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{'item': 'W235 2260987-1'}

Obsah (21)§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 18§ 29§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 8Artikel 46Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW235 2260987-1 Spruch, W235 2260987-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Senegal, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 11.2013 in Tschechien und am XXXX 08.2017 in der Slowakei jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 16).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 11.2013 in Tschechien und am römisch 40 08.2017 in der Slowakei jeweils einen Asylantrag stellte vergleiche AS 16). 1.
  2. Am XXXX 06.2022 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, im Zuge derer er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Angehörigen in Österreich zu haben. Er denke, seine Verlobte und seine beiden minderjährigen Töchter würden in Tschechien leben. Der Beschwerdeführer sei 1995 aus dem Senegal aus- und legal mit seinem eigenen Reisepass in Tschechien eingereist. Er habe 22 Jahre in Tschechien gelebt. Dort habe er als Werbereklamekleber und in Restaurants gearbeitet. Das Leben in Tschechien sei schön gewesen. Als seine Frau mit seinen Kindern in die Slowakei gegangen sei, sei er ihnen hinterhergereist. Allerdings habe er dort kein Asyl bekommen und sei daher zurück nach Prag gegangen. Das Leben in der Slowakei sei auch schön gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Tschechien alle zwei bis drei Monate um Asylverlängerung ansuchen müssen und sei ihm das zu mühsam. Das Leben und die Polizei in Tschechien und in der Slowakei seien sehr gut gewesen. Der Beschwerdeführer habe in keinem der beiden Länder ein Problem. Aber in der Slowakei habe er kein Asyl bekommen und in Tschechien habe er schon so oft um Asyl angesucht, dass er dies jetzt nicht mehr dürfe. Daher wolle er nunmehr hierbleiben. 1.
  3. Am römisch 40 06.2022 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, im Zuge derer er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Angehörigen in Österreich zu haben. Er denke, seine Verlobte und seine beiden minderjährigen Töchter würden in Tschechien leben. Der Beschwerdeführer sei 1995 aus dem Senegal aus- und legal mit seinem eigenen Reisepass in Tschechien eingereist. Er habe 22 Jahre in Tschechien gelebt. Dort habe er als Werbereklamekleber und in Restaurants gearbeitet. Das Leben in Tschechien sei schön gewesen. Als seine Frau mit seinen Kindern in die Slowakei gegangen sei, sei er ihnen hinterhergereist. Allerdings habe er dort kein Asyl bekommen und sei daher zurück nach Prag gegangen. Das Leben in der Slowakei sei auch schön gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Tschechien alle zwei bis drei Monate um Asylverlängerung ansuchen müssen und sei ihm das zu mühsam. Das Leben und die Polizei in Tschechien und in der Slowakei seien sehr gut gewesen. Der Beschwerdeführer habe in keinem der beiden Länder ein Problem. Aber in der Slowakei habe er kein Asyl bekommen und in Tschechien habe er schon so oft um Asyl angesucht, dass er dies jetzt nicht mehr dürfe. Daher wolle er nunmehr hierbleiben. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX 06.2022 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Tschechien und der Slowakei die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 55). Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 06.2022 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Tschechien und der Slowakei die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 55). 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.07.2022 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an die Slowakei und an Tschechien. 1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.07.2022 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an die Slowakei und an Tschechien. Mit Schreiben vom 27.07.2022 lehnte die Slowakei die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ab und gab bekannt, dass der Beschwerdeführer am XXXX 08.2017 einen Asylantrag in der Slowakei gestellt habe. Es habe ein Konsultationsverfahren

den Bestimmungen der Dublin III-VO mit Tschechien gegeben; allerdings sei die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgt, sodass die Zuständigkeit auf die Slowakei übergegangen sei. In der Folge sei der Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig am XXXX 06.2019 abgelehnt worden. Seit XXXX 10.2020 sei der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts (vgl. AS 77). Mit Schreiben vom 27.07.2022 lehnte die Slowakei die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ab und gab bekannt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 08.2017 einen Asylantrag in der Slowakei gestellt habe. Es habe ein Konsultationsverfahren

den Bestimmungen der Dublin III-VO mit Tschechien gegeben; allerdings sei die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgt, sodass die Zuständigkeit auf die Slowakei übergegangen sei. In der Folge sei der Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig am römisch 40 06.2019 abgelehnt worden. Seit römisch 40 10.2020 sei der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts vergleiche AS 77). Hingegen stimmte die tschechische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 04.08.2022

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu und gab dazu an, dass der Beschwerdeführer am XXXX 11.2013 in Tschechien um Asyl angesucht habe und dieser Antrag am XXXX 03.2016 abgelehnt worden sei. Seine Berufung vom XXXX 04.2016 sei rechtskräftig am XXXX 06.2017 zurückgewiesen worden (vgl. AS 81). Hingegen stimmte die tschechische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 04.08.2022

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu und gab dazu an, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 11.2013 in Tschechien um Asyl angesucht habe und dieser Antrag am römisch 40 03.2016 abgelehnt worden sei. Seine Berufung vom römisch 40 04.2016 sei rechtskräftig am römisch 40 06.2017 zurückgewiesen worden vergleiche AS 81). Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 15.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Tschechien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 113). Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 15.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Tschechien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 113). 1.

  1. Am 19.09.2022 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer er eingangs angab, dass ein Teil seines Körpers gelähmt sei. Er könne nicht „normal gut“ gehen und nehme Tabletten. Medizinische Unterlagen habe er nur in Prag. Die Medikamente habe er auch in Prag bekommen. In Österreich habe man ihm gesagt, wenn seine Medikamente verbraucht seien, bekomme er neue. Sonst habe der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme. In Tschechien habe er zwei Kinder, die bei seiner Lebensgefährtin in Prag seien. Derzeit habe er keinen Kontakt zu ihnen. In Österreich gebe es keine Personen, von denen er abhängig sei oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien auszuweisen, gab er an, dass er nicht nach Tschechien zurückwolle, da „sie“ schon einmal gesagt hätten, er solle Tschechien verlassen. Damals sei er in die Slowakei gereist. Beim zweiten Mal hätten „sie“ ihm wieder gesagt, dass er Tschechien verlassen solle. Der Richter habe ihm ein Papier gegeben und gesagt, er bekomme in Tschechien kein Asyl mehr. Der Beschwerdeführer werde nicht zurückkehren, weil er dann im Gefängnis landen würde. Als er von der Slowakei zurückgekommen sei, sei er ins Gefängnis gebracht worden und sie hätten ihm gesagt, er werde in seine Heimat zurückgebracht. Der Beschwerdeführer sei ca. 25 Jahre in Tschechien aufhältig gewesen. Abgesehen davon, dass er inhaftiert worden sei, habe es in Tschechien keine Probleme gegeben. Zuerst habe er privat gewohnt und nachdem er einen Asylantrag gestellt habe, sei er in ein Camp gekommen. Fünfmal habe er einen Asylantrag gestellt und sei immer wieder untergebracht worden. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Tschechien gab der Beschwerdeführer an, dass er diese zwar gelesen, aber nicht verstanden habe, weil es in Deutsch sei. Der Beschwerdeführer legte im Zuge dieser Einvernahme drei Seiten einer tschechischsprachigen Unterlage vor, bei denen es sich um die Aufforderung zur Ausreise aus Tschechien für die Dauer von fünf Jahren vom XXXX 03.2016 sowie um einen Beschluss über die Entlassung aus der Schubhaft vom XXXX 06.2022 handelt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Übersetzung, OZ 5). Der Beschwerdeführer legte im Zuge dieser Einvernahme drei Seiten einer tschechischsprachigen Unterlage vor, bei denen es sich um die Aufforderung zur Ausreise aus Tschechien für die Dauer von fünf Jahren vom römisch 40 03.2016 sowie um einen Beschluss über die Entlassung aus der Schubhaft vom römisch 40 06.2022 handelt vergleiche die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Übersetzung, OZ 5). Einem E-Mail der Betreuungseinrichtung Steyregg, wo der Beschwerdeführer untergebracht ist, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2022 ist zu entnehmen, dass zum Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen vorliegen (vgl. AS 141). Einem E-Mail der Betreuungseinrichtung Steyregg, wo der Beschwerdeführer untergebracht ist, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2022 ist zu entnehmen, dass zum Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen vorliegen vergleiche AS 141).
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Tschechien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Tschechien zulässig ist. 3. Am 13.10.2022 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde nach Zusammenfassung des Verfahrensganges und des Vorbringens des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, dass man ihm in Tschechien nach der Entlassung aus der Schubhaft im Juni 2022 zu verstehen gegeben habe, dass er in Tschechien keinen Asylantrag mehr stellen dürfe und das Land verlassen müsse. Der Beschwerdeführer habe Angst davor im Fall einer Rückkehr nach Tschechien erneut monatelang grundlos in Schubhaft genommen zu werden. Mangels Reisedokuments sei eine Ausreise in den Senegal nicht möglich. Aufgrund des aufrechten Aufenthaltsverbots für fünf Jahre sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Schubhaft genommen werden würde. Ferner habe die Erstbehörde die von ihm vorgelegten Unterlagen nicht als Beweismittel aufgenommen und auch nicht übersetzen lassen. Die Erstbehörde habe es auch unterlassen, die in der Einvernahme geäußerten gesundheitlichen Probleme abklären zu lassen. Ferner habe die Behörde zur Beurteilung der Lage in Tschechien veraltete Länderberichte vom 11.04.2018 herangezogen. In Ergänzung werde daher auf den „Country Report von Global Detention Projekt“ verwiesen. Dieser Country Report vom Dezember 2018, der sich auf die Situation in den Jahren 2014 bis 2018 bezieht, wurde in der Folge wörtlich zitiert und ausgeführt, dass sich hieraus ergebe, dass Tschechien einen strengen fremdenpolizeilichen Kurs mit Anti-Migrations-Rhetorik verfolge. Beispielsweise könnten Asylwerber, die

den Bestimmungen der Dublin III-VO zurückgeführt würden, in Schubhaft genommen werden. Die materiellen Bedingungen in der Schubhaft seien schlecht und es komme zu exzessiver Gewaltanwendung durch Polizeibeamte. Daher drohe dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Tschechien eine Verletzung der Rechte nach Art. 3 EMRK. Ferner habe die Behörde zur Beurteilung der Lage in Tschechien veraltete Länderberichte vom 11.04.2018 herangezogen. In Ergänzung werde daher auf den „Country Report von Global Detention Projekt“ verwiesen. Dieser Country Report vom Dezember 2018, der sich auf die Situation in den Jahren 2014 bis 2018 bezieht, wurde in der Folge wörtlich zitiert und ausgeführt, dass sich hieraus ergebe, dass Tschechien einen strengen fremdenpolizeilichen Kurs mit Anti-Migrations-Rhetorik verfolge. Beispielsweise könnten Asylwerber, die

den Bestimmungen der Dublin III-VO zurückgeführt würden, in Schubhaft genommen werden. Die materiellen Bedingungen in der Schubhaft seien schlecht und es komme zu exzessiver Gewaltanwendung durch Polizeibeamte. Daher drohe dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Tschechien eine Verletzung der Rechte nach Artikel 3, EMRK.

  1. Am 24.11.2022 wurde der Beschwerdeführer ohne besondere Vorkommnisse auf dem Landweg nach Tschechien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Senegal. Er verließ seinen Herkunftsstaat im Jahr 1995 und reiste legal mit seinem eigenen Reisepass nach Tschechien, wo er die nächsten 22 Jahre lebte. Am XXXX 11.2013 stellte der Beschwerdeführer in Tschechien einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Da seine Lebensgefährtin mit den gemeinsamen beiden Kindern in die Slowakei gezogen ist, begab sich der Beschwerdefrüher ebenfalls in die Slowakei und stellte dort am XXXX 08.2017 einen weiteren Asylantrag. Nachdem der slowakische Asylantrag abgelehnt wurde, kehrte der Beschwerdeführer nach Tschechien zurück. Am XXXX 06.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der tschechischen Schubhaft entlassen und reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 25.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Senegal. Er verließ seinen Herkunftsstaat im Jahr 1995 und reiste legal mit seinem eigenen Reisepass nach Tschechien, wo er die nächsten 22 Jahre lebte. Am römisch 40 11.2013 stellte der Beschwerdeführer in Tschechien einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Da seine Lebensgefährtin mit den gemeinsamen beiden Kindern in die Slowakei gezogen ist, begab sich der Beschwerdefrüher ebenfalls in die Slowakei und stellte dort am römisch 40 08.2017 einen weiteren Asylantrag. Nachdem der slowakische Asylantrag abgelehnt wurde, kehrte der Beschwerdeführer nach Tschechien zurück. Am römisch 40 06.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der tschechischen Schubhaft entlassen und reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 25.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Tschechien, welches von der tschechischen Dublinbehörde am 04.08.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Tschechiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Insbesondere liegt keine Zuständigkeit der Slowakei vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Tschechien, welches von der tschechischen Dublinbehörde am 04.08.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Tschechiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Insbesondere liegt keine Zuständigkeit der Slowakei vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Tschechien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Tschechien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Seinen eigenen Angaben zufolge leidet der Beschwerdeführer an einer Beeinträchtigung seiner Gehfähigkeit, wogegen er Medikamente nimmt. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich in medizinischer oder therapeutischer Behandlung war oder ihm Medikamente verschrieben wurden. Daher wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Tschechien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Hingegen bestehen familiäre Bindungen zur Lebensgefährtin und den beiden Kindern des Beschwerdeführers in Tschechien. Am 24.11.2022 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg komplikationslos nach Tschechien überstellt. 1.

  1. Zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Tschechischen Republik: Zum tschechischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Tschechien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 10 bis 18 unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren und Dublin-Rückkehrer: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 5.8.2016; vgl. MVCR o.D.a, MVCR o.D.b)Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 5.8.2016; vergleiche MVCR o.D.a, MVCR o.D.b) In der Tschechischen Republik werden Take charge-Rückkehrer automatisch in ein Aufnahmezentrum gebracht, wo diese gefragt werden, ob ihr Verfahren in der Tschechischen Republik fortgesetzt werden soll. ● Wenn ja, wird der Rückkehrer registriert, der Antrag formell eingebracht und das Verfahren fortgesetzt. ● Wenn der Rückkehrer kein Verfahren in der Tschechischen Republik wünscht, wird dieses formell beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Fremdenrecht. Im Falle von Take back-Rückkehrern deren vorhergehendes Asylverfahren noch läuft, werden diese in ein Asylzentrum gebracht und das Verfahren wird fortgesetzt. Take back-Rückkehrer deren vorhergehendes Asylverfahren bereits abgeschlossen ist, werden in ein Aufnahmezentrum gebracht und gefragt, ob sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen. ● Wenn ja, wird der Rückkehrer erneut registriert und der Antrag auf internationalen Schutz formell eingebracht (gilt als Folgeantrag). ● Wenn kein Asylantrag gestellt wird, wird das Verfahren beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen, in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden. Ansonsten steht der Status der Person unter dem Alien Act-Verfahren. Der Rückkehrer könnte beantragen in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Fremdenrecht. Die Versorgung von Dublin-Rückkehrern in der Tschechischen Republik unterscheidet sich nicht von jener für andere Antragsteller (EASO 24.10.2017). Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller (MVCR 16.8.2016). b). Non-Refoulement: Personen, welche die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, können subsidiären Schutz erhalten (USDOS 3.3.2017). c). Versorgung: Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyně. Der Aufenthalt ist dort verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Neben der Unterkunft und Verpflegung gibt es in ReC soziale und psychologische Dienste, medizinische Versorgung etc. Danach kommen Asylwerber bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC), in dem sie das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, rechtliche und psychologische Hilfe usw., sowie ein Taschengeld haben. Sozialarbeit hat einen hohen Stellenwert. RC gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Havířov. Wenn Asylwerber über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Asylwerber haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. Schutzsuchende können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten (MVCR 5.8.2016; vgl.vergleiche RFA o.D., NIEM 12.2017). Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt (AA 11.11.1999). Es gibt darüber hinaus noch drei Schubhafteinrichtungen in Bělá pod Bezdězem, Vyšní Lhoty und Balková (RFA o.D.; vgl.vergleiche NIEM 12.2017). Die Höhe des Taschengeldes liegt in den Zentren in denen Essen bereitgestellt wird, bei 1,20 Euro pro Person und Tag. In den Zentren in denen selbst gekocht werden kann, liegt sie bei 4,50 Euro. Die Qualität der Unterbringung wird alle 6 Monate kontrolliert. Unabhängige Überprüfungen durch den Ombudsmann sowie das Gesundheitsamt sind möglich. Tschechien verfügt über etwa 673 Unterbringungsplätze, inklusive jener für Vulnerable und UMA. In den Empfangszentren gibt es Büchereien, Interneträume, Sportplätze, Gelegenheiten zur künstlerischen, handwerklichen und musischen Betätigung, Bereiche für Kinder und Basis-Sprachkurse. In den offenen Unterbringungszentren gibt es zusätzlich Möglichkeiten außerhalb der Zentren, wie etwa Ausflüge (EMN 2014). Nach Ablauf von sechs Monaten ab Antragstellung, haben Asylwerber legalen Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie über eine gültige Arbeitserlaubnis der regionalen Niederlassung des Arbeitsmarktservices der Tschechischen Republik verfügen (MVRC 7.3.2017). d). Medizinische Versorgung: Asylwerber genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b). Das tschechische Finanzministerium bezahlt die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Gruppen wirtschaftlich inaktiver Personen, darunter auch Asylwerber (HiT 2015). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der angefochtenen Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Tschechien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das tschechische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Tschechien, den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus dem Senegal im Jahr 1995, zu seinem darauf folgenden 22jährigen Aufenthalt in Tschechien sowie zur Weiterreise im Jahr 2017, als er sich zu seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern in die Slowakei begeben hat und zur Rückkehr nach Tschechien, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer am XXXX 11.2013 in Tschechien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde auch von der tschechischen Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung vom 04.08.2022 bestätigt. Auch der Beschwerdeführer selbst stellte nie in Abrede in Tschechien Asylanträge gestellt zu haben. Darüber hinaus gründet die Feststellung, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Tschechien abgelehnt worden war, auf dem Umstand, dass die tschechische Dublinbehörde ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 04.08.2022 auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO stützt und weiters in ihrer Zustimmungserklärung ausführte, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers am XXXX 03.2016 abgelehnt und seine Berufung rechtskräftig am XXXX 06.2017 zurückgewiesen worden sei (vgl. AS 81). Die Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf dem Schreiben der slowakischen Dublinbehörde vom 27.07.2022 (vgl. AS 77). Dass der Beschwerdeführer am XXXX 06.2022 aus der tschechischen Schubhaft entlassen wurde, ergibt sich (neben seiner eigenen Aussage) aus dem diesbezüglichen Beschluss (vgl. die deutsche Übersetzung, OZ 5). Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 11.2013 in Tschechien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde auch von der tschechischen Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung vom 04.08.2022 bestätigt. Auch der Beschwerdeführer selbst stellte nie in Abrede in Tschechien Asylanträge gestellt zu haben. Darüber hinaus gründet die Feststellung, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Tschechien abgelehnt worden war, auf dem Umstand, dass die tschechische Dublinbehörde ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 04.08.2022 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO stützt und weiters in ihrer Zustimmungserklärung ausführte, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers am römisch 40 03.2016 abgelehnt und seine Berufung rechtskräftig am römisch 40 06.2017 zurückgewiesen worden sei vergleiche AS 81). Die Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf dem Schreiben der slowakischen Dublinbehörde vom 27.07.2022 vergleiche AS 77). Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 06.2022 aus der tschechischen Schubhaft entlassen wurde, ergibt sich (neben seiner eigenen Aussage) aus dem diesbezüglichen Beschluss vergleiche die deutsche Übersetzung, OZ 5). Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme durch Tschechien ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Tschechiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Die weitere Feststellung zur Nichtzuständigkeit der Slowakei gründet auf dem diesbezüglichen Schreiben der slowakischen Dublinbehörde vom 27.07.2022, mit welchem die Zuständigkeit der Slowakei zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers abgelehnt wurde in Zusammenschau mit der tschechischen Zustimmungserklärung. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  5. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet auf seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.09.
  6. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ein Teil seines Körpers gelähmt sei, er nicht „normal gut“ gehen könne und Tabletten nehme (vgl. AS 133). Da eine Nachfrage des Bundesamtes in der Unterkunft des Beschwerdeführers ergeben hat, dass zu diesem keine medizinischen Unterlagen vorliegen (vgl. AS 141), war die (Negativ)feststellung zu treffen, dass nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich in medizinischer oder therapeutischer Behandlung war oder ihm Medikamente verschrieben wurden. Aus diesem Grund geht auch das Beschwerdevorbringen, die Erstbehörde habe es unterlassen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers abklären zu lassen, ins Leere. Aufgrund der weiteren Angabe, der Beschwerdeführer habe sonst keine gesundheitlichen Probleme (vgl. AS 133), war festzustellen, dass er weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Tschechien entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet auf seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.09.
  7. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ein Teil seines Körpers gelähmt sei, er nicht „normal gut“ gehen könne und Tabletten nehme vergleiche AS 133). Da eine Nachfrage des Bundesamtes in der Unterkunft des Beschwerdeführers ergeben hat, dass zu diesem keine medizinischen Unterlagen vorliegen vergleiche AS 141), war die (Negativ)feststellung zu treffen, dass nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich in medizinischer oder therapeutischer Behandlung war oder ihm Medikamente verschrieben wurden. Aus diesem Grund geht auch das Beschwerdevorbringen, die Erstbehörde habe es unterlassen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers abklären zu lassen, ins Leere. Aufgrund der weiteren Angabe, der Beschwerdeführer habe sonst keine gesundheitlichen Probleme vergleiche AS 133), war festzustellen, dass er weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Tschechien entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Weiters ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine Angehörigen in Österreich zu haben sowie, dass es in Österreich keine Personen gebe, von denen er abhängig sei oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe (vgl. AS 47 bzw. AS 135). Hingegen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Lebensgefährtin und seine beiden Kinder in Tschechien leben würden. Weiters ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine Angehörigen in Österreich zu haben sowie, dass es in Österreich keine Personen gebe, von denen er abhängig sei oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe vergleiche AS 47 bzw. AS 135). Hingegen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Lebensgefährtin und seine beiden Kinder in Tschechien leben würden. Die Feststellung zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien ergibt sich aus dem diesbezüglichen Abschiebebericht / Protokoll vom 24.11.
  8. 2.
  9. Die Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Tschechien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Tschechien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und nach wie vor aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Tschechien ergibt sich sohin aus den durch nach wie vor aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er hierzu lediglich an, dass er die Länderfeststellungen nicht verstanden habe, da sie in Deutsch seien (vgl. AS 137). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen des Bundesamtes lässt sich dieser Äußerung jedenfalls nicht entnehmen. Aber auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde diesen Länderberichten nicht konkret entgegengetreten. Richtig ist zwar, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid vom 11.04.2018 stammen, was die Beschwerde zwar bemängelt hat, jedoch nicht in der Lage war, aktuellere Berichte zu zitieren oder zumindest anzuführen. Im Gegenteil zitiert die Beschwerde über mehrere Seiten aus dem „Country Report von Global Detention Projekt“, der ebenfalls aus dem Jahr 2018 stammt und sich auf die Situation in den Jahren 2014 bis 2018 bezieht. Aktuellere Berichte wurde auch mit der Beschwerde nicht in das Verfahren eingeführt. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkreten Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch nach wie vor aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Tschechien ergibt sich sohin aus den durch nach wie vor aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er hierzu lediglich an, dass er die Länderfeststellungen nicht verstanden habe, da sie in Deutsch seien vergleiche AS 137). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen des Bundesamtes lässt sich dieser Äußerung jedenfalls nicht entnehmen. Aber auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde diesen Länderberichten nicht konkret entgegengetreten. Richtig ist zwar, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid vom 11.04.2018 stammen, was die Beschwerde zwar bemängelt hat, jedoch nicht in der Lage war, aktuellere Berichte zu zitieren oder zumindest anzuführen. Im Gegenteil zitiert die Beschwerde über mehrere Seiten aus dem „Country Report von Global Detention Projekt“, der ebenfalls aus dem Jahr 2018 stammt und sich auf die Situation in den Jahren 2014 bis 2018 bezieht. Aktuellere Berichte wurde auch mit der Beschwerde nicht in das Verfahren eingeführt. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkreten Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch nach wie vor aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Betreffend die COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Es wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen oder die in bestimmen Situationen vorgeschriebenen Tests auf das Coronavirus sowie aktuell aber auch Aussetzungen der Maßnahmen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in Tschechien schlechter darstellt als in Österreich. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Tschechien nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Tschechien für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann, was gegenständlich der Fall ist, da der Beschwerdeführer bereits am 24.11.2022 nach Tschechien überstellt wurde, und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer im Überstellungszeitpunkt um keine vulnerable Person gehandelt hat und keine Anzeichen dafür vorlagen, dass er zu den Personen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)[…] Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 06.07.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen die Niederlande) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 06.07.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen die Niederlande) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Im gegenständlichen Fall beruht die Verpflichtung Tschechiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, nachdem dieser in Tschechien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Tschechien gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die tschechische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt hat. Ebenso wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Tschechiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht substanziiert bestritten. Da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1995 legal mit seinem eigenen Reisepass nach Tschechien eingereist ist und die nächsten 22 Jahre dort lebte, ist davon ausgehen, dass er über einen tschechischen Aufenthaltstitel verfügte und ist daher die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Dublin III-VO begründet. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Im gegenständlichen Fall beruht die Verpflichtung Tschechiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, nachdem dieser in Tschechien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Tschechien gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die tschechische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt hat.

Ebenso wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Tschechiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht substanziiert bestritten. Da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1995 legal mit seinem eigenen Reisepass nach Tschechien eingereist ist und die nächsten 22 Jahre dort lebte, ist davon ausgehen, dass er über einen tschechischen Aufenthaltstitel verfügte und ist daher die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Dublin III-VO begründet. Auch wenn der Beschwerdeführer in Tschechien bereits einen negativen, rechtskräftigen Bescheid erhalten hat, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Tschechiens

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Tschechiens obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im tschechischen Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Auch wenn der Beschwerdeführer in Tschechien bereits einen negativen, rechtskräftigen Bescheid erhalten hat, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Tschechiens

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Tschechiens obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im tschechischen Rechtsweg zu klären vergleiche in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Tschechien

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Tschechien

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.

  1. Zu seinem 22jährigen Aufenthalt in Tschechien brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Leben in Tschechien schön gewesen sei. Er habe als Werbereklamekleber und in Restaurants gearbeitet. Nach einem – durch die Ausreise der Lebensgefährtin und der beiden Kinder des Beschwerdeführers bedingten – Aufenthalt in der Slowakei sei er wieder nach Prag zurückgekehrt. Auch die Polizei in Tschechien sei sehr gut gewesen und der Beschwerdeführer habe dort keine Probleme gehabt (vgl. AS 49). Der Beschwerdeführer monierte lediglich, dass er in Tschechien mehrmals um „Asylverlängerung“ habe ansuchen müssen, was ihm zu mühsam gewesen sei, und dass er schon so oft um Asyl angesucht habe, dass er dies nicht mehr dürfe. „Sie“ hätten ihm gesagt, er müsse Tschechien verlassen und ein Richter habe ihm ein Papier gegeben und gesagt, dass er in Tschechien kein Asyl mehr bekomme. Wenn er nach Tschechien zurückkehre, werde er im Gefängnis landen. Als der Beschwerdeführer aus der Slowakei zurückgekehrt sei, sei er auch ins Gefängnis gebracht worden und man habe ihm gesagt, dass er in seine Heimat zurückgeschickt werde. Abgesehen davon habe es in Tschechien keine Probleme gegeben. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Asylantragstellung in ein Camp gekommen. In Tschechien habe er fünfmal einen Asylantrag gestellt und sei immer wieder untergebracht worden (vgl. AS 137). Aus diesem Vorbringen sind keine systemischen Mängel im tschechischen Asyl- und Aufnahmesystem zu erblicken. 3.2.4.
  2. Zu seinem 22jährigen Aufenthalt in Tschechien brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Leben in Tschechien schön gewesen sei. Er habe als Werbereklamekleber und in Restaurants gearbeitet. Nach einem – durch die Ausreise der Lebensgefährtin und der beiden Kinder des Beschwerdeführers bedingten – Aufenthalt in der Slowakei sei er wieder nach Prag zurückgekehrt. Auch die Polizei in Tschechien sei sehr gut gewesen und der Beschwerdeführer habe dort keine Probleme gehabt vergleiche AS 49). Der Beschwerdeführer monierte lediglich, dass er in Tschechien mehrmals um „Asylverlängerung“ habe ansuchen müssen, was ihm zu mühsam gewesen sei, und dass er schon so oft um Asyl angesucht habe, dass er dies nicht mehr dürfe. „Sie“ hätten ihm gesagt, er müsse Tschechien verlassen und ein Richter habe ihm ein Papier gegeben und gesagt, dass er in Tschechien kein Asyl mehr bekomme. Wenn er nach Tschechien zurückkehre, werde er im Gefängnis landen. Als der Beschwerdeführer aus der Slowakei zurückgekehrt sei, sei er auch ins Gefängnis gebracht worden und man habe ihm gesagt, dass er in seine Heimat zurückgeschickt werde. Abgesehen davon habe es in Tschechien keine Probleme gegeben. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Asylantragstellung in ein Camp gekommen. In Tschechien habe er fünfmal einen Asylantrag gestellt und sei immer wieder untergebracht worden vergleiche AS 137). Aus diesem Vorbringen sind keine systemischen Mängel im tschechischen Asyl- und Aufnahmesystem zu erblicken. Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Vorbringen in der Erstbefragung noch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren in Tschechien kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass er in Tschechien keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Im Gegenteil – wie oben erwähnt – brachte er vor, immer wieder untergebracht (und wohl auch versorgt) worden zu sein. Ebenso wurde er auch medizinisch versorgt, was sich seinen Angaben vor dem Bundesamt entnehmen lässt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seine medizinischen Unterlagen in Prag habe und auch seine Medikamente in Prag erhalten habe (vgl. AS 133). Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Vorbringen in der Erstbefragung noch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren in Tschechien kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass er in Tschechien keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Im Gegenteil – wie oben erwähnt – brachte er vor, immer wieder untergebracht (und wohl auch versorgt) worden zu sein. Ebenso wurde er auch medizinisch versorgt, was sich seinen Angaben vor dem Bundesamt entnehmen lässt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seine medizinischen Unterlagen in Prag habe und auch seine Medikamente in Prag erhalten habe vergleiche AS 133). Dass der Beschwerdeführer in Tschechien einen negativen Bescheid erhalten hat, steht aufgrund der tschechischen Zustimmungserklärung fest und wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch mehrfach selbst vorgebracht. Die tschechische Dublinbehörde führt aus, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers am XXXX 03.2016 abgelehnt und seine dagegen erhobene Berufung am XXXX 06.2017 zurückgewiesen wurde (vgl. AS 81). Dass der Beschwerdeführer in Tschechien einen negativen Bescheid erhalten hat, steht aufgrund der tschechischen Zustimmungserklärung fest und wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch mehrfach selbst vorgebracht. Die tschechische Dublinbehörde führt aus, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers am römisch 40 03.2016 abgelehnt und seine dagegen erhobene Berufung am römisch 40 06.2017 zurückgewiesen wurde vergleiche AS 81). Generell ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch im Hinblick auf Staatsangehörige aus dem Senegal getroffen werden. Grundsätzlich ist nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers kein Dublinstaat dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin III-VO anwendet, zu tragen, da ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat. Hinzu kommt, dass

den getroffenen Länderfeststellungen Rückkehrer, deren vorangegangenes Asylverfahren bereits abgeschlossen ist, gefragt werden, ob sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen. Bejahendenfalls wird der Rückkehrer erneut registriert und der Antrag auf internationalen Schutz formell eingebracht. Dieser gilt dann als Folgeantrag (vgl. Seite 14 des angefochtenen Bescheides). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht hierbei nicht, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, in Tschechien keinen Asylantrag mehr stellen zu dürfen, wobei jedoch anzumerken ist, dass eine derartige Beschränkung auf eine gewisse Zahl von Folgeanträgen den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Lediglich das Vorliegen einer negativen Entscheidung in einem anderen Dublinstaat rechtfertigt keinesfalls einen Selbsteintritt Österreichs. Generell ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch im Hinblick auf Staatsangehörige aus dem Senegal getroffen werden. Grundsätzlich ist nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers kein Dublinstaat dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin III-VO anwendet, zu tragen, da ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat. Hinzu kommt, dass

den getroffenen Länderfeststellungen Rückkehrer, deren vorangegangenes Asylverfahren bereits abgeschlossen ist, gefragt werden, ob sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen. Bejahendenfalls wird der Rückkehrer erneut registriert und der Antrag auf internationalen Schutz formell eingebracht. Dieser gilt dann als Folgeantrag vergleiche Seite 14 des angefochtenen Bescheides). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht hierbei nicht, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, in Tschechien keinen Asylantrag mehr stellen zu dürfen, wobei jedoch anzumerken ist, dass eine derartige Beschränkung auf eine gewisse Zahl von Folgeanträgen den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Lediglich das Vorliegen einer negativen Entscheidung in einem anderen Dublinstaat rechtfertigt keinesfalls einen Selbsteintritt Österreichs. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Schubhaft ist auszuführen, dass die Verhängung von asylrechtlicher Haft für sich genommen kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer ist. Auch in Österreich kann – unter bestimmten Voraussetzungen – gegenüber irregulär eingereisten und/oder negativ beschiedenen Personen die Schubhaft verhängt werden. Aus den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass Tschechien in (menschen)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Tschechien – wie auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Gegenteiliges lässt sich auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss vom XXXX 06.2022 aus der Schubhaft entlassen wurde, zeigt, dass in Tschechien die Schubhaft nicht in menschenrechtswidriger Weise über – im Fall des Beschwerdeführers – negativ beschiedene Personen verhängt wird. Zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe im Fall der Rückkehr nach Tschechien Angst erneut monatelang grundlos in Schubhaft genommen zu werden, ist auszuführen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Tschechien negativ entschieden wurde und dies sehr wohl einen Grund – nunmehr unrechtmäßiger Aufenthalt – für die Verhängung der Schubhaft dargestellt hat. Zur vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufforderung zur Ausreise aus Tschechien für die Dauer von fünf Jahren vom XXXX 03.2016 ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit seiner Weiterreise in die Slowakei nachgekommen ist sowie, dass diese bereits abgelaufen ist. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen in der Beschwerde, die materiellen Bedingungen in der Schubhaft seien schlecht und es komme zu exzessiver Gewaltanwendung durch Polizeibeamte. Diese Angaben finden keinerlei Deckung in den Aussagen des Beschwerdeführers. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Umstand, dass Asylwerber infolge einer Dublin-Überstellung in Haft genommen werden könnten, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Ein zu beanstandendes Verhalten der tschechischen Behörden ist hieraus nicht zu erblicken.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Schubhaft ist auszuführen, dass die Verhängung von asylrechtlicher Haft für sich genommen kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer ist. Auch in Österreich kann – unter bestimmten Voraussetzungen – gegenüber irregulär eingereisten und/oder negativ beschiedenen Personen die Schubhaft verhängt werden. Aus den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass Tschechien in (menschen)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Tschechien – wie auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Gegenteiliges lässt sich auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss vom römisch 40 06.2022 aus der Schubhaft entlassen wurde, zeigt, dass in Tschechien die Schubhaft nicht in menschenrechtswidriger Weise über – im Fall des Beschwerdeführers – negativ beschiedene Personen verhängt wird. Zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe im Fall der Rückkehr nach Tschechien Angst erneut monatelang grundlos in Schubhaft genommen zu werden, ist auszuführen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Tschechien negativ entschieden wurde und dies sehr wohl einen Grund – nunmehr unrechtmäßiger Aufenthalt – für die Verhängung der Schubhaft dargestellt hat. Zur vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufforderung zur Ausreise aus Tschechien für die Dauer von fünf Jahren vom römisch 40 03.2016 ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit seiner Weiterreise in die Slowakei nachgekommen ist sowie, dass diese bereits abgelaufen ist. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen in der Beschwerde, die materiellen Bedingungen in der Schubhaft seien schlecht und es komme zu exzessiver Gewaltanwendung durch Polizeibeamte. Diese Angaben finden keinerlei Deckung in den Aussagen des Beschwerdeführers. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Umstand, dass Asylwerber infolge einer Dublin-Überstellung in Haft genommen werden könnten, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Ein zu beanstandendes Verhalten der tschechischen Behörden ist hieraus nicht zu erblicken. Bereits vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR sowie aufgrund der länderspezifischen Erwägungen im angefochtenen Bescheid kann nicht erkannt werden, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Tschechien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder der dortigen Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten

der EMRK zu erwarten hätten oder, dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Es liegen auch keine Verurteilungen Tschechiens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des tschechischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Tschechien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher Berichte dargelegt wurde, ist in Tschechien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Tschechien kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Tschechien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Tschechien und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Den getroffenen Länderfeststellungen zufolge erhalten in Tschechien Personen, die die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, subsidiären Schutz (vgl. Seite 14 des angefochtenen Bescheides). Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Tschechien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Tschechien Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Tschechien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher Berichte dargelegt wurde, ist in Tschechien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Tschechien kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Tschechien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Tschechien und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Den getroffenen Länderfeststellungen zufolge erhalten in Tschechien Personen, die die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, subsidiären Schutz vergleiche Seite 14 des angefochtenen Bescheides). Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Tschechien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Tschechien Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Asylsystem in Tschechien nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Tschechien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Asylsystem in Tschechien nicht geeignet ist, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Tschechien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Tschechien schon so oft um Asyl angesucht, dass er dies nicht mehr dürfe und wolle daher hierbleiben, ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Ferner können sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für ihr Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die – ihres Erachtens nach – bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. 3.2.4.

  1. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 3.2.4.
  2. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben an einer Beeinträchtigung seiner Gehfähigkeit, wogegen er Medikamente nimmt. Eine Behandlungsbedürftigkeit in Österreich wurde nicht festgestellt, da eine solche trotz Recherche bzw. Nachfrage des Bundesamtes nicht belegt bzw. nachgewiesen werden konnte. Daher ist nicht ersichtlich, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien eine derartige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken könnte, die gegen Art. 3 EMRK verstieße, zumal der Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen zufolge in Tschechien behandelt wurde und ihm auch Medikamente verschrieben wurden. Ferner besteht in Tschechien ein funktionierendes Gesundheitssystem und erhalten Asylwerber die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems. Die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für Asylwerber werden vom tschechischen Finanzministerium bezahlt. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung – wie schon in der Vergangenheit - eine entsprechende medizinische Versorgung in Tschechien gewährt werden würde.Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben an einer Beeinträchtigung seiner Gehfähigkeit, wogegen er Medikamente nimmt. Eine Behandlungsbedürftigkeit in Österreich wurde nicht festgestellt, da eine solche trotz Recherche bzw. Nachfrage des Bundesamtes nicht belegt bzw. nachgewiesen werden konnte. Daher ist nicht ersichtlich, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien eine derartige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken könnte, die gegen Artikel 3, EMRK verstieße, zumal der Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen zufolge in Tschechien behandelt wurde und ihm auch Medikamente verschrieben wurden. Ferner besteht in Tschechien ein funktionierendes Gesundheitssystem und erhalten Asylwerber die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems. Die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für Asylwerber werden vom tschechischen Finanzministerium bezahlt. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung – wie schon in der Vergangenheit - eine entsprechende medizinische Versorgung in Tschechien gewährt werden würde. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein im Wesentlichen gesunder, nicht immungeschwächter Mann im mittleren Alter von 52 Jahren ist, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen oder der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien vorgelegen habendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein im Wesentlichen gesunder, nicht immungeschwächter Mann im mittleren Alter von 52 Jahren ist, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen oder der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien vorgelegen habendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Art. 3EMRK nicht erkannt werden kann.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen – solche lagen wohl nicht vor; der Beschwerdeführer wurde bereits nach Tschechien überstellt - entsprechende Maßnahmen gesetzt. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen – solche lagen wohl nicht vor; der Beschwerdeführer wurde bereits nach Tschechien überstellt - entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.4.

  1. Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Sohin ist Tschechien – wie bereits ausgeführt – nach den Bestimmungen der Dublin III-VO für die inhaltliche Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers zuständig und hat sich auch ausdrücklich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt bzw. hat diesen auch tatsächlich bereits übernommen. 3.2.4.
  2. Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Sohin ist Tschechien – wie bereits ausgeführt – nach den Bestimmungen der Dublin III-VO für die inhaltliche Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers zuständig und hat sich auch ausdrücklich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt bzw. hat diesen auch tatsächlich bereits übernommen. 3.2.
  3. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
  4. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Sch

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