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{'item': 'W203 2259499-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 2§ 3§ 5§ 11§ 25§ 42§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW203 2259499-1 Spruch, W203 2259499-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.07.2021 wurde die am 13.07.2021 von den Erstbeschwerdeführern angezeigte Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 untersagt und angeordnet, dass dieser eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule zu besuchen habe.
  2. Am 01.07.2022 zeigten die Erstbeschwerdeführer die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 gegenüber der belangten Behörde an. Der Anzeige wurde nachträglich ein von der Volksschule XXXX am 08.07.2022 für den Zweitbeschwerdeführer über die erste Schulstufe ausgestelltes Jahreszeugnis beigelegt, aus dem eine Beurteilung in sämtlichen Pflichtgegenständen mit „Nicht beurteilt“ hervorgeht.Der Anzeige wurde nachträglich ein von der Volksschule römisch 40 am 08.07.2022 für den Zweitbeschwerdeführer über die erste Schulstufe ausgestelltes Jahreszeugnis beigelegt, aus dem eine Beurteilung in sämtlichen Pflichtgegenständen mit „Nicht beurteilt“ hervorgeht. Das Zeugnis enthält den Hinweis, dass der Zweitbeschwerdeführer zum Aufsteigen in die
  3. Klasse (zweite Schulstufe) berechtigt ist.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2022, GZ.: A/0472-BR-W/2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 untersagt (Spruchpunkt 1.) und angeordnet, dass die Erstbeschwerdeführer verpflichtet seien, für die Erfüllung der Schulpflicht des Zweitbeschwerdeführers an einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule zu sorgen (Spruchpunkt 2.). Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund der Beurteilungen mit „Nicht beurteilt“ im Jahreszeugnis im Schuljahr 2021/22 die erste Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Da ein Prüfungskandidat, der eine Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat, zur Externistenprüfung frühestens zwölf Monate nach der nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten dürfe, könne der Zweitbeschwerdeführer die am Ende des Schuljahres verpflichtend vorgesehene Externistenprüfung nicht fristgerecht ablegen. Außerdem sei aufgrund des Umstandes, dass der Zweitbeschwerdeführer bereits am Ende des Schuljahres 2020/21 nach häuslichem Unterricht die Externistenprüfung nicht erfolgreich abgelegt habe, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die geforderte Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht gegeben sei. Der Bescheid wurde am 02.8.2022 zugestellt.
  5. Am 25.08.2022 brachten die Erstbeschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2022 ein und begründeten diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Aufgrund der im Schuljahr 2021/22 geltenden Covid-19-Maßnahmen habe man sich unter Einbeziehung der Schulleiterin dazu entschieden, den Zweitbeschwerdeführer im Distance-Learning zu belassen. Es habe während dieser Zeit nur wenig direkten Kontakt mit der Klassenlehrerin gehabt und es seien auch keine Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestellt worden. Auch eine „Feststellungsprüfung“ sei dem Zweitbeschwerdeführer nicht ermöglicht worden. Im Jahreszeugnis sei vermerkt, dass der Zweitbeschwerdeführer zum Aufsteigen berechtigt sei. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde aufzuheben, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen sowie eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen.
  6. Einlangend am 12.09.2022 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer hat das Schuljahr 2021/22 auf der ersten Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen. Er unterliegt im Schuljahr 2022/23 der allgemeinen Schulpflicht.Der am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführer hat das Schuljahr 2021/22 auf der ersten Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen. Er unterliegt im Schuljahr 2022/23 der allgemeinen Schulpflicht.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde) 3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 1Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2

Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3

Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Abs. 2 leg.cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Absatz 2, leg.cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs.

4 Schulpflichtgesetz 1985 ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.

§ 25Abs. 1 zweiter Satz Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG) ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.

Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.

§ 42Abs. 6 letzter Satz Sch

UG darf der Prüfungskandidat zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten, wenn er vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz SchUG darf der Prüfungskandidat zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten, wenn er vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat. 3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2021/22 die erste Schulstufe absolviert und diese nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt schon

§ 11Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) Sch

PflG für den Fall, dass der zureichende Erfolg des Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007).

der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt schon

Paragraph 11, Absatz 4, (nunmehr Absatz 6,) SchPflG für den Fall, dass der zureichende Erfolg des Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007). Die in § 11 Abs. 4 SchPflG genannte Prüfung unterliegt ohne Einschränkung dem Regelungsregime des § 42 SchUG („Externistenprüfungen“). Dessen Abs. 6 normiert, dass ein Prüfungskandidat, der vor dem Antritt zu einer Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat, zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten darf. Da diese Regelung auch für die im Falle des häuslichen Unterrichts angeordnete Prüfung

§ 11Abs. 4 Sch

PflG anzuwenden ist, würde im Falle eines Schülers, der im Schuljahr 2021/22 eine bestimmte Schulstufe zum Ende des Unterrichtsjahres am 08.07.2022 nicht erfolgreich abgeschlossen hat und im unmittelbar darauffolgenden Schuljahr 2022/23 häuslich unterrichtet wird, schon von vorneherein feststehen, dass eine rechtzeitige Ablegung der Prüfung vor Schulschuss am 07.07.2023 nicht möglich wäre (vgl. dazu abermals VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007).Die in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG genannte Prüfung unterliegt ohne Einschränkung dem Regelungsregime des Paragraph 42, SchUG („Externistenprüfungen“). Dessen Absatz 6, normiert, dass ein Prüfungskandidat, der vor dem Antritt zu einer Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat, zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten darf. Da diese Regelung auch für die im Falle des häuslichen Unterrichts angeordnete Prüfung

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG anzuwenden ist, würde im Falle eines Schülers, der im Schuljahr 2021/22 eine bestimmte Schulstufe zum Ende des Unterrichtsjahres am 08.07.2022 nicht erfolgreich abgeschlossen hat und im unmittelbar darauffolgenden Schuljahr 2022/23 häuslich unterrichtet wird, schon von vorneherein feststehen, dass eine rechtzeitige Ablegung der Prüfung vor Schulschuss am 07.07.2023 nicht möglich wäre vergleiche dazu abermals VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007). Diesen Erwägungen, die auch bereits die belangte Behörde zutreffender Weise im angefochtenen Bescheid als Begründung herangezogen hat, sind die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen, dass der Zweitbeschwerdeführer – wie sich aus dem Jahreszeugnis ergebe - zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei, nichts für deren Anliegen gewinnen, da ausschlaggebend nicht die Berechtigung zum Aufsteigen ist, sondern vielmehr der nicht erfolgreiche Abschluss einer Schulstufe. Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bei der gegenständlichen Ausgangslage die angezeigte Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 untersagt und angeordnet hat, dass dieser seine Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat. 3.2.

  1. Durch die erfolgte Sachentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 3.2.
  2. Der Vollständigkeitshalber ist zum Antrag, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, auszuführen, dass § 17 AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Die Parteien eines Verfahrens haben ein subjektives Recht, bei der Behörde oder beim Gericht in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt Einsicht zu nehmen. An Ort und Stelle können die Parteien auch Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien erstellen lassen. Die Behörde und das Gericht sind aber nicht verpflichtet, Akten oder Kopien davon zu übersenden (VwGH 22.05.1996, 95/21/0083; 27.04.2000, 98/10/0003; 15.12.2011, 2011/10/0012). Daher stellt etwa die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw. deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde Akteneinsicht zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [
  3. Ausgabe 2014] § 17 Rz 7).3.2.
  4. Der Vollständigkeitshalber ist zum Antrag, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, auszuführen, dass Paragraph 17, AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Die Parteien eines Verfahrens haben ein subjektives Recht, bei der Behörde oder beim Gericht in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt Einsicht zu nehmen. An Ort und Stelle können die Parteien auch Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien erstellen lassen. Die Behörde und das Gericht sind aber nicht verpflichtet, Akten oder Kopien davon zu übersenden (VwGH 22.05.1996, 95/21/0083; 27.04.2000, 98/10/0003; 15.12.2011, 2011/10/0012). Daher stellt etwa die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw. deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde Akteneinsicht zu nehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [
  5. Ausgabe 2014] Paragraph 17, Rz 7). 3.2.
  6. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). 3.2.6. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2259499.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.