RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW272 1251993-2 Spruch, W272 1251993-2/45E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 7Asyl
G 1997 zuerkannt und festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Es führte begründend aus, dass der BF im Rahmen von Säuberungsaktionen von russischen Soldaten mitgenommen und befragt worden sei. Durch die Anhaltungen sei der BF den russischen Behörden namentlich bekannt. Es sei davon auszugehen, dass er zu einem Personenkreis gehöre, dem ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Separationen unterstellt werde und der deshalb von anti-separatistischen Aktionen gegen die Zivilbevölkerung besonders betroffen sei. Aus diesem Grund sei auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF im Falle seiner Rückführung besondere Aufmerksamkeits seitens der russischen Behörden gewidmet werden würde. Dem BF stehe auch keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Der BF habe sich daher aus wohlbegründeter Furcht, einerseits wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung, andererseits wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt zu werden, außerhalb der Russischen Föderation befinde und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sei, in dieses Land zurückzukehren. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs mit 23.11.2006 in Rechtskraft.1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Februar 2004 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte für ihn sein Vater als gesetzlicher Vertreter am 26.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt nahm dem BF am 22.06.2004 niederschriftlich ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2004 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF als zulässig erklärt und die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Dagegen erhob der BF das Rechtsmittel der Berufung. Mit römisch 40 wurde der BF volljährig. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.11.2006 wurde dem BF der
Paragraph 7, AsylG 1997 zuerkannt und festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Es führte begründend aus, dass der BF im Rahmen von Säuberungsaktionen von russischen Soldaten mitgenommen und befragt worden sei. Durch die Anhaltungen sei der BF den russischen Behörden namentlich bekannt. Es sei davon auszugehen, dass er zu einem Personenkreis gehöre, dem ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Separationen unterstellt werde und der deshalb von anti-separatistischen Aktionen gegen die Zivilbevölkerung besonders betroffen sei. Aus diesem Grund sei auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF im Falle seiner Rückführung besondere Aufmerksamkeits seitens der russischen Behörden gewidmet werden würde. Dem BF stehe auch keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Der BF habe sich daher aus wohlbegründeter Furcht, einerseits wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung, andererseits wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt zu werden, außerhalb der Russischen Föderation befinde und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sei, in dieses Land zurückzukehren. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs mit 23.11.2006 in Rechtskraft.
- Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig: ● Am 18.12.2008 verurteilte das Bezirksgericht Salzburg den BF gemäß §§ 15, 127 StGB wegen versuchten Diebstaht zu einer Geldstrafe von 40 Tagssätze zu je € 2,00 und im Nichterbringungsfall zu 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Am 18.12.2008 verurteilte das Bezirksgericht Salzburg den BF gemäß Paragraphen 15, 127, StGB wegen versuchten Diebstaht zu einer Geldstrafe von 40 Tagssätze zu je € 2,00 und im Nichterbringungsfall zu 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. ● Am 17.06.2009 verurteilte das Landesgericht W. Neustadt den BF gemäß §§ 146, 148, 127, 133, 164, 269, 83,84 StGB wegen gewerbsmäßigen Betruges, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Hehlerei, Veruntreuung und schwerer Körperverletzung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe; davon wurden 15 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Am 17.06.2009 verurteilte das Landesgericht W. Neustadt den BF gemäß Paragraphen 146, 148, 127, 133, 164, 269, 83,,84 StGB wegen gewerbsmäßigen Betruges, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Hehlerei, Veruntreuung und schwerer Körperverletzung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe; davon wurden 15 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Das Bundesasylamt leitete mit Aktenvermerk vom 02.07.2009 ein Aberkennungsverfahren ein. Am 10.09.2009 wurde der BF vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und dabei gab der BF zusammengefasst an, dass er nicht wisse, warum er in Österreich straffällig geworden sei und es niemals wieder tue. Er werde die Gesetze achten. Was ihm im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation geschehen würde, habe der BF nicht gewusst. Der Einvernehmeleiter stellte das Aberkennungsverfahren wieder ein und teilte dem BF mit, dass er seinen Lebenswandel beobachten werde, weil er habe sich kaum in Österreich integriert und aus seinen Aussagen sei auch nicht unbedingt eine positive Zukunftsprognose zu erkennen. Sollte der BF erneut straffällig werden oder nicht die notwendige Integration aufweisen, werde das Bundesasylamt dem BF die Flüchlingseigenschaft aberkennen und ihn aus Österreich ausweisen.
- Das Bezirksgericht Amstetten erließ am 05.03.2010 eine einstweilige Verfügung und wurde dem BF untersagt sich in der Wohnung seiner Ex-Frau und seinem Sohn im Umkreis von 50 Metern aufzuhalten, ebenso habe er das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme zu vermeiden. Am 29.03.2010 erging die Anordnung der Festnahme des BF, weil gegen ihn der dringende Verdacht der schweren Erpressung, der fortgesetzten Gewaltausübung und der gefährlichen Drohung vorliege. Daraufhin leitete das Bundesasylamt mit Aktenvermerk vom 25.05.2010 ein Aberkennungsverfahren ein, weil der BF der Begehung eines besonders schweren Verbrechens bezichtigt worden sei und sich auch die Lage in Tschetschenien nachhaltig geändert habe. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den BF nach telefonischer Rücksprache durch das Bundesamt eingestellt habe wurde das Aberkennungsverfahren mit Aktenvermerk vom 26.05.2010 ebenfalls wieder eingestellt.
- Am 16.07.2012 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den BF wegen §§ 146, 147
(2), 148
- Fall StGB wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monate.
- Am 16.07.2012 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den BF wegen Paragraphen 146, 147,
(2), 148
- Fall StGB wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monate. Am 17.10.2012 wurde erneut ein Aktenvermerk erstellt über das Absehen von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens. Der BF weise zwar eine neurlich rechtskräftige Verurteilung auf, jedoch erfülle diese Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges nicht den Tatbestand des schweren Verbrechens.
- Am 07.02.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) abermals ein Aberkennungsverfahren ein, weil sich aus den dem Bundesamt zugegangenen Informationen (Poilzei) sich Anhaltspunkte ergeben haben, dass sich der BF wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt habe und insbesondere aufgrund der Rückkehr in den Herkunftsstaat im Gegensatz zum früher vorliegenden Sachverhalt die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mehr vorliegen. Mit Schreiben vom 16.02.2018 wurde seitens des LVT Salzburg mitgeteilt, dass eine mögliche Verbindung des BF zu einem bereits rechtskräftig veruteilten Dschihad-Reisenden bestehen könne und daher eine Gefährdung durch den BF nicht ausgeschlossen werden könne.
- Das Bundesamt nahm den BF am 26.02.2018 niederschriftlich zur Prüfung eines Aberkennungsverfahren ein. Der BF gab zusammengefasst an, dass er einen russischen Führerschein, einen Konventionsreisepass und einen russischen Inlandspass besitze. Für den Inlandspass habe er seine Geburtsurkunde per Post nach Russland geschickt und habe dann seinen Inlandspass zurückbekommen. Wegen der Ausstellung des Führerscheins sei er ca. 4 Wochen in Tschetschenien, XXXX aufhältig gewesen und habe auch eine Prüfung gemacht. Es leben nunmehr keine Verwandten des BF noch in der Russischen Föderation und in Österreich seien seine Eltern und fünf Geschwister aufhältig. Im Bundesgebiet lebe der BF von Sozialleistungen, die letzten zwei Jahre habe er nicht gearbeitet. Der BF sei verheiratet nach islamischen Ritus und lebe mit seiner Gattin und fünf gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Er sei gesund und stehe nicht in medizinischer Behandlung. Befürchtungen in der Russischen Föderation wisse er nicht, es sei bis jetzt nichts passiert. Es sei okay, wenn seine ganze Familie abgeschoben werden würde, aber alleine könne er nicht in die Russische Föderation zurückkehren, weil er wisse nicht was ihn dort erwartet. Im Falle einer Abschiebung, komme der BF sowieso wieder zurück. Zuletzt habe sich der BF vor ca. einem Jahr in der Russsichen Föderation aufgehalten, um sich ein Duplikat seines Führerscheins ausstellen zu lassen; insgesamt sei er drei Mal in der Russischen Föderation gewesen. Befragt zu seinem Glauben und Relgion gab der BF an, dass seiner ganzen Familie die Relgion wichtig sei, in Österreich werden Muslime auch gehasst. Wenn jemand zu ihm komme und seiner Familie was mache, würde er den auch töten, aber sonst sei es ihm egal, dies sei kein wirklicher Jihad. Kontakt zu extremistischen, terroristischen Gruppierungen verneinte der BF, wobei er kenne eine verurteilte Person wegen Terrorismus von der Moschee, wo er bei dessen Verhandlung zugehört habe.
- Das Bundesamt nahm den BF am 26.02.2018 niederschriftlich zur Prüfung eines Aberkennungsverfahren ein. Der BF gab zusammengefasst an, dass er einen russischen Führerschein, einen Konventionsreisepass und einen russischen Inlandspass besitze. Für den Inlandspass habe er seine Geburtsurkunde per Post nach Russland geschickt und habe dann seinen Inlandspass zurückbekommen. Wegen der Ausstellung des Führerscheins sei er ca. 4 Wochen in Tschetschenien, römisch 40 aufhältig gewesen und habe auch eine Prüfung gemacht. Es leben nunmehr keine Verwandten des BF noch in der Russischen Föderation und in Österreich seien seine Eltern und fünf Geschwister aufhältig. Im Bundesgebiet lebe der BF von Sozialleistungen, die letzten zwei Jahre habe er nicht gearbeitet. Der BF sei verheiratet nach islamischen Ritus und lebe mit seiner Gattin und fünf gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Er sei gesund und stehe nicht in medizinischer Behandlung. Befürchtungen in der Russischen Föderation wisse er nicht, es sei bis jetzt nichts passiert. Es sei okay, wenn seine ganze Familie abgeschoben werden würde, aber alleine könne er nicht in die Russische Föderation zurückkehren, weil er wisse nicht was ihn dort erwartet. Im Falle einer Abschiebung, komme der BF sowieso wieder zurück. Zuletzt habe sich der BF vor ca. einem Jahr in der Russsichen Föderation aufgehalten, um sich ein Duplikat seines Führerscheins ausstellen zu lassen; insgesamt sei er drei Mal in der Russischen Föderation gewesen. Befragt zu seinem Glauben und Relgion gab der BF an, dass seiner ganzen Familie die Relgion wichtig sei, in Österreich werden Muslime auch gehasst. Wenn jemand zu ihm komme und seiner Familie was mache, würde er den auch töten, aber sonst sei es ihm egal, dies sei kein wirklicher Jihad. Kontakt zu extremistischen, terroristischen Gruppierungen verneinte der BF, wobei er kenne eine verurteilte Person wegen Terrorismus von der Moschee, wo er bei dessen Verhandlung zugehört habe. Am 15.02.2018 wurde die Lebensgefährtin des BF vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen und insbesondere auch zur Verurteilung wegen terroristischer Aktivitäten befragt und zu den Lebensumständen in Österreich befragt.
- Mit Bescheid vom 16.03.2018 (zugestellt am 21.03.2018) erkannte das Bundesamt den mit Bescheid vom 22.11.2006 zuerkannten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte es dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.), legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest(Spruchpunkt VI.) und entzog dem BF gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 und § 94 Abs. 1 FPG den Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX (Spruchpunkt VII.). Begründet wurde die Aberkennung mit einer wesentlichen dauerhaften Änderung der Verhältnisse, durch die der BF Asylstatus in Österreich erlangt habe, was durch die Ausstellung eines Führerscheins und eines Inlandspasses bzw. Rückreisen bestätigt sei. Der BF sei seit der Asylgewährung insgesamt 3 Mal in die Russische Föderation gereist und müsse nicht befürchten, Opfer etwaiger gegen ihn persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. Außerdem sei auch die Lebensgefährtin des BF von einem Aberkennungsverfahren betroffen und der BF könne gemeinsam mit dieser in die Russische Föderation zurückreisen. Dass ein besonders enges Familienleben zu den angeblichen Kindern des BF bestehe, könne seitens der Behörde nicht angenommen werden, weil der BF weder Dokumente, welche die Vaterschaft des BF überhaupt bestätigen, vorgelegt habe und der BF mit seinen Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, weshalb das Bundesamt nicht von einem intensiven Familienleben ausgegangen werde. Darüber hinaus sei der BF dreimal von österreichischen Strafgerichten verurteilt worden, weshalb dem BF die Ablaufhemmung nach § 7 Abs. 3 AsylG nicht zukomme.6. Mit Bescheid vom 16.03.2018 (zugestellt am 21.03.2018) erkannte das Bundesamt den mit Bescheid vom 22.11.2006 zuerkannten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte es dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch fünf.), legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest(Spruchpunkt römisch sechs.) und entzog dem BF gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 94, Absatz eins, FPG den Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründet wurde die Aberkennung mit einer wesentlichen dauerhaften Änderung der Verhältnisse, durch die der BF Asylstatus in Österreich erlangt habe, was durch die Ausstellung eines Führerscheins und eines Inlandspasses bzw. Rückreisen bestätigt sei. Der BF sei seit der Asylgewährung insgesamt 3 Mal in die Russische Föderation gereist und müsse nicht befürchten, Opfer etwaiger gegen ihn persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. Außerdem sei auch die Lebensgefährtin des BF von einem Aberkennungsverfahren betroffen und der BF könne gemeinsam mit dieser in die Russische Föderation zurückreisen. Dass ein besonders enges Familienleben zu den angeblichen Kindern des BF bestehe, könne seitens der Behörde nicht angenommen werden, weil der BF weder Dokumente, welche die Vaterschaft des BF überhaupt bestätigen, vorgelegt habe und der BF mit seinen Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, weshalb das Bundesamt nicht von einem intensiven Familienleben ausgegangen werde. Darüber hinaus sei der BF dreimal von österreichischen Strafgerichten verurteilt worden, weshalb dem BF die Ablaufhemmung nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG nicht zukomme.
- Gegen den Aberkennungsbescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 16.04.2018 (eingebracht am 16.04.2018) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass von der belangten Behörde die Feststellungen zum Privat-und Familienleben des Bf und zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie die diesbezügliche Würdigung nicht ausreichend getroffen worden seien. Somit verstöße die gegenständliche Entscheidung gegen Art. 8 EMRK und es sei nicht ausreichend auf die soziale, familiäre und berufliche Integration des BF eingegangen. Der BF habe insgesamt sieben Kinder, die alle den Status eines Asylberechtigten haben, zwei seiner Kinder stammen von der Ex-Lebensgefährtin XXXX , mit seiner Lebensgefährtin XXXX habe der BF fünf Kinder und das sechste Kind werde erwartet. Der BF legte in diesem Zusammenhang eine Kopie des Mutter-Kind-Passes seiner aktuell schwangeren Lebensgefährtin vor, eine Kopie des Konventionspasses der Lebensgefährtin sowie jeweils die erste Seite der Aslybescheide der gemeinsamen Kinder und vier Geburtsurkunden vor. Aus den übermittelten Meldebestätigung gehe zudem hervor, dass der BF und seine Lebensgefährtin – wenn auch nur vorübergehend – in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und sie verbringen trotz unterschiedliche Meldeadressen dennoch Zeit miteinander in den gemeinsamen Haushalten. Der BF verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse und als Nachweis für die beruflichen Tätigkeiten des BF fügte er einen aktuellen Versicherungsdatenauszug bei. Somit sei unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale eine von Art. 8 EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung anzunehmen und dem subjektiven Interesse des BF am Verbleib im Inland sei Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, zu geben. Die Verfügung einer Rückkehrentscheidung sei unverhältnismäßig und seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG gegeben und leide damit der angefochtene Beschei an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel.
- Gegen den Aberkennungsbescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 16.04.2018 (eingebracht am 16.04.2018) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass von der belangten Behörde die Feststellungen zum Privat-und Familienleben des Bf und zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie die diesbezügliche Würdigung nicht ausreichend getroffen worden seien. Somit verstöße die gegenständliche Entscheidung gegen Artikel 8, EMRK und es sei nicht ausreichend auf die soziale, familiäre und berufliche Integration des BF eingegangen. Der BF habe insgesamt sieben Kinder, die alle den Status eines Asylberechtigten haben, zwei seiner Kinder stammen von der Ex-Lebensgefährtin römisch 40 , mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 habe der BF fünf Kinder und das sechste Kind werde erwartet. Der BF legte in diesem Zusammenhang eine Kopie des Mutter-Kind-Passes seiner aktuell schwangeren Lebensgefährtin vor, eine Kopie des Konventionspasses der Lebensgefährtin sowie jeweils die erste Seite der Aslybescheide der gemeinsamen Kinder und vier Geburtsurkunden vor. Aus den übermittelten Meldebestätigung gehe zudem hervor, dass der BF und seine Lebensgefährtin – wenn auch nur vorübergehend – in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und sie verbringen trotz unterschiedliche Meldeadressen dennoch Zeit miteinander in den gemeinsamen Haushalten. Der BF verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse und als Nachweis für die beruflichen Tätigkeiten des BF fügte er einen aktuellen Versicherungsdatenauszug bei. Somit sei unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale eine von Artikel 8, EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung anzunehmen und dem subjektiven Interesse des BF am Verbleib im Inland sei Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, zu geben. Die Verfügung einer Rückkehrentscheidung sei unverhältnismäßig und seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG gegeben und leide damit der angefochtene Beschei an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel.
- Die Beschwerde des BF und der bezughabende Verwaltungsakt langten mit Schreiben vom 16.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Am 20.10.2018 wurde der BF aufgrund eines Vorführungsbefehls des Magistrates Salzburg wegen ausstehenden Verwaltungsstrafen festgenommen und in das PAZ Salzburg überstellt. Hierbei äußerte sich der BF folgendermaßen: „Interessiert mi net, des ist mir egal. Alles ist mir egal in Österreich. Es geht mir so gut hier. Ich brauche gar nichts bezahlen. Das mit dem Unterhalt muss ich auch nicht bezahlen das regle ich schon. So dumm bin ich nicht mehr, dass ich die Strafen bezahle. Auch ist mir egal wenn ich abgeschoben werde, weil ich nie auf Behörden reagiere. Die können eh nichts tun. Ich bin am nächsten Tag wieder da, dann sollen die von vorne anfangen. Die Polizei ist mir auch egal. Ihr könnt mir eh nichts tun.“
- Mit Schreiben vom 30.10.2018 teilte die Staatsanwaltschaft Salzburg mit, dass gegen den BF ein Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB geführt und Strafantrag eingebracht worden sei. Ebenso wurde der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 26.10.2018 wegen Verdacht auf Verletzung der Unterhaltspflicht des BF übermittelt.
- Mit Schreiben vom 30.10.2018 teilte die Staatsanwaltschaft Salzburg mit, dass gegen den BF ein Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB geführt und Strafantrag eingebracht worden sei. Ebenso wurde der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 26.10.2018 wegen Verdacht auf Verletzung der Unterhaltspflicht des BF übermittelt.
- Am 09.04.2019 erging eine Meldung der Polizei, dass der BF in Salzburg angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden sei. Dabei habe der BF einen russischen Führerschein, ausgestellt 2017 in Russland vorgezeigt. Der BF dazu befragt, habe angegeben den Führerschein in Russland besorgt zu haben. Im betreffenden Konventionsreisepass des BF habe aufgrund der Ein- und Ausreisestempeln mehrere Reisebewegungen über die ungarische Grenze mit einem Pkw festgestellt werden können.
- Am 18.12.2021 wurde der BF von der Polizei gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 FSG (keine EU Lenkberechtigung) angezeigt. Der BF habe ein Kraftfahrzeut ohne im Besitze einer im EWR Raum ausgestellten Lenkberechtiung gelenkt, obwohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer nicht im EWR-Raum ausgestellten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur zulässig ist, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als 6 Monate verstrichen seien. Der BF habe in Österreich seit 2004 einen Wohnsitz begründet.
- Am 18.12.2021 wurde der BF von der Polizei gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 23, Absatz eins, FSG (keine EU Lenkberechtigung) angezeigt. Der BF habe ein Kraftfahrzeut ohne im Besitze einer im EWR Raum ausgestellten Lenkberechtiung gelenkt, obwohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer nicht im EWR-Raum ausgestellten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur zulässig ist, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als 6 Monate verstrichen seien. Der BF habe in Österreich seit 2004 einen Wohnsitz begründet.
- Der BF ersuchte am 28.12.2021 telefonisch beim Bundesamt um Aushändigung seines Führerscheins. Der BF wurde darüber informiert, dass er keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich habe. Er begründete dies damit, dass er im Ausland sich länger aufgehalten habe und er nur seinen Führerschein möchte, damit er nach Deutschland gehen und dort bleiben könne.
- Am 05.01.2022 erging die Meldung durch die Polizei, dass der BF am 23.12.2021 beim Lenken eines PKWs angehalten worden sei und er lediglich einen Führerschein der Russischen Föderation vorweisen habe können. Im Laufe der Amtshandlung äußerte der BF, dass er bereits mehrmals in die Russische Föderation gereist sei, das letzte Mal im Laufe des Jahres 2021, wobei er sich dort den Führerschein austellen habe lassen. Den Reisepass habe er in der Wohnung seiner Eltern und habe ihn nicht aushändigen wollen. Der BF habe zudem während der gesamten Amtshandlung Unmutsäußerungen gegenüber Österreich mitgeteilt und gab an, dass man ihm gerne den Konventionsreisepass abnehmen könne, er wolle sowieso nicht in Österreich bleiben. Österreich sei schlechter als jedes andere Land und alles sei hier schlimmer. Dem BF wurde sodann der Führerschein abgenommen und mittels Untersuchungsantrag an das LKA Salzburg übermittelt.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
- Mit Bericht der Polizei vom 23.04.2022 wurde darüber informiert, dass der BF am 22.04.2022 bei Salzburg einer Fahrzeugkontrolle unterzogen worden sei. Dabei habe sich der BF mit einem russischen Führerschein sowie mit einem österreichischen Konventionsreisepass ausgewiesen. Im Konventionsreisepass seien zwei Sichtvermerke, ein slowakischer Ausreisestempel vom 20.09.2021 und ein polnischer Einreisestempel vom 01.10.
- Mit Eingabe vom 18.08.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Abtretungs-Bericht der Polizei vom 17.08.2022 und ein Amtsvermerk der Polizei vom 09.05.2022 übermittelt. Darin geht heraus, dass der BF im Verdacht stehe im Zeitraum 03.03.2022 bis 04.03.2022 vermutlich im Bereich des Salzburger Hauptbahnhofes eine unbekannte Menge an unbekanntem Suchtmittel, vermutlich Cannabis, zu einem unbekannten Kaufpreis erworben zu haben. Der BF konnte dazu nicht niederschriftlich einvernommen werden, der einen vereinbarten Vernehmungstermin nicht wahrgenommen habe und daraufhin nicht mehr telefonisch erreichbar gewesen sei, ein persönlicher Kontakt habe an dessen Wohnsitz nicht hergestellt werden können und seien dem BF mehrere schriftliche Ladungen übermittelt worden, die er nicht wahrgenommen habe und die letzte Ladung als „nicht behoben“ rückübermittelt worden sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.08.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch durch, an der der BF ohne gewillkürten Vertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Der BF teilte dem Gericht mit, dass er eine Rechtsberatung haben möchte. Die Verhandlung wurde sohin unter gleichzeitigen Ladungsverzicht vertagt und dem BF die Möglichkeit gegeben, sich bei seiner Rechtsberatung zu melden. Gleichzeitig wurde er nochmals darüber informiert, dass die nächste Verhandlung in Abwesenheit der Rechtsberatung durchführt, wenn er es verabsäumt sich selbständig bei der Rechtsberatung zu melden. Zudem wurde der BF beauftragt alle Nachweise bezüglich seiner Unterhaltszahlungsleistungen und derzeitigen Schulden, Gehaltszetteln der letzten drei Jahre, den russischen Reisepass, den Konventionsreisepass in der nächsten Verhandlung mitzubringen.
- Mit Eingabe vom 30.08.2022 übermittelte der BF eine Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung am nächsten Tag. Darin brachte der BF ergänzend vor, dass dem BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Gefahr des Einzugs des BF als Soldat im wehrpflichtigen Alter für Kampfhandlungen im Ukraine Krieg drohen. Der BF lehne es aber vehement ab an Kampfhandlungen teilzunehmen. Aus mehreren Berichten gehe hervor, dass immer mehr Druck auf Soldaten ausgeübt werde, sich „freiwillig“ zu melden und Wehrdienstpflichtige gezwungen werden Verträge zu unterzeichnen, in welchen sie zustimmen im Ukraine Krieg zu kämpfen oder auch ohne Vertragsunterzeichnungen in den Ukraine Krieg geschickt werden. Vor allem Tschetschenen seien unter dem Kadyrow Regime einer erhöhten Gefahr ausgesetzt als Soldaten für die Kampfhandlungen im Krieg gegen ihren Willen eingesetzt zu werden. Darüber hinaus überwiegen jedenfalls die familiären und privaten Interessen des BF an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des Beschwerdeführers und sei die Rückkehrentscheidung auch aufgrund des mehr als 10-jährigen Aufenthalts des BF unzulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.08.2022 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch durch, an der der BF und seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde sowie eine Zeugin teilnahmen. Der BF legte den russischen Reisepass seiner Ehefrau, seinen Konventionsreisepass und seine Geburtsurkunde vor. Das erkennende Gericht erteilte dem BF eine Frist von 7 Tage, um die Geburtsurkunde von XXXX und von den Kindern, der derzeitigen Ehefrau vorzulegen und gab den BF auch die Möglichkeit Unterlagen betreffend die Verpfändung und Mautgebühren zu schicken.Das erkennende Gericht erteilte dem BF eine Frist von 7 Tage, um die Geburtsurkunde von römisch 40 und von den Kindern, der derzeitigen Ehefrau vorzulegen und gab den BF auch die Möglichkeit Unterlagen betreffend die Verpfändung und Mautgebühren zu schicken. Der Vertreter der belangten Behörde brachte mit Schreiben vom 31.08.2022 bei der LPD Salzburg, beim LKA und der SVA für die Stadt Salzburg eine Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich möglicher Begehung von Straftaten und Verwaltungsübertretungen des BF (gewerbsmäßigen Betrug – Sozialbetrug, dauerhaftes Lenken eines Kfz ohne Lenkberechtiung und Nichtvornehmen einer behördlichen Wohnsitzmeldung) ein.
- Am 15.09.2022 übermittelte das Bundesamt eine Gefährdungseinschätzung des BF durch das LVT Salzburg. Daraus ergibt sich, dass der BF zu den geladenen Gesprächsterminen bei der Polizei nicht erschien und auch die telefonisch kontaktierte Lebensgefährtin habe keine Angaben zum Aufenthaltsort des BF machen können. Aus diesen Gründen sei eine Befragung des BF durch das LVT Salzburg nicht möglich gewesen und lasse das Verhalten des BF auf einen gänzlich fehlenden Willen an der Mitwirkung am Verfahren, sowie eine zweifelhafte Einstellung zum Rechtsstaat Österreich schließen. Laut Einschätzung des LVT und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst legen die Aussagen des BF den Verdacht einer Unvereinbarkeit mit den Werten einer westlichen Demokratie, eines nicht vorhandenen Integrationswillens, sowie einer radikal islamistischen Einstellung nahe, wodurch auch möglicherweise die nationale Sicherheit Österreichs gefährdet sein könne.
- Mit Eingabe vom 20.09.2022 übermittelte der BF zum Nachweis der Beziehung zu seinen Kindern ein Familienfoto, ein Foto von Kinokarten und ein Foto von seinen Kindern im Kino. Weitere Unterlagen habe der BF nicht auffinden können.
- Mit Stellungnahme vom 29.09.2022 verwies der BF auf aktuelle Länderinformationen insbesondere in Bezug auf die Rekrutierungsmaßnahmen für den Ukraine Krieg. Die Mobilmachung läufe willkürlich ab und gehe auch mehreren Quellen auch hervor, dass Russland die Grenzen für Wehrdienstpflichtige dicht machen wolle. Damit sei die asylrelevante Verfolgung des BF belegt und der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkenne. Es werde um Kenntnisnahme der weiteren Belege, den aktuellen Länderberichten, gebeten und in eventu ein Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens zur Aufnahme der vorgelegten Beweismittel gestellt.
- Mit Eingabe vom 22.11.2022 übermittelte das Bundesamt eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung des BF und das Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 11.12.
- Der BF wurde wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
- Mit Eingabe vom 22.11.2022 übermittelte das Bundesamt eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung des BF und das Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 11.12.
- Der BF wurde wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
- Mit Eingabe vom 27.12.2022 übermittelte das LVT Salzburg einen Bericht zur Konkretisierung der Beurteilung des LVT Salzburg vom 15.09.2022 betreffend den BF. Weiterhin habe kein Kontakt zum BF hergestellt werden können. Recherchen haben ergeben, dass der BF in die Russische Föderation gereist sei, er sich in Österreich mit einem echten ruschischen Führerschein ausgewiesen habe (Untersuchungsbericht liegt bei) und der BF ggü Polizeibeamte bei einer Kontrolle Unmutsäußerungen gegenüber dem Staat Österreich geäußert habe (Meldung der PI Wals-Siezenheim), jedoch liegen zur Person des BF aktuell keine Hinweise vor, welche auf eine Gefahr der nationalen Sicherheit Österreichs deuten können.
- Der BF übermittelte am 20.01.2023 eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten zur Russischen Föderation anlässlich der geplanten mündlichen Verhandlung am 27.01.
- Er gab stellungnehmend an, dass er unter Hinweis auf den aktuellen Bericht der EUAA „The Russian Feration-Military Service“ von Dezember 2022 befürchte im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, als Mann im wehrpflichtigen Alter auf der Seite der russischen Streitkräfte für den Ukraine-Krieg gegen seinen Willen eingezogen zu werden. Es komme zu Zwang bei Rekrutierungen in Tschetschenien und auch Personen ohne vorherige Verbindung zum Staat oder zu Sicherheitskräften seien betroffen gewesen. Sowohl Personen, die sich weigern, sich an Kampfhandlungen in der Ukraine zu beteiligen, als auch deren Angehörigen haben mit Verfolgung zu rechnen.
- Mit Stellungnahme der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst vom 24.01.2023 wurde mitgeteilt, dass keine verfassungsrelevanten Erkenntnisse zur Person aufliegen. Eine Gefahr für die nationale Sicherheit könne nicht ausgeschlossen werden, da der BF strafrechtliche Verurteilungen aufweise, unentschuldigt zu einer Vorladung gemäß § 8a SNG nicht erschien und aufgrund seiner Aussagen vor dem BFA. Seine Aussagen und Handlungen seien nicht mit den Werten des asylgebenden Landes in Einklang zu bringen.
- Mit Stellungnahme der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst vom 24.01.2023 wurde mitgeteilt, dass keine verfassungsrelevanten Erkenntnisse zur Person aufliegen. Eine Gefahr für die nationale Sicherheit könne nicht ausgeschlossen werden, da der BF strafrechtliche Verurteilungen aufweise, unentschuldigt zu einer Vorladung gemäß Paragraph 8 a, SNG nicht erschien und aufgrund seiner Aussagen vor dem BFA. Seine Aussagen und Handlungen seien nicht mit den Werten des asylgebenden Landes in Einklang zu bringen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.01.2023 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch durch, an der der BF und seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin sowie teilweise ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, der GVS, AJ-WEB Auszug und Strafregister sowie Strafurteilen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person des BF: 1.1.
- Der BF ist volljährig, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der BF spricht Tschetschenisch sowie Russisch auf muttersprachlichen Niveau und hat gute Deutschkenntnisse. Der BF ist nach islamischen Ritus verheiratet und hat neun Kinder. 1.1.
- Er ist am XXXX in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, XXXX geboren, wo er bis zu seiner Ausreise lebte und neun Jahre die Grundschule besuchte. Er erlernte keinen Beruf und war nicht erwerbstätig; sein Lebensunterhalt wurde durch die Eltern finanziert.1.1.
- Er ist am römisch 40 in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, römisch 40 geboren, wo er bis zu seiner Ausreise lebte und neun Jahre die Grundschule besuchte. Er erlernte keinen Beruf und war nicht erwerbstätig; sein Lebensunterhalt wurde durch die Eltern finanziert. In der Russischen Föderation leben noch drei Onkel mütterlicherseits und vier Tanten väterlicherseits sowie zumindest ein Cousin. Seine Tanten sind weiterhin in XXXX und die Onkel und der Cousin in XXXX aufhältig. Der BF hält den Kontakt zu seinen Verwandten telefonisch via WhatsApp sowie auch durch Besuche aufrecht.In der Russischen Föderation leben noch drei Onkel mütterlicherseits und vier Tanten väterlicherseits sowie zumindest ein Cousin. Seine Tanten sind weiterhin in römisch 40 und die Onkel und der Cousin in römisch 40 aufhältig. Der BF hält den Kontakt zu seinen Verwandten telefonisch via WhatsApp sowie auch durch Besuche aufrecht. 1.1.
- Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.
- Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF: 1.2.
- Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.11.2006 wurde dem BF der
§ 7Asyl
G 1997 zuerkannt und festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Es wurde sein Vorbringen, dass er im Rahmen von Säuberungsaktionen von russischen Soldaten mitgenommen und befragt worden ist und deshalb der BF durch die Anhaltungen den russischen Behörden namentlich bekannt ist sowie davon auszugehen ist, dass er zu einem Personenkreis gehört, dem ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Separationen unterstellt wird und er deshalb von anti-separatistischen Aktionen gegen die Zivilbevölkerung besonders betroffen ist, glaubhaft erachtet und der Asylentscheidung zugrunde gelegt und ihm somit wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung sowie wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit in der Russischen Föderaton Verfolgung droht. 1.2.1. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.11.2006 wurde dem BF der
Paragraph 7, AsylG 1997 zuerkannt und festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Es wurde sein Vorbringen, dass er im Rahmen von Säuberungsaktionen von russischen Soldaten mitgenommen und befragt worden ist und deshalb der BF durch die Anhaltungen den russischen Behörden namentlich bekannt ist sowie davon auszugehen ist, dass er zu einem Personenkreis gehört, dem ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Separationen unterstellt wird und er deshalb von anti-separatistischen Aktionen gegen die Zivilbevölkerung besonders betroffen ist, glaubhaft erachtet und der Asylentscheidung zugrunde gelegt und ihm somit wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung sowie wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit in der Russischen Föderaton Verfolgung droht. 1.2.
- Der BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politischen aktiven Bewegung oder Gruppierung. Er war weder journalistisch noch regimekritisch oder exilpolitisch tätig. Er betätigte sich nie aktiv bei Widerstandskämpfen während der Tschetschenienkriege und leistete keinen Militärdienst. 1.2.
- Die den BF betreffende Lage in seinem Herkunftsstaat hat sich maßgeblich geändert und es liegen keine Hinweise auf eine ihn aktuell treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage vor. Die Gründe, welche für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten glaubhaft und ausschlaggebend waren sind zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr gegeben. Dem BF droht keine Bedrohung oder Verfolgung aufgrund eines Naheverhältnisses zu den tschetschenischen Seperatisten zum Zeitpunkt der Ausreise. Der BF hat seit Verlassen des Herkunftsstaates keinen Kontakt zu den tschetschenischen Seperatisten oder sonstigen aktiven Widerstandskräften gegen das tschetschenische oder russische Regime. Dem BF droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten oder wegen seines Auslandsaufenthaltes und Stellung eines Asylantrages, insbesondere droht ihm keine Verfolgung wegen der von ihm im Asylverfahren und neu im Aberkennungsverfahren vorgebrachten Gründe. Die persönliche Situation des BF und die Situation im Herkunftsstaat hat sich wesentlich geändert. Der BF hat sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates Russische Föderation gestellt. 1.2.
- Dem BF droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung und Einsatz im Angriffskrieg in der Ukraine. Der BF hat keine militärische Ausbildung und keinen Einberufungsbefehl erhalten. 1.2.
- Der BF kann in die Russische Föderation nach Tschetschenien zurückkehren oder sich in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus, wie in Moskau oder St. Petersburg niederlassen. Der BF kann bei seinen Verwandten (Onkel und Tanten) in Tschetschenien vorübergehend wohnen oder auch eine eigene Wohnung mieten. Der BF ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der BF läuft dort nicht Gefahr, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF kann in der Russischen Föderation aufgrund seiner Sprachkenntnisse und Schulbildung sowie seiner Arbeitserfahrung seinen Lebensunterhalt durch die Teilnahme am Erwerbsleben befriedigen. Darüber hinaus stehen ihm als russischer Staatsangehöriger ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen. Zudem verfügt er mit mehreren Onkeln und Tanten über ein familiäres Netz in der Russischen Föderation, das ihn insbesondere am Anfang unterstützen kann. Der BF leidet an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Er befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente dauerhaft ein. Auch vor dem Hintergrund der weltweiten Corona-Pandemie ist der BF nicht außergewöhnlich gefährdet und gehört keiner Covid Risikogruppe an. Der BF kann sich auch gegen einen schweren Krankheitsverlauf mit der Corona-Schutzimpfung impfen lassen. 1.
- Zur Situation des BF in Österreich: 1.3.
- Der damals noch minderjährigen BF reiste im Februar 2004 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte für ihn sein Vater als gesetzlicher Vertreter am 26.04.2004 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2004, XXXX wurde der Asylantrag abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF für zulässig erklärt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dagegen erhob der BF binnen offener Frist Berufung. Mit Bescheid vom 22.11.2006 des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde der Berufung stattgegeben und dem BF der Asylstatus zuerkannt. Seither ist er mit Unterbrechungen in Österreich aufhältig. 1.3.
- Der damals noch minderjährigen BF reiste im Februar 2004 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte für ihn sein Vater als gesetzlicher Vertreter am 26.04.2004 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2004, römisch 40 wurde der Asylantrag abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF für zulässig erklärt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dagegen erhob der BF binnen offener Frist Berufung. Mit Bescheid vom 22.11.2006 des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde der Berufung stattgegeben und dem BF der Asylstatus zuerkannt. Seither ist er mit Unterbrechungen in Österreich aufhältig. Der BF reiste zumindest im Jahr 2014 und 2017 sowie 2021 jeweils für mehrere Wochen in die Russische Föderation, in die tschetschenische Republik, ein und ließ sich unter anderem dort seinen Führererschein ausstellen. Der BF verfügt über einen russischen Führerschein, ausgestellt am 31.07.2017 in Russland sowie über einen Führerschein ausgestellt am 23.09.2021 in Tschetschenien. In den Jahren 2020 bis 2022 war der BF unter anderen zwei Monate in Deutschland, über 6 Monate in der Ukraine und in anderen europäischen Ländern, wie Frankreich, Belgien, Ungarn oder Polen bei Verwandten aufhältig. Außerdem hielt sich der BF zwei Monate in Weißrussland auf. Der BF verschleiert seine genauen Reisebewegungen und die Gründe für die zahlreichen Auslandsaufenthalte sowie Reisen in seinen Herkunftsstaat. Der BF hatte und hat einen russischen Inlands- und Auslandsreisepass, die er sich im russischen Konsulat in Österreich bzw. in der Russischen Föderation ausstellen ließ. Der BF legte weder seinen russischen Inlands- noch Auslandsreisepass vor. 1.3.
- Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals straffällig: 1) Am 18.12.2008 verurteilte das Bezirksgericht Salzburg den BF gemäß §§ 15, 127 StGB wegen versuchten Diebstaht zu einer Geldstrafe von 40 Tagssätze zu je € 2,00 und im Nichterbringungsfall zu 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.1) Am 18.12.2008 verurteilte das Bezirksgericht Salzburg den BF gemäß Paragraphen 15, 127, StGB wegen versuchten Diebstaht zu einer Geldstrafe von 40 Tagssätze zu je € 2,00 und im Nichterbringungsfall zu 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 03.09.2007 gemeinsam mit einem Komplizen in Salzburg, Lehen ein Interspargeschäft betraten und der BF versuchte mit einem Rasiergerät sowie einer Armbanduhr verborgen in der Innentasche seiner Jacke ohne diese zu bezahlte das Geschäft zu verlassen. Der BF wurde dabei von einem Kaufhausdedektiv beobachtet und nach Verlassen des Kassabereiches gestellt sowie angehalten. Die Waren verblieben im Geschäft. Bei der Strafbemessung waren als mildernd die geständige Aussage des BF und die Tatsache, dass er unbescholten war, ein Versuch vorlag und er ein junger Erwachsener war, zu werten. 2) Am 17.06.2009 verurteilte das Landesgericht XXXX den BF gemäß §§ 146, 148, 127, 133, 164, 269, 83, 84 StGB wegen gewerbsmäßigen Betruges, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Hehlerei, Veruntreuung und schwerer Körperverletzung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe; davon wurden 15 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.2) Am 17.06.2009 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den BF gemäß Paragraphen 146, 148, 127, 133, 164, 269, 83, 84, StGB wegen gewerbsmäßigen Betruges, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Hehlerei, Veruntreuung und schwerer Körperverletzung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe; davon wurden 15 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der zweiten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF teils alleine, teils gemeinsam mit einem Unbekannten als Mittäter am 20.04.2009 XXXX , am 21.04.2009 XXXX und am 23.04.2009 in XXXX ihr Fahrzeug betankten ohne dies im Anschluss zu bezahlen. Außerdem nahmen sie fremde Kennzeichentafeln weg und eigneten sich einen für eine Probefahrt überlassenen PKW an, um sich zwecks Verwertung im Ausland unrechtmäßig zu bereichern. Darüber hinaus kaufte der BF ein gestohlenes Probekennzeichen. Am 23.04.2009 missachtete der BF im Zuge der Fahndung die Anhaltezeichen der Polizei, flüchtete und fuhr als die Polizisten mit einem Polizeifahrzeug den Fluchtweg versperrten auf ein Polizeifahrzeug auf, sodass er eine Polizistin vorsätzlich am Körper verletzte. Dadurch hat der BF das Verbrechen des gewerbsmäßigen Betrugs, das Vergehen des Diebstahls, das Vergehen der Veruntreuung, das Vergehen der Hehlerei, das Vergehen des versuchten Widerstands und das Vergehen der schweren Körperverletzung begangen. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde die überwiegend geständige Verantwortung des BF sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben war, mildern berücksichtigt. Hingegen erachtete das Gericht erschwerend die einschlägige Vorstrafe des BF und das Zusammentreffen von Verbrechen mit mehreren Vergehen. Der zweiten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF teils alleine, teils gemeinsam mit einem Unbekannten als Mittäter am 20.04.2009 römisch 40 , am 21.04.2009 römisch 40 und am 23.04.2009 in römisch 40 ihr Fahrzeug betankten ohne dies im Anschluss zu bezahlen. Außerdem nahmen sie fremde Kennzeichentafeln weg und eigneten sich einen für eine Probefahrt überlassenen PKW an, um sich zwecks Verwertung im Ausland unrechtmäßig zu bereichern. Darüber hinaus kaufte der BF ein gestohlenes Probekennzeichen. Am 23.04.2009 missachtete der BF im Zuge der Fahndung die Anhaltezeichen der Polizei, flüchtete und fuhr als die Polizisten mit einem Polizeifahrzeug den Fluchtweg versperrten auf ein Polizeifahrzeug auf, sodass er eine Polizistin vorsätzlich am Körper verletzte. Dadurch hat der BF das Verbrechen des gewerbsmäßigen Betrugs, das Vergehen des Diebstahls, das Vergehen der Veruntreuung, das Vergehen der Hehlerei, das Vergehen des versuchten Widerstands und das Vergehen der schweren Körperverletzung begangen. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde die überwiegend geständige Verantwortung des BF sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben war, mildern berücksichtigt. Hingegen erachtete das Gericht erschwerend die einschlägige Vorstrafe des BF und das Zusammentreffen von Verbrechen mit mehreren Vergehen. 3) Das Bezirksgericht XXXX erließ am 05.03.2010 eine einstweilige Verfügung und wurde dem BF untersagt sich in der Wohnung seiner Ex-Frau und seinem Sohn im Umkreis von 50 Metern aufzuhalten, ebenso hatte er das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme zu vermeiden.3) Das Bezirksgericht römisch 40 erließ am 05.03.2010 eine einstweilige Verfügung und wurde dem BF untersagt sich in der Wohnung seiner Ex-Frau und seinem Sohn im Umkreis von 50 Metern aufzuhalten, ebenso hatte er das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme zu vermeiden. 4) Am 16.07.2012 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den BF wegen §§ 146, 147
(2), 148 1. Fall StGB wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monate.4) Am 16.07.2012 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den BF wegen Paragraphen 146, 147,
(2), 148
- Fall StGB wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monate. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF sich gewerbsmäßig mit dem Vorsatz die XXXX durch Täuschung über seine Zahlungsfähig- und willigkeit zur Überlassung von Mobiltelefonen verleitete und insgesamt zwanzig Mobiltelefone im Wert von € 13.929,- betrügerisch aneignete und somit einen weitaus über € 3.000,- übersteigenden Schaden verursachte.Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF sich gewerbsmäßig mit dem Vorsatz die römisch 40 durch Täuschung über seine Zahlungsfähig- und willigkeit zur Überlassung von Mobiltelefonen verleitete und insgesamt zwanzig Mobiltelefone im Wert von € 13.929,- betrügerisch aneignete und somit einen weitaus über € 3.000,- übersteigenden Schaden verursachte. 5) Am 11.12.2018 verurteilte das Bezirksgericht Salzburg den BF gemäß § 198 Abs. 1 StGB wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten. Dem Abwesenheitsurteil liegt zugrunde, dass der BF in Salzburg seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn XXXX gröblich verletzte, indem er im Zeitraum von 01.06.2018 bis 20.10.2018 keine bzw. nur unzureichende Unterhaltszahlungen leistete und dadurhc bewirkte, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre.5) Am 11.12.2018 verurteilte das Bezirksgericht Salzburg den BF gemäß Paragraph 198, Absatz eins, StGB wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten. Dem Abwesenheitsurteil liegt zugrunde, dass der BF in Salzburg seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn römisch 40 gröblich verletzte, indem er im Zeitraum von 01.06.2018 bis 20.10.2018 keine bzw. nur unzureichende Unterhaltszahlungen leistete und dadurhc bewirkte, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre. 6) Der BF begeht auch fortlaufen Verwaltungsübertretungen. Er hat am 03.12.2021 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr gelengt, obwohl er nicht im Besitze einer im EWR Raum ausgestellten Lenkberechtigung ist. Außerdem steht der BF im Verdacht im Zeitraum von 03.03.2022 bis 04.03.2022 eine unbekannte Menge an unbekanntem Suchtmittel, vermutlich Cannabis, vermutlich im Bereich des XXXX zu einem unbekannten Kaufpreis erworben zu haben. Eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft erfolgte, ein Verfahren wurde noch nicht eingeleitet.Außerdem steht der BF im Verdacht im Zeitraum von 03.03.2022 bis 04.03.2022 eine unbekannte Menge an unbekanntem Suchtmittel, vermutlich Cannabis, vermutlich im Bereich des römisch 40 zu einem unbekannten Kaufpreis erworben zu haben. Eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft erfolgte, ein Verfahren wurde noch nicht eingeleitet. Der BF stellt derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.3.
- Das Bundesamt leitete mehrmals ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein, welche wieder eingestellt wurden. Schließlich leitete das Bundesamt am 07.02.2018 das gegenständliche Statusaberkennungsverfahren aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen in Zusammenschau mit der geänderten Lage im Herkunftsstaat des BF und weil sich der BF mit der Rückkehr in die Russische Föderation wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt hat. Mit Bescheid vom 16.03.2018 (zugestellt am 21.03.2018) erkannte das Bundesamt den mit Bescheid vom 22.11.2006 zuerkannten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte es dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.), legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.) und entzog dem BF gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 und § 94 Abs. 1 FPG den Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX (Spruchpunkt VII.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid vom 16.03.2018 (zugestellt am 21.03.2018) erkannte das Bundesamt den mit Bescheid vom 22.11.2006 zuerkannten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte es dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch fünf.), legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.) und entzog dem BF gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 94, Absatz eins, FPG den Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Der BF verfügt derzeit nur mehr über einen Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt am 07.07.2021.Der BF verfügt derzeit nur mehr über einen Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 ausgestellt am 07.07.2021. 1.3.4. Der BF ist seit 2017 traditionell mit XXXX verheiratet. Aus dieser Beziehung entstammen zwei gemeinsame Kinder, XXXX geboren 2019 und XXXX geboren 2020. Der BF wohnt mit seiner Frau und den Kindern in Salzburg in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF kümmert sich um die Kinder, geht mit ihnen spazieren und auf Spielplätze. Gegen XXXX wurde seitens des BFA eine Aberkennung des Flüchtlingsstatus durchgeführt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Verfahren ist vor dem BVwG anhängig. Ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Tochter XXXX wurde seitens des BFA nicht zuerkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ein Beschwerdeverfahren ist beim BVwG anhängig. Ein Verfahren bezüglich XXXX auf internationalen Schutz ist beim BFA anhängig. 1.3.4. Der BF ist seit 2017 traditionell mit römisch 40 verheiratet. Aus dieser Beziehung entstammen zwei gemeinsame Kinder, römisch 40 geboren 2019 und römisch 40 geboren 2020. Der BF wohnt mit seiner Frau und den Kindern in Salzburg in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF kümmert sich um die Kinder, geht mit ihnen spazieren und auf Spielplätze. Gegen römisch 40 wurde seitens des BFA eine Aberkennung des Flüchtlingsstatus durchgeführt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Verfahren ist vor dem BVwG anhängig. Ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Tochter römisch 40 wurde seitens des BFA nicht zuerkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ein Beschwerdeverfahren ist beim BVwG anhängig. Ein Verfahren bezüglich römisch 40 auf internationalen Schutz ist beim BFA anhängig. Davor war der BF von 2008 bis 2017 mit XXXX ebenfalls nach islamischen Ritus verheiratet und hat mit ihr 6 Kinder, nämlich seine Töchter XXXX Jahre alt, XXXX Jahre alt, XXXX , Jahre alt, seine Tochter Jasmina, XXXX alt, seinen Sohn XXXX Jahre alt und XXXX alt. Der BF hat derzeit telefonischen Kontakt mit diesen Kindern und davor während den Schulferien persönlichen Kontakt. Die Kinder wohnen in Graz und mit dem BF in keinem gemeinsamen Haushalt.Davor war der BF von 2008 bis 2017 mit römisch 40 ebenfalls nach islamischen Ritus verheiratet und hat mit ihr 6 Kinder, nämlich seine Töchter römisch 40 Jahre alt, römisch 40 Jahre alt, römisch 40 , Jahre alt, seine Tochter Jasmina, römisch 40 alt, seinen Sohn römisch 40 Jahre alt und römisch 40 alt. Der BF hat derzeit telefonischen Kontakt mit diesen Kindern und davor während den Schulferien persönlichen Kontakt. Die Kinder wohnen in Graz und mit dem BF in keinem gemeinsamen Haushalt. Davor war der BF mit XXXX liirt und hat mit ihr einen Sohn, welcher XXXX Jahre alt ist und in Wien bei seiner Mutter lebt. Der BF hat mit diesem Sohn während der Schulferien Kontakt, darüber hinaus lediglich telefonisch. Davor war der BF mit römisch 40 liirt und hat mit ihr einen Sohn, welcher römisch 40 Jahre alt ist und in Wien bei seiner Mutter lebt. Der BF hat mit diesem Sohn während der Schulferien Kontakt, darüber hinaus lediglich telefonisch. 1.3.5. Der BF bezog Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, bedarfsorienterte Mindestsicherung und ging in verschiedenen Bereichen eine (geringfügige) Erwerbstätigkeit nach. So war er von 13.02.2007 – 19.02.2007, 21.05.2007 – 23.05.2007, 04.07.2007 – 09.07.2007, 01.04.2008 – 04.04.2008, 18.08.2008 – 02.09.2008, 01.10.2008 – 02.10.2008, 09.01.2009 – 12.01.2009, 16.02.2009 – 20.02.2009, 26.02.2009 – 02.03.2009, 29.09.2009 – 01.10.2009, 09.11.2011 – 11.08.2011 als Arbeiter tätig. Weiters am 16.07.2007, 23.07.2007 – 02.11.2007, 29.10.2008 – 04.11.2008, 12.11.2008 – 14.11.2008, 03.02.2009 – 04.02.2009, 22.09.2009, 15.09.2009 – 22.09.2009, 31.08.2009 – 09.09.2009, 24.08.2010 – 31.12.2010, 15.02.2011 – 25.02.2011, 17.04.2012 – 20.04.2012, 24.05.2012 – 31.05.2012, geringfügig 08.06.2012 – 14.06.2012, 19.09.2013 – 08.10.2013, geringfügig 18.11.2016 – 24.12.2016, geringfügig 09.04.2015 – 22.04.2015, geringfügig 25.08.2017 – 01.09.2017, geringfügig 20.09.2017 – 06.10.2017, geringfügig 11.11.2018 – 18.11.2018, 13.02.2019 – 07.03.2019, geringfügig 06.02.2020 – 31.03.2020, 01.04.2020 – 30.11.2020, geringfügig 12.05.2021 – 30.06.2021, geringfügig 08.11.2021 – 31.12.2021, geringfügig 22.04.2022 – 31.07.2022, 02.12.2021 – 03.09.2022. Der BF ist derzeit arbeitslos und erhält seit 07.12.2022 Arbeitslosengeldbezug. 1.3.6. Der BF spricht gut Deutsch, er hat Deutschkurse besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt auch sonstige Kurse oder Schulen hat er nicht besucht. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein, besucht jedoch einen privaten Ringerverein als Zuseher und hat Kontakt mit diesem privaten nicht gemeldeten Verein. Der BF hat Kontakt mit Österreichern, Tschetschenen und anderen Staatsbürgern. Ansonst ist der BF nicht Mitglied in einem Verein und hat keine Schule besucht. 1.4. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation, Version 10 vom 09.11.2022, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation vom 14.04.2022 (Ukraine-Krieg: Sozialleistungen für Staatsangehörige und Ukraine-Krieg: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland), die Accordanfragebeantwortung vom 16.05.2022, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation und Tschetschenien vom 13.12.2022 sowie 20.12.2022 (Ukraine-Krieg: Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien) und EUAA Country of Origin Information: The Russian Federation – Military service vom Dezember 2022 ausgegangen: COVID-19-Situation Letzte Änderung: 01.09.2022 In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vergleiche RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vergleiche RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.
- a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.
- a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022). Moskau: In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022). Dagestan: Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KK 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KK 7.6.2022). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 25.7.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 19.8.2022 ● CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (12.8.2022): Вакцинация от COVID-19 [COVID-19-Impfung], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 19.8.2022 ● CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 19.8.2022 ● CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/, Zugriff 19.8.2022 ● E-dag.ru – 'Mein Dagestan' (Moj Dagestan) / Offizielle Webseite Dagestans [Russland] (25.7.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 25.7.2022 ● Iswestija (1.7.2022): Минздрав продолжит оформлять сертификаты о вакцинации против COVID-19 [Gesundheitsministerium stellt weiterhin COVID-19-Impfzertifikate aus], https://iz.ru/1358412/2022-07-01/minzdrav-prodolzhit-oformliat-sertifikaty-o-vaktcinatcii-protiv-covid-19, Zugriff 25.7.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (13.8.2022): Дагестанские активисты усомнились в необходимости ужесточения антиковидных мер [Aktivisten aus Dagestan bezweifelten Notwendigkeit der Verschärfung von Anti-COVID-Maßnahmen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/380112/, Zugriff 29.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (7.6.2022): Масочный режим отменен в Дагестане [Maskenpflicht in Dagestan gefallen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/377927/, Zugriff 25.7.2022 ● ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022 ● RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 17.2.2022 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.7.2022): Russia Ends All Public Anti-COVID Restrictions, https://www.rferl.org/a/russia-ends-all-covid-restrictions/31924567.html, Zugriff 25.7.2022 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia’s Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html, Zugriff 17.2.2022 ● Ria.ru – RIA Nowosti (11.3.2022): В Чечне сняли все ограничения по коронавирусу [In Tschetschenien alle COVID-Beschränkungen aufgehoben], https://ria.ru/20220311/chechnya-1777599119.html, Zugriff 25.7.2022 ● Russland-Analysen (Nr. 418) (11.4.2022): Chronik 14.-18.3.2022, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/418/RusslandAnalysen418.pdf, Zugriff 25.7.2022 ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 25.7.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 06.10.2022 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021a): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 25.7.2022 ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 5.8.2022 ● BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.8.2022 ● BS – Bertelsmann Stiftung
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ODIHR NEEDS ASSESSMENT MISSION REPORT 31 May-4 June 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/0/f/491066_0.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (6.6.2018): Russian Federation: Presidential Election 18 March 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/2/4/383577_0.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● Rat – Rat der Europäischen Union (28.9.2022): Pressemitteilung: Ukraine: Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union zu den illegalen Scheinreferenden Russlands in den Regionen Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/09/28/ukraine-declaration-by-the-high-representative-on-behalf-of-the-european-union-on-the-illegal-sham-referenda-by-russia-in-the-donetsk-kherson-luhansk-and-zaporizhzhia-regions/, Zugriff 3.10.2022 ● RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (30.9.2022a): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 686 'О признании Херсонской области' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 686, 'Über die Anerkennung der Region Cherson’], publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202209300002?type=pdf, Zugriff 3.10.2022 ● RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (30.9.2022b): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 685 'О признании Запорожской области' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 685, 'Über die Anerkennung der Region Saporischschja’], publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202209300001?type=pdf, Zugriff 3.10.2022 ● RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 13.7.2022 ● Ria.ru – RIA Nowosti (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.8.2022 ● Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021a): Der gleiche Eintopf, nur aufgewärmt: Die Dumawahlen 2021 und das zunehmend hegemonial-autoritäre Regime in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021b): Chronik:
- –
- September 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● Standard, Der (30.9.2022): Annexion: Putins Propaganda-Rede im Kreml, https://www.derstandard.at/story/2000139593596/putin-zu-annektierten-ukrainischen-gebietenfuer-immer-unsere-buerger, Zugriff 3.10.2022 ● SW – Staatssekretariat für Wirtschaft [Schweiz] (3.8.2022): Ukraine: Schweiz setzt neue Sanktionen um, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-89874.html, Zugriff 8.8.2022 ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (14.10.2021): SWP-Aktuell (Nr. 67): Russlands Dumawahl 2021, https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A67_dumawahl_2021.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● Tass [Russland] (4.10.2022): Совфед единогласно одобрил законы о принятии новых субъектов в Россию [Föderationsrat billigte einstimmig Gesetze über Aufnahme neuer Subjekte], https://tass.ru/politika/15947447, Zugriff 4.10.2022 ● Tass [Russland] (20.9.2021): United Russia candidates win most regional governors’ elections, https://tass.com/politics/1340323, Zugriff 5.8.2022 ● UG – Universität Göteborg / V-Dem-Institut (Varieties of Democracy) (3.2022): Democracy Report 2022: Autocratization Changing Nature?, https://v-dem.net/media/publications/dr_2022.pdf, Zugriff 25.7.2022 ● UN – United Nations (27.9.2022): So-called referenda in Russian-controlled Ukraine ‘cannot be regarded as legal’: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128161, Zugriff 3.10.2022 ● USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022 ● WZ – Wiener Zeitung (27.6.2022): Sanktionen: G7 verschärfen Kurs gegen Russland erheblich, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2152420-G7-verschaerfen-Kurs-gegen-Russland-erheblich.html, Zugriff 8.8.2022 ● ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (3.11.2021): Spotlight 39/2021: Russland auf dem Weg zum Zentralstaat?, https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 5.8.2022 Tschetschenien: Letzte Änderung: 29.08.2022 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vergleiche FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vergleiche OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022 ● BS – Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 25.7.2022 ● Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.8.2022 ● KR – Kavkaz.Realii (9.5.2022): Премьер-министр Чечни уже месяц исполняет обязанности Кадырова [Premierminister Tschetscheniens vertritt seit bereits einem Monat Kadyrov], https://www.kavkazr.com/a/premjer-ministr-chechni-uzhe-mesyats-ispolnyaet-obyazannosti-kadyrova/31840824.html, Zugriff 10.8.2022 ● ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022 ● OFAC – Office of Foreign Assets Control [USA] (8.8.2022): Specially Designated Nationals List: Sanctions List Search - KADYROV, https://sanctionssearch.ofac.treas.gov/Details.aspx?id=23343, Zugriff 10.8.2022 ● ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.8.2022 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist's Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html, Zugriff 9.8.2022 ● Ria.ru – RIA Novosti (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.8.2022 ● Ria.ru – RIA Novosti (21.9.2021): Итоги выборов глав регионов России [Wahlergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatorov-1749880926.html, Zugriff 9.8.2022 ● Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021c): Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● SZ – Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824, Zugriff 9.8.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung 01.09.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vergleiche GCTF o.D.). Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022). Nordkaukasus Letzte Änderung: 01.09.2022: Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist(ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal ’Kaukasischer Knoten’ fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ka