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{'item': 'W203 2255008-3'}

Obsah (13)Art. 133§4Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 6§ 58§ 17§ 28§ 31§ 73§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW203 2255008-3 Spruch, W203 2255008-3/8EW203 2255008-3/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 22.04.2022 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) per E-Mail das Begehren, dass die Zweitbeschwerdeführerin in die
  2. Klasse eines Gymnasiums aufgenommen werde.
  3. In der Antwort-Mail der belangten Behörde vom 23.04.2022 teilte diese der Erstbeschwerdeführerin mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin das laufende Schuljahr „nur“ mit einer Schulbesuchsbestätigung abschließen würde und damit die Aufnahmevoraussetzungen weder für eine AHS noch für eine MS erfülle. Auch die Erleichterungen des § 12 C-SchVO würden nichts daran ändern, weil § 12 Abs. 2 C-SchVO nur das Aufsteigen ermögliche, es sich hier aber um die Neuaufnahme in eine andere Schulart handle und daher diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen könne.
  4. In der Antwort-Mail der belangten Behörde vom 23.04.2022 teilte diese der Erstbeschwerdeführerin mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin das laufende Schuljahr „nur“ mit einer Schulbesuchsbestätigung abschließen würde und damit die Aufnahmevoraussetzungen weder für eine AHS noch für eine MS erfülle. Auch die Erleichterungen des Paragraph 12, C-SchVO würden nichts daran ändern, weil Paragraph 12, Absatz 2, C-SchVO nur das Aufsteigen ermögliche, es sich hier aber um die Neuaufnahme in eine andere Schulart handle und daher diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen könne.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2022, GZ: 601281/95-2022, wurde ein als „Widerspruch“ bezeichnetes Anbringen vom 25.04.2022 gegen die als „Entscheidung“ bezeichnete Rechtsauskunft der belangten Behörde vom 23.04.2022, wonach die Beschwerdeführerin das laufende Schuljahr „nur“ mit einer Schulbesuchsbestätigung abschließen und somit die
  6. Stufe de Volksschule nicht erfolgreich abschließen werde, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.04.2022 betreffend Aufsteigen und Aufnahme in die
  7. Klasse einer AHS oder „Hauptschule-Neue Mittelschule“ als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.)
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2022, GZ: 601281/95-2022, wurde ein als „Widerspruch“ bezeichnetes Anbringen vom 25.04.2022 gegen die als „Entscheidung“ bezeichnete Rechtsauskunft der belangten Behörde vom 23.04.2022, wonach die Beschwerdeführerin das laufende Schuljahr „nur“ mit einer Schulbesuchsbestätigung abschließen und somit die
  9. Stufe de Volksschule nicht erfolgreich abschließen werde, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.04.2022 betreffend Aufsteigen und Aufnahme in die
  10. Klasse einer AHS oder „Hauptschule-Neue Mittelschule“ als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.)
  11. Mit Schreiben vom 14.06.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2022, GZ: 601281/95-2022 sowie dagegen, dass von der belangten Behörde keine Entscheidung über den Antrag zum Aufsteigen und die Aufnahme in die
  12. Klasse der AHS-Unterstufe oder „Hauptschule-Neue Mittelschule“ getroffen worden sei, Beschwerde.
  13. Am 08.07.2022 stellte die Volksschule XXXX eine Schulbesuchsbestätigung der Zweitbeschwerdeführerin aus, wonach diese während des Schuljahres 2021/22 vom 13.09.2021 bis 08.07.2022 die vierte Schulstufe einer Volksschule als außerordentliche Schülerin im Sinne des § 4 SchUG besucht habe. Diese Bestätigung enthält in drei Pflichtfächern eine Beurteilung mit „Nicht beurteilt“.
  14. Am 08.07.2022 stellte die Volksschule römisch 40 eine Schulbesuchsbestätigung der Zweitbeschwerdeführerin aus, wonach diese während des Schuljahres 2021/22 vom 13.09.2021 bis 08.07.2022 die vierte Schulstufe einer Volksschule als außerordentliche Schülerin im Sinne des Paragraph 4, SchUG besucht habe. Diese Bestätigung enthält in drei Pflichtfächern eine Beurteilung mit „Nicht beurteilt“.
  15. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2022, GZ: 601281/99-2022, wurde ein als „Widerspruch“ bezeichnetes Anbringen der Erstbeschwerdeführerin vom 08.07.2022 gegen die Schulbesuchsbestätigung vom 08.07.2022 als unzulässig zurückgewiesen.
  16. Mit Schreiben vom 02.08.2022 übermittelte die belangte Behörde ein als „Beschwerde“ bezeichnetes Einbringen der Erstbeschwerdeführerin vom 13.05.2022 an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem wurde bemängelt, dass keine Entscheidung (keinen Bescheid) über den Antrag zum Aufsteigen und die Aufnahme in die 1.Klasse der AHS-Unterstufe oder Hauptschule-Neue Mittelschule getroffen worden sei. Das Einbringen wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Erstbeschwerdeführerin mehrere Anträge zum Aufsteigen der Zweitbeschwerdeführerin bzw. deren Aufnahme in die nächste Schulstufe gestellt habe, welche aber nicht beantwortet worden seien. Es werde daher das Begehren gestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ab dem Schuljahr 2022/23 die
  17. Klasse einer AHS besuchen könne, weil sie

§4, § 5 Abs. 2, § 22, § 25 Abs. 5d Sch

UG und §§ 28, 40 SchOG dazu berechtigt sei.Das Einbringen wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Erstbeschwerdeführerin mehrere Anträge zum Aufsteigen der Zweitbeschwerdeführerin bzw. deren Aufnahme in die nächste Schulstufe gestellt habe, welche aber nicht beantwortet worden seien. Es werde daher das Begehren gestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ab dem Schuljahr 2022/23 die 1. Klasse einer AHS besuchen könne, weil sie

§4, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 22,, Paragraph 25, Absatz 5 d, Sch

UG und Paragraphen 28, 40, SchOG dazu berechtigt sei.

  1. Mit hg. am 04.08.2022 eingelangten Schreiben übermittelte die belangte Behörde neuerlich eine Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen „den Bescheid (Geschäftszahl 601281/99-2022 iVm 601281/95-2022) sowie „Entscheidung über den Antrag zum Aufsteigen und die Aufnahme in die
  2. Klasse (5 Stufe)…“.
  3. Mit hg. am 04.08.2022 eingelangten Schreiben übermittelte die belangte Behörde neuerlich eine Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen „den Bescheid (Geschäftszahl 601281/99-2022 in Verbindung mit 601281/95-2022) sowie „Entscheidung über den Antrag zum Aufsteigen und die Aufnahme in die
  4. Klasse (5 Stufe)…“.
  5. Mit Schreiben vom 19.08.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin abermals eine „Beschwerde“, diesmal gerichtet gegen den Bescheid (Geschäftszahl IVSa77/1-2022 iVm 601281/99-2022, 601281/95-2022, W129 22550008 -1/2E)“.
  6. Mit Schreiben vom 19.08.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin abermals eine „Beschwerde“, diesmal gerichtet gegen den Bescheid (Geschäftszahl IVSa77/1-2022 in Verbindung mit 601281/99-2022, 601281/95-2022, W129 22550008 -1/2E)“.
  7. Mit Schreiben vom 16.09.2022 übermittelte die Ersteschwerdeführerin eine Stellungnahme sowie eine Schulbesuchsbestätigung der Zweitbeschwerdeführerin, ausgestellt vom Bundesgymnasium XXXX . Die Beschwerdeführerin beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht „der Schule ( XXXX ) und der belangten Behörde eine dringende und sofortige Anordnung erteile, die Zweitbeschwerdeführerin in die
  8. Klasse des Gymnasiums anzumelden“.
  9. Mit Schreiben vom 16.09.2022 übermittelte die Ersteschwerdeführerin eine Stellungnahme sowie eine Schulbesuchsbestätigung der Zweitbeschwerdeführerin, ausgestellt vom Bundesgymnasium römisch 40 . Die Beschwerdeführerin beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht „der Schule ( römisch 40 ) und der belangten Behörde eine dringende und sofortige Anordnung erteile, die Zweitbeschwerdeführerin in die
  10. Klasse des Gymnasiums anzumelden“.
  11. Mit Schreiben vom 23.09.2022 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen „Dringlichkeitsantrag für die schnelle Entscheidung zur Aufnahme am Bundesgymnasium XXXX Salzburg im XXXX Graz.
  12. Mit Schreiben vom 23.09.2022 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen „Dringlichkeitsantrag für die schnelle Entscheidung zur Aufnahme am Bundesgymnasium römisch 40 Salzburg im römisch 40 Graz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2021/22 die 4A-Klasse (vierte Schulstufe) der Volksschule als außerordentliche Schülerin. Eine von der Schule ausgestellte Schulbesuchsbestätigung weist in drei Pflichtgegenständen das Kalkül „Nicht beurteilt“ aus. Mit Bescheid vom 20.05.2022, Gz.: 601281/95-2022, wurden von der belangten Behörde sowohl ein als „Widerspruch“ bezeichnetes Anbringen der Erstbeschwerdeführerin gegen eine Rechtsauskunft des zuständigen SQM betreffend den nicht erfolgreichen Abschluss der vierten Schulstufe durch die Zweitbeschwerdeführerin (Spruchpunkt 1.) als auch ein Antrag vom 25.04.2022 betreffend Aufsteigen und Aufnahme in die
  14. Klasse AHS bzw. Mittelschule als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.). Mit Bescheid vom 21.07.2022, Gz.: 601281/99-2022, wies die belangte Behörde ein als „Widerspruch“ bezeichnetes Anbringen der Erstbeschwerdeführerin gegen die für die Zweitbeschwerdeführerin ausgestellte Schulbesuchsbestätigung zurück. Beginnend ab 14.06.2022 brachte die Erstbeschwerdeführerin mehrere Beschwerden bzw. Beschwerdeergänzungen ein, die sich jeweils gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 20.05.2022 und vom 21.07.2022 sowie dagegen richten, dass die belangte Behörde keine Entscheidung über die Berechtigung der Zweitbeschwerdeführerin zum Aufsteigen und die Aufnahme der selben in die
  15. Klasse AHS bzw. Mittelschule getroffen habe.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgericht über Beschwerden

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgericht über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. wegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. wegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.g.F., geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  2. Den erstangefochtenen Bescheid vom 20.05.2022 begründete die belangte Behörde zutreffend damit, dass gegen Entscheidungen, die nicht in § 71 Abs. 1 oder 2 SchUG genannt werden, ein Widerspruch nicht zulässig sei. Bei der gegenständlichen, vom SQM erteilten Rechtsauskunft handle es sich nicht um eine derartige „Entscheidung“, weshalb der dahingehende „Widerspruch“ als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Für eine Entscheidung betreffend die Aufstiegsberechtigung bzw. die Aufnahme an eine Schule sei die Schulleitung und nicht die belangte Behörde zuständig, sodass auch der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.3.2.
  3. Den erstangefochtenen Bescheid vom 20.05.2022 begründete die belangte Behörde zutreffend damit, dass gegen Entscheidungen, die nicht in Paragraph 71, Absatz eins, oder 2 SchUG genannt werden, ein Widerspruch nicht zulässig sei. Bei der gegenständlichen, vom SQM erteilten Rechtsauskunft handle es sich nicht um eine derartige „Entscheidung“, weshalb der dahingehende „Widerspruch“ als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Für eine Entscheidung betreffend die Aufstiegsberechtigung bzw. die Aufnahme an eine Schule sei die Schulleitung und nicht die belangte Behörde zuständig, sodass auch der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Den zweitangefochtenen Bescheid vom 21.07.2022 begründete die belangte Behörde zutreffend damit, dass gegen Entscheidungen, die nicht in § 71 Abs. 1 oder 2 SchUG genannt werden, ein Widerspruch nicht zulässig sei. Eine Schulbesuchsbestätigung stelle keine derartige „Entscheidung“ dar, die mittels Widerspruch anfechtbar wäre. Das als „Widerspruch“ bezeichnete diesbezügliche Anbringen sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Den zweitangefochtenen Bescheid vom 21.07.2022 begründete die belangte Behörde zutreffend damit, dass gegen Entscheidungen, die nicht in Paragraph 71, Absatz eins, oder 2 SchUG genannt werden, ein Widerspruch nicht zulässig sei. Eine Schulbesuchsbestätigung stelle keine derartige „Entscheidung“ dar, die mittels Widerspruch anfechtbar wäre. Das als „Widerspruch“ bezeichnete diesbezügliche Anbringen sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die genannten Anbringen betreffend eine Rechtsauskunft des SQM, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe bzw. die Aufnahme an einer Schule und die Schulbesuchsbestätigung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Nicht Verfahrensgegenstand ist demnach, ob die Zweitbeschwerdeführerin die Voraussetzungen zum Aufsteigen bzw. die Aufnahme erfüllt und welche Rolle in diesem Zusammenhang einer „Schulbesuchsbestätigung“ zukommt. Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden die jeweiligen Anbringen als einem Widerspruch iSd § 71 SchUG nicht zugänglich zurückgewiesen und ihre Entscheidung in den angefochtenen Bescheiden auch ausführlich und plausibel begründet. Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist die Erstbeschwerdeführerin im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden die jeweiligen Anbringen als einem Widerspruch iSd Paragraph 71, SchUG nicht zugänglich zurückgewiesen und ihre Entscheidung in den angefochtenen Bescheiden auch ausführlich und plausibel begründet. Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist die Erstbeschwerdeführerin im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anbringen der Beschwerdeführer zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weswegen die Beschwerde, soweit sie sich dagegen richtete, zurückzuweisen war. 3.2.
  4. Eine zulässige Bescheidbeschwerde kann sich

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG nur gegen einen erlassenen Bescheid einer Verwaltungsbehörde richten. 3.2.2. Eine zulässige Bescheidbeschwerde kann sich

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur gegen einen erlassenen Bescheid einer Verwaltungsbehörde richten. Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführer möglicherweise lediglich im Ausdruck vergriffen haben und eigentlich eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG geltend machen wollten. Da in der Beschwerde aber nicht etwa ein Ablaufen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist der Behörde

§ 73Abs.

1 AVG geltend gemacht wurde, bzw. diese ohnehin mit Bescheid vom 20.05.2022, GZ: 601281/95-2022, einen dementsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin behandelte (und als unzulässig zurückwies), liegt gegenständlich auch keine zulässige Säumnisbeschwerde vor. Somit ließe sich auch dann, wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführer eigentlich eine Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen hätten wollen, nichts für deren Anliegen gewinnen. Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführer möglicherweise lediglich im Ausdruck vergriffen haben und eigentlich eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG geltend machen wollten. Da in der Beschwerde aber nicht etwa ein Ablaufen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist der Behörde

Paragraph 73, Absatz eins, AVG geltend gemacht wurde, bzw. diese ohnehin mit Bescheid vom 20.05.2022, GZ: 601281/95-2022, einen dementsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin behandelte (und als unzulässig zurückwies), liegt gegenständlich auch keine zulässige Säumnisbeschwerde vor. Somit ließe sich auch dann, wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführer eigentlich eine Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen hätten wollen, nichts für deren Anliegen gewinnen. 3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt geklärt erschien, weil dieser nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). 3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2255008.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.