RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlG314 2252051-1 Spruch, G314 2252051-1/10E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der tschechischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2021, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der tschechischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die BF hält sich seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Sie hat zusätzlich - was vom BFA nicht beachtet wurde - das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, zumal sie sich seit XXXX 2010 als Familienangehörige rechtmäßig in Österreich aufhält und die strafbaren Handlungen erstmalig im XXXX 2019 gesetzt wurden. Die erst im XXXX 2012 ausgestellte Anmeldebescheinigung hat nur deklarativen Charakter. Die BF hält sich seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Sie hat zusätzlich - was vom BFA nicht beachtet wurde - das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß Paragraph 53 a, NAG idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, zumal sie sich seit römisch 40 2010 als Familienangehörige rechtmäßig in Österreich aufhält und die strafbaren Handlungen erstmalig im römisch 40 2019 gesetzt wurden. Die erst im römisch 40 2012 ausgestellte Anmeldebescheinigung hat nur deklarativen Charakter. Bei Personen, die das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art 28 Abs 2 der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs 1 FPG. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205).Bei Personen, die das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205). Obwohl das Verhalten der BF, welches bisher in vier strafgerichtlichen Verurteilungen vorwiegend wegen Eigentumsdelinquenz mündete, mit einem erheblichen sozialen und den Rechtsstaat missachtenden Störwert einhergeht, erfüllt es den Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG noch nicht. Die BF hat seit 2019 immer wieder strafbare Handlungen begangen, jedoch als Jugendliche oder junge Erwachsene. Es wird nicht verkannt, dass der in § 5 Z 1 JGG definierte Zweck des Jugendstrafrechts, Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten, bei der BF bisher keine Wirkung zeigte und sie vielmehr in kurzen Abständen rückfällig wurde. Die von ihr verübten Taten (darunter zuletzt als Beteiligte im Sinne des § 12 dritter Fall 3 StGB) erreichen jedoch – bisher – nicht den Grad der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, wie ihn § 66 Abs 2 letzter Satzteil FPG fordert.Obwohl das Verhalten der BF, welches bisher in vier strafgerichtlichen Verurteilungen vorwiegend wegen Eigentumsdelinquenz mündete, mit einem erheblichen sozialen und den Rechtsstaat missachtenden Störwert einhergeht, erfüllt es den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG noch nicht. Die BF hat seit 2019 immer wieder strafbare Handlungen begangen, jedoch als Jugendliche oder junge Erwachsene. Es wird nicht verkannt, dass der in Paragraph 5, Ziffer eins, JGG definierte Zweck des Jugendstrafrechts, Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten, bei der BF bisher keine Wirkung zeigte und sie vielmehr in kurzen Abständen rückfällig wurde. Die von ihr verübten Taten (darunter zuletzt als Beteiligte im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall 3 StGB) erreichen jedoch – bisher – nicht den Grad der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, wie ihn Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satzteil FPG fordert. Das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot ist daher nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit der Versagung des Durchsetzungsaufschubs, die überdies ohne Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2252051.1.00
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