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{'item': 'W208 2256503-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW208 2256503-1 Spruch, W208 2256503-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.05.2021 (persönlich übernommen am 28.05.2021) von der Verpflichtung zur Leistung des Funktionsdienstes aus militärischen Rücksichten von Amts wegen befristet befreit und gleichzeitig mit Ablauf des 31.05.2021 vorzeitig aus dem Funktionsdienst (einer Präsenzdienstart nach § 19 Abs 1 Wehrgesetz 2001) beim österreichischen Bundesheer entlassen.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.05.2021 (persönlich übernommen am 28.05.2021) von der Verpflichtung zur Leistung des Funktionsdienstes aus militärischen Rücksichten von Amts wegen befristet befreit und gleichzeitig mit Ablauf des 31.05.2021 vorzeitig aus dem Funktionsdienst (einer Präsenzdienstart nach Paragraph 19, Absatz eins, Wehrgesetz 2001) beim österreichischen Bundesheer entlassen.
  3. Mit dem im Spruch genannten Leistungsbescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 17.05.2022 wurde der BF zur Rückzahlung von insgesamt € 1.462,65 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde an, dass der BF mit Ablauf des 31.05.2021 vorzeitig aus dem Funktionsdienst entlassen worden sei. Gemäß § 2 Abs 1 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) bestünden Ansprüche nach diesem Bundesgesetz nur für Zeiten, die in die Dienstzeit einzurechnen seien. Aufgrund der vorzeitigen Entlassung aus dem Funktionsdienst mit Ablauf des 31.05.2021 und der Tatsache, dass dem BF seine Bezüge für den Zeitraum 01.06.2021 bis 30.06.2021 zur Gänze ausbezahlt worden seien, habe er dem Bund € 1.462,65 gemäß § 55 Abs 1 HGG 2001 als Übergenuss zu ersetzen. Ein Übergenuss entstehe, wenn eine Auszahlung von Geldleistungen und damit auch die Entgegennahme durch den Anspruchsberechtigten nur zum Teil oder gar nicht durch Bestimmungen des HGG 2001 gedeckt seien. Guter Glaube sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht anzunehmen, wenn der Anspruchsberechtigte (Ersatzpflichtige) – nicht nach seinem subjektiven Wissen – objektiv beurteilt, an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur Zweifel hätte haben müssen. Ein Betrag sei dann zu Unrecht empfangen, wenn seine Auszahlung und Entgegennahme nicht durch Bestimmungen des HGG 2001 gedeckt seien. Der Übergenuss errechne sich dadurch, dass dem BF für den Zeitraum 01.06.2021 bis 30.06.2021 € 1.462,65 ausgezahlt worden seien, wobei ihm für diesen Zeitraum keinerlei Bezüge mehr gebührt hätten und sei nunmehr gemäß § 55 HGG 2001 einzubringen.Begründend führte die belangte Behörde an, dass der BF mit Ablauf des 31.05.2021 vorzeitig aus dem Funktionsdienst entlassen worden sei. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) bestünden Ansprüche nach diesem Bundesgesetz nur für Zeiten, die in die Dienstzeit einzurechnen seien. Aufgrund der vorzeitigen Entlassung aus dem Funktionsdienst mit Ablauf des 31.05.2021 und der Tatsache, dass dem BF seine Bezüge für den Zeitraum 01.06.2021 bis 30.06.2021 zur Gänze ausbezahlt worden seien, habe er dem Bund € 1.462,65 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001 als Übergenuss zu ersetzen. Ein Übergenuss entstehe, wenn eine Auszahlung von Geldleistungen und damit auch die Entgegennahme durch den Anspruchsberechtigten nur zum Teil oder gar nicht durch Bestimmungen des HGG 2001 gedeckt seien. Guter Glaube sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht anzunehmen, wenn der Anspruchsberechtigte (Ersatzpflichtige) – nicht nach seinem subjektiven Wissen – objektiv beurteilt, an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur Zweifel hätte haben müssen. Ein Betrag sei dann zu Unrecht empfangen, wenn seine Auszahlung und Entgegennahme nicht durch Bestimmungen des HGG 2001 gedeckt seien. Der Übergenuss errechne sich dadurch, dass dem BF für den Zeitraum 01.06.2021 bis 30.06.2021 € 1.462,65 ausgezahlt worden seien, wobei ihm für diesen Zeitraum keinerlei Bezüge mehr gebührt hätten und sei nunmehr gemäß Paragraph 55, HGG 2001 einzubringen.
  4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 19.05.2022) richtete sich die am 15.06.2022 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF nach seinem Grundwehrdienst seinen Funktionsdienst beim Bundesheer in der Zeit von 05.04.2021 bis 31.05.2021 versehen habe. Seitdem sei er Student, beziehe kein Einkommen und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Mit Schreiben des Heerespersonalamtes vom 02.08.2021 sei ihm mitgeteilt worden, dass er einen Betrag in der Höhe von € 1.462,65 zurückzahlen müsse, da ihm dieser Geldbetrag nicht zustehen würde. Warum oder wie sich dieser Betrag zusammensetze sei nicht ausgeführt worden. Er habe während seiner Zeit beim Bundesheer seine Gehaltsüberweisungen nicht regelmäßig kontrolliert. Es sei ihm nur aufgefallen, dass die Beträge in unterschiedlicher Höhe überwiesen worden seien. Dies sei seinen Kameraden und ihm von Anfang an unerklärlich und nicht transparent gewesen. Des Weiteren habe er zu keiner Zeit während oder nach seinem Dienst eine Abrechnung betreffend der ihm zustehenden Leistungen bekommen. Nach Ende seines Funktionsdienstes bis zum Zeitpunkt des Erhalts des oben erwähnten Schreibens habe er seine vom Bundesheer erhaltenen Leistungen bereits ausgegeben, da er ja sonst kein Einkommen gehabt habe. Er habe bis zum 02.08.2021 nicht wissen können, dass ihm dieses Geld nicht zugestanden habe, da er regelmäßig unterschiedliche Geldüberweisungen erhalten habe. Er habe die Beträge seines Erachtens gutgläubig erhalten. Erst mit dem Leistungsbescheid vom 17.05.2022 sei ihm erstmals mitgeteilt worden, dass der Übergenuss durch eine verspätete Buchung der vorzeitigen Beendigung seines Funktionsdienstes erfolgt sei. Für diese verspätete Buchung treffe ihn kein Verschulden. Es sei ihm bewusst, dass ihm der Bezug für Juni 2022 nicht zugestanden sei, weil er ja mit 31.05.2021 vorzeitig seinen Funktionsdienst beendet habe. Trotzdem ersuche er von einer Rückzahlung Abstand zu nehmen, da ihn die Rückzahlung unverhältnismäßig härter treffen würde, weil er weder Einkommen habe noch über Vermögen verfüge. Die Rückzahlung würde ihn in eine finanzielle Notlage bringen.
  5. Mit Schreiben vom 30.06.2022 (eingelangt am selben Tag) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der BF mit Ablauf des 31.05.2021 vorzeitig aus dem Funktionsdienst entlassen und dies dem BF am 21.05.2021 nachweislich mitgeteilt wurde. Fest steht überdies, dass dem BF aufgrund einer verspäteten Buchung des Dienstendes am 08.07.2022 noch ein voller Bezug für den Zeitraum 01.06.2021 – 30.06.2021 an den BF ausbezahlt wurde. Dem BF hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass ihm trotz seiner vorzeitigen Entlassung mit Ablauf des 31.05.2021 für den Zeitraum 01.06.2021 – 30.06.2021 noch ein voller Monatsbezug iHv € 1.462,65 ausgezahlt wurde. Dass der BF den von der Behörde zurückgeforderten Geldbetrag vor diesem Hintergrund in gutem Glauben empfangen hat, konnte nicht festgestellt werden.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Sie basieren im Wesentlichen auf den Angaben des BF in seiner Beschwerde bzw den vorgelegten Aktenbestandteilen der belangten Behörde. Der BF ist dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat auch keine Rechenfehler angeführt. Er hat in seiner Beschwerde selbst angeführt, er wisse, dass ihm der Bezug für Juni 2021 nicht zustehen würde. Weiters führt der BF selbst in seiner Beschwerde an, die belangte Behörde habe ihm bereits mit Schreiben vom 02.08.2021 mitgeteilt, dass er den Betrag iHv € 1.462,65 zurückzahlen müsse. Dies lässt darauf schließen, dass ihm der Erhalt des Betrages iHv € 1.462,65 aufgefallen sein muss. Bei gebotener Sorgfalt hätte ihm auch bewusst sein müssen, dass ihm dieser Bezug nicht gebührt. Dass ihm erst im angefochtenen Bescheid mitgeteilt worden sei, worauf der ungebührliche Betrag zurückzuführen wäre, vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern wie, dass der BF diesen Betrag davor bereits ausgegeben hat. Sofern der BF anführt, er hätte den Geldbetrag in gutem Glauben empfangen, ist das vor dem oa Hintergrund nicht nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall ist eine zusätzliche Auszahlung eines vollen Bezuges iHv € 1.462,65 erfolgt und handelt es sich nicht etwa „nur“ um eine falsche Berechnung einzelner Bezugsbestandteile. Das Argument des BF, wonach er zu keiner Zeit während oder nach seinem Dienst eine Abrechnung betreffend der ihm zustehenden Leistungen bekommen habe, führt deshalb ebenso ins Leere, zumal es sich nicht um einen nicht nachvollziehbaren oder unregelmäßigen Teil einer Auszahlung, sondern offenkundig um einen ganzen Bezug iHv € 1.462,65 handelt. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Auszahlung eines zusätzlichen Monatsbezuges einem Durchschnittssoldaten – der BF ist Student – nicht aufgefallen wäre.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG 2001 liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG 2001 liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  10. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  11. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  12. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  13. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte mangels strittiger Sachverhaltsfragen gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte mangels strittiger Sachverhaltsfragen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zu A) 3.
  14. Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung Die gesetzlichen Bestimmungen des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl I Nr 31/2001 idgF, zum Übergenuss lauten: Die gesetzlichen Bestimmungen des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2001, idgF, zum Übergenuss lauten: § 55.Paragraph 55,

(1)Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(2)Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3)Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 17, BGBl. I Nr. 102/2019)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,)“ Eine zu Unrecht empfangene Leistung muss nur dann dem Bund nicht ersetzt werden, wenn den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden trifft und er die Leistung im guten Glauben empfangen hat. Die Verpflichtung zum Rückersatz tritt also bereits beim Fehlen eines dieser beiden Erfordernisse ein (Hinweis E 13.11.1959, 1931/58, VwSlg 5113 A/1959 und E 2.7.1969, 1368/68; VwGH vom 22.10.1973, Zl. 0787/73). Nach der in Auslegung der zu § 55 Abs 1 HGG 2001 vergleichbaren Bestimmung des § 13a Abs 1 GehG 1956 ergangenen Rechtsprechung des VwGH ist ein gutgläubiger Empfang der Leistung schon dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen (VwGH 19.02.2003, 2001/12/0116). Nach der in Auslegung der zu Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001 vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 ergangenen Rechtsprechung des VwGH ist ein gutgläubiger Empfang der Leistung schon dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen (VwGH 19.02.2003, 2001/12/0116). 3.3. Zur Anwendung auf den konkreten Fall Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Funktionsdienst des BF mit Ablauf des 31.05.2021 geendet hat. Da ihm sohin für den Zeitraum 01.06.2021 – 30.06.2021 keinerlei Bezüge mehr zustanden, musste er bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Leistung Zweifel haben. Dem BF ist es – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er die Leistung im guten Glauben empfangen hat. Er hat die zu Unrecht erhaltene Geldleistung (Übergenuss) gemäß § 55 Abs 1 HGG 2001 der belangten Behörde in der im Bescheid angeführten Höhe zurückzuerstatten. Dem BF ist es – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er die Leistung im guten Glauben empfangen hat. Er hat die zu Unrecht erhaltene Geldleistung (Übergenuss) gemäß Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001 der belangten Behörde in der im Bescheid angeführten Höhe zurückzuerstatten. Insoweit der BF in seiner Beschwerde um Kulanz wegen finanzieller Härte ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Abstandnahme von der Hereinbringung des Übergenusses aus besonders rücksichtswürdigen Gründen nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Da dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2256503.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.