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{'item': 'W218 2260468-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 9§ 45§ 12§ 17§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW218 2260468-1 Spruch, W218 2260468-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Bene

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 21.09.2022 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Spruchpunkt I. ausgesprochen, dass der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 21.10.2021 abgewiesen wird, da mit einem Grad der Behinderung von 60 vH keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ vorliegen.
  2. Mit Bescheid vom 21.09.2022 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochen, dass der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 21.10.2021 abgewiesen wird, da mit einem Grad der Behinderung von 60 vH keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ vorliegen.
  3. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde am 26.09.2022 eine E-Mail mit folgendem Inhalt:
  4. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde am 26.09.2022 eine , E-Mail mit folgendem Inhalt: „behindertenpass heut bekommen (versteh nicht)..60 % ? nichts geändert und das schreiben rotes kreuz/betreutes wohnen heut..verpflichtet jede änderung euch melden (schon einige male den ich) EINSCHRÄNKUNG -kopf/hirn und die ursache -rechtes aug -tinnitus links mehr als rechts -rechter arm/hand -rechtes bein/fuß seit 1.5.1995 hirn fahrprüfen (blick bremsen gas kupplung mit rechter einschränkung ok)..nach schulter-op am 12.10.22 (gestürzt beinbehinderung) um richtigstellung bemüht (rechtsstreit)“
  5. Am 03.10.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesveraltungsgericht ein.
  6. Mit Schreiben vom 14.10.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag und führte aus, dass es nicht ersichtlich sei, ob das E-Mail vom 26.09.2022 als Beschwerde zu werten sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dass er den Bescheid, gegen den sich die Beschwerde richtet, konkret zu bezeichnen und anzuführen habe, gegen welchen der beiden Spruchpunkte er Beschwerde einbringen wolle. Darüber hinaus sei die belangte Behörde zu bezeichnen und die Beschwerde zu begründen sowie ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten darstelle.
  7. Am 19.10.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein E-Mail ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. Er stellte am 21.10.2021 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mit Bescheid vom 21.09.2022, OB: XXXX , wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Die Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ wurde in den Behindertenpass eingetragen.Mit Bescheid vom 21.09.2022, OB: römisch 40 , wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Die Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ wurde in den Behindertenpass eingetragen. Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 26.09.2022, Betreff: „ob: XXXX “ vorgebracht, er verstehe den Behindertenpass nicht und wies auf seine Funktionseinschränkungen hin, daraufhin wurde er vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.10.2022 aufgefordert, seine mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern.Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 26.09.2022, Betreff: „ob: römisch 40 “ vorgebracht, er verstehe den Behindertenpass nicht und wies auf seine Funktionseinschränkungen hin, daraufhin wurde er vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.10.2022 aufgefordert, seine mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. In diesem Schreiben wurde erläutert, über welche Anträge des Beschwerdeführers in welcher Form mit Bescheid vom 21.09.2022 entschieden wurde, und wurde er aufgefordert mitzuteilen, gegen welchen Spruchpunkt des Bescheides sich eine allfällige Beschwerde richtet, er die belangte Behörde konkret zu bezeichnen sowie seine erhobene Beschwerde zu begründen hat, weiters ein Vorbringen zu erstatten hat, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist

§ 9Vw

GVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird, sowie dass eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten darstellt.Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist

Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird, sowie dass eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten darstellt. Das Schriftstück vom 14.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer am 19.10.2022 persönlich zugestellt. Im ho. am 19.10.2022 eingelangten E-Mail wies der Beschwerdeführer auf diverse Erkrankungen hin. In einem weiteren ho. am selben Tag eingelangten E-Mail wies der Beschwerdeführer auf eine erfolgte Operation im Juli 2020 hin und führte aus, er merke sich nicht mehr alles. Die Inhaltsmängel wurden vom Beschwerdeführer nicht behoben und ist er dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Mängelbehebungsschreiben vom 14.10.2022 und zur diesbezüglichen Zustellung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG. Die Feststellungen zur nicht erfolgten Mängelbehebung sowie zur Einbringung der Stellungnahmen via E-Mail ergeben sich aus den im Akt aufliegenden E-Mails des Beschwerdeführers. In diesen wies er ausschließlich auf verschiedene Leiden und seine Ausbildung hin. Ein Vorbringen, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet. Der Beschwerdeführer bezeichnete weder den Bescheid, gegen den sich die Beschwerde richtet, noch die belangte Behörde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid die OB: XXXX aufweist, in der E-Mail des Beschwerdeführers jedoch die OB: XXXX im Betreff genannt wurde. Diese OB konnte vom erkennenden Senat jedoch keinem Bescheid zugeordnet werden. Die Feststellungen zur nicht erfolgten Mängelbehebung sowie zur Einbringung der Stellungnahmen via E-Mail ergeben sich aus den im Akt aufliegenden E-Mails des Beschwerdeführers. In diesen wies er ausschließlich auf verschiedene Leiden und seine Ausbildung hin. Ein Vorbringen, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet. Der Beschwerdeführer bezeichnete weder den Bescheid, gegen den sich die Beschwerde richtet, noch die belangte Behörde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid die , OB: römisch 40 aufweist, in der E-Mail des Beschwerdeführers jedoch die , OB: römisch 40 im Betreff genannt wurde. Diese OB konnte vom erkennenden Senat jedoch keinem Bescheid zugeordnet werden.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Die Bescheidbeschwerde ist

§ 12Vw

GVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.Die Bescheidbeschwerde ist

Paragraph 12, VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen. § 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.

§ 9

(1)hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9,

(1)hat die Beschwerde zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN). Der Beschwerdeführer wurde

§ 9Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 14.10.2022 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.Der Beschwerdeführer wurde

Paragraph 9, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 14.10.2022 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen. Das Schreiben vom 14.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 19.10.2022 persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer reagierte zwar mit ho. am 19.10.2022 eingelangten E-Mails, ging darin aber nicht auf die Mängel ein, er hat diese auch nicht verbessert und ist daher dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Zudem wird auf die Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 222/2016 hingewiesen, wonach die Einbringung von Schriftsätzen via E-Mail keine zulässige Einbringungsform ist.Zudem wird auf die Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2016, hingewiesen, wonach die Einbringung von Schriftsätzen via E-Mail keine zulässige Einbringungsform ist. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W218.2260468.1.00

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