GVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Die Beschwerde wird
GVG iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer sowie Wiedereinsetzungswerber (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 07.06.2022 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am 08.06.2022 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Zuge dessen erhielt er auch Informationsblätter u.a. betreffend Pflichten und Rechte von Asylwerbern sowie betreffend Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache. Der BF war in der Folge vom 08.06.2022 bis 15.06.2022 in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung ( XXXX ) untergebracht. Infolge von Abwesenheit wurde er vom Quartier abgemeldet, danach war er unbekannten Aufenthalts und lag keine Meldeadresse vor.Der BF war in der Folge vom 08.06.2022 bis 15.06.2022 in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung ( römisch 40 ) untergebracht. Infolge von Abwesenheit wurde er vom Quartier abgemeldet, danach war er unbekannten Aufenthalts und lag keine Meldeadresse vor. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Dem BF wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Schließlich wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dem BF wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier und römisch fünf.). Schließlich wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde mit Wirksamkeit XXXX
Vm § 23 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt.Dieser Bescheid wurde mit Wirksamkeit römisch 40
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde informiert, dass dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt wird.Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 wurde informiert, dass dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt wird. Mit einer E-Mail vom 12.07.2022 wurde ein Lichtbild einer Meldebestätigung betreffend den BF (Meldung seit 07.07.2022) an die Fremdenpolizei übermittelt, welche an das BFA weitergeleitet wurde. In jener E-Mail-Nachricht wurde des Weiteren angegeben: „Ich wohnen in XXXX jetzt bitte alles brief schiken si hier“.Mit einer E-Mail vom 12.07.2022 wurde ein Lichtbild einer Meldebestätigung betreffend den BF (Meldung seit 07.07.2022) an die Fremdenpolizei übermittelt, welche an das BFA weitergeleitet wurde. In jener E-Mail-Nachricht wurde des Weiteren angegeben: „Ich wohnen in römisch 40 jetzt bitte alles brief schiken si hier“. In der Folge veranlasste das BFA, dem BF den Bescheid vom XXXX an die nunmehrige Meldeadresse zuzustellen. Es erfolgte eine Hinterlegung des Dokuments, da eine Zustellung an der Abgabestelle des BF am 18.07.2022 nicht möglich gewesen ist (erster Tag der Abholfrist: 19.07.2022). Am 19.07.2022 wurde das Dokument vom BF übernommen.In der Folge veranlasste das BFA, dem BF den Bescheid vom römisch 40 an die nunmehrige Meldeadresse zuzustellen. Es erfolgte eine Hinterlegung des Dokuments, da eine Zustellung an der Abgabestelle des BF am 18.07.2022 nicht möglich gewesen ist (erster Tag der Abholfrist: 19.07.2022). Am 19.07.2022 wurde das Dokument vom BF übernommen. Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung am 02.08.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher u.a. zur Rechtzeitigkeit ausgeführt wurde, der Bescheid des BFA, datiert mit XXXX , sei dem BF am „20.07.2022“ zugestellt worden, weshalb die Beschwerde innerhalb offener Frist erhoben werde. Zudem wurde insbesondere ausgeführt, es liege auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht des BF vor, verfüge der BF über einen behördlichen Wohnsitz und habe er auch den angefochtenen Bescheid ohne Weiteres erhalten. Es sei nicht verständlich, einen negativen Bescheid ohne Einvernahme zu erlassen. § 24 Abs. 3 AsylG berechtige die Behörde nicht, im Verfahren ohne Einvernahme zu entscheiden, sondern hätte allenfalls das Verfahren einstellen müssen. Die Vorgehensweise der Behörde, den Asylantrag des BF ohne eine Einvernahme abzuweisen, obwohl er ohne weiters erreichbar sei, sei eklatant rechtswidrig und das Verfahren daher fundamental mangelhaft. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der Bescheid, wie auch die Vorgehensweise des BFA in vielen anderen Asylfällen indischer Staatsangehöriger in den letzten Monaten stark den Eindruck erwecken würde, dass das BFA nur darauf warte, dass ein Asylwerber vielleicht ein paar Tage eine Lücke im Melderegister habe, um rasch einen negativen Bescheid ohne Einvernahme zu verfassen.Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung am 02.08.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher u.a. zur Rechtzeitigkeit ausgeführt wurde, der Bescheid des BFA, datiert mit römisch 40 , sei dem BF am „20.07.2022“ zugestellt worden, weshalb die Beschwerde innerhalb offener Frist erhoben werde. Zudem wurde insbesondere ausgeführt, es liege auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht des BF vor, verfüge der BF über einen behördlichen Wohnsitz und habe er auch den angefochtenen Bescheid ohne Weiteres erhalten. Es sei nicht verständlich, einen negativen Bescheid ohne Einvernahme zu erlassen. Paragraph 24, Absatz 3, AsylG berechtige die Behörde nicht, im Verfahren ohne Einvernahme zu entscheiden, sondern hätte allenfalls das Verfahren einstellen müssen. Die Vorgehensweise der Behörde, den Asylantrag des BF ohne eine Einvernahme abzuweisen, obwohl er ohne weiters erreichbar sei, sei eklatant rechtswidrig und das Verfahren daher fundamental mangelhaft. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der Bescheid, wie auch die Vorgehensweise des BFA in vielen anderen Asylfällen indischer Staatsangehöriger in den letzten Monaten stark den Eindruck erwecken würde, dass das BFA nur darauf warte, dass ein Asylwerber vielleicht ein paar Tage eine Lücke im Melderegister habe, um rasch einen negativen Bescheid ohne Einvernahme zu verfassen. Der Beschwerde lag eine Ablichtung einer Vollmacht an die Rechtsvertretung bei, welche mit 25.07.2022 datiert ist. Des Weiteren lag eine Ablichtung einer Meldebestätigung betreffend den BF (Meldung seit 07.07.2022) bei. Die Beschwerdevorlage langte am 05.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Verspätungsvorhalt vom 10.11.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage dem BF über seine Rechtsvertretung mit, dass der Bescheid des BFA vom XXXX am nämlichen Tag im Akt hinterlegt und dem BF somit ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen habe daher mit Ablauf des XXXX geendet. Die am 02.08.2022 beim BFA eingebrachte Beschwerde erweise sich offensichtlich als verspätet, weshalb – soweit eine eingelangte Stellungahme nicht anderes erfordere – die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.Mit Verspätungsvorhalt vom 10.11.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage dem BF über seine Rechtsvertretung mit, dass der Bescheid des BFA vom römisch 40 am nämlichen Tag im Akt hinterlegt und dem BF somit ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen habe daher mit Ablauf des römisch 40 geendet. Die am 02.08.2022 beim BFA eingebrachte Beschwerde erweise sich offensichtlich als verspätet, weshalb – soweit eine eingelangte Stellungahme nicht anderes erfordere – die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei. Mit Schreiben vom 24.11.2022 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wurde insbesondere ausgeführt, der Bescheid vom XXXX sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die angebliche (und nirgendwo für den BF ersichtlich dokumentierte) „Hinterlegung im Akt“
G sei verfehlt gewesen, da die Abgabestelle des BF ohne Schwierigkeiten festzustellen gewesen wäre. Der BF sei jedenfalls seit 07.07.2022 aufrecht gemeldet und er habe auch den angefochtenen Bescheid erhalten. Abgesehen davon, dass die Hinterlegung im Akt schon deshalb eine rechtswidrige „Zustellung“ darstelle, weil sie unnotwendig gewesen sei, und die Behörde jedenfalls noch ein paar Wochen abwarten hätte können, um zu sehen, wo der BF aufhältig sei, sei die völlig ausbleibende Information an den BF über die „Hinterlegung im Akt“ an sich rechtswidrig. Der BF habe gar nicht wissen können, oder auch nur ahnen, dass das Zustellungsdatum ein völlig anderes sei, als das auf dem Briefkuvert verzeichnete. Dem BF sei daher kein grobes Verschulden anzulasten. Es liege ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vor, nämlich die fehlerhafte bzw. nicht erfolgte Zustellung des Bescheides, bzw. jedenfalls Benachrichtigung über die Hinterlegung. Auch die Behauptung der Behörde, der BF wäre „nicht leicht erreichbar“ gewesen, sei aber falsch, da eine bloße Abfrage des ZMR keine erkennbare Hürde darstelle. Jedenfalls wäre die Behörde verpflichtet gewesen, den BF umgehend nach der Anmeldung seines Wohnsitzes über die Hinterlegung zu verständigen. Zu diesem Zeitpunkt wäre noch ausreichend Zeit gewesen, eine Beschwerde einzubringen. Auch in den umfangreichen Papieren, die dem BF zugestellt worden seien, sei kein Hinweis darauf enthalten, dass der Bescheid bereits rechtskräftig zugestellt worden sein sollte. Die Vorgehensweise des BFA, Bescheid im Akt zu hinterlegen, ihn dann trotz ausreichender Zeit und behördlicher Meldung des BF nicht darüber zu informieren, könne nicht rechtmäßig sein. In dieser Verkettung von Ereignissen liege daher jedenfalls ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, das den BF daran gehindert habe, die Frist einzubehalten und es treffe ihn kein Verschulden. Als Zustellung sei der „20.07.2022“ anzusehen, bzw. allenfalls eine neuerliche, korrekte Zustellung zu veranlassen. Des Weiteren wurden in dem Schreiben auf die bereits übermittelte Beschwerde hingewiesen.Mit Schreiben vom 24.11.2022 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wurde insbesondere ausgeführt, der Bescheid vom römisch 40 sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die angebliche (und nirgendwo für den BF ersichtlich dokumentierte) „Hinterlegung im Akt“
Paragraph 23, ZustG sei verfehlt gewesen, da die Abgabestelle des BF ohne Schwierigkeiten festzustellen gewesen wäre. Der BF sei jedenfalls seit 07.07.2022 aufrecht gemeldet und er habe auch den angefochtenen Bescheid erhalten. Abgesehen davon, dass die Hinterlegung im Akt schon deshalb eine rechtswidrige „Zustellung“ darstelle, weil sie unnotwendig gewesen sei, und die Behörde jedenfalls noch ein paar Wochen abwarten hätte können, um zu sehen, wo der BF aufhältig sei, sei die völlig ausbleibende Information an den BF über die „Hinterlegung im Akt“ an sich rechtswidrig. Der BF habe gar nicht wissen können, oder auch nur ahnen, dass das Zustellungsdatum ein völlig anderes sei, als das auf dem Briefkuvert verzeichnete. Dem BF sei daher kein grobes Verschulden anzulasten. Es liege ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vor, nämlich die fehlerhafte bzw. nicht erfolgte Zustellung des Bescheides, bzw. jedenfalls Benachrichtigung über die Hinterlegung. Auch die Behauptung der Behörde, der BF wäre „nicht leicht erreichbar“ gewesen, sei aber falsch, da eine bloße Abfrage des ZMR keine erkennbare Hürde darstelle. Jedenfalls wäre die Behörde verpflichtet gewesen, den BF umgehend nach der Anmeldung seines Wohnsitzes über die Hinterlegung zu verständigen. Zu diesem Zeitpunkt wäre noch ausreichend Zeit gewesen, eine Beschwerde einzubringen. Auch in den umfangreichen Papieren, die dem BF zugestellt worden seien, sei kein Hinweis darauf enthalten, dass der Bescheid bereits rechtskräftig zugestellt worden sein sollte. Die Vorgehensweise des BFA, Bescheid im Akt zu hinterlegen, ihn dann trotz ausreichender Zeit und behördlicher Meldung des BF nicht darüber zu informieren, könne nicht rechtmäßig sein. In dieser Verkettung von Ereignissen liege daher jedenfalls ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, das den BF daran gehindert habe, die Frist einzubehalten und es treffe ihn kein Verschulden. Als Zustellung sei der „20.07.2022“ anzusehen, bzw. allenfalls eine neuerliche, korrekte Zustellung zu veranlassen. Des Weiteren wurden in dem Schreiben auf die bereits übermittelte Beschwerde hingewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF war vom 08.06.2022 bis 15.06.2022 in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung ( XXXX ) untergebracht. Danach war er unbekannten Aufenthalts und lag keine Meldung laut ZMR vor. Ab 07.07.2022 wies der BF eine Meldeadresse laut ZMR in Österreich auf. Er hatte Kenntnis vom laufenden Asylverfahren.Der BF war vom 08.06.2022 bis 15.06.2022 in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung ( römisch 40 ) untergebracht. Danach war er unbekannten Aufenthalts und lag keine Meldung laut ZMR vor. Ab 07.07.2022 wies der BF eine Meldeadresse laut ZMR in Österreich auf. Er hatte Kenntnis vom laufenden Asylverfahren. Der angefochtene Bescheid wurde erstmals mit Wirksamkeit XXXX
Vm § 23 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er weder über eine Meldeadresse, noch wurde ein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht. Der angefochtene Bescheid wurde erstmals mit Wirksamkeit römisch 40
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er weder über eine Meldeadresse, noch wurde ein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht. Mit einer E-Mail vom 12.07.2022 wurde ein Lichtbild einer Meldebestätigung betreffend den BF (Meldung seit 07.07.2022) an die Fremdenpolizei übermittelt, welche an das BFA weitergeleitet wurde. In jener E-Mail-Nachricht wurde des Weiteren angegeben: „Ich wohnen in XXXX jetzt bitte alles brief schiken si hier“. Laut ZMR ist der BF seit 07.07.2022 an einer Adresse gemeldet.Mit einer E-Mail vom 12.07.2022 wurde ein Lichtbild einer Meldebestätigung betreffend den BF (Meldung seit 07.07.2022) an die Fremdenpolizei übermittelt, welche an das BFA weitergeleitet wurde. In jener E-Mail-Nachricht wurde des Weiteren angegeben: „Ich wohnen in römisch 40 jetzt bitte alles brief schiken si hier“. Laut ZMR ist der BF seit 07.07.2022 an einer Adresse gemeldet. In der Folge veranlasste das BFA, dem BF den Bescheid vom XXXX an die nunmehrige Meldeadresse zuzustellen. Es erfolgte eine Hinterlegung des Dokuments, da eine Zustellung an der Abgabestelle des BF am 18.07.2022 nicht möglich gewesen ist (erster Tag der Abholfrist: 19.07.2022). Am 19.07.2022 wurde das Dokument vom BF übernommen.In der Folge veranlasste das BFA, dem BF den Bescheid vom römisch 40 an die nunmehrige Meldeadresse zuzustellen. Es erfolgte eine Hinterlegung des Dokuments, da eine Zustellung an der Abgabestelle des BF am 18.07.2022 nicht möglich gewesen ist (erster Tag der Abholfrist: 19.07.2022). Am 19.07.2022 wurde das Dokument vom BF übernommen. Der BF bevollmächtigte seine im Spruch genannte Rechtsvertretung am 25.07.
Vm § 23 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt wurde. Konkret dagegen sprechende Umstände, die auf einen Zustellmangel schließen ließen, wurden nicht vorgebracht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das BFA zum Zeitpunkt der ersten Zustellung eine Abgabestelle des BF ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können, zumal es für den damaligen Aufenthaltsort des BF keinen Anhaltspunkt gab. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine Verständigung des BF iSd § 23 Abs. 3 ZustG im Zuge der Hinterlegung im Akt zweckmäßig gewesen wäre, zumal der BF unbekannten Aufenthalts war.Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid erstmals mit Wirksamkeit römisch 40
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt wurde. Konkret dagegen sprechende Umstände, die auf einen Zustellmangel schließen ließen, wurden nicht vorgebracht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das BFA zum Zeitpunkt der ersten Zustellung eine Abgabestelle des BF ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können, zumal es für den damaligen Aufenthaltsort des BF keinen Anhaltspunkt gab. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine Verständigung des BF iSd Paragraph 23, Absatz 3, ZustG im Zuge der Hinterlegung im Akt zweckmäßig gewesen wäre, zumal der BF unbekannten Aufenthalts war. Die Feststellung zur erneuten Zustellung konnten aufgrund des Akteninhaltes getroffen werden (vgl. insbesondere den diesbezüglichen Zustellnachweis).Die Feststellung zur erneuten Zustellung konnten aufgrund des Akteninhaltes getroffen werden vergleiche insbesondere den diesbezüglichen Zustellnachweis). Dass die gegenständliche Beschwerde am 02.08.2022 per Telefax eingebracht wurde, folgt ebenso aus dem Verwaltungsakt. Aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt konnte ebenso festgestellt werden, dass auf die vierwöchige Beschwerdefrist in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides in deutscher Sprache und in der Sprache Punjabi hingewiesen wurde. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
GVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, und ist über ihn vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 33, Absatz 3 und 4 VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, und ist über ihn vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss zu entscheiden. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet wie folgt:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, VwGVG lautet wie folgt: „§ 33.
4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
Vm § 23 ZustG zugestellt wurde.Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid des BFA vom römisch 40 rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG zugestellt wurde. Der mit „Änderung der Abgabestelle“ übertitelte § 8 Zustellgesetz (ZustG) lautet:Der mit „Änderung der Abgabestelle“ übertitelte Paragraph 8, Zustellgesetz (ZustG) lautet: „§ 8.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis). In Asylverfahren besteht die "Änderung" der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, auch die Aufgabe einer Abgabestelle sei eine "unverzüglich" mitzuteilende "Änderung" (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0359). Das bedeutet nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten – typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht (vgl. VwGH 21.03.2007, 2006/19/0079).In Asylverfahren besteht die "Änderung" der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, auch die Aufgabe einer Abgabestelle sei eine "unverzüglich" mitzuteilende "Änderung" (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0359). Das bedeutet nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten – typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht vergleiche VwGH 21.03.2007, 2006/19/0079). Ausgehend davon beurteilte der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung fünf Tage lagen, die Zustellung
G als nicht rechtswirksam, weil zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen war (vgl. VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754; siehe auch zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).Ausgehend davon beurteilte der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung fünf Tage lagen, die Zustellung
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG als nicht rechtswirksam, weil zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen war vergleiche VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754; siehe auch zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Im gegenständlichen Fall änderte der BF während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz seine Abgabestelle (vgl. § 11 Abs. 1 BFA-VG, wonach die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber oder Fremde versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem ZustG sind) und war daher
G verpflichtet, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Im gegenständlichen Fall änderte der BF während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz seine Abgabestelle vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG, wonach die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber oder Fremde versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem ZustG sind) und war daher
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verpflichtet, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Da zwischen der Änderung der Abgabestelle am 15.06.2022 und der Hinterlegung des Bescheides ohne vorausgehenden Zustellversuch XXXX mehr als zwei Wochen lagen und der BF bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung an das BFA erstattete, auch über keine Meldeanschrift verfügte sowie kein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wurde, überschritt der BF den ihm zur Verfügung stehenden Zeitraum für die Mitteilung seines Wohnsitzwechsels an die belangte Behörde. Dabei wird auch die eingangs zitierte höchstgerichtlichen Rechtsprechung, nach der es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung feststeht, nicht übersehen. Diesen Entscheidungen lagen jedoch Fälle zugrunde, in denen zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung nur bis zu 5 Tage lagen.Da zwischen der Änderung der Abgabestelle am 15.06.2022 und der Hinterlegung des Bescheides ohne vorausgehenden Zustellversuch römisch 40 mehr als zwei Wochen lagen und der BF bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung an das BFA erstattete, auch über keine Meldeanschrift verfügte sowie kein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wurde, überschritt der BF den ihm zur Verfügung stehenden Zeitraum für die Mitteilung seines Wohnsitzwechsels an die belangte Behörde. Dabei wird auch die eingangs zitierte höchstgerichtlichen Rechtsprechung, nach der es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung feststeht, nicht übersehen. Diesen Entscheidungen lagen jedoch Fälle zugrunde, in denen zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung nur bis zu 5 Tage lagen. Das BFA durfte in der vorliegenden Konstellation somit wegen der unterlassenen Mitteilung die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vornehmen, zumal auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Abgabestelle des BF ohne Schwierigkeiten hätte festgestellt werden können. Hierbei ist es – für die Frage der Rechtswirksamkeit der Zustellung – rechtlich unbeachtlich, dass dem BFA am 12.07.2022 eine Meldeadresse des BF mitgeteilt wurde. Der angefochtene Bescheid wurde daher am Montag, XXXX rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt
Vm § 23 ZustG zugestellt. Die 4-wöchige Beschwerdefrist endete dementsprechend mit Ablauf des Montags, XXXX .Der angefochtene Bescheid wurde daher am Montag, römisch 40 rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG zugestellt. Die 4-wöchige Beschwerdefrist endete dementsprechend mit Ablauf des Montags, römisch 40 . Daran ändert auch die spätere (erneute) Zustellung des Bescheides nichts, da nach einmal erfolgter wirksamer Zustellung eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst (§ 6 ZustG).Daran ändert auch die spätere (erneute) Zustellung des Bescheides nichts, da nach einmal erfolgter wirksamer Zustellung eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst (Paragraph 6, ZustG). Soweit in der Stellungnahme bemängelt wird, dass hier nicht durch Entscheidung über den Antrag, sondern durch Einstellung des Verfahrens hätte vorgegangen werden müssen, so werden damit Verfahrensmängel geltend gemacht, die allenfalls im Rahmen eines inhaltlichen Verfahrens geprüft hätten werden können. Soweit der BF weiters ins Treffen führt, dass die völlig ausbleibende Information an den BF über die Hinterlegung im Akt an sich rechtswidrig sei, ist ihm zu entgegnen, dass es sich bei der Verständigung
G lediglich um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung nicht zur Rechtsunwirksamkeit der nach § 23 verfügten Zustellung führt (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 23 E8 (Stand 1.1.2018, rdb.at).Soweit der BF weiters ins Treffen führt, dass die völlig ausbleibende Information an den BF über die Hinterlegung im Akt an sich rechtswidrig sei, ist ihm zu entgegnen, dass es sich bei der Verständigung
Paragraph 23, Absatz 3, ZustG lediglich um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung nicht zur Rechtsunwirksamkeit der nach Paragraph 23, verfügten Zustellung führt vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 23, E8 (Stand 1.1.2018, rdb.at). Die erst am 02.08.2022 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Festzuhalten ist daher, dass im vorliegenden Fall aufgrund der verspätet erfolgten Einbringung der Beschwerde eine Frist versäumt wurde und die BF hierdurch einen Rechtsnachteil erlitt. Begründet wurde der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit, „dass ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis“ vorliege, “nämlich die fehlerhafte bzw. nicht erfolgte Zustellung des Bescheides, bzw. jedenfalls Benachrichtigung über die Hinterlegung“. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, den BF umgehend nach Anmeldung seines Wohnsitzes über die Hinterlegung zu verständigen. Zu diesem Zeitpunkt wäre noch ausreichend Zeit gewesen, eine Beschwerde einzubringen. Die Vorgehensweise des BFA, insbesondere auch den BF anlässlich der Übermittlung des Bescheides nicht über die Hinterlegung im Akt zu informieren, könne nicht rechtmäßig sein. Auch in den umfangreichen Papieren, die dem BF zugestellt worden seien, sei kein Hinweis darauf enthalten, dass der Bescheid bereits rechtskräftig zugestellt worden sein sollte. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat (§ 8 Abs. 1 ZustG), und nicht umgekehrt die Behörde – womöglich täglich – zu prüfen hat, ob die Partei ihre Abgabestelle geändert hat.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat (Paragraph 8, Absatz eins, ZustG), und nicht umgekehrt die Behörde – womöglich täglich – zu prüfen hat, ob die Partei ihre Abgabestelle geändert hat. Das hat der BF im gegenständlichen Verfahren nicht getan. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
G, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Dies war im vorliegenden Verfahren der Fall. Die Zustellung ist daher mit Ablauf des XXXX rechtswirksam erfolgt.Dies war im vorliegenden Verfahren der Fall. Die Zustellung ist daher mit Ablauf des römisch 40 rechtswirksam erfolgt. Gegenständlich bevollmächtigte der BF am 25.07.2022 die im Spruch genannte Rechtsvertretung, deren Verschulden sich der BF zuzurechnen lassen muss. Obgleich es sich bei der Rechtsvertretung nicht um eine berufsmäßige handelt, ist gerichtsnotorisch, dass jene Rechtsvertretung in zahlreichen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren einschreitet, und ist daher von deren Rechtskundigkeit und Erfahrung im Umgang mit Behörden auszugehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 40 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at], woraus sich ergibt, dass in einem solchen Fall – im Hinblick auf die Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt – ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen).Gegenständlich bevollmächtigte der BF am 25.07.2022 die im Spruch genannte Rechtsvertretung, deren Verschulden sich der BF zuzurechnen lassen muss. Obgleich es sich bei der Rechtsvertretung nicht um eine berufsmäßige handelt, ist gerichtsnotorisch, dass jene Rechtsvertretung in zahlreichen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren einschreitet, und ist daher von deren Rechtskundigkeit und Erfahrung im Umgang mit Behörden auszugehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 40 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at], woraus sich ergibt, dass in einem solchen Fall – im Hinblick auf die Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt – ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen). Zwar ist den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag insofern zuzustimmen, als im Bescheid vom XXXX selbst nicht angegeben wird, dass jener in der Folge durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde, jedoch geht aus dem Bescheid eindeutig hervor, dass das BFA am XXXX eine Entscheidung ohne Einvernahme des BF traf, da jener seit 15.06.2022 unbekannt verzogen war und der Meldepflicht nicht nachkam. Am XXXX verfügte der BF weder über eine Meldeadresse, noch gab er eine solche dem BFA bis zu diesem Zeitpunkt bekannt, noch wurde bis dahin ein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht. Diese Umstände sind selbstredend dem BF selbst und auch seiner seit 25.07.2022 bevollmächtigten Rechtsvertretung bekannt, zumal auch von dieser nichts Gegenteiliges geltend gemacht wurde und im Übrigen selbst eine Meldung des BF (erst) mit 07.07.2022 vorgebracht wurde (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 45 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at], wonach Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung zu setzen, beeinflussen konnten, ohnehin nach der Rsp des VwGH kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG darstellen).Zwar ist den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag insofern zuzustimmen, als im Bescheid vom römisch 40 selbst nicht angegeben wird, dass jener in der Folge durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde, jedoch geht aus dem Bescheid eindeutig hervor, dass das BFA am römisch 40 eine Entscheidung ohne Einvernahme des BF traf, da jener seit 15.06.2022 unbekannt verzogen war und der Meldepflicht nicht nachkam. Am römisch 40 verfügte der BF weder über eine Meldeadresse, noch gab er eine solche dem BFA bis zu diesem Zeitpunkt bekannt, noch wurde bis dahin ein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht. Diese Umstände sind selbstredend dem BF selbst und auch seiner seit 25.07.2022 bevollmächtigten Rechtsvertretung bekannt, zumal auch von dieser nichts Gegenteiliges geltend gemacht wurde und im Übrigen selbst eine Meldung des BF (erst) mit 07.07.2022 vorgebracht wurde vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 45 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at], wonach Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung zu setzen, beeinflussen konnten, ohnehin nach der Rsp des VwGH kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG darstellen). Vor diesem Hintergrund war es für die Rechtsvertretung gegenständlich, auch ohne Verständigung
G, voraussehbar, dass das BFA eine Erlassung des Bescheides vom XXXX , durch Hinterlegung im Akt, vornahm.Vor diesem Hintergrund war es für die Rechtsvertretung gegenständlich, auch ohne Verständigung
Paragraph 23, Absatz 3, ZustG, voraussehbar, dass das BFA eine Erlassung des Bescheides vom römisch 40 , durch Hinterlegung im Akt, vornahm. Dafür spricht auch, dass im Bescheid vom XXXX darauf hingewiesen wird, dass dem BF mit Verfahrensanordnung „vom heutigen Tag“ ein Rechtsberater
BFA-VG für ein allfälliges „Beschwerdeverfahren“ zur Seite gestellt wurde, bedarf es die Beigebung eines Rechtsberaters doch gerade bei „Erlassung einer Entscheidung“ (vgl. § 52 Abs. 1 BFA-VG).Dafür spricht auch, dass im Bescheid vom römisch 40 darauf hingewiesen wird, dass dem BF mit Verfahrensanordnung „vom heutigen Tag“ ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges „Beschwerdeverfahren“ zur Seite gestellt wurde, bedarf es die Beigebung eines Rechtsberaters doch gerade bei „Erlassung einer Entscheidung“ vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG). Die Rechtsvertretung durfte insbesondere aufgrund des Bescheidinhaltes gegenständlich nicht davon ausgehen, dass das BFA mit der Zustellung des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der BF wieder über eine Meldeadresse verfügte, zugewartet hätte. Auch die Datierung des Bescheides mit XXXX in Zusammenschau mit dem Datum der erneuten Zustellung an den BF musste unter Zugrundelegung der Umstände dieses Falles Anlass dazu geben, besondere Vorsicht walten zu lassen, ist doch das Zustelldatum für den Eintritt der Rechtskraft und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung.Auch die Datierung des Bescheides mit römisch 40 in Zusammenschau mit dem Datum der erneuten Zustellung an den BF musste unter Zugrundelegung der Umstände dieses Falles Anlass dazu geben, besondere Vorsicht walten zu lassen, ist doch das Zustelldatum für den Eintritt der Rechtskraft und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung. Gegenständlich ist festzuhalten, dass von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, zu erwarten ist, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Der Grund für die Vorgehensweise der Behörde lag in der Unterlassung des BF in seiner Pflicht, in einem anhängigen Verfahren (das zudem auf seinen Antrag geführt wurde) die Änderung der Abgabestelle der Behörde mitzuteilen. Dass die belangte Behörde in weiterer Folge wohl irrtümlich angenommen hat, dass der Bescheid noch nicht zugestellt worden sei – mag dies auch unschön sein – hat nichts mehr daran geändert, zumal auch diesbezüglich in der gegenständlichen Konstellation ein qualifiziertes Fehlverhalten des BFA nicht erkannt werden kann. Die Ausführungen in der Beschwerde – wonach der Bescheid, wie auch die Vorgehensweise des BFA in vielen anderen Asylfällen indischer Staatsangehöriger in den letzten Monaten stark den Eindruck erwecken würde, dass das BFA nur darauf warte, dass ein Asylwerber vielleicht ein paar Tage eine Lücke im Melderegister habe, um rasch einen negativen Bescheid ohne Einvernahme zu verfassen – legen nahe, dass der Rechtsvertretung derartige verfahrensrechtliche Konstellationen bekannt sind, sodass die Versäumung der Frist für die Rechtsvertretung voraussehbar war und durch ein zumutbares Verhalten abgewendet hätte werden können. Die Rechtsvertretung bzw. der BF hätte in der gegenständlichen Konstellation nicht ausschließlich auf das auf dem Briefkuvert verzeichnete Datum vertrauen dürfen, sondern aktiv Informationen einzuholen gehabt. Der Rechtsvertretung sowie auch dem BF wäre es gegenständlich, noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, zuverlässig möglich gewesen, vom Zustelldatum im Wege einer Akteneinsicht beim BFA Kenntnis zu erlangen. Auch hätten sie die Möglichkeit gehabt, sich beim BFA über das Verfahren zu erkundigen, und somit das Zustelldatum des Bescheides in Erfahrung zu bringen. Dadurch hätte die in § 6 ZustG getroffenen Anordnung, wonach die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst, von der Rechtsvertretung beachtet werden können, und eine korrekte Fristenberechnung vorgenommen werden können. Diesbezügliche Bemühungen wurden jedoch nicht im Ansatz dargetan. Gerade im Hinblick auf die besondere Prüfpflicht im Hinblick auf das Zustelldatum erscheint es geboten, alle möglichen diesbezüglichen Ermittlungsmöglichkeiten unverzüglich auszuschöpfen.Der Rechtsvertretung sowie auch dem BF wäre es gegenständlich, noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, zuverlässig möglich gewesen, vom Zustelldatum im Wege einer Akteneinsicht beim BFA Kenntnis zu erlangen. Auch hätten sie die Möglichkeit gehabt, sich beim BFA über das Verfahren zu erkundigen, und somit das Zustelldatum des Bescheides in Erfahrung zu bringen. Dadurch hätte die in Paragraph 6, ZustG getroffenen Anordnung, wonach die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst, von der Rechtsvertretung beachtet werden können, und eine korrekte Fristenberechnung vorgenommen werden können. Diesbezügliche Bemühungen wurden jedoch nicht im Ansatz dargetan. Gerade im Hinblick auf die besondere Prüfpflicht im Hinblick auf das Zustelldatum erscheint es geboten, alle möglichen diesbezüglichen Ermittlungsmöglichkeiten unverzüglich auszuschöpfen. Der Bescheid des BFA vom XXXX enthielt zudem eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, die auch in die Sprache Punjabi übersetzt wurde. Dass die Rechtsmittelbelehrung allenfalls fehlerhaft gewesen wäre oder dass der BF nicht lesen könnte, wurde weder von dem BF noch von der Rechtsvertretung behauptet.Der Bescheid des BFA vom römisch 40 enthielt zudem eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, die auch in die Sprache Punjabi übersetzt wurde. Dass die Rechtsmittelbelehrung allenfalls fehlerhaft gewesen wäre oder dass der BF nicht lesen könnte, wurde weder von dem BF noch von der Rechtsvertretung behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen konnte der BF bzw. seine Rechtsvertretung nicht plausibel darlegen, dass ihnen an der Versäumung der Beschwerdefrist ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden trifft, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war. Zurückweisung der Beschwerde:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. § 32 AVG bestimmt:Paragraph 32, AVG bestimmt: "5. Abschnitt: Fristen § 32.
Vm § 23 ZustG am XXXX rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des XXXX , weshalb die am 02.08.2022 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte und somit als verspätet zurückzuweisen ist.Der Bescheid vom römisch 40 wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG am römisch 40 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des römisch 40 , weshalb die am 02.08.2022 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte und somit als verspätet zurückzuweisen ist. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung u.a. entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung u.a. entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich unterbleiben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist. Der BF sowie die ausgewiesene Rechtsvertretung hatten hinreichend Gelegenheit, sämtliche Gründe für den behaupteten "minderen Grad des Verstehens" an der Fristversäumnis im gegenständlichen Fall darzulegen. Im Übrigen wurde ein Antrag auf Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestellt. Zumal die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte auch diesbezüglich eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W222.2257949.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.