.2.2.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des gegenständlichen Erkenntnisses (Aufenthaltsberechtigung):

§ 58Abs. 2 Asyl

G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 54Abs. 1 Asyl

G werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

§ 55Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

§ 9Abs. 4 Int

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, 2. […] Der BF hat keinen Nachweis über eine bestandene Integrationsprüfung vorgelegt und geht auch keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb ihm eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 2 Asyl

G zu erteilen war.Der BF hat keinen Nachweis über eine bestandene Integrationsprüfung vorgelegt und geht auch keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb ihm eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen war. Die Aufenthaltstitel gelten

§ 54Abs. 2 Asyl

G zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Formulierung im Spruch (Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten) folgt den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281.Die Aufenthaltstitel gelten

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Formulierung im Spruch (Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten) folgt den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH betreffend Heilungsanträge

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV sowie die Gewährung eines Aufenthaltstitels auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH betreffend Heilungsanträge

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV sowie die Gewährung eines Aufenthaltstitels auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren. Beschluss des VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0041-13: „Die Interessenabwägung und eine Gefährdungsprognose, denen jeweils eine einzelfallbezogene Beurteilung zugrunde liegt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich dann nicht revisibel, wenn wie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurden (vgl. den hg. Beschluss vom

  1. Oktober 2016, Ra 2016/21/0284, mwN).“Beschluss des VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0041-13: „Die Interessenabwägung und eine Gefährdungsprognose, denen jeweils eine einzelfallbezogene Beurteilung zugrunde liegt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich dann nicht revisibel, wenn wie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurden vergleiche den hg. Beschluss vom
  2. Oktober 2016, Ra 2016/21/0284, mwN).“ Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W191.2208363.2.00

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