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{'item': 'W203 2254412-1'}

Obsah (9)§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 68§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW203 2254412-1 Spruch, W203 2254412-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

der Schulart Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung zugelassen werde. Dabei wurden „Deutsch“, „Englisch (

  1. lebende Fremdsprache)“ und „Mathematik“ als Prüfungsgebiete der schriftlichen Hauptprüfung und „Englisch“ „Biologie und Umweltkunde“ und „Psychologie und Philosophie“ als Prüfungsgebiete der mündlichen Hauptprüfung festgelegt und wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer Zulassungsprüfungen in den Gegenständen „Deutsch“, „Englisch“, „Latein“, „Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung“, „Geographie und Wirtschaftskunde“, „Mathematik“, „Biologie und Umweltkunde“, „Chemie“, „Physik“, „Informatik“, „Musikerziehung“, „Bildnerische Erziehung“, „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ und in den Wahlpflichtfächern „Biologie und Umweltkunde“ und „Psychologie und Philosophie“ abzulegen habe. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 18.11.2021 zugestellt.
  2. Am 22.11.2021 erhob der Beschwerdeführer Widerspruch gegen die Entscheidung der Externistenbprüfungskommission der Bildungsdirektion für Wien vom 16.11.
  3. Dabei wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Voraussetzungen für Zulassung zur Externistenprüfung, sondern auch die Voraussetzungen für die Befreiung von der Ablegung von Zulassungsprüfungen erfülle.
  4. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.02.2022, Gz.: 9131.003/1782-Präs3a/2021 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Widerspruch wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung der Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission am XXXX vom 27.05.2021 inzwischen in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer habe am 17.03.2021 bei der Externistenprüfungskommission am XXXX s um die Zulassung zur Externistenprüfung angesucht und das gleiche Ansuchen am 19.05.2021 an die Bildungsdirektion für Wien gerichtet. Es sei seitens des Beschwerdeführers bislang keine schriftliche Abmeldung bei der Externistenprüfungskommission am XXXX erfolgt und dieser habe auch noch keine Zulassungsprüfung abgelegt. Eine Änderung der Rechtslage sei nach dem identen Antrag vom 19.05.2021 nicht erfolgt.Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung der Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission am römisch 40 vom 27.05.2021 inzwischen in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer habe am 17.03.2021 bei der Externistenprüfungskommission am römisch 40 s um die Zulassung zur Externistenprüfung angesucht und das gleiche Ansuchen am 19.05.2021 an die Bildungsdirektion für Wien gerichtet. Es sei seitens des Beschwerdeführers bislang keine schriftliche Abmeldung bei der Externistenprüfungskommission am römisch 40 erfolgt und dieser habe auch noch keine Zulassungsprüfung abgelegt. Eine Änderung der Rechtslage sei nach dem identen Antrag vom 19.05.2021 nicht erfolgt. Der Antrag an die belangte Behörde vom 19.05.2021 beziehe sich auf eine entschiedene Sache, nämlich auf die rechtskräftige Entscheidung der Externistenprüfungskommission am XXXX vom 27.05.
  5. Mit dem neuen Antrag sei eine bereits rechtskräftig abgeschlossene Sache neu aufgerollt worden. Weder am Sachverhalt noch an der Rechtslage habe sich etwas geändert, es sei im Gegenteil ein identer Antrag gestellt worden.Der Antrag an die belangte Behörde vom 19.05.2021 beziehe sich auf eine entschiedene Sache, nämlich auf die rechtskräftige Entscheidung der Externistenprüfungskommission am römisch 40 vom 27.05.
  6. Mit dem neuen Antrag sei eine bereits rechtskräftig abgeschlossene Sache neu aufgerollt worden. Weder am Sachverhalt noch an der Rechtslage habe sich etwas geändert, es sei im Gegenteil ein identer Antrag gestellt worden. Der Bescheid wurde am 24.02.2022 zugestellt.
  7. Am 24.03.2022 erhob der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2022 und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Es handle sich zwar auf den ersten Blick um „gleiche“ Anträge, allerdings werde beim ersten Antrag die Absolvierung der Prüfung an der Externistenprüfungskommission am XXXX und beim zweiten die Absolvierung der Prüfung an der Externistenprüfungskommission der Bildungsdirektion für Wien beantragt. Es handle sich somit um zwei unterschiedliche Prüfungskommissionen, die naturgemäß auch unterschiedlich zusammengesetzt seien. Die Absolvierung der Prüfung bei der einen Kommission könne somit keinesfalls als ident mit der Absolvierung der Prüfung bei der anderen Kommission angesehen werden. Es handle sich zwar auf den ersten Blick um „gleiche“ Anträge, allerdings werde beim ersten Antrag die Absolvierung der Prüfung an der Externistenprüfungskommission am römisch 40 und beim zweiten die Absolvierung der Prüfung an der Externistenprüfungskommission der Bildungsdirektion für Wien beantragt. Es handle sich somit um zwei unterschiedliche Prüfungskommissionen, die naturgemäß auch unterschiedlich zusammengesetzt seien. Die Absolvierung der Prüfung bei der einen Kommission könne somit keinesfalls als ident mit der Absolvierung der Prüfung bei der anderen Kommission angesehen werden.
  8. Am 27.04.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen Der Beschwerdeführer beantragte am 17.03.2021 bei der Externistenprüfungskommission am XXXX die Zulassung zur Externistenprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik.Der Beschwerdeführer beantragte am 17.03.2021 bei der Externistenprüfungskommission am römisch 40 die Zulassung zur Externistenprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik. Der zu diesem Antrag ergangene Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 27.05.2021 ist in Rechtskraft erwachsen. Am 19.
  10. 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der an der Bildungsdirektion für Wien eingerichteten Externistenprüfungskommission die Zulassung zur Externistenprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 19.05.2021 wegen entschiedener Sache zurück.
  11. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den beiden darin aufliegenden Anträgen auf Zulassung zur Externistenprüfung, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  12. Rechtliche Beurteilung 3.
  13. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A): 3.2.
  2. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Widerspruch gegen die Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom 16.11.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Nicht Verfahrensgegenstand ist demnach, ob der Beschwerdeführer die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Externistenprüfung in der mit Antrag vom 19.05.2021 begehrten Form erfüllt oder nicht. 3.2.2.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.2.2.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Aus der Rechtsprechung zu § 68 AVG ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH vom

  1. Mai 2016, Ra 2016/03/0050, Ra 2017/03/0027).Aus der Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH vom
  2. Mai 2016, Ra 2016/03/0050, Ra 2017/03/0027). Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. (VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid bzw. Erkenntnis weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid bzw. Erkenntnis weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. 3.2.
  3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: „Sache“ des mit Ansuchen vom 17.03.2021 eingeleiteten Verfahrens ist die Zulassung zur Externistenprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik, „Sache“ des mit Ansuchen vom 19.05.2021 eingeleiteten Verfahrens ist demgegenüber die Zulassung zur Externistenprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung. Somit beziehen sich beide hier maßgebliche Ansuchen zwar auf die Zulassung zur Externistenprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums, allerdings mit jeweils unterschiedlichen Schwerpunkten. Schon aus diesem Grund unterscheiden sich die beiden verfahrenseinleitenden Ansuchen maßgeblich voneinander, sodass der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht, dass die „gleiche Sache“ vorliege, nicht gefolgt werden kann. Somit ist dem Beschwerdevorbringen, dass gegenständlich nicht „entschiedene Sache“ iSd § 68 AVG vorliege, nicht zu entgegnen, wenngleich anzumerken ist, dass das diesbezüglich herangezogene Argument, dass ausschließlich aufgrund des Umstandes, dass für die Entscheidung zwei unterschiedlich zusammengesetzte Prüfungskommisssionen zuständig seien, entschiedene Sache nicht vorliegen könne, nichtzutreffend ist.Somit ist dem Beschwerdevorbringen, dass gegenständlich nicht „entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, AVG vorliege, nicht zu entgegnen, wenngleich anzumerken ist, dass das diesbezüglich herangezogene Argument, dass ausschließlich aufgrund des Umstandes, dass für die Entscheidung zwei unterschiedlich zusammengesetzte Prüfungskommisssionen zuständig seien, entschiedene Sache nicht vorliegen könne, nichtzutreffend ist. Da mangels Vorliegen von „entschiedener Sache“ die belangte Behörde den Widerspruch zu Unrecht zurückgewiesen hat, war in Stattgabe der dagegen eingebrachten Beschwerde der angefochtene Bescheid zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde über das Ansuchen auf Zulassung zur Externistenprüfung vom 19.05.2021 meritorisch zu entscheiden haben. 3.2.
  4. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist und die Lösung der Rechtssache nur von einer Rechtsfrage abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.2.
  2. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist und die Lösung der Rechtssache nur von einer Rechtsfrage abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.2.
  2. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2254412.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.