Obsah (25)
Art. 133§ 57§ 123a§ 1Art 130Art 140§ 30Art. 61Art. 91§ 42§ 6§ 22Art. 4Art. 42Art. 67§ 2Art. 3Art. 10Art. 5Art. 13Artikel 1§ 28Art 267§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW276 2185538-1 Spruch, W276 2185538-1/39E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der gegenständlich angefochtene Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX zu XXXX wendet sich gegen die XXXX (beschwerdeführende Partei, „bfP“ oder „Institut“). Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:
- Der gegenständlich angefochtene Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „FMA“) vom römisch 40 zu römisch 40 wendet sich gegen die römisch 40 (beschwerdeführende Partei, „bfP“ oder „Institut“). Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: „Die Vorstellung der XXXX FN XXXX , XXXX vertreten durch die EISENBERGER & HERZOG Rechtsanwalts GmbH, Hilmgasse 10, 8010 Graz, vom
- Mai 2017, gegen den Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde vom XXXX wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
§ 57Abs.
3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) als unbegründet„Die Vorstellung der römisch 40 FN römisch 40 , römisch 40 vertreten durch die EISENBERGER & HERZOG Rechtsanwalts GmbH, Hilmgasse 10, 8010 Graz, vom 9. Mai 2017, gegen den Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde vom römisch 40 wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 57, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) als unbegründet a b g e w i e s e n. Die XXXX hat ihren Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017Die römisch 40 hat ihren Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 in Höhe von EUR XXXX in Höhe von EUR römisch 40 bis spätestens
- Mai 2017 auf das Konto der Finanzmarktaufsichtsbehörde, IBAN: AT02 0010 0000 0011 5800 bei der OeNB, Zahlungsgrund: XXXX , spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.bis spätestens
- Mai 2017 auf das Konto der Finanzmarktaufsichtsbehörde, IBAN: AT02 0010 0000 0011 5800 bei der OeNB, Zahlungsgrund: römisch 40 , spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen. Festgehalten wird, dass dieser Betrag bereits fristgerecht in der Finanzmarktaufsichtsbehörde eingelangt ist.“
- Bereits davor, konkret am 24.04.2017 erließ die belBeh in ihrer Funktion als nationale Abwicklungsbehörde
§ 123aAbs 1 Ba
SAG iVm Art 70 Verordnung (EU) 806/2014 (SRM-VO) und Art 8 Abs 1 lit a Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 mit Verweis auf den Beschluss des Single Resolution Board („SRB“) vom 11.04.2017, GZ XXXX einen Mandatsbescheid, mit dem dem Institut
§ 1Abs 1 Z 1 i
Vm § 2 Z 23 BaSAG, ein Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 in der Höhe von EUR XXXX vorgeschrieben wurde. In der Rechtsmittelbelehrung führte die belBeh aus, dass gegen diesen Bescheid
§ 57
Abs 2 AVG binnen zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Vorstellung bei der FMA erhoben werden kann. Im Hinblick auf § 123a Abs 2 BaSAG wies die belBeh darauf hin, dass Vorschreibungen von Beiträgen durch die FMA mit Fälligkeit vollstreckbar seien, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden. Die Vorstellung habe daher keine aufschiebende Wirkung.2. Bereits davor, konkret am 24.04.2017 erließ die belBeh in ihrer Funktion als nationale Abwicklungsbehörde
Paragraph 123 a, Absatz eins, BaSAG in Verbindung mit Artikel 70, Verordnung (EU) 806 aus 2014, (SRM-VO) und Artikel 8, Absatz eins, Litera a, Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 mit Verweis auf den Beschluss des Single Resolution Board („SRB“) vom 11.04.2017, GZ römisch 40 einen Mandatsbescheid, mit dem dem Institut
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 23, BaSAG, ein Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 in der Höhe von EUR römisch 40 vorgeschrieben wurde. In der Rechtsmittelbelehrung führte die belBeh aus, dass gegen diesen Bescheid
Paragraph 57, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Vorstellung bei der FMA erhoben werden kann. Im Hinblick auf Paragraph 123 a, Absatz 2, BaSAG wies die belBeh darauf hin, dass Vorschreibungen von Beiträgen durch die FMA mit Fälligkeit vollstreckbar seien, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden. Die Vorstellung habe daher keine aufschiebende Wirkung.
- Mit Eingabe vom 09.05.2017 erhob die bfP fristgerecht Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 24.04.
- Das Institut brachte vor, dass die im Mandatsbescheid vorgenommene Festsetzung des Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds rechnerisch nicht nachvollziehbar sei und dass die übermittelten Beilagen nur Berechnungsendergebnisse enthalten würden. Die bfP stellte den Antrag, die der Berechnung des festgesetzten Beitrages zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 zugrundeliegenden Daten und Zahlenwerte mitzuteilen, um die Vorschreibung rechnerisch nachvollziehen zu können.
- Am 15.05.2017 übermittelte die belBeh dem Institut eine Aufforderung zur Stellungnahme und teilte zudem die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mit.
- Am 27.06.2017 erstattete die bfP eine Stellungnahme und wiederholte dabei ihre Auffassung, wonach ihr eine inhaltliche Stellungnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich sei, weil ihr die Grundlagen für die Berechnung des Beitrages zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 nicht bekannt wären.
- Am 03.07.2017 brachte die bfP eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des SRB vom 11.04.2017 (Decision des SRB vom 11.04.2017, XXXX ) beim Gericht der Europäischen Union („EuG“) ein. Diese Rechtssache wurde beim EuG unter der GZ XXXX geführt.
- Am 03.07.2017 brachte die bfP eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des SRB vom 11.04.2017 (Decision des SRB vom 11.04.2017, römisch 40 ) beim Gericht der Europäischen Union („EuG“) ein. Diese Rechtssache wurde beim EuG unter der GZ römisch 40 geführt.
- Mit Verständigung vom XXXX teilte die belBeh die Ergebnisse des Beweisverfahrens mit und verwies dabei auf den Beschluss des SRB vom 11.04.
- Die belBeh wies weiters darauf hin, dass keine Fehler bei der Umsetzung der Entscheidung des SRB aufgetreten seien.
- Mit Verständigung vom römisch 40 teilte die belBeh die Ergebnisse des Beweisverfahrens mit und verwies dabei auf den Beschluss des SRB vom 11.04.
- Die belBeh wies weiters darauf hin, dass keine Fehler bei der Umsetzung der Entscheidung des SRB aufgetreten seien.
- Am 04.09.2017 nahm die bfP durch ihre Vertreterin Akteneinsicht.
- Am 15.09.2017 erstattete die bfP eine Stellungnahme zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens, mit der die bfP neuerlich darauf hinwies, dass keine für die Berechnung des festgesetzten Beitrages herangezogenen Daten vorliegen würden und die dem Vorstellungsbescheid beiliegenden Tabellen nur Berechnungsendergebnisse ausweisen, die keine detaillierte Überprüfung ermöglichen würden.
- Mit Bescheid vom XXXX zu GZ XXXX wies die belBeh die Vorstellung der bfP ab. Die belBeh schrieb dem Institut einen Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 in Höhe von XXXX vor, der bis spätestens 24.05.2017 auf das Konto der FMA einzuzahlen sei. Die belBeh führte aus, aufgrund der wirtschaftlichen Interessen anderer Institute sei eine weitergehende Begründung des Bescheids nicht möglich. Im Übrigen sei die FMA nicht im Besitz aller der Berechnung zugrundeliegenden Daten, weil sich die Daten der Institute aus den anderen beitragspflichtigen Mitgliedstaaten gesammelt nur beim SRB befänden. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids wies die belBeh darauf hin, dass gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen Beschwerde erhoben werden kann.
- Mit Bescheid vom römisch 40 zu GZ römisch 40 wies die belBeh die Vorstellung der bfP ab. Die belBeh schrieb dem Institut einen Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 in Höhe von römisch 40 vor, der bis spätestens 24.05.2017 auf das Konto der FMA einzuzahlen sei. Die belBeh führte aus, aufgrund der wirtschaftlichen Interessen anderer Institute sei eine weitergehende Begründung des Bescheids nicht möglich. Im Übrigen sei die FMA nicht im Besitz aller der Berechnung zugrundeliegenden Daten, weil sich die Daten der Institute aus den anderen beitragspflichtigen Mitgliedstaaten gesammelt nur beim SRB befänden. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids wies die belBeh darauf hin, dass gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen Beschwerde erhoben werden kann.
- Mit Eingabe vom 05.12.2017 erhob die bfP fristgerecht Beschwerde
Art 130Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG gegen den Vorstellungsbescheid der FMA vom XXXX zu GZ XXXX . Zudem regte die bf
P ein Verfahren zur Normenkontrolle
Art 140
Abs 1 Z 1 lit a B-VG sowie die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gem Art 267 AUEV an.11. Mit Eingabe vom 05.12.2017 erhob die bfP fristgerecht Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Vorstellungsbescheid der FMA vom römisch 40 zu GZ römisch 40 . Zudem regte die bfP ein Verfahren zur Normenkontrolle
Artikel 140
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG sowie die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gem Artikel 267, AUEV an.
- Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 06.02.2018, beim BVwG eingelangt am selben Tag. Am selben Tag erstattete die belBeh eine Stellungnahme zu den Beschwerdegründen des Institutes.
- Am 17.12.2020 erstattete die belBeh eine Eingabe an das BVwG, mit dem die Entscheidung des EuG vom 23.9.2020 zu GZ XXXX vorgelegt wurde. Das EuG erklärte in dieser Entscheidung den Beschluss des SRB vom 11.04.2017 zu XXXX , mit dem die gegenüber dem Institut für das Jahr 2017 im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (auch Single Resolution Fund, „SRF“) festgelegt worden waren, für nichtig. Die belBeh wies zudem darauf hin, dass der nunmehr für nichtig erklärte Beschluss des SRB ursprünglich die Grundlage für den hier gegenständlichen Vorstellungsbescheid bildete.
- Am 17.12.2020 erstattete die belBeh eine Eingabe an das BVwG, mit dem die Entscheidung des EuG vom 23.9.2020 zu GZ römisch 40 vorgelegt wurde. Das EuG erklärte in dieser Entscheidung den Beschluss des SRB vom 11.04.2017 zu römisch 40 , mit dem die gegenüber dem Institut für das Jahr 2017 im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (auch Single Resolution Fund, „SRF“) festgelegt worden waren, für nichtig. Die belBeh wies zudem darauf hin, dass der nunmehr für nichtig erklärte Beschluss des SRB ursprünglich die Grundlage für den hier gegenständlichen Vorstellungsbescheid bildete.
- Gegen das Urteil des EuG vom 23.9.2020 zu GZ XXXX brachte der SRB am 04.12.2020 ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) ein.
- Gegen das Urteil des EuG vom 23.9.2020 zu GZ römisch 40 brachte der SRB am 04.12.2020 ein Rechtsmittel nach Artikel 56, der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) ein.
- Bereits am 01.10.2020 erstattete die bfP eine Mitteilung, mit dem ebenso die unter Pkt 13 angeführte Entscheidung des EuG vorgelegt wurde. Die bfP verband diese Eingabe mit dem Antrag, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.
- Am 12.01.2021 erstattete die bfP eine weitere Stellungnahme, mit der sie ihr Vorbringen vom 01.10.2020 wiederholte. Für den Fall, dass keine Aufhebung des bekämpften Vorstellungsbescheides erfolgen sollte, beantragte die bfP die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und regte zudem ein weiteres Mal ein Vorabentscheidungsverfahren gem Art 267 AEUV an.
- Am 12.01.2021 erstattete die bfP eine weitere Stellungnahme, mit der sie ihr Vorbringen vom 01.10.2020 wiederholte. Für den Fall, dass keine Aufhebung des bekämpften Vorstellungsbescheides erfolgen sollte, beantragte die bfP die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und regte zudem ein weiteres Mal ein Vorabentscheidungsverfahren gem Artikel 267, AEUV an.
- Am 02.02.2022 erließ das BVwG das Erkenntnis zu W276 2185538-1/8E mit dem der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid vom XXXX ersatzlos behoben und das Verfahren gem § 50 Abs 1 VwGVG eingestellt wurde. Eine Revision wurde
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.17. Am 02.02.2022 erließ das BVw
G das Erkenntnis zu W276 2185538-1/8E mit dem der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid vom römisch 40 ersatzlos behoben und das Verfahren gem Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG eingestellt wurde. Eine Revision wurde
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen. 18. Mit Schriftsatz vom 16.03.2022 brachte die bel
Beh eine Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 02.02.2022 ein und verband diese mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 19. Mit Beschluss des BVwG vom 17.03.2022 wurde der Revision
§ 30Abs. 2 Vw
GG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.19. Mit Beschluss des BVwG vom 17.03.2022 wurde der Revision
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss vom 03.03.2022 zu XXXX hob der EuGH das Urteil des EuG auf und erklärte den SRB-Beschluss für nichtig, soweit er die bfP betreffe. Gleichzeitig wurden die Wirkungen des streitigen Beschlusses, soweit er die bfP betreffe, aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate nicht überschreiten dürfe, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft trete, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag der bfP zum SRF für das Jahr 2017 festgesetzt werde (Beschlusspunkt 3 der Entscheidung des EuGH vom 03.03.2022).
- Mit Beschluss vom 03.03.2022 zu römisch 40 hob der EuGH das Urteil des EuG auf und erklärte den SRB-Beschluss für nichtig, soweit er die bfP betreffe. Gleichzeitig wurden die Wirkungen des streitigen Beschlusses, soweit er die bfP betreffe, aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate nicht überschreiten dürfe, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft trete, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag der bfP zum SRF für das Jahr 2017 festgesetzt werde (Beschlusspunkt 3 der Entscheidung des EuGH vom 03.03.2022).
- Der VwGH erließ am 02.06.2022 ein Erkenntnis zu Ra 2022/02/0051-7 mit dem er festhielt, dass das BVwG zu Recht davon ausging, dass es das Urteil des EuG zugrundelegen durfte, ohne sein Beschwerdeverfahren aussetzen zu müssen. Mehr noch, es war gehalten, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Rechtsfolgen umzusetzen bzw. seiner Entscheidung zugrundezulegen, ohne ein Urteil des EuGH im Rechtsmittelverfahren abzuwarten (VwGH, 02.06.2022, Ra 2022/02/0051-7, Pkt 17). Zudem verneinte der VwGH eine Abweichung des BVwG von der Rechtsprechung des VwGH, indem es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe im angefochtenen Erkenntnis vielmehr umfassend unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet, warum von einer Verhandlung abgesehen werden konnte. Die Revision der belBeh habe dem nichts Substantielles entgegengehalten (VwGH, 02.06.2022, Ra 2022/02/0051-7, Pkt 18). Allerdings führe der Hinweis der Revisionswerberin auf die Auswirkungen der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung des Urteils des EuG durch den EuGH, so der VwGH weiter, zur Zulässigkeit der Revision, die sich zudem aus diesem Grund auch als begründet erweise. Mit Beschluss des EuGH vom 03.03.2022, XXXX , sei das Urteil des EuG vom 23.09.2020, XXXX , aufgehoben worden. Darüber hinaus habe der EuGH
Art. 61Abs. 1 der Satzung des Eu
GH den Rechtsstreit selbst endgültig entschieden und den angefochtenen SRB-Beschluss - soweit er die bfP betrifft - (rückwirkend) für nichtig erklärt, dessen Wirkungen aber bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses des SRB über den Beitrag der bfP für das Jahr 2017, längstens aber für sechs Monate, aufrechterhalten. Mit Beschluss des EuGH vom 03.03.2022, römisch 40 , sei das Urteil des EuG vom 23.09.2020, römisch 40 , aufgehoben worden. Darüber hinaus habe der EuGH
Artikel 61, Absatz eins, der Satzung des Eu
GH den Rechtsstreit selbst endgültig entschieden und den angefochtenen SRB-Beschluss - soweit er die bfP betrifft - (rückwirkend) für nichtig erklärt, dessen Wirkungen aber bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses des SRB über den Beitrag der bfP für das Jahr 2017, längstens aber für sechs Monate, aufrechterhalten. Die Entscheidung des Gerichtshofes sei endgültig,
Art. 91Verfahrensordnung des Eu
GH rechtskräftig, für die Verfahrensbeteiligten verbindlich und wirke ex tunc. Diese ex tunc Wirkung von aufhebenden Urteilen des EuGH im Nichtigkeitsverfahren habe zur Folge, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten sei, als ob das angefochtene (und aufgehobene) Urteil des EuG nie erlassen worden wäre. An die Stelle des aufgehobenen Urteils des EuG sei somit die Entscheidung des EuGH, dessen Wirkungen für den vorliegenden Fall maßgeblich sind, getreten. Die Entscheidung des Gerichtshofes sei endgültig,
Artikel 91, Verfahrensordnung des Eu
GH rechtskräftig, für die Verfahrensbeteiligten verbindlich und wirke ex tunc. Diese ex tunc Wirkung von aufhebenden Urteilen des EuGH im Nichtigkeitsverfahren habe zur Folge, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten sei, als ob das angefochtene (und aufgehobene) Urteil des EuG nie erlassen worden wäre. An die Stelle des aufgehobenen Urteils des EuG sei somit die Entscheidung des EuGH, dessen Wirkungen für den vorliegenden Fall maßgeblich sind, getreten. Damit könne aber das angefochtene Erkenntnis des BVwG, das sich auf das mittlerweile aufgehobene und damit rückwirkend nicht mehr existierende Urteil des EuG sowie auf die mit diesem Urteil ohne Aufrechterhaltung der zeitlichen Wirkungen erfolgte Nichtigerklärung des SRB-Beschlusses gestützt habe, keinen Bestand (mehr) haben. Es war daher
§ 42Abs. 2 Z 1 Vw
GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Damit könne aber das angefochtene Erkenntnis des BVwG, das sich auf das mittlerweile aufgehobene und damit rückwirkend nicht mehr existierende Urteil des EuG sowie auf die mit diesem Urteil ohne Aufrechterhaltung der zeitlichen Wirkungen erfolgte Nichtigerklärung des SRB-Beschlusses gestützt habe, keinen Bestand (mehr) haben. Es war daher
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren habe das BVwG zu berücksichtigen, dass der für nichtig erklärte SRB-Beschluss weiterhin Wirkung entfaltet, soweit er die bfP betrifft, bis er - längstens bis in sechs Monaten ab Zustellung des EuGH-Beschlusses - durch einen (neuen) SRB-Beschluss über den Beitrag der mitbeteiligten Partei für das Jahr 2017 ersetzt wird.
- Am 25.07.2022 hat der SRB zu GZ XXXX unter dem Titel „Beschluss über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge der XXXX (…) zum Einheitlichen Abwicklungsfonds“ einen neuen Beschluss über die von der bfP im Jahr 2017 zu leistenden Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds gefasst.
- Am 25.07.2022 hat der SRB zu GZ römisch 40 unter dem Titel „Beschluss über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge der römisch 40 (…) zum Einheitlichen Abwicklungsfonds“ einen neuen Beschluss über die von der bfP im Jahr 2017 zu leistenden Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds gefasst.
- Am 27.07.2022 erstatte die belBeh eine weitere Eingabe an das BVwG und verwies auf den am 25.07.2022 von der SRB erlassenen Beschluss XXXX . Die FMA legte dieser Eingabe diesen Beschluss samt allen relevanten Anhängen zur weiteren Berücksichtigung im Verfahren bei.
- Am 27.07.2022 erstatte die belBeh eine weitere Eingabe an das BVwG und verwies auf den am 25.07.2022 von der SRB erlassenen Beschluss römisch 40 . Die FMA legte dieser Eingabe diesen Beschluss samt allen relevanten Anhängen zur weiteren Berücksichtigung im Verfahren bei.
- Die bfP erstattete am 12.08.2022 eine Mitteilung und Stellungnahme, mit dem sie ebenso auf die Entscheidung des VwGH vom 02.06.2022 zu Ra 2022/02/0051-7, den Beschluss des EuGH vom 03.03.2022 zu XXXX und den neuerlichen Beschluss des SRB vom 25.07.2022 zu GZ XXXX einging.
- Die bfP erstattete am 12.08.2022 eine Mitteilung und Stellungnahme, mit dem sie ebenso auf die Entscheidung des VwGH vom 02.06.2022 zu Ra 2022/02/0051-7, den Beschluss des EuGH vom 03.03.2022 zu römisch 40 und den neuerlichen Beschluss des SRB vom 25.07.2022 zu GZ römisch 40 einging.
- Am 01.09.2022 erließ das BVwG das Erkenntnis zu W276 2185538-1/20E mit dem der Beschwerde ein weiteres Mal Folge gegeben, der Bescheid vom XXXX ersatzlos behoben und das Verfahren gem § 50 Abs 1 VwGVG eingestellt wurde. Eine Revision wurde
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.25. Am 01.09.2022 erließ das BVw
G das Erkenntnis zu W276 2185538-1/20E mit dem der Beschwerde ein weiteres Mal Folge gegeben, der Bescheid vom römisch 40 ersatzlos behoben und das Verfahren gem Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG eingestellt wurde. Eine Revision wurde
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen. 26. Mit Eingabe vom 19.09.2022 brachte die bel
Beh eine ao Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 01.09.2022 zu W276 2185538-1/20E ein und verband dies mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 27. Am 22.09.2022 fasste das BVwG zu W276 2185538-1/23E den Beschluss, mit dem der Revision der belBeh vom 01.09.2022 zu W276 2185538-1/20E
§ 30Abs. 2 Vw
GG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.27. Am 22.09.2022 fasste das BVwG zu W276 2185538-1/23E den Beschluss, mit dem der Revision der belBeh vom 01.09.2022 zu W276 2185538-1/20E
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
- Mit Eingabe vom 02.11.2022 erhob die bfP gem Art 144 B-VG gegen den Beschluss des BVwG vom 22.09.2022 zu W276 2185538-1/23E Beschwerde an den VfGH.
- Mit Eingabe vom 02.11.2022 erhob die bfP gem Artikel 144, B-VG gegen den Beschluss des BVwG vom 22.09.2022 zu W276 2185538-1/23E Beschwerde an den VfGH.
- Mit Beschluss des VfGH vom 13.12.2022 zu E 2978/2022-17 wies der VfGH die Beschwerde der bfP vom 22.09.2022 zu W276 2185538-1/23E zurück.
- Mit Erkenntnis vom 23.11.2022 zu Ra 2022/02/0186-10 hob der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 01.09.2022 zu W276 2185538-1/20E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt sowie in die Entscheidung des EuG vom 23.9.2020 zu XXXX das Erkenntnis des VwGH vom 02.06.2022 zu Ra 2022/02/0051-7, den Beschluss des EuGH vom 03.03.2022 zu XXXX und den neuerlichen Beschluss des SRB vom 25.07.2022 zu GZ XXXX samt allen dazugehörigen Annexen und Beilagen.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt sowie in die Entscheidung des EuG vom 23.9.2020 zu römisch 40 das Erkenntnis des VwGH vom 02.06.2022 zu Ra 2022/02/0051-7, den Beschluss des EuGH vom 03.03.2022 zu römisch 40 und den neuerlichen Beschluss des SRB vom 25.07.2022 zu GZ römisch 40 samt allen dazugehörigen Annexen und Beilagen.
- Feststellungen: 1.
- Zur beschwerdeführenden Partei Die XXXX ist eine im Firmenbuch des Landesgericht Feldkirch zu XXXX eingetragene Aktiengesellschaft, mit der Geschäftsanschrift XXXX , mit einem Grundkapital von XXXX für die XXXX Stückaktien ausgegeben wurden.Die römisch 40 ist eine im Firmenbuch des Landesgericht Feldkirch zu römisch 40 eingetragene Aktiengesellschaft, mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , mit einem Grundkapital von römisch 40 für die römisch 40 Stückaktien ausgegeben wurden. Die Tätigkeitsschwerpunkte der bfP liegen ua in den Geschäftsfeldern Firmenkundengeschäft. Wohnbaufinanzierung und Anlagegeschäft. Sie ist eine Universalbank mit Stammsitz in XXXX . Sie ist mit einer Bilanzsumme von ca. EUR XXXX , über XXXX Mitarbeitern und XXXX Filialen das größte eigenständige Bankhaus XXXX .Die Tätigkeitsschwerpunkte der bfP liegen ua in den Geschäftsfeldern Firmenkundengeschäft. Wohnbaufinanzierung und Anlagegeschäft. Sie ist eine Universalbank mit Stammsitz in römisch 40 . Sie ist mit einer Bilanzsumme von ca. EUR römisch 40 , über römisch 40 Mitarbeitern und römisch 40 Filialen das größte eigenständige Bankhaus römisch 40 . 1.2 Zum Beschluss des SRB und zum Ablauf der Festsetzung des Beitrages der XXXX zum Einheitlichen Abwicklungsfonds im Jahr 20171.2 Zum Beschluss des SRB und zum Ablauf der Festsetzung des Beitrages der römisch 40 zum Einheitlichen Abwicklungsfonds im Jahr 2017 Der SRB fasste am 11.04.2017 unter der GZ XXXX einen Beschluss über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für die bfP für das Jahr 2017 (Anhang ./1 zu ON 04). Dabei wird die Berechnungsmethodik im Einzelnen ausgewiesen. Weiters werden in diesem Beschluss in einer eigenen Berechnungstabelle die Berechnungsdetails (risikogewichtet) angeführt. Aus der Berechnungstabelle ergibt sich für das Jahr 2017 für die bfP ein „zu zahlender Beitrag“ in der Höhe von XXXX Weiters werden in einer weiteren Tabelle die verwendeten Inputdaten aufgelistet (Anhang ./1 zu ON 04).Der SRB fasste am 11.04.2017 unter der GZ römisch 40 einen Beschluss über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für die bfP für das Jahr 2017 (Anhang ./1 zu ON 04). Dabei wird die Berechnungsmethodik im Einzelnen ausgewiesen. Weiters werden in diesem Beschluss in einer eigenen Berechnungstabelle die Berechnungsdetails (risikogewichtet) angeführt. Aus der Berechnungstabelle ergibt sich für das Jahr 2017 für die bfP ein „zu zahlender Beitrag“ in der Höhe von römisch 40 Weiters werden in einer weiteren Tabelle die verwendeten Inputdaten aufgelistet (Anhang ./1 zu ON 04). Dieser Beschluss des SRB wurde der bfP von der FMA im Wege des Mandatsbescheides vom 24.04.2017 übermittelt. Die belBeh verwies dabei auf ihre Funktion als nationale Abwicklungsbehörde
§ 123aAbs 1 Ba
SAG iVm Art 70 Verordnung (EU) 806/2014 (SRM-VO) und Art 8 Abs 1 lit a Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 und trug der bfP
§ 1Abs 1 Z 1 i
Vm § 2 Z 23 BaSAG auf, den von ihr zu leistenden Beitrag für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 im vom SRB festgesetzten Umfang bis spätestens 24.05.2017 auf das Konto der FMA unter Angabe der Kontoverbindung spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen.Dieser Beschluss des SRB wurde der bfP von der FMA im Wege des Mandatsbescheides vom 24.04.2017 übermittelt. Die belBeh verwies dabei auf ihre Funktion als nationale Abwicklungsbehörde
Paragraph 123 a, Absatz eins, BaSAG in Verbindung mit Artikel 70, Verordnung (EU) 806 aus 2014, (SRM-VO) und Artikel 8, Absatz eins, Litera a, Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 und trug der bfP
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 23, BaSAG auf, den von ihr zu leistenden Beitrag für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 im vom SRB festgesetzten Umfang bis spätestens 24.05.2017 auf das Konto der FMA unter Angabe der Kontoverbindung spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen. Die bfP erhob gegen diesen Mandatsbescheid am 09.05.2017 Vorstellung und brachte dabei insbesondere vor, dass die im Mandatsbescheid vorgenommene Festsetzung des Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds rechnerisch nicht nachvollziehbar sei und dass die übermittelten Beilagen nur Berechnungsendergebnisse enthalten würden. Am 03.07.2017 brachte die bfP eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des SRB vom 11.04.2017 (Decision des SRB vom 11.04.2017, XXXX ) beim EuG unter der XXXX ein.Am 03.07.2017 brachte die bfP eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des SRB vom 11.04.2017 (Decision des SRB vom 11.04.2017, römisch 40 ) beim EuG unter der römisch 40 ein. Die von der bfP eingebrachte Vorstellung wurde von der belBeh mit Bescheid vom XXXX abgewiesen. Die belBeh schrieb dem Institut einen Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 in Höhe von XXXX vor, der bis spätestens 24.05.2017 auf das Konto der FMA einzuzahlen ist. Mit Eingabe vom 05.12.2017 erhob die bfP fristgerecht Beschwerde
Art 130Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG gegen den Vorstellungsbescheid der FMA vom XXXX . Die von der bf
P eingebrachte Vorstellung wurde von der belBeh mit Bescheid vom römisch 40 abgewiesen. Die belBeh schrieb dem Institut einen Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 in Höhe von römisch 40 vor, der bis spätestens 24.05.2017 auf das Konto der FMA einzuzahlen ist. Mit Eingabe vom 05.12.2017 erhob die bfP fristgerecht Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Vorstellungsbescheid der FMA vom römisch 40 . Am 23.9.2020 erließ das EuG eine Entscheidung im Verfahren zu GZ XXXX , mit dem der Beschluss des SRB vom 11.04.2017 zu XXXX , mit dem die gegenüber dem Institut für das Jahr 2017im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds festgelegt worden waren, für nichtig erklärt wurden. Gegen diese Entscheidung erhob der SRB am 04.12.2020 unter GZ XXXX Berufung an den EuGH. Am 23.9.2020 erließ das EuG eine Entscheidung im Verfahren zu GZ römisch 40 , mit dem der Beschluss des SRB vom 11.04.2017 zu römisch 40 , mit dem die gegenüber dem Institut für das Jahr 2017im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds festgelegt worden waren, für nichtig erklärt wurden. Gegen diese Entscheidung erhob der SRB am 04.12.2020 unter GZ römisch 40 Berufung an den EuGH. Das Institut hat den mit Mandatsbescheid der FMA vom 24.04.2017 (ON 04) vorgeschriebenen Beitrag am 26.05.2017 an die FMA überwiesen. Gegen das Urteil des EuG vom 23.9.2020 zu GZ XXXX brachte der SRB am 04.12.2020 ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) ein. Gegen das Urteil des EuG vom 23.9.2020 zu GZ römisch 40 brachte der SRB am 04.12.2020 ein Rechtsmittel nach Artikel 56, der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) ein. Mit Beschluss vom 03.03.2022 zu XXXX hob der EuGH das Urteil des EuG auf und erklärte den SRB-Beschluss für nichtig, soweit er die bfP betreffe. Gleichzeitig wurden die Wirkungen des streitigen Beschlusses, soweit er die bfP betreffe, aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate nicht überschreiten dürfe, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft trete, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag der bfP zum SRF für das Jahr 2017 festgesetzt werde (Beschlusspunkt 3 der Entscheidung des EuGH vom 03.03.2022). Mit Beschluss vom 03.03.2022 zu römisch 40 hob der EuGH das Urteil des EuG auf und erklärte den SRB-Beschluss für nichtig, soweit er die bfP betreffe. Gleichzeitig wurden die Wirkungen des streitigen Beschlusses, soweit er die bfP betreffe, aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate nicht überschreiten dürfe, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft trete, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag der bfP zum SRF für das Jahr 2017 festgesetzt werde (Beschlusspunkt 3 der Entscheidung des EuGH vom 03.03.2022). Am 25.07.2022 hat der SRB zu GZ XXXX unter dem Titel „Beschluss über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge der XXXX (…) zum Einheitlichen Abwicklungsfonds“ einen neuen Beschluss über die von der bfP im Jahr 2017 zu leistenden Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds gefasst. Am 25.07.2022 hat der SRB zu GZ römisch 40 unter dem Titel „Beschluss über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge der römisch 40 (…) zum Einheitlichen Abwicklungsfonds“ einen neuen Beschluss über die von der bfP im Jahr 2017 zu leistenden Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds gefasst. Die bfP hat am 26.09.2022 eine weitere Nichtigkeitsklage beim EuG gegen den Beschluss des SRB vom 25.07.2022 zu GZ XXXX eingebracht. Dieses Verfahren ist beim EuG zu XXXX anhängig.Die bfP hat am 26.09.2022 eine weitere Nichtigkeitsklage beim EuG gegen den Beschluss des SRB vom 25.07.2022 zu GZ römisch 40 eingebracht. Dieses Verfahren ist beim EuG zu römisch 40 anhängig. 2. Beweiswürdigung 2.1. Zur beschwerdeführenden Partei Die Feststellungen zur bfP, ihrer Geschäftsanschrift, ihrem Tätigkeitsfeld und ihrer Kapitalisierung beruhen auf dem offenen Firmenbuch und den Angaben auf der Homepage der bfP. 2.2 Zu den Feststellungen betreffend den Beschluss des SRB, zur Festsetzung des Beitrages der XXXX zum Einheitlichen Abwicklungsfonds im Jahr 2017, zur Entscheidung des EuG, des EuGH und zum neuerlichen Beschluss des SRB2.2 Zu den Feststellungen betreffend den Beschluss des SRB, zur Festsetzung des Beitrages der römisch 40 zum Einheitlichen Abwicklungsfonds im Jahr 2017, zur Entscheidung des EuG, des EuGH und zum neuerlichen Beschluss des SRB Die Feststellungen zu den verschiedenen Eingaben der bfP bei der belBeh, dem Beschluss des SRB vom 11.04.2017, XXXX der Entscheidung des EuG vom 23.9.2020 zu GZ XXXX , den Beschluss des EuGH vom 03.03.2022 zu XXXX dem neuerlichen Beschluss des SRB vom 25.07.2022 zu GZ XXXX und den weiteren von den Verfahrensparteien gesetzten Verfahrensschritten beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt, ua den ON 1, 4 und 10 und den jeweils damit einhergehenden Anhängen.Die Feststellungen zu den verschiedenen Eingaben der bfP bei der belBeh, dem Beschluss des SRB vom 11.04.2017, römisch 40 der Entscheidung des EuG vom 23.9.2020 zu GZ römisch 40 , den Beschluss des EuGH vom 03.03.2022 zu römisch 40 dem neuerlichen Beschluss des SRB vom 25.07.2022 zu GZ römisch 40 und den weiteren von den Verfahrensparteien gesetzten Verfahrensschritten beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt, ua den ON 1, 4 und 10 und den jeweils damit einhergehenden Anhängen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates Die Rechtssache wurde am 20.09.2019 der Gerichtabteilung W276 zugewiesen.
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
§ 22Abs.
2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt
Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.2.
- Rechtliche Grundlagen 3.2.1.1 Rechtsakte - §§ 1 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Z 23, 123a Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014- Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Ziffer 23, 123 a, Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, - Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom 21.10.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (Del.VO) - Art. 67, 69 und 70 der Verordnung (EU) 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (SRM-VO)- Artikel 67, 69 und 70 der Verordnung (EU) 806 aus 2014, zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, (SRM-VO) - Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (DfV)- Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (DfV) 3.2.1.2 Zugrundeliegende Beschlüsse des SRB („Decisions“) - Decision des SRB vom 20.05.2016 ( XXXX ) über die Korrektur des Beitrages für das Jahr 2016- Decision des SRB vom 20.05.2016 ( römisch 40 ) über die Korrektur des Beitrages für das Jahr 2016 - Decision des SRB vom 20.12.2016 ( XXXX ) über die Höhe und Nutzung von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Beitragsleistung zum einheitlichen Abwicklungsfonds SRF 2017- Decision des SRB vom 20.12.2016 ( römisch 40 ) über die Höhe und Nutzung von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Beitragsleistung zum einheitlichen Abwicklungsfonds SRF 2017 - Decision des SRB vom 11.04.2017 ( XXXX ) über die Beitragshöhe der bfP zum einheitlichen Abwicklungsfonds SRF
- - Decision des SRB vom 11.04.2017 ( römisch 40 ) über die Beitragshöhe der bfP zum einheitlichen Abwicklungsfonds SRF
- - Decision des SRB vom 25.07.2022 zu GZ XXXX über die Beitragshöhe der bfP zum einheitlichen Abwicklungsfonds SRF 2017- Decision des SRB vom 25.07.2022 zu GZ römisch 40 über die Beitragshöhe der bfP zum einheitlichen Abwicklungsfonds SRF 2017 3.2.
- Zur rechtlichen Beurteilung des Vorstellungsbescheides in Zusammenhalt mit der Entscheidung des EuG vom 23.9.2020 zu GZ XXXX 3.2.
- Zur rechtlichen Beurteilung des Vorstellungsbescheides in Zusammenhalt mit der Entscheidung des EuG vom 23.9.2020 zu GZ römisch 40 3.2.2.1
§ 123aAbs. 1 und 2 Ba
SAG haben Institute Beiträge zu leisten und die belBeh hat diese für den Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) einzuheben. Die Berechnung des jährlichen Beitrages, der von jedem Institut zu entrichten ist, erfolgt
Art. 4der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 („Df
V“) durch den
Art. 42der Verordnung (EU) Nr.
806/2014 („SRM-VO“) eingerichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB).
Art. 67Abs. 4 SRM-VO werden die Beiträge anschließend von den nationalen Abwicklungsbehörden, im Falle der bf
P von der belBeh, erhoben. 3.2.2.1
Paragraph 123 a, Absatz eins und 2 BaSAG haben Institute Beiträge zu leisten und die belBeh hat diese für den Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) einzuheben. Die Berechnung des jährlichen Beitrages, der von jedem Institut zu entrichten ist, erfolgt
Artikel 4, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 („Df
V“) durch den
Artikel 42, der Verordnung (EU) Nr.
806 aus 2014, („SRM-VO“) eingerichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB).
Artikel 67, Absatz 4, SRM-VO werden die Beiträge anschließend von den nationalen Abwicklungsbehörden, im Falle der bf
P von der belBeh, erhoben. Um die in Art. 69 Abs. 1 SRM-VO genannte Zielausstattung zu erreichen, hat
§ 123aAbs. 2 Ba
SAG die belBeh den in Österreich zugelassenen Instituten und Zweigstellen die Beiträge vorzuschreiben und einzuheben. Eine solche Vorschreibung hat
§ 123aAbs. 2 Ba
SAG mit Bescheid zu erfolgen und ist mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten wird. Um die in Artikel 69, Absatz eins, SRM-VO genannte Zielausstattung zu erreichen, hat
Paragraph 123 a, Absatz 2, BaSAG die belBeh den in Österreich zugelassenen Instituten und Zweigstellen die Beiträge vorzuschreiben und einzuheben. Eine solche Vorschreibung hat
Paragraph 123 a, Absatz 2, BaSAG mit Bescheid zu erfolgen und ist mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten wird. 3.2.2.2 Institute im Sinne dieser Bestimmung sind
§ 2Z 23 i
Vm Z 2 und 3 BaSAG Kreditinstitute
Art. 4Abs.
1 Z 1 der Verordnung 575/2013/EU CRR und Wertpapierfirmen
Art. 4Abs.
1 Z 2 CRR (Capital Requirements Regulation, Kapitaladäquanzverordnung, „CRR“). Für die Zwecke der Berechnung und Abführung der Beiträge wird der Institutsbegriff im Rahmen des Anwendungsbereichs der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom 21.10.2014 („Del.VO“)
Art. 3Z 1 Del.VO präzisiert.
Die Berechnung und Vorschreibung der Beiträge hat grundsätzlich für alle Kreditinstitute (und Wertpapierfirmen iSd Art. 3 Z 2 Del.VO) auf Einzelinstitutsebene zu erfolgen. Für Zentralorganisationen und alle Kreditinstitute die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, erfolgt sie jedoch im Sinne von Art. 10 CRR als Ganzes auf konsolidierter Basis, sofern die ihnen zugeordneten Institute
Art. 10der CRR ganz oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind (Art. 3 Z 1 i
Vm Art. 2 Abs. 1 Del.VO). 3.2.2.2 Institute im Sinne dieser Bestimmung sind
Paragraph 2, Ziffer 23, in Verbindung mit Ziffer 2 und 3 BaSAG Kreditinstitute
Artikel 4
, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung 575/2013/EU CRR und Wertpapierfirmen
Artikel 4
, Absatz eins, Ziffer 2, CRR (Capital Requirements Regulation, Kapitaladäquanzverordnung, „CRR“). Für die Zwecke der Berechnung und Abführung der Beiträge wird der Institutsbegriff im Rahmen des Anwendungsbereichs der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom 21.10.2014 („Del.VO“)
Artikel 3, Ziffer eins, Del.VO präzisiert.
Die Berechnung und Vorschreibung der Beiträge hat grundsätzlich für alle Kreditinstitute (und Wertpapierfirmen iSd Artikel 3, Ziffer 2, Del.VO) auf Einzelinstitutsebene zu erfolgen. Für Zentralorganisationen und alle Kreditinstitute die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, erfolgt sie jedoch im Sinne von Artikel 10, CRR als Ganzes auf konsolidierter Basis, sofern die ihnen zugeordneten Institute
Artikel 10
, der CRR ganz oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind (Artikel 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins, Del.VO). Für die Berechnung der Beiträge zum SRF durch das SRB werden die im Anhang zum Vorstellungsbescheid (ON 10) „Berechnungsdetails des SRB“ angeführten Daten herangezogen, die für das mit 31.12.2015 abgelaufene Geschäftsjahr bzw. das maßgebliche Geschäftsjahr, wenn das Geschäftsjahr für ein Kreditinstitut nicht mit 31.
- endet, vom Instituts mittels „SRB-Template“ beigebracht wurden. Das Executive Board des SRB beschloss am 11.04.2017 für jedes in Österreich ansässige Institut die Höhe des Beitrages zum SRF für das Jahr
- Dieser Beschluss wurde im Rahmen einer „Master Decision“ ( XXXX ) getroffen. Das Executive Board des SRB beschloss am 11.04.2017 für jedes in Österreich ansässige Institut die Höhe des Beitrages zum SRF für das Jahr
- Dieser Beschluss wurde im Rahmen einer „Master Decision“ ( römisch 40 ) getroffen. Für die Anfechtung von individuell verbindlichen Entscheidungen oder Beschlüssen des SRB für die einheitliche Abwicklung
der SRM-VO steht das Rechtsschutzsystem der Europäischen Union zur Verfügung. 3.2.2.3
Art. 5Abs. 2 Df
V hat die belBeh nach Erhalt der Mitteilung über die Beiträge der Institute jedes nationale Institut über die vom SRB getroffene Entscheidung hinsichtlich der Berechnung und des Ergebnisses des vom Institut zu entrichtenden Beitrages für das Jahr 2017 (im Fall der bfP war das der Beschluss des SRB vom 11.04.2017 XXXX ) zu informieren. Dies erfolgte für die bfP im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das Jahr 2017
§ 123aAbs. 2 Ba
SAG mit Mandatsbescheid der belBeh vom 24.04.2017 (ON 04). 3.2.2.3
Artikel 5, Absatz 2, Df
V hat die belBeh nach Erhalt der Mitteilung über die Beiträge der Institute jedes nationale Institut über die vom SRB getroffene Entscheidung hinsichtlich der Berechnung und des Ergebnisses des vom Institut zu entrichtenden Beitrages für das Jahr 2017 (im Fall der bfP war das der Beschluss des SRB vom 11.04.2017 römisch 40 ) zu informieren. Dies erfolgte für die bfP im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das Jahr 2017
Paragraph 123 a, Absatz 2, BaSAG mit Mandatsbescheid der belBeh vom 24.04.2017 (ON 04). 3.2.2.4
Art. 13Abs.
1 Del.VO ist jedem Institut die Festsetzung des von ihm zu entrichtenden jährlichen Beitrages zum SRF bis spätestens 01.05. des jeweiligen Jahres mitzuteilen. 3.2.2.4
Artikel 13
, Absatz eins, Del.VO ist jedem Institut die Festsetzung des von ihm zu entrichtenden jährlichen Beitrages zum SRF bis spätestens 01.05. des jeweiligen Jahres mitzuteilen. 3.2.2.5 Der SRB führte die Berechnung für sämtliche Institute des Euro-Raums
Art. 4Df
V durch und teilte der belBeh am 12.04.2017 das endgültige Ergebnis dieser Berechnung für das Geschäftsjahr 2017 mit.3.2.2.5 Der SRB führte die Berechnung für sämtliche Institute des Euro-Raums
Artikel 4, Df
V durch und teilte der belBeh am 12.04.2017 das endgültige Ergebnis dieser Berechnung für das Geschäftsjahr 2017 mit. Der SRB errechnete für die bfP einen für das Jahr 2017 zu leistenden Beitrag in der Höhe von XXXX . Der SRB errechnete für die bfP einen für das Jahr 2017 zu leistenden Beitrag in der Höhe von römisch 40 . 3.2.2.6 Im Zuge der Übermittlung der Entscheidung des EuG vom 23.9.2020 zu XXXX teilte die belBeh mit, dass der nunmehr für nichtig erklärte Beschluss des SRB vom 11.04.2017 zu XXXX die Grundlage für den hier gegenständlichen Vorstellungsbescheid (ON 10) bildete („Dieser Beschluss stellt auch die Grundlage für den hier angefochtenen Bescheid dar.“, vgl Eingabe der FMA vom 17.12.2020, S. 2). 3.2.2.6 Im Zuge der Übermittlung der Entscheidung des EuG vom 23.9.2020 zu römisch 40 teilte die belBeh mit, dass der nunmehr für nichtig erklärte Beschluss des SRB vom 11.04.2017 zu römisch 40 die Grundlage für den hier gegenständlichen Vorstellungsbescheid (ON 10) bildete („Dieser Beschluss stellt auch die Grundlage für den hier angefochtenen Bescheid dar.“, vergleiche Eingabe der FMA vom 17.12.2020, S. 2). 3.2.2.7 Das EuG hat in seiner Entscheidung vom 23.9.2020 zu GZ XXXX den Vorgang rund um die Festsetzung der Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds detailliert beschrieben und im Einzelnen insbesondere die letztlich festgelegten Beitragsverpflichtungen der einzelnen Institute geprüft. 3.2.2.7 Das EuG hat in seiner Entscheidung vom 23.9.2020 zu GZ römisch 40 den Vorgang rund um die Festsetzung der Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds detailliert beschrieben und im Einzelnen insbesondere die letztlich festgelegten Beitragsverpflichtungen der einzelnen Institute geprüft. Im Ergebnis gelangte das EuG zu folgender Entscheidung: Der Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 11.04.2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 ( XXXX ) wird für nichtig erklärt, soweit er die XXXX betrifft.Der Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 11.04.2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 ( römisch 40 ) wird für nichtig erklärt, soweit er die römisch 40 betrifft. Der Beschluss des SRB vom 11.04.2017 zu GZ XXXX wurde damit für nichtig erklärt und gehört dem Rechtsbestand nicht mehr an.Der Beschluss des SRB vom 11.04.2017 zu GZ römisch 40 wurde damit für nichtig erklärt und gehört dem Rechtsbestand nicht mehr an. 3.2.2.8 Gegen das Urteil des EuG zu GZ XXXX brachte der SRB am 04.12.2020 ein Rechtsmittel ein. 3.2.2.8 Gegen das Urteil des EuG zu GZ römisch 40 brachte der SRB am 04.12.2020 ein Rechtsmittel ein. Der EuGH hob das Urteil des EuG mit Beschluss vom 03.03.2022 zu XXXX auf und erklärte den SRB-Beschluss für nichtig, soweit er die bfP betreffe. Gleichzeitig wurden die Wirkungen des streitigen Beschlusses, soweit er die bfP betreffe, aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate nicht überschreiten dürfe, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft trete, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag der bfP zum SRF für das Jahr 2017 festgesetzt werde (Beschlusspunkt 3 der Entscheidung des EuGH vom 03.03.2022). Der EuGH hob das Urteil des EuG mit Beschluss vom 03.03.2022 zu römisch 40 auf und erklärte den SRB-Beschluss für nichtig, soweit er die bfP betreffe. Gleichzeitig wurden die Wirkungen des streitigen Beschlusses, soweit er die bfP betreffe, aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate nicht überschreiten dürfe, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft trete, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag der bfP zum SRF für das Jahr 2017 festgesetzt werde (Beschlusspunkt 3 der Entscheidung des EuGH vom 03.03.2022). Zur Frage einer Verletzung der Begründungspflicht durch den SRB führte der EuGH Im Ergebnis aus: Die Begründungspflicht ist als erfüllt anzusehen, wenn den Adressaten eines Beschlusses, mit dem im Voraus erhobene Beiträge zum SRF festgesetzt werden, zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (Urteil vom
- Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122). Folglich hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 71 und 83 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der SRB nach Art. 296 AEUV verpflichtet gewesen sei, in die Begründung des streitigen Beschlusses die Elemente aufzunehmen, die es der XXXX erlauben würden, die Richtigkeit der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF für das Jahr 2017 zu überprüfen, ohne dass dieser Verpflichtung die Vertraulichkeit bestimmter dieser Elemente entgegenstehen könnte.Folglich hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 71 und 83 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der SRB nach Artikel 296, AEUV verpflichtet gewesen sei, in die Begründung des streitigen Beschlusses die Elemente aufzunehmen, die es der römisch 40 erlauben würden, die Richtigkeit der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF für das Jahr 2017 zu überprüfen, ohne dass dieser Verpflichtung die Vertraulichkeit bestimmter dieser Elemente entgegenstehen könnte. Außerdem ist die in den Rn. 74 und 76 des angefochtenen Urteils zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Gerichts, wonach die Art und Weise der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der XXXX zum SRF für das Jahr 2017 eine inhärente Intransparenz aufweise und es erschwere, den streitigen Beschluss in sachgerechter Weise zu beanstanden, zurückzuweisen, da die Delegierte Verordnung 2015/63 den SRB nicht daran hindert, seiner Begründungspflicht, wie sie sich aus Rn. 79 des vorliegenden Beschlusses ergibt, nachzukommen, da diese Delegierte Verordnung es ihm ermöglicht, den betroffenen Instituten ausreichende Informationen zu geben, um die Gründe, die die Beschlüsse zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF rechtfertigen, nachvollziehen und die Notwendigkeit der Erhebung einer Klage gegen diese Beschlüsse beurteilen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
- Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 141).Außerdem ist die in den Rn. 74 und 76 des angefochtenen Urteils zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Gerichts, wonach die Art und Weise der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der römisch 40 zum SRF für das Jahr 2017 eine inhärente Intransparenz aufweise und es erschwere, den streitigen Beschluss in sachgerechter Weise zu beanstanden, zurückzuweisen, da die Delegierte Verordnung 2015/63 den SRB nicht daran hindert, seiner Begründungspflicht, wie sie sich aus Rn. 79 des vorliegenden Beschlusses ergibt, nachzukommen, da diese Delegierte Verordnung es ihm ermöglicht, den betroffenen Instituten ausreichende Informationen zu geben, um die Gründe, die die Beschlüsse zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF rechtfertigen, nachvollziehen und die Notwendigkeit der Erhebung einer Klage gegen diese Beschlüsse beurteilen zu können vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
- Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 141). Daraus folgt, dass das Gericht, da es den Umfang der Begründungspflicht, wie er in Rn. 80 des vorliegenden Beschlusses dargestellt worden ist, fehlerhaft bestimmt hat, in Rn. 84 des angefochtenen Urteils nicht wirksam feststellen konnte, dass der SRB gegen diese Pflicht verstoßen habe. Da der zweite Rechtsmittelgrund des SRB begründet ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (vgl EuGH Beschluss vom 03.03.2022 XXXX RZ 79-83).Da der zweite Rechtsmittelgrund des SRB begründet ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. vergleiche EuGH Beschluss vom 03.03.2022 römisch 40 RZ 79-83). Weites entschied der EuGH: Folglich ist der streitige Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die XXXX betrifft (…). (vgl EuGH Beschluss vom 03.03.2022 zu XXXX RZ 106)Folglich ist der streitige Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die römisch 40 betrifft (…). vergleiche EuGH Beschluss vom 03.03.2022 zu römisch 40 RZ 106) Unter diesen Umständen sind die Wirkungen des streitigen Beschlusses, soweit er die XXXX betrifft, aufrechtzuerhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum SRF für das Jahr 2017 festgesetzt wird. (vgl EuGH Beschluss vom 03.03.2022 zu XXXX , RZ 112)Unter diesen Umständen sind die Wirkungen des streitigen Beschlusses, soweit er die römisch 40 betrifft, aufrechtzuerhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum SRF für das Jahr 2017 festgesetzt wird. vergleiche EuGH Beschluss vom 03.03.2022 zu römisch 40 , RZ 112) 3.2.2.9 Am 25.07.2022 fasste der SRB zu GZ XXXX unter dem Titel „Beschluss über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge der XXXX (…) zum Einheitlichen Abwicklungsfonds“ einen neuen Beschluss über die von der bfP im Jahr 2017 zu leistenden Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds. 3.2.2.9 Am 25.07.2022 fasste der SRB zu GZ römisch 40 unter dem Titel „Beschluss über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge der römisch 40 (…) zum Einheitlichen Abwicklungsfonds“ einen neuen Beschluss über die von der bfP im Jahr 2017 zu leistenden Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds. 3.2.2.10 Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.09.2022 zu W276 2185538-1/20E hielt das BVwG fest, dass mit der Fassung des neuerlichen Beschlusses des SRB am 25.07.2022 zu XXXX über die von der bfP für das Jahr 2017 zu leistenden Abgaben an den Einheitlichen Abwicklungsfonds der ursprüngliche Beschluss des SRB vom 11.04.2017 jede Rechtswirkung verloren habe und dem Rechtsbestand nicht mehr angehöre. Deshalb könne der ursprüngliche SRB Beschluss vom 11.04.2017 nicht mehr als Grundlage für den gegenständlich bekämpften Bescheid der FMA vom XXXX dienen. 3.2.2.10 Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.09.2022 zu W276 2185538-1/20E hielt das BVwG fest, dass mit der Fassung des neuerlichen Beschlusses des SRB am 25.07.2022 zu römisch 40 über die von der bfP für das Jahr 2017 zu leistenden Abgaben an den Einheitlichen Abwicklungsfonds der ursprüngliche Beschluss des SRB vom 11.04.2017 jede Rechtswirkung verloren habe und dem Rechtsbestand nicht mehr angehöre. Deshalb könne der ursprüngliche SRB Beschluss vom 11.04.2017 nicht mehr als Grundlage für den gegenständlich bekämpften Bescheid der FMA vom römisch 40 dienen. Da der Beschluss des SRB vom 11.04.2017 zu XXXX für nichtig erklärt worden sei und dem Rechtsbestand nicht mehr angehöre und zwischenzeitlich durch den neuen Beschluss des SRB vom 25.07.2022 zu XXXX ersetzt worden sei, fehle es dem hier bekämpften Bescheid der FMA vom XXXX an der für seine Erlassung erforderlichen Grundlage. Da der Beschluss des SRB vom 11.04.2017 zu römisch 40 für nichtig erklärt worden sei und dem Rechtsbestand nicht mehr angehöre und zwischenzeitlich durch den neuen Beschluss des SRB vom 25.07.2022 zu römisch 40 ersetzt worden sei, fehle es dem hier bekämpften Bescheid der FMA vom römisch 40 an der für seine Erlassung erforderlichen Grundlage. 3.2.3 Mit Erkenntnis vom 23.11.2022 zu Ra 2022/02/0186-10 klärte der VwGH diese Frage nun abschließend und führte dazu wie nachstehend angeführt aus: 3.2.3.1 Der VwGH verweist zunächst auf den Beschluss des EuGH vom 03.03.2022 zu XXXX , in dem der EuGH zur Aufrechterhaltung der Wirkungen des streitigen SRB-Beschlusses Stellung nahm: 3.2.3.1 Der VwGH verweist zunächst auf den Beschluss des EuGH vom 03.03.2022 zu römisch 40 , in dem der EuGH zur Aufrechterhaltung der Wirkungen des streitigen SRB-Beschlusses Stellung nahm: „Im vorliegenden Fall wurde der streitige Beschluss zwar unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften erlassen, jedoch hat der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren keinen Fehler festgestellt, der die Vereinbarkeit dieses Rechtsakts mit den in der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegten Bestimmungen, die die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF regeln, berühren würde. „Im vorliegenden Fall wurde der streitige Beschluss zwar unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften erlassen, jedoch hat der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren keinen Fehler festgestellt, der die Vereinbarkeit dieses Rechtsakts mit den in der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806 aus 2014, und der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegten Bestimmungen, die die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF regeln, berühren würde. Den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, ohne die Aufrechterhaltung seiner Wirkungen vorzusehen, bis er durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, würde aber die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 beeinträchtigen, die einen wesentlichen Teil der Bankenunion darstellen, die zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beiträgt (vgl. entsprechend Urteil vom
- Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 177). Den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, ohne die Aufrechterhaltung seiner Wirkungen vorzusehen, bis er durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, würde aber die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806 aus 2014, und der Delegierten Verordnung 2015/63 beeinträchtigen, die einen wesentlichen Teil der Bankenunion darstellen, die zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beiträgt vergleiche entsprechend Urteil vom
- Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 177). Unter diesen Umständen sind die Wirkungen des streitigen Beschlusses, soweit er die [mitbeteiligte Partei] betrifft, aufrechtzuerhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum SRF für das Jahr 2017 festgesetzt wird.“ (Rn. 110-112)“ (Ra 2022/02/0186-10, Rz 11). 3.2.3.2 Der VwGH hält in seinem Erkenntnis weiters folgendes fest: „In seinem Beschluss vom
- Juli 2022, XXXX über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge der [mitbeteiligten Partei] zum Einheitlichen Abwicklungsfonds, welcher im Gefolge des EuGH-Beschlusses erlassen wurde, genehmigt der Ausschuss
Artikel 1
die im Anhang I beschriebene Berechnung der im Voraus erhobenen jährlichen Beiträge der [mitbeteiligten Partei] zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für den Beitragszeitraum 2017 (in der Höhe von € XXXX ). In der Begründung hält der SRB u.a. fest: „In seinem Beschluss vom 25. Juli 2022, römisch 40 über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge der [mitbeteiligten Partei] zum Einheitlichen Abwicklungsfonds, welcher im Gefolge des EuGH-Beschlusses erlassen wurde, genehmigt der Ausschuss
Artikel 1
die im Anhang römisch eins beschriebene Berechnung der im Voraus erhobenen jährlichen Beiträge der [mitbeteiligten Partei] zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für den Beitragszeitraum 2017 (in der Höhe von € römisch 40 ). In der Begründung hält der SRB u.a. fest: „
- [...] Nachdem der Beschluss von 2017, soweit er die [mitbeteiligte Partei und ein anderes Institut] betrifft, somit durch die Beschlüsse für nichtig erklärt worden war, erlässt der Ausschuss hiermit einen neuen Beschluss, mit dem ausschließlich die für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge der [mitbeteiligten Partei und eines anderen Instituts] festgelegt werden (der ‚Neuer Beschluss von 2017‘). Für alle anderen Unternehmen, die den Beschluss von 2017 nicht erfolgreich angefochten haben, bleibt dieser Beschluss gültig und rechtsverbindlich.
- Wenn ein Rechtsakt aufgrund einer Verletzung von Formvorschriften für nichtig erklärt wurde, berührt dies darüber hinaus nach der ständigen Rechtsprechung nicht die Gültigkeit der vorbereitenden Handlungen, die zur Verabschiedung dieses Rechtsakts geführt haben (siehe Rechtssache T-417/11, Éditions Odile Jacob/Kommission, ECLI:EU:T:2014:739, Rn. 59; Verbundene Rechtssachen T-472/09 und T-55/10, SP/Kommission, EU:T:2014:1040, Rn. 277; Rechtssache T-91/10, Lucchini/Kommission, EU:T:2014:1033, Rn. 173.). Da der Gerichtshof in seinen Beschlüssen feststellte, dass der Beschluss von 2017 mit Verfahrensfehlern im Entscheidungsprozess behaftet war, berührt die Nichtigerklärung des Beschlusses von 2017 nicht die Rechtmäßigkeit der vorbereitenden Handlungen, die seiner Verabschiedung vorausgegangen waren. Der Ausschuss nimmt daher seinen Entscheidungsprozess zu dem Zeitpunkt wieder auf, zu dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (siehe Rechtssache T-74/14, Frankreich/Commission, ECLI:EU:T:2017:47, Rn. 46 und die darin zitierte Rechtsprechung; Rechtssache T-471/11, Éditions Odile Jacob/Kommission, ECLI:EU:T:2014:739, Rn. 58-9), d.h. zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses von 2017.“ (Ra 2022/02/0186-10, Rz 12). 3.2.3.3 Zum Inkrafttreten des neuen Beschlusses des SRB hält der VwGH fest: „
- Um das rechtliche Vakuum zu füllen, das durch die Nichtigerklärung des Beschlusses von 2017 entstanden ist, um den Rechtstitel wiederherzustellen, womit im Jahr 2017 die für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge der [mitbeteiligten Partei und eines anderen Instituts] erhoben wurden, und um die Gültigkeit dieser Zahlung aufrechtzuerhalten, tritt dieser Beschluss am Datum der Verabschiedung des Beschlusses von 2017, d.h. am 11.04.2017, in Kraft. [...]
- Darüber hinaus ist die Rückwirkung dieses Beschlusses auch erforderlich, um das rechtliche Vakuum zu füllen, das durch die Nichtigerklärung des Beschlusses von 2017 entstanden ist, und um den Rechtstitel wiederherzustellen, wonach [die mitbeteiligte Partei und ein anderes Institut] im Jahr 2017 ihre für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge zahlten. Diese Begründung wurde auch vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannt, als er feststellte, ‚die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 [...], die einen wesentlichen Teil der Bankenunion darstellen, die zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beiträgt‘, könnte beeinträchtigt werden, wenn die Wirkungen des für nichtig erklärten Beschlusses von 2017 nicht bis zu seiner Ersetzung durch einen neuen Rechtsakt aufrechterhalten werden (siehe Urteil vom
- Juli 2021, verb. Rs C-584/20 P, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und C-621/20 P, SRB/Landesbank Baden-Württemberg, Rn. 177). [...]
- Darüber hinaus ist die Rückwirkung dieses Beschlusses auch erforderlich, um das rechtliche Vakuum zu füllen, das durch die Nichtigerklärung des Beschlusses von 2017 entstanden ist, und um den Rechtstitel wiederherzustellen, wonach [die mitbeteiligte Partei und ein anderes Institut] im Jahr 2017 ihre für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge zahlten. Diese Begründung wurde auch vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannt, als er feststellte, ‚die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806 aus 2014, und der Delegierten Verordnung 2015/63 [...], die einen wesentlichen Teil der Bankenunion darstellen, die zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beiträgt‘, könnte beeinträchtigt werden, wenn die Wirkungen des für nichtig erklärten Beschlusses von 2017 nicht bis zu seiner Ersetzung durch einen neuen Rechtsakt aufrechterhalten werden (siehe Urteil vom
- Juli 2021, verb. Rs C-584/20 P, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und C-621/20 P, SRB/Landesbank Baden-Württemberg, Rn. 177). [...]
- Der Neue Beschluss von 2017 ist der einzige Rechtsakt, der dazu dient, die Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2017 der betroffenen Institute zu begründen, und ersetzt sämtliche zuvor bestehenden internen vorbereitenden Positionen des Ausschusses im Zusammenhang mit der Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für
- Folglich ist der Neue Beschluss von 2017 der Einzige, der [einem anderen Institut und der mitbeteiligten Partei] mitgeteilt wird. [...]“. (Ra 2022/02/0186-10, Rz 13) 3.2.3.4 Aus all dem folge, so der VwGH weiter, dass der vorliegende SRB-Beschluss vom 25.07.2022 letztlich an die Stelle des für nichtig erklärten SRB-Beschlusses vom 11.04.2017 getreten sei und insofern diesen übergangslos ersetzt habe. Ausgehend von den Vorgaben des EuGH, denen der SRB mit der rückwirkenden Inkraftsetzung des Ersatzbeschlusses mit 11.04.2017 Rechnung getragen habe, ergebe sich somit eine durchgehende Wirkung des SRB-Beschlusses zur Beitragsberechnung der Beiträge der mitbeteiligte Partei für
- (Ra 2022/02/0186-10, Rz 14) 3.2.3.5 Davon ausgehend, so der VwGH weiter, bilde dieser neue, nunmehr einzige Beschluss des SRB betreffend die mitbeteiligte Partei entgegen der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts und der mitbeteiligten Partei (nunmehr) auch die Rechtsgrundlage für die von der FMA bescheidmäßig vorgenommene Vorschreibung des Beitrags für 2017 betreffend die mitbeteiligte Partei. Eine neuerliche Vorschreibung durch die Revisionswerberin, wie von der mitbeteiligten Partei angedacht, kommt daher nicht in Betracht. Sache des Verfahrens sei die innerstaatliche Zahlungsvorschreibung der Beiträge für 2017 im Zuge einer Übermittlung des SRB-Beschlusses gewesen, mit dem die Berechnungen nach den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgten. Die Revisionswerberin habe ihren Mandatsbescheid wie auch ihren Vorstellungsbescheid auf den SRB-Beschluss vom 11.04.2017 gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht sei jedoch mit Blick auf die oben angeführten unionsrechtlichen Vorgaben und Verpflichtungen im Rahmen seines Verfahrens über die Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der Revisionswerberin gehalten, der durch die rückwirkende Inkraftsetzung inhärenten Wirkung des Ersatzbeschlusses des SRB Rechnung zu tragen und diese entsprechend zu berücksichtigen. (Ra 2022/02/0186-10, Rz 15-17) 3.2.4 Fazit Der VwGH hat die im gegenständlichen Verfahren offene Rechtsfrage eindeutig dahingehend beantwortet, dass der vorliegende SRB-Beschluss vom 25.07.2022 (rückwirkend zum 11.04.2017) an die Stelle des für nichtig erklärten SRB-Beschlusses vom 11.04.2017 getreten ist und diesen übergangslos ersetzt hat. Der neue, nunmehr einzige Beschluss des SRB vom 25.07.2022 zu XXXX bildet (nunmehr, rückwirkend zum 11.04.2017) auch die Rechtsgrundlage für die von der belBeh bescheidmäßig vorgenommene Vorschreibung des Beitrags für 2017 betreffend die bfP. Eine neuerliche Vorschreibung durch die belBeh, wie von der bfP angedacht, kommt dagegen nicht in Betracht. Der neue, nunmehr einzige Beschluss des SRB vom 25.07.2022 zu römisch 40 bildet (nunmehr, rückwirkend zum 11.04.2017) auch die Rechtsgrundlage für die von der belBeh bescheidmäßig vorgenommene Vorschreibung des Beitrags für 2017 betreffend die bfP. Eine neuerliche Vorschreibung durch die belBeh, wie von der bfP angedacht, kommt dagegen nicht in Betracht. Zudem war und ist, wie der VwGH ausdrücklich klarstellt,
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden. (Ra 2022/02/0186-10, Rz 18).Zudem war und ist, wie der VwGH ausdrücklich klarstellt,
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden. (Ra 2022/02/0186-10, Rz 18). 3.2.5 Zur Stellungnahme der bfP vom 30.12.2022 3.2.5.1 Die bfP weist unter Pkt 1 der Stellungnahme vom 30.12.2022 auf ihre neuerliche Nichtigkeitsklage an den EuG gegen den Beschluss des SRB vom 25.07.2022 zu XXXX unter der GZ XXXX hin und zieht daraus unter Pkt 4 der Eingabe den Schluss, nach der Rechtsprechung des EuGH berechtigt zu sein, sich in einem innerstaatlichen Verfahren auf die Rechtswidrigkeit des SRB Beschlusses berufen zu können. Dem BVwG sei es schon aufgrund der zahlreichen strittigen und ungeklärten unionsrechtlichen Rechtsfragen nicht möglich, eine rechtssichere und unionsrechtskonforme Entscheidung zu treffen. 3.2.5.1 Die bfP weist unter Pkt 1 der Stellungnahme vom 30.12.2022 auf ihre neuerliche Nichtigkeitsklage an den EuG gegen den Beschluss des SRB vom 25.07.2022 zu römisch 40 unter der GZ römisch 40 hin und zieht daraus unter Pkt 4 der Eingabe den Schluss, nach der Rechtsprechung des EuGH berechtigt zu sein, sich in einem innerstaatlichen Verfahren auf die Rechtswidrigkeit des SRB Beschlusses berufen zu können. Dem BVwG sei es schon aufgrund der zahlreichen strittigen und ungeklärten unionsrechtlichen Rechtsfragen nicht möglich, eine rechtssichere und unionsrechtskonforme Entscheidung zu treffen. Mit dieser Argumentation übersieht die bfP, dass der VwGH dazu bereits in seinem Erkenntnis vom 02.06.2022 zu Ra 2022/02/0051-7 klargestellt hat, das BVwG sei zu Recht davon ausgegangen, dass es das Urteil des EuG zugrundelegen durfte, ohne sein Beschwerdeverfahren aussetzen zu müssen. Das BVwG sei zudem dazu gehalten, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Rechtsfolgen umzusetzen bzw. seiner Entscheidung zugrundezulegen, ohne ein Urteil des EuGH im Rechtsmittelverfahren abzuwarten (VwGH, 02.06.2022, Ra 2022/02/0051-7, Pkt 17). 3.2.5.2 Die bfP wiederholt zudem ihren Antrag auf Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH
Art 267AEUV und verweist dabei ua auf die Entscheidung des Eu
GH vom 14.12.2000 (Masterfoods/HB Ice Cream, C-344/98). Unabhängig von der Frage, ob eine anhängige Nichtigkeitsklage der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens entgegensteht, gilt
Art 267AEUV folgendes:3.2.5.2 Die bf
P wiederholt zudem ihren Antrag auf Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH
Artikel 267, AEUV und verweist dabei ua auf die Entscheidung des Eu
GH vom 14.12.2000 (Masterfoods/HB Ice Cream, C-344/98). Unabhängig von der Frage, ob eine anhängige Nichtigkeitsklage der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens entgegensteht, gilt
Artikel 267
, AEUV folgendes: Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über die über die Auslegung der Verträge (lit a) und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union (lit b).Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über die über die Auslegung der Verträge (Litera a,) und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union (Litera b,). Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. Im gegenständlichen Verfahren hat der EuGH zu den wesentlichen hier relevanten Fragen bereits Stellung genommen bzw diese bereits abschließend und rechtsverbindlich entschieden. Denn mit Beschluss des EuGH vom 03.03.2022, XXXX wurde das Urteil des EuG vom 23.09.2020, XXXX , aufgehoben. Darüber hinaus hat der EuGH
Art. 61Abs. 1 der Satzung des Eu
GH den Rechtsstreit selbst endgültig entschieden und den angefochtenen SRB-Beschluss, soweit er die bfP betrifft, (rückwirkend) für nichtig erklärt. Die Entscheidung des Gerichtshofes ist endgültig,
Art. 91Verfahrensordnung des Eu
GH rechtskräftig und für die Verfahrensbeteiligten verbindlich und wirkt ex tunc. Im gegenständlichen Verfahren hat der EuGH zu den wesentlichen hier relevanten Fragen bereits Stellung genommen bzw diese bereits abschließend und rechtsverbindlich entschieden. Denn mit Beschluss des EuGH vom 03.03.2022, römisch 40 wurde das Urteil des EuG vom 23.09.2020, römisch 40 , aufgehoben. Darüber hinaus hat der EuGH
Artikel 61, Absatz eins, der Satzung des Eu
GH den Rechtsstreit selbst endgültig entschieden und den angefochtenen SRB-Beschluss, soweit er die bfP betrifft, (rückwirkend) für nichtig erklärt. Die Entscheidung des Gerichtshofes ist endgültig,
Artikel 91, Verfahrensordnung des Eu
GH rechtskräftig und für die Verfahrensbeteiligten verbindlich und wirkt ex tunc. Aus Sicht des BVwG besteht daher im hier gegenständlichen Verfahren keine Veranlassung zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH. 3.2.4. Zur unterbliebenen mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, weil bloß Rechtsfragen zu klären waren, keine der Verfahrensparteien Beweisanträge stellte und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner Seite beantragt wurde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil bloß Rechtsfragen zu klären waren, keine der Verfahrensparteien Beweisanträge stellte und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner Seite beantragt wurde. Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276 und insb für das konkrete Verfahren VwGH, 02.06.2022, Ra 2022/02/0051-7, Pkt 18). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte, sowohl der VwGH als auch der EuGH den gegenständlichen Sachverhalt umfassend beurteilt und geklärt haben und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276 und insb für das konkrete Verfahren VwGH, 02.06.2022, Ra 2022/02/0051-7, Pkt 18). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte, sowohl der VwGH als auch der EuGH den gegenständlichen Sachverhalt umfassend beurteilt und geklärt haben und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten. 3.3. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vorhanden und eindeutig, wie unter Punkt II.3.2. dargestellt, ist sie zudem einheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vorhanden und eindeutig, wie unter Punkt römisch zwei.3.2. dargestellt, ist sie zudem einheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sowohl der EuGH (Beschluss vom 03.03.2022 XXXX ) als auch der VwGH (VwGH, 02.06.2022, Ra 2022/02/0051-7, VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0186-10) haben zu allen wesentlichen im gegenständlichen Verfahren offenen Fragen Stellung genommen, sodass unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung keine Rechtsfrage vorliegt, der
Art. 133Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sowohl der Eu
GH (Beschluss vom 03.03.2022 römisch 40 ) als auch der VwGH (VwGH, 02.06.2022, Ra 2022/02/0051-7, VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0186-10) haben zu allen wesentlichen im gegenständlichen Verfahren offenen Fragen Stellung genommen, sodass unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung keine Rechtsfrage vorliegt, der
Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2023:W276.2185538.1.00