← Österreich

{'item': 'G304 2257802-1'}

Obsah (12)§§ 40Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlG304 2257802-1 Spruch, G304 2257802-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 28.02.2022 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf „Ausstellung eines Behindertenpasses“ samt Beilagen ein.
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, vom 13.04.2022 wird aufgrund der am 11.04.2022 durchgeführten Begutachtung des BF Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, vom 13.04.2022 wird aufgrund der am 11.04.2022 durchgeführten Begutachtung des BF Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Kapselbandläsion am Außenknöchel mit Knochenmarksödem und Läsion am Sprungbein Eine Stufe oberhalb des untersten Richtsatzwertes mit geringgradigen Beschwerden und Funktionseinschränkungen 02.05.32 20 2 Wirbelsäulen-Syndrom mit beklagten Beschwerden. Objektivierende Befunde können nicht vorgelegt werden Unterster Richtsatzwert bei geringgradigen Beschwerden und Funktionseinschränkungen 02.01.01 10 3 Bluthochdruck unter Monotherapie Fixer Richtsatzwert 05.01.01 10 4 Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit. Unterster Richtsatzwert 09.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde angeführt: „Der Gesamtgrad der Behinderung resultiert aus der führenden Gesundheitsstörung 1 und wird durch die weiteren Gesundheitsstörungen 2 bis 4 nicht weiter angehoben.“ Des Weiteren wurde angeführt: „Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierte Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: „Schulter-Arm-Syndrom beidseits bei positiven Impingementzeichen und negativen Rotatorenmanschettenzeichen (behandelbar).“
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2022 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Begründend dafür wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei, nach diesem Gutachten der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage, die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens der einen Bestandteil der Begründung bildenden Beilage, dem eingeholten am 14.04.2022 vidierten Sachverständigengutachten, zu entnehmen seien, die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien, und, da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.) nicht gegeben seien. Der Antrag des BF sei daher abzuweisen.
  4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  5. Am 03.08.2022 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
  6. Mit Schreiben des BVwG vom 25.08.2022, Zahl: G304 2257802-1/2Z, wurde Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln.
  7. Mit Schreiben des BVwG vom 25.08.2022, Zahl: G304 2257802-1/2Z, wurde , Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln. Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 25.08.2022, Zahl: G304 2257802-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 28.09.2022 um 12:30 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden. Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 25.08.2022, Zahl: G304 2257802-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 28.09.2022 um 12:30 Uhr bei Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
  8. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 28.09.2022 wurde nach der am 28.09.2022 durchgeführten Begutachtung des BF Folgendes festgehalten:
  9. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 28.09.2022 wurde nach der am 28.09.2022 durchgeführten Begutachtung des BF Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkung Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Kapselbandläsion am Außenknöchel mit Knochenmarksödem und Läsion am Sprungbein Eine Stufe oberhalb des unteren RSW aufgrund der beschriebenen Beschwerden bei geringen Funktionseinschränkungen. 02.05.32 20 2 Degenerativer Schaden der Wirbelsäule Oberer RSW entsprechend der rezidivierend auftretenden Beschwerden und der bestehenden Funktionseinschränkungen 02.01.01 20 3 Bluthochdruck Fixer RSW entsprechend der Monotherapie 05.01.01 10 4 Diabetes mellitus Typ 2 unter diätetischer Therapie Unterer RSW da aktuell keine medikamentöse Therapie notwendig ist 09.02.01 10 5 Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks Fixer RSW entsprechend der bestehenden Funktionseinschränkungen 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt: „Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch die Gesundheitsstörung 1 allein gebildet. Die GS 2 bis 5 heben aufgrund Geringfügigkeit nicht weiter an.“ Als „Begründung zu Veränderungen des Vorgutachtens“ wurde angeführt: „Die GS 2 wird aufgrund der beschriebenen Funktionseinschränkungen um eine Stufe angehoben. Die GS 5 ist neu hinzugekommen (statt, wie offensichtlich versehentlich angeführt, „hinzugenommen“). Am Gesamtgrad der Behinderung ändert sich aufgrund der Geringfügigkeit der Gesundheitsstörungen jedoch nichts.“ Es wurde festgehalten, dass es sich diesbezüglich um einen „Dauerzustand“ handelt und „der Gesamtgrad der Behinderung ab Antragstellung gegeben“ ist.
  10. Mit Verfügung des BVwG vom 07.11.2022, Zl. G304 2257802-1/4Z, dem BF zugestellt am 16.11.2022, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dazu bzw. zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
  11. Eine Stellungnahme dazu ist bis dato beim BVwG jedoch nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der BF hat seinen Wohnsitz in Österreich. 1.
  14. Sein Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab Antragsstellung vom 28.02.2022 20 von Hundert (v. H.).
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  17. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  18. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
  19. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). 2.
  20. Dem angefochtenen Bescheid liegt ein chirurgisches Sachverständigengutachten, welches nach Begutachtung des BF vom 11.04.2022 am 13.04.2022 erstellt und am 14.04.2022 vidiert worden ist, zugrunde. Der BF wandte sich in seiner Beschwerde gegen die behördliche Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und brachte vor, dass bestehende Gesundheitsschädigungen in der Beurteilung seines Gesundheitszustandes nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Der BF habe aufgrund der Sprunggelenkserkrankung Probleme mit dem (rechten) Knie, womit in Zusammenhang mangelnde Stabilität vorliege. Es wurde diesbezüglich ein das rechte Knie des BF betreffender Magnetresonanztomographie (MRT) – Befund vom 21.06.2022 und ein Ambulanzbefund vom 24.06.2022 vorgelegt. Im vorgelegten Ambulanzbefund vom 24.06.2022 wurde der MRT-Befund vom 21.06.2022 erklärt und Folgendes festgehalten: „die Beschwerden insg deutlich gebessert aber vor allem beim Knien noch deutliche Schmerzen, nach Rücksprache mit OA (…) keine OP-Indikation Physiotherapie u. bei anhaltenden Beschwerden Vorstellung an einer Sportambulanz notwendig.“ Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass kommende Woche sein Sprunggelenk nochmals angeschaut und da besprochen werde, ob er nochmals operiert werden müsse. Das Ergebnis könne nachgereicht werden. Ein diesbezüglicher Befund wurde jedoch nicht nachgereicht. Nach Vorlage der Beschwerde wurde seitens des BVwG ein neues Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Im neu eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 28.09.2022 wurde festgehalten, dass der BF „bis 20.09.2022 Physiotherapie gehabt“ hat und „orthopädisches Schuhwerk vorhanden ist, der BF jedoch mit Sportschuhen in die Ordination kommt. Im Sachverständigengutachten vom 28.09.2022 wurde ausführlich auf die Art und das Ausmaß der Leiden des BF eingegangen und im Zuge des Untersuchungsbefundes unter anderem Folgendes festgehalten: „(…) Gangbild / Mobilität: (…) Sicheres Gangbild bei geringgradigem Schonhinken rechts, Varusstellung beider Kniegelenke (li > als re) Einbeinstand beidseits demonstrierbar, rechts etwas wackelig Zehenspitzen- und Fersengang beidseits möglich, rechts jedoch schmerzhaft (…) Klinischer Status: (…) Untere Extremitäten: re Sprunggelenk in der Beweglichkeit geringgradig eingeschränkt im Vergleich zur Gegenseite, keine Schwellung, Rötung oder Überwärmung, Hüft-, Kniegelenke aktiv und passiv frei beweglich ohne wesentliche Bewegungseinschränkungen, (…) (…).“ Mit Sachverständigengutachten vom 28.09.2022 wurde die bereits im Vorgutachten mit „Zustand nach Kapselbandläsion am Außenknöchel mit Knochenmarksödem und Läsion am Sprungbein“ bezeichnete Gesundheitsschädigung Nr. 1 nach der am 17.06.2022 durchgeführten MRT des rechten Knies des BF und nach einer vom BF bis 20.09.2022 absolvierten Physiotherapie mit 20 v.H. und damit gleich hoch wie mit Vorgutachten vom 13.04.2022 eingeschätzt. Der BF hat sich bereits bis 20.09.2022 der mit Ambulanzbefund vom 24.06.2022 vorgeschlagenen Physiotherapie unterzogen. Darauf hingewiesen wird, dass im Befund vom 24.06.2022 zudem geschrieben steht, dass „bei anhaltenden Beschwerden“ eine „Vorstellung an einer Sportambulanz notwendig“ sei, der BF jedoch im Zuge seiner Begutachtung nicht vorgebracht hat, vorzuhaben, sich nunmehr nach der bis 20.09.2022 absolvierten Physiotherapie an eine Sportambulanz zu wenden. Der BF hat in seiner Beschwerde zudem vorgebracht, dass er nach einem Arbeitsunfall die Hände nicht mehr nach oben strecken könne, was bei seiner Untersuchung nicht berücksichtigt worden sei. Im Sachverständigengutachten vom 28.09.2022 wurde diesbezüglich im Zuge des Untersuchungsbefundes Folgendes festgehalten: „(…) Klinischer Status: (…) Obere Extremitäten: Schultergelenke: blande Narbe linke Schulter, (…) Anteversion und Retroversion bds. endlagig eingeschränkt, Abduktion rechts endlagig eingeschränkt, links ab 90° schmerzhaft und bis ca. 120° möglich, geringgr. Schwellung des re Ellbogens, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke aktiv und passiv frei beweglich ohne wesentliche Bewegungseinschränkungen, (…).“ Die Funktionseinschränkung des linken Schultergelenkes wurde von der Sachverständigen als geringfügig eingestuft und mit einem Behinderungsgrad von 10 v.H. eingestuft. Bezüglich der Wirbelsäulenprobleme des BF wurde im Zuge des Untersuchungsbefundes Folgendes festgehalten. „(…) Klinischer Status: (…) Wirbelsäule: (…) BWS / LWS: Flexion geringgr. Eingeschränkt, Extention, Rotation und Seitwärtsneigung endlagig eingeschränkt (…).“ Die Wirbelsäulenprobleme des BF wurden im Vorgutachten mit „Wirbelsäulen-Syndrom mit beklagten Beschwerden“ bezeichnet, mit einem Behindertengrad von 10 v.H. eingeschätzt und im nunmehrigen Sachverständigengutachten vom 28.09.2022 lautend auf „degenerativer Schaden der Wirbelsäule“ aufgrund der beschriebenen Funktionseinschränkungen um eine Stufe höher eingestuft bzw. auf einen Behindertengrad von 20 v.H. angehoben. Zusammengefasst bzw. das Ergebnis der am 28.09.2022 durchgeführten Begutachtung des BF wiedergebend wird festgehalten, dass die bereits im Vorgutachten mit „Zustand nach Kapselbandläsion am Außenknöchel mit Knochenmarksödem und Läsion am Sprungbein“ bezeichnete Gesundheitsschädigung Nr. 1 wie mit Vorgutachten mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H., die mit „degenerativer Schaden der Wirbelsäule“ bezeichnete Gesundheitsschädigung Nr. 2 mit einem Behindertengrad von 20 v.H., die mit „Bluthochdruck“ bezeichnete Gesundheitsschädigung Nr. 3 mit einem Behindertengrad von 10 v.H., die mit „Diabetes mellitus Typ 2 unter diätetischer Therapie“ bezeichnete Gesundheitsschädigung Nr. 4 mit einem Behindertengrad von 10 v.H. und die mit „Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks“ bezeichnete Gesundheitsschädigung Nr. 5 ebenso mit einem Behindertengrad von 10 v.H. eingeschätzt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt wurde. Begründend für diesen Gesamtbehinderungsgrad wurde angeführt, dass dieser durch die Gesundheitsstörung Nr. 1 allein gebildet wird und durch die weiteren Gesundheitsschädigungen Nr. 2 bis 5 aufgrund Geringfügigkeit nicht weiter angehoben werden kann. Abschließend wurde festgehalten, dass es sich diesbezüglich um einen „Dauerzustand“ handelt und „der Gesamtgrad der Behinderung ab Antragstellung gegeben“ ist. Die Sachverständige setzte sich ausführlich mit der Art und dem Ausmaß der Gesundheitsschädigungen des BF auseinander. Ihr Gutachten vom 28.09.2022 ist widerspruchsfrei und wird als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachtet. Nach Vorhalt des seitens des BVwG eingeholten Sachverständigengutachtens vom 28.09.2022 hat der BF keine Einwendung dazu erhoben. Es konnte daher das Sachverständigengutachten vom 28.09.2022 der Entscheidung zu Grunde gelegt und ein ab Antragsstellung vom 28.02.2022 gegebener Gesamtbehinderungsgrad von 20 v.H. festgestellt werden.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden. 3.2.
  3. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Folgenden werden die §§ 40, 41, 42 und 45 BBG, welche in dem mit „Behindertenpass“ betitelten „Abschnitt VI“ des BBG aufscheinen, wiedergegeben:Im Folgenden werden die Paragraphen 40, 41, 42 und 45 BBG, welche in dem mit „Behindertenpass“ betitelten „Abschnitt VI“ des BBG aufscheinen, wiedergegeben: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn,
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder,
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder,
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder,
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder,
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.Paragraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn,
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder,
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder,
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2)(…).
(3)(…). § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (…) § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. (…).

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. (…). (…).“ 3.2.

  1. Die seitens des BVwG beigezogene ärztliche Sachverständige, Ärztin für Allgemeinmedizin, schätzte in ihrem als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten Gutachten vom 28.09.2022 die bereits im Vorgutachten mit „Zustand nach Kapselbandläsion am Außenknöchel mit Knochenmarksödem und Läsion am Sprungbein“ bezeichnete führende Gesundheitsschädigung Nr. 1 mit einem Behindertengrad von 20 v.H. ein, und hielt fest, dass die weiteren Gesundheitsschädigungen Nr. 2 bis 5 aufgrund Geringfügigkeit den durch die führende Gesundheitsschädigung Nr. 1 gebildeten Gesamtbehindertengrad von 20 v.H. nicht weiter anheben können. Es war der sachverständigen Einschätzung, dass der Gesamtbehinderungsgrad 20 v.H. beträgt, zu folgen und die Beschwerde abzuweisen. 3.2.
  2. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. In seinem Urteil vom

  1. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Der Gesamtbehinderungsgrad des BF wurde durch eine ärztliche Sachverständige nach einer am 28.09.2022 durchgeführten Begutachtung unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der aktenmäßigen Befunde auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung mit 20 v.H. eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nach Parteivorhalt durch den BF nicht bestrittenen als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten Sachverständigengutachtens vom 28.09.2022 geklärt, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.
  2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2257802.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.