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{'item': 'W191 2264550-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 45§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 6§ 7§ 27Art. 130§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW191 2264550-1 Spruch, W191 2264550-1/5EIM NAMEN DER REPUBLIK!W191 2264550-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, wurde am 17.08.2022 von der tschechischen Polizei an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Österreichs übergeben und in weiterer Folge aufgrund einer aufrechten Fahndungsanordnung der Staatsanwaltschaft Korneuburg auf österreichischem Bundesgebiet festgenommen. 1.
  3. Am 18.08.2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom Landesgericht Korneuburg (in der Folge LG Korneuburg) über die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF verständigt. 1.
  4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.08.2022 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, und wurden ihm Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich übermittelt und zur Wahrung des Parteiengehörs

§ 45

AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.1.3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.08.2022 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, und wurden ihm Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich übermittelt und zur Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 1.

  1. Mit Beschluss des LG Korneuburg vom 18.08.2022, Zahl 404 HR 38/22b, wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr (§ 173 Abs. 2 Z 1 StPO) und Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs. 2 Z 3 lit a, b StPO) mit einer Wirksamkeit bis längstens 01.09.2022 verhängt.1.
  2. Mit Beschluss des LG Korneuburg vom 18.08.2022, Zahl 404 HR 38/22b, wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) und Tatbegehungsgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, b, StPO) mit einer Wirksamkeit bis längstens 01.09.2022 verhängt. 1.
  3. Am 06.09.2022 langte beim BFA eine Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör vom 23.08.2022 ein. Darin beantwortete der BF die ihm übermittelten Fragen. 1.
  4. Mit Urteil des LG Korneuburg vom 10.11.2022, Zahl 312 Hv 53/22b, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 2 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vom 15 Monaten verurteilt. Mildernd wurde der ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die untergeordnete Tatbeteiligung, als erschwerend die mehrfache Deliktsqualifikation nach § 114 Abs. 3 FPG sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen gewertet.1.
  5. Mit Urteil des LG Korneuburg vom 10.11.2022, Zahl 312 Hv 53/22b, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz 2, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vom 15 Monaten verurteilt. Mildernd wurde der ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die untergeordnete Tatbeteiligung, als erschwerend die mehrfache Deliktsqualifikation nach Paragraph 114, Absatz 3, FPG sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen gewertet. 1.
  6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 23.11.2022 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 2 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von „4“ [vier] Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA- Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

4 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 23.11.2022 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von „4“ [vier] Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA- Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des BF ergebe sich eine Gefährdung, welche die Abschiebung für nicht zulässig erscheinen ließe. Das verhängte Einreiseverbot begründete das BFA mit der über den BF verhängten 15-monatigen Freiheitsstrafe. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 19.10.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen „Rechtswidrigkeit“ ein. In der Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamtfehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen sei. Der BF befinde sich seit 2014 in Polen, habe dort studiert und gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Er sei der polnischen Sprache mächtig und sozial integriert. Bei der strafgerichtlichen Verurteilung vom 10.11.2022 handle es sich um seine erste und einzige Verurteilung. Der BF sei in Polen aufenthaltsberechtigt, weshalb eine Abschiebung nach Indien nicht möglich sei. Ein Einreiseverbot würde seine Wiedereinreise in Polen verhindern. 1.
  2. Am 23.12.2022 wurden die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt.
  3. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Stellungnahme des BF vom 06.09.2022, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde.
  4. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX geboren am XXXX , und ist indischer Staatsangehöriger. Der BF beherrscht Punjabi als Muttersprache.Der BF führt den Namen römisch 40 geboren am römisch 40 , und ist indischer Staatsangehöriger. Der BF beherrscht Punjabi als Muttersprache. Der BF verfügt über einen bis 02.02.2023 gültigen Aufenthaltstitel Polens (Karta Pubyeu). Der BF wurde am 17.08.2022 von der tschechischen Polizei an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Österreichs übergeben und in weiterer Folge aufgrund einer aufrechten Fahndungsanordnung der Staatsanwaltschaft Korneuburg auf österreichischem Bundesgebiet festgenommen. Von 17.08.2022 bis 10.11.2022 befand sich der BF in Untersuchungshaft, seither befindet er sich in der Justizanstalt (in der Folge JA) Korneuburg in Strafhaft, wo er die über ihn mit Urteil des LG Korneuburg vom 10.11.2022 15-monatige Freiheitsstrafe verbüßt. Ihm steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht zu, und er hatte niemals ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der BF verfügt über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen. Die Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit hat der BF weder behauptet noch belegt. Der BF wurde mit Urteil des LG Korneuburg vom 10.11.2022, Zahl 312 Hv 53/22b, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vom 15 Monaten verurteilt. Mildernd wurde der ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die untergeordnete Tatbeteiligung, als erschwerend die mehrfache Deliktsqualifikation nach § 114 Abs. 3 FPG sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen gewertet.Der BF wurde mit Urteil des LG Korneuburg vom 10.11.2022, Zahl 312 Hv 53/22b, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vom 15 Monaten verurteilt. Mildernd wurde der ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die untergeordnete Tatbeteiligung, als erschwerend die mehrfache Deliktsqualifikation nach Paragraph 114, Absatz 3, FPG sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen gewertet. Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.
  5. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem BFA und in der Beschwerde. Die getroffenen Feststellungen zur Identität des BF (Name und Geburtsdatum) gründen auf dem im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden indischen Reisepass. Die Feststellungen zum polnischen Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem in Kopie in Akt einliegenden polnischen Aufenthaltstitel. Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich stützen sich auf die Angaben des BF in der Stellungnahme und in der Beschwerde sowie auf die eingeholten Registerabfragen des BVwG (Strafregister, Zentrales Melderegister, Fremdenregister, GVS-Auszug). Dass der BF nicht in einem besonderen Ausmaß integriert ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme sowie daraus, dass er im Bundesgebiet keine maßgeblichen Integrationsschritte gesetzt hat. Der BF hat weder belegt, dass er Deutschkurse besucht habe, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, kulturelle Aktivitäten gesetzt habe oder über maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge, noch haben sich solche integrativen Schritte im Verfahren ergeben. Der BF wurde von der tschechischen Polizei aufgegriffen und aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Österreich übergeben.
  6. Rechtliche Beurteilung 5.
  7. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Bestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG, des FPG und des AsylG anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
  3. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
  4. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 19.12.2022 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 23.12.2022 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
  5. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. Dem BF wurde insbesondere durch das ihm gewährte Parteiengehör vom 23.08.2022 ausreichend rechtliches Gehör gewährt. 5.2.
  6. Zur Beschwerde: Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, wonach der BF einen – gültigen – polnischen Aufenthaltstitel besitze und darüber hinaus keine Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für eine sofortige Ausreise gegeben seien, war der Beschwerde Erfolg beschieden. 5.2.
  7. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides: 5.2.4.1.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.5.2.4.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur nachvollziehbar behauptet wurde. Der BF befindet sich erst seit August 2022 im Bundesgebiet, und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur nachvollziehbar behauptet wurde. Der BF befindet sich erst seit August 2022 im Bundesgebiet, und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. 5.2.4.

  1. Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.5.2.4.
  2. Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 5.2.4.3.

§ 52Abs.

6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.5.2.4.3.

Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. 5.2.4.3.1. Die belangte Behörde hat gegen den BF – der unbestritten über einen polnischen Aufenthaltstitel verfügt und rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig war – eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen und sich dabei auf die zweite Alternative des § 52 Abs. 6 FPG gestützt. Sie hat den BF nämlich nicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert bzw. ihm die Ausreise aus dem Bundesgebiet nach seiner (zukünftigen) Entlassung aus der Strafhaft ermöglicht, sondern die Rückkehrentscheidung damit begründet, dass im Fall des BF durch die Begehung von Schlepperei und der daraus resultierenden strafrechtlichen Verurteilung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorläge (vgl. angefochtener Bescheid S. 59 ff.).5.2.4.3.1. Die belangte Behörde hat gegen den BF – der unbestritten über einen polnischen Aufenthaltstitel verfügt und rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig war – eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und sich dabei auf die zweite Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG gestützt. Sie hat den BF nämlich nicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert bzw. ihm die Ausreise aus dem Bundesgebiet nach seiner (zukünftigen) Entlassung aus der Strafhaft ermöglicht, sondern die Rückkehrentscheidung damit begründet, dass im Fall des BF durch die Begehung von Schlepperei und der daraus resultierenden strafrechtlichen Verurteilung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorläge vergleiche angefochtener Bescheid S. 59 ff.). Für die Beurteilung der Annahme, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (hier konkret in den Herkunftsstaat Indien) im Sinne des § 52 Abs. 6 FPG erforderlich ist, genügt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) jedoch nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern sei darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen selbst maßgeblich gewesen seien (z. B. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).Für die Beurteilung der Annahme, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (hier konkret in den Herkunftsstaat Indien) im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, FPG erforderlich ist, genügt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) jedoch nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern sei darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen selbst maßgeblich gewesen seien (z. B. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Darüber hinaus kommt es laut Judikatur des VwGH in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 7 Abs. 4 bzw. 6 Abs. 2 Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönlichen Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 mit Verweis auf EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, und EuGH 16.01.2018, E., C-240/17). Nach der Judikatur des EuGH setzt der Begriff Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Rückführungs-RL jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Daraus folgt, dass im Rahmen der Beurteilung dieses Begriffs jedes tatsächliche oder rechtliche Kriterium zur Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen maßgeblich ist, das geeignet ist, die Frage zu klären, ob sein persönliches Verhalten eine solche Bedrohung begründet. Zu den insoweit maßgeblichen Kriterien zählt der EuGH etwa die Art und die Schwere der Tat, die einer strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegt, sowie den Zeitablauf seit ihrer Begehung, oder etwa auch den Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger gerade dabei war, das Hoheitsgebiet des die Rückkehrentscheidung erlassenden Mitgliedstaates zu verlassen, als er festgenommen wurde (EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 60 ff).Darüber hinaus kommt es laut Judikatur des VwGH in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, bzw. 6 Absatz 2, Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönlichen Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 mit Verweis auf EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, und EuGH 16.01.2018, E., C-240/17). Nach der Judikatur des EuGH setzt der Begriff Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Artikel 7, Absatz 4, Rückführungs-RL jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Daraus folgt, dass im Rahmen der Beurteilung dieses Begriffs jedes tatsächliche oder rechtliche Kriterium zur Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen maßgeblich ist, das geeignet ist, die Frage zu klären, ob sein persönliches Verhalten eine solche Bedrohung begründet. Zu den insoweit maßgeblichen Kriterien zählt der EuGH etwa die Art und die Schwere der Tat, die einer strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegt, sowie den Zeitablauf seit ihrer Begehung, oder etwa auch den Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger gerade dabei war, das Hoheitsgebiet des die Rückkehrentscheidung erlassenden Mitgliedstaates zu verlassen, als er festgenommen wurde (EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 60 ff). 5.2.4.3.

  1. Im Lichte dieser Judikatur ist nicht die Tatsache alleine, dass der BF mit Urteil des LG Korneuburg vom 10.11.2022, Zahl 312 Hv 53/22b, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vom 15 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, ausschlaggebend. Vielmehr sind auch die Art und die Schwere der Tat sowie die verhängte Freiheitsstrafe und der Zeitablauf seit der Begehung zu berücksichtigen.5.2.4.3.
  2. Im Lichte dieser Judikatur ist nicht die Tatsache alleine, dass der BF mit Urteil des LG Korneuburg vom 10.11.2022, Zahl 312 Hv 53/22b, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vom 15 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, ausschlaggebend. Vielmehr sind auch die Art und die Schwere der Tat sowie die verhängte Freiheitsstrafe und der Zeitablauf seit der Begehung zu berücksichtigen. Konkret wurden beim BF mildernd der ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die untergeordnete Tatbeteiligung, als erschwerend die mehrfache Deliktsqualifikation nach § 114 Abs. 3 FPG sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen gewertet. In Anbetracht des Strafrahmens des § 114 Abs. 4 FPG, welcher bei der Bemessung der Strafe zur Anwendung kam, ist die tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten im untersten Bereich angesiedelt und ist verhältnismäßig gering, zumal der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe beträgt. Die Art und Schwere dieser Straftaten erscheint – vor allem auch aufgrund der Milderungsgründe – nicht auf eine aktuelle besondere Gefährlichkeit des BF schließen zu lassen. So handelt es sich bei den strafbaren Handlungen, die der BF begangen hat, nicht etwa um solche gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität oder um solche im Bereich der besonders verpönten Suchtgiftkriminalität, sondern um solche gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen bzw. gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen. Zwar wurden dem BF mehrere Deliktsqualifikationen zu Last gelegt, der BF hatte jedoch eine untergeordnete Tatbeteiligung, was auch im Urteil des LG Korneuburg als mildernd gewertet wurde. Darüber hinaus hat der BF diese Taten zwischen 15.01.2022 und 29.01.2022 begangen. Sie lagen daher im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung durch die belangte Behörde bereits zehn Monate zurück. Bei Berücksichtigung der dargelegten Art und der Schwere der Taten, die dem BF zur Last gelegt wurden, sowie des Zeitablaufs seit ihrer Begehung, ist eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet im Sinne von § 52 Abs. 6 FPG erfordern würde, nicht ersichtlich.Konkret wurden beim BF mildernd der ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die untergeordnete Tatbeteiligung, als erschwerend die mehrfache Deliktsqualifikation nach Paragraph 114, Absatz 3, FPG sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen gewertet. In Anbetracht des Strafrahmens des Paragraph 114, Absatz 4, FPG, welcher bei der Bemessung der Strafe zur Anwendung kam, ist die tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten im untersten Bereich angesiedelt und ist verhältnismäßig gering, zumal der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe beträgt. Die Art und Schwere dieser Straftaten erscheint – vor allem auch aufgrund der Milderungsgründe – nicht auf eine aktuelle besondere Gefährlichkeit des BF schließen zu lassen. So handelt es sich bei den strafbaren Handlungen, die der BF begangen hat, nicht etwa um solche gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität oder um solche im Bereich der besonders verpönten Suchtgiftkriminalität, sondern um solche gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen bzw. gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen. Zwar wurden dem BF mehrere Deliktsqualifikationen zu Last gelegt, der BF hatte jedoch eine untergeordnete Tatbeteiligung, was auch im Urteil des LG Korneuburg als mildernd gewertet wurde. Darüber hinaus hat der BF diese Taten zwischen 15.01.2022 und 29.01.2022 begangen. Sie lagen daher im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung durch die belangte Behörde bereits zehn Monate zurück. Bei Berücksichtigung der dargelegten Art und der Schwere der Taten, die dem BF zur Last gelegt wurden, sowie des Zeitablaufs seit ihrer Begehung, ist eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet im Sinne von Paragraph 52, Absatz 6, FPG erfordern würde, nicht ersichtlich. Darüber hinaus wäre jedoch im Lichte der oben dargestellten Judikatur des VwGH und EuGH auch die konkrete, persönliche Situation des BF zu berücksichtigen gewesen. Er hat, wie auch bereits von der belangten Behörde festgestellt, eine Ehefrau in Polen und erwarb einen Universitätsabschluss in diesem EU-Mitgliedstaat. Der BF hat in seiner Stellungnahme auch dargelegt, dass er keinen Aufenthalt in Österreich anstrebe, sondern nach Polen wolle. Der Umstand, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Polen hat, dort seine Ehefrau lebt, er dort kranken- und pensionsversichert ist und auch eine gültige Arbeitserlaubnis für Polen hat, in Zusammenschau mit der Tatsache, dass er nunmehr erstmals das Haftübel verspürt und, dass es sich bei der festgestellten Verurteilung um seine erste Verurteilung handelt, er bisher einen ordentlichen Lebenswandel aufweist, ein reumütiges Geständnis vor dem Strafgericht ablegte und die Tatbeteiligung untergeordnet war, spricht nach Auffassung des BVwG ebenfalls gegen die Annahme, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellt, die seine sofortige Ausreise aus den Bundesgebiet erfordert. Der BF wäre daher im gegenständlichen Fall

§ 52Abs.

6 FPG aufzufordern gewesen, sich unverzüglich (nach Entlassung aus der Haft) nach Polen zurückzubegeben. Eine solche Aufforderung ist seitens der belangten Behörde jedoch nicht erfolgt. Erst wenn der BF im gegenständlichen Verfahren aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG durch die belangte Behörde zu führen gewesen.Der BF wäre daher im gegenständlichen Fall

Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufzufordern gewesen, sich unverzüglich (nach Entlassung aus der Haft) nach Polen zurückzubegeben. Eine solche Aufforderung ist seitens der belangten Behörde jedoch nicht erfolgt. Erst wenn der BF im gegenständlichen Verfahren aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG durch die belangte Behörde zu führen gewesen. Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

6 FPG nicht vorlagen, ist diese ersatzlos zu beheben.Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht vorlagen, ist diese ersatzlos zu beheben. Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war

§ 28Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Vw

GVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. 5.2.4.

  1. Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, weshalb die übrigen Spruchpunkte zu beheben waren. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).5.2.4.
  2. Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, weshalb die übrigen Spruchpunkte zu beheben waren. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). 5.2.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Dem BVw

G liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei Bestehen eines Aufenthaltstitels in einem anderen EU-Staat auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W191.2264550.1.00

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