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{'item': 'G304 2254384-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 14§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlG304 2254384-1 Spruch, G304 2254384-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF. iVm. §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970, idgF. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.A)

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF. in Verbindung mit Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, idgF. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 30.09.2021 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und damit gleichzeitig auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass samt Beilagen ein.
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeine Medizin, vom 28.12.2021, vidiert am 29.12.2021, wurde nach durchgeführter Untersuchung der BF am 27.12.2021 betreffend Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu den Fragen, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden und warum, Folgendes ausgeführt:Im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeine Medizin, vom 28.12.2021, vidiert am 29.12.2021, wurde nach durchgeführter Untersuchung der BF am 27.12.2021 betreffend Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu den Fragen, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden und warum, Folgendes ausgeführt: „Keine in solchem Ausmaß, die AST ist in der Lage eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurückzulegen, wenige Stufen in ein ÖV ein- und auszusteigen und in selbigen transportiert werden zu können. Hinsichtlich psychischer Erkrankung: liegen keine spezifischen Diagnosen oder spezifischen Behandlungsnachweise bezüglich ÖV unzumutbar vor.“ Nach einer schriftlichen Einwendung der BF zu dem ihr vorgehaltenen Gutachten vom 28.12.2021 führte die Sachverständige in einer Stellungnahme Folgendes aus: „Die Pat. möge das Gutachten durchlesen, es wurden nicht keine Gesundheitsschädigungen festgestellt, sondern 4 Gesundheitsschädigungen in der Höhe von 50 % GdB, das bedeutet nicht, dass sie gesund ist. Begleitpersonen, die im Wartezimmer warten und für die Durchführung der Untersuchung nicht notwendig sind, werden meinerseits auch nicht genannt. Die Pat. konnte sich an- und ausziehen, ich musste ihr nicht helfen, dass sie leichtgradig dabei eingeschränkt ist, und das An- und Ausziehen der distalen UE anhaltend oder im Sitzen stattfindet, wurde beschrieben. Insgesamt ergibt sich durch das Einspruchschreiben und die (alten) einger. Befunde der Pat. keine Befunderweiterung, die Einschätzung in der Höhe der Gesundheitsschädigungen bleibt meinerseits aufrecht, inklusive der Ablehnung des Zusatzes ÖB unzumutbar. Hinsichtlich erhöhtem Lipasewert 12/21 kann zum dzt. Zeitpunkt noch keine dauerhafte Pankreasschädigung abgeleitet werden va da 1/22 die CHE geplant war.“
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2022 wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 30.09.2021 gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2022 wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 30.09.2021 gem. Paragraphen 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt 283 aus 1990,, idgF, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, nach diesem Gutachten die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht gegeben seien, die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens der einen Bestandteil der Begründung bildenden Beilage zu entnehmen seien, und die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  5. Lebensjahr vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vorliegen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maß erschwere. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Da das ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen, sei der Antrag der BF abzuweisen.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde.
  7. Am 27.04.2022 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
  8. Mit Verfügung des BVwG vom 09.06.2022, Zl. G304 2254384-1/7Z, wurde Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegter medizinischer Befunde zu erstellen und dieses „binnen sechs Wochen ab Begutachtung“ dieser Anordnung dem BVwG zu übermitteln.
  9. Mit Verfügung des BVwG vom 09.06.2022, Zl. G304 2254384-1/7Z, wurde Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegter medizinischer Befunde zu erstellen und dieses „binnen sechs Wochen ab Begutachtung“ dieser Anordnung dem BVwG zu übermitteln. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 09.06.2022, Zl. G304 2254384-1/7Z, wurde die BF aufgefordert, sich am 04.08.2022 um 10:30 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 09.06.2022, Zl. G304 2254384-1/7Z, wurde die BF aufgefordert, sich am 04.08.2022 um 10:30 Uhr bei Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
  10. Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 20.10.2022 wurde nach Begutachtung der BF am 04.08.2022 Folgendes ausgeführt (im Folgenden: „BF“ statt Name der BF):
  11. Im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 20.10.2022 wurde nach Begutachtung der BF am 04.08.2022 Folgendes ausgeführt (im Folgenden: „BF“ statt Name der BF): „(…) Derzeitige Beschwerden: (…) Sie sei regelmäßig in psychiatrischer Behandlung bei Dr. (…), Psychotherapie habe sie bezüglich des Gefühls, dass sie mehr als 3 Personen nicht ertrage und auch keine öffentlichen Verkehrsmittel benutze, nie gemacht, sie habe mehrmalige Aufenthalte auf einer Psychiatrie gehabt. (…) Die Schmerzen an der Wirbelsäule: sie habe Schmerzen, wenn sie sich aufrichte, dann krache es, sie könne es aber nicht im Einzelnen beschreiben. Die Schmerzen strahlen nicht aus, sie seien auf den Rücken beschränkt. Durch Bewegung werde es kurzfristig besser. (…) Das linke Bein inkl. Hüfte schmerze Sie habe ein gebrochenes Steißbein gehabt vor sehr langer Zeit, die Stolzalpe habe von einer Operation abgeraten, sie bekomme mit halb aufgerichtetem Kopfteil im Liegen Schmerzen. Sonst sitze sie deswegen auf dem Sitzring. Die linke Schulter schmerze – sie habe keine Operation dort gehabt, es sei ein Bewegungsschmerz beim Anheben der Arme, sie habe sich nicht verletzt. (…) Behandlung /en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: (…) Andere (ambulant / Heilverfahren) Rehab-/ Kuraufenthalt: leer Physiotherapie: nicht regelmäßig, letztes Jahr in (…) Derzeitige Behandlungen: regelmäßige psychiatrische Besuche, mobile Betreuung Keine Psychotherapie (…) Liegen beim Beschwerdeführer eines oder mehrere Leiden vor: 1) eine erhebliche Einschränkung d. Funktion der unteren Extremitäten nein, diese liegen nicht vor. Es liegt eine leichte Bewegungseinschränkung in beiden Hüftgelenken vor. Die Kniegelenke und Sprunggelenke sind frei beweglich. Es liegen keine Befunde über maßgebliche Gefäßveränderungen, wie eine PAVK IIb ohne Therapieoption, vor. Der Kniehackenversuch gelingt, Einbeinstand, Fersen- und Zehenstand gelingen mit Anhalten.nein, diese liegen nicht vor. Es liegt eine leichte Bewegungseinschränkung in beiden Hüftgelenken vor. Die Kniegelenke und Sprunggelenke sind frei beweglich. Es liegen keine Befunde über maßgebliche Gefäßveränderungen, wie eine PAVK römisch zwei b ohne Therapieoption, vor. Der Kniehackenversuch gelingt, Einbeinstand, Fersen- und Zehenstand gelingen mit Anhalten. 2) eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit nein, es liegen keine Befunde vor, die eine cardiopulmonale Funktionseinschränkung maßgeblichen Ausmaßes belegen. Es wird keine Langzeitsauerstoffbehandlung bei maßgeblichen Lungenerkrankungen durchgeführt, Kraft und Koordination sind nicht beeinträchtigt. Es besteht keine dauerhafte maßgebliche Darmerkrankung mit hochgradiger Schwäche oder Unterernährung. Ein reduzierter Allgemeinzustand oder Ernährungszustand besteht nicht. 3) erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen nein, diese besteht nicht. Es besteht keine schwere kognitive Einschränkung mit eingeschränkter Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum. Es besteht eine generalisierte Angststörung als Hauptdiagnose, eine klaustrophobische oder soziophobische oder phobische Angststörung als Hauptdiagnose liegt nicht vor, eine spezifische Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung wurde nicht vorgelegt. Die Voraussetzungen für die Gewährung des begehrten Zusatzes bei psychischer Einschränkung besteht nicht. 4) oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder nein besteht nicht 5) eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nein liegt nicht vor. ● Kann eine kurze Wegstrecke (Anhaltspunkt ist etwa der Weg zur nächsten Haltestelle im urbanen Raum) selbstständig zurückgelegt werden? Eine kurze Wegstrecke kann zurückgelegt werden. Weder durch die klinische Untersuchung noch durch die vorgelegten Befunde ist eine maßgebliche Einschränkung ableitbar, die die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke nicht zuließe. Kraft und Koordination sind ausreichend, ein Nachweis über Frailty wurde nicht vorgelegt. Ebenso wurde kein Nachweis über eine Spinalkanalstenose mit Claudicatio spinalis vorgelegt. Die chronischen Schmerzen sind behandelbar. Es besteht noch eine Therapiereserve. ● Ist das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe möglich Die Bewältigung von Niveauunterschieden ist möglich. Der Kniehackenversuch gelingt im Stehen mit Anhalten, Anhalten ist zumutbar und möglich. ● Ist ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich? Ein sicherer Transport im Fahrzeug ist möglich, Anhalten gelingt. Selbst- oder Fremdgefährdung wurde durch Befunde nicht bestätigt.“
  12. Mit Verfügung des BVwG vom 23.11.2022, Zl. G304 2254384-1/16Z, der BF zugestellt am 25.11.2022, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung schriftlich Stellung zu nehmen.
  13. Eine Stellungnahme zu dem der BF vorgehaltenen Sachverständigengutachten ist bis dato beim BVwG nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Die BF ist im Besitz eines Behindertenpasses. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen nicht vor.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  17. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  18. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

§ 14Abs.

2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). 2.

  1. Das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.10.2022 wird für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehalten. Die Sachverständige Dr. XXXX setzte sich in ihrem Gutachten vom 20.10.2022 ausführlich mit den von der BF vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden auseinander und gab diese in ihrem Gutachten unter dem Unterpunkt „derzeitige Beschwerden“ wie folgt wieder:Die Sachverständige Dr. römisch 40 setzte sich in ihrem Gutachten vom 20.10.2022 ausführlich mit den von der BF vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden auseinander und gab diese in ihrem Gutachten unter dem Unterpunkt „derzeitige Beschwerden“ wie folgt wieder: „(…) Sie sei regelmäßig in psychiatrischer Behandlung bei Dr. (…), Psychotherapie habe sie bezüglich des Gefühls, dass sie mehr als 3 Personen nicht ertrage und auch keine öffentlichen Verkehrsmittel benutze, nie gemacht, (…). (…) Sie habe von Kopf bis zu den Zehen Schmerzen, diese werden mit Morphinpflastern behandelt, so gehe es besser. (…) Die Schmerzen an der Wirbelsäule: sie habe Schmerzen, wenn sie sich aufrichte, dann krache es, sie könne es aber nicht im Einzelnen beschreiben. Die Schmerzen strahlen nicht aus, sie seien auf den Rücken beschränkt. Durch Bewegung werde es kurzfristig besser. (…) Sie habe einen Meniskuseinriss Grad III gehabt im rechten Knie vor 3 Jahren.Das linke Bein inkl. Hüfte schmerze.Sie habe einen Meniskuseinriss Grad römisch drei gehabt im rechten Knie vor 3 Jahren., Das linke Bein inkl. Hüfte schmerze. Sie habe ein gebrochenes Steißbein gehabt vor sehr langer Zeit, die (…) habe von einer Operation abgeraten, sie bekomme mit halb aufgerichtetem Kopfteil im Liegen Schmerzen. Sonst sitze sie deswegen auf dem Sitzring. Die linke Schulter schmerze – sie habe keine Operation dort gehabt, es sei ein Bewegungsschmerz beim Anheben der Arme, sie habe sich nicht verletzt. (…).“ Im Gutachten wurde dann festgehalten, dass die BF „nicht regelmäßig“ bzw. zuletzt „letztes Jahr“ bei der Psychotherapie war und zwar „regelmäßige psychiatrische Besuche“ mache, jedoch keine Psychotherapie gemacht hat, womit auf die noch nicht voll ausgeschöpften Behandlungsmöglichkeiten Bezug genommen wurde. Die Sachverständige hielt in ihrem Gutachten fest, dass keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten bzw. eine leichte Bewegungseinschränkung in beiden Hüftgelenken vorliegt, auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt, gebe es doch keine vorgelegten Befunde, welche eine cardiopulmonale Funktionseinschränkung maßgeblichen Ausmaßes belegen würden, werde keine Langzeitsauerstoffbehandlung bei maßgeblichen Lungenerkrankungen durchgeführt, seien Kraft und Koordination nicht beeinträchtigt und bestehe keine dauerhafte maßgebliche Darmerkrankung mit hochgradiger Schwäche oder Unterernährung und auch kein reduzierter Allgemeinzustand oder Ernährungszustand. Es liege auch keine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor, bestehe doch keine schwere kognitive Einschränkung mit eingeschränkter Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum und eine generalisierte Angststörung als Hauptdiagnose, eine klaustrophobische oder soziophobische oder phobische Angststörung als Hauptdiagnose jedoch nicht, und sei eine spezifische Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung nicht vorgelegt worden, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung des begehrten Zusatzes bei psychiatrischer Einschränkung nicht gegeben seien. Im Gutachten wurde zudem festgehalten, dass eine kurze Wegstrecke selbstständig zurückgelegt werden kann, die chronischen Schmerzen behandelbar sind und noch eine Therapiereserve besteht, und sowohl das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe als auch ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich ist. Da die BF gegen dieses ihr im Rahmen des Parteiengehörs vorgehaltene Sachverständigengutachten vom 20.10.2022 keine Einwendung erhoben hat, konnte dieses Gutachten der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des BVw

G (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Im gegenständlichen Fall liegt Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. Gegenständlich relevante Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.(…).„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn,
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder,
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder,
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder,
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder,
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören., (…). § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. (…).

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. (…). (…).“ Im gegenständlichen Fall erhob die BF gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem ihr Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 24.03.2022 gem. §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde, Beschwerde. Im gegenständlichen Fall erhob die BF gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem ihr Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 24.03.2022 gem. Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde, Beschwerde.

§ 1Abs. 4 Z. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, id

F BGBl. II Nr. 263/2016, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z. 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 3.2.

  1. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).3.2.
  2. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0030).Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0030). 3.2.
  3. Die seitens des BVwG beigezogene Sachverständige hielt nach Begutachtung der BF am 04.08.2022 in ihrem als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten Gutachten vom 20.10.2022 zusammengefasst fest, dass keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten, keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, keine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen, keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vorliegt, bezüglich der psychischen Beeinträchtigung keine Psychotherapie gemacht bzw. „eine spezifische Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung nicht vorgelegt wurde“, die chronischen Schmerzen der BF behandelbar sind und es diesbezüglich noch eine Therapiereserve gibt, und eine kurze Wegstrecke selbstständig zurückgelegt werden kann, und sowohl das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe als auch ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich ist. Die Sachverständige nahm in ihrem Gutachten mit den Angaben, dass (zwar regelmäßige psychiatrische Besuche“ stattfinden, jedoch) keine Psychotherapie gemacht bzw. „eine spezifische Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung nicht vorgelegt wurde“, und die BF nicht regelmäßig bzw., wie im Gutachten festgehalten, zuletzt „letztes Jahr“, 2021, bei der Physiotherapie war, die chronischen Schmerzen der BF behandelbar sind und noch eine Therapiereserve besteht, auf die für die BF noch bestehenden bzw. von ihr noch nicht voll ausgeschöpften Behandlungs- bzw. Therapiemöglichkeiten Bezug. Die BF weist keine dauernde bzw. dauerhafte Gesundheitsschädigung auf, die ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich bzw. unzumutbar machen würde. Dem Sachverständigengutachten vom 20.10.2022 folgend kann die BF eine kurze bzw. relevante Wegstrecke zurücklegen, in öffentliche Verkehrsmittel ein- und aussteigen bzw. die für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede überwinden und sicher in öffentlichen Transportmitteln transportiert werden. Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt, zu welchem bezüglich der behandelbaren chronischen Schmerzen und der psychischen Beeinträchtigung der BF noch nicht alle der BF zustehenden Behandlungs- bzw. Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind, sind die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht erfüllt. Die gegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  4. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Die BF kann die ihr noch offenstehenden Behandlungs- bzw. Therapiemöglichkeiten nutzen, eine Psychotherapie machen und ihre nicht regelmäßige Physiotherapie aus 2021 fortsetzen und wird sich, wenn sich auch nach Behandlungs- bzw. Therapieabschluss für sie kein Behandlungserfolg eingestellt haben sollte, mit neuen Befunden erneut an die belangte Behörde wenden können, um einen neuerlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu stellen und bezüglich der von ihr begehrten Zusatzeintragung in den Behindertenpass die Frage der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ einer neuerlichen sachverständigen Beurteilung unterziehen zu lassen. 3.2.
  5. Absehen von einer Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat etwa in seinem Urteil vom

  1. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund des vorliegenden, von der BF unbestritten gebliebenen als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten Sachverständigengutachtens vom 20.10.2022 geklärt, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.
  2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2254384.1.00

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