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{'item': 'W257 2251083-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW257 2251083-1 Spruch, , W257 2251083-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Polizeibeamter, beantragte am 20.03.2020 (hstl der Tage 19.12.2019 und 24.02.2020) und am 02.07.2021 (hstl des 30.03.2021) nach der Reisegebührenvorschrift (RGV 1955) die Verrechnung von drei Dienstreisen von der belangten Behörde, dem Landespolizeidirektor von Niederösterreich. Seine Dienststelle ist eine Polizeiinspektion im Waldviertel, der Ort der Dienstverrichtung war am 19.12.2019, am 24.02.2020 und am 30.03.2021 St. Pölten. Der Grund für die Dienstreisen war einerseits die Aus- und Weiterbildung, andererseits die auch Bereithaltung als Personalreserve für einen theoretisch möglichen Großeinsatz. Im ersten Verfahrensgang wies die belangten Behörde den Antrag zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen zurückweisen Bescheid mit Erkenntnis W259 2238052-1/2E auf, weil der Beschwerdeführer einen Anspruch auf inhaltliche Entscheidung hat. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Dienstreisen von einer Pauschalverrechnung abgedeckt seien und kein zusätzlicher Anspruch bestehe. Mit der Verordnung BGBL. II Nr. 316/2005 wäre der Anspruch abgedeckt. Dort ist angeführt, dass dem Beamten entweder 14,61 Euro oder 17,51 Euro für Ausbildungstage monatlich pauschal abgegolten werden. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Dienstreisen von einer Pauschalverrechnung abgedeckt seien und kein zusätzlicher Anspruch bestehe. Mit der Verordnung BGBL. römisch zwei Nr. 316 aus 2005, wäre der Anspruch abgedeckt. Dort ist angeführt, dass dem Beamten entweder 14,61 Euro oder 17,51 Euro für Ausbildungstage monatlich pauschal abgegolten werden. Der Beamte führt dagegen aus, dass die von ihm beantragten Tag nicht darunterfallen würden, weil der Zweck der Dienstreise nicht nur die Ausbildung gewesen sei, sondern auch die Bereithaltung für einen möglichen Großeinsatz. Der Bescheid wurde in Beschwerde gezogen. Am 31.01.2023 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. In der Antragsbegründung führte der Beschwerdeführer aus, dass die Teilnahme am Einsatztraining eine unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten darstelle und – entgegen der Ansicht des Dienstgebers – Aufwendungen im Zusammenhang mit Dienstreisen von und zum Einsatztraining nicht durch das Pauschale gemäß § 40 RGV 1955 abgegolten seien. Daher ersuche er seinen Anträgen zu entsprechen bzw. im Falle einer negativen Entscheidung um bescheidmäßige Absprache.1.
  3. In der Antragsbegründung führte der Beschwerdeführer aus, dass die Teilnahme am Einsatztraining eine unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten darstelle und – entgegen der Ansicht des Dienstgebers – Aufwendungen im Zusammenhang mit Dienstreisen von und zum Einsatztraining nicht durch das Pauschale gemäß Paragraph 40, RGV 1955 abgegolten seien. Daher ersuche er seinen Anträgen zu entsprechen bzw. im Falle einer negativen Entscheidung um bescheidmäßige Absprache. 1.
  4. Die Behörde wies den Antrag ab, weil sie meint, dass diese Tage von der Pauschale gem § 40 RGV und der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung im Bereich des Wachkörpers Bundespolizei, BGBl. II Nr. 316/2005, umfasst seien.1.
  5. Die Behörde wies den Antrag ab, weil sie meint, dass diese Tage von der Pauschale gem Paragraph 40, RGV und der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung im Bereich des Wachkörpers Bundespolizei, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2005,, umfasst seien. 1.
  6. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Behörde in dem Bescheid eine Unterscheidung treffe zwischen „allgemeiner“ und „spezieller“ Fortbildung. Dem § 40 RGV 1955 und der Verordnung sei eine solche Unterscheidung aber fremd, wodurch der hier bekämpfe Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Die Dienstreise hätte zwei „gleichrangig nebeneinanderstehende Zwecke“ verfolgt, nämlich 1.
  7. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Behörde in dem Bescheid eine Unterscheidung treffe zwischen „allgemeiner“ und „spezieller“ Fortbildung. Dem Paragraph 40, RGV 1955 und der Verordnung sei eine solche Unterscheidung aber fremd, wodurch der hier bekämpfe Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Die Dienstreise hätte zwei „gleichrangig nebeneinanderstehende Zwecke“ verfolgt, nämlich - einerseits die Sicherstellung des erforderlichen exekutivdienstlichen Personals für spontan auftretende Groß- und Sonderlagen (Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst, kurz GSOD) und - andererseits die Aus- und Fortbildung. Weil diese Tage daher nicht ausschließlich der Aus- und Weiterbildung galten, würden sie nicht von der Pauschale umfasst sein und wären daher einer Einzelverrechnung zugänglich. 1.
  8. Die Dienstaufträge mit dem der Beschwerdeführer zu den Tagen 19.12.2019, 24.02.2020 und 30.03.2021 von seiner Dienststelle zur Dienstort abkommandiert wurde waren Weisungen an Ausbildungstagen teilzunehmen. 1.
  9. Es wird festgestellt, dass die Tage 19.12.2019, 24.02.2020 und 02.07.2021 (auch) als Aus- und Weiterbildung im Sinne der „Ausbildungstage“ nach der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2005 für Beschwerdeführer genutzt wurden und er daran teilnahm, ohne für den großen Sicherheits- und Ordnungsdienst herangezogen worden zu sein. 1.
  10. Es wird festgestellt, dass die Tage 19.12.2019, 24.02.2020 und 02.07.2021 (auch) als Aus- und Weiterbildung im Sinne der „Ausbildungstage“ nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2005, für Beschwerdeführer genutzt wurden und er daran teilnahm, ohne für den großen Sicherheits- und Ordnungsdienst herangezogen worden zu sein. 1.
  11. Es wird festgestellt, dass an den genannten Tagen eine Aus- und Weiterbildung beim Beamten vorgenommen wurde und der zusätzliche Zweck, nämlich die Beamten an diesen Tagen in der Einsatzreserve für den GSOD zu belassen, dem Zweck der Aus- und Weiterbildung weder schädlich war, noch schließt der eine Zweck den anderen Zweck aus. Beide Ziele können nebeneinander bestehen, ohne dass der eine Zweck den anderen Zweck ausschließt. 1.
  12. Der Beschwerdeführer wurde an diesen Tagen nicht zu einem Einsatz nach dem großen Sicherheits- und Ordnungsdienst abkommandiert. Es gab keinen Anlassfall für solch eine polizeiliche Tätigkeit.
  13. Beweiswürdigung 2.
  14. Die seitens des Beschwerdeführers vorgetragene zentrale Frage, ob die Reisetage - primär als Aus- und Weiterbildungstage im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2005 anzusehen sind oder - primär als Aus- und Weiterbildungstage im Sinne der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2005, anzusehen sind oder - primär als Tage des GSOD (dem Großen Sicherheits- und Ordnungsdienst; die Bereithaltung der Beamten als Reserve im Falle eines Einsatzes) bedarf aus Ansicht des BVwG keiner näheren Klärung. Nach Ansicht des BVwG wird dadurch, dass ein Ausbildungstag gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2005 abgehalten wird und dieser Tag auch zugleich dadurch genutzt wird, dass die an den Ausbildungstagen teilnehmenden Beamten auch als Einsatzreserve im Rahmen der GSOD (Großen Sicherheits- und Ordnungsdienst) gelten, nicht als Ausbildungstag obsolet. Der Tag ist nach wie vor ein Ausbildungstag. Der Beschwerdeführer wurde auch an keinen diesen Tagen zur GSOD herangezogen, sondern führte ungehindert die Ausbildung durch. Dem Beschwerdeführer trat die Dienstreise auch mit dem Kenntnisstand an, dass er Ausbildungstage hat. Die zusätzliche Kenntnis, dass er theoretisch auch zum großen Sicherheits- und Ordnungsdient herangezogen werden könnte, ist dem nicht schädlich. Anders wäre der Fall, wenn er nur für den großen Sicherheits- und Ordnungsdienst zum Dienstort abgehen hätte müssen um etwa im Anlassfall als Einsatzreserve herangezogen zu werden (etwa bei Großveranstaltungen im Raum St. Pölten etc.). Dies war gerade nicht der Fall. bedarf aus Ansicht des BVwG keiner näheren Klärung. Nach Ansicht des BVwG wird dadurch, dass ein Ausbildungstag gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2005, abgehalten wird und dieser Tag auch zugleich dadurch genutzt wird, dass die an den Ausbildungstagen teilnehmenden Beamten auch als Einsatzreserve im Rahmen der GSOD (Großen Sicherheits- und Ordnungsdienst) gelten, nicht als Ausbildungstag obsolet. Der Tag ist nach wie vor ein Ausbildungstag. Der Beschwerdeführer wurde auch an keinen diesen Tagen zur GSOD herangezogen, sondern führte ungehindert die Ausbildung durch. Dem Beschwerdeführer trat die Dienstreise auch mit dem Kenntnisstand an, dass er Ausbildungstage hat. Die zusätzliche Kenntnis, dass er theoretisch auch zum großen Sicherheits- und Ordnungsdient herangezogen werden könnte, ist dem nicht schädlich. Anders wäre der Fall, wenn er nur für den großen Sicherheits- und Ordnungsdienst zum Dienstort abgehen hätte müssen um etwa im Anlassfall als Einsatzreserve herangezogen zu werden (etwa bei Großveranstaltungen im Raum St. Pölten etc.). Dies war gerade nicht der Fall. 2.
  15. Es ist auch nachvollziehbar, dass jedes Zusammentreffen von mehreren uniformierten Beamten über einen absehbaren längeren Zeitrahmen hinaus aus einsatztaktischen Gründen im Falle eines Ereignisses nach der GSOD als heranzuziehende Kräfte anzusprechen sind. Dies ist jedenfalls bei einem Ausbildungstag gegeben, weil hier eine größere Anzahl von uniformierten Beamten einen ganzen Tag an einer Schulung teilnehmen. Damit ist aber das Ziel und der Zweck dieses Tages nicht grundsätzlich verändert; ebenso wie ein Polizist der die Weisung erhielt eine Schulwegsicherung durchzuführen hat im Ereignisfall einen gefährlichen Angriff auf ein Rechtsschutzgut des StGB zu verhindern, obgleich er „nur“ für die Schulwegsicherung abkommandiert worden war. Eine zwei- oder mehrfache Funktion in verschiedenen gesetzlichen Materien zur gleichen Zeit ist auch im sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst durchwegs üblich. Ebenso wird im Anlassfall ein Ausbildungstag durchgeführt und wäre der Beschwerdeführer im Anlassfall dem großen Sicherheits- und Ordnungsdienst funktional zuzurechnen gewesen. 2.
  16. Zu den Feststellungspunkten 1.
  17. bis 1.3.: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  18. Zum Feststellungspunkt 1.4.: Dies ergibt sich aus der Befragung des Beschwerdeführers (sh gerichtliche Niederschrift auf Seite 2 ff). 2.
  19. Zum Feststellungspunkt 1.
  20. und 1.7.: Die Tage ergeben sich aus dem Veraltungsakt und aus der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer daran ungehindert teilnahm, ohne für den GSOD herangezogen worden zu sein ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. 2.
  21. Zum Feststellungspunkt 1.6.: Dies ergibt sich aus der Beweiswürdigung.
  22. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 liegt gegenständlich – eine Angelegenheit des § 14 BDG 1979 Zufolge Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 liegt gegenständlich – eine Angelegenheit des Paragraph 14, BDG 1979 von Amts wegen – Senatszuständigkeit vor. 3.
  23. Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
  24. § 40 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020, lautet am heutigen Tag: 3.1.
  25. Paragraph 40, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, lautet am heutigen Tag: „§
  26. Für Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht § 39 Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus Zweckmäßigkeitsgründen an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.“„§
  27. Für Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht Paragraph 39, Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus Zweckmäßigkeitsgründen an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.“ 3.1.
  28. Die Bundesministerin hat von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und folgende Verordnung erlassen. BGBl. II Nr. 316/
  29. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung im Bereich des Wachkörpers BundespolizeiBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2005,. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung im Bereich des Wachkörpers Bundespolizei „Auf Grund des § 40 Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:„Auf Grund des Paragraph 40, Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet: §
  30. Für die Beamten der Bezirkspolizeikommanden sowie für Beamte in Polizeiinspektionen von Stadtpolizeikommanden, deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf angrenzende politische Bezirke erstreckt und die in diesen Bezirken gelegen sind, weiters der den Bezirkspolizeikommanden nachgeordneten Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, der Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen wird die Pauschalgebühr wie folgt festgesetzt:
  31. bei jenen Kommanden, bei denen zehn Ausbildungstage (ABT) durchgeführt werden, monatlich mit 14,61 Euro,
  32. bei jenen Kommanden, bei denen fünf Ausbildungstage und ein ABT-Seminar (fünf Tage) bei den Bildungszentren (Außenstellen) durchgeführt werden, monatlich mit 17,51 Euro.Paragraph eins, Für die Beamten der Bezirkspolizeikommanden sowie für Beamte in Polizeiinspektionen von Stadtpolizeikommanden, deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf angrenzende politische Bezirke erstreckt und die in diesen Bezirken gelegen sind, weiters der den Bezirkspolizeikommanden nachgeordneten Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, der Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen wird die Pauschalgebühr wie folgt festgesetzt:,
  33. bei jenen Kommanden, bei denen zehn Ausbildungstage (ABT) durchgeführt werden, monatlich mit 14,61 Euro,,
  34. bei jenen Kommanden, bei denen fünf Ausbildungstage und ein ABT-Seminar (fünf Tage) bei den Bildungszentren (Außenstellen) durchgeführt werden, monatlich mit 17,51 Euro. Ein allfälliger Anspruch auf Reisekostenvergütung bleibt unberührt. § 2.

(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.Paragraph 2,
(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2)[...]“ 3.
  1. Aus rechtlicher Würdigung bleibt nunmehr festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an den Ausbildungstagen teilnahm. Die Reiseaufwendungen werden in der Regel durch das Verrechnungswesen einzeln abgegolten. Nicht so im Falle von Ausbildungstagen gem § 40 RGV in Verbindung mit der Verordnung in Punkt 3.1.2.. Übereinstimmend gaben die Parteien an, dass der Beschwerdeführer an den genannten Tagen an Ausbildungen gemäß dieser Verordnung teilnahm. 3.
  2. Aus rechtlicher Würdigung bleibt nunmehr festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an den Ausbildungstagen teilnahm. Die Reiseaufwendungen werden in der Regel durch das Verrechnungswesen einzeln abgegolten. Nicht so im Falle von Ausbildungstagen gem Paragraph 40, RGV in Verbindung mit der Verordnung in Punkt 3.1.2.. Übereinstimmend gaben die Parteien an, dass der Beschwerdeführer an den genannten Tagen an Ausbildungen gemäß dieser Verordnung teilnahm. 3.
  3. Wie die Beweiswürdigung ergab, ist die Bereithaltung der an den Ausbildungstagen teilnehmenden Beamten als Personalreserve im Einsatzfall eines GSOD für die Geltung als Ausbildungstag nicht schädlich. 3.
  4. Weder § 40 der Reisegebührenvorschrift, noch die Verordnung unter Punkt 3.1.
  5. sehen ein Ausschlussprinzip vor. Der Beamte hat an einer „Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung“ teilgenommen und damit sind die Reiseaufwendungen durch die Pauschale abgedeckt. Eine Einzelverrechnung dieser Tage ist daher ausgeschlossen. 3.
  6. Weder Paragraph 40, der Reisegebührenvorschrift, noch die Verordnung unter Punkt 3.1.
  7. sehen ein Ausschlussprinzip vor. Der Beamte hat an einer „Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung“ teilgenommen und damit sind die Reiseaufwendungen durch die Pauschale abgedeckt. Eine Einzelverrechnung dieser Tage ist daher ausgeschlossen. 3.
  8. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Mitglieder der Einsatzeinheit (EE) sehr wohl eine Einzelverrechnung durchführen und daher eine Ungleichheit bestehe, ist für das gegenständliche Verfahren nichts gewonnen, denn hier war der Anspruch nach den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen auf konkret den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhalt zu prüfen. Eine pauschale Feststellung zu einer weiteren Einsatzgruppe war nicht verfahrensgegenständlich. 3.
  9. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Einvernahme eines Zeugen beantragte, ist auszuführen, dass auf diesen Zeugen nach einer Klärung des Beweisantrages keine weitere Notwendigkeit mehr gesehen wurde, denn dieser Zeuge hätte den Beweis liefern sollen, dass diese Tage eine Doppelfunktion (Ausbildungstag und Einsatzreserve) hatten. Dies wurde auch von keiner Partei bestritten. Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision: 3.
  10. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  11. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung fehlt, ob ein Ausbildungstag nach der Verordnung unter Punkt 3.1.2. kein Ausbildungstag mehr ist – und daher einer Einzelverrechnung zuträglich ist – wenn die an dieser Ausbildung teilnehmenden Beamten auch als Personalreserve für den GSOD angesehen werden können.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung fehlt, ob ein Ausbildungstag nach der Verordnung unter Punkt 3.1.2. kein Ausbildungstag mehr ist – und daher einer Einzelverrechnung zuträglich ist – wenn die an dieser Ausbildung teilnehmenden Beamten auch als Personalreserve für den GSOD angesehen werden können. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2251083.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.