Obsah (17)
§ 58§§ 10§ 53Art. 133§ 68§ 57§ 40§ 76§ 46§ 22a§ 35§ 56§ 4§ 52a§ 52§ 55§ 18RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW191 2250252-2 Spruch, W191 2250252-1/7E W191 2250252-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 58Abs.
11 Z 2 Asylgesetz 2005 sowie § 4 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.11.2021, Zahl 830073903-191134575 wird
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 sowie Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2022, Zahl 830073903-211837588 wird
§§ 10
, 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz sowie §§ 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2022, Zahl 830073903-211837588 wird
Paragraphen 10, 57, Asylgesetz 2005, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz sowie Paragraphen 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. III. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2022, Zahl 830073903-211837588 wird hinsichtlich des Spruchpunktes IV. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes
§ 53Fremdenpolizeigesetz auf zwei Jahre herabgesetzt wird.römisch drei.
Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2022, Zahl 830073903-211837588 wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz auf zwei Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Vorverfahren: 1.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Indiens, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 17.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Indiens, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 17.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.1.
- Mit fremdenpolizeilicher Information vom 14.02.2013 wurde zur Kenntnis gebracht, dass mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 22.01.2013 der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkannt und gleichzeitig die Ausweisung nach Indien ausgesprochen worden sei. Mit 07.02.2013 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Der BF kam seiner Verpflichtung, Österreich zu verlassen, nicht nach. 1.1.
- Mit Ladungsbescheid vom 18.02.2013 wurde der BF zur Sicherung seiner Ausreise und Prüfung von Sicherungsmitteln am 26.03.2013 vor die Landespolizeidirektion (LPD) Wien geladen. 1.1.
- In der Einvernahme am 26.03.2013 gab der BF an, dass er ausreisewillig sei, kein Reisedokument besitze und bereit sei, die Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wahrheitsgemäß auszufüllen. Dem BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass für ihn ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde beantragt werde. 1.1.
- Am 07.01.2016 brachte der BF einen Asylfolgeantrag ein, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wegen entschiedener Sache
§ 68
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG mit Bescheid vom 25.05.2016 zurückgewiesen wurde. Der Zurückweisungsbescheid erwuchs mit 11.06.2016 in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.1.1.5. Am 07.01.2016 brachte der BF einen Asylfolgeantrag ein, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG mit Bescheid vom 25.05.2016 zurückgewiesen wurde. Der Zurückweisungsbescheid erwuchs mit 11.06.2016 in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.1.6. Am 01.08.2016 brachte der BF einen Asylfolgeantrag ein, der wegen entschiedener Sache
§ 68AVG mit Bescheid des BFA vom 13.09.2016 zurückgewiesen wurde.
Der Zurückweisungsbescheid erwuchs mit 02.11.2016 in Rechtskraft. Es wurde gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen.1.1.6. Am 01.08.2016 brachte der BF einen Asylfolgeantrag ein, der wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG mit Bescheid des BFA vom 13.09.2016 zurückgewiesen wurde. Der Zurückweisungsbescheid erwuchs mit 02.11.2016 in Rechtskraft. Es wurde gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF verblieb weiterhin im Bundesgebiet. 1.1.7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 17.04.2019 wurde gegen den BF eine Wohnsitzauflage
§ 57Abs.
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) in Verbindung mit § 57 AVG erlassen. Dem BF wurde aufgetragen, sich in eine Betreuungsstelle in Tirol binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheides bis zu seiner Ausreise zu begeben. Diesem Auftrag ist der BF nicht gefolgt.1.1.7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 17.04.2019 wurde gegen den BF eine Wohnsitzauflage
Paragraph 57, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, AVG erlassen. Dem BF wurde aufgetragen, sich in eine Betreuungsstelle in Tirol binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheides bis zu seiner Ausreise zu begeben. Diesem Auftrag ist der BF nicht gefolgt. 1.1.8. Am 30.06.2019 wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle angehalten und nach den Bestimmungen des § 120 FPG zur Anzeige gebracht. Zudem erfolgte aufgrund des illegalen Aufenthaltes des BF, fehlender Meldung und rechtskräftiger Rückkehrentscheidung eine Festnahme
§ 40Abs.
1 Z 3 BFA-VG. 1.1.8. Am 30.06.2019 wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle angehalten und nach den Bestimmungen des Paragraph 120, FPG zur Anzeige gebracht. Zudem erfolgte aufgrund des illegalen Aufenthaltes des BF, fehlender Meldung und rechtskräftiger Rückkehrentscheidung eine Festnahme
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG. 1.1.
- In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2019 gab der BF im Wesentlichen an, dass er Asthma habe und daher nicht ausreisen könne. In ein bis zwei Monaten würde er freiwillig ausreisen. Zudem besitze er keinen Reisepass. Er sei nach Österreich geschleppt worden und habe nie einen Reisepass besessen. 1.1.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.06.2019 wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.1.10. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.06.2019 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.1.
- Bevor der BF vor die indische Delegation vorgeführt werden konnte, um seine Identität zu klären und ein Heimreisezertifikat zu erlangen, erzwang er mittels Hungerstreiks seine Entlassung aus der Schubhaft am 12.08.
- 1.
- Schubhaftverfahren: 1.2.
- Der BF hätte am 30.08.2022 einer Delegation der Indischen Botschaft vorgeführt werden sollen. Er war seit 06.07.2022 nicht mehr gemeldet. Ein Bescheid des BFA
§ 46Abs.
2a und 2b FPG vom 09.08.2022 zur Mitwirkung an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats am 30.08.2022 wurde der Vertreterin des BF per E-Mail übermittelt. Der BF erschien nicht zum Termin am 30.08.2022.1.2.1. Der BF hätte am 30.08.2022 einer Delegation der Indischen Botschaft vorgeführt werden sollen. Er war seit 06.07.2022 nicht mehr gemeldet. Ein Bescheid des BFA
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG vom 09.08.2022 zur Mitwirkung an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats am 30.08.2022 wurde der Vertreterin des BF per E-Mail übermittelt. Der BF erschien nicht zum Termin am 30.08.
- 1.2.
- Der BF war seit 31.08.2022 wieder polizeilich gemeldet. 1.2.
- Aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA vom 06.10.2022 wurde der BF am 11.10.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt. Die Festnahme erfolgte in der Polizeiinspektion Himberg, die der BF nach telefonischer Aufforderung seitens der Polizei, nachdem er bei der Meldeadresse nicht angetroffen worden war, aufgesucht hatte. 1.2.
- Der BF wurde am 13.10.2022 einer Delegation der Indischen Botschaft vorgeführt. 1.2.
- Mit Mandatsbescheid vom 14.10.2022 ordnete das BFA
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung an. Der BF befand sich ab 14.10.2022 in Schubhaft und trat, um seine Entlassung zu erzwingen, in den Hungerstreik.1.2.5. Mit Mandatsbescheid vom 14.10.2022 ordnete das BFA
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung an. Der BF befand sich ab 14.10.2022 in Schubhaft und trat, um seine Entlassung zu erzwingen, in den Hungerstreik. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF gegen das Meldegesetz (MeldeG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verstoße, missbräuchlich unter falscher Identität Asylanträge stelle und der Schwarzarbeit nachgehe. Der BF sei eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zudem habe der BF unter Drogeneinfluss ein Auto gelenkt, einen Unfall mit Personenschaden verursacht und anschließend den Unfallort verlassen. 1.2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben seiner damaligen Vertretung (BBU GmbH) vom 31.10.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass keine Fluchtgefahr vorliege, da der BF seine Abschiebung weder umgangen noch behindert habe und seit Monaten an derselben Adresse gemeldet und dort auch für die Behörden greifbar sei. Zudem sei im Falle des BF sowohl das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung als auch das gelindere Mittel einer angeordneten Unterkunftnahme in Frage gekommen. 1.2.
- Die Vorführung vor die indische Behörde ergab, dass die Angaben von den indischen Behörden überprüft werden müssten. Aufgrund des Vorliegens einer Kopie eines indischen Reisepasses und einer Geburtsurkunde könne mit einer Identifizierung des BF durch die indischen Behörden gerechnet werden. Abschiebungen nach Indien äinden statt. Eine Abschiebung des BF nach Indien innerhalb der Dauer der Schubhaft sei zu erwarten. 1.2.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2022 wurde die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 14.10.2022
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 22aAbs.
3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt II.). Zudem hatte der BF
§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge Vw
GVG) in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt III.). Der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde in Spruchpunkt IV.
§ 35Vw
GVG abgewiesen. In Spruchpunkt V. wurde dem Antrag des BF auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr stattgegeben. 1.2.8. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2022 wurde die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 14.10.2022
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem hatte der BF
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde in Spruchpunkt römisch vier.
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde dem Antrag des BF auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF für die Behörde mehrfach nicht greifbar gewesen wäre. Er komme seit Jahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und seine Nichtmeldungen bzw. Scheinmeldungen hätten seine Identifizierung und Rückkehr behindert. Zudem habe sich der BF schon einmal aus der Schubhaft freigepresst. Der Grad der sozialen Vernetzung des BF sei sehr gering, da er keine Familienangehörigen in Österreich habe, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe und über keinerlei Existenzmittel verfüge. Sowohl die Erfüllung einzelner Fluchtgefahrtatbestände als auch eine Gesamtsicht ergäbe, dass im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Fluchtgefahr vorgelegen sei. Darüber hinaus würden die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, da die geprüften Fluchtgefahrtatbestände weiterhin gegeben seien. 1.3. Gegenständliche Verfahren: 1.3.1. (Bescheid vom 29.11.2022, W191 2250252-1): 1.3.1.1. Mit ausgefülltem Formularvordruck Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, datiert mit 07.11.2019, stellte der BF beim BFA einen Antrag
§ 56Abs. 1 und Abs. 2 Asyl
G (Aufenthaltsberechtigung).1.3.1.1. Mit ausgefülltem Formularvordruck Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, datiert mit 07.11.2019, stellte der BF beim BFA einen Antrag
Paragraph 56, Absatz eins und Absatz 2, AsylG (Aufenthaltsberechtigung). 1.3.1.2. Mit Schreiben vom 07.11.2019 erteilte das BFA dem BF einen Verbesserungsauftrag und forderte ihn auf, binnen vier Wochen den Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen und darüber hinaus ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie sowie Übersetzung), einen Nachweis der ortsüblichen Unterkunft (z. B. Mietvertrag), einen Nachweis der Krankenversicherung (z. B. Versicherungspolizze), einen Nachweis über Rechtsanspruch auf Unterhalt (z. B. Lohnzettel), einen Nachweis Erfüllung Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis bei Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit (Original, Kopie und Übersetzung) vorzulegen. Der BF wurde über die Möglichkeit der Stellung eines Heilungsantrages im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (in der Folge AsylG-DV) sowie über die Konsequenzen einer Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages belehrt (Zurückweisung des Aufenthaltstitels
§ 56Asyl
G mangels Mitwirkung
§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl
G).Der BF wurde über die Möglichkeit der Stellung eines Heilungsantrages im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (in der Folge AsylG-DV) sowie über die Konsequenzen einer Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages belehrt (Zurückweisung des Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG mangels Mitwirkung
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG). Der BF legte Belege (eine Seite der beglaubigten Übersetzung der Geburtsurkunde in Kopie, Sozialversicherungskarte e-card in Kopie, eine Meldebestätigung, einen Kassenbeleg/Rechnung für einen Deutsch – Intensivkurs Niveau A1 im Original, einen Untermietvertrag im Original und ärztliche Befunde, die eine psychische Verhaltensstörung durch Opioide diagnostizierten) vor. 1.3.1.
- Mit Schreiben seiner Vertretung vom 22.11.2019 begründete der BF seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ im Sinne des § 56 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG und gab an, dass er sich seit einigen Jahren im Bundesgebiet aufhalte und sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Der BF wäre in seinem Herkunftsland einer Verfolgung ausgesetzt und versuche, durch seine erneute Flucht nach Europa dieser zu entkommen. Die Eltern des BF seien von Dorfbewohnern ermordet worden. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde dem BF das gleiche Schicksal drohen. Im Bundesgebiet habe der BF einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und sei bestens aufgenommen worden. Um sich seinen Lebensunterhalt leisten zu können, sei der BF derzeit auf Zuwendungen seiner Verwandten im Bundesgebiet angewiesen. Aus diesem Grund könne kein Nachweis über den Rechtsanspruch auf Unterhalt erbracht werden.1.3.1.
- Mit Schreiben seiner Vertretung vom 22.11.2019 begründete der BF seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins und Absatz 2, AsylG und gab an, dass er sich seit einigen Jahren im Bundesgebiet aufhalte und sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Der BF wäre in seinem Herkunftsland einer Verfolgung ausgesetzt und versuche, durch seine erneute Flucht nach Europa dieser zu entkommen. Die Eltern des BF seien von Dorfbewohnern ermordet worden. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde dem BF das gleiche Schicksal drohen. Im Bundesgebiet habe der BF einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und sei bestens aufgenommen worden. Um sich seinen Lebensunterhalt leisten zu können, sei der BF derzeit auf Zuwendungen seiner Verwandten im Bundesgebiet angewiesen. Aus diesem Grund könne kein Nachweis über den Rechtsanspruch auf Unterhalt erbracht werden. Zudem brachte der BF einen Heilungsantrag
§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl
G-DV ein, welchen er damit begründete, dass er mit einem gefälschten Reisepass eingereist sei und sein Reisepass nicht mehr vorhanden sei. Er würde sich in der Zwischenzeit um eine Neuausstellung eines Reisepasses bei der Indischen Botschaft bemühen. Ferner werde sich der BF um eine private Krankenversicherung bemühen. Da eine entsprechende Bestätigung noch nicht vorgelegt werden könne, werde der Antrag auf Heilung gestellt. Auch hinsichtlich des Nachweises des Unterhaltsanspruches sei anzumerken, dass der BF eine Verpflichtungserklärung seiner Unterstützer nachreichen könne. Zudem brachte der BF einen Heilungsantrag
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV ein, welchen er damit begründete, dass er mit einem gefälschten Reisepass eingereist sei und sein Reisepass nicht mehr vorhanden sei. Er würde sich in der Zwischenzeit um eine Neuausstellung eines Reisepasses bei der Indischen Botschaft bemühen. Ferner werde sich der BF um eine private Krankenversicherung bemühen. Da eine entsprechende Bestätigung noch nicht vorgelegt werden könne, werde der Antrag auf Heilung gestellt. Auch hinsichtlich des Nachweises des Unterhaltsanspruches sei anzumerken, dass der BF eine Verpflichtungserklärung seiner Unterstützer nachreichen könne. Dem Schreiben beigelegt waren eine Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung in Kopie, ein Kassenbeleg/Rechnung für einen Deutsch-Intensivkurs Niveau A1 in Kopie und ein Untermietvertrag in Kopie. 1.3.1.
- Mit Schreiben seiner Vertretung vom 05.12.2019 legte der BF eine Bestätigung über den unregelmäßigen Besuch eines Intensiv – Sprachkurses Niveau A1 bei der Sprachschule Deutschothek vor. 1.3.1.
- Mit Schreiben seiner Vertretung vom 27.05.2021 legte der BF eine Einstellungszusage als Kraftfahrer vor. 1.3.1.
- Laut Straferkenntnis vom 20.05.2021 hat der BF am 17.04.2021 ein Fahrrad in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt hat sich der BF nach Aufforderung geweigert, Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hatte. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung (§ 99 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 5 Abs. 10 Straßenverkehrsordnung – StVO) wurde eine Geldstrafe in Höhe von 800 €, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt.1.3.1.
- Laut Straferkenntnis vom 20.05.2021 hat der BF am 17.04.2021 ein Fahrrad in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt hat sich der BF nach Aufforderung geweigert, Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hatte. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung (Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 10, Straßenverkehrsordnung – StVO) wurde eine Geldstrafe in Höhe von 800 €, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt. 1.3.1.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 29.11.2021 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ (§ 56 AsylG)
§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl
G als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der am „07.11.2019“ [richtig: 22.11.2019] gestellte Antrag auf Mängelheilung
§ 4Abs. 1 Z „Zusatz“ [richtig: Z 3] in Verbindung mit § 8 Asyl
G-DV abgewiesen. 1.3.1.7. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.11.2021 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ (Paragraph 56, AsylG)
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der am „07.11.2019“ [richtig: 22.11.2019] gestellte Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, Z „Zusatz“ [richtig: Ziffer 3 ], in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen. In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person des BF und zum Herkunftsstaat. Seine Identität stehe mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Dem Verbesserungsauftrag und der Mitwirkungspflicht sei der BF keinesfalls nachgekommen. Einen Nachweis darüber, dass er bei der Botschaft gewesen sei und einen Reisepass beantragt hätte, habe er nicht erbracht. Ferner habe der BF weder einen Krankenversicherungsnachweis noch einen Nachweis seiner Selbsterhaltungsfähigkeit vorlegen können. Aufgrund dessen werde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl
G zurückgewiesen. Zudem bestehe gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Er halte sich seit 02.11.2016 unrechtmäßig in Österreich auf und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person des BF und zum Herkunftsstaat. Seine Identität stehe mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Dem Verbesserungsauftrag und der Mitwirkungspflicht sei der BF keinesfalls nachgekommen. Einen Nachweis darüber, dass er bei der Botschaft gewesen sei und einen Reisepass beantragt hätte, habe er nicht erbracht. Ferner habe der BF weder einen Krankenversicherungsnachweis noch einen Nachweis seiner Selbsterhaltungsfähigkeit vorlegen können. Aufgrund dessen werde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. Zudem bestehe gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Er halte sich seit 02.11.2016 unrechtmäßig in Österreich auf und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. 1.3.1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben seiner Vertretung vom 28.12.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ sowie unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung. In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass der BF sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfülle. Der BF lebe seit einigen Jahren im Bundesgebiet, aufgrund seiner Asylanträge sei zumindest während des Abwartens auf die Entscheidung sein Aufenthalt rechtmäßig gewesen. Auch im laufenden Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
§ 56Asyl
G sei sein Aufenthalt als rechtmäßig anzusehen. Da für eine Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 2 AsylG die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erforderlich sei, der BF über eine ortsübliche Unterkunft verfüge und „dem Bund“ nicht zur Last falle, wäre dem BF die Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen. In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass der BF sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfülle. Der BF lebe seit einigen Jahren im Bundesgebiet, aufgrund seiner Asylanträge sei zumindest während des Abwartens auf die Entscheidung sein Aufenthalt rechtmäßig gewesen. Auch im laufenden Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, AsylG sei sein Aufenthalt als rechtmäßig anzusehen. Da für eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz 2, AsylG die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erforderlich sei, der BF über eine ortsübliche Unterkunft verfüge und „dem Bund“ nicht zur Last falle, wäre dem BF die Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen. Zudem bekomme der BF keinen neuen Reisepass ausgestellt, solange er seinen alten Reisepass nicht zur Vorlage bringen könne. Diesen habe er jedoch bloß in Kopie. Darüber hinaus verfüge der BF durch seinen Freundeskreis und seine Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft der Sikhs über ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Darüber hinaus verfüge der BF durch seinen Freundeskreis und seine Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft der Sikhs über ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Auch in der Beschwerde wurden die fehlenden Dokumente (Reisedokument oder Bestätigung bezüglich der Nichterlangbarkeit) nicht nachgereicht. 1.3.2. Bescheid vom 21.10.2022, W191 2250252-2: 1.3.2.1. Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2021 wurde der BF in Kenntnis gesetzt, dass er
§ 52aAbs.
2 BFA-VG verpflichtet sei, bis zum 06.12.2021 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.1.3.2.1. Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2021 wurde der BF in Kenntnis gesetzt, dass er
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, bis zum 06.12.2021 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 1.3.2.2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.11.2021 informierte das BFA den BF, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52
in Verbindung mit einem Einreiseverbot
§ 53FPG zu erlassen.
Es werde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. Der BF wurde um die Beantwortung von Fragen und Vorlage entsprechender Belege ersucht.1.3.2.2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.11.2021 informierte das BFA den BF, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, in Verbindung mit einem Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG zu erlassen. Es werde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. Der BF wurde um die Beantwortung von Fragen und Vorlage entsprechender Belege ersucht. 1.3.2.
- Mit Schreiben seiner Vertretung vom 16.12.2021 beantragte der BF die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Stellungnahme um weitere 14 Tage. Begründet wurde dies damit, dass zunächst mit dem BF ein Gespräch geführt werden müsse, um die an ihn gerichteten Fragen beantworten zu können. 1.3.2.
- Mit Schreiben seiner Vertretung vom 23.12.2021 beantragte der BF erneut die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Stellungnahme um weitere 14 Tage. Begründet wurde dies damit, dass zunächst mit dem BF ein Gespräch geführt werden müsse, um die an ihn gerichteten Fragen beantworten zu können. 1.3.2.
- Mit Bescheid vom 21.10.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I).
§ 10Abs. 2 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG erließ das BFA gegen den BF in Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und
§ 53Abs.
1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG auf die Dauer von fünf Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
4 FPG sei nicht gewährt worden (Spruchpunkt V.), und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.3.2.5. Mit Bescheid vom 21.10.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ das BFA gegen den BF in Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG auf die Dauer von fünf Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG sei nicht gewährt worden (Spruchpunkt römisch fünf.), und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde oder für ihn als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ihm Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde oder für ihn als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ihm Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Das verhängte Einreiseverbot begründete das BFA damit, dass der BF aufgrund seines schweren Fehlverhaltens eine fortlaufende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde damit begründet, dass beim BF
§ 18Abs.
2 BFA-VG „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich“ sei und Fluchtgefahr bestehe. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde damit begründet, dass beim BF
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich“ sei und Fluchtgefahr bestehe. 1.3.2.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben seiner Vertretung vom 25.11.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, „Verletzung von Verfahrensvorschriften“, sowie unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs.
5 BFA-VG an. 1.3.2.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben seiner Vertretung vom 25.11.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, „Verletzung von Verfahrensvorschriften“, sowie unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG an. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit über neun Jahren im Bundesgebiet aufhalte und integriert sei. Er habe einen Freundeskreis, mit dem er sich austausche und seine Freizeit verbringe. Von seinen Freunden würde der BF auch finanziell unterstützt werden. Die Bindung des BF zu seinen Freunden sei mit jener zu seiner Familie zu vergleichen. Zudem sei er Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und habe daher ein nach Art. 8 EMRK schützenswertes Privatleben. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung würden, aufgrund der sozialen Kontakte des BF, nicht vorliegen.In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit über neun Jahren im Bundesgebiet aufhalte und integriert sei. Er habe einen Freundeskreis, mit dem er sich austausche und seine Freizeit verbringe. Von seinen Freunden würde der BF auch finanziell unterstützt werden. Die Bindung des BF zu seinen Freunden sei mit jener zu seiner Familie zu vergleichen. Zudem sei er Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und habe daher ein nach Artikel 8, EMRK schützenswertes Privatleben. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung würden, aufgrund der sozialen Kontakte des BF, nicht vorliegen. 1.3.2.7. Mit Schreiben vom 01.12.2022 brachte das BFA eine Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Begründend führte das BFA aus, dass man nur durch die Anhaltung in der Schubhaft den BF vor die indische Delegation vorführen habe können. Seitens der indischen Behörden sei am 15.11.2022 eine Zustimmung zur Heimreisezertifikat-Ausstellung erteilt worden. Der BF könne nach Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot zeitnah nach Indien abgeschoben werden. Beim BF würde es sich um eine Person handeln, welche eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. 1.3.2.8. Mit Teilerkenntnis vom 06.12.2022 des BVwG wurde der Beschwerde
§ 18BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.3.2.8. Mit Teilerkenntnis vom 06.12.2022 des BVw
G wurde der Beschwerde
Paragraph 18, BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Verhaltens des BF seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der BF sei über Jahre seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe durch Nichtmeldungen bzw. Scheinmeldungen seine Identifizierung und seine Rückkehr behindert. Zudem befindet sich der BF derzeit zum zweiten Mal in Schubhaft. Gegen den BF bestehe seit 02.06.2016 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich und weise einen sehr geringen Grad an sozialer Vernetzung auf. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keinerlei Existenzmittel. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Indien) ergebe keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG (insbesondere Art. 2, 3 und 8 EMRK, zumal der BF laut seinen Angaben – zuletzt im ersten Schubhaftverfahren – über Verwandte in Indien verfügt). Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Indien) ergebe keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (insbesondere Artikel 2, 3 und 8 EMRK, zumal der BF laut seinen Angaben – zuletzt im ersten Schubhaftverfahren – über Verwandte in Indien verfügt). 1.3.2.
- Laut Mitteilung des BFA vom 29.12.2022 wurde der BF am 28.12.2022 nach Indien abgeschoben.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten samt Vorakten des Bundesamtes, beinhaltend unter anderem den gegenständlichen Antrag vom 07.11.2019, die vom BF vorgelegten Belege sowie die Beschwerden vom 28.12.2021 und vom 25.11.2022 ● Einsicht in die Gerichtsakte des BVwG, beinhaltend unter anderem mündlich verkündete Erkenntnis vom 07.11.2022 betreffend die Schubhaft sowie das Teilerkenntnis vom 06.12.2022 ● Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Indien (Schreibfehler teilweise korrigiert, Stand 14.11.2022):
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: 3.
- Zur Person des BF: 3.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger Indiens, führt den Namen XXXX , geboren am XXXX geboren. Seine Muttersprache ist Punjabi, darüber hinaus spricht er etwas Hindi und ein wenig Deutsch.3.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger Indiens, führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 geboren. Seine Muttersprache ist Punjabi, darüber hinaus spricht er etwas Hindi und ein wenig Deutsch. 3.1.
- Der BF wurde im Dorf XXXX im Bezirk Tarn Taran, Indien geboren. 3.1.
- Der BF wurde im Dorf römisch 40 im Bezirk Tarn Taran, Indien geboren. 3.1.
- Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Seine Familie lebt im Herkunftsstaat. Er ist ledig, hat keine Kinder und keine Lebensgefährtin. Mangels Berechtigung konnte der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen und verfügte über keine ausreichenden Existenzmittel.3.1.
- Der BF hat keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Seine Familie lebt im Herkunftsstaat. Er ist ledig, hat keine Kinder und keine Lebensgefährtin. Mangels Berechtigung konnte der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen und verfügte über keine ausreichenden Existenzmittel. 3.1.
- Der BF ging in Österreich offenbar unregelmäßig einer Erwerbsarbeit als Paketzusteller nach. 3.1.
- Der BF besuchte in Österreich, bis auf den unregelmäßigen Besuch eines Deutschkurses, keine weiteren Kurse, Schulen oder Weiterbildungseinrichtungen. Relevante soziale, kulturelle oder sonstige Interessen oder Aktivitäten hat der BF nicht angegeben und sind auch sonst nicht bekannt geworden. Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor. 3.1.
- Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 3.1.
- Der BF war seit dem Jahr 2013 – bis zu seiner Abschiebung am 28.12.2022 – in Österreich aufhältig. Anträge auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen. Gegen den BF besteht (seit 02.11.2016) eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung. 3.1.
- Am 07.11.2019 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Asyl
G. Dieser wurde mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 29.11.2021
§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl
G zurückgewiesen und ein Antrag auf Mängelbehebung abgewiesen.3.1.8. Am 07.11.2019 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG. Dieser wurde mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 29.11.2021
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen und ein Antrag auf Mängelbehebung abgewiesen. Der BF hat seine Mitwirkung am Verfahren verweigert und die notwendigen Schritte vereitelt. Er tätigte keine Bemühungen zur Erlangung eines Reisedokumentes bei der Indischen Botschaft. 3.1.
- Laut Straferkenntnis vom 20.05.2021 hat der BF am 17.04.2021 ein Fahrrad in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt hat sich der BF nach Aufforderung geweigert, Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hat. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung (§ 99 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 5 Abs. 10 Straßenverkehrsordnung – StVO) wurde eine Geldstrafe in Höhe von 800 €, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt.3.1.
- Laut Straferkenntnis vom 20.05.2021 hat der BF am 17.04.2021 ein Fahrrad in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt hat sich der BF nach Aufforderung geweigert, Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hat. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung (Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 10, Straßenverkehrsordnung – StVO) wurde eine Geldstrafe in Höhe von 800 €, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt. 3.1.
- Der BF verursachte am 05.07.2022 in Wien einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Er wies sich gegenüber dem Unfallopfer mit einem für eine andere Person ausgestellten Führerschein aus. Eine Amtsärztin stellte eine Beeinträchtigung durch Suchtgift sowie durch Übermüdung und eine daraus resultierende Fahrunfähigkeit fest. Der BF hat keinen Führerschein. 3.1.
- Der BF befand sich ab 14.10.2022 zum zweiten Mal in Schubhaft und trat, um seine Entlassung zu erzwingen, in den Hungerstreik. 3.1.
- Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 21.10.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren erlassen. 3.
- Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Indien (Schreibfehler teilweise korrigiert, Stand 14.11.2022): „[...]
- Covid-19 Letzte Änderung: 11.11.2022 Mit Stand 07.09.2022 wurden 44.472.241 COVID-19-Fälle offiziell bestätigt. Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurden 528.057 Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19 gemeldet (WHO o. D.). Indien wird allerdings vorgeworfen, einen Bericht der WHO über die weltweite Zahl der COVID-19-Toten verzögert zu haben, nachdem die Berechnungen ergaben, dass das Land die Zahl der Toten um schätzungsweise 3,5 Millionen zu niedrig angesetzt hatte. Dies würde die bei Weitem höchste Zahl von Todesopfern in einem Land weltweit bedeuten. Diese Zahl deckt sich auch mit früheren Schätzungen von Wissenschaftlern, Datenanalysten und medizinischen Fachzeitschriften, wonach die tatsächliche Zahl der COVID-19-Toten in Indien bis zu zehnmal höher ist als in den offiziellen Statistiken angegeben (TG 18.04.2022). Das Exekutivdirektorium der Weltbank hat am 28.06.2022 zwei sich ergänzende Darlehen in Höhe von jeweils 500 Millionen US-Dollar zur Unterstützung und Verbesserung des indischen Gesundheitssektors genehmigt. Die COVID-19-Pandemie hat demnach die Notwendigkeit unterstrichen, die Kernfunktionen des öffentlichen Gesundheitswesens in Indien neu zu beleben, zu reformieren und auszubauen sowie die Qualität und den Umfang der Gesundheitsdienste zu verbessern (WB 28.06.2022). In Mumbai wird von einer Stärkung der Infrastruktur vor allem für die Behandlung schwerer Fälle berichtet. Offizielle Daten zeigen seit 31.05.2022 im Wesentlichen einen Nettozuwachs an Krankenhausbettenkapazität. So haben sich die Krankenhäuser auch darauf geeinigt, 80% ihrer COVID-19-Betten zu staatlichen Tarifen abzurechnen und für die restlichen 20% die Krankenhaustarife zu berechnen (BuS 08.06.2022). Indien hatte hinsichtlich COVID-19-Impfungen einen langsamen Start. Logistische Probleme, Lieferengpässe, zögerliche Reaktionen auf den Impfstoff und eine zweite Welle von COVID-19 während dieser Zeit erschwerten die Einführung (BBC 18.07.2022). Ein Impfprogramm für die 15- bis 18-Jährigen begann im Jänner 2022, für die 12- bis 14-Jährigen im März
- Laut dem indischen Gesundheitsministerium haben 2,17 Milliarden Menschen in Indien mindestens eine Impfdosis erhalten (MoHFW 22.09.2022). Damit haben 98% der Erwachsenen mindestens eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten, und 90% sind vollständig geimpft worden (BBC 18.07.2022). Indiens Arbeitnehmerschaft ist während der Pandemie geschrumpft, wie die periodische Arbeitskräfteerhebung der Regierung zeigt. Im Zeitraum 2019/20 verdienten etwa 23% der Erwerbstätigen ein regelmäßiges Gehalt oder einen Lohn, im Zeitraum 2020/21 waren es nur noch 21%. Einige religiöse Minderheiten sind unverhältnismäßig stark betroffen, darunter vor allem Muslime. Berücksichtigt man das Geschlecht, so zeigen die Daten, dass der Anteil an Frauen in formeller Beschäftigung bei allen Religionen deutlich zurückgegangen ist (TP 16.08.2022; vgl. Bloomberg 02.06.2022) und im Jahr 2022 nur noch bei 9% liegt. Im Vergleich dazu lag die Zahl der erwerbstätigen Frauen in Indien im Jahr 2020 noch bei 19% (Bloomberg 02.06.2022). [...]Indiens Arbeitnehmerschaft ist während der Pandemie geschrumpft, wie die periodische Arbeitskräfteerhebung der Regierung zeigt. Im Zeitraum 2019/20 verdienten etwa 23% der Erwerbstätigen ein regelmäßiges Gehalt oder einen Lohn, im Zeitraum 2020/21 waren es nur noch 21%. Einige religiöse Minderheiten sind unverhältnismäßig stark betroffen, darunter vor allem Muslime. Berücksichtigt man das Geschlecht, so zeigen die Daten, dass der Anteil an Frauen in formeller Beschäftigung bei allen Religionen deutlich zurückgegangen ist (TP 16.08.2022; vergleiche Bloomberg 02.06.2022) und im Jahr 2022 nur noch bei 9% liegt. Im Vergleich dazu lag die Zahl der erwerbstätigen Frauen in Indien im Jahr 2020 noch bei 19% (Bloomberg 02.06.2022). [...]
- Politische Lage Letzte Änderung: 11.11.2022 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.09.2021; vgl. CIA 01.09.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten - besonders im regionalen Vergleich - nicht gefährdet (AA 22.09.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.02.2022; vgl. FH 24.02.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.02.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.09.2021; vergleiche CIA 01.09.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten - besonders im regionalen Vergleich - nicht gefährdet (AA 22.09.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.02.2022; vergleiche FH 24.02.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.02.2022). Das Land ist eine föderale, parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 12.04.2022; vgl. AA 22.09.2021). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.09.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.02.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle („Check and Balances“), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.02.2022).Das Land ist eine föderale, parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 12.04.2022; vergleiche AA 22.09.2021). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.09.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.02.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle („Check and Balances“), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.02.2022). Der Präsident des Landes wird von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus den Mitgliedern der beiden Kammern des Parlaments und jenen der gesetzgebenden Versammlungen der Staaten zusammensetzt (INDI 5.2022). Er ist das Staatsoberhaupt, und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.04.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vgl. E+E 27.07.2022).Der Präsident des Landes wird von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus den Mitgliedern der beiden Kammern des Parlaments und jenen der gesetzgebenden Versammlungen der Staaten zusammensetzt (INDI 5.2022). Er ist das Staatsoberhaupt, und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.04.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vergleiche E+E 27.07.2022). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vgl. NPI o. D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.04.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.02.2022).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vergleiche NPI o. D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.04.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.02.2022). Als Premierminister wird normalerweise der Spitzenkandidat der stärksten Parteien bzw. der Mehrheitsfraktion in der Lok Sabha, dem indischen Unterhaus, berufen. Er wird formal vom Unterhaus für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls wiedergewählt werden. Der Premierminister und der Ministerrat führen die Regierungsgeschäfte. Aufgrund der dynastischen Traditionen werden wichtige Entscheidungen oft vom Premierminister und seinen Beraterstäben ohne Abstimmung und Rücksprache mit den jeweiligen Ministerien getroffen (BPB 07.04.2014). Bei den Parlamentswahlen zwischen 11.
- und 19.05.2019 wurden 542 Mitglieder des Unterhauses gewählt. Das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, „Indische Volkspartei“) angeführte Bündnis erzielte einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.05.2019; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76% der Stimmen und 55,8% der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7% der Stimmen und 9,7% der Parlamentssitze (IV o. D.; vgl. PILS 10.11.2020).Bei den Parlamentswahlen zwischen 11.
- und 19.05.2019 wurden 542 Mitglieder des Unterhauses gewählt. Das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, „Indische Volkspartei“) angeführte Bündnis erzielte einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.05.2019; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76% der Stimmen und 55,8% der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7% der Stimmen und 9,7% der Parlamentssitze (römisch vier o. D.; vergleiche PILS 10.11.2020). Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.08.2022; vgl. FH 24.02.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines „Hindu-Staates“ (einer „Hindu Rashtra“) vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.07.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation „Rashtriya Swayamsevak Sangh“ (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 03.03.2022; vgl. HBS 12.07.2022).Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.08.2022; vergleiche FH 24.02.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines „Hindu-Staates“ (einer „Hindu Rashtra“) vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.07.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation „Rashtriya Swayamsevak Sangh“ (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 03.03.2022; vergleiche HBS 12.07.2022). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi vom Feber 2020 musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.02.2020; vgl. DS 11.02.2020). Modis Partei hat vor 2020 bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (Qa 14.02.2020; vgl. KBS 12.02.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der COVID-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen waren (DS 03.05.2021; vgl. ZO 02.05.2021).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi vom Feber 2020 musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.02.2020; vergleiche DS 11.02.2020). Modis Partei hat vor 2020 bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (Qa 14.02.2020; vergleiche KBS 12.02.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der COVID-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen waren (DS 03.05.2021; vergleiche ZO 02.05.2021). Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression gar enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.07.2022; vgl. WW 05.03.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020).Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression gar enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.07.2022; vergleiche WW 05.03.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020).
- Sicherheitslage Letzte Änderung: 14.11.2022 Die Sicherheitslage in Indien ist aufgrund der Größe und Vielfalt des Landes und abhängig von Zeit und Ort unterschiedlich. Zivile Unruhen, einschließlich gewaltsamer Ausschreitungen, sind komplex und vielfältig und können Folgendes umfassen: Spannungen zwischen verschiedenen religiösen, sozialen und ethnischen Gemeinschaften; Aufstände, Terroranschläge oder Proteste, die durch ideologische oder politische Ziele motiviert sind; Spannungen entlang umstrittener Grenzgebiete; und Spannungen innerhalb von Gemeinschaften über Themen wie Landbesitz und Ehestreitigkeiten (DFAT 10.12.2020). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 11.10.2022). Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Sicherheitslage hier für grundsätzlich stabil, schließt allerdings einzelne terroristische Aktivitäten nicht aus (AA 18.10.2022). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 11.10.2022). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 24.02.2022; vgl. ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.09.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vgl. TOI 15.09.2022). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i. d. R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.09.2021; vgl. ÖB 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 24.02.2022; vergleiche ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.09.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vergleiche TOI 15.09.2022). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i. d. R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.09.2021; vergleiche ÖB 8.2021). In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.09.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 24.02.2022). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.09.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80% dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.03.2021). Am 13.11.2021 wurden bei Feuergefechten zwischen indischen Soldaten und Naxaliten in einem abgelegenen, rohstoffreichen Waldgebiet im Distrikt Gadchiroli im Bundesstaat Maharashtra, etwa 1.000 km östlich von Mumbai, 26 maoistische Rebellen getötet. Drei Einheiten der Streitkräfte wurden schwer verletzt (BAMF 15.11.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung im Dorf Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen als eine linksextremistische Bewegung, die sich u. a. auf Mao Tse-tung beruft, wonach politische Macht aus Gewehrläufen kommt. Die Bewegung fand auch in anderen Teilen Indiens Anhänger. Heute bilden den Kern der Aufständischen und Unterstützer Angehörige unterer Kasten und kastenlose Dalits sowie Adivasi (BPB 18.01.2007; vgl. EB o. D.).In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.09.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 24.02.2022). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.09.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80% dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.03.2021). Am 13.11.2021 wurden bei Feuergefechten zwischen indischen Soldaten und Naxaliten in einem abgelegenen, rohstoffreichen Waldgebiet im Distrikt Gadchiroli im Bundesstaat Maharashtra, etwa 1.000 km östlich von Mumbai, 26 maoistische Rebellen getötet. Drei Einheiten der Streitkräfte wurden schwer verletzt (BAMF 15.11.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung im Dorf Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen als eine linksextremistische Bewegung, die sich u. a. auf Mao Tse-tung beruft, wonach politische Macht aus Gewehrläufen kommt. Die Bewegung fand auch in anderen Teilen Indiens Anhänger. Heute bilden den Kern der Aufständischen und Unterstützer Angehörige unterer Kasten und kastenlose Dalits sowie Adivasi (BPB 18.01.2007; vergleiche EB o. D.). In Punjab ist der Terrorismus Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt zwei Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2020 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2021 waren es zwei Todesopfer, und bis zum 11.10.2022 wurden für dieses Jahr keine Opfer verzeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o. D.a.). Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vgl. USDOS 12.04.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.04.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021).Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vergleiche USDOS 12.04.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.04.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
- 10 insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o. D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 8.2021).Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
- 10 insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o. D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 8.2021). Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vgl. AI 14.06.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.06.2022).Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vergleiche AI 14.06.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.06.2022). Bauernproteste gab es gegen die Ende 2020 von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert, aber auch in anderen Teilen des Landes. Als im Jänner 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u. a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan- Bewegung an den Protesten (BAMF 22.03.2021). Am 19.11.2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021; vgl. DS 06.12.2021). [...] Bauernproteste gab es gegen die Ende 2020 von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert, aber auch in anderen Teilen des Landes. Als im Jänner 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u. a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan- Bewegung an den Protesten (BAMF 22.03.2021). Am 19.11.2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021; vergleiche DS 06.12.2021). [...] 4.
- Jammu und Kaschmir Letzte Änderung: 14.11.2022 Das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir (bis zum 31.10.2019 ein Bundesstaat) ist Teil der größeren Region Kaschmir, die seit der Teilung des Subkontinents im Jahr 1947 Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Indien, Pakistan und China ist. Im August 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die Herabstufung von Jammu und Kaschmir vom Status eines Bundesstaates zu dem eines Unionsterritoriums und die Abspaltung eines Teils von Jammu und Kaschmir, der als Region Ladakh bekannt ist, in ein eigenes Unionsterritorium vorsah (EB o. D.; vgl. ÖB 8.2021). Der Widerruf des Autonomiestatuts des einzigen mehrheitlich von Muslimen bewohnten Bundesstaats Jammu und Kaschmir - einer seit Jahrzehnten von politischer Unruhe und Terrorismus gezeichnete Region - ging mit Menschenrechtseinschränkungen einher. So wurden mit der Begründung der Terrorabwehr bürgerliche Freiheiten wie Versammlungs- und Pressefreiheit über Monate hinweg eingeschränkt. Die lokale Bevölkerung wurde unter eine umfassende Kommunikationsblockade von Internet und Telefon gestellt. Lokale Politiker und Aktivisten wurden präventiv inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt (AA 22.09.2021; vgl. ÖB 8.2021, BS 23.02.2022).Das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir (bis zum 31.10.2019 ein Bundesstaat) ist Teil der größeren Region Kaschmir, die seit der Teilung des Subkontinents im Jahr 1947 Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Indien, Pakistan und China ist. Im August 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die Herabstufung von Jammu und Kaschmir vom Status eines Bundesstaates zu dem eines Unionsterritoriums und die Abspaltung eines Teils von Jammu und Kaschmir, der als Region Ladakh bekannt ist, in ein eigenes Unionsterritorium vorsah (EB o. D.; vergleiche ÖB 8.2021). Der Widerruf des Autonomiestatuts des einzigen mehrheitlich von Muslimen bewohnten Bundesstaats Jammu und Kaschmir - einer seit Jahrzehnten von politischer Unruhe und Terrorismus gezeichnete Region - ging mit Menschenrechtseinschränkungen einher. So wurden mit der Begründung der Terrorabwehr bürgerliche Freiheiten wie Versammlungs- und Pressefreiheit über Monate hinweg eingeschränkt. Die lokale Bevölkerung wurde unter eine umfassende Kommunikationsblockade von Internet und Telefon gestellt. Lokale Politiker und Aktivisten wurden präventiv inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt (AA 22.09.2021; vergleiche ÖB 8.2021, BS 23.02.2022). Mit der Union der zwei Territorien in direkter Unterstellung unter die Zentralregierung wurden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen. Bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten, um öffentlichen Widerstand gegen die Neuordnung zu unterdrücken. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (FH 24.02.2022; vgl. BICC 7.2022), aber nur wenige werden bestraft (FH 24.02.2022). Die Regierung schloss 2019 die Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir und beauftragte die National Human Rights Commission of India (NHRC) mit der Überwachung von Menschenrechtsverletzungen im Gebiet. Die NHRC ist für alle Menschenrechtsverletzungen zuständig, außer in bestimmten Fällen, an denen das Militär beteiligt ist (USDOS 12.04.2022).Mit der Union der zwei Territorien in direkter Unterstellung unter die Zentralregierung wurden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen. Bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten, um öffentlichen Widerstand gegen die Neuordnung zu unterdrücken. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (FH 24.02.2022; vergleiche BICC 7.2022), aber nur wenige werden bestraft (FH 24.02.2022). Die Regierung schloss 2019 die Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir und beauftragte die National Human Rights Commission of India (NHRC) mit der Überwachung von Menschenrechtsverletzungen im Gebiet. Die NHRC ist für alle Menschenrechtsverletzungen zuständig, außer in bestimmten Fällen, an denen das Militär beteiligt ist (USDOS 12.04.2022). Drei Jahre nach der Aufhebung des besonderen Autonomiestatus der Region schränken die indischen Behörden Human Rights Watch zufolge die freie Meinungsäußerung, die friedliche Versammlung und andere Grundrechte in Jammu und Kaschmir ein. Die repressive Politik der Regierung und das Versäumnis, mutmaßliche Übergriffe der Sicherheitskräfte zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, haben für die Einwohner die Unsicherheit erhöht (HRW 02.08.2022). Die Behörden berufen sich auf Gesetze sowie auf Terrorismusvorwürfe, um Razzien durchzuführen und willkürlich Journalisten, Aktivisten und politische Anführer ohne Beweise und ohne gerichtliche Überprüfung festzunehmen (HRW 02.08.2022; vgl. USDOS 12.04.2022). Diese können im Übrigen Verdächtige bei Sichtkontakt erschießen und Gebäude zerstören, in denen mutmaßlich Kämpfer oder Waffen untergebracht sind (BS 23.02.2022). Der große Handlungsspielraum, der dem Militär und den paramilitärischen Kräften eingeräumt wird, wird auch oft missbraucht (ÖB 8.2021).Drei Jahre nach der Aufhebung des besonderen Autonomiestatus der Region schränken die indischen Behörden Human Rights Watch zufolge die freie Meinungsäußerung, die friedliche Versammlung und andere Grundrechte in Jammu und Kaschmir ein. Die repressive Politik der Regierung und das Versäumnis, mutmaßliche Übergriffe der Sicherheitskräfte zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, haben für die Einwohner die Unsicherheit erhöht (HRW 02.08.2022). Die Behörden berufen sich auf Gesetze sowie auf Terrorismusvorwürfe, um Razzien durchzuführen und willkürlich Journalisten, Aktivisten und politische Anführer ohne Beweise und ohne gerichtliche Überprüfung festzunehmen (HRW 02.08.2022; vergleiche USDOS 12.04.2022). Diese können im Übrigen Verdächtige bei Sichtkontakt erschießen und Gebäude zerstören, in denen mutmaßlich Kämpfer oder Waffen untergebracht sind (BS 23.02.2022). Der große Handlungsspielraum, der dem Militär und den paramilitärischen Kräften eingeräumt wird, wird auch oft missbraucht (ÖB 8.2021). In den späten 1980er-Jahren entstanden in der Region militante Organisationen, deren Ziel es war, sich der Kontrolle der indischen Unionsregierung zu widersetzen (EB 25.08.2022). In den letzten drei Jahren sind in Jammu und Kaschmir mehrere neue militante Gruppen entstanden, die durch die Angst und die Wut der Bevölkerung über die Versuche der Zentralregierung, nach 2019 einen demografischen Wandel herbeizuführen, genährt wurden. Ältere Gruppen wie Hizbul Mujahideen und die von Pakistan installierten dschihadistischen Vereinigungen Laschkar-e Taiba und Jaish-e-Mohammed sind immer noch aktiv (ICG 28.06.2022; zu Laschkar-e Taiba vgl. ACLED 18.08.2022 und zu Jaish-e Mohammed vgl. ACLED 06.10.2022), aber neue Gruppen mit nicht-religiösen Namen wie The Resistance Front, Kashmir Tigers, People’s Anti-Fascist Front oder United Liberation Front of Kashmir stehen jetzt an der Spitze der militanten Aktivitäten, und mehrere haben sich zu Anschlägen auf Hindus und andere Minderheiten bekannt (ICG 28.06.2022; vgl. CFR 12.05.2022, ÖB 8.2021 beispielsweise bzgl. der Gruppe Jaish-e-Mohammed).In den späten 1980er-Jahren entstanden in der Region militante Organisationen, deren Ziel es war, sich der Kontrolle der indischen Unionsregierung zu widersetzen (EB 25.08.2022). In den letzten drei Jahren sind in Jammu und Kaschmir mehrere neue militante Gruppen entstanden, die durch die Angst und die Wut der Bevölkerung über die Versuche der Zentralregierung, nach 2019 einen demografischen Wandel herbeizuführen, genährt wurden. Ältere Gruppen wie Hizbul Mujahideen und die von Pakistan installierten dschihadistischen Vereinigungen Laschkar-e Taiba und Jaish-e-Mohammed sind immer noch aktiv (ICG 28.06.2022; zu Laschkar-e Taiba vergleiche ACLED 18.08.2022 und zu Jaish-e Mohammed vergleiche ACLED 06.10.2022), aber neue Gruppen mit nicht-religiösen Namen wie The Resistance Front, Kashmir Tigers, People’s Anti-Fascist Front oder United Liberation Front of Kashmir stehen jetzt an der Spitze der militanten Aktivitäten, und mehrere haben sich zu Anschlägen auf Hindus und andere Minderheiten bekannt (ICG 28.06.2022; vergleiche CFR 12.05.2022, ÖB 8.2021 beispielsweise bzgl. der Gruppe Jaish-e-Mohammed). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2018 insgesamt 452 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in der Region Jammu und Kaschmir. Im Jahr 2019 wurden 283 Personen bei Terrorakten getötet, 2020 waren es 321 und im Jahr 2021
- Im Jahr 2022 wurden bis zum 11.
- insgesamt 225 Todesfälle durch terroristische Gewaltanwendungen aufgezeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o. D.c). Im Oktober 2021 veranlasste eine neue Welle militanter Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten in der Region und auf Arbeitsmigranten viele Menschen zur Flucht. Die Sicherheitskräfte reagierten auf den Anstieg der militanten Gewalt mit der kurzzeitigen Festnahme von Hunderten von Zivilisten; die Zunahme der Gewalt, die sowohl von den Militanten als auch von den Sicherheitskräften verursacht wurde, führte in weniger als drei Wochen zum Tod von mindestens 33 Menschen (FH 24.02.2022). Berichten zufolge finden in Jammu und Kaschmir Tötungen sowohl durch staatliche als auch nicht-staatliche Kräfte statt (USDOS 12.04.2022). Terrorgruppen und Rebellen verfügen über spezifische Informationen über die Identität und den Standort von Zielpersonen. In der ersten Hälfte des Jahres 2022 wurden mindestens neun Arbeitsmigranten getötet oder verletzt (ICG 28.06.2022). Anfang 2021 wurde das Waffenstillstandsabkommen von 2003 über die Line of Control - die De-facto-Grenze zwischen dem indischen und dem pakistanischen Teil von Jammu und Kaschmir - erneuert. Die Meinungsverschiedenheiten über Kaschmir halten jedoch an (ICG 28.06.2022). Laut Bonn International Center for Conflict Studies lässt sich aktuell feststellen, dass sich die Situation in der Kaschmirregion entspannt hat und beide Konfliktparteien sich in letzter Zeit annähern. Eine langfristige Lösung liegt dennoch fern. Dabei charakterisieren Annäherung und Eskalation den Konflikt bereits seit einigen Jahren (BICC 7.2022). [...] 4.
- Indiens Grenzregionen Letzte Änderung: 14.11.2022 Indien hat gemeinsame Landgrenzen mit Pakistan, Bangladesch, Bhutan, China, Myanmar und Nepal. Diese Länder bilden zusammen mit den nahe gelegenen Inselstaaten Malediven und Sri Lanka die unmittelbare Nachbarschaft Indiens (WHO 2022). Die Beziehungen Indiens zu seinen Nachbarn in der südasiatischen Region sind seit Jahrzehnten schwierig (BS 23.02.2022). Es gab drei Kriege gegen Pakistan (1947, 1965 und 1999) (CFR 12.05.2022), mit der Volksrepublik China (VR China) wurden bewaffnete Grenzkonflikte ausgetragen, in Bangladesch und Sri Lanka militärisch interveniert, und zudem übt Indien militärischen Einfluss auf Nepal aus. Darüber hinaus gibt es bewaffnete Konflikte innerhalb des Landes. Der Kaschmir-Konflikt zwischen Indien und Pakistan gilt als der bedeutendste regionale Konflikt mit Potenzial zur nuklearen Eskalation (BICC 7.2022; vgl. IISS 4.2019, CFR 12.05.2022).Indien hat gemeinsame Landgrenzen mit Pakistan, Bangladesch, Bhutan, China, Myanmar und Nepal. Diese Länder bilden zusammen mit den nahe gelegenen Inselstaaten Malediven und Sri Lanka die unmittelbare Nachbarschaft Indiens (WHO 2022). Die Beziehungen Indiens zu seinen Nachbarn in der südasiatischen Region sind seit Jahrzehnten schwierig (BS 23.02.2022). Es gab drei Kriege gegen Pakistan (1947, 1965 und 1999) (CFR 12.05.2022), mit der Volksrepublik China (VR China) wurden bewaffnete Grenzkonflikte ausgetragen, in Bangladesch und Sri Lanka militärisch interveniert, und zudem übt Indien militärischen Einfluss auf Nepal aus. Darüber hinaus gibt es bewaffnete Konflikte innerhalb des Landes. Der Kaschmir-Konflikt zwischen Indien und Pakistan gilt als der bedeutendste regionale Konflikt mit Potenzial zur nuklearen Eskalation (BICC 7.2022; vergleiche IISS 4.2019, CFR 12.05.2022). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen in einer 3.323 km langen Grenze, entlang den Bundesstaaten Gujarat, Rajasthan, Punjab sowie den Unionsterritorien Jammu und Kaschmir wie auch Ladakh (MHA o. D.). Die Länder teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, den Konflikt um Jammu und Kaschmir sowie die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o. D.). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche mehrfach zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Indien wirft Pakistan u. a. vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region Jammu und Kaschmir, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Kaschmirgebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 7.2022). Es finden verstärkt bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen indischen und pakistanischen Truppen entlang der internationalen Grenze und der Waffenstillstandslinie (Line of Control, LoC) statt (AA 18.07.2022; vgl. CRF 12.05.2022). Beide Seiten beschuldigen dabei die jeweils andere Seite, den Waffenstillstand zu verletzen, und behaupten, sie würden nur als Reaktion auf Angriffe schießen (CRF 12.05.2022). Im Feber 2019 verübten von Pakistan unterstützte Militante einen Selbstmordanschlag auf indische Truppen in Pulwama (Jammu und Kaschmir), bei dem indische Sicherheitskräfte getötet wurden. Als Reaktion darauf griff die indische Luftwaffe Lager der Militanten auf pakistanischem (nicht umstrittenem) Gebiet an, woraufhin die pakistanische Luftwaffe Vergeltungsmaßnahmen ergriff (BS 23.02.2022; vgl. ÖB 8.2021). Dieser Vorfall markierte einen neuen Tiefpunkt in den bilateralen Beziehungen zwischen Indien und Pakistan. Die Änderung des Status quo - des Autonomiestatus - in Jammu und Kaschmir im August 2019 wurde wiederum von Pakistan als Provokation empfunden, da das Gebiet umstritten ist (BS 23.02.2022).Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche mehrfach zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Indien wirft Pakistan u. a. vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region Jammu und Kaschmir, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Kaschmirgebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 7.2022). Es finden verstärkt bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen indischen und pakistanischen Truppen entlang der internationalen Grenze und der Waffenstillstandslinie (Line of Control, LoC) statt (AA 18.07.2022; vergleiche CRF 12.05.2022). Beide Seiten beschuldigen dabei die jeweils andere Seite, den Waffenstillstand zu verletzen, und behaupten, sie würden nur als Reaktion auf Angriffe schießen (CRF 12.05.2022). Im Feber 2019 verübten von Pakistan unterstützte Militante einen Selbstmordanschlag auf indische Truppen in Pulwama (Jammu und Kaschmir), bei dem indische Sicherheitskräfte getötet wurden. Als Reaktion darauf griff die indische Luftwaffe Lager der Militanten auf pakistanischem (nicht umstrittenem) Gebiet an, woraufhin die pakistanische Luftwaffe Vergeltungsmaßnahmen ergriff (BS 23.02.2022; vergleiche ÖB 8.2021). Dieser Vorfall markierte einen neuen Tiefpunkt in den bilateralen Beziehungen zwischen Indien und Pakistan. Die Änderung des Status quo - des Autonomiestatus - in Jammu und Kaschmir im August 2019 wurde wiederum von Pakistan als Provokation empfunden, da das Gebiet umstritten ist (BS 23.02.2022). Durch Waffenschmuggel gelangen immer wieder pakistanische Waffen nach Nordindien und dort in die Hände der Rebellengruppen United Liberation Front of Asom (ULFA), National Socialist Council of Nagaland (NSCN), National Democratic Front of Boroland (NDFB). Insbesondere die ULFA ist am Schmuggel beteiligt und erwirbt Waffen in Thailand oder anderen südostasiatischen Ländern, die sie anschließend nach Myanmar, Nepal und Bangladesch liefert oder an maoistische Gruppen im eigenen Land verkauft. Darüber hinaus ist auch der Seeweg eine beliebte Schmuggelroute (BICC 7.2022). Die Regierung hat nach den Mumbai-Anschlägen im November 2008 mit verschärften Anti-Terrormaßnahmen und einer Umstrukturierung der Antiterroreinheiten reagiert und setzt nun auch vermehrt auf internationale Zusammenarbeit, insbesondere um den Druck auf die pakistanische Regierung zu erhöhen, effektive Maßnahmen zur Bekämpfung des von pakistanischem Boden ausgehenden Terrorismus zu ergreifen (ÖB 8.2021). Beispielsweise drängte Indien im August 2021 angesichts der Verbindungen Pakistans zu den Taliban auf Zusagen dieser, dass das Land nicht von extremistischen Gruppen für Anschläge auf Indien genutzt werden wird (HRW 13.01.2022). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel, „einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen“, heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe „in Wort und Geist“ ab dem 25.02.2021 umzusetzen ist (PIB 25.02.2021; vgl. SZ 26.02.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel, „einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen“, heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe „in Wort und Geist“ ab dem 25.02.2021 umzusetzen ist (PIB 25.02.2021; vergleiche SZ 26.02.2021). Indien und China Indien und China teilen laut einer Quelle eine 2.659 km lange Grenze (CIA 25.10.2022). Einer weiteren Quelle zufolge ist ihre gemeinsame Grenze 4.056 km lang (DFAT 10.12.2020). Eigenen Angaben nach verläuft Indiens 3.488 km lange Grenze mit China entlang den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Sikkim, Uttarakhand, Himachal Pradesh und dem Unionsterritorium Ladakh (MHA o. D.). Indien und China [haben] die seit 1962 bestehenden Streitigkeiten über den Grenzverlauf im Himalaja nicht beigelegt. Beide Länder beanspruchen Tausende Quadratkilometer in einem Gebiet, das sich von den Schneewüsten in der Region Ladakh im Westen bis zu den Bergwäldern im Osten zieht (DWN 09.09.2022). Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten „Line of Actual Control“ (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.06.2020).Indien und China teilen laut einer Quelle eine 2.659 km lange Grenze (CIA 25.10.2022). Einer weiteren Quelle zufolge ist ihre gemeinsame Grenze 4.056 km lang (DFAT 10.12.2020). Eigenen Angaben nach verläuft Indiens 3.488 km lange Grenze mit China entlang den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Sikkim, Uttarakhand, Himachal Pradesh und dem Unionsterritorium Ladakh (MHA o. D.). Indien und China [haben] die seit 1962 bestehenden Streitigkeiten über den Grenzverlauf im Himalaja nicht beigelegt. Beide Länder beanspruchen Tausende Quadratkilometer in einem Gebiet, das sich von den Schneewüsten in der Region Ladakh im Westen bis zu den Bergwäldern im Osten zieht (DWN 09.09.2022). Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten „Line of Actual Control“ (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vergleiche FIDH 23.06.2020). Im Sommer 2020 kam es an der umstrittenen Grenze in Ladakh, früher Teil von Jammu und Kaschmir, zu einem militärischen Patt zwischen chinesischen und indischen Truppen (BS 23.02.2022; vgl. HAT 14.10.2022). Diese stießen im Juni im Galwan-Tal zusammen, wobei es zu den schwersten Kämpfen seit mehr als vier Jahrzehnten gekommen ist und beide Seiten Opfer zu beklagen hatten (THLSC 04.05.2022). Beide Seiten stationierten jeweils mehr als 50.000 Soldaten (HAT 14.10.2022). Der Vorfall bedeutet eine weitere Verschlechterung der bereits angespannten Beziehungen zwischen Indien und China (BS 23.02.2022; vgl. THLSC 04.05.2022), woraufhin nach mehr als zwei Dutzend diplomatischen und militärischen Gesprächsrunden die Truppen von den beiden Ufern des Pangong-Sees, Gogra und Hot Springs, abgezogen wurden (HAT 14.10.2022). Zwei Jahre nach dem Unentschieden gibt es immer noch wenig Klarheit über die grundlegende Ursache der anhaltenden Krise an der LAC. Der chinesisch-indische Grenzkonflikt dauert bis heute an verschiedenen Reibungspunkten in Ost-Ladakh an, ungeachtet der wichtigen Durchbrüche im Feber und August 2021, als sich die Truppen beider Seiten gegenseitig vom Nord- und Südufer des Pangong Tso zurückzogen (THLSC 04.05.2022). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 7.2022).Im Sommer 2020 kam es an der umstrittenen Grenze in Ladakh, früher Teil von Jammu und Kaschmir, zu einem militärischen Patt zwischen chinesischen und indischen Truppen (BS 23.02.2022; vergleiche HAT 14.10.2022). Diese stießen im Juni im Galwan-Tal zusammen, wobei es zu den schwersten Kämpfen seit mehr als vier Jahrzehnten gekommen ist und beide Seiten Opfer zu beklagen hatten (THLSC 04.05.2022). Beide Seiten stationierten jeweils mehr als 50.000 Soldaten (HAT 14.10.2022). Der Vorfall bedeutet eine weitere Verschlechterung der bereits angespannten Beziehungen zwischen Indien und China (BS 23.02.2022; vergleiche THLSC 04.05.2022), woraufhin nach mehr als zwei Dutzend diplomatischen und militärischen Gesprächsrunden die Truppen von den beiden Ufern des Pangong-Sees, Gogra und Hot Springs, abgezogen wurden (HAT 14.10.2022). Zwei Jahre nach dem Unentschieden gibt es immer noch wenig Klarheit über die grundlegende Ursache der anhaltenden Krise an der LAC. Der chinesisch-indische Grenzkonflikt dauert bis heute an verschiedenen Reibungspunkten in Ost-Ladakh an, ungeachtet der wichtigen Durchbrüche im Feber und August 2021, als sich die Truppen beider Seiten gegenseitig vom Nord- und Südufer des Pangong Tso zurückzogen (THLSC 04.05.2022). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 7.2022). Indien und Bangladesch Bangladesch und Indien haben eine gemeinsame Grenze von 4.096 km Länge, wobei eine Reihe von grenzüberschreitenden Fragen ihre bilateralen Beziehungen und ihre Zusammenarbeit bestimmen (Shahriar 27.07.2021) und es von Zeit zu Zeit zu kleineren Auseinandersetzungen kommt. Vom Bundesstaat Bihar aus gibt es einen regen Schmuggelverkehr nach Bangladesch. Gleichzeitig werden auch Waffen aus Bangladesch illegal nach Indien gebracht. Dadurch hat sich die Region zu einer regen Transitzone für den Waffenschmuggel entwickelt. Zu Spannungen kommt es in Nordost-Indien auch deswegen, weil mindestens 100.000 Bangladescher dort illegal eingewandert sind. Sie werden als Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 7.2022). Im Übrigen kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt (GIZ 8.2020a). Beide Länder sind in hohem Maße vom Ganges-Brahmaputra-Meghna-Becken abhängig. Dementsprechend ist der schwindende Wasservorrat in der Trockenzeit zu einem der Hauptprobleme zwischen den beiden Ländern geworden (JASRAE 4.2021). Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a; vgl. PIB 07.09.2022).Bangladesch und Indien haben eine gemeinsame Grenze von 4.096 km Länge, wobei eine Reihe von grenzüberschreitenden Fragen ihre bilateralen Beziehungen und ihre Zusammenarbeit bestimmen (Shahriar 27.07.2021) und es von Zeit zu Zeit zu kleineren Auseinandersetzungen kommt. Vom Bundesstaat Bihar aus gibt es einen regen Schmuggelverkehr nach Bangladesch. Gleichzeitig werden auch Waffen aus Bangladesch illegal nach Indien gebracht. Dadurch hat sich die Region zu einer regen Transitzone für den Waffenschmuggel entwickelt. Zu Spannungen kommt es in Nordost-Indien auch deswegen, weil mindestens 100.000 Bangladescher dort illegal eingewandert sind. Sie werden als Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 7.2022). Im Übrigen kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt (GIZ 8.2020a). Beide Länder sind in hohem Maße vom Ganges-Brahmaputra-Meghna-Becken abhängig. Dementsprechend ist der schwindende Wasservorrat in der Trockenzeit zu einem der Hauptprobleme zwischen den beiden Ländern geworden (JASRAE 4.2021). Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a; vergleiche PIB 07.09.2022). Indien und Nepal Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 8.2020a). Die beiden Länder haben eine rund 1.800 km lange offene internationale Grenze, die durch den bilateralen Vertrag über Frieden und Freundschaft
(1950)geregelt wird. In der Region Lipulekh macht ein etwa 606 Quadratkilometer umstrittenes Gebiet den Kernpunkt langwieriger Grenzstreitigkeiten zwischen den beiden Ländern aus (AIIA 08.01.2021). Weiters haben sich die Beziehungen zwischen Indien und Nepal im Laufe des Jahres 2020 verschlechtert, nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geografische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kartografische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, welches in einer im November 2019 überarbeiteten Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.01.2021). Trotzdem unterstützt Indien die nepalesische Regierung in ihrem Kampf gegen die maoistische Guerilla mit Waffen und Gerät (BICC 7.2022). Indien und Sri Lanka Indien und der Inselstaat Sri Lanka pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 8.2020a). Indien lieferte in der Vergangenheit Waffen an die LTTE („Tamil Tigers“) in Sri Lanka (BICC 7.2022). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 8.2020a). Indien setzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegner des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.01.2021). [...] 5. Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 14.11.2022 Die Justiz in Indien arbeitet formell unabhängig von den politischen Staatsorganen (FH 24.02.2022; vgl. USDOS 12.04.2022). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 22.09.2021). Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte (AA 22.09.2021; vgl. USDOS 12.04.2022, FH 24.02.2022) sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 22.09.2021; vgl. USDOS 12.04.2022). Viele Verdächtige bleiben oft länger in Haft als die Dauer der Strafe, die sie im Falle einer Verurteilung erhalten könnten (FH 24.02.2022). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (AA 22.09.2021; vgl. ÖB 8.2021). Außer bei von Todesstrafe bedrohten Delikten sollen Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.09.2021). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht konsequent eingehalten. Die Bürger sehen sich bei der Verfolgung der Rechtsansprüche mit erheblichen Hindernissen konfrontiert, darunter z. B. auch die Forderungen nach Bestechungsgeldern (FH 24.02.2022).Die Justiz in Indien arbeitet formell unabhängig von den politischen Staatsorganen (FH 24.02.2022; vergleiche USDOS 12.04.2022). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 22.09.2021). Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte (AA 22.09.2021; vergleiche USDOS 12.04.2022, FH 24.02.2022) sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 22.09.2021; vergleiche USDOS 12.04.2022). Viele Verdächtige bleiben oft länger in Haft als die Dauer der Strafe, die sie im Falle einer Verurteilung erhalten könnten (FH 24.02.2022). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (AA 22.09.2021; vergleiche ÖB 8.2021). Außer bei von Todesstrafe bedrohten Delikten sollen Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.09.2021). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht konsequent eingehalten. Die Bürger sehen sich bei der Verfolgung der Rechtsansprüche mit erheblichen Hindernissen konfrontiert, darunter z. B. auch die Forderungen nach Bestechungsgeldern (FH 24.02.2022). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen (USDOS 12.04.2022). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z. B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 22.09.2021) z. B. bei Anwendung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA). Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern oder sich schuldig zu bekennen (USDOS 12.04.2022). Das Justizsystem gliedert sich in: a) Supreme Court - das Oberste Gericht - mit Sitz in Delhi; es regelt als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten und ist auch Berufungsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. b) High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Berufungsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. c) Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. d) Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem, der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 8.2021). Im Dezember 2019 veröffentlichte das Ministerium für Recht und Justiz den „Scheme on Fast Track Special Courts for Expeditious Disposal of Cases of Rape and Protection of Children against Sexual Offences (POCSO)“ Act. Das Gesetz zielt darauf ab, 1.023 Fast-Track-Gerichte im ganzen Land einzurichten, um die 166.882 [Stand 2020] Vergewaltigungs- und POCSO-Gesetzesfälle zu erledigen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig sind (USDOS 30.03.2021). Das Gesetz sieht vor, dass in jedem Bezirk mindestens ein Sondergericht für Sexualstraftaten gegen Kinder (POCSO-Gericht) eingerichtet wird, aber die Umsetzung dieser Bestimmung verzögert sich. Die Regierung gab an, dass während der COVID-19-Pandemie 49.000 anhängige Fälle im Zusammenhang mit Vergewaltigung und Sexualdelikten an Kindern durch den Einsatz von 1.023 Schnellgerichten bearbeitet wurden (USDOS 12.04.2022). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z. B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit (National Security Act, 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit (Jammu and Kashmir Public Safety Act, 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu zwei Jahren (in Fällen des Public Safety Act) ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden (AA 22.09.2021). Eine Reihe an Sicherheitsgesetzen ermöglicht die Inhaftierung ohne Anklage oder auf Grundlage vage definierter Straftaten (FH 24.02.2022). Auch zur Zeugenvernehmung können
Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind nicht bekannt (AA 22.09.2021). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden, in einigen Fällen sogar mit Todesfolge. Es kommt mitunter auch zu Folter (AA 22.09.2021; vgl.LI 05.10.2021). Es wurde von Fällen berichtet, in denen die Polizei Verdächtigen das Recht auf einen Rechtsbeistand verweigerte (USDOS 12.04.2022; vgl. TOI 05.10.2021).Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden, in einigen Fällen sogar mit Todesfolge. Es kommt mitunter auch zu Folter (AA 22.09.2021; vgl.LI 05.10.2021). Es wurde von Fällen berichtet, in denen die Polizei Verdächtigen das Recht auf einen Rechtsbeistand verweigerte (USDOS 12.04.2022; vergleiche TOI 05.10.2021). Einzelpersonen oder NGOs können bei jedem Obersten Gericht oder direkt beim Obersten Gerichtshof eine Klage im öffentlichen Interesse einreichen, um gerichtliche Abhilfe für einen öffentlichen Schaden zu erlangen. Die Beschwerden können eine Verletzung öffentlicher Pflichten durch einen Regierungsbeamten oder einen Verstoß gegen eine Verfassungsbestimmung beinhalten. NGOs sind der Meinung, dass Regierungsbeamte in Fällen von Korruptions- und Parteilichkeitsvorwürfen gegenüber Organisationen der Zivilgesellschaft rechenschaftspflichtig sind (USDOS 12.04.2022). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Gemeinderäte, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führen, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 24.02.2022). In Indien gibt es zudem die Möglichkeit der Alternative Dispute Redressal (ADR / Alternative Streitbeilegung) (NPI 26.04.2022; vgl. BuS 09.04.2022). ADR bietet die Möglichkeit, alle Arten von Angelegenheiten zu lösen, einschließlich zivilrechtlicher, kommerzieller, industrieller und familiärer Angelegenheiten usw., bei denen die Menschen nicht in der Lage sind, eine Verhandlung zu beginnen und eine Einigung zu erzielen. Im Allgemeinen wird bei ADR eine neutrale dritte Partei eingesetzt, die den Parteien hilft, miteinander zu kommunizieren, die Differenzen zu erörtern und den Streit zu lösen. Das Verfahren verläuft ohne Einschaltung gerichtlicher Institutionen (LSI o. D.) [...] Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Gemeinderäte, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führen, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 24.02.2022). In Indien gibt es zudem die Möglichkeit der Alternative Dispute Redressal (ADR / Alternative Streitbeilegung) (NPI 26.04.2022; vergleiche BuS 09.04.2022). ADR bietet die Möglichkeit, alle Arten von Angelegenheiten zu lösen, einschließlich zivilrechtlicher, kommerzieller, industrieller und familiärer Angelegenheiten usw., bei denen die Menschen nicht in der Lage sind, eine Verhandlung zu beginnen und eine Einigung zu erzielen. Im Allgemeinen wird bei ADR eine neutrale dritte Partei eingesetzt, die den Parteien hilft, miteinander zu kommunizieren, die Differenzen zu erörtern und den Streit zu lösen. Das Verfahren verläuft ohne Einschaltung gerichtlicher Institutionen (LSI o. D.) [...] 6. Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 14.11.2022 Die indische Polizei (Indian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 22.09.2021) und ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 7.2022). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten (BICC 7.2022). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2022; vgl. USDOS 12.04.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während Erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit die Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die für Frauen und Kinder zuständig sind. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (BICC 7.2022).Die indische Polizei (Indian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 22.09.2021) und ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 7.2022). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten (BICC 7.2022). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2022; vergleiche USDOS 12.04.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während Erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit die Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die für Frauen und Kinder zuständig sind. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (BICC 7.2022). Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist in ganz Indien defizitär. Hier zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 22.09.2021). Vor allem die Kor