Obsah (16)
§§ 2Art. 133§ 6§ 8§ 9§ 10§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlG304 2257029-1 Spruch, G304 2257029-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§§ 2und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) ab 09.03.2022 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.Herr römisch 40 ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) ab 09.03.2022 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 09.03.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein.
- Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.05.2022 wurde aufgrund der am 29.03.2022 durchgeführten erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten: , In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.05.2022 wurde aufgrund der am 29.03.2022 durchgeführten erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Lumbale Bandscheibenschäden mit Radikulopathie Obere Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei Zustand nach Bandscheibenoperation L3/4, den radiologischen Veränderungen, den anhaltenden Dauerschmerzen, den Wurzelreizzeichen und Sensibilitätsstörungen sowie der Fußheber- und Großzehenheberschwäche rechts. 02.01.02 40 2 Bluthochdruck Fixe Positionsnummer entspricht den Druckregulationsstörungen und der notwendigen Kombinationsbehandlung 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:„Der Behinderungsgrad der führenden GS1 bildet den Gesamtgrad der Behinderung. GS2 hebt nicht weiter an, da nur geringe Funktionseinschränkungen vorliegen.“ Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:, „Der Behinderungsgrad der führenden GS1 bildet den Gesamtgrad der Behinderung. GS2 hebt nicht weiter an, da nur geringe Funktionseinschränkungen vorliegen.“
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2022 wurde der am 09.03.2022 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag auf Feststellung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde.
- Am 14.07.2022 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
- Mit Verfügung des BVwG vom 25.08.2022, Zl. G304 2257029-1/2Z, wurde Herr Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ersucht, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG ein Sachverständigengutachten auf Grundlage der Einschätzungsverordnung zu übermitteln.
- Mit Verfügung des BVwG vom 25.08.2022, Zl. G304 2257029-1/2Z, wurde Herr Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ersucht, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG ein Sachverständigengutachten auf Grundlage der Einschätzungsverordnung zu übermitteln.
- Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 25.08.2022, Zl. G304 2257029-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 29.09.2022 um 16:20 Uhr bei Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
- Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 25.08.2022, Zl. G304 2257029-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 29.09.2022 um 16:20 Uhr bei Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 29.09.2022 wurde nach der am 29.09.2022 durchgeführten Begutachtung des BF unter Berücksichtigung bereits vorgelegter aktenmäßiger Befunde und des Vorbringens des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 29.09.2022 wurde nach der am 29.09.2022 durchgeführten Begutachtung des BF unter Berücksichtigung bereits vorgelegter aktenmäßiger Befunde und des Vorbringens des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit multisegmentalen Bandscheibenschäden in der LWS, Zustand nach operiertem Bandscheibenvorfall L3/L4 05/2020, anhaltende Nervenwurzelirritation u. Vorfußheberschwäche rechtsDegenerative Wirbelsäulenveränderungen mit multisegmentalen Bandscheibenschäden in der LWS, Zustand nach operiertem Bandscheibenvorfall L3/L4 05 aus 2020,, anhaltende Nervenwurzelirritation u. Vorfußheberschwäche rechts Unterer Rahmensatzwert dieser Position entspricht den multisegmentalen Beschwerden der rechten Körperhälfte mit chronisch rezidivierendem Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom unter Berücksichtigung des postoperativ anhaltenden Zustandes der alltagsrelevanten Vorfußheberschwäche mit Hilfsmittelversorgung; inkludiert Sensibilitätsstörungen und ausstrahlende Beschwerden in Arm und Bein der rechten Körperhälfte 50 2 Bluthochdruck Fixposition entsprechend den vorhandenen Druckregulationsstörungen mit notwendiger medikamentöser Kombinationstherapie 05.01.02 20 3 Schultergelenksveränderung rechts Fixposition entspricht der mäßigen Bewegungseinschränkung mit angegebener Schmerzsymptomatik in Überlagerung eines Schulter-Arm-Syndroms; inkludiert Abschwächung der Oberarmmuskulatur rechts bei Hinweisen für alte Ruptur der langen Bizepssehne 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Als „Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung“ wurde ausgeführt:„Ergibt sich aus der führenden Gesundheitsschädigung (GS) 1.Als „Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung“ wurde ausgeführt:, „Ergibt sich aus der führenden Gesundheitsschädigung (GS)
- GS 2 hebt nicht weiter an, da hier keine negative Leidensbeeinflussung zur führenden Wirbelsäulenproblematik in der GS 1 besteht. GS 3 hebt nicht an, da hier eine geringfügige Funktionseinschränkung vorliegt u. eine nicht unwesentliche Überschneidung mit GS 1 im Sinne des Schulter-Arm-Syndroms besteht.“ Als Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung und Stellungnahme zum Vorgutachten wurde Folgendes angeführt: „Im Rahmen der heutigen Begutachtung und unterstützt durch mehrere Befunde zeigt sich eine anhaltende Vorfuß- u. Großzehenheberschwäche rechts, welche alltagsrelevant u. daher maßgeblich ist. Es ist eine Beeinträchtigung im Gang vorhanden, Hilfsmittel werden verwendet, weshalb hier auch unter Berücksichtigung der Gesamtbeschwerdesymptomatik in der rechten Körperhälfte ein um eine Stufe höherer Behinderungsgrad bewertet wird. GS2 bleibt unverändert und hebt weiterhin nicht an. GS 3 wird eher der Vollständigkeit halber neu aufgenommen.“
- Mit Verfügung vom 08.11.2022, Zl. G304 2257029-1/4Z, dem BF zugestellt am 14.11.2022, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung Stellung zu nehmen. Bis dato langte beim BVwG keine Stellungnahme dazu ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, der über einen am 01.07.2022 unbefristet ausgestellten bis 30.06.2027 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 50 %.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin. 2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Unter Bedachtnahme auf diese VwGH – Judikatur wird darauf hingewiesen, dass das seitens des BVwG eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.09.2022, welches nach Begutachtung des BF am 29.09.2022 und unter Berücksichtigung vorgelegter aktenmäßiger Befunde und des Vorbringens des BF erstellt wurde, als widerspruchsfrei und schlüssig bzw. nachvollziehbar erachtet wird. In diesem Gutachten wurde auf die Art und Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Der Sachverständige sah eine gegenüber dem Vorgutachten 10-prozentige Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades in Zusammenhang mit der anhaltenden alltagsrelevanten rechtsseitigen Vorfuß- und Großzehenheberschwäche rechts und der damit einhergehenden Gangbeeinträchtigung und Verwendung von Hilfsmitteln unter Berücksichtigung der Gesamtbeschwerdesymptomatik in der rechten Körperhälfte als gerechtfertigt an. Im Zuge des Ergebnisses der durchgeführten Begutachtung wurde bei Anführung der Gesundheitsschädigung Nr. 1 im Sachverständigengutachten vom 29.09.2022 auf einen „Zustand nach operiertem Bandscheibenvorfall L3 / L4 05/2020“ und auch im Vorgutachten vom 15.05.2022 auf einen „Zustand nach Bandscheibenoperation L3 /4“ hingewiesen. Im Gutachten vom 29.09.2022 wurden als Gesundheitsschädigung Nr. 1 „degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit multisegmentalen Bandscheibenschäden in der LWS“, „anhaltende Nervenwurzelirritation u. Vorfußheberschwäche rechts“ festgestellt. Im Vorgutachten vom 15.05.2022 wurden bei der mit „Lumbale Bandscheibenschäden mit Radikulopathie“ bezeichneten Gesundheitsschädigung Nr. 1 „radiologische Veränderungen, anhaltende Dauereschmerzen, Wurzelreizzeichen und Sensibilitätsstörungen“ sowie eine „Fußheber- und Großzehenheberschwäche rechts“ festgehalten. An dieser Stelle wird festgehalten, dass im Vorgutachten die vom BF angegebenen Beschwerden, „zuletzt seit 2020 Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich“ bzw. „besonders beim Bücken, beim längeren Sitzen und Gehen“ „ziehende und stehende Schmerzen“ zu haben, „die über das rechte Bein bis in den rechten Fuß ausstrahlen“, „den rechten Fuß nicht richtig anheben“ zu können und rechtsseitig eine taube Großzehe zu haben. Im Sachverständigengutachten vom 29.09.2022 wurde nach Begutachtung des BF „auch unter Berücksichtigung der Gesamtbeschwerdesymptomatik in der rechten Körperhälfte ein um eine Stufe höherer Behinderungsgrad“ als im Vorgutachten vom 15.05.2022 „bewertet“. Im Sachverständigengutachten vom 29.09.2022 wurden aktenmäßige Befunde und das nach Begutachtung des BF am 29.03.2022 erstellte Vorgutachten vom 15.05.2022 berücksichtigt und wurde festgehalten, dass „neue Befunde nicht vorgelegt“ wurden. Unter „Anamnese“ wurde im Gutachten vom 29.09.2022 Folgendes festgehalten: „(…) Seine Wirbelsäulenproblematik habe bereits eine längere Vorgeschichte; im Mai 2020 musste er sich aufgrund einer Nervenwurzelkompression durch einen Bandscheibenvorfall im Segment L3 /L4 einer Operation unterziehen, weitere WS-Operationen seien nicht durchgeführt worden. (…) Auch nach der Operation sei jedoch eine deutliche Vorfußheberschwäche verblieben, zusätzlich sei die große Zehe taub u. er habe auch wiederkehrende Rückenschmerzen, wobei diese derart beschrieben werden, dass sie einerseits von der LWS rechtsseitig nach oben bis in den Schulter- nacken-Bereich u. in die seitliche Halsmuskulatur ziehen (…), auf der anderen Seite jedoch auch in das re. Bein ausstrahlen würden; (…). Die LWS-Schmerzen seien schon bei leichteren Bewegungen auftretend u. am besten sei es, wenn er eine sitzende Körperhaltung einnehme, (…). Die beklagte Schmerzproblematik sei in der Ausstrahlung nach unten, also ins Bein, stärker als nach oben. Diese Schmerzen seien im Wesentlichen seit 2 Jahren im angeführten Ausmaß vorhanden. Seine rechtsseitige Halbseitenproblematik sei seine wesentliche Beschwerdesymptomatik, (…).“ Demnach hat somit auch die im Mai 2020 durchgeführte Operation keine Besserung seiner rechtsseitigen körperlichen Beschwerden gebracht. Der BF brachte vor, „im Wesentlichen seit 2 Jahren“ starke in das rechte Bein ausstrahlende Schmerzen zu haben. Die rechtsseitigen Funktionseinschränkungen des BF haben den Sachverständigen in seinem Gutachten vom 29.09.2022 unter Berücksichtigung der Gesamtbeschwerdesymptomatik in der rechten Körperhälfte zu einer um eine Stufe höhere Bewertung des Gesamtbehinderungsgrades als im Vorgutachten veranlasst. Im Sachverständigengutachten vom 29.09.2022 wurde zudem angeführt, dass „keine neuen Befunde vorgelegt“ wurden, und wurden neben dem Vorbringen des BF „die bereits vorgelegten u. im Vorgutachten zitierten Befunde“ berücksichtigt. Der Gesundheitszustand des BF mit seinen rechtsseitigen körperlichen Beschwerden bzw. starken Schmerzen besteht, wie aus dem Vorbringen des BF hervorgehend, „im Wesentlichen seit 2 Jahren“ bzw. ist auch seit Vorbegutachtung am 29.03.2022 im Wesentlichen gleichgeblieben, wurde von dem seitens des BVwG beigezogenen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 29.09.2022 „auch unter Berücksichtigung der die rechte Körperhälfte des BF betreffenden Gesamtbeschwerdesymptomatik“ jedoch nur mit einem um eine Stufe höheren Gesamtbehinderungsgrad als im Vorgutachten vom 15.05.2022 bewertet. Dem BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs das Sachverständigengutachten vom 29.09.2022 mit festgestelltem Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. vorgehalten und die Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Da innerhalb gesetzter Frist keine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten eingelangt ist, wird dieses der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des BVw
G (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 8Abs.
1 BBG ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
Paragraph 8, Absatz eins, BBG ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
§ 9Abs.
1. BBG gehören dem Beirat als stimmberechtigte Mitglieder nach Z. 7 „acht Vertreter/Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderung, der organisierten Selbstvertreter und der organisierten Kriegsopfer“ an.
Paragraph 9, Absatz eins, BBG gehören dem Beirat als stimmberechtigte Mitglieder nach Ziffer 7, „acht Vertreter/Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderung, der organisierten Selbstvertreter und der organisierten Kriegsopfer“ an.
§ 10Abs.
1 BBG werden unter anderem diese im § 9 Abs. 1 Z. 7 genannten Mitglieder sowie die im § 9 Abs. 1 Z. 2 bis 6 und Z. 9 genannten Mitglieder vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Beirat berufen.
Paragraph 10, Absatz eins, BBG werden unter anderem diese im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Mitglieder sowie die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und Ziffer 9, genannten Mitglieder vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Beirat berufen.
§ 10Abs.
1 Z. 6 BBG steht das Vorschlagsrecht für die im § 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder der Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und in der die Mehrzahl jener Vereinigungen vertreten ist, die
deren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von behinderten Menschen zum Ziele haben, zu.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG steht das Vorschlagsrecht für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Mitglieder der Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und in der die Mehrzahl jener Vereinigungen vertreten ist, die
deren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von behinderten Menschen zum Ziele haben, zu.
§ 10Abs.
2 BBG ist, wenn nebeneinander mehrere Vereinigungen bestehen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 zutreffen, für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.
Paragraph 10, Absatz 2, BBG ist, wenn nebeneinander mehrere Vereinigungen bestehen, auf die die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 6, zutreffen, für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.
§ 10Abs.
3 BBG verringert sich, wenn der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales erstattet wird, für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.
Paragraph 10, Absatz 3, BBG verringert sich, wenn der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales erstattet wird, für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.
10 Abs. 4 BBG sind für jedes Beiratsmitglied Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
10 Absatz 4, BBG sind für jedes Beiratsmitglied Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 19bAbs. 3 S. 3 BEinst
G entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung.
Paragraph 19 b, Absatz 3, S. 3 BEinstG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung.
§ 19bAbs. 3 S. 4 BEinst
G ist hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden.
Paragraph 19 b, Absatz 3, S. 4 BEinstG ist hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden.
§ 19bAbs. 3 S. 5 BEinst
G ist für jede Vertreterin und jeden Vertreter jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 3, S. 5 BEinstG ist für jede Vertreterin und jeden Vertreter jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
§ 19bAbs. 6 BEinst
G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs.
2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchteil A): Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:,
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, diea) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oderb) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oderc) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oderd) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die,
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder,
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder,
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder,
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
(4)Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
(4)Auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7 r und 24 a bis 24 f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (…) Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHa) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH,
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;,
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;,
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;, d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (…).“ Zunächst ist festzuhalten, dass der BF als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina im Besitz eines ihm unbefristet ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ die in § 2 BEinstG angeführten Grundvoraussetzungen für die Einstufung als „Begünstigter Behinderter“ und keinen der in § 2 Abs. 2 BEinstG angeführten Ausschlusstatbestände erfüllt. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina im Besitz eines ihm unbefristet ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ die in Paragraph 2, BEinstG angeführten Grundvoraussetzungen für die Einstufung als „Begünstigter Behinderter“ und keinen der in Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG angeführten Ausschlusstatbestände erfüllt. Aufgrund des seitens des BVwG eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ergab sich ein Gesamtgrad der Behinderung des BF von 50 v.H. Aufgrund des seitens des BVwG eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ergab sich ein Gesamtgrad der Behinderung des BF von 50 v.H. Der Sachverständige sah eine gegenüber dem Vorgutachten 10-prozentige Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades in Zusammenhang mit der anhaltenden alltagsrelevanten rechtsseitigen Vorfuß- und Großzehenheberschwäche rechts und der damit einhergehenden Gangbeeinträchtigung und Verwendung von Hilfsmitteln unter Berücksichtigung der Gesamtbeschwerdesymptomatik in der rechten Körperhälfte als gerechtfertigt an. Diesem als schlüssig und nachvollziehbar erachtete vom BF nach Vorhalt unbestritten gebliebene Sachverständigengutachten vom 29.09.2022 wurde gefolgt. Die Begünstigteneigenschaft liegt
§ 14Abs. 2 BEinst
G ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung, somit ab 09.03.2022, vor. Die Begünstigteneigenschaft liegt
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung, somit ab 09.03.2022, vor. Es war folglich der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und festzustellen, dass der BF auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 v.H. ab 09.03.2022 (Zeitpunkt der Antragsstellung) dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. 3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- (…); (…).“
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde nach durchgeführter ärztlicher Begutachtung des BF mit als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachtetem vom BF nach Vorhalt unbestritten gebliebenem Sachverständigengutachten vom 29.09.2022 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung des BF in Höhe von 50 v.H. festgestellt. Damit wurde dem Ersuchen des BF in seiner Beschwerde nachgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung könnte zu keinem anderen Ergebnis führen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 29.09.2022 somit geklärt, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Art 133Abs.
4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Zulassung der Revision war
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2257029.1.00