Obsah (17)
§ 28Art. 133§ 35§ 26Art. 1Art. 8Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 12a§ 34§ 60§ 11§ 17§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW240 2257918-1 Spruch, W240 2257918-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. FEICHTER
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte schriftlich mit Schreiben vom 26.05.2021 und persönlich am 13.10.2021 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge auch: „ÖB Damaskus“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 35Abs. 1 Asyl
G 2005.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte schriftlich mit Schreiben vom 26.05.2021 und persönlich am 13.10.2021 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge auch: „ÖB Damaskus“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
, Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX , StA Syrien, genannt, dem in Österreich der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA) vom 26.02.2021 zuerkannt wurde. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin römisch 40 , StA Syrien, genannt, dem in Österreich der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA) vom 26.02.2021 zuerkannt wurde. Neben den aufgefüllten Befragungsformularen waren dem Antrag folgende Dokumente beigelegt: Kopie des syrischen Reisepasses der Beschwerdeführerin Auszug aus dem Personenregister samt Übersetzung Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin samt Übersetzung Auszug aus dem Familienstandesregister samt Übersetzung Heiratsnachweis samt Übersetzung Beschluss eines Schariagerichtes betreffend den Nachweis zur Eheschließung samt Übersetzung Zwei Fotos, darauf ersichtlich ist die Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson Kopie des Bescheides des BFA vom 26.02.2021 betreffend die Bezugsperson Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson Am 13.01.2021 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Heirat und ihrem Ehemann befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie hätte ihn am XXXX geheiratet. Die Bezugsperson sei nicht anwesend gewesen, da er sich in China befunden habe. Die Beschwerdeführerin sei am XXXX .2019 nach China gegangen. Sie hätten insgesamt neun Monate zusammengelebt – drei Monate in China und fünf Monate in Syrien. An die Namen der Trauzeugen erinnere sie sich nicht mehr. Sie habe Fotos von der Hochzeit. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin die Bezugsperson im Oktober 2020 gesehen.Am 13.01.2021 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Heirat und ihrem Ehemann befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie hätte ihn am römisch 40 geheiratet. Die Bezugsperson sei nicht anwesend gewesen, da er sich in China befunden habe. Die Beschwerdeführerin sei am römisch 40 .2019 nach China gegangen. Sie hätten insgesamt neun Monate zusammengelebt – drei Monate in China und fünf Monate in Syrien. An die Namen der Trauzeugen erinnere sie sich nicht mehr. Sie habe Fotos von der Hochzeit. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin die Bezugsperson im Oktober 2020 gesehen.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 09.03.2022 betreffend die Beschwerdeführerin führte das BFA aus, dass für die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige der Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs 4 AsylG sei.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 09.03.2022 betreffend die Beschwerdeführerin führte das BFA aus, dass für die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige der Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG sei. In der beiliegenden Stellungnahme des BFA wurde darauf verwiesen, dass als Beweismittel die Antragsformulare samt Beilagen, der Verfahrensakt der Bezugsperson, insbesondere die niederschriftliche Einvernahme vom 09.12.2020, herangezogen wurden. Zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht über die Eigenschaft als Familienangehörige der Bezugsperson verfüge, wurde ausgeführt, dass sich aus den übereinstimmenden Angaben und vorgelegten Urkunden ergebe, dass eine der Parteien bei der Eheschließung nicht persönlich anwesend gewesen sei. De facto könne davon ausgegangen werden, dass niemals eine Trauung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson stattgefunden habe. In Hinblick auf die Eheschließungsfreiheit sei die gelichzeitige Anwesenheit beider Partner unabdingbar. Vor der Ausreise der Bezugsperson habe die Ehe nicht bestanden. Die gegenständliche, unter Stellvertretern geschlossene Ehe widerspreche dem ordre public-Grundsatz, sodass keine Verpflichtung bestehe die Eheschließung anzuerkennen. Eine Befassung hinsichtlich dem Vorliegen der Voraussetzungen iSd § 35 Abs 4 Z 2 AsylG sei daher nicht erforderlich gewesen.In der beiliegenden Stellungnahme des BFA wurde darauf verwiesen, dass als Beweismittel die Antragsformulare samt Beilagen, der Verfahrensakt der Bezugsperson, insbesondere die niederschriftliche Einvernahme vom 09.12.2020, herangezogen wurden. Zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht über die Eigenschaft als Familienangehörige der Bezugsperson verfüge, wurde ausgeführt, dass sich aus den übereinstimmenden Angaben und vorgelegten Urkunden ergebe, dass eine der Parteien bei der Eheschließung nicht persönlich anwesend gewesen sei. De facto könne davon ausgegangen werden, dass niemals eine Trauung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson stattgefunden habe. In Hinblick auf die Eheschließungsfreiheit sei die gelichzeitige Anwesenheit beider Partner unabdingbar. Vor der Ausreise der Bezugsperson habe die Ehe nicht bestanden. Die gegenständliche, unter Stellvertretern geschlossene Ehe widerspreche dem ordre public-Grundsatz, sodass keine Verpflichtung bestehe die Eheschließung anzuerkennen. Eine Befassung hinsichtlich dem Vorliegen der Voraussetzungen iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG sei daher nicht erforderlich gewesen.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.03.2022 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben binnen einer Woche die Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
- Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 16.03.2022 zu dieser beabsichtigten Entscheidung Stellung. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten sich 2016 kennengelernt und nach regelmäßigen Treffen eine Beziehung begonnen. Die Bezugsperson reiste nach China, die Beschwerdeführerin blieb für ihr Studium in Syrien. Es bestand täglich Kontakt. Die Beziehung habe sich verfestigt und sie hätten beschlossen zu heiraten. Die Bezugsperson habe seinen Vater bevollmächtigt ihn zu vertreten. Die Eheschließung sei vom Schariagericht für gültig befunden worden. Mit einem Familienvisum sei die Beschwerdeführerin nach China gereist, wo eine gemeinsame Hochzeitsfeier stattgefunden habe, was durch beiliegende Fotos sowie ein Video belegt werden könne. Eine Notwendigkeit in China nochmals zu heiraten habe für die Beteiligten nicht bestanden. Nach drei Monaten des gemeinsamen Lebens in China wären sie aufgrund der beginnenden Corona-Pandemie gezwungen gewesen nach Syrien zurückzukehren, wo sie weitere fünf bis sechs Monate als Ehepaar gelebt hätten, bevor die Bezugsperson aus Syrien flüchten musste. Daraus ergebe sich, dass jedenfalls keine erzwungene oder unfreiwillige Eheschließung erfolgt sei. Die Bezugsperson habe seinen Vater bereits vor seiner Ausreise aus Syrien nach China mit einer Vollmacht ausgestattet. Der VwGH habe nicht festgestellt, dass eine Ferntrauung den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung entgegenstehe. Von der Ausnahme des § 6 IPRG sei sparsamer Gebrauch zu machen und sie diene der Wahrung der verfassungsrechtlich geschützten Grundwerte sowie etwa dem Verbot des Ehezwanges. Die Ehe im gegenständlichen Fall sei aus freien Stücken eingegangen worden und die Beteiligten hätten mehrere Monate als Ehepaar einen gemeinsamen Haushalt geführt. Angeschlossen wurden ein Video der Hochzeitsfeier, Fotos, das chinesische Visum der Beschwerdeführerin sowie die Vollmacht der Bezugsperson zur Vertretung an den Vater.
- Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 16.03.2022 zu dieser beabsichtigten Entscheidung Stellung. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten sich 2016 kennengelernt und nach regelmäßigen Treffen eine Beziehung begonnen. Die Bezugsperson reiste nach China, die Beschwerdeführerin blieb für ihr Studium in Syrien. Es bestand täglich Kontakt. Die Beziehung habe sich verfestigt und sie hätten beschlossen zu heiraten. Die Bezugsperson habe seinen Vater bevollmächtigt ihn zu vertreten. Die Eheschließung sei vom Schariagericht für gültig befunden worden. Mit einem Familienvisum sei die Beschwerdeführerin nach China gereist, wo eine gemeinsame Hochzeitsfeier stattgefunden habe, was durch beiliegende Fotos sowie ein Video belegt werden könne. Eine Notwendigkeit in China nochmals zu heiraten habe für die Beteiligten nicht bestanden. Nach drei Monaten des gemeinsamen Lebens in China wären sie aufgrund der beginnenden Corona-Pandemie gezwungen gewesen nach Syrien zurückzukehren, wo sie weitere fünf bis sechs Monate als Ehepaar gelebt hätten, bevor die Bezugsperson aus Syrien flüchten musste. Daraus ergebe sich, dass jedenfalls keine erzwungene oder unfreiwillige Eheschließung erfolgt sei. Die Bezugsperson habe seinen Vater bereits vor seiner Ausreise aus Syrien nach China mit einer Vollmacht ausgestattet. Der VwGH habe nicht festgestellt, dass eine Ferntrauung den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung entgegenstehe. Von der Ausnahme des Paragraph 6, IPRG sei sparsamer Gebrauch zu machen und sie diene der Wahrung der verfassungsrechtlich geschützten Grundwerte sowie etwa dem Verbot des Ehezwanges. Die Ehe im gegenständlichen Fall sei aus freien Stücken eingegangen worden und die Beteiligten hätten mehrere Monate als Ehepaar einen gemeinsamen Haushalt geführt. Angeschlossen wurden ein Video der Hochzeitsfeier, Fotos, das chinesische Visum der Beschwerdeführerin sowie die Vollmacht der Bezugsperson zur Vertretung an den Vater. Die ÖB Damaskus führte dazu an, dass die Stellungnahme verspätet eingelangt sei.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 22.03.2022, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 26FPG i
Vm § 35 AsylG 2005 ab. Ausgeführt wurde, das BFA habe mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, mangels Familienangehörigeneigenschaft iSd § 35 AsylG, nicht wahrscheinlich sei.5. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.03.2022, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Ausgeführt wurde, das BFA habe mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, mangels Familienangehörigeneigenschaft iSd Paragraph 35, AsylG, nicht wahrscheinlich sei.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 14.04.2022, in welcher zunächst ausgeführt wurde, dass die Stellungnahme nicht verspätet eingebracht worden sei. Die Stellungnahme sei aufgrund des angehängten Videos vom E-Mail-System der ÖB Damaskus ohne automatische Fehlermeldung blockiert worden. Das Vorbringen der Stellungnahme vom 16.03.2022 bleibe vollinhaltlich aufrecht. Aus den Ausführungen ergebe sich, dass eine rechtsgültige Ehe bestehe, die bereits vor der Flucht der Bezugsperson nach Österreich geschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei somit als Familienangehörige anzusehen und ihr sei die Einreise zu gewähren. Weiters wurde ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass sich die Behörde mit der Stellungnahme auseinandergesetzt habe, was eine Verletzung des Rechts auf Parteigehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Die bloß formelhafte Abwägung zu Ungunsten der Beschwerdeführer genüge den Ansprüchen der Judikatur nicht. Der Beschwerde angeschlossen wurde neben bereits vorgelegten Dokumenten eine Kopie der Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.06.2022 wurde die Beschwerde gem § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Stellungnahme nicht bei der Behörde eingelangt sei. Die Vertretungsbehörde sei in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Unabhängig davon teile die ÖB Damaskus die rechtliche Beurteilung des BFA in der Stellungnahme vom 09.03.2022, wonach eine Ehe nicht bereits vor der Ausreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habe und somit auch kein Familienleben iSd Art 8 EMRK geführt worden wäre. Dass die traditionelle Eheschließung in Abwesenheit der Bezugsperson geschlossen worden sei, sei nicht bestritten worden. Eine Stellvertreterehe widerspreche eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung, weshalb die geschlossene Ehe hier keinen Rechtsbestand habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.06.2022 wurde die Beschwerde gem Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Stellungnahme nicht bei der Behörde eingelangt sei. Die Vertretungsbehörde sei in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Unabhängig davon teile die ÖB Damaskus die rechtliche Beurteilung des BFA in der Stellungnahme vom 09.03.2022, wonach eine Ehe nicht bereits vor der Ausreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habe und somit auch kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt worden wäre. Dass die traditionelle Eheschließung in Abwesenheit der Bezugsperson geschlossen worden sei, sei nicht bestritten worden. Eine Stellvertreterehe widerspreche eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung, weshalb die geschlossene Ehe hier keinen Rechtsbestand habe.
- Am 20.06.2022 wurde von der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag gem § 15 VwGVG eingebracht. Darin wurde abermals moniert, aus der von der Behörde zitierten Rechtsprechung des VwGH sei nicht ableitbar, dass eine „Ferntrauung“ generell und in jedem Fall den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung entgegenstehe. Es hätte eine Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalles und der Frage der Freiwilligkeit vorgenommen werden müssen.
- Am 20.06.2022 wurde von der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag gem Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Darin wurde abermals moniert, aus der von der Behörde zitierten Rechtsprechung des VwGH sei nicht ableitbar, dass eine „Ferntrauung“ generell und in jedem Fall den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung entgegenstehe. Es hätte eine Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalles und der Frage der Freiwilligkeit vorgenommen werden müssen.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.08.2022, eingelangt beim BVwG am 05.08.2022, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
- Mit Mails vom 07.10.2022 wurden folgende Dokumente seitens der Bezugsperson vorgelegt: Kursbestätigungen und Zeugnisse (Deutsch- und Integrationskurs) Zeugnisse der Universität Damaskus und der China University of Geoscience der Bezugsperson Zeugnisse der Beschwerdeführerin Chinesisches Visum der Beschwerdeführerin Screenshots des WhatsApp-Gesprächsverlaufes der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.) Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang. Weiters wird festgestellt, dass der Bezugsperson XXXX , StA Syrien, mit Bescheid des BFA vom 26.02.2021 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde.Weiters wird festgestellt, dass der Bezugsperson römisch 40 , StA Syrien, mit Bescheid des BFA vom 26.02.2021 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson heirateten im Jahr 2019, nachdem die Bezugsperson seinem Vater eine Vollmacht ausgestellt hatte. Die Bezugsperson hielt sich zu diesem Zeitpunkt in China auf und war bei der Eheschließung nicht anwesend. Die Beschwerdeführerin ist mittels eines Visums für Familienangehörige nach der Eheschließung ebenfalls nach China gereist, wo sie gemeinsam mit der Bezugsperson für etwa drei Monate lebte bevor sie – in Folge des Ausbruches der Covid-19-Pandmie – gemeinsam nach Syrien zurückkehrten und ihr Eheleben bis zur Flucht der Bezugsperson über fünf bis sechs Monate fortsetzten. Am freien Willen der Brautleute bestehen keine Zweifel.
Art. 1syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (s
PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.
Art. 8Abs. 1 s
PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Eine Eheschließung im Wege eines Stellvertreters ist im syrischen Personenstandesgesetztes zulässig.„1. Kapitel – Zustimmung und Publizität (Art. 5 – 14)
Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.
Artikel 8, Absatz eins, s
PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Eine Eheschließung im Wege eines Stellvertreters ist im syrischen Personenstandesgesetztes zulässig., „1. Kapitel – Zustimmung und Publizität (Artikel 5, – 14) Art 8 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019)Artikel 8, (ÄndG Nr 4 aus 2019, v 7.2.2019)
(1)Bei der Eheschließung ist die unbeschränkte (wikâla mutlaqa) und die beschränkte (muqaiyada) Stellvertretung zulässig.
(2)Der Vertreter (wakîl) kann die Vertretene nicht mit sich selbst oder mit einem seiner Verwandten in auf- oder absteigender Linie verheiraten, außer wenn diese Möglichkeit ausdrücklich in der Vollmacht bestimmt ist.“ 2.) Beweiswürdigung: Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der ÖB. Die Feststellungen zum syrischen Eherecht und dass eine Stellvertreterehe in Syrien zulässig ist, sind z.T. notorisch und ergeben sich z.T aus einer Internetrecherche zum syrischen Personalstatutsgesetz von 1953 samt den diesbezüglichen Novellen, insbesondere des (jedoch nur auszugsweise – ohne die Bestimmungen über das Inkrafttreten – auffindbaren) Änderungsgesetzes, ÄndG., Nr. 20/2019 v. 27.06.2019.Die Feststellungen zum syrischen Eherecht und dass eine Stellvertreterehe in Syrien zulässig ist, sind z.T. notorisch und ergeben sich z.T aus einer Internetrecherche zum syrischen Personalstatutsgesetz von 1953 samt den diesbezüglichen Novellen, insbesondere des (jedoch nur auszugsweise – ohne die Bestimmungen über das Inkrafttreten – auffindbaren) Änderungsgesetzes, ÄndG., Nr. 20 aus 2019, v. 27.06.2019. 3.) Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu Spruchpunkt A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung: Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall, ob der Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 13.10.2021
§ 35Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen wurden.Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall, ob der Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 13.10.2021
Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurden.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten: Familienverfahren im Inland „§ 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- aufgehoben
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- aufgehoben
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden „§ 35
(1)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35
(1)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
§ 11Abs.
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
§ 17Abs.
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.„§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 35Abs. 4 Asyl
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des§ 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des, Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“„Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die Beschwerdeführerin nannte in ihrem auf § 35 AsylG gestützten Einreiseantrag als Bezugsperson ihren Ehemann XXXX , StA Syrien, welchem mit Bescheid vom 26.02.2021, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin nannte in ihrem auf Paragraph 35, AsylG gestützten Einreiseantrag als Bezugsperson ihren Ehemann römisch 40 , StA Syrien, welchem mit Bescheid vom 26.02.2021, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Im Zuge des Verfahrens wurden, neben eines Heiratsnachweises und eines Beschlusses eines Schariagerichtes, auch die Vollmacht der Bezugsperson sowie Fotos vorgelegt. Während des gesamten Verfahrens – insbesondere bereits im Zuge der Befragung der Beschwerdeführerin am 13.10.2021 – wurde vorgebracht, dass die Ehe in Abwesenheit der Bezugsperson geschlossen wurde. Jedoch hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson bereits vor der Heirat eine Beziehung geführt und auch danach sowohl in China als auch in Syrien ein Eheleben geführt, bevor die Bezugsperson aus Syrien geflohen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass aufgrund einer dem ordre public-Grundsatz widersprechenden Stellvertreterehe bei der Beschwerdeführerin keine Familienmitgliedereigenschaft iSd § 35 AsylG vorliege.Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass aufgrund einer dem ordre public-Grundsatz widersprechenden Stellvertreterehe bei der Beschwerdeführerin keine Familienmitgliedereigenschaft iSd Paragraph 35, AsylG vorliege. Die Behörde ist im Verfahren davon ausgegangen, dass gegenständlich eine
dem ordre public-Grundsatz der österreichischen Rechtsordnung widersprechende Stellvertreterehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vorliege. Die Ehe sei in Abwesenheit der Bezugsperson geschlossen und registriert worden. Die Behörde hat dabei jedoch völlig außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson, wie bereits im Zuge der Befragung der Beschwerdeführerin am 13.10.2021 und damit im Verfahren auch bei Außerachtlassen der Stellungnahme wegen angeblicher Verspätung ausgeführt vorgebracht wurde, für drei Monate in China und fünf bis sechs Monate in Syrien in aufrechter Ehe zusammengelebt haben. Wie in den Feststellungen ausgeführt, ist eine Stellvertretung bei der Eheschließung nach syrischem Recht zulässig. Relevant ist diesbezüglich auch, ob und wann nach den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eine nachfolgende Registrierung korrekt erfolgt ist. Die Entscheidung der Behörde lässt fundierte Feststellungen über die syrische Eherechtslage vermissen. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, zu verweisen, aus der hervorgeht, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der zitierten Judikatur der Höchstgerichte verstößt. Daraus ergibt sich, dass eine die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung erfüllende Ehe grundsätzlich gültig ist. Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem – grundsätzlich amtswegigen – Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (z.B. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 19.03.2009, 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit einer Eheschließung von (dort:) somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt: "
§ 3Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 id
F BGBl. I Nr. 87/2015 (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt (vgl. OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach § 4 Abs. 1 IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (§ 5 Abs. 3 BFA-G)."
Paragraph 3, Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt vergleiche OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G). Nach dem IPRG sind die Form einer Eheschließung im Ausland, die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung und die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nach dem Personalstatut jedes der Verlobten, sofern sich auf Grund von Rück- und Weiterverweisung kein anderer Anknüpfungspunkt ergibt (vgl. dazu § 5 IPRG), zu beurteilen (vgl. im Näheren insbesondere die §§ 9, 16 ff IPRG).Nach dem IPRG sind die Form einer Eheschließung im Ausland, die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung und die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nach dem Personalstatut jedes der Verlobten, sofern sich auf Grund von Rück- und Weiterverweisung kein anderer Anknüpfungspunkt ergibt vergleiche dazu Paragraph 5, IPRG), zu beurteilen vergleiche im Näheren insbesondere die Paragraphen 9, 16, ff IPRG). In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem – grundsätzlich amtswegigen – Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 19. März 2009, 2007/01/0633)."In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem – grundsätzlich amtswegigen – Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist vergleiche in diesem Sinne VwGH vom 19. März 2009, 2007/01/0633)."
§ 6
IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das diese mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden. Von dieser Ausnahme ist sparsamster Gebrauch zu machen, keinesfalls ist ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften bereits ein "ordre public"-Verstoß. Schutzobjekt sind primär die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern (Hinweis E vom
- Jänner 2007, 2004/18/0374). Auch der OGH hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 2011, 9 Ob 34/10f, unter Hinweis auf Judikatur und Lehre ausgesprochen, dass Gegenstand der Verletzung vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein müsste. Dabei spielten einerseits Verfassungsgrundsätze eine tragende Rolle wie das Recht auf persönliche Freiheit, Gleichberechtigung sowie das Verbot abstammungsmäßiger rassischer und konfessioneller Diskriminierung; außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählten etwa das Verbot der Kinderehe, des Ehezwangs, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung zu den geschützten Grundwertungen. Die zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel sei, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig sei und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteheGemäß Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das diese mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden. Von dieser Ausnahme ist sparsamster Gebrauch zu machen, keinesfalls ist ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften bereits ein "ordre public"-Verstoß. Schutzobjekt sind primär die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern (Hinweis E vom
- Jänner 2007, 2004/18/0374). Auch der OGH hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 2011, 9 Ob 34/10f, unter Hinweis auf Judikatur und Lehre ausgesprochen, dass Gegenstand der Verletzung vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein müsste. Dabei spielten einerseits Verfassungsgrundsätze eine tragende Rolle wie das Recht auf persönliche Freiheit, Gleichberechtigung sowie das Verbot abstammungsmäßiger rassischer und konfessioneller Diskriminierung; außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählten etwa das Verbot der Kinderehe, des Ehezwangs, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung zu den geschützten Grundwertungen. Die zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel sei, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig sei und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung bestehe Dem Umstand, dass bei einer Stellvertreterehe keine Vertretung im Willen vorliegt, ist für die Frage des Vorliegens eines Verstoßes gegen den ordre public Bedeutung zumessen (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0198).Dem Umstand, dass bei einer Stellvertreterehe keine Vertretung im Willen vorliegt, ist für die Frage des Vorliegens eines Verstoßes gegen den ordre public Bedeutung zumessen vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0198). Der VwGH führte in einer Entscheidung vom 23.02.2021 aus: „Die Eheschließungsfreiheit bzw. die freie Willensentscheidung zum Eingehen einer Ehe zählt zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts und wird diesem Ziel innerstaatlich durch die Formvorschrift des § 17 EheG (persönliche und gleichzeitige Anwesenheit) Rechnung getragen. Liegt eine Stellvertretung im Willen nach der vom zusammenführenden Ehemann ausgestellten Vollmacht nicht vor (siehe VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0198), ist es maßgeblich, ob Anhaltspunkte bestehen, die das Vorliegen einer freien Willensentscheidung in Zweifel ziehen. Der VwGH vermag sich aber der Einschätzung, wonach eine Eheschließung im Wege der Stellvertretung – auch wenn keine Stellvertretung im Willen vorlag – dann, wenn zuvor kein persönlicher oder körperlicher Kontakt bestanden hat, jedenfalls den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht, nicht anzuschließen. Die Fremde hat auf ihren schon vor der Eheschließung bestandenen (und aktuell anhaltenden), häufig auch mehrere Stunden andauernden Kontakt zum Ehemann über moderne Kommunikationsformen (wie etwa Skype oder WhatsApp) verwiesen. Auch wenn ein Kontakt mit Mitteln der Telekommunikation nicht mit einer körperlichen Anwesenheit gleichgesetzt werden kann, bedeutet das umgekehrt nicht, dass eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen (etwa einer Einschätzung der Glaubwürdigkeit sowie der Intensität des derart gepflegten Kontakts) bzw. eine Bewertung im Hinblick auf die angenommenen Zweifel am freien Ehewillen unterbleiben kann. Insbesondere lässt sich der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht entnehmen, weshalb ungeachtet des Vorbringens betreffend den (wenn auch nur über Telekommunikationsmittel erfolgten) regelmäßigen Kontakt eine Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall (bei Anerkennung der nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe) vorliegen würde. Aus dem Umstand, dass der VwGH in anderen Konstellationen (vgl. VwGH Ra 2016/20/0068) die einzelfallbezogene Beurteilung, wonach eine dort erfolgte "Ferntrauung" als ordre public-widrig erachtet worden war, als vertretbar angesehen hat, kann nicht geschlossen werden, dass einem Vorbringen wie dem hier gegenständlichen keine Maßgeblichkeit für die Beurteilung zukommen kann.“„Die Eheschließungsfreiheit bzw. die freie Willensentscheidung zum Eingehen einer Ehe zählt zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts und wird diesem Ziel innerstaatlich durch die Formvorschrift des Paragraph 17, EheG (persönliche und gleichzeitige Anwesenheit) Rechnung getragen. Liegt eine Stellvertretung im Willen nach der vom zusammenführenden Ehemann ausgestellten Vollmacht nicht vor (siehe VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0198), ist es maßgeblich, ob Anhaltspunkte bestehen, die das Vorliegen einer freien Willensentscheidung in Zweifel ziehen. Der VwGH vermag sich aber der Einschätzung, wonach eine Eheschließung im Wege der Stellvertretung – auch wenn keine Stellvertretung im Willen vorlag – dann, wenn zuvor kein persönlicher oder körperlicher Kontakt bestanden hat, jedenfalls den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht, nicht anzuschließen. Die Fremde hat auf ihren schon vor der Eheschließung bestandenen (und aktuell anhaltenden), häufig auch mehrere Stunden andauernden Kontakt zum Ehemann über moderne Kommunikationsformen (wie etwa Skype oder WhatsApp) verwiesen. Auch wenn ein Kontakt mit Mitteln der Telekommunikation nicht mit einer körperlichen Anwesenheit gleichgesetzt werden kann, bedeutet das umgekehrt nicht, dass eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen (etwa einer Einschätzung der Glaubwürdigkeit sowie der Intensität des derart gepflegten Kontakts) bzw. eine Bewertung im Hinblick auf die angenommenen Zweifel am freien Ehewillen unterbleiben kann. Insbesondere lässt sich der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht entnehmen, weshalb ungeachtet des Vorbringens betreffend den (wenn auch nur über Telekommunikationsmittel erfolgten) regelmäßigen Kontakt eine Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall (bei Anerkennung der nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe) vorliegen würde. Aus dem Umstand, dass der VwGH in anderen Konstellationen vergleiche VwGH Ra 2016/20/0068) die einzelfallbezogene Beurteilung, wonach eine dort erfolgte "Ferntrauung" als ordre public-widrig erachtet worden war, als vertretbar angesehen hat, kann nicht geschlossen werden, dass einem Vorbringen wie dem hier gegenständlichen keine Maßgeblichkeit für die Beurteilung zukommen kann.“ Die Beschwerdeführerin gab zwar während des gesamten Verfahrens an, dass ihre Ehe in Wege einer Stellvertreterehe geschlossen worden sei, weshalb in Hinblick auf das ordre public-Prinzip jedenfalls hinterfragt werden muss, ob der freie Ehewille beeinträchtigt gewesen ist. Dass eine Stellvertreterehe jedenfalls – unabhängig von den Umständen des Einzelfalles – den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspreche, ist nicht ersichtlich. Die Behörde hat sich nicht mit der syrischen Rechtslage zur Eheschließung befasst. Zu ermitteln wäre diesbezüglich außerdem, ob es bestimmte Formvorschriften für die Vollmacht, welche zur Stellvertretung bei der Eheschließung und der Registrierung ermächtigt, gibt, wie diese aussehen und ob diese im gegenständlichen Fall eingehalten wurden. Zudem hat es die Behörde gegenständlich unterlassen sich mit der Beziehung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson – vor und nach der Eheschließung – auseinanderzusetzten und diese in Hinblick auf die Modalität der Eheschließung zu werten. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde sohin auch dieses Vorbringen zu berücksichtigen haben. In einem fortgesetzten Verfahren wird sohin insbesondere abzuklären sein, ob inhaltliche Vorbehalte gegen die Eheschließung, die eine Verletzung des ordre public-Grundsatzes begründen könnten vorliegen, welche Modalitäten für die Registrierung einer Ehe einzuhalten sind, und ab welchem Zeitpunkt die Ehe als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist. Sollte sich schließlich herausstellen, dass es sich um eine nach syrischem Recht gültige Ehe handelt, die bereits 2019 wirksam geschlossen wurde, so würde die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen
§ 35Abs 5 Asyl
G 2005 idgF fallen, weil diesfalls die Ehe zur Bezugsperson bereits vor deren Einreise nach Österreich bestanden hätte.Sollte sich schließlich herausstellen, dass es sich um eine nach syrischem Recht gültige Ehe handelt, die bereits 2019 wirksam geschlossen wurde, so würde die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 idgF fallen, weil diesfalls die Ehe zur Bezugsperson bereits vor deren Einreise nach Österreich bestanden hätte. Nachdem das BFA hinreichende Ermittlungen zum syrischen Eherecht getätigt haben wird, ist es in einem weiteren Schritt überhaupt erst möglich, sich damit auseinanderzusetzen, ob die vorgelegten Dokumente geeignet sind, eine in Syrien rechtsgültig bestehende Ehe zu bescheinigen. In einem gesonderten Schritt ist ferner zu klären, ob die Anwendung der syrischen Rechtslage zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Zwar ist es richtig, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Fotos alleine um kein taugliches Beweismittel handelt, eine 2019 geschlossene Hochzeit nachzuweisen, da die Fotos weder etwas über den Ort noch über den Zeitpunkt der Eheschließung erkennen lassen. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson müssten aber jedenfalls zu der von ihnen behaupteten Eheschließung und dem gemeinsamen Eheleben befragt werden. Es war daher der angefochtene Bescheid
§ 28Abs 3 Vw
GVG aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung eines neuen Bescheides aufzutragen.Es war daher der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung eines neuen Bescheides aufzutragen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W240.2257918.1.00