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{'item': 'W195 2262333-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 5§ 7§ 17Art. 131Art. 130Art. 129§ 6§ 59§ 31Art. 102§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW195 2262333-1 Spruch, W195 2262333-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 16.08.2021 stellte die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten durch XXXX , beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (nunmehr: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft) einen Antrag auf Vornahme einer Bewertung

Art. 5

VO (EU) 2019/515 und Feststellung, dass die von der Beschwerdeführerin vertriebenen Gleitschutzvorrichtungen ( XXXX ) in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden seien und in weiterer Folge als Schneekettenäquivalent anzuerkennen seien.1. Mit Schriftsatz vom 16.08.2021 stellte die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten durch römisch 40 , beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (nunmehr: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft) einen Antrag auf Vornahme einer Bewertung

Artikel 5

, VO (EU) 2019/515 und Feststellung, dass die von der Beschwerdeführerin vertriebenen Gleitschutzvorrichtungen ( römisch 40 ) in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden seien und in weiterer Folge als Schneekettenäquivalent anzuerkennen seien.

  1. In der Folge wurde der Antrag vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft an das zuständige Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangte Behörde) weitergeleitet.
  2. Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.07.2022, XXXX der Antrag auf Vornahme einer Bewertung

Art. 5

VO (EU) 2019/515 und Feststellung, dass die von der Beschwerdeführerin vertriebenen Gleitschutzvorrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden seien und in weiterer Folge als Schneekettenäquivalent anzuerkennen seien, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin vertriebenen Gleitschutzvorrichtungen die

§ 7Abs.

2 Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) gestellten Anforderungen erfüllen und als Gleitschutzvorrichtungen

§ 7Abs.

2 KFG 1967 verwendet werden können. Weiters wurde festgestellt, dass

den geltenden kraftfahrrechtlichen Bestimmungen die Gleitschutzvorrichtungen rechtmäßig in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden können. Darüber hinaus traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Gleitschutzvorrichtungen jedoch nicht den Vorschriften für Schneeketten iSd KFG 1967, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) entsprechen und ihre Verwendung daher in den Fällen des § 102 Abs. 8a und 9, § 103 Abs. 1 Z 2 lit. e KFG 1967 sowie § 52 Z 22 StVO 1960 nicht ausreichend ist. Unter Spruchpunkt III. wurde von der belangten Behörde das Verfahren über die eingebrachte Säumnisbeschwerde eingestellt.3. Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.07.2022, römisch 40 der Antrag auf Vornahme einer Bewertung

Artikel 5

, VO (EU) 2019/515 und Feststellung, dass die von der Beschwerdeführerin vertriebenen Gleitschutzvorrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden seien und in weiterer Folge als Schneekettenäquivalent anzuerkennen seien, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin vertriebenen Gleitschutzvorrichtungen die

Paragraph 7, Absatz 2, Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) gestellten Anforderungen erfüllen und als Gleitschutzvorrichtungen

Paragraph 7, Absatz 2, KFG 1967 verwendet werden können. Weiters wurde festgestellt, dass

den geltenden kraftfahrrechtlichen Bestimmungen die Gleitschutzvorrichtungen rechtmäßig in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden können. Darüber hinaus traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Gleitschutzvorrichtungen jedoch nicht den Vorschriften für Schneeketten iSd KFG 1967, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) entsprechen und ihre Verwendung daher in den Fällen des Paragraph 102, Absatz 8 a und 9, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, KFG 1967 sowie Paragraph 52, Ziffer 22, StVO 1960 nicht ausreichend ist. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde von der belangten Behörde das Verfahren über die eingebrachte Säumnisbeschwerde eingestellt.

  1. Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheids erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht eine Beschwerde, die von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 28.09.2022 samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt wurde.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheids erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht eine Beschwerde, die von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 28.09.2022 samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt wurde.
  3. Mit verfahrensrechtlichem Beschluss vom 08.11.2022, GZ. XXXX eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2022, leitete das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt

§ 17Vw

GVG iVm § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weiter.5. Mit verfahrensrechtlichem Beschluss vom 08.11.2022, GZ. römisch 40 eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2022, leitete das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass

Art. 131Abs.

2 B-VG das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden würden, erkenne. Im gegenständlichen Fall werde durch die belangte (Bundes-)Behörde eine Entscheidung getroffen, die einem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 B-VG zuzuordnen sei, der in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sei. Auch bestünden keine gesetzlichen Regelungen, die die Mitwirkung von Landesbehörden im Gesetzesvollzug vorsehen würden, weshalb keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien bestünde. Sowohl der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde wurden vom Verwaltungsgericht Wien von der Weiterleitung in Kenntnis gesetzt.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden würden, erkenne. Im gegenständlichen Fall werde durch die belangte (Bundes-)Behörde eine Entscheidung getroffen, die einem Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, B-VG zuzuordnen sei, der in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sei. Auch bestünden keine gesetzlichen Regelungen, die die Mitwirkung von Landesbehörden im Gesetzesvollzug vorsehen würden, weshalb keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien bestünde. Sowohl der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde wurden vom Verwaltungsgericht Wien von der Weiterleitung in Kenntnis gesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird - soweit entscheidungserheblich - als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird - soweit entscheidungserheblich - als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt beruht auf der vorliegenden Beschwerde sowie dem vom Verwaltungsgericht Wien in Vorlage gebrachten Verwaltungsakt. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und im für eine (kompetenzrechtliche) Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Allgemeine Ausführungen:

Art. 129

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129

, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 6Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). 3.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu Art. 131 B-VG ergibt sich, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Art. 131Abs.

2 erster Satz B-VG daran anknüpft, ob eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die

Art. 102Abs.

4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu Artikel 131, B-VG ergibt sich, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Artikel 131

, Absatz 2, erster Satz B-VG daran anknüpft, ob eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die

Artikel 102

, Absatz 4, B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Absatz 2, bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden. Keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht hingegen,  wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit

Art. 102Abs.

3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist; wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit

Artikel 102

, Absatz 3, B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist;  wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird,

Art. 102Abs.

1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind; wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird,

Artikel 102

, Absatz eins, zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind;  wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Bundesverwaltungsgericht nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspricht, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren. Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen aufgrund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichteter Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind.Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen aufgrund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichteter Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind. Unmittelbare Bundesverwaltung - und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - liegt somit nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise (auch) ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (ErlRV 1618 BlgNR

  1. GP, 15; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 131 B-VG, Rz 16).Unmittelbare Bundesverwaltung - und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - liegt somit nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise (auch) ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (ErlRV 1618 BlgNR
  2. GP, 15; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Artikel 131, B-VG, Rz 16). Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheids stellen das Kraftfahrgesetz 1967 (inkl. die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967) sowie die Straßenverkehrsordnung 1960 dar. Zwar wird das „Kraftfahrwesen“ in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG genannt und fällt dieses somit in Gesetzgebung und Vollziehung in die Bundeskompetenz. Allerdings wird im Art. 102 Abs. 2 B-VG das „Kraftfahrwesen“ nicht als Angelegenheit, die im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereichs unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, aufgelistet. Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung im gegenständlichen Fall auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird.Zwar wird das „Kraftfahrwesen“ in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG genannt und fällt dieses somit in Gesetzgebung und Vollziehung in die Bundeskompetenz. Allerdings wird im Artikel 102, Absatz 2, B-VG das „Kraftfahrwesen“ nicht als Angelegenheit, die im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereichs unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, aufgelistet. Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung im gegenständlichen Fall auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne von Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG besorgt wird. Die im angefochtenen Bescheid weiters genannte maßgebliche Rechtsgrundlage, nämlich die Straßenverkehrsordnung 1960, ist dem Kompetenztatbestand „Straßenpolizei“ (Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG) zuzurechnen. Nach Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG sind Angelegenheiten der Straßenpolizei in Gesetzgebung Bundessache, in Vollziehung jedoch Landessache. Darüber hinaus werden Angelegenheiten der Straßenpolizei auch nicht explizit in Art. 102 Abs. 2 B-VG, bei denen es sich um Angelegenheiten handelt, die im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereichs unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, aufgelistet. Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung im gegenständlichen Fall auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt auch hier im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird.Die im angefochtenen Bescheid weiters genannte maßgebliche Rechtsgrundlage, nämlich die Straßenverkehrsordnung 1960, ist dem Kompetenztatbestand „Straßenpolizei“ (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG) zuzurechnen. Nach Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG sind Angelegenheiten der Straßenpolizei in Gesetzgebung Bundessache, in Vollziehung jedoch Landessache. Darüber hinaus werden Angelegenheiten der Straßenpolizei auch nicht explizit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG, bei denen es sich um Angelegenheiten handelt, die im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereichs unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, aufgelistet. Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung im gegenständlichen Fall auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt auch hier im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne von Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG besorgt wird. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern -

der Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel - an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht - im konkreten Fall das Verwaltungsgericht Wien - zu gehen hat und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde wegen Unzuständigkeit - durch förmlichen Beschluss - zurückzuweisen ist.Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern -

der Artikel 131, Absatz eins, B-VG inhärenten Generalklausel - an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht - im konkreten Fall das Verwaltungsgericht Wien - zu gehen hat und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde wegen Unzuständigkeit - durch förmlichen Beschluss - zurückzuweisen ist. Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der

Art. 133Abs.

1 Z 3 B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht „in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)“ getroffen wurde (vgl. dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 sowie VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der

Artikel 133

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht „in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)“ getroffen wurde vergleiche dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 sowie VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035). 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 24 VwGVG Anm 7 mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mwN). 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2262333.1.00

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