Obsah (20)
§ 28Art. 133§ 120§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 6§ 7§ 27Art. 130§ 15§ 31§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW191 2261370-1 Spruch, W191 2261370-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste spätestens im März 2022 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein. 1.
- Am 12.03.2022 wurde der BF in Wien von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Verkehrsanhaltung angehalten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. In weiterer Folge wurde er festgenommen und gegen ihn Anzeige
§ 120Abs.
1a in Verbindung mit §§ 31 Abs. 2a, 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erhoben.1.2. Am 12.03.2022 wurde der BF in Wien von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Verkehrsanhaltung angehalten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. In weiterer Folge wurde er festgenommen und gegen ihn Anzeige
Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz 2 a, 31, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erhoben. 1.
- Am 13.03.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zu einer möglichen Schubhaftverhängung und zur Prüfung des Sicherungsbedarfs niederschriftlich einvernommen. 1.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.03.2022 wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.1.4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.03.2022 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 13.03.2022 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
§ 10Abs. 2 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.).
§ 53Abs.
1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von „3“ [drei] Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 13.03.2022 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von „3“ [drei] Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des BF ergebe sich eine Gefährdung, welche die Abschiebung für nicht zulässig erscheinen ließe. Das verhängte Einreiseverbot begründete das BFA mit dem mangelnden Besitz an Mitteln für seinen Unterhalt. 1.
- Der BF reiste am 18.03.2022 nachweislich aus dem Bundesgebiet nach Portugal aus. 1.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 31.03.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen „Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ ein. In der Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei, zumal sie der Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Das BFA habe keine Ermittlungen zum portugiesischen Aufenthaltstitel des BF getätigt. Der BF sei mit Unterstützung der Rückkehrberatung freiwillig nach Lissabon ausgereist. 1.
- Am 24.10.2022 wurde die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2022, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde.
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist indischer Staatsangehöriger. Der BF beherrscht Punjabi als Muttersprache.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist indischer Staatsangehöriger. Der BF beherrscht Punjabi als Muttersprache. Der BF verfügt über einen bis 07.10.2023 gültigen Aufenthaltstitel Portugals (TÍTULO DE RESIDÊNCIA). Der BF war zumindest von März 2022 bis zu seiner Ausreise nach Portugal am 18.03.2022 in Österreich aufhältig. Ihm steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht zu, und er hatte niemals ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der BF verfügt über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen. Die Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit hat der BF weder behauptet noch belegt. Der BF ist im Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem BFA und in der Beschwerde. Die getroffenen Feststellungen zur Identität des BF (Name und Geburtsdatum) gründen auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Reisepass. Die Feststellungen zum portugiesischen Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem in Kopie in Akt einliegenden portugiesischen Aufenthaltstitel. Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf die eingeholten Registerabfragen des BVwG (Strafregister, Zentrales Melderegister, Fremdenregister, GVS-Auszug). Dass der BF nicht in einem besonderen Ausmaß integriert ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass er sich nur im März 2022 in Österreich aufgehalten und keine maßgeblichen Integrationsschritte gesetzt hat. Der BF hat weder belegt, dass er Deutschkurse besucht habe, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, kulturelle Aktivitäten gesetzt habe oder über maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge, noch haben sich solche integrativen Schritte im Verfahren ergeben.
- Rechtliche Beurteilung 5.
- Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Bestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG, des FPG und des AsylG anzuwenden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
- Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
- Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 31.03.2022 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 24.10.2022 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
- Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. Dem BF wurde insbesondere durch die Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2022 unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetsch ausreichend rechtliches Gehör gewährt. 5.2.
- Zur Beschwerde: Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, wonach der BF einen gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel besitzt, war der Beschwerde Erfolg beschieden. 5.2.
- Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides: 5.2.4.1.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G in der geltenden Fassung ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.5.2.4.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in der geltenden Fassung ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur nachvollziehbar behauptet wurde. Der BF befand sich bloß im März 2022 im Bundesgebiet, und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur nachvollziehbar behauptet wurde. Der BF befand sich bloß im März 2022 im Bundesgebiet, und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. 5.2.4.
- Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.5.2.4.
- Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 5.2.4.2.
- Im hier gegenständlichen Fall ist in einem ersten Schritt die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF zu prüfen: Im gegenständlichen Fall reiste der BF, nach eigenen Angaben, schlepperunterstützt ins Bundesgebiet ein. Wo sein Reisepass ist, konnte der BF zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2022 nicht angeben. Es ist davon auszugehen, dass der BF ohne einen Reisepass in das Bundesgebiet einreiste.
§ 15Abs.
1 FPG benötigen Fremde, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).
Paragraph 15, Absatz eins, FPG benötigen Fremde, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht). Da der BF ohne einen Reisepass in das Bundesgebiet einreiste, war die Einreise des BF nicht rechtmäßig.
§ 31Abs.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Da der BF bereits nicht rechtmäßig einreiste, konnte er sich im Bundesgebiet auch nicht rechtmäßig aufhalten. Da der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nicht rechtmäßig war, er nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt und ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird, sind die Voraussetzungen des § 10 Abs.
2 FPG grundsätzlich erfüllt.Da der BF bereits nicht rechtmäßig einreiste, konnte er sich im Bundesgebiet auch nicht rechtmäßig aufhalten. Da der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nicht rechtmäßig war, er nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt und ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird, sind die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, FPG grundsätzlich erfüllt. 5.2.4.2.2.
§ 52Abs.
6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.5.2.4.2.2.
Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen. Die gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates befindet, gerichtete Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach § 52 Abs. 6 FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu begeben (Verwaltungsgerichtshof – VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Nur dann, wenn ein solcher Drittstaatsangehöriger seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 1 FPG zu erlassen (Vw
GH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise (!) des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172).Die gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates befindet, gerichtete Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu begeben (Verwaltungsgerichtshof – VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Nur dann, wenn ein solcher Drittstaatsangehöriger seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise (!) des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172). 5.2.4.2.2.
- Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310).5.2.4.2.2.
- Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310). Aus dem Erwähnten ergibt sich somit unter Zugrundelegung von § 52 Abs. 6 FPG, dass die belangte Behörde den BF auffordern hätte müssen, sich unverzüglich nach Portugal zu begeben. Zwar wird nicht verkannt, dass der BF den portugiesischen Aufenthaltstitel verschwiegen hat, jedoch ändert dies nichts an der rechtlichen Beurteilung, dass er Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels ist und somit § 52 Abs. 6 FPG anzuwenden ist. Es ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, dass er seitens der belangten Behörde zur unverzüglichen Ausreise nach Portugal aufgefordert worden wäre.Aus dem Erwähnten ergibt sich somit unter Zugrundelegung von Paragraph 52, Absatz 6, FPG, dass die belangte Behörde den BF auffordern hätte müssen, sich unverzüglich nach Portugal zu begeben. Zwar wird nicht verkannt, dass der BF den portugiesischen Aufenthaltstitel verschwiegen hat, jedoch ändert dies nichts an der rechtlichen Beurteilung, dass er Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels ist und somit Paragraph 52, Absatz 6, FPG anzuwenden ist. Es ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, dass er seitens der belangten Behörde zur unverzüglichen Ausreise nach Portugal aufgefordert worden wäre. 5.2.4.2.2.
- In einem ähnlich gelagerten Fall wurde vom VwGH festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, nicht möglich ist, wenn er nicht zunächst aufgefordert wurde, sich in den betreffenden Mitgliedstaat zu begeben – mit Ausnahme der Fälle, in denen seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist oder er der Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen war (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Zu dieser Alternativvoraussetzung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise ist Folgendes festzuhalten: Hinsichtlich der Frage, ob vom BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des VwGH zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der VwGH ausgesprochen hat, dass es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Hinsichtlich der Frage, ob vom BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des VwGH zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der VwGH ausgesprochen hat, dass es im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des § 52 Abs. 6 letzter Satz zweiter Fall FPG (mit welcher neben dem verhängten Einreiseverbot von drei Jahren auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründet worden ist) reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht aus. Für diese Annahme ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, für die insoweit auf die Rechtsprechung des VwGH zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 26.03.2015, 2013/22/0284). Es ist daher auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die geforderte Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0006). Darüber hinaus ist für die Begründung dieser Annahme darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21 /0172). Die belangte Behörde stützt sich insbesondere auf die Feststellung, dass der BF mittellos sei. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist.Für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz zweiter Fall FPG (mit welcher neben dem verhängten Einreiseverbot von drei Jahren auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründet worden ist) reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht aus. Für diese Annahme ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, für die insoweit auf die Rechtsprechung des VwGH zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH 26.03.2015, 2013/22/0284). Es ist daher auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die geforderte Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0006). Darüber hinaus ist für die Begründung dieser Annahme darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21 /0172). Die belangte Behörde stützt sich insbesondere auf die Feststellung, dass der BF mittellos sei. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist. Die belangte Behörde zeigte somit nicht auf, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Zwar ist dem BF anzulasten, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, und dabei nicht in der Lage war, die erforderlichen Mittel für einen Aufenthalt nachzuweisen, doch reichen diese Umstände nicht aus, um von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des § 52 Abs. 6 letzter Satz zweiter Fall FPG ausgehen zu können.Die belangte Behörde zeigte somit nicht auf, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Zwar ist dem BF anzulasten, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, und dabei nicht in der Lage war, die erforderlichen Mittel für einen Aufenthalt nachzuweisen, doch reichen diese Umstände nicht aus, um von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz zweiter Fall FPG ausgehen zu können. Somit liegen auch die in § 56 Abs. 6 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung genannten Alternativvoraussetzungen nicht vor.Somit liegen auch die in Paragraph 56, Absatz 6, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung genannten Alternativvoraussetzungen nicht vor. 5.2.4.2.
- Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde im gesamten Bescheid nicht auf § 52 Abs. 6 FPG eingeht. Weder wird dieser erwähnt, noch wird er in der rechtlichen Beurteilung herangezogen. Die belangte Behörde hat die rechtliche Lage – wenn auch ausdrücklich festzuhalten ist, dass dies womöglich unverschuldet passierte, da der BF den portugiesischen Aufenthaltstitel verschwiegen hat – verkannt.5.2.4.2.
- Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde im gesamten Bescheid nicht auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG eingeht. Weder wird dieser erwähnt, noch wird er in der rechtlichen Beurteilung herangezogen. Die belangte Behörde hat die rechtliche Lage – wenn auch ausdrücklich festzuhalten ist, dass dies womöglich unverschuldet passierte, da der BF den portugiesischen Aufenthaltstitel verschwiegen hat – verkannt. Mangels entsprechender Ausreiseverpflichtung und mangels einer vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung lagen bzw. liegen die (Alternativ-) Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht vor. Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war
§ 28Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Vw
GVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. 5.2.4.
- Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, weshalb die übrigen Spruchpunkte zu beheben waren. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).5.2.4.
- Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, weshalb die übrigen Spruchpunkte zu beheben waren. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). 5.2.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 des Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Dem BVw
G liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Bestehen eine Aufenthaltstitels in einem anderen EU-Staat auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W191.2261370.1.00