RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW220 2229070-2 Spruch, W220 2229070-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 27.01.2020, Zl.: 1218844701-190120355, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.01.2021 (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 27.01.2020, Zl.: 1218844701-190120355, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.01.2021 (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Am 19.10.2020 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Formularvordrucks gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.Am 19.10.2020 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Formularvordrucks gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 07.01.2021 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin auf, bekanntzugeben, weshalb sie nicht in der Lage wäre, sich einen Reisepass bei der Botschaft von Afghanistan zu beschaffen, obwohl sie im Besitz afghanischer Originaldokumente sei. Alternativ solle sie eine Bestätigung der afghanischen Botschaft vorlegen, dass kein Pass für sie ausgestellt würde. In ihrer Stellungnahme vom 18.01.2021 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund von Angst vor Verfolgung nicht zur afghanischen Botschaft gehen könne. Mit oben zitiertem, nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.03.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. „1“ FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG nicht vorlägen. Die Beschwerdeführerin sei im Besitz afghanischer Dokumente und somit in der Lage, sich einen Reisepass zu beschaffen, habe jedoch nur keinen beantragt.Mit oben zitiertem, nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.03.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Abs. „1“ FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vorlägen. Die Beschwerdeführerin sei im Besitz afghanischer Dokumente und somit in der Lage, sich einen Reisepass zu beschaffen, habe jedoch nur keinen beantragt. Dagegen wurde am 14.04.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde verkenne, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan Verfolgung befürchte und Beschwerde gegen die Abweisung ihres Antrages auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erhoben hätte. Aufgrund der drohenden Verfolgungshandlungen seitens der Behörden ihres Herkunftsstaates bzw. der mangelnden Schutzfähigkeit der Heimatbehörden vor Verfolgung, sei ihr eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft nicht zumutbar. Mit Stellungnahme vom 21.02.2021 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die afghanische Botschaft bekannt gegeben habe, dass sie derzeit keine Tazkira oder Reisepässe ausstellten und legte dazu Nachweise vor. Am 10.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2023, GZl.: W220 2229070-1/14E, wurde der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 27.01.2020 erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2023, GZl.: W220 2229070-1/14E, wurde der gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 27.01.2020 erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine afghanische Staatsangehörige und führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX , ihre Identität steht nicht fest.Die Beschwerdeführerin ist eine afghanische Staatsangehörige und führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 , ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 27.01.2020, Zl. 1218844701-190120355, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.01.2021 (Spruchpunkt III.).Die Beschwerdeführerin reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 27.01.2020, Zl. 1218844701-190120355, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.01.2021 (Spruchpunkt römisch drei.). Einer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.01.2023, GZl.: W220 2229070-1/14E, statt und erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu.Einer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.01.2023, GZl.: W220 2229070-1/14E, statt und erkannte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Namen und Geburtsdatum der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben im Verfahren (AS 1 im Verwaltungsakt) und der vorgelegten Übersetzung ihrer Tazkira (AS 25 im Verwaltungsakt). Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem oben zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.3.2.
- Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K11).Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K11). Gemäß § 8 Abs. 7 AsylG 2005 erlischt der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.Gemäß Paragraph 8, Absatz 7, AsylG 2005 erlischt der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. 3.2.
- Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige und damit Fremde iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2023 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Ihr Status als subsidiär Schutzberechtigte ist damit gemäß § 8 Abs. 7 AsylG 2005 erloschen und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG weggefallen.3.2.
- Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige und damit Fremde iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Ihr Status als subsidiär Schutzberechtigte ist damit gemäß Paragraph 8, Absatz 7, AsylG 2005 erloschen und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG weggefallen. Die gegenständliche Beschwerde war daher mangels Vorliegen des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Entscheidungszeitpunkt spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen wird.Die gegenständliche Beschwerde war daher mangels Vorliegen des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Entscheidungszeitpunkt spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen wird. Die Beschwerdeführerin kann nun als Fremde, der in Österreich der Status der Asylberechtigten zukommt, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach § 94 Abs. 1 FPG die Ausstellung eines Konventionsreisepasses beantragen.Die Beschwerdeführerin kann nun als Fremde, der in Österreich der Status der Asylberechtigten zukommt, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 94, Absatz eins, FPG die Ausstellung eines Konventionsreisepasses beantragen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W220.2229070.2.00