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{'item': 'W265 2257668-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW265 2257668-1 Spruch, W265 2257668-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 10.06.2022, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 10.06.2022, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom 07.07.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz (ISchG). Er brachte darin im Wesentlichen vor, dass bei ihm als Folge einer am 10.03.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty Schäden nach doppelter Lungenembolie, Luftmangel und Herzbeeinträchtigung aufgetreten seien. Nach der Impfung habe er etwas Jucken am Arm und leichtes Kopfweh verspürt, am 27.03.2021 dann leichte Atemnot, die wieder vergangen sei. Am 29.03.2021 habe er keine Luft mehr bekommen, woraufhin seine Hausärztin ihn ins Krankenhaus einweisen habe lassen. Da sich sein Atem stark verschlechtert habe, sei er mit Blaulicht eingeliefert und sofort betreut worden. Der Blutwertmarker sei bei 6300 gelegen und er habe Schwierigkeiten beim Atmen gehabt. Er sei dann bis 07.04.2021 im Krankenhaus gewesen und habe strenge Bettruhe einhalten müssen. Schwierigkeiten beim Atmen habe er nach wie vor. Bei ihm lägen keine Vorerkrankungen oder Vorschädigungen vor. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, einen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Impfbestätigung, seine Meldungen von Nebenwirkungen an die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) und das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG), einen Arztbrief des XXXX Universitätsklinikums vom 14.05.2021 und einen Laborbefund vom 12.04.2021 vor.1. Mit Eingabe vom 07.07.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz (ISchG). Er brachte darin im Wesentlichen vor, dass bei ihm als Folge einer am 10.03.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty Schäden nach doppelter Lungenembolie, Luftmangel und Herzbeeinträchtigung aufgetreten seien. Nach der Impfung habe er etwas Jucken am Arm und leichtes Kopfweh verspürt, am 27.03.2021 dann leichte Atemnot, die wieder vergangen sei. Am 29.03.2021 habe er keine Luft mehr bekommen, woraufhin seine Hausärztin ihn ins Krankenhaus einweisen habe lassen. Da sich sein Atem stark verschlechtert habe, sei er mit Blaulicht eingeliefert und sofort betreut worden. Der Blutwertmarker sei bei 6300 gelegen und er habe Schwierigkeiten beim Atmen gehabt. Er sei dann bis 07.04.2021 im Krankenhaus gewesen und habe strenge Bettruhe einhalten müssen. Schwierigkeiten beim Atmen habe er nach wie vor. Bei ihm lägen keine Vorerkrankungen oder Vorschädigungen vor. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, einen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Impfbestätigung, seine Meldungen von Nebenwirkungen an die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) und das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG), einen Arztbrief des römisch 40 Universitätsklinikums vom 14.05.2021 und einen Laborbefund vom 12.04.2021 vor. 2. Mit Schreiben vom 07.07.2021 bestätigte die belangte Behörde den Erhalt des Antrags und ersuchte den Beschwerdeführer um Nachreichung eventuell vorhandener weiterer medizinischer Unterlagen und einer Auflistung aller Krankenhausaufenthalte innerhalb der letzten fünf Jahre. 3. Mit Schreiben vom 07.07.2021 ersuchte die belangte Behörde die Kranken- und Unfallfürsorge für XXXX um Bekanntgabe aller Arztbesuche, Erkrankungen und Krankenhausaufenthalte (mit Angabe der jeweiligen Diagnose) des Beschwerdeführers, soweit er bei dieser Kasse versichert (gewesen) sei.3. Mit Schreiben vom 07.07.2021 ersuchte die belangte Behörde die Kranken- und Unfallfürsorge für römisch 40 um Bekanntgabe aller Arztbesuche, Erkrankungen und Krankenhausaufenthalte (mit Angabe der jeweiligen Diagnose) des Beschwerdeführers, soweit er bei dieser Kasse versichert (gewesen) sei. 4. Mit Schreiben vom 26.07.2021, eingelangt am 04.08.2021, legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen, konkret einen vorläufigen Arztbrief und eine Aufenthaltsbestätigung des Ordensklinikums XXXX vom 22.07.2019, ein Langzeit-EKG dieses Klinikums vom 16.06.2021, den Befund eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie, Angiologie und Intensivmedizin vom 13.07.2021, den Befund eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 29.06.2021 und ein Blutbild vom 30.06.2021, vor. Zugleich führte er aus, dass es in den letzten fünf Jahren außer hier genannten keine Krankenhausaufenthalte gegeben habe. Auch davor sei er nur einmal, vor 25 Jahren, im Krankenhaus gewesen. Die Lungenfunktion habe sich nach Training etwas verbessert, jedoch schlage nunmehr das Herz in Extrasystolen und der Puls sinke sehr weit ab. Dies sei eine Folge der Lungenembolie. Die nächste Besprechung über die weitere Vorgangsweise sei für den 23.08.2021 angesetzt.4. Mit Schreiben vom 26.07.2021, eingelangt am 04.08.2021, legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen, konkret einen vorläufigen Arztbrief und eine Aufenthaltsbestätigung des Ordensklinikums römisch 40 vom 22.07.2019, ein Langzeit-EKG dieses Klinikums vom 16.06.2021, den Befund eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie, Angiologie und Intensivmedizin vom 13.07.2021, den Befund eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 29.06.2021 und ein Blutbild vom 30.06.2021, vor. Zugleich führte er aus, dass es in den letzten fünf Jahren außer hier genannten keine Krankenhausaufenthalte gegeben habe. Auch davor sei er nur einmal, vor 25 Jahren, im Krankenhaus gewesen. Die Lungenfunktion habe sich nach Training etwas verbessert, jedoch schlage nunmehr das Herz in Extrasystolen und der Puls sinke sehr weit ab. Dies sei eine Folge der Lungenembolie. Die nächste Besprechung über die weitere Vorgangsweise sei für den 23.08.2021 angesetzt. 5. Mit Schreiben vom 09.08.2021, eingelangt am 13.08.2021, übermittelte die Kranken- und Unfallfürsorge für XXXX Kopien der bei ihr eingereichten, den Beschwerdeführer betreffenden Honorarnoten und Rechnungen seit dem Jahr 2016.5. Mit Schreiben vom 09.08.2021, eingelangt am 13.08.2021, übermittelte die Kranken- und Unfallfürsorge für römisch 40 Kopien der bei ihr eingereichten, den Beschwerdeführer betreffenden Honorarnoten und Rechnungen seit dem Jahr 2016. 6. Mit Schreiben jeweils vom 01.09.2021 ersuchte die belangte Behörde das XXXX Universitätsklinikum sowie die Ärzte Dr. XXXX und Prim. Dr. XXXX um Übermittlung der den Beschwerdeführer betreffenden Krankengeschichten und Behandlungsberichte.6. Mit Schreiben jeweils vom 01.09.2021 ersuchte die belangte Behörde das römisch 40 Universitätsklinikum sowie die Ärzte Dr. römisch 40 und Prim. Dr. römisch 40 um Übermittlung der den Beschwerdeführer betreffenden Krankengeschichten und Behandlungsberichte. 7. Mit Eingaben vom 08.09.2021 und 20.09.2021 übermittelten Dr. XXXX die angeforderten medizinischen Unterlagen.7. Mit Eingaben vom 08.09.2021 und 20.09.2021 übermittelten Dr. römisch 40 die angeforderten medizinischen Unterlagen. 8. Mit Schreiben vom 24.01.2022 übermittelte die belangte Behörde den Verwaltungsakt an den ärztlichen Dienst der Landesstelle Steiermark, informierte diesen über die Eckpunkte des Verfahrens und ersuchte um weitere Veranlassung. 9. Mit Schreiben vom 28.01.2022, eingelangt am 02.02.2022, legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen vor und erstattete dazu ergänzendes Vorbringen. Aus dem Befund eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 12.01.2022 gehe klar hervor, dass die doppelte Lungenembolie eindeutig aufgrund der Impfung erfolgt sei. Im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung am 21.01.2021 seien beim Thoraxröntgen keine pleuralen Ergussansammlungen und kein Infiltrat festgestellt worden. Und bereits am 20.11.2019 sei bei einer Sonographie der Beinarterien kein Hinweis auf eine Beinarterienstenose beiderseits festgestellt worden. Er habe vor der Impfung nie Probleme mit den Beinen, der Lunge oder dem Herz bzw. Kreislauf gehabt. Er hätte die Möglichkeit, auf Reha zu fahren, da es ihm zwar mit der Lunge (nach hartem Training und vielen Spaziergängen) besser gehe, aber nach wie vor Extrasystolen beim Herz auftreten würden und dies kreislaufmäßig sehr schlecht sei. Dabei handle es sich laut Internisten um eine Folge der Lungenembolie (Herzmuskelentzündung). Er ersuche um eine baldige Entscheidung, da er auf ärztlichen Rat erst frühestens nach einem Jahr eine weitere Impfung erhalten dürfe und daher aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Regelungen eingeschränkt werde. 10. Mit Schreiben vom 04.02.2022 ersuchte der ärztliche Dienst der belangten Behörde Univ. Prof. Dr. XXXX um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. In diesem sei – anhand einer ausführlichen Anamnese und einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen – unter anderem zu klären, welches Krankheitsbild beim Beschwerdeführer vorliege und welche Auswirkungen dieses habe, ob die Symptome in der Literatur als Impfreaktion oder -komplikation bekannt seien, welche ärztlichen Befunde für und welche gegen einen Zusammenhang mit der Impfung sprechen würden und wie gewichtig diese Pro- bzw. Contra-Schlussfolgerungen jeweils seien, ob in einer gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder gegen einen Zusammenhang spreche und ob aus ärztlicher Sicht ein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Insbesondere sei zu prüfen, ob ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestehe (ob die sogenannte Inkubationszeit stimme), ob die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion entspreche und ob es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gebe. Weiters sei zu beantworten, ob die Impfung eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht habe und ob die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung bewirkt habe.10. Mit Schreiben vom 04.02.2022 ersuchte der ärztliche Dienst der belangten Behörde Univ. Prof. Dr. römisch 40 um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. In diesem sei – anhand einer ausführlichen Anamnese und einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen – unter anderem zu klären, welches Krankheitsbild beim Beschwerdeführer vorliege und welche Auswirkungen dieses habe, ob die Symptome in der Literatur als Impfreaktion oder -komplikation bekannt seien, welche ärztlichen Befunde für und welche gegen einen Zusammenhang mit der Impfung sprechen würden und wie gewichtig diese Pro- bzw. Contra-Schlussfolgerungen jeweils seien, ob in einer gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder gegen einen Zusammenhang spreche und ob aus ärztlicher Sicht ein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Insbesondere sei zu prüfen, ob ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestehe (ob die sogenannte Inkubationszeit stimme), ob die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion entspreche und ob es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gebe. Weiters sei zu beantworten, ob die Impfung eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht habe und ob die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung bewirkt habe. 11. In seinem nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.03.2022 erstatteten Gutachten vom 13.03.2022, eingelangt am 17.03.2022, führte der Sachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX , ein Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin, Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):11. In seinem nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.03.2022 erstatteten Gutachten vom 13.03.2022, eingelangt am 17.03.2022, führte der Sachverständige Univ. Prof. Dr. römisch 40 , ein Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin, Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert): „Das Gutachten wurde auf Basis der Krankengeschichte (übermittelter Akt und nachgereichte Befunde), einer eingehenden Befragung und Untersuchung des Patienten in meiner Ordination am 2.3.2022 und einem eingehenden Literaturstudium zur angefragten Materie erstellt. Anamnese: Dazu möchte ich zuerst auf die Vorerkrankungen und dann auf den Krankheitsverlauf nach der Impfung eingehen. Es sind folgende Vorerkrankung (d.h. vor der Impfung am 10.3.21 aufgetretene Erkrankungen) erhebbar:

  1. a)Arterielle Hypertonie, die mit Candeblo plus behandelt wurde. Keine Hypertonie-assoziierten Ereignisse.
  2. b)Bekannter kompletter Rechtsschenkelblock seit vielen Jahren sowie intermittierender AV-Block l. Auch eine Neigung zu langsamem Puls wird angegeben. Keine Anamnese von akutem Schwindel oder Synkopen.
  3. c)Wegen Miktionsbeschwerden wurde bei Prostatahyperplasie und Blasendivertikeln 7/19 eine TURP durchgeführt. Derzeit bestehen diesbezüglich keine Beschwerden.
  4. d)Cholecystolithiasis, derzeit beschwerdefrei
  5. e)Colonpolypentfernung 2013, derzeit keine Stuhlunregelmäßigkeiten, kein Melaena, Hämoccult vor wenigen Wochen negativ.
  6. f)Hämochromatose, laut Pat. bestanden hohe Eisenwerte und es wurde beim Internisten bis Herbst 2020 1/4-jährlich ein Aderlass durchgeführt. Ein genetischer Befund liegt offensichtlich nicht vor und die letzten Fe- bzw. Ferritinspiegel zeigten eher niedrige Werte und auch das BB war immer unauffällig.
  7. g)Als weitere Nebenbefunde finden sich in diversen Arztbriefen noch die Diagnosen latente Hypothyreose und Vitamin D Mangel. Der Krankheitsverlauf nach der COVID Impfung am 10. 3. 2021: Der Patient war zum Zeitpunkt der Impfung in einem altersentsprechend guten Allgemeinzustand. Er ist Nichtraucher und normalgewichtig (178cm/80kg). Er konnte mit seinem Hund problemlos Spazierengehen und ist bis dato auch in seinen kognitiven Funktionen uneingeschränkt fit. Er ist seit mehreren Jahren regelmäßig zu Kontrollen bei seinem Internisten, Prim. Dr. XXXX in XXXX in der Ordination. Er hatte auch kurz vor der Impfung eine Gesundenuntersuchung mit EKG, Lungenröntgen, Venen-US und Echokardiographie im XXXX durchführen lassen, wo sich ebenfalls kein auffälliger oder neuer Befund ergab.Der Patient war zum Zeitpunkt der Impfung in einem altersentsprechend guten Allgemeinzustand. Er ist Nichtraucher und normalgewichtig (178cm/80kg). Er konnte mit seinem Hund problemlos Spazierengehen und ist bis dato auch in seinen kognitiven Funktionen uneingeschränkt fit. Er ist seit mehreren Jahren regelmäßig zu Kontrollen bei seinem Internisten, Prim. Dr. römisch 40 in römisch 40 in der Ordination. Er hatte auch kurz vor der Impfung eine Gesundenuntersuchung mit EKG, Lungenröntgen, Venen-US und Echokardiographie im römisch 40 durchführen lassen, wo sich ebenfalls kein auffälliger oder neuer Befund ergab. Weiterer Verlauf nach der Impfung am 10. 3. 2021: In den ersten Tagen nach der Impfung verspürte der Pat. nur geringes Jucken an der Injektionsstelle sowie leichte Kopfschmerzen. Fieber oder gar Bettlägrigkeit sind nicht aufgetreten. Auch ergab der später im XXXX durchgeführte Laborbefund keinen Hinweis auf eine stattgehabte oder aktuelle COVID-Co-lnfektion. Erst am 27.3. Bemerkte der Pat. dann erstmals leichte Atemnot beim Spazierengehen, die sich am 29.3. dann plötzlich verstärkte, sodass der Patient über die Hausärztin in das XXXX eingeliefert wurde. Dort fand sich ein massiv erhöhter D-dimer Wert und der Pat. wurde stationär an der Kardiologischen Abteilung aufgenommen. Im Thorax-CT zeigte sich eine bilaterale zentrale Pulmonalembolie, die Duplexuntersuchung der Beinvenen war unauffällig, ebenso der Abdomen-US. Bei den Aufnahmebefunden betrug die Thrombozytenzahl 201.000, Leukozyten, CRP und Troponin sowie die LDH waren minimal erhöht. Weiters zeigte sich ein erniedrigter Eisenspiegel bei unauffälligem Ferritinwert. Neben der Einleitung einer NOAC Therapie mit Lixiana wurde bei radiologischem Verdacht auf eine Infarktpneumonie für eine Woche ein Antibiotikum verabreicht. Ein Kontroll-CT wurde bereits am 6.4. durchgeführt, dieses zeigte eine deutliche Regredienz der Thromben. Der stationäre Aufenthalt dauerte bis 7.4.2021, eine angebotene Rehabilitation in XXXX wurde nicht in Anspruch genommen.Weiterer Verlauf nach der Impfung am 10. 3. 2021: In den ersten Tagen nach der Impfung verspürte der Pat. nur geringes Jucken an der Injektionsstelle sowie leichte Kopfschmerzen. Fieber oder gar Bettlägrigkeit sind nicht aufgetreten. Auch ergab der später im römisch 40 durchgeführte Laborbefund keinen Hinweis auf eine stattgehabte oder aktuelle COVID-Co-lnfektion. Erst am 27.3. Bemerkte der Pat. dann erstmals leichte Atemnot beim Spazierengehen, die sich am 29.3. dann plötzlich verstärkte, sodass der Patient über die Hausärztin in das römisch 40 eingeliefert wurde. Dort fand sich ein massiv erhöhter D-dimer Wert und der Pat. wurde stationär an der Kardiologischen Abteilung aufgenommen. Im Thorax-CT zeigte sich eine bilaterale zentrale Pulmonalembolie, die Duplexuntersuchung der Beinvenen war unauffällig, ebenso der Abdomen-US. Bei den Aufnahmebefunden betrug die Thrombozytenzahl 201.000, Leukozyten, CRP und Troponin sowie die LDH waren minimal erhöht. Weiters zeigte sich ein erniedrigter Eisenspiegel bei unauffälligem Ferritinwert. Neben der Einleitung einer NOAC Therapie mit Lixiana wurde bei radiologischem Verdacht auf eine Infarktpneumonie für eine Woche ein Antibiotikum verabreicht. Ein Kontroll-CT wurde bereits am 6.4. durchgeführt, dieses zeigte eine deutliche Regredienz der Thromben. Der stationäre Aufenthalt dauerte bis 7.4.2021, eine angebotene Rehabilitation in römisch 40 wurde nicht in Anspruch genommen. Nach einem Aufenthalt im XXXX haben sich die Beschwerden in Bezug auf die Pulmonalembolie erfreulicherweise wieder relativ rasch gebessert und der Patient ist wieder altersentsprechend belastbar. Seit März 21 steht der Patient unter einer Therapie mit Lixiana 60mg.Nach einem Aufenthalt im römisch 40 haben sich die Beschwerden in Bezug auf die Pulmonalembolie erfreulicherweise wieder relativ rasch gebessert und der Patient ist wieder altersentsprechend belastbar. Seit März 21 steht der Patient unter einer Therapie mit Lixiana 60mg. Laut Pat. bestanden über Jahre erhöhte Eisenwerte und es wurde Prim. Dr. XXXX bis HerbstLaut Pat. bestanden über Jahre erhöhte Eisenwerte und es wurde Prim. Dr. römisch 40 bis Herbst 2020 1/4-jährlich ein Aderlass durchgeführt. Ein genetischer Befund liegt nicht vor. Auffallend ist, dass die vor wenigen Wochen erhobenen Laborwerte eine deutliche Abnahme von Fe bzw. Ferritinspiegel zeigten, sodass ein okkulter Blutverlust unter Lixianatherapie zu vermuten ist. Es besteht ein bekannter kompletter Rechtsschenkelblock seit vielen Jahren sowie ein intermittierender AV-Block l. Auch eine Neigung zu langsamem Puls wird angegeben. Keine Anamnese von akutem Schwindel oder Synkopen. Allerdings ist es von Mai-Aug 2021 zu einer abrupten Verschlechterung der Belastbarkeit gekommen, die offenbar in Zusammenhang mit vermehrter Extrasystolie (27% aller Schläge im Holter-EKG) und dem Auftreten eines peripheren Pulsdefizits stand. Kurzzeitig wurde sogar eine Ablationsbehandlung bzw. eine Schrittmacherimplantation ventiliert, dann aber nach spontaner Besserung der Symptome davon wieder Abstand genommen. Neben einer Vermeidung von bradykardisierenden Medikamenten besteht aus meiner Sicht hier ohne weitere Beschwerden vorerst kein Handlungsbedarf. Bei abrupten Schwindel oder Synkopen umgehend neue Evaluierung. Klinischer Untersuchungsbefund in meiner Ordination am 3.3.2022 82-jähriger Patient in gutem AZ und normalem EZ. Der Patient ist uneingeschränkt orientiert und erscheint von den kognitiven Fähigkeiten unauffällig. Herz und Lunge erscheinen auskultatorisch unauffällig. Puls 45/min, RR 170/80mmHg. Keine Zeichen für kardiale Dekompensation, Abdomen palpatorisch unauff., Haut unauff., keine Beinödeme, unauff. Fußpulse, keine Varizen. EKG: SR 45/min, Sinusarrhythmie und mehrere sVES, kompl. RSB, LT bis ÜLT, PQ Zeit 0.24s, entsprechend dem RSB Erregungsrückbildungsstörungen. Echokardiogramm: Herzhöhlen normal groß, LV und RV sowie auch die Vorhöfe und die Aorta sind normal groß. Gute LVF ohne Wandbewegungsstörung und normale RVF, unauff. Mitralklappe, Ml I, diskrete Verkalkungen an der Aortenklappe ohne hämod. Relevanz. Geringe Tl, Vmax 2.4 cm/s, enge Lebervenen. PAPs somit um 25mmHg. Als Nebenbefund findet sich ein auffälliges venöses Flusssignal am Dach des RA, eine fehleinmündende venöse Struktur kann ich bei begrenzter Schallqualität nicht sicher ausschließen.Echokardiogramm: Herzhöhlen normal groß, LV und Regierungsvorlage sowie auch die Vorhöfe und die Aorta sind normal groß. Gute LVF ohne Wandbewegungsstörung und normale RVF, unauff. Mitralklappe, Ml römisch eins, diskrete Verkalkungen an der Aortenklappe ohne hämod. Relevanz. Geringe Tl, Vmax 2.4 cm/s, enge Lebervenen. PAPs somit um 25mmHg. Als Nebenbefund findet sich ein auffälliges venöses Flusssignal am Dach des RA, eine fehleinmündende venöse Struktur kann ich bei begrenzter Schallqualität nicht sicher ausschließen. Folgende aktuelle Empfehlungen wurden dem Patienten kommuniziert: Prinzipiell hätte ich nach einer zentralen PE die Weiterführung der OAK auch über 1 Jahr hinaus empfohlen, aber dies setzt die erfolgreiche Abklärung und Behandlung des neu aufgetretenen Eisenmangels voraus. Aufgefallen ist mir auch in den letzten Laborbefunden eine deutliche Verschlechterung der Nierenwerte, was ich ebenfalls nochmals abklären bzw. kontrollieren würde. Dies scheint ebenfalls in Hinblick auf die Dosierung und Weiterführung einer OAK mit Lixiana bedeutsam. Derzeit keine Stuhlunregelmäßigkeiten, keine Melaena und auch der Hämoccult vor wenigen Wochen war negativ. Auch wenn der Bluttest im Stuhl neg. war sollte zeitnahe eine Gastroskopie und Colonoskopie durchgeführt werden. Die arterielle Hypertonie ist seit Jahren bekannt, ein Protokoll von Selbstmessungen stehen mir als Grundlage der Beurteilung zwar nicht zur Verfügung, jedoch wird über wiederholt erhöhte RR-Werte berichtet und auch bei der Untersuchung in der Ordination betrug der Blutdruck 170/80mmHg. Eine Evaluierung durch Prim. Dr. XXXX sowie eine eventuelle Therapieanpassung wird empfohlen.Die arterielle Hypertonie ist seit Jahren bekannt, ein Protokoll von Selbstmessungen stehen mir als Grundlage der Beurteilung zwar nicht zur Verfügung, jedoch wird über wiederholt erhöhte RR-Werte berichtet und auch bei der Untersuchung in der Ordination betrug der Blutdruck 170/80mmHg. Eine Evaluierung durch Prim. Dr. römisch 40 sowie eine eventuelle Therapieanpassung wird empfohlen. Ich gliedere nun meine weitere Stellungnahme entsprechend dem übermittelten Fragenkatalog: 1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Die Pulmonalembolie ist ein schwerwiegendes Krankheitsbild, das je nach klinischer Ausprägung auch zum Tod führen kann. Unser Patient wurde in die intermediate-high risk Kategorie eingestuft, was bei entsprechender Überwachung und Behandlung mit einer Akutmortalität von ca. 3 % einhergeht. In vielen Fällen kommt es unter antikoagulativer Behandlung in wenigen Wochen zu einer Auflösung der pulmonalarteriellen Obstruktionen und es tritt nach der Akutphase innerhalb von einigen Wochen eine Erholung des Patienten auf. In wenigen Prozent der Patienten bleiben jedoch die Thromben in der Lungenstrombahn bestehen und es entwickelt sich eine sogenannte CTEPH (Chronisch thromboembolische pulmonale Hypertension), ein schwerwiegendes Krankheitsbild mit hoher Morbidität und Mortalität, das einer spezifischen mitunter auch interventionellen oder chirurgischen Behandlung bedarf. 2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Bis zur Hälfte aller Patienten beklagen jedoch nach dem Akutereignis auch ohne Nachweis von residualen Thromben Müdigkeit und Atemnot und weisen eine eingeschränkte Leistungsreserve auf, wobei meist kein Zusammenhang mit der Oxygenierung, der Lungenfunktion oder einer pulmonalen Hypertension gefunden werden kann, sondern vermutlich eher das physical deconditioning nach der Akutphase eine Rolle spielt (ESC-Guidelines Pulmonalembolie 2019). Beim gegenständlichen Patienten wurde bereits 1 Woche nach der Diagnose in der Akutphase ein weiteres pulmonales CT angefertigt, das eine deutliche Befundverbesserung, allerdings mit Restthromben und fraglichem pulmonalen Infiltrat, zeigte. Auch der echokardiographische Befund bzw. der pulmonalarterielle Druck haben sich rasch wieder normalisiert. Der Pat. hat sich auch klinisch relativ rasch erholt und beklagt derzeit in Zusammenhang mit der Pulmonalembolie auch keine spezifischen Beschwerden. Das zuletzt vor einigen Wochen angefertigte Thoraxröntgen zeigte keine Besonderheiten, der lungenärztliche Befund einschließlich Lungenfunktion und die Sauerstoffsättigung bei moderater Belastung waren unauffällig. Echokardiographisch findet sich kein Hinweis für eine Rechtsherzbelastung, der systolische pulmonalarterielle Druck betrug bei der Untersuchung in meiner Ordination um 25mmHg, lag also im grenzwertig normalen Bereich. 3. Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt? Meine Literaturrecherche bezüglich eines allfälligen kausalen Zusammenhangs zwischen einer Covid Impfung und dem Auftreten einer VTE bzw. einer Pulmonalembolie hat folgendes ergeben:
  8. a)es gibt eine Reihe von Fallberichten, wo im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung (etwa nach 1-2 Wochen) das Auftreten von Lungenembolien oder anderen venösen Thromboembolien beschrieben werden, (z. B. J Community Hosp Intern Med Perspect. 2021; 11

(6): 877-879). In vielen Fällen müssen die Autoren jedoch einräumen, dass auch ein spontanes Auftreten einer VTE ohne kausalen Zusammenhang möglich ist (z. B. Wiest, N.E.; Johns, G.S.; Edwards, E. A Case of Acute Pulmonary Embolus after mRNA SARS-CoV-2 Immunization. Vaccines 2021, 9, 903). In einigen dieser Arbeiten wurden auch Pathologien einzelner Gerinnungstests wie etwa Lupus Antikoagulantien oder Cardiolipid-AK gefunden, was natürlich einen kausalen Zusammenhang mit der Impfung auch nicht wahrscheinlicher oder unwahrscheinlicher macht, da diese Befunde sowohl im Sinn einer Vakzin-induzierte Gerinnungsstörung oder auch als bereits vorbestehend erhöhtes VTE-Risikointerpretiert werden können. Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang festzustellen, dass bei unserem Patienten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines VITT (Vakzine induzierten Thrombotische Thrombozytopenie) oder einer Vakzin-induzierten Thrombopenie fanden, die entsprechenden Laborbefunde aus dem XXXX zeigen in der Akutphase des Geschehens keine Thrombozytopenie. Auch wird das Auftreten des VITT derzeit nur in Zusammenhang mit Vektorimpfstoffen und nicht mit mRNA basierten Impfstoffen gesehen.Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang festzustellen, dass bei unserem Patienten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines VITT (Vakzine induzierten Thrombotische Thrombozytopenie) oder einer Vakzin-induzierten Thrombopenie fanden, die entsprechenden Laborbefunde aus dem römisch 40 zeigen in der Akutphase des Geschehens keine Thrombozytopenie. Auch wird das Auftreten des VITT derzeit nur in Zusammenhang mit Vektorimpfstoffen und nicht mit mRNA basierten Impfstoffen gesehen. Neben den erwähnten Fallberichten gibt es aber auch systematische Untersuchungen zum Thema Vakzin-induziertes Auftreten von VTEs. Eine englische Studie von Hippisley Cox et al (BMJ 2021;374:n1931) untersuchte diesen Zusammenhang bei fast 30 Millionen Impfungen mit dem Astra Zeneca Impfstoff und bei fast 10 Millionen Impfungen mit dem Biontech Pfizer Impfstoff. Es wurde die gemeldete Inzidenz von VTEs (und auch von anderen Krankheitsbildern) vor und bis 1 Monat nach der Impfstoffverabreichung verglichen (self control design). Dabei konnte im Gegensatz zum Vektorimpfstoff für den mRNA Impfstoff kein Signal für eine erhöhte Inzidenz von VTEs durch die Impfung gesehen. Auch in einer weiteren schottischen Studie (Simpson CR, Shi T, Vasileiou E, et al. Nat Med 2021;27:1290-
  1. doi:10.1038/s41591-021-01408-4) und in der Zulassungsstudie von Comirnaty (nejm.org/doi/full/10.1056/_NEJMoa2034577) konnte ein Zusammenhang mit VTEs nicht gesehen werden. Zuletzt sei noch erwähnt, dass der aktuelle Nebenwirkungsbericht der BASG in Österreich die VTE ebenfalls nicht in die Reihe der beobachteten Nebenwirkungen listet.
  2. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Für einen Zusammenhang könnte die zeitliche Nähe der beiden Ereignisse sprechen. Es ist anzunehmen, dass bereits vor dem Vorliegen von Symptomen (Atemnot) das thromboembolische Geschehen seinen Anfang nahm und der Patient dann erst nach einigen Tagen symptomatisch wurde. Der fehlende Thrombusnachweis beim US der Beinvenen ist nicht ungewöhnlich und könnte so interpretiert werden, dass das Thrombenmaterial bereits die Beinvenen Richtung Lungenstrombahn verlassen hatte. Für einen allfälligen Zusammenhang könnte zudem die Tatsache sprechen, dass der Patient bis zum Zeitpunkt der Impfung in einem altersentsprechend gutem Allgemeinzustand war, keine Risikokonstellation für eine VTE vorlag und auch sonst keine relevanten Vorerkrankungen bekannt waren. Wie schon oben erwähnt: derartige Einzelfälle einer zeitlichen Koinzidenz sind zwar berichtet, aber ein kausaler Zusammenhang mit der Impfung wurde nie mit Sicherheit nachgewiesen.
  3. Wie gewichtig ist jede dieser Pro-Schlussfolgerungen? Die Beweis- oder Datenlage für den kausalen Zusammenhang von der Impfung mit Comirnaty und dem Auftreten einer Pulmonalembolie ist äußerst gering. Wesentlich wahrscheinlicher ist das Auftreten eines spontanen Ereignisses.
  4. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? a) Die Datenlage in der Literatur (siehe Punkt 3) b) Die relativ hohe Spontaninzidenz bei einem 82-jährigen Patienten: Pulmonalembolie und tiefe Beinvenenthrombose werden dem Krankheitsbild der venösen Thromboembolie (VTE) zugeordnet. Eine gemeinsame Betrachtung der beiden Krankheitsbilder liegt nahe, da venöse Thromben in den Beinvenen häufig auch zu Lungenembolien führen können. Klinisch apparente, also symptomatische Beinvenenthrombosen werden etwa doppelt so häufig wie symptomatische Pulmonalembolien festgestellt, in Autopsiestudien erscheint dieses Verhältnis dagegen ausgeglichen (White RH
(2003)The epidemiology of venous thromboembolism. Circulation 107:14-18). Die Inzidenz der VTE ist stark altersabhängig, dh. sie beträgt jährlich 1: 10 000 in der Altersgruppe zwischen 20-40 Jahren und steigt auf jährlich über 1:100 in der Altersgruppe über 70 Jahre in der kaukasischen Bevölkerung. Mit jedem weiteren Lebensjahrzehnt ist mit einer Verdoppelung der Inzidenz zu rechnen. In etwa zwei Drittel aller Fälle mit VTE findet sich eine Risikokonstellation (zB. Immobilisierung, Operation, Tumor) in zeitlichem Zusammenhang mit dem Auftreten der VTE, während in etwa 1/3 der Fälle keine Ursache erhebbar ist und somit eine spontan auftretende VTE vorliegt. Im gegenständlichen Fall eines 82-jährigen Patienten wurde eine Pulmonalembolie 19 Tage nach der Erstimpfung mit dem mRNA Impfstoff Comirnaty der Fa. Biotech/Pfizer diagnostiziert. Ich möchte nun diskutieren was meiner Ansicht nach gegen einen kausalen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Auftreten einer Pulmonalembolie spricht. Die Grundinzidenz einer VTE ist bei einem 82 jährigen Mann nicht unerheblich, ich würde das Risiko alleine aufgrund der vorher genannten Zahlen und des Patientenalters auf ca. 2-3% jährlich schätzen. In Anbetracht des Fehlens einer Risikokonstellation (z.B. Immobilisation und des bisher guten Gesundheitszustandes des Patienten) ist das Risiko dann auch wieder etwas niedriger anzusetzen. Umgerechnet auf das
  1. Monat nach der Impfung würde das nach meiner Schätzung bei unserem Patienten ein spontanes Risiko (Grundinzidenz) für eine Pulmonalembolie von etwa 1 in 1000 geimpften Personen im ersten Monat nach der Impfung ergeben. Das Auftreten von Pulmonalembolien ohne bekannten äußeren Anlass ist bei älteren Erwachsenen möglich, auch in meiner klinischen Praxis habe ich das immer wieder erlebt. Die Datenlage ergibt gerade für den Biontech-Pfizer Impfstoff kein systematisch erhöhtes VTE-Risiko. Mit anderen Worten: Es spricht nüchtern betrachtet sehr viel gegen einen ursächlichen Zusammenhang.
  2. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerungen? Zusammenfassend kann ich daher weder auf Grund der Anamnese, der klinischen Befunde und der Untersuchung des Patienten, noch aufgrund der Literaturdaten, die eine relativ gute Evidenzlage abbilden, einen kausalen Zusammenhang mit dem Auftreten einer Pulmonalembolie herstellen. Vielmehr würde ich annehmen, dass das Ereignis in zeitlichem Zusammenhang schicksalshaft (also spontan im Sinn der nicht unwesentlichen Hintergrundinzidenz) in unserem gegenständlichen Fall aufgetreten ist.
  3. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Es spricht erheblich mehr gegen einen Zusammenhang.
  4. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Für mich ist kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen. 10.a besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? Ein zeitlicher Zusammenhang ist zweifelsohne vorhanden. Man muss bedenken, dass eine Venenthrombose bzw. eine Pulmonalembolie meist durch rezivierende Schübe von Embolien verursacht wird, dh. dass möglicherweise schon Tage vor der Symptomatik der thrombotische Prozess begonnen hat. Dies würde dann klar in das Zeitfenster fallen, in dem theoretisch eine Endothelschädigung oder eine Koagulopathie durch die Impfung ähnlich wie bei einer Infektion ausgelöst werden könnte. Aber nochmals: Die Datenlage spricht eindeutig dagegen, dass dies bei der Impfung mit Comirnaty eine Rolle spielt. 10.b Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion? Bei der COVID Erkrankung können VTE Ereignisse auftreten, sie gehören bei schweren Verlaufsformen sogar zum typischen Verlauf, sodass bei schwereren Verlaufsformen hier auch eine zumindest prophylaktische Antikoagulation intrahospital und über den Spitalsaufenthalt hinaus empfohlen wird. 10.c Gibt es eine andere wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? Auf die Spontaninzidenz der VTE habe ich schon ausführlich hingewiesen, diese ist auf jeden Fall bei der Einschätzung der Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs ins Kalkül zu ziehen und stellt ein gewichtiges Argument gegen einen kausalen Zusammenhang mit der Impfung dar.
  5. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? Abgesehen von dem unwahrscheinlichen kausalen Zusammenhang mit der Impfung ist eine dauerhafte Symptomatik durch die Pulmonalembolie länger als 3 Monate hier nicht vorgelegen. Was den Verlauf der Symptomatik nach der Akutphase der Pulmonalembolie betrifft, so ist es erfreulicherweise zu einer raschen Regredienz nicht nur im CT-Befund sondern auch in den subjektiven Beschwerden gekommen. Das Auftreten der zweiten Problematik, nämlich der Herzrhythmusstörungen einige Monate nach der Impfung erscheint mir nicht in Zusammenhang mit der Pulmonalembolie. Inwieweit aber diese Arrhythmien mit der Impfung in kausalem Zusammenhang stehen könnten, möchte ich anschließend getrennt weiter unten diskutieren (siehe unten)
  6. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung bewirkt? Zwar ist die akute zentrale Pulmonalembolie durchaus als schwere akute und vor allem unbehandelt als potentiell lebensbedrohende Erkrankung anzusehen, jedoch ist diese Frage wegen des fehlenden kausalen Zusammenhangs ebenfalls mit nein zu beantworten. Zusammenhang der Impfung mit dem Auftreten von Arrhythmien mehrere Monate nach der Impfung: Ich möchte nun diese Frage getrennt abhandeln, da er in der Meldung an die BASG vom 24.4.21 nicht enthalten ist und auch in der ursprünglichen Beschreibung des vermuteten Impfschaden-Verlaufs vom April 2021 noch nicht enthalten war. Aus der Vorgeschichte des Patienten kann entnommen werden, dass bereits seit dem
  7. LJ ein Rechtsschenkelblock bekannt ist und zusätzlich wird auch in mehreren Befunden eine Bradykardieneigung vermerkt. Ein 24 EKG von 7/2019 beschreibt wiederholte Sinusbradykardien bis 27/min, den Verdacht auf einen intermittierendem junktionalen Rhythmus und eine Neigung zu ventrikulärer und supraventrikulärer Extrasystolie. Rhythmus-assoziierte Symptome sind aber offensichtlich nicht aufgetreten.Aus der Vorgeschichte des Patienten kann entnommen werden, dass bereits seit dem
  8. LJ ein Rechtsschenkelblock bekannt ist und zusätzlich wird auch in mehreren Befunden eine Bradykardieneigung vermerkt. Ein 24 EKG von 7 aus 2019, beschreibt wiederholte Sinusbradykardien bis 27/min, den Verdacht auf einen intermittierendem junktionalen Rhythmus und eine Neigung zu ventrikulärer und supraventrikulärer Extrasystolie. Rhythmus-assoziierte Symptome sind aber offensichtlich nicht aufgetreten. Ab Juni 2021, also rund 3 Monate nach der Corona-Impfung ist dem Pat. erneut beim RR Messen eine Bradykardie sowie eine Herzunregelmäßigkeit aufgefallen. Jetzt war der Patient auch symptomatisch im Sinn von Schwindel, Unsicherheit und Luftnot. Er suchte die Rhythmusambulanz im KH der XXXX sowie mehrere Internisten auf. Im Holter EKG vom 15.6.21 zeigten sich massenhaft ventrikuläre Extrasystolen (27%), Bigemini, Trigemini und auch Triplets. Initial wurde eine Ablationsbehandlung sowie eine Schrittmacherimplantation angedacht. Ab August 2021 haben sich die Beschwerden nach einer Akupunkturbehandlung aber wieder deutlich gebessert, auch eine Kontrolle am 23.8.21 in der Rhythmusambulanz hat diese Besserung bestätigt und es wurde von einer invasiven Therapie der Rhythmusstörungen wieder Abstand genommen.Ab Juni 2021, also rund 3 Monate nach der Corona-Impfung ist dem Pat. erneut beim RR Messen eine Bradykardie sowie eine Herzunregelmäßigkeit aufgefallen. Jetzt war der Patient auch symptomatisch im Sinn von Schwindel, Unsicherheit und Luftnot. Er suchte die Rhythmusambulanz im KH der römisch 40 sowie mehrere Internisten auf. Im Holter EKG vom 15.6.21 zeigten sich massenhaft ventrikuläre Extrasystolen (27%), Bigemini, Trigemini und auch Triplets. Initial wurde eine Ablationsbehandlung sowie eine Schrittmacherimplantation angedacht. Ab August 2021 haben sich die Beschwerden nach einer Akupunkturbehandlung aber wieder deutlich gebessert, auch eine Kontrolle am 23.8.21 in der Rhythmusambulanz hat diese Besserung bestätigt und es wurde von einer invasiven Therapie der Rhythmusstörungen wieder Abstand genommen. Prinzipiell ist ein Zusammenhang zwischen der COVID-Impfung und dem Auftreten einer Myokarditis möglich. Bei älteren Personen ist diese Nebenwirkung allerdings deutlich seltener als bei jüngeren Erwachsenen zu finden, doch eine erhöhte Inzidenz wurde in den ersten 2 Wochen vor allem nach der Zweitimpfung in allen Altersgruppen festgestellt (JAMA. 2022;327
(4):331-340. doi:10.1001/jama.2021.24110). Bei Vorliegen einer Myokarditis können naturgemäß Rhythmusstörungen auftreten, sowohl in der Akutphase als auch durch Narbenbildung in der chronischen Phase. Aber auch diese Komplikationen nach impfassoziierter Myokarditis dürften - zumindest was schwere Verläufe anlangt- äußerst selten sein. Arrhythmien nach der Impfung mit Comirnaty werden damit in Einklang auch wiederum nur in einzelnen Fallberichten beschrieben, größere systematische Analysen habe ich bei meiner Literaturrecherche nicht gefunden. Bei unserem Patienten ist dennoch die theoretische Möglichkeit von Arrhythmien nach durchgemachter impfassoziierter Myokarditis zu diskutieren. Ich halte diesen Zusammenhang aber für unwahrscheinlich, da
  1. a)bereits anamnestisch a priori Rhythmusstörungen, ein RSB, AV-Block und Bradykardien vorlagen
  2. b)die mehrfach durchgeführten Echokardiographien zu keinem Zeitpunkt einen Hinweis für eine Wandbewegungsstörung oder einen Perikarderguss ergaben
  3. c)der Troponinwert initial nur diskret erhöht war und diese Erhöhung sehr wohl als Ausdruck einer geringen Rechtsherzbelastung bei zentraler Pulmonalembolie erklärbar war
  4. d)Das Auftreten der Arrhythmien relativ spät nach der Impfung erfolgte und dann wieder spontan bzw. durch Akupunktur abgeklungen ist. Ein definitiver Ausschluss einer stattgehabten diskreten Myokarditis könnte eventuell mittels Herz-MR erfolgen, doch selbst bei Nachweis von Narben würde sich die Frage stellen, ob es sich nicht um vorbestehende Veränderungen handelt, sodass ich nicht denke, dass uns das in unserer Fragestellung weiterhelfen würde. Auch ein Zusammenhang mit der akuten Pulmonalembolie ist nicht anzunehmen, da ein derartiger Verlauf im Besonderen bei nur diskreter Rechtsherzbelastung im Akutstadium und bei guter Erholung im Verlauf völlig ungewöhnlich wäre. Zusammenfassend halte ich auch in diesem Punkt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und den Rhythmusstörungen für unwahrscheinlich.“ 12. Mit Schreiben vom 28.03.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens kein kausaler Zusammenhang zwischen dem bei ihm vorliegenden Leidenszustand und der vorgenommenen Impfung gegeben sei, und übermittelte zugleich das medizinische Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. 13. Mit Schreiben vom 12.04.2022, eingelangt am 15.04.2022, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass einige Punkte anders als im vorliegenden Sachverständigengutachten beurteilt werden sollten. So habe ein Facharzt für Lungenkrankheiten in Gutachten vom 29.06.2021 bzw. 12.01.2022 ausdrücklich festgestellt, dass ein klar nachzuvollziehender Zusammenhang zwischen der Impfung und der bilateralen Lungenembolie bestehe. Dies sei vom Sachverständigen überhaupt nicht erwähnt worden. Weiters seien bei ihm im Zuge einer Vorsorgeuntersuchung am 21.02.2021 weder bei der Lunge noch bei den Beinvenen irgendwelche Ablagerungen festgestellt worden. Im Gutachten sei auch nicht erwähnt worden, dass er sehr wohl ab 13.03.2021 mehrere Tage starke Kopfschmerzen und ein Schwindelgefühl gehabt habe. Dies habe er dem Sachverständigen extra geschrieben, dieser sei darauf aber überhaupt nicht eingegangen. Ein Reha-Angebot habe er nicht angenommen, da er ein Kämpfer sei und sich sofort diverse Rehageräte zur Verbesserung der Lungenleistung gekauft und auch mehrere alternative Aktivitäten gesetzt habe, wie lange Spaziergänge und entsprechendes Training. In dieser Zeit sei es ihm sehr, sehr schlecht gegangen. Es seien sicherlich auch sehr viele andere Fälle bekannt, sodass man die Aussage nach Punkt 3 des Gutachtens nicht einfach stehen lassen könne, wenn man bisher immerhin mit 80 noch sehr gesund gewesen sei. Gegen das Argument eines „spontanen Ereignisses“ unter Punkt 5 spreche das Gutachten des Lungenfacharztes, aber auch die Vorsorgeuntersuchung. Zu Punkt 6 führte der Beschwerdeführer aus, dass es sicherlich ein Leichtes sei, ältere Personen einfach als Risikogruppe zu sehen, aber es müsse einen Unterschied machen, ob jemand fit und durchtrainiert sei und nie geraucht habe. Zu Punkt 11 möchte er feststellen, dass er sehr wohl immer noch müde und die Leistungsfähigkeit noch nicht so gegeben sei. Dies habe er bei der Untersuchung auch angegeben. Da er aber einen „eisernen Willen“ habe und mit allen möglichen Mitteln gegen diesen schweren Schaden angekämpft habe, könne man nicht einfach sagen, dass ein Zusammenhang gegeben sein „könnte“, oder doch wieder nicht. Zum Auftreten von Arrhythmien müsse er feststellen, dass er bis zur Impfung noch nie Herzbeschwerden gehabt habe und dann so weit gewesen sei, dass man einen Herzschrittmacher benötigen würde. Durch Akupunktur und spezielles Training habe er dies wiederum verhindern können. Im Krankenhaus sei ihm mitgeteilt worden, dass nach einer Lungenembolie das Herz oft sehr stark geschädigt werde und dass es sich bei ihm aus unerklärlichen Gründen wieder beruhigt habe. Dies hätte man mit einer Herz-MR feststellen können. Auch sehr ärgerlich und seelisch belastend sei gewesen, dass er fast ein Jahr keine Möglichkeit gehabt habe, am normalen Leben mit Impfung teilzunehmen. Es sei auch eine gewisse Angst dagewesen, durch den Virus geschädigt zu werden. Leider sei es in diesem Gutachten so, dass sowohl ein Impfschaden möglich wäre, jedoch unter aller Abwägung auch nicht. Man müsste meinen, dass man dann doch zugunsten des Geschädigten entscheiden sollte. Er bitte daher nochmals um Prüfung seiner Einwendungen. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer ein Schreiben an den Sachverständigen vom 07.03.2022 vor. 14. Mit Schreiben vom 20.04.2022 ersuchte die belangte Behörde dem ärztlichen Dienst der Landesstelle Steiermark, die gegen das Sachverständigengutachten vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers zu entkräften bzw. das medizinische Beweisverfahren erforderlichenfalls zu erweitern. 15. In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 16.05.2022, eingelangt am 03.06.2022, führte der Sachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Folgendes aus:15. In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 16.05.2022, eingelangt am 03.06.2022, führte der Sachverständige Univ. Prof. Dr. römisch 40 zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Folgendes aus: „1. Der Patient stellt fest, dass aus den 2 Befundberichten des Lungenfacharztes Dr. XXXX ein klar nachzuvollziehender Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Auftreten einer Pulmonalembolie hervorgeht. „1. Der Patient stellt fest, dass aus den 2 Befundberichten des Lungenfacharztes Dr. römisch 40 ein klar nachzuvollziehender Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Auftreten einer Pulmonalembolie hervorgeht. Die beiden Befunde waren mir bei der Erstellung meines Gutachtens durchaus bekannt. Im ersten Befund von Dr. XXXX vom 29.6.2021 findet ein allfälliger Zusammenhang zwischen der Pulmonalembolie und der Impfung keine Erwähnung, im zweiten Befund vom 12.1.2022 findet sich in der Anamnese dann folgender Satz: „Eine Anerkennung der Pulmonalembolie als Komplikation der kurz zuvor erfolgten COVID Impfung ist anamnestisch positiv, der Bescheid dazu ist aber noch ausständig“. Dies erweckt den Eindruck, dass bereits vor der Begutachtung durch das Sozialministeriumservice von einer positiven Anerkennung berichtet wurde, was natürlich die weiteren Beurteilungen des Behandlers beeinflusst haben könnte. Es findet sich dann am Ende des Briefes von Dr. XXXX auch der Satz: „aus meiner Sicht bei klar nachvollziehbarem Zusammenhang der PE mit der Impfung würde ich eher so tendieren, die OAK nach 1 Jahr wieder zu beenden“. Die beiden Befunde waren mir bei der Erstellung meines Gutachtens durchaus bekannt. Im ersten Befund von Dr. römisch 40 vom 29.6.2021 findet ein allfälliger Zusammenhang zwischen der Pulmonalembolie und der Impfung keine Erwähnung, im zweiten Befund vom 12.1.2022 findet sich in der Anamnese dann folgender Satz: „Eine Anerkennung der Pulmonalembolie als Komplikation der kurz zuvor erfolgten COVID Impfung ist anamnestisch positiv, der Bescheid dazu ist aber noch ausständig“. Dies erweckt den Eindruck, dass bereits vor der Begutachtung durch das Sozialministeriumservice von einer positiven Anerkennung berichtet wurde, was natürlich die weiteren Beurteilungen des Behandlers beeinflusst haben könnte. Es findet sich dann am Ende des Briefes von Dr. römisch 40 auch der Satz: „aus meiner Sicht bei klar nachvollziehbarem Zusammenhang der PE mit der Impfung würde ich eher so tendieren, die OAK nach 1 Jahr wieder zu beenden“. Dr. XXXX hat in seinen Befunden aber keine weiteren Argumente für diesen in den Raum gestellten Zusammenhang dargelegt. Ich habe in meinem Gutachten versucht darzulegen, dass eine Pulmonalembolie keine anerkannte Komplikation nach einer mRNA Impfstoff-basierten COVID-Impfung darstellt und dass eine spontan aufgetretene Pulmonalembolie mit einer weitaus höheren Wahrscheinlichkeit zu versehen ist.Dr. römisch 40 hat in seinen Befunden aber keine weiteren Argumente für diesen in den Raum gestellten Zusammenhang dargelegt. Ich habe in meinem Gutachten versucht darzulegen, dass eine Pulmonalembolie keine anerkannte Komplikation nach einer mRNA Impfstoff-basierten COVID-Impfung darstellt und dass eine spontan aufgetretene Pulmonalembolie mit einer weitaus höheren Wahrscheinlichkeit zu versehen ist. 2. Die Durchuntersuchung im XXXX habe ich erwähnt und der zu diesem Zeitpunkt unauffällige Befund ändert nichts an der weiteren Einschätzung. 2. Die Durchuntersuchung im römisch 40 habe ich erwähnt und der zu diesem Zeitpunkt unauffällige Befund ändert nichts an der weiteren Einschätzung. 3. Der Patient hat in einem Brief, der erst nach Absenden meines Gutachtens eingetroffen ist, die angesprochenen Zusatzinformation (nicht nur Juckreiz und leichte Kopfschmerzen wie im Gutachten angeführt, sondern starke Kopfschmerzen und zusätzlich auch Schwindelgefühl für einige Tage) erwähnt. Diese Zusatzinformation hat jedoch in keiner Weise zu einer Veränderung meiner Einschätzung in Bezug auf die an mich gerichtete Fragestellung geführt. 4. Diesen Punkt kann ich durchaus nachvollziehen, aber er hat mit der an mich gerichteten Fragestellung nichts zu tun. 5./6./7. Ich verweise auf meine Ausführungen in den Punkten 1 - 4 meines Gutachtens. Demnach ist die Pulmonalembolie relativ häufig, zeigt eine deutliche Altersabhängigkeit und tritt in 1/3 der Fälle auch ohne bekannte Grunderkrankung auf. Auch die Tatsache von unauffälligen Vorbefunden und das Vorliegen eines guten Allgemeinzustands schließt das Auftreten eines Ereignisses leider nicht aus. Die Aussage des Patienten, wonach fitte Patienten daran weniger oft erkranken als multimorbide Patienten ist durchaus richtig, aber dennoch ist das Risiko mit zunehmendem Alter deutlich erhöht. 8. In Punkt 11 meines Gutachtens habe ich von einem unwahrscheinlichen Zusammenhang gesprochen und das würde ich nach wie vor so einschätzen. Meine vorsichtige Formulierung „unwahrscheinlich“ bezieht sich darauf, dass es immer wieder in der Medizin Zusammenhänge gibt, die wir jetzt noch nicht erkennen oder diagnostizieren können. Ein Gutachten bei einer fraglichen Nebenwirkung ist ja auch immer eine Abwägung von Für und Wider eines kausalen Zusammenhangs. Die Abwägung aller medizinischen Befunde sowie die intensive Beschäftigung mit der einschlägigen bisher publizierten Fachliteratur liegt meinem Urteil zugrunde, und ich kann versichern, dass ich sehr bemüht war, möglichst objektive Kriterien anzulegen (u.a. causality assessment der WHO, Fragenkatalog des Nationalen Impfgremiums). 9. Zu den Arrhythmien habe ich im letzten Teil meines Gutachtens ausführlich Stellung genommen. Sinusbradykardie, AV Block I und Rechtsschenkelblock und eine Extrasystolieneigung waren seit Jahren bekannt. Ich habe auch argumentiert, warum der Herz-MR Befund in der jetzigen Situation wohl weder für den derzeit beschwerdefreien Patienten hilfreich wäre noch mir in der gutachterlichen Beurteilung eine wichtige Information geboten hätte. Auch die vermehrte Neigung zur Extrasystolie im Langzeit-EKG nach der Impfung habe ich diskutiert und Argumente aufgelistet, die auch hier keinen Zusammenhang mit der Impfung nahelegen. 9. Zu den Arrhythmien habe ich im letzten Teil meines Gutachtens ausführlich Stellung genommen. Sinusbradykardie, AV Block römisch eins und Rechtsschenkelblock und eine Extrasystolieneigung waren seit Jahren bekannt. Ich habe auch argumentiert, warum der Herz-MR Befund in der jetzigen Situation wohl weder für den derzeit beschwerdefreien Patienten hilfreich wäre noch mir in der gutachterlichen Beurteilung eine wichtige Information geboten hätte. Auch die vermehrte Neigung zur Extrasystolie im Langzeit-EKG nach der Impfung habe ich diskutiert und Argumente aufgelistet, die auch hier keinen Zusammenhang mit der Impfung nahelegen. 10. Ich kann die Verunsicherung des Patienten gut verstehen, zumal in der betreffenden Zeit nicht nur in den Fachmedien sondern auch in der Öffentlichkeit sehr viel über thromboembolische Komplikationen der COVID Erkrankung und auch über die auftretenden Impfkomplikationen mit thromboembolischen Ereignissen und Thrombozytenverbrauch (Vakzine induzierten Thrombotische Thrombozytopenie, VITT nach Vektor Impfstoffen) diskutiert wurde. Inzwischen kann man diese sehr seltene Impfkomplikation aber gut von den viel häufigeren nicht mit der Impfung assoziierten Ereignissen abgrenzen. Ich habe in meinem Gutachten dargelegt, warum es sich bei unserem Patienten nicht um ein derartiges seltenes mit der Impfung assoziiertes Geschehen gehandelt hat.“ 16. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.06.2022 wies die belangte Behörde den am 07.07.2021 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab.16. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.06.2022 wies die belangte Behörde den am 07.07.2021 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei der am 10.03.2021 vorgenommenen Impfung (BioNTech/Pfizer) um eine Impfung im Sinne des § 1b ISchG handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reiche für die Feststellung einer Kausalität nicht aus. Nach Einholung aller relevanten Unterlagen sei Univ. Prof. Dr XXXX , ein Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Dieser gebe, unter Einbeziehung der im Akt aufliegenden Befunde und nach der am 02.03.2022 durchgeführten Untersuchung, in seinem fachärztlichen Gutachten eine (im Bescheid auszugsweise zitierte) Stellungnahme ab. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien in weiterer Folge nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen, wozu auf die (mit dem Bescheid übermittelte) ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen verwiesen werde. Im Rahmen des medizinischen Beweisverfahrens habe kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der vorgenommenen Impfung und dem vorliegenden Leidenszustand festgestellt werden können. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei der am 10.03.2021 vorgenommenen Impfung (BioNTech/Pfizer) um eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, ISchG handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reiche für die Feststellung einer Kausalität nicht aus. Nach Einholung aller relevanten Unterlagen sei Univ. Prof. Dr römisch 40 , ein Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Dieser gebe, unter Einbeziehung der im Akt aufliegenden Befunde und nach der am 02.03.2022 durchgeführten Untersuchung, in seinem fachärztlichen Gutachten eine (im Bescheid auszugsweise zitierte) Stellungnahme ab. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien in weiterer Folge nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen, wozu auf die (mit dem Bescheid übermittelte) ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen verwiesen werde. Im Rahmen des medizinischen Beweisverfahrens habe kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der vorgenommenen Impfung und dem vorliegenden Leidenszustand festgestellt werden können. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen. 17. Mit am 27.07.2022 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er den Antrag nach dem Impfschadengesetz gestellt habe, da er vom Krankenhaus ausdrücklich ersucht worden sei, diesen Impfschaden unbedingt der AGES zu melden. Er sei besonders darauf hingewiesen worden, mindestens ein Jahr mit einer weiteren Impfung zu warten, da der Zusammenhang offensichtlich gewesen sei. Die Antragstellung erfolge weiters, da nach Lungenembolien schwere Folgeschäden entstehen könnten und seine Gattin diesfalls einen gewissen Versorgungsschutz hätte. Auch sein Krankenversicherungsträger habe ihm die Antragstellung empfohlen. Er verwehre sich gegen die Unterstellung des Gutachters, der Lungenfacharzt sei von ihm im Voraus subjektiv beeinflusst worden, seinen Befund so darzustellen. Er sei bis zu diesem Impfvorfall noch nie bei einem Lungenfacharzt gewesen, da bisher alles in Ordnung gewesen sei. Der Lungenfacharzt habe das Gutachten bereits am 29.06.2021 erstellt, vor Einbringung des Antrags nach dem Impfschadengesetz im Juli. Nach der bisherigen Entscheidungsfindung der Behörde sei er als Beamter mit 65-jähriger Dienstzeit enttäuscht, da er ebenfalls „x“ Bescheide erlassen und dabei bei nicht klaren Gutachten immer versucht habe, eine auch im Interesse eines Antragstellers akzeptable Lösung zu finden. In seinem Fall sage das Gutachten an vielen Stellen aus, dass es sein könne, aber auch nicht sein könne, und widerspreche sich. Man müsste doch dann für den Betroffenen eine klare Entscheidung treffen. Er lege nunmehr einen neuen Befund des Lungenfacharztes vom 20.07.2022 bei, der neuerlich auf den Zusammenhang mit der Impfung hinweise. Diese Untersuchung habe mit der negativen Bescheiderstellung nichts zu tun gehabt. Bei einem Aufenthalt im Klinikum XXXX von 21.04.2022 bis 23.04.2022 sei festgestellt worden, dass kein Hinweis auf die Ursache einer pulmonal-arteriellen Embolie gefunden habe werden können, wozu er ebenfalls einen Befund vorlege. 17. Mit am 27.07.2022 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er den Antrag nach dem Impfschadengesetz gestellt habe, da er vom Krankenhaus ausdrücklich ersucht worden sei, diesen Impfschaden unbedingt der AGES zu melden. Er sei besonders darauf hingewiesen worden, mindestens ein Jahr mit einer weiteren Impfung zu warten, da der Zusammenhang offensichtlich gewesen sei. Die Antragstellung erfolge weiters, da nach Lungenembolien schwere Folgeschäden entstehen könnten und seine Gattin diesfalls einen gewissen Versorgungsschutz hätte. Auch sein Krankenversicherungsträger habe ihm die Antragstellung empfohlen. Er verwehre sich gegen die Unterstellung des Gutachters, der Lungenfacharzt sei von ihm im Voraus subjektiv beeinflusst worden, seinen Befund so darzustellen. Er sei bis zu diesem Impfvorfall noch nie bei einem Lungenfacharzt gewesen, da bisher alles in Ordnung gewesen sei. Der Lungenfacharzt habe das Gutachten bereits am 29.06.2021 erstellt, vor Einbringung des Antrags nach dem Impfschadengesetz im Juli. Nach der bisherigen Entscheidungsfindung der Behörde sei er als Beamter mit 65-jähriger Dienstzeit enttäuscht, da er ebenfalls „x“ Bescheide erlassen und dabei bei nicht klaren Gutachten immer versucht habe, eine auch im Interesse eines Antragstellers akzeptable Lösung zu finden. In seinem Fall sage das Gutachten an vielen Stellen aus, dass es sein könne, aber auch nicht sein könne, und widerspreche sich. Man müsste doch dann für den Betroffenen eine klare Entscheidung treffen. Er lege nunmehr einen neuen Befund des Lungenfacharztes vom 20.07.2022 bei, der neuerlich auf den Zusammenhang mit der Impfung hinweise. Diese Untersuchung habe mit der negativen Bescheiderstellung nichts zu tun gehabt. Bei einem Aufenthalt im Klinikum römisch 40 von 21.04.2022 bis 23.04.2022 sei festgestellt worden, dass kein Hinweis auf die Ursache einer pulmonal-arteriellen Embolie gefunden habe werden können, wozu er ebenfalls einen Befund vorlege. Zur gutachterlichen Stellungnahme vom 16.05.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Lungenfacharzt in keiner Weise informiert habe, dass eine Anerkennung des Anspruchs erfolgt sei, sodass es auch keine Beeinflussung gegeben habe, diese Überlegung werde strikt zurückgewiesen. Die Vorsorgeuntersuchung im XXXX sei sehr wohl wichtig, da sie kurz vor der Impfung erfolgt sei und keine Embolieneigung und keine Herz-Rhythmusstörungen festgestellt worden seien. Die Beurteilung des Alters könne man nicht nach dem Geburtsdatum, sondern nur nach der tatsächlichen Aktivität und dem vorherigen Zustand der Person vornehmen. Da sei klar, dass er bisher noch kein Medikament (außer einer halben Tablette für Blutdruck) benötigt und aktiv ehrenamtlich gearbeitet habe, ohne Lungen- oder Herzbeschwerden zu haben. Er habe seit seinem 20. Lebensjahr immer einen Puls bei 55 gehabt, dies könne aber bei der Beurteilung nicht relevant sein.Zur gutachterlichen Stellungnahme vom 16.05.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Lungenfacharzt in keiner Weise informiert habe, dass eine Anerkennung des Anspruchs erfolgt sei, sodass es auch keine Beeinflussung gegeben habe, diese Überlegung werde strikt zurückgewiesen. Die Vorsorgeuntersuchung im römisch 40 sei sehr wohl wichtig, da sie kurz vor der Impfung erfolgt sei und keine Embolieneigung und keine Herz-Rhythmusstörungen festgestellt worden seien. Die Beurteilung des Alters könne man nicht nach dem Geburtsdatum, sondern nur nach der tatsächlichen Aktivität und dem vorherigen Zustand der Person vornehmen. Da sei klar, dass er bisher noch kein Medikament (außer einer halben Tablette für Blutdruck) benötigt und aktiv ehrenamtlich gearbeitet habe, ohne Lungen- oder Herzbeschwerden zu haben. Er habe seit seinem 20. Lebensjahr immer einen Puls bei 55 gehabt, dies könne aber bei der Beurteilung nicht relevant sein. Zum Sachverständigengutachten vom 13.03.2022 führte der Beschwerdeführer (teils erneut) betreffend Punkt 1 des Fragenkatalogs aus, dass er mit Atemübungen, Spaziergängen und eisernem Willen die Emboliefolgen schrittweise überwunden habe. Schwerwiegend seien dann die Herzbeschwerden mit den Arrhythmien gewesen. Zu Punkt 3 entgegnete er, dass die schottischen Studien einen Impfschaden nicht ausschließen würden und einmal heiße es „wahrscheinlich“, dann wieder „unwahrscheinlich“. Und es gebe deutsche Studien, die dies sowohl als sicher oder zumindest wahrscheinlich begründen würden. Zu Punkt 4 gab er an, dass hier wieder auf das Lebensalter Bezug genommen werde, nicht auf die vorher bestehende Konstitution. Zu Punkt 6 brachte er vor, dass Tatsache sei, dass sich von 1 bei 1000 ein Impfschaden massiv ergeben habe. Man könne natürlich immer diskutieren, aber ein kausaler Zusammenhang sei klar gegeben gewesen. Bezüglich Punkt 10 sei ein klarer zeitlicher Zusammenhang durch die Impfung gegeben und es sei sicherlich an den Haaren herbeigezogen, dass im vorliegenden Zeitfenster zufällig eine Embolie ohne Ursache entstanden wäre, kein bisheriger Befund vor der Impfung würde dies bestätigen. Und betreffend die Herz-Arrhythmien sei es ihm unverständlich, dass der Gutachter ohne eine größere systematische Analyse einfach feststelle, dass hier kein Zusammenhang mit der Impfung bestehe. Dies sei besonders damit begründet worden, dass die Arrhythmien schon bisher bestanden hätten. Das sei unrichtig, da er vor der Impfung noch nie Herz-Rhythmusstörungen gehabt habe. Das Gutachten widerspreche sich in vielen Punkten und die vorgelegten Befunde über seinen Gesundheitszustand vor der Impfung würden eigentlich nicht richtig beurteilt, obwohl es ihm bis zur Impfung sehr gut gegangen sei. Für ihn sei nicht schlüssig, warum kein ursächlicher Zusammenhang bestätigt werde, obwohl alle Unterlagen klar und in vielen Punkten zusätzlich auch abwägend wahrscheinlich für einen Impfschaden sprechen würden. Er sei kein Impfgegner und habe sich sehr über die Corona-Impfung gefreut, die negativen gesundheitlichen Folgen habe er nicht voraussehen können. Er möchte jetzt einfach nur als Staatsbürger eine klare Entscheidung habe, die einfach nachvollziehbar sei und nicht in „könnte sein, aber auch nicht“ bestehe und dann mit einem Paukenschlag zu Ungunsten des Betroffenen ausgelegt werde. 18. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 28.07.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 29.07.2022 einlangte. 19. Mit Schreiben vom 07.12.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien mit, dass es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2023 beabsichtige. Im vorliegenden Fall sei zur Gewährleistung eines mängelfreien Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Erforschung der materiellen Wahrheit, die Beiziehung des bisher befassten Sachverständigen Univ. Prof. Dr. XXXX geboten. Die Bestellung als nichtamtlicher Sachverständiger erfolge mit Beschluss, wenn von Seiten der Verfahrensparteien binnen einer Woche nach Erhalt dieses Schreibens keine begründeten Einwände dagegen erhoben würden.19. Mit Schreiben vom 07.12.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien mit, dass es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2023 beabsichtige. Im vorliegenden Fall sei zur Gewährleistung eines mängelfreien Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Erforschung der materiellen Wahrheit, die Beiziehung des bisher befassten Sachverständigen Univ. Prof. Dr. römisch 40 geboten. Die Bestellung als nichtamtlicher Sachverständiger erfolge mit Beschluss, wenn von Seiten der Verfahrensparteien binnen einer Woche nach Erhalt dieses Schreibens keine begründeten Einwände dagegen erhoben würden. Die Verfahrensparteien erhoben keine Einwände. 20. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2023, Zl. W265 2257668-1/9Z, wurde Univ. Prof. Dr. XXXX im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.20. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2023, Zl. W265 2257668-1/9Z, wurde Univ. Prof. Dr. römisch 40 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass vorliegenden Fall zur Gewährleistung eines mängelfreien Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit, die Beweisaufnahme durch den bestellten Sachverständigen notwendig sei, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung die bereits eingeholten Sachverständigengutachten zu erläutern und ergänzende Fragen zu beantworten habe. Dem Bundesverwaltungsgericht seien keine Amtssachverständigen des erforderlichen Fachgebietes beigegeben und solche stünden auch nicht zur Verfügung. Bei dem bestellten Sachverständigen seien die zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts besonderen Fachkenntnisse vorhanden. Ablehnungsgründe würden nicht vorliegen und seien insbesondere auch von den Parteien auf ausdrücklichen schriftlichen Vorhalt nicht vorgebracht worden. 21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.01.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Gesundheitszustand und seiner Krankengeschichte befragt wurde. Der bestellte nichtamtliche Sachverständige erläuterte sein Sachverständigengutachten und nahm zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung. Der Beschwerdeführer legte einen Laborbefund vom 27.10.2022, der Sachverständige legte zwei (bereits im Gutachten zitierte) Fachartikel und das Bundesverwaltungsgericht legte Auszüge aus zwei Berichten wissenschaftlicher Institute vor. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil, das Verhandlungsprotokoll wurde ihr übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er erhielt am 10.03.2021 eine erste Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer). Vor dieser Impfung litt der Beschwerdeführer – bezogen auf den kardiovaskulären Bereich – an arterieller Hypertonie, einem kompletten Rechtsschenkelblock, einem intermittierenden AV-Block I, Neigungen zu Sinusbradykardie und Extrasystolie und einer Hämochromatose.Vor dieser Impfung litt der Beschwerdeführer – bezogen auf den kardiovaskulären Bereich – an arterieller Hypertonie, einem kompletten Rechtsschenkelblock, einem intermittierenden AV-Block römisch eins, Neigungen zu Sinusbradykardie und Extrasystolie und einer Hämochromatose. Nach der Impfung verspürte der Beschwerdeführer zunächst kurzzeitig ein Jucken an der Einstichstille. Ab 13.03.2021 litt er für einige Tage unter starken Kopfschmerzen und Schwindel. Am 27.03.2021 bemerkte er erstmals eine leichte Atemnot. Am 29.03.2021 verstärkte sich die Atemnot deutlich, zudem traten ein Druckgefühl im Hals und Übelkeit auf. Er wurde ins Krankenhaus eingeliefert, wo eine bilaterale zentrale Pulmonalembolie der „intermediate-high risk“-Kategorie diagnostiziert wurde. Unter einer Therapie mit oraler Antikoagulation (Lixiana) kam rasch es zu einer deutlichen klinischen Besserung. Am 07.04.2021 wurde er aus der stationären Pflege entlassen. Ab Juni 2021 traten beim Beschwerdeführer Herzrhythmusstörungen (Arrhythmien) in Form von ventrikulären Extrasystolen sowie eine Bradykardie auf. Dies ging mit Schwindel, Übelkeit und einer abrupten Reduktion der körperlichen Belastbarkeit einher. Ab August 2021 haben sich die Arrhythmien nach einer Akupunktur wieder deutlich gebessert, weshalb von einer invasiven Therapie abgesehen wurde. Im September 2022 erkrankte der Beschwerdeführer an COVID-19, woraufhin die Arrhythmien und die Atemnot wieder verstärkt auftraten. Auch diese Beschwerden haben sich nach Abklingen der Infektion wieder gebessert. Verglichen mit der Zeit vor dem Auftreten der Pulmonalembolie ist die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers nach wie vor reduziert, was sich etwa beim Stiegensteigen äußert. Bei längerem Sprechen leidet er an Atemnot. In der aktuellen Gebrauchsinformation für Comirnaty wird eine Pulmonalembolie nicht als Nebenwirkung angeführt. Myokarditis wird als sehr seltene Nebenwirkung (Nebenwirkungen, die bis zu 1 von 10.000 Behandelten betreffen) angeführt. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der am 10.03.2021 verabreichten COVID-19-Impfung mit Comirnaty und der Pulmonalembolie oder den Herzrhythmusstörungen des Beschwerdeführers ist nicht wahrscheinlich. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Geburtsurkunde (vgl. AS 9) und dem Staatsbürgerschaftsnachweis (vgl. AS 11).Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Geburtsurkunde vergleiche AS 9) und dem Staatsbürgerschaftsnachweis vergleiche AS 11). Die dem Beschwerdeführer verabreichte Impfung ist durch die vorgelegte Impfbestätigung dokumentiert (vgl. AS 12).Die dem Beschwerdeführer verabreichte Impfung ist durch die vorgelegte Impfbestätigung dokumentiert vergleiche AS 12). Die Feststellungen zu den Vorerkrankungen des Beschwerdeführers folgen den diesbezüglichen Ausführungen im medizinischen Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. XXXX (vgl. AS 306-307, 315, 326), die sich wiederum auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen, etwa die Entlassungsdiagnosen im Arztbrief des XXXX Universitätsklinikums vom 14.05.2021 (vgl. AS 16) stützen. Der Beschwerdeführer trat diesen Ausführungen letztlich nicht entgegen. Soweit er in seiner Stellungnahme und der Beschwerde vorbrachte, vor der Impfung nie Herzbeschwerden gehabt zu haben (vgl. AS 320, 340, 341), bezieht sich dies offenbar nur darauf, dass er in diesem Zusammenhang keine Symptome wahrgenommen hat. Als er in der mündlichen Verhandlung auf die kardiovaskulären Vorerkrankungen angesprochen wurde, sagte er, dass er das erst 2019 erfahren habe. Er habe „an und für sich“ keine Beschwerden gehabt, es sei ihm nicht aufgefallen und auch nicht schlecht gegangen (vgl. Niederschrift vom 18.01.2023, S. 6). Das Bestehen der Vorerkrankungen an sich bestätigte er damit aber.Die Feststellungen zu den Vorerkrankungen des Beschwerdeführers folgen den diesbezüglichen Ausführungen im medizinischen Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. römisch 40 vergleiche AS 306-307, 315, 326), die sich wiederum auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen, etwa die Entlassungsdiagnosen im Arztbrief des römisch 40 Universitätsklinikums vom 14.05.2021 vergleiche AS 16) stützen. Der Beschwerdeführer trat diesen Ausführungen letztlich nicht entgegen. Soweit er in seiner Stellungnahme und der Beschwerde vorbrachte, vor der Impfung nie Herzbeschwerden gehabt zu haben vergleiche AS 320, 340, 341), bezieht sich dies offenbar nur darauf, dass er in diesem Zusammenhang keine Symptome wahrgenommen hat. Als er in der mündlichen Verhandlung auf die kardiovaskulären Vorerkrankungen angesprochen wurde, sagte er, dass er das erst 2019 erfahren habe. Er habe „an und für sich“ keine Beschwerden gehabt, es sei ihm nicht aufgefallen und auch nicht schlecht gegangen vergleiche Niederschrift vom 18.01.2023, S. 6). Das Bestehen der Vorerkrankungen an sich bestätigte er damit aber. Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers nach der Impfung folgen seinen eigenen Angaben, insbesondere im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 4), in der Stellungnahme vom 12.04.2022 (vgl. AS 319-320) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift vom 18.01.2023, S. 4-7, 12), die sich in allen wesentlichen Punkten mit den diesbezüglichen Ausführungen im Sachverständigengutachten (vgl. AS 307-308, 315) decken. Die Feststellungen zur (erst nach Erstellung des Gutachtens aufgetretenen) COVID-19-Erkrankung und seinen aktuellen Beschwerden beruhen zur Gänze auf seinen eigenen, glaubhaften Angaben in der Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 18.01.2023, S. 3-4, 12).Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers nach der Impfung folgen seinen eigenen Angaben, insbesondere im verfahrenseinleitenden Antrag vergleiche AS 4), in der Stellungnahme vom 12.04.2022 vergleiche AS 319-320) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Niederschrift vom 18.01.2023, S. 4-7, 12), die sich in allen wesentlichen Punkten mit den diesbezüglichen Ausführungen im Sachverständigengutachten vergleiche AS 307-308, 315) decken. Die Feststellungen zur (erst nach Erstellung des Gutachtens aufgetretenen) COVID-19-Erkrankung und seinen aktuellen Beschwerden beruhen zur Gänze auf seinen eigenen, glaubhaften Angaben in der Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 18.01.2023, S. 3-4, 12). Die aktuelle Gebrauchsinformation für den Impfstoff Comirnaty ist unter anderem auf der Website des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) öffentlich abrufbar (https://www.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/08_COVID-19/Gebrauchsinformation_Comirnaty_221222_final.pdf). Dass Myokarditis eine sehr seltene Nebenwirkung der Impfung mit Comirnaty ist, ergibt sich auch aus dem in der Verhandlung vorgelegten Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom 04.05.2022 (vgl. S. 14 in Beilage ./C zur Niederschrift vom 18.01.2023).Die aktuelle Gebrauchsinformation für den Impfstoff Comirnaty ist unter anderem auf der Website des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) öffentlich abrufbar (https://www.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/08_COVID-19/Gebrauchsinformation_Comirnaty_221222_final.pdf). Dass Myokarditis eine sehr seltene Nebenwirkung der Impfung mit Comirnaty ist, ergibt sich auch aus dem in der Verhandlung vorgelegten Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom 04.05.2022 vergleiche S. 14 in Beilage ./C zur Niederschrift vom 18.01.2023). Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der dem Beschwerdeführer verabreichten Impfung und der Pulmonalembolie oder den Herzrhythmusstörungen nicht wahrscheinlich ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“ besteht, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien - passende Inkubationszeit, - entsprechende Symptomatik und - keine andere wahrscheinlichere Ursache erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN). Für die Annahme der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ müssen alle drei Kriterien (kumulativ) erfüllt sein (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, Rz 20).erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN). Für die Annahme der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ müssen alle drei Kriterien (kumulativ) erfüllt sein vergleiche VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, Rz 20). Zur Prüfung des Vorliegens der drei Kriterien sind die beiden vom Beschwerdeführer auf die Impfung zurückgeführten Gesundheitsschädigungen, die Pulmonalembolie und die Herzrhythmusstörungen, im Folgenden getrennt zu betrachten. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin Univ. Prof. Dr. XXXX vom 13.03.2022 und dessen ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 16.05.2022 betreffend beide Gesundheitsschädigungen, dass diese Kriterien (überwiegend) nicht erfüllt sind und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen und den gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich ist. Das Gutachten und die Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar, sie stützen sich auf näher zitierte medizinische Fachliteratur, die ausführlich erhobene Krankengeschichte des Beschwerdeführers und eine persönliche Untersuchung am 02.03.2022. Der Sachverständige erläuterte die Schlussfolgerungen seines Gutachtens auch in der mündlichen Verhandlung klar und verständlich, und setzte sich überzeugend mit den Einwänden und Fragen des Beschwerdeführers auseinander.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin Univ. Prof. Dr. römisch 40 vom 13.03.2022 und dessen ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 16.05.2022 betreffend beide Gesundheitsschädigungen, dass diese Kriterien (überwiegend) nicht erfüllt sind und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen und den gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich ist. Das Gutachten und die Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar, sie stützen sich auf näher zitierte medizinische Fachliteratur, die ausführlich erhobene Krankengeschichte des Beschwerdeführers und eine persönliche Untersuchung am 02.03.2022. Der Sachverständige erläuterte die Schlussfolgerungen seines Gutachtens auch in der mündlichen Verhandlung klar und verständlich, und setzte sich überzeugend mit den Einwänden und Fragen des Beschwerdeführers auseinander. Betreffend die Pulmonalembolie ist zunächst unstrittig, dass das Kriterium der passenden Inkubationszeit erfüllt ist. Das erste jedenfalls auf die Embolie rückführbare Symptom, die Atemnot, trat beim Beschwerdeführer am 27.03.2021, somit 17 Tage nach der Impfung, auf. Der Sachverständige führt diesbezüglich in seinem Gutachten aus, dass ein zeitlicher Zusammenhang zweifelsohne vorhanden sei. Man müsse bedenken, dass eine Venenthrombose bzw. Pulmonalembolie meist durch rezidivierende Schübe von Embolien verursacht werde, weshalb der thrombotische Prozess möglicherweise schon Tage vor der Symptomatik begonnen habe. Dies würde dann klar in das Zeitfenster fallen, in dem theoretisch eine Endothelschädigung oder eine Koagulopathie durch die Impfung ähnlich wie bei einer Infektion ausgelöst werden könnte (vgl. AS 313).Betreffend die Pulmonalembolie ist zunächst unstrittig, dass das Kriterium der passenden Inkubationszeit erfüllt ist. Das erste jedenfalls auf die Embolie rückführbare Symptom, die Atemnot, trat beim Beschwerdeführer am 27.03.2021, somit 17 Tage nach der Impfung, auf. Der Sachverständige führt diesbezüglich in seinem Gutachten aus, dass ein zeitlicher Zusammenhang zweifelsohne vorhanden sei. Man müsse bedenken, dass eine Venenthrombose bzw. Pulmonalembolie meist durch rezidivierende Schübe von Embolien verursacht werde, weshalb der thrombotische Prozess möglicherweise schon Tage vor der Symptomatik begonnen habe. Dies würde dann klar in das Zeitfenster fallen, in dem theoretisch eine Endothelschädigung oder eine Koagulopathie durch die Impfung ähnlich wie bei einer Infektion ausgelöst werden könnte vergleiche AS 313). Das Kriterium der entsprechenden Symptomatik ist im vorliegenden Fall betreffend die Pulmonalembolie hingegen nicht erfüllt. Der Sachverständige setzt sich in seinem Gutachten ausführlich und nachvollziehbar mit dem aktuellen Forschungsstand zu einem möglichen Zusammenhang zwischen COVID-19-Impfungen und dem Auftreten von venösen Thromboembolien (VTE, dies umfasst auch Pulmonalembolien) auseinander. Er räumt darin zunächst ein, dass es eine Reihe von Fallberichten gebe, in denen in zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung (etwa nach 1-2 Wochen) das Auftreten von Lungenembolien oder anderen venösen Thromboembolien beschrieben werde. In vielen Fällen hätten die Autoren jedoch einräumen müssen, dass auch ein spontanes Auftreten einer VTE ohne kausalen Zusammenhang möglich sei. Wichtig erscheine in diesem Zusammenhang, dass sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf das Vorliegen einer VITT (Vakzin-induzierte thrombotische Thrombozytopenie) oder einer Vakzin-induzierten Thrombopenie gefunden hätten. Auch werde das Auftreten einer VITT derzeit nur in Zusammenhang mit Vektorimpfstoffen und nicht mit mRNA-basierten Impfstoffen gesehen (vgl. AS 310-311).Das Kriterium der entsprechenden Symptomatik ist im vorliegenden Fall betreffend die Pulmonalembolie hingegen nicht erfüllt. Der Sachverständige setzt sich in seinem Gutachten ausführlich und nachvollziehbar mit dem aktuellen Forschungsstand zu einem möglichen Zusammenhang zwischen COVID-19-Impfungen und dem Auftreten von venösen Thromboembolien (VTE, dies umfasst auch Pulmonalembolien) auseinander. Er räumt darin zunächst ein, dass es eine Reihe von Fallberichten gebe, in denen in zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung (etwa nach 1-2 Wochen) das Auftreten von Lungenembolien oder anderen venösen Thromboembolien beschrieben werde. In vielen Fällen hätten die Autoren jedoch einräumen müssen, dass auch ein spontanes Auftreten einer VTE ohne kausalen Zusammenhang möglich sei. Wichtig erscheine in diesem Zusammenhang, dass sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf das Vorliegen einer VITT (Vakzin-induzierte thrombotische Thrombozytopenie) oder einer Vakzin-induzierten Thrombopenie gefunden hätten. Auch werde das Auftreten einer VITT derzeit nur in Zusammenhang mit Vektorimpfstoffen und nicht mit mRNA-basierten Impfstoffen gesehen vergleiche AS 310-311). Insbesondere führt der Sachverständige sodann aus, dass es neben den erwähnten Fallberichten auch systematische Untersuchungen zum Thema Vakzin-induziertes Auftreten von VTEs gebe. Eine englische Studie habe diesen Zusammenhang bei fast 30 Millionen Impfungen mit dem Astra-Zeneca-Impfstoff und fast 10 Millionen Impfungen mit dem BioNTech-Pfizer-Impfstoff (Comirnaty) untersucht. Es sei die gemeldete Inzidenz von VTEs und anderen Krankheitsbildern vor und bis ein Monat nach der Impfung verglichen worden. Dabei habe im Gegensatz zum Vektorimpfstoff für den mRNA-Impfstoff kein Signal für eine erhöhte Inzidenz von VTEs durch die Impfung gesehen werden können. Auch in einer schottischen Studie und in der Zulassungsstudie von Comirnaty habe ein Zusammenhang mit VTEs nicht gesehen werden können. Zuletzt sei noch erwähnt, dass der aktuelle Nebenwirkungsbericht des BASG in Österreich die VTE ebenfalls nicht unter den beobachteten Nebenwirkungen liste. Die Beweis- oder Datenlage für einen kausalen Zusammenhang zwischen der Impfung mit Comirnaty und dem Auftreten einer Pulmonalembolie sei äußerst gering (vgl. AS 311) und spreche gegen einen Zusammenhang mit der Gesundheitsschädigung (vgl. AS 312).Insbesondere führt der Sachverständige sodann aus, dass es neben den erwähnten Fallberichten auch systematische Untersuchungen zum Thema Vakzin-induziertes Auftreten von VTEs gebe. Eine englische Studie habe diesen Zusammenhang bei fast 30 Millionen Impfungen mit dem Astra-Zeneca-Impfstoff und fast 10 Millionen Impfungen mit dem BioNTech-Pfizer-Impfstoff (Comirnaty) untersucht. Es sei die gemeldete Inzidenz von VTEs und anderen Krankheitsbildern vor und bis ein Monat nach der Impfung verglichen worden. Dabei habe im Gegensatz zum Vektorimpfstoff für den mRNA-Impfstoff kein Signal für eine erhöhte Inzidenz von VTEs durch die Impfung gesehen werden können. Auch in einer schottischen Studie und in der Zulassungsstudie von Comirnaty habe ein Zusammenhang mit VTEs nicht gesehen werden können. Zuletzt sei noch erwähnt, dass der aktuelle Nebenwirkungsbericht des BASG in Österreich die VTE ebenfalls nicht unter den beobachteten Nebenwirkungen liste. Die Beweis- oder Datenlage für einen kausalen Zusammenhang zwischen der Impfung mit Comirnaty und dem Auftreten einer Pulmonalembolie sei äußerst gering vergleiche AS 311) und spreche gegen einen Zusammenhang mit der Gesundheitsschädigung vergleiche AS 312). Der Beschwerdeführer trat dieser Argumentation des Sachverständigen nicht substantiiert entgegen. Zur Frage der „entsprechenden Symptomatik“ bringt er in seiner Stellungnahme vom 12.04.2022 vor, dass sicherlich sehr viele andere Fälle bekannt seien, sodass man diese Aussage des Sachverständigen nicht einfach stehen lassen könne, wenn man bisher immerhin mit 80 noch sehr gesund gewesen sei (vgl. AS 320). In der Beschwerde führt er aus, dass die schottischen Studien einen Impfschaden nicht ausschließen würden und es einmal „wahrscheinlich“, dann wieder „unwahrscheinlich“ heiße. Es gebe deutsche Studien, die dies sehr wohl als sicher oder zumindest wahrscheinlich begründen würden (vgl. AS 340). Und in der mündlichen Verhandlung gab er an, dass es Einzelfälle gebe, wo so etwas vorkomme, dies bestätige der Sachverständige ja selbst. Diese Einzelfälle seien in generellen Studien bislang nicht ausgeführt worden (vgl. Niederschrift vom 18.01.2023, S. 12, 13). Der Beschwerdeführer trat dieser Argumentation des Sachverständigen nicht substantiiert entgegen. Zur Frage der „entsprechenden Symptomatik“ bringt er in seiner Stellungnahme vom 12.04.2022 vor, dass sicherlich sehr viele andere Fälle bekannt seien, sodass man diese Aussage des Sachverständigen nicht einfach stehen lassen könne, wenn man bisher immerhin mit 80 noch sehr gesund gewesen sei vergleiche AS 320). In der Beschwerde führt er aus, dass die schottischen Studien einen Impfschaden nicht ausschließen würden und es einmal „wahrscheinlich“, dann wieder „unwahrscheinlich“ heiße. Es gebe deutsche Studien, die dies sehr wohl als sicher oder zumindest wahrscheinlich begründen würden vergleiche AS 340). Und in der mündlichen Verhandlung gab er an, dass es Einzelfälle gebe, wo so etwas vorkomme, dies bestätige der Sachverständige ja selbst. Diese Einzelfälle seien in generellen Studien bislang nicht ausgeführt worden vergleiche Niederschrift vom 18.01.2023, S. 12, 13). Soweit der Beschwerdeführer wiederholt auf „andere Fälle“ oder „Einzelfälle“ verweist, die nicht ausreichend beachtet worden seien, ist zu sagen, dass in den Studien zu den Nebenwirkungen von Comirnaty natürlich Fälle erfasst sind, in denen in zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung Embolien auftraten – wie das unbestritten auch bei ihm selbst der Fall war. Dies ist bei großangelegten Untersuchungen (im Fall der zitierten englischen Studie wurden etwa fast 10 Millionen Comirnaty-Impfungen untersucht) auch nicht weiter überraschend. Es bedeutet jedoch nicht, dass in diesen Fällen ein kausaler Zusammenhang mit der Impfung nachgewiesen worden wäre, wie in der Verhandlung auch der Sachverständige noch einmal erläuterte (vgl. S. 12). Laut welchen „deutschen Studien“ ein Zusammenhang „sicher oder zumindest wahrscheinlich“ sein soll, konkretisierte der Beschwerdeführer nicht. Der Sachverständige legte seiner Einschätzung eine intensive Recherche in der bisher publizierten, einschlägigen Fachliteratur zugrunde (vgl. AS 326), und konnte darin keine Evidenz für einen kausalen Zusammenhang finden (vgl. Niederschrift vom 18.01.2023, S. 9).Soweit der Beschwerdeführer wiederholt auf „andere Fälle“ oder „Einzelfälle“ verweist, die nicht ausreichend beachtet worden seien, ist zu sagen, dass in den Studien zu den Nebenwirkungen von Comirnaty natürlich Fälle erfasst sind, in denen in zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung Embolien auftraten – wie das unbestritten auch bei ihm selbst der Fall war. Dies ist bei großangelegten Untersuchungen (im Fall der zitierten englischen Studie wurden etwa fast 10 Millionen Comirnaty-Impfungen untersucht) auch nicht weiter überraschend. Es bedeutet jedoch nicht, dass in diesen Fällen ein kausaler Zusammenhang mit der Impfung nachgewiesen worden wäre, wie in der Verhandlung auch der Sachverständige noch einmal erläuterte vergleiche S. 12). Laut welchen „deutschen Studien“ ein Zusammenhang „sicher oder zumindest wahrscheinlich“ sein soll, konkretisierte der Beschwerdeführer nicht. Der Sachverständige legte seiner Einschätzung eine intensive Recherche in der bisher publizierten, einschlägigen Fachliteratur zugrunde vergleiche AS 326), und konnte darin keine Evidenz für einen kausalen Zusammenhang finden vergleiche Niederschrift vom 18.01.2023, S. 9). Das Kriterium der fehlenden anderen, wahrscheinlicheren Ursache ist gegenständlich bezogen auf die Pulmonalembolie ebenso nicht erfüllt. Diesbezüglich legt der Sachverständige in seinem Gutachten ausführlich dar, dass die Spontan- oder Grundinzidenz – die Wahrscheinlichkeit eines Auftretens ohne bekannten äußeren Anlass – einer venösen Thromboembolie (VTE) bei Patienten im Alter des (im Zeitpunkt der Erkrankung 80-jährigen) Beschwerdeführers relativ hoch ist, was ein spontanes Auftreten wahrscheinlicher als eine Verursachung durch die Impfung mache. Konkret führt der Sachverständige aus, dass die Inzidenz der VTE stark altersabhängig sei, sie betrage jährlich 1:10.000 in der Altersgruppe 20-40 Jahre und steige auf über 1:100 in der Altersgruppe über 70 Jahre. Mit jedem weiteren Lebensjahrzehnt sei mit einer Verdoppelung der Inzidenz zu rechnen. In etwa zwei Drittel aller Fälle mit VTE finde sich eine Risikokonstellation, während in etwa einem Drittel der Fälle keine Ursache erhebbar sei und somit eine spontan auftretende VTE vorliege. Die Grundinzidenz einer VTE bei einem 82-jährigen Mann sei nicht unerheblich, der Sachverständige würde das Risiko auf ca. 2-3 Prozent jährlich schätzen. In Anbetracht des Fehlens einer Risikokonstellation (keine Immobilisation, der bisher gute Gesundheitszustand) sei das Risiko dann wieder etwas niedriger anzusetzen. Umgerechnet auf das erste Monat nach der Impfung würde das nach seiner Schätzung beim Beschwerdeführer ein spontanes Risiko für eine Pulmonalembolie von etwa 1:1000 im ersten Monat nach der Impfung ergeben (vgl. AS 312).Das Kriterium der fehlenden anderen, wahrscheinlicheren Ursache ist gegenständlich bezogen auf die Pulmonalembolie ebenso nicht erfüllt. Diesbezüglich legt der Sachverständige in seinem Gutachten ausführlich dar, dass die Spontan- oder Grundinzidenz – die Wahrscheinlichkeit eines Auftretens ohne bekannten äußeren Anlass – einer venösen Thromboembolie (VTE) bei Patienten im Alter des (im Zeitpunkt der Erkrankung 80-jährigen) Beschwerdeführers relativ hoch ist, was ein spontanes Auftreten wahrscheinlicher als eine Verursachung durch die Impfung mache. Konkret führt der Sachverständige aus, dass die Inzidenz der VTE stark altersabhängig sei, sie betrage jährlich 1:10.000 in der Altersgruppe 20-40 Jahre und steige auf über 1:100 in der Altersgruppe über 70 Jahre. Mit jedem weiteren Lebensjahrzehnt sei mit einer Verdoppelung der Inzidenz zu rechnen. In etwa zwei Drittel aller Fälle mit VTE finde sich eine Risikokonstellation, während in etwa einem Drittel der Fälle keine Ursache erhebbar sei und somit eine spontan auftretende VTE vorliege. Die Grundinzidenz einer VTE bei einem 82-jährigen Mann sei nicht unerheblich, der Sachverständige würde das Risiko auf ca. 2-3 Prozent jährlich schätzen. In Anbetracht des Fehlens einer Risikokonstellation (keine Immobilisation, der bisher gute Gesundheitszustand) sei das Risiko dann wieder etwas niedriger anzusetzen. Umgerechnet auf das erste Monat nach der Impfung würde das nach seiner Schätzung beim Beschwerdeführer ein spontanes Risiko für eine Pulmonalembolie von etwa 1:1000 im ersten Monat nach der Impfung ergeben vergleiche AS 312). Das Auftreten von Pulmonalembolien ohne bekannten äußeren Anlass sei bei älteren Erwachsenen möglich, auch in seiner klinischen Praxis habe der Sachverstände das immer wieder erlebt. Die Datenlage ergebe gerade für den BioNTech/Pfizer-Impfstoff kein systematisch erhöhtes VTE-Risiko (siehe bereits oben). Es spreche daher nüchtern betrachtet sehr viel gegen einen ursächlichen Zusammenhang (vgl. AS 312). Er nehme an, dass das Ereignis im gegenständlichen Fall schicksalshaft, also spontan im Sinne der nicht unwesentlichen Hintergrundinzidenz, aufgetreten sei (vgl. AS 313).Das Auftreten von Pulmonalembolien ohne bekannten äußeren Anlass sei bei älteren Erwachsenen möglich, auch in seiner klinischen Praxis habe der Sachverstände das immer wieder erlebt. Die Datenlage ergebe gerade für den BioNTech/Pfizer-Impfstoff kein systematisch erhöhtes VTE-Risiko (siehe bereits oben). Es spreche daher nüchtern betrachtet sehr viel gegen einen ursächlichen Zusammenhang vergleiche AS 312). Er nehme an, dass das Ereignis im gegenständlichen Fall schicksalshaft, also spontan im Sinne der nicht unwesentlichen Hintergrundinzidenz, aufgetreten sei vergleiche AS 313). Auch diesen Überlegungen des Sachverständigen vermochte der Beschwerdeführer letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. In seiner Stellungnahme vom 12.04.2022 führte er dazu aus, es sei sicherlich ein Leichtes, ältere Personen einfach als Risikogruppe zu sehen, aber hier müsse es einen Unterschied machen, ob jemand etwa fit und durchtrainiert sei und nie geraucht habe (vgl. AS 320). Ähnlich brachte er auch in der Beschwerde vor, man könne die Beurteilung des Alters nicht nach dem Geburtsdatum, sondern nur nach der tatsächlichen Aktivität und dem vorherigen Zustand der Person vornehmen. Da sei klar, dass er bisher noch kein Medikament (außer einer halben Tablette für Blutdruck) benötigt und aktiv ehrenamtlich gearbeitet habe, ohne Lungen- oder Herzbeschwerden zu haben (vgl. AS 340). Sowohl in der Stellungnahme als auch in der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer überdies auf eine Vorsorgeuntersuchung am 21.02.2021, bei der keine Embolieneigung (und keine Herzrhythmusstörungen) festgestellt worden seien (vgl. AS 319, 339). Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass der Sachverständige seinen bisher guten Gesundheitszustand, wie er unter anderem durch die Vorsorgeuntersuchung belegt ist, in den Überlegungen zur Wahrscheinlichkeit einer spontanen Embolie ausdrücklich berücksichtigt hat (vgl. AS 312, 326). Nur deshalb gelangte er in seiner Berechnung zu einem Risiko von „nur“ etwa 1:1000 pro Monat, während die allgemeine Grundinzidenz im Alter des Beschwerdeführers ca. 2-3 Prozent jährlich beträgt. Der Sachverständige entgegnete den Einwänden des Beschwerdeführers, dass durchaus richtig sei, dass fitte Patienten weniger oft an einer Pulmonalembolie erkranken würde als multimorbide Patienten, aber dennoch sei das Risiko mit zunehmendem Alter deutlich erhöht (vgl. AS 326). An dieser Stelle ist der Vollständigkeit wegen auch anzumerken, dass im Sachverständigengutachten wiederholt von einem „82-jährigen Patienten“ die Rede ist, obwohl der Beschwerdeführer bei Auftreten der Embolie erst 80 Jahre alt war. Da der Sachverständige seiner Berechnung aber bloß grob die unterschiedlichen Inzidenzen nach Lebensjahrzehnten zugrunde gelegt hat, war dies für seine Schlussfolgerung ohne Bedeutung.Auch diesen Überlegungen des Sachverständigen vermochte der Beschwerdeführer letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. In seiner Stellungnahme vom 12.04.2022 führte er dazu aus, es sei sicherlich ein Leichtes, ältere Personen einfach als Risikogruppe zu sehen, aber hier müsse es einen Unterschied machen, ob jemand etwa fit und durchtrainiert sei und nie geraucht habe vergleiche AS 320). Ähnlich brachte er auch in der Beschwerde vor, man könne die Beurteilung des Alters nicht nach dem Geburtsdatum, sondern nur nach der tatsächlichen Aktivität und dem vorherigen Zustand der Person vornehmen. Da sei klar, dass er bisher noch kein Medikament (außer einer halben Tablette für Blutdruck) benötigt und aktiv ehrenamtlich gearbeitet habe, ohne Lungen- oder Herzbeschwerden zu haben vergleiche AS 340). Sowohl in der Stellungnahme als auch in der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer überdies auf eine Vorsorgeuntersuchung am 21.02.2021, bei der keine Embolieneigung (und keine Herzrhythmusstörungen) festgestellt worden seien vergleiche AS 319, 339). Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass der Sachverständige seinen bisher guten Gesundheitszustand, wie er unter anderem durch die Vorsorgeuntersuchung belegt ist, in den Überlegungen zur Wahrscheinlichkeit einer spontanen Embolie ausdrücklich berücksichtigt hat vergleiche AS 312, 326). Nur deshalb gelangte er in seiner Berechnung zu einem Risiko von „nur“ etwa 1:1000 pro Monat, während die allgemeine Grundinzidenz im Alter des Beschwerdeführers ca. 2-3 Prozent jährlich beträgt. Der Sachverständige entgegnete den Einwänden des Beschwerdeführers, dass durchaus richtig sei, dass fitte Patienten weniger oft an einer Pulmonalembolie erkranken würde als multimorbide Patienten, aber dennoch sei das Risiko mit zunehmendem Alter deutlich erhöht vergleiche AS 326). An dieser Stelle ist der Vollständigkeit wegen auch anzumerken, dass im Sachverständigengutachten wiederholt von einem „82-jährigen Patienten“ die Rede ist, obwohl der Beschwerdeführer bei Auftreten der Embolie erst 80 Jahre alt war. Da der Sachverständige seiner Berechnung aber bloß grob die unterschiedlichen Inzidenzen nach Lebensjahrzehnten zugrunde gelegt hat, war dies für seine Schlussfolgerung ohne Bedeutung. In Zusammenhang mit den Fragen der entsprechenden Symptomatik und der wahrscheinlicheren Ursache verwies der Beschwerdeführer auch mehrfach auf die Befunde eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 29.06.2021, 12.01.2022 und 20.07.2022. Dieser habe ausdrücklich festgestellt, dass ein klar nachzuvollziehender Zusammenhang zwischen der Impfung und der Lungenembolie bestehe (vgl. AS 319, 339). Dem ersten Befund vom 29.06.2021 ist eine derartige Aussage jedoch überhaupt nicht zu entnehmen (vgl. AS 48-49). Im zweiten Befund vom 12.01.2022 heißt es unter „Anamnese“, dass „eine Anerkennung der PE [Pulmonalembolie, Anm.] als Komplikation der kurz zuvor erfolgten Covid Impfung (Pfizer) anamnestisch positiv“ sei. Unter „Therapievorschlag und Procedere“ führte der behandelnde Arzt sodann aus, dass er aus seiner Sicht „bei klar nachvollziehbarem Zusammenhang der PE mit der Impfung“ eher dazu tendieren würde, die OAK [orale Antikoagulation, Anm.] nach einem Jahr planmäßig zu beenden (vgl. AS 281-282). Der Sachverständige setzte sich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.05.2022 mit diesem Befund auseinander und führte aus, dass der (oben zitierte) Satz in der Anamnese den Eindruck erwecke, dass bereits vor der Begutachtung durch die Behörde von einer positiven Anerkennung berichtet worden sei, was natürlich die weiteren Beurteilungen des Behandlers beeinflusst haben könnte. Der behandelnde Arzt habe in seinen Befunden aber keine weiteren Argumente für einen Zusammenhang dargelegt. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten versucht darzulegen, dass eine Pulmonalembolie keine anerkannte Komplikation nach einer mRNA-Impfstoff-basierten COVID-Impfung darstelle, und dass eine spontan aufgetretene Embolie mit einer weitaus höheren Wahrscheinlichkeit zu versehen sei (vgl. AS 325).In Zusammenhang mit den Fragen der entsprechenden Symptomatik und der wahrscheinlicheren Ursache verwies der Beschwerdeführer auch mehrfach auf die Befunde eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 29.06.2021, 12.01.2022 und 20.07.2022. Dieser habe ausdrücklich festgestellt, dass ein klar nachzuvollziehender Zusammenhang zwischen der Impfung und der Lungenembolie bestehe vergleiche AS 319, 339). Dem ersten Befund vom 29.06.2021 ist eine derartige Aussage jedoch überhaupt nicht zu entnehmen vergleiche AS 48-49). Im zweiten Befund vom 12.01.2022 heißt es unter „Anamnese“, dass „eine Anerkennung der PE [Pulmonalembolie, Anm.] als Komplikation der kurz zuvor erfolgten Covid Impfung (Pfizer) anamnestisch positiv“ sei. Unter „Therapievorschlag und Procedere“ führte der behandelnde Arzt sodann aus, dass er aus seiner Sicht „bei klar nachvollziehbarem Zusammenhang der PE mit der Impfung“ eher dazu tendieren würde, die OAK [orale Antikoagulation, Anm.] nach einem Jahr planmäßig zu beenden vergleiche AS 281-282). Der Sachverständige setzte sich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.05.2022 mit diesem Befund auseinander und führte aus, dass der (oben zitierte) Satz in der Anamnese den Eindruck erwecke, dass bereits vor der Begutachtung durch die Behörde von einer positiven Anerkennung berichtet worden sei, was natürlich die weiteren Beurteilungen des Behandlers beeinflusst haben könnte. Der behandelnde Arzt habe in seinen Befunden aber keine weiteren Argumente für einen Zusammenhang dargelegt. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten versucht darzulegen, dass eine Pulmonalembolie keine anerkannte Komplikation nach einer mRNA-Impfstoff-basierten COVID-Impfung darstelle, und dass eine spontan aufgetretene Embolie mit einer weitaus höheren Wahrscheinlichkeit zu versehen sei vergleiche AS 325). Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerde die „Unterstellung“ des Sachverständigen, er habe den Lungenfacharzt im Voraus subjektiv beeinflusst, seinen Befund so darzustellen, strikt zurück (vgl. AS 338, 339). Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, wie es zu der (fehlerhaften) Anamnese eines anerkannten Impfschadens gekommen ist, da dem Sachverständigen jedenfalls dahingehend zuzustimmen ist, dass der Lungenfacharzt seine Einschätzung eines „klar nachvollziehbaren Zusammenhangs“ in keiner Weise begründet hat. Der Befund vom 12.01.2022 ist daher nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens zu entkräften. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer überdies einen weiteren Befund desselben Lungenfacharztes vom 20.07.2022 vor, in dem dieser seine vorhergehende Einschätzung deutlich relativiert: Die rückblickende Einschätzung eines Zusammenhangs zwischen Impfung und PE könne wohl nie definitiv sein und gründe sich letztlich auf Wahrscheinlichkeiten und Forschungsdaten, die der Gutachter besser kenne als er. Aus dem Blickwinkel des praktizierenden Mediziners in der Point-of-Care-Situation bleibe es suspekt, dass ein Patient gut 80 Jahre ohne TVT oder PE lebe und in einem kurzen Zeitraum nach einer medizinischen Handlung eine bilaterale PE erleide (vgl. AS 343b). Der Lungenfacharzt tritt der Einschätzung des Sachverständigen damit nicht mehr konkret entgegen, sondern merkt lediglich an, dass ihm der zeitliche Zusammenhang „suspekt“ erscheine. Auch dieser Befund enthält aber keine näheren Argumente und entkräftet das Gutachten somit nicht, vielmehr wird ausdrücklich zugestanden, dass der Sachverständige die „Wahrscheinlichkeiten und Forschungsdaten“ besser kenne.Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerde die „Unterstellung“ des Sachverständigen, er habe den Lungenfacharzt im Voraus subjektiv beeinflusst, seinen Befund so darzustellen, strikt zurück vergleiche AS 338, 339). Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, wie es zu der (fehlerhaften) Anamnese eines anerkannten Impfschadens gekommen ist, da dem Sachverständigen jedenfalls dahingehend zuzustimmen ist, dass der Lungenfacharzt seine Einschätzung eines „klar nachvollziehbaren Zusammenhangs“ in keiner Weise begründet hat. Der Befund vom 12.01.2022 ist daher nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens zu entkräften. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer überdies einen weiteren Befund desselben Lungenfacharztes vom 20.07.2022 vor, in dem dieser seine vorhergehende Einschätzung deutlich relativiert: Die rückblickende Einschätzung eines Zusammenhangs zwischen Impfung und PE könne wohl nie definitiv sein und gründe sich letztlich auf Wahrscheinlichkeiten und Forschungsdaten, die der Gutachter besser kenne als er. Aus dem Blickwinkel des praktizierenden Mediziners in der Point-of-Care-Situation bleibe es suspekt, dass ein Patient gut 80 Jahre ohne TVT oder PE lebe und in einem kurzen Zeitraum nach einer medizinischen Handlung eine bilaterale PE erleide vergleiche AS 343b). Der Lungenfacharzt tritt der Einschätzung des Sachverständigen damit nicht mehr konkret entgegen, sondern merkt lediglich an, dass ihm der zeitliche Zusammenhang „suspekt“ erscheine. Auch dieser Befund enthält aber keine näheren Argumente und entkräftet das Gutachten somit nicht, vielmehr wird ausdrücklich zugestanden, dass der Sachverständige die „Wahrscheinlichkeiten und Forschungsdaten“ besser kenne. Zusammenfassend ist daher betreffend die Pulmonalembolie in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen festzuhalten, dass zwar das Kriterium der passenden Inkubationszeit, nicht aber die Kriterien der entsprechenden Symptomatik und der fehlenden anderen, wahrscheinlicheren Ursache erfüllt sind. In Bezug auf die beim Beschwerdeführer aufgetretenen Herzrhythmusstörungen ist keines dieser drei Kriterien erfüllt. Das Kriterium der passenden Inkubationszeit ist hier schon deshalb zu verneinen, weil die Arrhythmien erstmals im Juni 2021 auftraten, somit rund drei Monate nach der Impfung. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausführte, werden Herzmuskelentzündungen (Myokarditis) – als zumindest geringfügig impfkorrelierte mögliche Ursache der Arrhythmien – in den ersten Wochen nach der Impfung beschrieben. In der Verhandlung wurden diesbezüglich zudem vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachte FAQs des Robert-Koch-Instituts mit Stand 15.12.2022 und ein Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom 04.05.2022 erörtert, nach denen Myokarditis und Perikarditis bei mRNA-Impfstoffen „hauptsächlich innerhalb von 14 Tagen nach der Impfung“ bzw. erste Beschwerden „typischerweise […] innerhalb von wenigen Tagen“ auftreten (vgl. Niederschrift vom 18.01.2023, S. 11; Beilage ./C zur Niederschrift). Der Beschwerdeführer trat diesen Beweisergebnissen nicht entgegen.In Bezug auf die beim Beschwerdeführer aufgetretenen Herzrhythmusstörungen ist keines dieser drei Kriterien erfüllt. Das Kriterium der passenden Inkubationszeit ist hier schon deshalb zu verneinen, weil die Arrhythmien erstmals im Juni 2021 auftraten, somit rund drei Monate nach der Impfung. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausführte, werden Herzmuskelentzündungen (Myokarditis) – als zumindest geringfügig impfkorrelierte mögliche Ursache der Arrhythmien – in den ersten Wochen nach der Impfung beschrieben. In der Verhandlung wurden diesbezüglich zudem vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachte FAQs des Robert-Koch-Instituts mit Stand 15.12.2022 und ein Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom 04.05.2022 erörtert, nach denen Myokarditis und Perikarditis bei mRNA-Impfstoffen „hauptsächlich innerhalb von 14 Tagen nach der Impfung“ bzw. erste Beschwerden „typischerweise […] innerhalb von wenigen Tagen“ auftreten vergleiche Niederschrift vom 18.01.2023, S. 11; Beilage ./C zur Niederschrift). Der Beschwerdeführer trat diesen Beweisergebnissen nicht entgegen. Auch das Kriterium der entsprechenden Symptomatik ist betreffend die Herzrhythmusstörungen nicht erfüllt. Zwar ist Myokarditis wie festgestellt eine (sehr seltene) Nebenwirkung der Impfung mit Comirnaty. Diese ist aber zum einen, wie der Sachverständige in seinem Gutachten darlegte und auch aus den eben genannten Berichten hervorgeht, bei älteren Personen deutlich seltener als bei jüngeren (Männern) und tritt häufiger nach der zweiten Impfstoffdosis auf (vgl. AS 315; Niederschrift vom 18.01.2023, S. 11; Beilage ./C zur Niederschrift). Zum anderen – und insbesondere – hält es der Sachverständige, unter anderem Facharzt für Kardiologie, mit guten Gründen für unwahrscheinlich, dass beim Beschwerdeführer überhaupt eine Myokarditis vorlag. So hätten die mehrfach durchgeführten Echokardiographien zu keinem Zeitpunkt einen Hinweis für eine Wandbewegungsstörung oder einen Perikarderguss ergeben. Der Troponinwert sei initial nur diskret erhöht gewesen, und diese Erhöhung sei als Ausdruck einer geringen Rechtsherzbelastung durch die zentrale Pulmonalembolie erklärbar. Und die Arrhythmien seien wieder spontan bzw. durch Akupunktur abgeklungen. Ein definitiver Ausschluss einer stattgehabten diskreten Myokarditis könne eventuell mittels Herz-MR erfolgen, doch selbst bei Nachweis von Narben würde sich die Frage stellen, ob es sich nicht um vorbestehende Veränderungen handle, sodass er nicht denke, dass das in dieser Fragestellung weiterhelfen würde (vgl. AS 315-316). Nicht auf eine Myokarditis rückführbare, idiopathische Herzrhythmusstörungen wären aber erst recht nicht als Nebenwirkung einer Comirnaty-Impfung bekannt. Auch zu dieser Frage erstattete der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen. Er legte keine Befunde vor, in denen eine Myokarditis diagnostiziert worden wäre.Auch das Kriterium der entsprechenden Symptomatik ist betreffend die Herzrhythmusstörungen nicht erfüllt. Zwar ist Myokarditis wie festgestellt eine (sehr seltene) Nebenwirkung der Impfung mit Comirnaty. Diese ist aber zum einen, wie der Sachverständige in seinem Gutachten darlegte und auch aus den eben genannten Berichten hervorgeht, bei älteren Personen deutlich seltener als bei jüngeren (Männern) und tritt häufiger nach der zweiten Impfstoffdosis auf vergleiche AS 315; Niederschrift vom 18.01.2023, S. 11; Beilage ./C zur Niederschrift). Zum anderen – und insbesondere – hält es der Sachverständige, unter anderem Facharzt für Kardiologie, mit guten Gründen für unwahrscheinlich, dass beim Beschwerdeführer überhaupt eine Myokarditis vorlag. So hätten die mehrfach durchgeführten Echokardiographien zu keinem Zeitpunkt einen Hinweis für eine Wandbewegungsstörung oder einen Perikarderguss ergeben. Der Troponinwert sei initial nur diskret erhöht gewesen, und diese Erhöhung sei als Ausdruck einer geringen Rechtsherzbelastung durch die zentrale Pulmonalembolie erklärbar. Und die Arrhythmien seien wieder spontan bzw. durch Akupunktur abgeklungen. Ein definitiver Ausschluss einer stattgehabten diskreten Myokarditis könne eventuell mittels Herz-MR erfolgen, doch selbst bei Nachweis von Narben würde sich die Frage stellen, ob es sich nicht um vorbestehende Veränderungen handle, sodass er nicht denke, dass das in dieser Fragestellung weiterhelfen würde vergleiche AS 315-316). Nicht auf eine Myokarditis rückführbare, idiopathische Herzrhythmusstörungen wären aber erst recht nicht als Nebenwirkung einer Comirnaty-Impfung bekannt. Auch zu dieser Frage erstattete der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen. Er legte keine Befunde vor, in denen eine Myokarditis diagnostiziert worden wäre. Schließlich gibt es für die Herzrhythmusstörungen noch eine andere, wahrscheinlichere Ursache als die Impfung mit Comirnaty. Der Sachverständige führte im Gutachten aus, dass der Vorgeschichte des Beschwerdeführers entnommen werden könne, dass bereits seit dem 20. Lebensjahr ein Rechtsschenkelblock bekannt sei und zusätzlich in mehreren Befunden eine Bradykardieneigung vermerkt werde. Ein 24[-Stunden-]EKG vom Juli 2019 beschreibe wiederholte Sinusbradykardien bis 27/min, den Verdacht auf einen intermittierendem junktionalen Rhythmus und eine Neigung zu ventrikulärer und supraventrikulärer Extrasystolie. Rhythmus-assoziierte Symptome seien aber offensichtlich nicht aufgetreten. Auch aufgrund dieser bereits vor der Impfung bestehenden kardiologischen Vorerkrankungen hält der Sachverständige einen Zusammenhang der Arrhythmien mit einer impfassoziierten Myokarditis für unwahrscheinlich (vgl. AS 315).Schließlich gibt es für die Herzrhythmusstörungen noch eine andere, wahrscheinlichere Ursache als die Impfung mit Comirnaty. Der Sachverständige führte im Gutachten aus, dass der Vorgeschichte des Beschwerdeführers entnommen werden könne, dass bereits seit dem 20. Lebensjahr ein Rechtsschenkelblock bekannt sei und zusätzlich in mehreren Befunden eine Bradykardieneigung vermerkt werde. Ein 24[-Stunden-]EKG vom Juli 2019 beschreibe wiederholte Sinusbradykardien bis 27/min, den Verdacht auf einen intermittierendem junktionalen Rhythmus und eine Neigung zu ventrikulärer und supraventrikulärer Extrasystolie. Rhythmus-assoziierte Symptome seien aber offensichtlich nicht aufgetreten. Auch aufgrund dieser bereits vor der Impfung bestehenden kardiologischen Vorerkrankungen hält der Sachverständige einen Zusammenhang der Arrhythmien mit einer impfassoziierten Myokarditis für unwahrscheinlich vergleiche AS 315). Der Beschwerdeführer entgegnete dieser Argumentation in seiner Stellungnahme vom 12.04.2022 im Wesentlichen, dass er bis zur Impfung noch nie Herzbeschwerden gehabt habe und dann so weit gewesen sei, dass man einen Herzschrittmacher benötigen würde (vgl. AS 320). Auch in der Beschwerde brachte er vor, es sei unrichtig, dass seine Herzarrhythmien schon bisher bestanden hätten, da er vor der Impfung noch nie Herzrhythmusstörungen gehabt habe (vgl. AS 341). Wie bereits oben betreffend die Feststellungen zu seinen Vorerkrankungen ausgeführt, kann dieses Vorbringen – angesichts der die Vorerkrankungen klar dokumentierenden medizinischen Befunde – nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Symptome wahrgenommen hat. Als er in der mündlichen Verhandlung auf die Vorerkrankungen angesprochen wurde, bestritt er diese nämlich nicht, sondern sagte bloß, dass er das erst 2019 erfahren habe. Er habe „an und für sich“ keine Beschwerden gehabt, es sei ihm nicht aufgefallen und auch nicht schlecht gegangen (vgl. Niederschrift vom 18.01.2023, S. 6). Dass vor Juni 2021 beim Beschwerdeführer kein Rhythmus-assoziierten Symptome auftraten, berücksichtigte auch der Sachverständige, der Rechtsschenkelblock, der AV-Block I und die Neigungen zu Sinusbradykardie und Extrasystolie bestanden aber dennoch. Diese Vorerkrankungen sind daher in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen als wahrscheinlichere Ursache der Herzrhythmusstörungen des Beschwerdeführers anzusehen.Der Beschwerdeführer entgegnete dieser Argumentation in seiner Stellungnahme vom 12.04.2022 im Wesentlichen, dass er bis zur Impfung noch nie Herzbeschwerden gehabt habe und dann so weit gewesen sei, dass man einen Herzschrittmacher benötigen würde vergleiche AS 320). Auch in der Beschwerde brachte er vor, es sei unrichtig, dass seine Herzarrhythmien schon bisher bestanden hätten, da er vor der Impfung noch nie Herzrhythmusstörungen gehabt habe vergleiche AS 341). Wie bereits oben betreffend die Feststellungen zu seinen Vorerkrankungen ausgeführt, kann dieses Vorbringen – angesichts der die Vorerkrankungen klar dokumentierenden medizinischen Befunde – nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Symptome wahrgenommen hat. Als er in der mündlichen Verhandlung auf die Vorerkrankungen angesprochen wurde, bestritt er diese nämlich nicht, sondern sagte bloß, dass er das erst 2019 erfahren habe. Er habe „an und für sich“ keine Beschwerden gehabt, es sei ihm nicht aufgefallen und auch nicht schlecht gegangen vergleiche Niederschrift vom 18.01.2023, S. 6). Dass vor Juni 2021 beim Beschwerdeführer kein Rhythmus-assoziierten Symptome auftraten, berücksichtigte auch der Sachverständige, der Rechtsschenkelblock, der AV-Block römisch eins und die Neigungen zu Sinusbradykardie und Extrasystolie bestanden aber dennoch. Diese Vorerkrankungen sind daher in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen als wahrscheinlichere Ursache der Herzrhythmusstörungen des Beschwerdeführers anzusehen. Zusammenfassend ist daher betreffend die beim Beschwerdeführer aufgetretenen Herzrhythmusstörungen festzuhalten, dass keines der drei Kriterien passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik und keine andere

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