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{'item': 'W276 2255092-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlW276 2255092-1 Spruch, W276 2255092-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der angefochtene Bescheid der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (belangte Behörde, „belBeh“ oder „KSW“) vom XXXX zu GZ XXXX erging aufgrund eines Antrages von XXXX („Beschwerdeführer“ oder „BF“) auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einem vom Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zu XXXX gegen den BF geführten Finanzstrafverfahren.
  2. Der angefochtene Bescheid der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (belangte Behörde, „belBeh“ oder „KSW“) vom römisch 40 zu GZ römisch 40 erging aufgrund eines Antrages von römisch 40 („Beschwerdeführer“ oder „BF“) auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einem vom Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zu römisch 40 gegen den BF geführten Finanzstrafverfahren. Die KSW hat am XXXX den bekämpften Bescheid erlassen und diesen an den zunächst als Verfahrenshelfer bestellten Steuerberater („StB“) XXXX und an den neu bestellten Verfahrenshelfer, XXXX gerichtet. Die KSW hat am römisch 40 den bekämpften Bescheid erlassen und diesen an den zunächst als Verfahrenshelfer bestellten Steuerberater („StB“) römisch 40 und an den neu bestellten Verfahrenshelfer, römisch 40 gerichtet. Der Spruch des bekämpften Bescheides lautet wie folgt: „Herr XXXX wird per 01.02.2022 als Verfahrenshilfeverteidiger von Herrn XXXX abbestellt und mit demselben Datum wird Herr XXXX zum neuen Verfahrenshilfeverteidiger von XXXX bestellt.“„Herr römisch 40 wird per 01.02.2022 als Verfahrenshilfeverteidiger von Herrn römisch 40 abbestellt und mit demselben Datum wird Herr römisch 40 zum neuen Verfahrenshilfeverteidiger von römisch 40 bestellt.“
  3. Die KSW begründete diesen Bescheid wie folgt: „Auf Grund der Mitteilung des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom XXXX , eingelangt am 30.12.2021, wurde XXXX mit Bescheid vom XXXX zum Verfahrenshilfeverteidiger von XXXX , bestellt.„Auf Grund der Mitteilung des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom römisch 40 , eingelangt am 30.12.2021, wurde römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 zum Verfahrenshilfeverteidiger von römisch 40 , bestellt. Da nach der Bestellung von XXXX als Verfahrenshilfeverteidiger der Anschein einer möglichen Befangenheit hervorgekommen ist, war die Bestellung eines neuen Verfahrenshilfeverteidigers erforderlich.Da nach der Bestellung von römisch 40 als Verfahrenshilfeverteidiger der Anschein einer möglichen Befangenheit hervorgekommen ist, war die Bestellung eines neuen Verfahrenshilfeverteidigers erforderlich. Herr XXXX wird daher gemäß § 77 Abs 4 FinStrG iVm § 154 Abs 2 Z 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 zum neuen Verfahrenshilfeverteidiger für das Finanzstrafverfahren von XXXX , vor dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde l. Instanz bis zur rechtskräftigen Beendigung bestellt.“Herr römisch 40 wird daher gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 154, Absatz 2, Ziffer eins, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 zum neuen Verfahrenshilfeverteidiger für das Finanzstrafverfahren von römisch 40 , vor dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde l. Instanz bis zur rechtskräftigen Beendigung bestellt.“
  4. Mit Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom XXXX zu XXXX wurde dem BF in einem gegen ihn gemäß § 34 Abs 1 FinStrG geführten Finanzstrafverfahren auf dessen Antrag ein Verteidiger gemäß § 77 Abs 3 FinStrG beigegeben und verband die Finanzstrafbehörde diesen Bescheid mit dem an die KSW gerichteten Ersuchen um Bestellung eines StB als Verteidiger gemäß § 77 Abs 4 FinStrG für das gegen den BF gerichtete Finanzstrafverfahren.
  5. Mit Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom römisch 40 zu römisch 40 wurde dem BF in einem gegen ihn gemäß Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG geführten Finanzstrafverfahren auf dessen Antrag ein Verteidiger gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FinStrG beigegeben und verband die Finanzstrafbehörde diesen Bescheid mit dem an die KSW gerichteten Ersuchen um Bestellung eines StB als Verteidiger gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FinStrG für das gegen den BF gerichtete Finanzstrafverfahren.
  6. Mit Bescheid vom XXXX zu GZ XXXX bestellte die KSW XXXX als Verfahrenshilfeverteidiger in dem gegen den BF geführten Finanzstrafverfahren.
  7. Mit Bescheid vom römisch 40 zu GZ römisch 40 bestellte die KSW römisch 40 als Verfahrenshilfeverteidiger in dem gegen den BF geführten Finanzstrafverfahren.
  8. Mit Einschreiben vom XXXX zu GZ XXXX teilte die KSW dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde die Bestellung von XXXX als Verfahrenshilfeverteidiger mit.
  9. Mit Einschreiben vom römisch 40 zu GZ römisch 40 teilte die KSW dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde die Bestellung von römisch 40 als Verfahrenshilfeverteidiger mit. Mit Schreiben vom selben Tag wurde diese Bestellung auch dem BF zur Kenntnis gebracht. In einem weiteren Schreiben der KSW an XXXX wurde der bestellte Verfahrenshilfeverteidiger auf die Modalitäten seiner Honorierung und die ihn treffende Warnpflicht für den Fall einer Zeitüberschreitung hingewiesen.In einem weiteren Schreiben der KSW an römisch 40 wurde der bestellte Verfahrenshilfeverteidiger auf die Modalitäten seiner Honorierung und die ihn treffende Warnpflicht für den Fall einer Zeitüberschreitung hingewiesen.
  10. Mit E-Mail vom 20.01.2022 beschrieb der bestellte Verfahrenshilfeverteidiger XXXX einen Sachverhalt, aus dem der Anschein einer möglichen Befangenheit abgeleitet werden könnte und verband dieses Schreiben mit dem Ersuchen, ihn von der oa Bestellung als Verfahrenshilfeverteidiger zu entbinden.
  11. Mit E-Mail vom 20.01.2022 beschrieb der bestellte Verfahrenshilfeverteidiger römisch 40 einen Sachverhalt, aus dem der Anschein einer möglichen Befangenheit abgeleitet werden könnte und verband dieses Schreiben mit dem Ersuchen, ihn von der oa Bestellung als Verfahrenshilfeverteidiger zu entbinden.
  12. Am XXXX erließ die KSW unter der GZ XXXX den hier verfahrensgegenständlichen bekämpften Bescheid, mit dem XXXX als Verfahrenshilfeverteidiger des BF abbestellt und mit demselben Datum XXXX zum neuen Verfahrenshilfeverteidiger bestellt wurde.
  13. Am römisch 40 erließ die KSW unter der GZ römisch 40 den hier verfahrensgegenständlichen bekämpften Bescheid, mit dem römisch 40 als Verfahrenshilfeverteidiger des BF abbestellt und mit demselben Datum römisch 40 zum neuen Verfahrenshilfeverteidiger bestellt wurde.
  14. Mit Schreiben der KSW vom XXXX wurde der neu bestellte Verfahrenshilfeverteidiger, XXXX ., auf die Modalitäten seiner Honorierung und die ihn treffende Warnpflicht für den Fall einer Zeitüberschreitung hingewiesen.
  15. Mit Schreiben der KSW vom römisch 40 wurde der neu bestellte Verfahrenshilfeverteidiger, römisch 40 ., auf die Modalitäten seiner Honorierung und die ihn treffende Warnpflicht für den Fall einer Zeitüberschreitung hingewiesen.
  16. Mit Schreiben der KSW vom XXXX wurde der BF über die Bestellung des neuen Verfahrenshilfeverteidigers informiert.
  17. Mit Schreiben der KSW vom römisch 40 wurde der BF über die Bestellung des neuen Verfahrenshilfeverteidigers informiert.
  18. Mit Schreiben vom XXXX informierte die KSW das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde über die Bestellung des neuen Verfahrenshilfeverteidigers.
  19. Mit Schreiben vom römisch 40 informierte die KSW das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde über die Bestellung des neuen Verfahrenshilfeverteidigers.
  20. Im Rahmen einer E-Mail Korrespondenz vom 08.02.2022 und 18.02.2022 teilte der neu bestellte Verfahrenshilfeverteidiger der KSW mit, dass er beruflich nicht abkömmlich sei und daher um seine Abbestellung als bestellter Verteidiger ersucht. Dieses Ansuchen von XXXX wurde abschlägig beschieden.
  21. Im Rahmen einer E-Mail Korrespondenz vom 08.02.2022 und 18.02.2022 teilte der neu bestellte Verfahrenshilfeverteidiger der KSW mit, dass er beruflich nicht abkömmlich sei und daher um seine Abbestellung als bestellter Verteidiger ersucht. Dieses Ansuchen von römisch 40 wurde abschlägig beschieden.
  22. Am 21.02.2022 fand zwischen dem BF und der bei der KSW zuständigen Sachbearbeiterin eine Besprechung der Sach- und Rechtslage in den Räumlichkeiten der KSW statt. Akteneinsicht gewährte die KSW dem BF nicht, weil sich insbesondere aus der Eingabe des ersten bestellen Verfahrenshilfeverteidiger, XXXX , datenschutzrechtliche Interessen Dritter ergeben hätten, die einer Akteneinsicht durch den BF entgegenstünden.
  23. Am 21.02.2022 fand zwischen dem BF und der bei der KSW zuständigen Sachbearbeiterin eine Besprechung der Sach- und Rechtslage in den Räumlichkeiten der KSW statt. Akteneinsicht gewährte die KSW dem BF nicht, weil sich insbesondere aus der Eingabe des ersten bestellen Verfahrenshilfeverteidiger, römisch 40 , datenschutzrechtliche Interessen Dritter ergeben hätten, die einer Akteneinsicht durch den BF entgegenstünden.
  24. Mit Eingabe vom 21.02.2022 erhob der BF Beschwerde gegen den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid der KSW vom XXXX .
  25. Mit Eingabe vom 21.02.2022 erhob der BF Beschwerde gegen den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid der KSW vom römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt und sämtliche Eingaben des BF.
  26. Feststellungen: 1.
  27. Zum Beschwerdeführer und zur Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Der BF ist eine in Wien polizeilich gemeldete, natürliche Person. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist die gesetzliche Interessenvertretung der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Österreich. 1.2 Zum Sachverhalt Das Amt für Betrugsbekämpfung führt gegen den BF in seiner Funktion als Geschäftsführer der XXXX und der XXXX wegen eines Finanzvergehens gem § 34 Abs 1 FinStrG ein Finanzstrafverfahren („Finanzstrafverfahren“). Das Amt für Betrugsbekämpfung führt gegen den BF in seiner Funktion als Geschäftsführer der römisch 40 und der römisch 40 wegen eines Finanzvergehens gem Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG ein Finanzstrafverfahren („Finanzstrafverfahren“). Im Zuge dieses Verfahrens ersuchte der BF um Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Mit Bescheid vom XXXX zu GZ XXXX bestellte die KSW XXXX als Verfahrenshilfeverteidiger in dem gegen den BF geführten FinanzstrafverfahrenMit Bescheid vom römisch 40 zu GZ römisch 40 bestellte die KSW römisch 40 als Verfahrenshilfeverteidiger in dem gegen den BF geführten Finanzstrafverfahren Mit E-Mail vom 20.01.2022 beschrieb der bestellte Verfahrenshilfeverteidiger XXXX einen Sachverhalt, aus dem der Anschein einer möglichen Befangenheit abgeleitet werden könnte.Mit E-Mail vom 20.01.2022 beschrieb der bestellte Verfahrenshilfeverteidiger römisch 40 einen Sachverhalt, aus dem der Anschein einer möglichen Befangenheit abgeleitet werden könnte. Am XXXX erließ die KSW unter der GZ XXXX den hier verfahrensgegenständlichen, bekämpften Bescheid, mit dem XXXX als Verfahrenshilfeverteidiger des BF abbestellt und mit demselben Datum XXXX zum neuen Verfahrenshilfeverteidiger bestellt wurde.Am römisch 40 erließ die KSW unter der GZ römisch 40 den hier verfahrensgegenständlichen, bekämpften Bescheid, mit dem römisch 40 als Verfahrenshilfeverteidiger des BF abbestellt und mit demselben Datum römisch 40 zum neuen Verfahrenshilfeverteidiger bestellt wurde.
  28. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum BF und zur KSW ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte die Feststellungen aufgrund des Akteninhaltes treffen, sie beruhen auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung und wurde der Sachverhalt weder vom BF noch von der belBeh in irgendeiner Weise bestritten.
  29. Rechtliche Beurteilung 3.
  30. Zur Zuständigkeit Die Rechtssache wurde am 19.05.2022 der Gerichtabteilung W276 zugewiesen. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das FinStrG noch das WTBG enthalten eine § 22a FMABG vergleichbare Bestimmung, die eine Entscheidung durch Senat vorschreibt. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das FinStrG noch das WTBG enthalten eine Paragraph 22 a, FMABG vergleichbare Bestimmung, die eine Entscheidung durch Senat vorschreibt. Für das gegenständliche Verfahren besteht daher Einzelrichterzuständigkeit. 3.
  31. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1 Allgemeines 3.2.1.1 In dem gegen den BF geführten Finanzstrafverfahren wurde dem BF, auf dessen Antrag von der KSW mit Bescheid vom XXXX zu GZ XXXX ein Verfahrenshilfeverteidiger beigestellt. 3.2.1.1 In dem gegen den BF geführten Finanzstrafverfahren wurde dem BF, auf dessen Antrag von der KSW mit Bescheid vom römisch 40 zu GZ römisch 40 ein Verfahrenshilfeverteidiger beigestellt. Der bestellte Verteidiger beschrieb nach seiner Bestellung einen Sachverhalt, aus dem der Anschein einer möglichen Befangenheit abgeleitet werden könnte. Die KSW erließ daher am XXXX unter der GZ XXXX den hier verfahrensgegenständlichen, bekämpften Bescheid, mit dem der zunächst bestellte Verteidiger abbestellt und der nunmehrige Verfahrenshilfeverteidiger bestellt wurde.Der bestellte Verteidiger beschrieb nach seiner Bestellung einen Sachverhalt, aus dem der Anschein einer möglichen Befangenheit abgeleitet werden könnte. Die KSW erließ daher am römisch 40 unter der GZ römisch 40 den hier verfahrensgegenständlichen, bekämpften Bescheid, mit dem der zunächst bestellte Verteidiger abbestellt und der nunmehrige Verfahrenshilfeverteidiger bestellt wurde. 3.2.1.2 In seiner Beschwerde vom 21.02.2022 brachte der BF folgendes vor:
  32. Vereinbarungsgemäß erfolgte der Termin mit Bereichsleiterin XXXX in den Räumlichkeiten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von 10:00 Uhr bis 10:51 Uhr am 21 Februar
  33. Mangels der Parteistellung aufgrund der fehlenden gesetzlichen Rechtsgrundlage im Gesetz, in der Verordnung und in der Geschäftsordnung der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wurde die Akteneinsicht verweigert, um Amtsmissbrauch nicht zu begehen. Dadurch wurde gemäß Artikel 6 EMRK das Grundrecht auf ein faires Verfahren samt Parteistellung und Akteneinsichtsrecht verletzt.
  34. Vereinbarungsgemäß erfolgte der Termin mit Bereichsleiterin römisch 40 in den Räumlichkeiten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von 10:00 Uhr bis 10:51 Uhr am 21 Februar
  35. Mangels der Parteistellung aufgrund der fehlenden gesetzlichen Rechtsgrundlage im Gesetz, in der Verordnung und in der Geschäftsordnung der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wurde die Akteneinsicht verweigert, um Amtsmissbrauch nicht zu begehen. Dadurch wurde gemäß Artikel 6 EMRK das Grundrecht auf ein faires Verfahren samt Parteistellung und Akteneinsichtsrecht verletzt.
  36. Der Abberufungsbescheid des Verfahrenshilfeverteidiger vom
  37. Februar 2022 und der Bestellungsbescheid des Verfahrenshilfeverteidiger vom
  38. Februar 2022 erfolgten wegen subjektivem Anschein der Befangenheit, jedoch keinesfalls wegen objektivem Anschein der Befangenheit gegenüber Parteien, Verfahrensbeteiligten und Dritten somit gesetz- und verordnungswidrig in Analogie zur vergleichbarer Sach- und Rechtslage der Befangenheit bei Richterschaft, Sachverständigen und Rechtsanwälten.
  39. Das rechtliche Interesse besteht darin, die Parteistellung samt Akteneinsichtsrecht und Rechtsmittelerhebung auf dem Rechtsweg durchzusetzen, den Zusammenhang der Befangenheit mit der anhängigen Berufung
  40. 0ktober 2011 (über 10 Jahre) beim Bundesfinanzgericht und anhängigen Befangenheitsanträgen der Richterschaft und Sachverständigen in anderen Verfahren festzustellen, sowie die ungeplante Gesetzeslücke von Amts wegen oder mit Parteiantrag/lndividualantrag auf Normenkontrolle wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen und Gesetzwidrigkeit von Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof zu sanieren/aufzuheben. wenn mangels Parteistellung samt Akteneinsichtsrecht und Rechtsmittelerhebung gegen Abberufungsbescheid des Verfahrenshilfeverteidiger vom
  41. Februar 2022 und Bestellungsbescheid des Verfahrenshilfeverteidiger vom
  42. Februar 2022 der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer kein Rechtsmittel samt Akteneinsicht zulässig ist, jedoch gegen die Bestellungs- und Abberufungsbescheide der Verfahrenshelfer der Rechtsanwaltskammer Rechtsmittel samt Akteneinsicht zulässig sind. Der BF verbindet diese Ausführungen mit dem Antrag, den „Abberufungsbescheid vom
  43. Februar 2022 und den Bestellungsbescheid vom
  44. Februar 2022“ aufzuheben und „der Beschwerde samt Akteneinsicht stattzugeben.“ (Beschwerde ON 17, Seite 2) 3.2.2 Zu den rechtlichen Grundlagen § 77 Abs 4 Finanzstrafgesetz (BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019)Paragraph 77, Absatz 4, Finanzstrafgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,)

(4)Ist ein Verteidiger beizugeben, so hat die Finanzstrafbehörde dies der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, damit diese einen Steuerberater als Verteidiger bestelle. Von der Bestellung hat die Kammer die Finanzstrafbehörde zu verständigen. Die Kosten der Verteidigung trägt die Kammer. § 152 Abs 2 Z 10 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, WTBG 2017 (BGBl. I Nr. 137/2017)Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 10, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, WTBG 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,) (Abs 1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Aufgaben entweder im eigenen oder im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.(Absatz eins,) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Aufgaben entweder im eigenen oder im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. (Abs 2) In den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:(Absatz 2,) In den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben: Z 10: die Bestellung von Wirtschaftstreuhändern als Verfahrenshelfer in gerichtlichen Abgabenverfahren vor den Verwaltungsgerichten sowie die Bestellung von Wirtschaftstreuhändern als Verteidiger vor der FinanzstrafbehördeZiffer 10 :, die Bestellung von Wirtschaftstreuhändern als Verfahrenshelfer in gerichtlichen Abgabenverfahren vor den Verwaltungsgerichten sowie die Bestellung von Wirtschaftstreuhändern als Verteidiger vor der Finanzstrafbehörde § 165 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, WTBG 2017Paragraph 165, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, WTBG 2017 Bestellung von Wirtschaftstreuhändern als Verfahrenshelfer (Abs 1) Hat ein Verwaltungsgericht die Beigebung eines Wirtschaftstreuhänders zum Verfahrenshelfer in einem gerichtlichen Abgabeverfahren beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.(Absatz eins,) Hat ein Verwaltungsgericht die Beigebung eines Wirtschaftstreuhänders zum Verfahrenshelfer in einem gerichtlichen Abgabeverfahren beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder. (Abs 2) Die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders zum Verfahrenshelfer für ein gerichtliches Abgabeverfahren obliegt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung zu treffen.(Absatz 2,) Die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders zum Verfahrenshelfer für ein gerichtliches Abgabeverfahren obliegt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung zu treffen. Verordnung der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über die Geschäftsführung der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Geschäftsordnung-KSW 2017, GO-KSW 2017) 8. Teil - Bestellung von Wirtschaftstreuhändern zur Verfahrenshilfe (abrufbar unter www.ksw.or.at/PortalData/1/Resources/berufsbild/berufsrecht/ berufsrecht_neu2018/GO-KSW2017_FASSUNG-ABl-2-2022.pdf, abgerufen am 19.01.2023), § 98 – 105)8. Teil - Bestellung von Wirtschaftstreuhändern zur Verfahrenshilfe (abrufbar unter www.ksw.or.at/PortalData/1/Resources/berufsbild/berufsrecht/ berufsrecht_neu2018/GO-KSW2017_FASSUNG-ABl-2-2022.pdf, abgerufen am 19.01.2023), Paragraph 98, – 105) Allgemeines § 98.
(1)Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gemäß § 165 WTBG 2017 einen Wirtschaftstreuhänder zum Verfahrenshelfer nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu bestellen. Paragraph 98,
(1)Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gemäß Paragraph 165, WTBG 2017 einen Wirtschaftstreuhänder zum Verfahrenshelfer nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu bestellen.
(2)Von jeder Bestellung ist das bewilligende Gericht oder die bewilligende Behörde, der bestellte Wirtschaftstreuhänder, der Antragsteller sowie die Landesstelle jenes Bundeslandes, in der der bestellte Wirtschaftstreuhänder seinen Berufssitz hat, durch das Kammeramt zu verständigen.
(3)Zum Verfahrenshelfer können ausschließlich Wirtschaftstreuhandgesellschaften oder selbständig tätige Wirtschaftstreuhänder mit der aufrechten Berufsbefugnis Steuerberater bestellt werden. Liste der freiwilligen Verfahrenshelfer § 99.
(1)Das Kammeramt hat zwei getrennte Listen von freiwilligen Verfahrenshelfern für finanzstrafrechtliche Verfahren und für abgabengerichtliche Verfahren zu führen. Wirtschaftstreuhänder, die gemäß § 98 zu Verfahrenshelfern bestellt werden können, können sich durch Meldung bei der zuständigen Landesstelle in diese freiwillig eintragen lassen. Wird einem Wirtschaftstreuhänder die Bestellung zum Verfahrenshelfer angeboten, ist er berechtigt, diese ohne Nennung von Gründen abzulehnen. Eine Streichung aus der Liste der freiwilligen Verfahrenshelfer ist jederzeit möglich. Paragraph 99,
(1)Das Kammeramt hat zwei getrennte Listen von freiwilligen Verfahrenshelfern für finanzstrafrechtliche Verfahren und für abgabengerichtliche Verfahren zu führen. Wirtschaftstreuhänder, die gemäß Paragraph 98, zu Verfahrenshelfern bestellt werden können, können sich durch Meldung bei der zuständigen Landesstelle in diese freiwillig eintragen lassen. Wird einem Wirtschaftstreuhänder die Bestellung zum Verfahrenshelfer angeboten, ist er berechtigt, diese ohne Nennung von Gründen abzulehnen. Eine Streichung aus der Liste der freiwilligen Verfahrenshelfer ist jederzeit möglich.
(2)Nach Möglichkeit ist der zu bestellende Wirtschaftstreuhänder der Liste der freiwilligen Verfahrenshelfer gemäß Abs. 1 zu entnehmen.
(2)Nach Möglichkeit ist der zu bestellende Wirtschaftstreuhänder der Liste der freiwilligen Verfahrenshelfer gemäß Absatz eins, zu entnehmen. Auswahl des Verfahrenshelfers § 100
(1)Die Bestellung hat in sämtlichen Fällen nach dem Zufallsprinzip, allerdings unter Berücksichtigung der räumlichen Nähe des Berufssitzes zum Gericht bzw. zur Behörde, bei dem bzw. der das Verfahren, für welches die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, anhängig ist, folgender Kriterien zu erfolgen: Wirtschaftstreuhänder, die im laufenden Kalenderjahr bereits als Verfahrenshelfer bestellt wurden, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn kein anderer Wirtschaftstreuhänder bestellt werden kann oder besondere Gründe für eine neuerliche Bestellung vorliegen. Wünschen des Antragstellers über die Auswahl des Wirtschaftstreuhänders ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder nach Maßgabe dieser Bestimmung zu entsprechen. Paragraph 100,
(1)Die Bestellung hat in sämtlichen Fällen nach dem Zufallsprinzip, allerdings unter Berücksichtigung der räumlichen Nähe des Berufssitzes zum Gericht bzw. zur Behörde, bei dem bzw. der das Verfahren, für welches die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, anhängig ist, folgender Kriterien zu erfolgen: Wirtschaftstreuhänder, die im laufenden Kalenderjahr bereits als Verfahrenshelfer bestellt wurden, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn kein anderer Wirtschaftstreuhänder bestellt werden kann oder besondere Gründe für eine neuerliche Bestellung vorliegen. Wünschen des Antragstellers über die Auswahl des Wirtschaftstreuhänders ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder nach Maßgabe dieser Bestimmung zu entsprechen.
(2)Im Falle der Verfahrenshilfe gemäß § 77 Abs 4 FinStrG, BGBl Nr. 129/1958, sind vorzugsweise Wirtschaftstreuhänder, die den Lehrgang „Finanzstrafrecht“ der Akademie der Wirtschaftstreuhänder erfolgreich absolviert haben oder in Ermangelung dessen jene, die über entsprechende fachliche Qualifikationen, insbesondere aufgrund langjähriger praktischer Erfahrung auf dem Rechtsgebiet des Finanzstrafrechts verfügen, zu bestellen.
(2)Im Falle der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, sind vorzugsweise Wirtschaftstreuhänder, die den Lehrgang „Finanzstrafrecht“ der Akademie der Wirtschaftstreuhänder erfolgreich absolviert haben oder in Ermangelung dessen jene, die über entsprechende fachliche Qualifikationen, insbesondere aufgrund langjähriger praktischer Erfahrung auf dem Rechtsgebiet des Finanzstrafrechts verfügen, zu bestellen.
(3)Ist eine Bestellung gemäß § 99 Abs. 2 nicht möglich oder untunlich, so ist der zu bestellende Wirtschaftstreuhänder dem Mitgliederverzeichnis zu entnehmen. In diesem Fall trifft den bestellten Wirtschaftstreuhänder eine Pflicht zum Tätigwerden.
(3)Ist eine Bestellung gemäß Paragraph 99, Absatz 2, nicht möglich oder untunlich, so ist der zu bestellende Wirtschaftstreuhänder dem Mitgliederverzeichnis zu entnehmen. In diesem Fall trifft den bestellten Wirtschaftstreuhänder eine Pflicht zum Tätigwerden.
(4)In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen können Wirtschaftstreuhänder von der Bestellung in Verfahrenshilfesachen befreit werden. Umfang der Bestellung § 101. Der Umfang der Bestellung richtet sich nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Gericht bzw. die Behörde. Paragraph 101, Der Umfang der Bestellung richtet sich nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Gericht bzw. die Behörde. Vertretung § 102.
(1)Der bestellte Wirtschaftstreuhänder kann die Durchführung der Verfahrenshilfe unter eigener Verantwortung einem in die Liste gemäß § 99 Abs. 1 eingetragenen Wirtschaftstreuhänder übertragen. Paragraph 102,
(1)Der bestellte Wirtschaftstreuhänder kann die Durchführung der Verfahrenshilfe unter eigener Verantwortung einem in die Liste gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eingetragenen Wirtschaftstreuhänder übertragen.
(2)Im Falle der Verhinderung hat der bestellte Wirtschaftstreuhänder für seine Stellvertretung nach Maßgabe des § 83 WTBG 2017 rechtzeitig Vorsorge zu treffen.
(2)Im Falle der Verhinderung hat der bestellte Wirtschaftstreuhänder für seine Stellvertretung nach Maßgabe des Paragraph 83, WTBG 2017 rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Aufwandersatz § 103.
(1)Der gemäß § 97 bestellte Wirtschaftstreuhänder hat Anspruch auf Aufwandersatz. Paragraph 103,
(1)Der gemäß Paragraph 97, bestellte Wirtschaftstreuhänder hat Anspruch auf Aufwandersatz.
(2)Anspruch auf Aufwandersatz besteht für die zur Erfüllung notwendiger und zweckmäßiger Tätigkeiten als Verfahrenshelfer tatsächlich aufgewendete Zeit zuzüglich Barauslagen. Die Kommunikation mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zählt nicht dazu.
(3)Die Anspruchsberechtigten haben eine Zeitaufzeichnung zu führen, die zumindest folgende Angaben enthalten muss: 1. Datum, 2. Dauer und 3. Art der Tätigkeit.
(4)Die Höhe der Zeitgebühr richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Bestellung des Verfahrenshelfers gemäß § 93 Abs. 1 und Abs. 3 geltenden Stundensatz. Die Zeitgebühr für Hilfstätigkeiten eines Berufsanwärters unterliegt einem Abschlag von 40 vH. Hilfstätigkeiten sonstiger Hilfskräfte werden nicht abgegolten.
(4)Die Höhe der Zeitgebühr richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Bestellung des Verfahrenshelfers gemäß Paragraph 93, Absatz eins und Absatz 3, geltenden Stundensatz. Die Zeitgebühr für Hilfstätigkeiten eines Berufsanwärters unterliegt einem Abschlag von 40 vH. Hilfstätigkeiten sonstiger Hilfskräfte werden nicht abgegolten. Abs. 4
  1. Satz idF ABl-KWT 1/2019,
  2. Satz eingefügt durch ABl-KWT 2/2022 Absatz 4,
  3. Satz in der Fassung ABl-KWT 1 aus 2019,,
  4. Satz eingefügt durch ABl-KWT 2 aus 2022, Abs. 5 entfallen durch ABl-KWT 1/2019 Absatz 5, entfallen durch ABl-KWT 1 aus 2019, Geltendmachung des Anspruchs § 104.
(1)Der Anspruch auf Aufwandersatz ist nach Beendigung der Tätigkeit als Verfahrenshelfer geltend zu machen. Paragraph 104,
(1)Der Anspruch auf Aufwandersatz ist nach Beendigung der Tätigkeit als Verfahrenshelfer geltend zu machen.
(2)Zur Geltendmachung des Anspruches hat der Anspruchsberechtigte die Honorarnote samt Zeitaufzeichnungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu übermitteln.
(3)Sofern der Zeitaufwand 20 Stunden zu überschreiten droht, hat der Anspruchsberechtigte vorab eine Genehmigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzuholen. Dem Antrag auf Genehmigung ist eine Zeitaufzeichnung beizulegen, der die bisherigen Leistungen, der Umfang der noch zu erwartenden Leistungen sowie die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit aller Schritte zu entnehmen sind.
(4)Verstößt der Anspruchsberechtigte gegen die Warnpflicht gemäß Abs 3 so verfällt sein Anspruch auf den verspätet beantragten Aufwandersatz. Das Präsidium kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom Verfall absehen.
(4)Verstößt der Anspruchsberechtigte gegen die Warnpflicht gemäß Absatz 3, so verfällt sein Anspruch auf den verspätet beantragten Aufwandersatz. Das Präsidium kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom Verfall absehen. Abs. 3
  1. Satz idF ABl-KWT 1/2019 Absatz 3,
  2. Satz in der Fassung ABl-KWT 1 aus 2019, Abs. 4 eingefügt durch ABl-KWT 2/2022 Absatz 4, eingefügt durch ABl-KWT 2 aus 2022, Übermittlung der Zeitaufzeichnungen § 105 Die gemäß § 99 zur Verfahrenshilfe bestellten Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, unverzüglich nach Beendigung der Tätigkeit als Verfahrenshelfer, jedenfalls aber bis zum
  3. Jänner eines jeden Jahres für die Zeit des vorangegangenen Kalenderjahres Zeitaufzeichnungen an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu übermitteln.Paragraph 105, Die gemäß Paragraph 99, zur Verfahrenshilfe bestellten Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, unverzüglich nach Beendigung der Tätigkeit als Verfahrenshelfer, jedenfalls aber bis zum
  4. Jänner eines jeden Jahres für die Zeit des vorangegangenen Kalenderjahres Zeitaufzeichnungen an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu übermitteln. 3.2.3 Zur rechtlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes 3.2.3.1 Der BF übersieht in seiner Beschwerde zunächst, dass der bekämpfte Bescheid über die Frage der Parteistellung des BF im Verfahren auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers bzw über die Frage eines Rechtes auf Akteneinsicht in ebendiesem Verfahren keine Aussage trifft und darüber weder im Spruch noch in der Begründung abgesprochen wird. Der bekämpfte Bescheid beschränkt sich vielmehr auf die Abbestellung des zunächst bestellten Verfahrenshilfeverteidigers und die zeitgleiche Bestellung eines neuen Verteidigers. Aus dem dem festgestellten Sachverhalt zugrundliegenden Akteninhalt ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der BF formal um Akteneinsicht ersucht hätte und die KSW, als zuständige Behörde, über diese Frage, also konkret über das Recht des BF auf Akteinsicht im Verfahren auf Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers, bescheidmäßig abgesprochen hätte. Auch die Frage der Parteistellung des BF in diesem von der KSW geführten Verfahren bilden nicht den Gegenstand des bekämpften Bescheides. Es ist zwar anerkannt, dass der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes nicht ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers gebunden ist. Im gegenständlichen Verfahren ist es aber der Bescheid selbst, der keinerlei Aussage zur Frage der Parteistellung des BF bzw zur Frage einer Akteneinsicht trifft, ja diese Fragen tatsächlich gar nicht behandelt. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes orientiert sich am Umfang des bekämpften Bescheides und ist jedenfalls nicht unbegrenzt. Vielmehr orientiert sich diese Prüfpflicht am Gegenstand des Bescheides und somit an dem, was „Sache des bekämpften Bescheides“ ist. Als „Sache des Beschwerdeverfahrens“ ist jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Dies bildet den äußersten Rahmen des Prüfumfanges (vgl dazu VwGH 14.08.2015, Ra 2015/030025, vgl auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 27 Rn 8 mit zwNw).Es ist zwar anerkannt, dass der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes nicht ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers gebunden ist. Im gegenständlichen Verfahren ist es aber der Bescheid selbst, der keinerlei Aussage zur Frage der Parteistellung des BF bzw zur Frage einer Akteneinsicht trifft, ja diese Fragen tatsächlich gar nicht behandelt. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes orientiert sich am Umfang des bekämpften Bescheides und ist jedenfalls nicht unbegrenzt. Vielmehr orientiert sich diese Prüfpflicht am Gegenstand des Bescheides und somit an dem, was „Sache des bekämpften Bescheides“ ist. Als „Sache des Beschwerdeverfahrens“ ist jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Dies bildet den äußersten Rahmen des Prüfumfanges vergleiche dazu VwGH 14.08.2015, Ra 2015/030025, vergleiche auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 27, Rn 8 mit zwNw). Würde das BVwG im gegenständlichen Verfahren über die Frage der Parteistellung des BF oder über die Frage eines Rechtes auf Akteneinsicht absprechen, wäre dies eine Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen und das Erkenntnis wäre in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 27 Rn 8).Würde das BVwG im gegenständlichen Verfahren über die Frage der Parteistellung des BF oder über die Frage eines Rechtes auf Akteneinsicht absprechen, wäre dies eine Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen und das Erkenntnis wäre in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit belastet vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 27, Rn 8). Im Verfahren vor dem BVwG hat keine Partei Akteneinsicht begehrt. 3.2.3.2 Die Beschwerde widmet sich zudem der Befangenheitserklärung des ersten bestellten Verfahrenshilfeverteidigers, die aus Sicht des BF nicht nachvollziehbar sei. Der BF erkennt beim ersten bestellten Verfahrenshilfeverteidiger zwar eine subjektive Befangenheit, vermisst aber das Vorliegen einer „objektiven“ Befangenheit, die aus Sicht des BF immer hinzuzutreten hat, widrigenfalls von keiner Befangenheit des Verfahrenshilfeverteidigers auszugehen gewesen sei. Zudem seien idZ die Befangenheitsbestimmungen der Richter, der Rechtsanwälte und der Sachverständigen analog heranzuziehen. 3.2.3.2.1 Tatsächlich enthalten weder die für das gegenständliche Verfahren einschlägigen Rechtsgrundlagen, die BAO, das FinStrG, das WTBG oder auch die GO-KSW konkrete Regelungen, wie mit der Befangenheit eines Verfahrenshilfeverteidigers im Bereich des WTBG umzugehen ist. Die analoge Anwendung des AVG, als grundlegendes Regelungswerk für das gesamte Verwaltungsverfahrensrecht, ist daher zweckmäßig und auch erforderlich. 3.2.3.2.2 § 7 AVG lautet:3.2.3.2.2 Paragraph 7, AVG lautet:
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen Z
  1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;Z
  2. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind; Z
  3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind; Z
  4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; Z
  5. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt habenZ
  6. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben
(2)Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 6 VwGVG lautet:Paragraph 6, VwGVG lautet: Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten. 3.2.3.2.3 Das Gesetz unterscheidet sohin absolute und relative Befangenheitsgründe. Bei Vorliegen einer der unter § 7 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 AVG genannten Gründe, gilt ein Verwaltungsorgan jedenfalls als befangen, ohne dass zu prüfen wäre, ob tatsächlich Zweifel an der Unbefangenheit des Verwaltungsorgans bestehen (absoluter Befangenheitsgrund). Das Vorliegen des Befangenheitsgrundes des § 7 Abs 1 Z 3 AVG erfordert dagegen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen, die also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können (relativer Befangenheitsgrund). 3.2.3.2.3 Das Gesetz unterscheidet sohin absolute und relative Befangenheitsgründe. Bei Vorliegen einer der unter Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 AVG genannten Gründe, gilt ein Verwaltungsorgan jedenfalls als befangen, ohne dass zu prüfen wäre, ob tatsächlich Zweifel an der Unbefangenheit des Verwaltungsorgans bestehen (absoluter Befangenheitsgrund). Das Vorliegen des Befangenheitsgrundes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG erfordert dagegen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen, die also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können (relativer Befangenheitsgrund). Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, dass im Falle einer subjektiv geäußerten Befangenheit eines Verwaltungsorgans auch objektive Elemente hinzuzutreten haben, um eben eine Befangenheit als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, ist daher für sich betrachtet zutreffend. Es ist daher, wie in der Beschwerde angeregt, zu prüfen, ob diese Bestimmungen zur Behandlung einer richterlichen Befangenheit auch auf den Fall der Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers umzulegen ist. 3.2.3.2.4 Normadressat der zitierten Bestimmungen des AVG sind Richter, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger. Es besteht kein subjektives Recht einer Verfahrenspartei auf Ablehnung eines Richters oder eines Richtersenates. Ein Antragsrecht einer Verfahrenspartei besteht nicht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 6 VwGVG, Anm 1, 2 unter Verweis auf VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0013; 30.06.2015, Ro 2015/03/0021). 3.2.3.2.4 Normadressat der zitierten Bestimmungen des AVG sind Richter, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger. Es besteht kein subjektives Recht einer Verfahrenspartei auf Ablehnung eines Richters oder eines Richtersenates. Ein Antragsrecht einer Verfahrenspartei besteht nicht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren Paragraph 6, VwGVG, Anmerkung 1, 2 unter Verweis auf VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0013; 30.06.2015, Ro 2015/03/0021). Selbst bei den sicher strenger auszulegenden Bestimmungen zur Befangenheit eines Richters steht den Verfahrensparteien somit kein Antragsrecht zu. Das bedeutet selbst wenn eine Verfahrenspartei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht den einschreitenden Richter für befangen hält, hat diese Partei nicht das Recht, den Richter abzulehnen. Das Verfahren ist, wenn der Richter sich selbst für unbefangen ansieht, vielmehr zu führen. Die Verfahrenspartei hat in diesem Fall die Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu ergreifen und im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens die Gründe für die aus Sicht der Verfahrenspartei bestehende Befangenheit darzulegen. Sollte das Rechtsmittelgericht die Befangenheit des erkennenden Richters im erstinstanzlichen Verfahren bejahen, wäre die vom befangenen Richter erlassene Entscheidung mit einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens belastet. Die Bestimmungen über eine richterliche Befangenheit sind zudem stets in Zusammenhalt mit Art 83 Abs 2 B-VG zu lesen, derzufolge niemandem der gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Der gesetzliche Richter steht stets schon im Vorhinein fest, die Durchführung des Verfahrens durch einen anderen Richter, allenfalls auch durch einen unrichtig besetzten Richtersenat wäre eine Verletzung des verfassungsgesetzlich verankerten Rechts auf den gesetzlichen Richter. Dies ist auch für die Frage der Beurteilung der Befangenheit eines Richters relevant, denn wenn ein Wechsel in der Zuständigkeit auf einer unrichtigen, tatsächlich also gar nicht vorliegenden Befangenheit eines Richters beruht, wäre die Vorgabe des Art 83 Abs 2 B-VG verletzt. Die Bestimmungen über eine richterliche Befangenheit sind zudem stets in Zusammenhalt mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG zu lesen, derzufolge niemandem der gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Der gesetzliche Richter steht stets schon im Vorhinein fest, die Durchführung des Verfahrens durch einen anderen Richter, allenfalls auch durch einen unrichtig besetzten Richtersenat wäre eine Verletzung des verfassungsgesetzlich verankerten Rechts auf den gesetzlichen Richter. Dies ist auch für die Frage der Beurteilung der Befangenheit eines Richters relevant, denn wenn ein Wechsel in der Zuständigkeit auf einer unrichtigen, tatsächlich also gar nicht vorliegenden Befangenheit eines Richters beruht, wäre die Vorgabe des Artikel 83, Absatz 2, B-VG verletzt. Derartige gesetzliche Vorgaben bestehen bei der Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers dagegen nicht. Denn den der Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers zugrundeliegenden Bestimmungen ist der Anspruch auf einen ganz bestimmten Verteidiger, der noch dazu bereits im Vorhinein festzustehen hat, fremd. Im Gegenteil ergeben sich aus den rechtlichen Vorgaben eine ganze Reihe von Gründen, warum der bestellte Verfahrenshilfeverteidiger im konkreten Einzelfall nicht, bzw nicht persönlich einschreiten muss. - Schon die Bestellung erfolgt nicht etwa nach einem bestimmten vorab festgesetzten System, sondern nach dem Zufallsprinzip (§ 100 GO-KSW). - Schon die Bestellung erfolgt nicht etwa nach einem bestimmten vorab festgesetzten System, sondern nach dem Zufallsprinzip (Paragraph 100, GO-KSW). - Die Aufnahme eines Wirtschaftstreuhänders in die Liste der auszuwählenden Personen erfolgt freiwillig (§ 99 GO-KSW). - Die Aufnahme eines Wirtschaftstreuhänders in die Liste der auszuwählenden Personen erfolgt freiwillig (Paragraph 99, GO-KSW). - Wird einem Wirtschaftstreuhänder die Bestellung zum Verfahrenshelfer angeboten, ist er berechtigt, diese ohne Nennung von Gründen abzulehnen (§ 99 GO-KSW). - Wird einem Wirtschaftstreuhänder die Bestellung zum Verfahrenshelfer angeboten, ist er berechtigt, diese ohne Nennung von Gründen abzulehnen (Paragraph 99, GO-KSW). - In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen können Wirtschaftstreuhänder von der Bestellung in Verfahrenshilfesachen befreit werden (§ 100 Abs 4 GO-KSW)- In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen können Wirtschaftstreuhänder von der Bestellung in Verfahrenshilfesachen befreit werden (Paragraph 100, Absatz 4, GO-KSW) - Der bestellte Wirtschaftstreuhänder kann die Durchführung der Verfahrenshilfe unter eigener Verantwortung einem in die Liste gemäß § 99 Abs. 1 eingetragenen Wirtschaftstreuhänder übertragen, er kann seine Tätigkeit also substituieren lassen (§ 102 Abs 1 GO-KSW)- Der bestellte Wirtschaftstreuhänder kann die Durchführung der Verfahrenshilfe unter eigener Verantwortung einem in die Liste gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eingetragenen Wirtschaftstreuhänder übertragen, er kann seine Tätigkeit also substituieren lassen (Paragraph 102, Absatz eins, GO-KSW) All dies hat mit gesetzlich festgelegten richterlichen Zuständigkeit nichts zu tun, weshalb die analoge Anwendung der für Verwaltungsorgane geltenden Regelungen zur Befangenheit nur sehr bedingt auf die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers möglich ist. Insbesondere gibt es, anders als bei der richterlichen Zuständigkeit, kein „Recht auf einen gesetzlichen Verfahrenshelfer“, wie die oa Bestimmungen klar verdeutlichen. 3.2.3.2.5 Im gegenständlichen Fall behauptet der BF weder die Befangenheit des ersten, noch des weiteren bestellten Verfahrenshilfeverteidigers. Der BF stellt nur allgemein in den Raum, dass zu einer subjektiven Befangenheit auch ein weiteres objektives Element hinzuzutreten hat. Auch das Vorliegen eines solchen weiteren Elementes wird vom BF, für den hier gegenständlichen Bestellungsvorgang, nicht bestritten, sondern beziehen sich die Beschwerdeausführungen des BF auf die Frage der Akteneinsicht und einer diesbezüglichen Parteistellung. Diese Aspekte werden vom bekämpften Bescheid aber, wie bereits ausgeführt, nicht behandelt, weshalb sie auch nicht den Gegenstand des hier gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bilden. 3.2.3.2.6 Gemäß § 100 Abs 4 GO-KSW können Wirtschaftstreuhänder, in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, von der Bestellung in Verfahrenshilfesachen befreit werden. Ein solcher „berücksichtigungswürdiger Einzelfall“ ist – unter Berücksichtigung der analog heranzuziehenden Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 3 AVG – jedenfalls dann gegeben, wenn der ursprünglich bestellte Verfahrenshilfeverteidiger eine Befangenheit anzeigt. Da sich niemand von einem befangenen Vertreter verteidigen lassen muss, hat die belBeh im gegenständlichen Fall ein anderes Mitglied aus der gem § 99 Abs 1 GO-KSW geführten Liste der freiwilligen Verfahrenshelfer gewählt und den Verfahrensparteien diese Neubestellung in rechtskonformer Weise angezeigt. Auf die Frage des Hinzutretens eines „objektiven“ Elements, wie vom BF angedacht, kommt es im gegenständlichen Zusammenhang aber nicht an, weil eine Neubestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers auch aus ganz anderen Gründen erfolgen kann und dies aus Sicht des BF ebensowenig eine Verletzung grundlegender Verfahrensrechte bedeuten würde.3.2.3.2.6 Gemäß Paragraph 100, Absatz 4, GO-KSW können Wirtschaftstreuhänder, in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, von der Bestellung in Verfahrenshilfesachen befreit werden. Ein solcher „berücksichtigungswürdiger Einzelfall“ ist – unter Berücksichtigung der analog heranzuziehenden Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG – jedenfalls dann gegeben, wenn der ursprünglich bestellte Verfahrenshilfeverteidiger eine Befangenheit anzeigt. Da sich niemand von einem befangenen Vertreter verteidigen lassen muss, hat die belBeh im gegenständlichen Fall ein anderes Mitglied aus der gem Paragraph 99, Absatz eins, GO-KSW geführten Liste der freiwilligen Verfahrenshelfer gewählt und den Verfahrensparteien diese Neubestellung in rechtskonformer Weise angezeigt. Auf die Frage des Hinzutretens eines „objektiven“ Elements, wie vom BF angedacht, kommt es im gegenständlichen Zusammenhang aber nicht an, weil eine Neubestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers auch aus ganz anderen Gründen erfolgen kann und dies aus Sicht des BF ebensowenig eine Verletzung grundlegender Verfahrensrechte bedeuten würde. Auch die analoge Heranziehung der rechtlichen Grundlagen zur Bestellung eines Sachverständigen oder eines anwaltlichen Verfahrenshelfers führt zu keinem anderen Ergebnis. 3.2.3.2.7 Die Behörde ist im Ergebnis rechtskonform vorgegangen, die bekämpften Bescheid sind mit keiner wie immer gearteten Rechtswidrigkeit belastet. Zudem ist auch der BF durch das Vorgehen der Behörde in keiner Weise beschwert. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.3. Zur unterbliebenen mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil lediglich Rechtsfragen zu klären waren, weder der BF noch die belBeh Beweisanträge stellten oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragten.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil lediglich Rechtsfragen zu klären waren, weder der BF noch die belBeh Beweisanträge stellten oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragten. Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten. 3.4. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W276.2255092.1.00

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