GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.1.3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.08.2022 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, und wurden ihm Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich übermittelt und zur Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 1.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von „4“ [vier] Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA- Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
4 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 23.11.2022 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von „4“ [vier] Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA- Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des BF ergebe sich eine Gefährdung, welche die Abschiebung für nicht zulässig erscheinen ließe. Das verhängte Einreiseverbot begründete das BFA mit der über den BF verhängten 15-monatigen Freiheitsstrafe. 1.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
nicht erteilt wird.5.2.4.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt wird. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur nachvollziehbar behauptet wurde. Der BF befindet sich erst seit August 2022 im Bundesgebiet, und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur nachvollziehbar behauptet wurde. Der BF befindet sich erst seit August 2022 im Bundesgebiet, und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. 5.2.4.
6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.5.2.4.3.
Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen. 5.2.4.3.1. Die belangte Behörde hat gegen den BF – der unbestritten über einen polnischen Aufenthaltstitel verfügt und rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig war – eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen und sich dabei auf die zweite Alternative des § 52 Abs. 6 FPG gestützt. Sie hat den BF nämlich nicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert bzw. ihm die Ausreise aus dem Bundesgebiet nach seiner (zukünftigen) Entlassung aus der Strafhaft ermöglicht, sondern die Rückkehrentscheidung damit begründet, dass im Fall des BF durch die Begehung von Schlepperei und der daraus resultierenden strafrechtlichen Verurteilung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorläge (vgl. angefochtener Bescheid S. 59 ff.).5.2.4.3.1. Die belangte Behörde hat gegen den BF – der unbestritten über einen polnischen Aufenthaltstitel verfügt und rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig war – eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und sich dabei auf die zweite Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG gestützt. Sie hat den BF nämlich nicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert bzw. ihm die Ausreise aus dem Bundesgebiet nach seiner (zukünftigen) Entlassung aus der Strafhaft ermöglicht, sondern die Rückkehrentscheidung damit begründet, dass im Fall des BF durch die Begehung von Schlepperei und der daraus resultierenden strafrechtlichen Verurteilung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorläge vergleiche angefochtener Bescheid S. 59 ff.). Für die Beurteilung der Annahme, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (hier konkret in den Herkunftsstaat Indien) im Sinne des § 52 Abs. 6 FPG erforderlich ist, genügt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) jedoch nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern sei darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen selbst maßgeblich gewesen seien (z. B. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).Für die Beurteilung der Annahme, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (hier konkret in den Herkunftsstaat Indien) im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, FPG erforderlich ist, genügt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) jedoch nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern sei darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen selbst maßgeblich gewesen seien (z. B. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Darüber hinaus kommt es laut Judikatur des VwGH in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 7 Abs. 4 bzw. 6 Abs. 2 Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönlichen Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 mit Verweis auf EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, und EuGH 16.01.2018, E., C-240/17). Nach der Judikatur des EuGH setzt der Begriff Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Rückführungs-RL jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Daraus folgt, dass im Rahmen der Beurteilung dieses Begriffs jedes tatsächliche oder rechtliche Kriterium zur Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen maßgeblich ist, das geeignet ist, die Frage zu klären, ob sein persönliches Verhalten eine solche Bedrohung begründet. Zu den insoweit maßgeblichen Kriterien zählt der EuGH etwa die Art und die Schwere der Tat, die einer strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegt, sowie den Zeitablauf seit ihrer Begehung, oder etwa auch den Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger gerade dabei war, das Hoheitsgebiet des die Rückkehrentscheidung erlassenden Mitgliedstaates zu verlassen, als er festgenommen wurde (EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 60 ff).Darüber hinaus kommt es laut Judikatur des VwGH in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, bzw. 6 Absatz 2, Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönlichen Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 mit Verweis auf EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, und EuGH 16.01.2018, E., C-240/17). Nach der Judikatur des EuGH setzt der Begriff Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Artikel 7, Absatz 4, Rückführungs-RL jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Daraus folgt, dass im Rahmen der Beurteilung dieses Begriffs jedes tatsächliche oder rechtliche Kriterium zur Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen maßgeblich ist, das geeignet ist, die Frage zu klären, ob sein persönliches Verhalten eine solche Bedrohung begründet. Zu den insoweit maßgeblichen Kriterien zählt der EuGH etwa die Art und die Schwere der Tat, die einer strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegt, sowie den Zeitablauf seit ihrer Begehung, oder etwa auch den Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger gerade dabei war, das Hoheitsgebiet des die Rückkehrentscheidung erlassenden Mitgliedstaates zu verlassen, als er festgenommen wurde (EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 60 ff). 5.2.4.3.
6 FPG aufzufordern gewesen, sich unverzüglich (nach Entlassung aus der Haft) nach Polen zurückzubegeben. Eine solche Aufforderung ist seitens der belangten Behörde jedoch nicht erfolgt. Erst wenn der BF im gegenständlichen Verfahren aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung
1 FPG durch die belangte Behörde zu führen gewesen.Der BF wäre daher im gegenständlichen Fall
Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufzufordern gewesen, sich unverzüglich (nach Entlassung aus der Haft) nach Polen zurückzubegeben. Eine solche Aufforderung ist seitens der belangten Behörde jedoch nicht erfolgt. Erst wenn der BF im gegenständlichen Verfahren aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG durch die belangte Behörde zu führen gewesen. Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
6 FPG nicht vorlagen, ist diese ersatzlos zu beheben.Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht vorlagen, ist diese ersatzlos zu beheben. Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war
GVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. 5.2.4.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
G liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei Bestehen eines Aufenthaltstitels in einem anderen EU-Staat auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W191.2264550.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.