← Österreich

{'item': 'W265 2264363-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW265 2264363-1 Spruch, W265 2264363-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H. Am 24.05.2022 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung mittels dem entsprechend von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular. Dem Antrag legte sie aktuelle Befunde sowie die Vollmacht der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin bei.Am 24.05.2022 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung mittels dem entsprechend von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular. Dem Antrag legte sie aktuelle Befunde sowie die Vollmacht der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.07.2022 basierenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 04.07.2022 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Hüft-TEP re 6/2017, links 8/2016 „Anamnese: , Hüft-TEP re 6 aus 2017,, links 8 aus 2016, Laparoskopische Omega loop Magenbypass-OP 19.3.2018 XXXX - Re-OP 03/2019 wegen Anastomosenulkus Schrittmacherimplantation wegen hochgradigem AV-Block 12/2019 09/2020 Ablation bei AVNRT ( XXXX ) Laparoskopische Omega loop Magenbypass-OP 19.3.2018 römisch 40 - Re-OP 03 aus 2019, wegen Anastomosenulkus , Schrittmacherimplantation wegen hochgradigem AV-Block 12 aus 2019, , 09 aus 2020, Ablation bei AVNRT ( römisch 40 ) seronegative chronische Polyarthritis - ED 2014. Mehrere Basistherapeutika ohne Ansprechen (MTX, Arava, Humira), Pneumonie nach RoActemra. Danach Simponi. Fibromyalgiesyndrom / polytopes Schmerzsyndrom Im Vorgutachten aus 2018 wurde dann keine Rheuma-Basistherapie mehr eingenommen Nun sind wieder Orenzia und Ebetrexat etabliert. Es liegen keine bildmäßigen Befunde, keine Facharztbefunde und auch kein Laborbefund vor!!! St.p. TIA mit Facialisparese links 2013 ASK re Schulter mit Rotatorenmanschettennaht, Bicepstenotomie und laterale Clavicularesektion 6.8.2021 XXXX . ASK re Schulter mit Rotatorenmanschettennaht, Bicepstenotomie und laterale Clavicularesektion 6.8.2021 römisch 40 . Auch heute liegt wieder kein Lungenfacharztbefund wegen einer fraglichen COPD (Zoreeda-Inhalationstherapie) vor! Derzeitige Beschwerden: Auch heute liegt wieder kein Lungenfacharztbefund wegen einer fraglichen COPD (Zoreeda-Inhalationstherapie) vor! , Derzeitige Beschwerden: Sie habe weiterhin ihre "Rheumaschmerzen" - es fehlen Deformierungen der Gelenke, Gelenksschwellungen, Hinweise auf entzündliche Veränderungen. Dennoch verwendet sie 2 Krücken bei sicherem und raumgreifenden, etwas langsamem Gangbild. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Ebetrexat, Folsan, Orencia, Seractil, Rosuvalan, TASS, Molsidolat, Zoreeda. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Ebetrexat, Folsan, Orencia, Seractil, Rosuvalan, TASS, Molsidolat, Zoreeda. Sozialanamnese: geschieden, 1 Sohn, AMS - war bei der Krankenkasse angestellt. Sozialanamnese: , geschieden, 1 Sohn, AMS - war bei der Krankenkasse angestellt. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX : Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , römisch 40 : ASK re Schulter mit Rotatorenmanschettennaht, Bicepstenotomie und laterale Clavicularesektion 6.8.2021 Untersuchungsbefund: ASK re Schulter mit Rotatorenmanschettennaht, Bicepstenotomie und laterale Clavicularesektion 6.8.2021 , Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 166,00 cm Gewicht: 62,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Rechtshänderin Herz und Lungen auskultatorisch frei, Schrittmacher links HWS: F 15-0-15, R 70-0-70 Klinischer Status – Fachstatus: , Rechtshänderin , Herz und Lungen auskultatorisch frei, , Schrittmacher links , HWS: F 15-0-15, R 70-0-70 übrige WS: dtl. Kyphose und Skoliose bei Beckenschiefstand (links - 1cm), Seitneigen 2/3, Rotation ca. 1/2 eingeschränkt. OE: re Schulter: blande OP-Narbe, Abdukton aktiv 90°, passiv 130°, R endlagig etwas eingeschränkt, blande Narbe dorsal am re Handgelenk nach Ganglionexstirpation. Die Fingergelenke unauffällig und frei beweglich re Schulter: blande OP-Narbe, Abdukton aktiv 90°, passiv 130°, R endlagig etwas eingeschränkt, , blande Narbe dorsal am re Handgelenk nach Ganglionexstirpation. , Die Fingergelenke unauffällig und frei beweglich Keine Gelenksdeformierungen, keine Achsenabweichungen, keine synovitischen Schwellungen. UE: beide Hüften mit blanden OP-Narben frei beweglich UE: , beide Hüften mit blanden OP-Narben frei beweglich li Knie: frei beweglich, Zohlenzeichen positiv, mäßiges Krepitieren, blande Narbe nach kindlicher Verletzung, bandfest, kein Erguss. Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme. Es können keine motorischen Defizite gefunden werden. Abdomen: kleine Narben nach laparoskopischen Eingriffen. li Knie: frei beweglich, Zohlenzeichen positiv, mäßiges Krepitieren, blande Narbe nach kindlicher Verletzung, bandfest, kein Erguss. , Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme. , Es können keine motorischen Defizite gefunden werden. , Abdomen: kleine Narben nach laparoskopischen Eingriffen. Gesamtmobilität – Gangbild: jeder LW selbstständig und mühelos durchführbar, freier Stand sicher, Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. mit geringer Handhilfe gut und schmerzfrei möglich Gesamtmobilität – Gangbild: , jeder LW selbstständig und mühelos durchführbar, freier Stand sicher, , Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. mit geringer Handhilfe gut und schmerzfrei möglich Gang mit 2 Krücken etwas langsam, raumgreifend, sicher - die Notwendigkeit der Krücken in Diskrepanz stehend zu der Gelenksbeweglichkeit und der Mobilität im Untersuchungszimmer. Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend, Sprache nicht beeinträchtigt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits, Rheumatoide Arthritis und chronisches Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates. 2 diffuse koronare Herzkrankheit ohne wirksame Stenosen, Bluthochdruck, Zustand nach TIA 3 Zustand nach Herzschrittmacherimplantation, Zustand nach Ablation bei AVNRT 4 Zustand nach laparoskopischer Magenbypassoperation 2018 und Re-Operation 2019 (Anastomosenulkus) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Seit dem Vorgutachten wurde ein Herzschrittmacher implantiert und es erfolgte eine Ablation wegen AVNRT. Zusätzlich erfolgte eine Operation der rechten Schulter. Zusätzlich erfolgte eine Operation der rechten Schulter. , x Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Auch die seit dem Vorgutachten neu durchgeführten Eingriffe haben zu keiner Veränderung hinsichtlich der Benützung ÖVM geführt. Es bestehen keine Gelenksdeformierungen, keine Hinweise auf entzündliche Veränderungen bei insgesamt guter Beweglichkeit. Es ist daher (auch in Ermangelung weiterer Befunde - bildgebend, fachärztlich, laborchenisch) nicht von einer schwerwiegenden Einschränkung der Gehfähigkeit auszugehen, obwohl die Antragstellerin mit 2 Krücken zur Untersuchung erscheint. Auch die seit dem Vorgutachten neu durchgeführten Eingriffe haben zu keiner Veränderung hinsichtlich der Benützung ÖVM geführt. Es bestehen keine Gelenksdeformierungen, keine Hinweise auf entzündliche Veränderungen bei insgesamt guter Beweglichkeit. Es ist daher (auch in Ermangelung weiterer Befunde - bildgebend, fachärztlich, laborchenisch) nicht von einer schwerwiegenden Einschränkung der Gehfähigkeit auszugehen, obwohl die Antragstellerin mit 2 Krücken zur Untersuchung erscheint. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Nein. , Gutachterliche Stellungnahme: Unverändert ist die Benützung ÖVM weiterhin zumutbar.“ Mit Schreiben vom 05.07.2022 brachte die belangte Behörde der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 05.07.2022 brachte die belangte Behörde der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab durch ihre ausgewiesene Vertretung gab keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 26.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides werden im Wesentlichen die Ausführungen des eingeholten Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig erachtet werde, wiedergegeben. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgewichen werden können. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt. Mit Schreiben vom 04.08.2022, eingelangt am 05.08.2022, legte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung weitere medizinische Befunde vor. Basierend auf diesem Schreiben, welches von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet wurde, führte die belangte Behörde in der Folge ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren durch, gab ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.10.2022 basierenden fachärztlichen und allgemeinmedizinischen Gutachten vom 18.11.2022 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Begutachtung am 21.06.2018 1 Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits 50% „Anamnese: , Begutachtung am 21.06.2018 , 1 Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits 50% 2 diffuse koronare Herzkrankheit ohne wirksame Stenosen, Bluthochdruck 20% 3 Zustand nach laparoskopischer Magenbypassoperation 20% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Letzte Begutachtung am 01.07.2022 1 Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits, Rheumatoide Arthritis und chronisches Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates. 2 diffuse koronare Herzkrankheit ohne wirksame Stenosen, Bluthochdruck, Zustand nach TIA 3 Zustand nach Herzschrittmacherimplantation, Zustand nach Ablation bei AVNRT Letzte Begutachtung am 01.07.2022 , 1 Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits, Rheumatoide Arthritis und chronisches Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates. , 2 diffuse koronare Herzkrankheit ohne wirksame Stenosen, Bluthochdruck, Zustand nach TIA , 3 Zustand nach Herzschrittmacherimplantation, Zustand nach Ablation bei AVNRT 4 Zustand nach laparoskopischer Magenbypassoperation 2018 und Re-Operation 2019 (Anastomosenulkus) Am 04.08.2022 werden zum Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ Befunde nachgereicht. Zwischenanamnese seit 7/2022: Keine OP, kein stat. Aufenthalt Am 04.08.2022 werden zum Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ Befunde nachgereicht. , Zwischenanamnese seit 7/2022: , Keine OP, kein stat. Aufenthalt Derzeitige Beschwerden: „Rheuma habe ich in allen Gelenken, kann nicht gehen, die Gehstrecke ist eingeschränkt, Gehzeit etwa 10 min, dann habe ich Schmerzen vor allem in der rechten Hüfte, ausstrahlend in das rechte Bein bis zu den Zehen. Schmerzen habe ich im gesamten Bewegungsapparat, vor allem in den Händen und Füßen. Seit 2016 gehe ich mit 2 Krücken. Mit der linken Hüfte habe ich keine Probleme. Mache regelmäßig Physiotherapie.“ „Rheuma habe ich in allen Gelenken, kann nicht gehen, die Gehstrecke ist eingeschränkt, Gehzeit etwa 10 min, dann habe ich Schmerzen vor allem in der rechten Hüfte, ausstrahlend in das rechte Bein bis zu den Zehen. Schmerzen habe ich im gesamten Bewegungsapparat, vor allem in den Händen und Füßen. Seit 2016 gehe ich mit 2 Krücken. , Mit der linken Hüfte habe ich keine Probleme. , Mache regelmäßig Physiotherapie.“ Behandlung(
  3. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Ebetrexat, Orencia, Folsan, TASS, Rosuvalan, Concor Cor, Molsidolat, Omec, Zoreeda, Seractil Allergie: Hydal, Pflaster, Nickel Nikotin: 5 Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX , und Rheumaambulanz XXXX Medikamente: Ebetrexat, Orencia, Folsan, TASS, Rosuvalan, Concor Cor, Molsidolat, Omec, Zoreeda, Seractil , Allergie: Hydal, Pflaster, Nickel , Nikotin: 5 , Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken , Laufende Therapie bei Hausarzt römisch 40 , und Rheumaambulanz römisch 40 Sozialanamnese: geschieden, 1 Sohn, lebt in Wohnung im Erdgeschoß AMS seit 2016, vorher NÖGKK Sozialanamnese: , geschieden, 1 Sohn, lebt in Wohnung im Erdgeschoß , AMS seit 2016, vorher NÖGKK Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Sonografie Nerven 26.07.2022 (Sonographie des N. ulnaris beidseits: Untersucht wurde der N. ulnaris beidseits vom distalen Oberarm bis in die Guyonsche Loge. Dabei zeigt sich eine mäßige Verdickung des N. ulnaris im Sulcus rechts und eine geringgradige links - mittelgradiges Sulcus nervi ulnaris Syndrom rechts und geringgradiges links.) Rheumatologische Ambulanz 29.07.2022 (Seroneg. Polyarthritis (ED 2013, bisher Betreung in evangel. KH) - Therapien bisher: Arava, Humira, RoActemra, Simponi (sek Wirkverlust), - seit 2016: MTX s.c.+ Orencia Z. n. Implantation eines Zweikammer Schrittmacher MRI vom 17.12.2019 bei höhergradiger AV-Block mit 5,3 Sekunden Pause AVNRT Ablation des slow pathway 2020 Z. n. Koronarangiographie 2014 mit vorbeschriebener KHK ohne wirksame Stenosen Arterielle Hypertonie Beidseitige Carotisstenose COPD Hypercholesterinämie Z. n. Implantation eines Zweikammer Schrittmacher MRI vom 17.12.2019 bei höhergradiger AV-Block mit 5,3 Sekunden Pause AVNRT Ablation des slow pathway 2020 , Z. n. Koronarangiographie 2014 mit vorbeschriebener KHK ohne wirksame Stenosen , Arterielle Hypertonie , Beidseitige Carotisstenose , COPD Hypercholesterinämie Z. n. Anastomosen Ulcus bei Magen-Bypass 03/2018 - Ulcus Sanierung 12/2019 Z. n. Insult 2013 Z. n. Keilbeinhöhlen Abszess 2014 Hüft-TEP bds. 2016 Mehrfache Knie-ASK Z. n. Stimmbandknötchenentfernung Z. n. Mehrfachen Bartholinabszessen) Z. n. Anastomosen Ulcus bei Magen-Bypass 03 aus 2018, - Ulcus Sanierung 12 aus 2019, Z. n. Insult 2013 Z. n. Keilbeinhöhlen Abszess 2014 Hüft-TEP bds. 2016 Mehrfache Knie-ASK Z. n. Stimmbandknötchenentfernung Z. n. Mehrfachen Bartholinabszessen) MRT Hand links 19.05.2022 (Geringer Erguss im distalen radioulnaren Gelenk. Geringes Knochenmarködem) Entlassungsbrief 06.08.2021 - 08.08.2021 (ASK des rechten Schultergelenkes, Rotatorenmanschettennaht, Bicepstenotomie und laterale Clavikelresektion am 06.08.2021 Rupt. tend. m. supraspinat. omi dext. Laes. capit. long. tend. m. bicipit. long, omi dext. Arthrosis artic. acromioclavicularis omi dext. Polyarthritis St. p. AVNRT Ablation 2/2020 HTEP links 2016, rechts 2017) Entlassungsbericht XXXX 17.09.2020 (V.a. AVNRT EPU vom 16.09.2020 - Erfolgreiche Ablation einer AVNRT (Slow-Pathway-EIimination) Höhergradiger AV-Block mit 5,3 Sekunden Pause Z.n. Implantation eines Zweikammer Schrittmacher Biotronik Evify 8 DR MRI St.p. LOOP-Recorder Implantation 04/2019 Koronarangiographie 2014 mit vorbeschriebener KHK ohne wirksame Stenosen Arterielle Hypertonie Beidseitige Carotisstenose Seropositive Polyarthritis COPD Hypercholesterinämie St.p. Anastomosen Ulcus bei Magen-Bypass 03/2018 - Ulcus Sanierung 12/2019 St.p. Insult 2013 St.p. Rupt. tend. m. supraspinat. omi dext. Laes. capit. long. tend. m. bicipit. long, omi dext. Arthrosis artic. acromioclavicularis omi dext. Polyarthritis St. p. AVNRT Ablation 2 aus 2020, HTEP links 2016, rechts 2017) , Entlassungsbericht römisch 40 17.09.2020 (römisch fünf.a. AVNRT EPU vom 16.09.2020 - Erfolgreiche Ablation einer AVNRT (Slow-Pathway-EIimination) Höhergradiger AV-Block mit 5,3 Sekunden Pause Z.n. Implantation eines Zweikammer Schrittmacher Biotronik Evify 8 DR MRI St.p. LOOP-Recorder Implantation 04 aus 2019, Koronarangiographie 2014 mit vorbeschriebener KHK ohne wirksame Stenosen Arterielle Hypertonie Beidseitige Carotisstenose Seropositive Polyarthritis COPD Hypercholesterinämie St.p. Anastomosen Ulcus bei Magen-Bypass 03 aus 2018, - Ulcus Sanierung 12 aus 2019, St.p. Insult 2013 St.p. Keilbeinhöhlen Abszess 2014 Hüft-TEP bds. 2016 Mehrfache Knie-ASK St.p. Stimmbandknötchenentfernung St.p. Mehrfachen Bartholinabszessen Aufnahmegrund: Die Aufnahme der Patientin erfolgt zur geplanten EPU bei V.a. AVNRT.) Stimmbandknötchenentfernung St.p. Mehrfachen Bartholinabszessen Aufnahmegrund: Die Aufnahme der Patientin erfolgt zur geplanten EPU bei römisch fünf.a. AVNRT.) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 55a Allgemeinzustand: , gut, 55a Ernährungszustand: gut Größe: 168,00 cm Gewicht: 66,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch, Pacer Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. , Thorax: symmetrisch, elastisch, Pacer , Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Finger bds: ggr. Schwellung, Gänslen positiv, Faustschluss komplett. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. , Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. , Finger bds: ggr. Schwellung, Gänslen positiv, Faustschluss komplett. , Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. , Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. , Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, links – 1 cm Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. , Beinlänge nicht ident, links – 1 cm Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk bds: Narbe bei HTEP bds, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz Kniegelenk bds: unauffällig Füße bds: äußerlich unauffällig, Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. , Hüftgelenk bds: Narbe bei HTEP bds, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz , Kniegelenk bds: unauffällig , Füße bds: äußerlich unauffällig, , Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/100, IR/AR 10/0/35, Knie 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist aktiv rechts bis 0°, passiv bis 60°, links bis 60° möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Wirbelsäule: , Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. , Aktive Beweglichkeit: , HWS: in allen Ebenen frei beweglich , BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich , Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Einlagen, mit 2 Unterarmstützkrücken, die Krücken werden teilweise zur Entlastung eingesetzt, das Gangbild ist rechts hinkend. Bewegungsabläufe beim Hinlegen und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits, Rheumatoide Arthritis und chronisches Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates 2 Koronare Herzkrankheit ohne wirksame Stenosen, Bluthochdruck, Zustand nach TIA 3 Zustand nach Herzschrittmacherimplantation, Zustand nach Ablation bei AVNRT 4 Zustand nach laparoskopischer Magenbypassoperation 2018 und Re-Operation 2019 (Anastomosenulkus) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung keine Änderung , x Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. 2 Unterarmstützkrücken werden anlässlich der h.o. Begutachtung benützt, wobei jedoch die vorhandenen Funktionsdefizite die behinderungsbedingte dauerhafte Notwendigkeit der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken nicht begründen können. Das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten nicht erheblich erschwert, eine Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Kraft und Koordination sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Keine. Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. 2 Unterarmstützkrücken werden anlässlich der h.o. Begutachtung benützt, wobei jedoch die vorhandenen Funktionsdefizite die behinderungsbedingte dauerhafte Notwendigkeit der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken nicht begründen können. Das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten nicht erheblich erschwert, eine Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Kraft und Koordination sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein nein , Gutachterliche Stellungnahme: Die nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sämtliche Diagnosen sind berücksichtigt, sodass daran festgehalten wird.“ Mit Bescheid vom 23.11.2022 wies die belangte Behörde die „Beschwerde“ ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass eine „fristgerechte Beschwerde“ eingelangt sei. Mit Schreiben vom 13.12.2022, eingelangt am 14.12.2022, brachte die ausgewiesene Vertretung der Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein, in dem sie ausführt, dass in näher bezeichneter Rechtssache Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.08.2022 erhoben worden sei. Die Beschwerde sei durch die Beschwerdevorentscheidung der vorerkennenden Behörde vom 23.11.2022 erledigt worden. Durch die Vorentscheidung sei dem Rechtsmittel nicht vollinhaltlich entsprochen worden. Der Vorlageantrag sei daher zulässig. In dem Gutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie sei die rheumatische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Unter regelmäßig auftretenden Schüben komme es auch regelmäßig zur Anpassung der Medikation. Schmerzbedingt sei es der Beschwerdeführerin daher nicht möglich die geforderte Gehstrecke zurückzulegen. Mit Schreiben vom 13.12.2022, eingelangt am 14.12.2022, brachte die ausgewiesene Vertretung der Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein, in dem sie ausführt, dass in näher bezeichneter Rechtssache Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.08.2022 erhoben worden sei. Die Beschwerde sei durch die Beschwerdevorentscheidung der vorerkennenden Behörde vom 23.11.2022 erledigt worden. Durch die Vorentscheidung sei dem Rechtsmittel nicht vollinhaltlich entsprochen worden. Der Vorlageantrag sei daher zulässig. In dem Gutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie sei die rheumatische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Unter regelmäßig auftretenden Schüben komme es auch regelmäßig zur Anpassung der Medikation. Schmerzbedingt sei es der Beschwerdeführerin daher nicht möglich die geforderte Gehstrecke zurückzulegen. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2022 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Aktenvermerk vom 22.12.2022 hielt die Referentin der Gerichtsabteilung W265 nach telefonischer Rückfrage mit der belangten Behörde fest, dass dem Sozialministeriumservice im erstinstanzlichen Verfahren ein Fehler unterlaufen sei. Die Befundnachreichung vom 05.08.2022 sei irrtümlich als Beschwerde gewertet und eine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden. Mit Aktenvermerk vom 20.01.2023 hielt die Referentin der Gerichtsabteilung W265 nach telefonischer Rückfrage mit der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin fest, dass seitens des KOBV keine Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.09.2023 betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erhoben worden sei.II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.). Die Beschwerdeführerin stellte am 24.05.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, welcher nach dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt.Die Beschwerdeführerin stellte am 24.05.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960, welcher nach dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.05.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Die Befundnachreichung der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 05.08.2022 wurde vom Sozialministeriumservice als „Beschwerde“ gewertet. Nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie und Allgemeinmedizin wurde vom Sozialministeriumservice mit Bescheid vom 23.11.2022 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Dagegen wurde seitens der ausgewiesenen Vertretung ein Vorlageantrag erhoben, der am 14.12.2022 beim Sozialministeriumservice einlangte. Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.08.2022 wurde seitens der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin keine Beschwerde erhoben. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Ausstellung des Behindertenpasses und zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung, irrtümliche Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und zum Vorlageantrag beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Befundnachreichung vom 05.08.2022 irrtümlich als „Beschwerde“ gewertet wurde, sowie dass seitens der ausgewiesenen Vertretung keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2022 erhoben wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2022:römisch eins. Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2022: Art. 130 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:Artikel 130, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise: „

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; … .“ § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: „
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.„
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. … .“ § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet:Paragraph 46, Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet: „Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“„Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Der belangten Behörde steht es somit frei, binnen zwölf Wochen über eine Beschwerde gegen einen Bescheid eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Im gegenständlichen Fall brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung gegen den Bescheid vom 26.08.2022 und der Erlassung des Beschwerdevorentscheidungsbescheides vom 23.11.2022 keine Beschwerde ein. Die belangte Behörde wertete die Befundnachreichung vom 05.08.2022 irrtümlicherweise als „Beschwerde“. Aufgrund des Fehlens einer Beschwerde waren allerdings die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu dem Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht gegeben und war die belangte Behörde hierfür unzuständig. Der von der belangten Behörde erlassene Bescheid vom 26.08.2022 war aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet und ersatzlos zu beheben. Mit Schreiben vom 13.12.2022, eingelangt am 14.12.2022, brachte die ausgewiesene Vertretung der Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein, in dem sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.08.2022 erhoben habe. Die Beschwerde sei durch die Beschwerdevorentscheidung der vorerkennenden Behörde vom 23.11.2022, den ausgewiesenen Vertretern zugestellt am 30.11.2022, erledigt worden. Durch die Vorentscheidung sei dem Rechtsmittel nicht vollinhaltlich entsprochen worden. Der Vorlageantrag sei daher zulässig. Der Vorlageantrag kann vom Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht als Beschwerde gewertet werden, da der Bescheid der belangten Behörde bereits am 26.08.2022 erging und gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung bei der belangten Behörde keine Beschwerde erhoben wurde. Der Vorlageantrag langte erst am 14.12.2022 bei der belangten Behörde ein, folglich nicht innerhalb der sechswöchigen Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.
  1. Die ausgewiesene Vertretung der Beschwerdeführerin räumte auf Nachfrage hin selbst ein, dass gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.08.2022 betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass keine Beschwerde erhoben wurde (Aktenvermerk vom 20.01.2023). Die Nichteinbringung einer Beschwerde seitens der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin wurde somit nicht bestritten. Angesichts dessen erwuchs der Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2022 in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 13.12.2022, eingelangt am 14.12.2022, brachte die ausgewiesene Vertretung der Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein, in dem sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.08.2022 erhoben habe. Die Beschwerde sei durch die Beschwerdevorentscheidung der vorerkennenden Behörde vom 23.11.2022, den ausgewiesenen Vertretern zugestellt am 30.11.2022, erledigt worden. Durch die Vorentscheidung sei dem Rechtsmittel nicht vollinhaltlich entsprochen worden. Der Vorlageantrag sei daher zulässig. Der Vorlageantrag kann vom Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht als Beschwerde gewertet werden, da der Bescheid der belangten Behörde bereits am 26.08.2022 erging und gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung bei der belangten Behörde keine Beschwerde erhoben wurde. Der Vorlageantrag langte erst am 14.12.2022 bei der belangten Behörde ein, folglich nicht innerhalb der sechswöchigen Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.
  2. Die ausgewiesene Vertretung der Beschwerdeführerin räumte auf Nachfrage hin selbst ein, dass gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.08.2022 betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass keine Beschwerde erhoben wurde (Aktenvermerk vom 20.01.2023). Die Nichteinbringung einer Beschwerde seitens der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin wurde somit nicht bestritten. Angesichts dessen erwuchs der Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2022 in Rechtskraft. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W265.2264363.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.