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{'item': 'G314 2252481-1'}

Obsah (6)§ 67Art 133§ 53a§ 70§ 9§ 29

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlG314 2252481-1 Spruch, G314 2252481-1/8E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISS

§ 67

Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ Spruchpunkt II. bleibt unverändert.A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ Spruchpunkt römisch zwei. bleibt unverändert. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der BF hält sich erst seit weniger als zehn Jahren im Bundesgebiet auf, zumal seine Behauptung, er habe ab 2009 hier gearbeitet, laut dem Versicherungsdatenauszug nicht nachvollzogen werden kann und auch erst seit 2012 Wohnsitzmeldungen laut ZMR bestehen. Er hat jedoch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das

§ 53aNAG id

R einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, zumal ihm im XXXX 2014 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde und er erst im XXXX 2020 straffällig wurde. Der BF hält sich erst seit weniger als zehn Jahren im Bundesgebiet auf, zumal seine Behauptung, er habe ab 2009 hier gearbeitet, laut dem Versicherungsdatenauszug nicht nachvollzogen werden kann und auch erst seit 2012 Wohnsitzmeldungen laut ZMR bestehen. Er hat jedoch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das

Paragraph 53 a, NAG idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, zumal ihm im römisch 40 2014 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde und er erst im römisch 40 2020 straffällig wurde. Bei Personen, die das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art 28 Abs 2 der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs 1 FPG. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205).Bei Personen, die das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205). Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF verfügt zwar über einen langjährigen, rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich und war hier nahezu durchgehend erwerbstätig, die ihm zur Last gelegten Taten und die daraus resultierende Verurteilung wegen gefährlicher Drohung gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin mit einem Messer im Beisein der gemeinsamen, damals minderjährigen Kinder, sind jedoch so gravierend, dass von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden muss, zumal auch ein Waffen- und Kontaktverbot ausgesprochen wurden. Auch wenn das Landesgericht XXXX mit einer zwölfmonatigen, bedingt nachgesehenen, Freiheitsstrafe (und somit einem Drittel des nach § 107 Abs 2 StGB möglichen Strafmaßes) das Auslangen fand, bedürfen doch speziell im Familienkreis begangene Straftaten eines längeren Zeitraums der Bewährung, um von einem Wegfall der Gefährdung ausgehen zu können, obwohl der BF sich bemüht, seine elterliche Verantwortung durch Unterhaltszahlungen und regelmäßige Kontakte zu seinen Töchtern wieder wahrzunehmen. Die seit der Eskalation der Tat verstrichene Zeit ist trotzdem noch nicht ausreichend, um eine positive Zukunftsprognose zu erstellen, zumal der BF in Ungarn (zwar nicht einschlägig) strafrechtlich vorbelastet ist. In diesem Zusammenhang ist von der Richtigkeit der vom PKZ übermittelten Informationen in Zusammenschau mit dem ECRIS-Auszug auszugehen, zumal das Ende das Strafvollzugs 2012 gut mit dem erstmaligen Aufscheinen des BF in den öffentlichen Registern in Österreich in Einklang zu bringen ist. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF verfügt zwar über einen langjährigen, rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich und war hier nahezu durchgehend erwerbstätig, die ihm zur Last gelegten Taten und die daraus resultierende Verurteilung wegen gefährlicher Drohung gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin mit einem Messer im Beisein der gemeinsamen, damals minderjährigen Kinder, sind jedoch so gravierend, dass von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden muss, zumal auch ein Waffen- und Kontaktverbot ausgesprochen wurden. Auch wenn das Landesgericht römisch 40 mit einer zwölfmonatigen, bedingt nachgesehenen, Freiheitsstrafe (und somit einem Drittel des nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB möglichen Strafmaßes) das Auslangen fand, bedürfen doch speziell im Familienkreis begangene Straftaten eines längeren Zeitraums der Bewährung, um von einem Wegfall der Gefährdung ausgehen zu können, obwohl der BF sich bemüht, seine elterliche Verantwortung durch Unterhaltszahlungen und regelmäßige Kontakte zu seinen Töchtern wieder wahrzunehmen. Die seit der Eskalation der Tat verstrichene Zeit ist trotzdem noch nicht ausreichend, um eine positive Zukunftsprognose zu erstellen, zumal der BF in Ungarn (zwar nicht einschlägig) strafrechtlich vorbelastet ist. In diesem Zusammenhang ist von der Richtigkeit der vom PKZ übermittelten Informationen in Zusammenschau mit dem ECRIS-Auszug auszugehen, zumal das Ende das Strafvollzugs 2012 gut mit dem erstmaligen Aufscheinen des BF in den öffentlichen Registern in Österreich in Einklang zu bringen ist. Angesichts des Wohlverhaltens des BF seit XXXX 2020 und seiner Bemühungen um eine Normalisierung der Beziehung zu seinen Kindern und deren Mutter ist jedoch ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Angesichts des Wohlverhaltens des BF seit römisch 40 2020 und seiner Bemühungen um eine Normalisierung der Beziehung zu seinen Kindern und deren Mutter ist jedoch ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Dies steht auch im Einklang mit Art 8 EMRK. Der BF hat hier Freundschaften geknüpft und sich einen Bekanntenkreis aufgebaut. Er hat zwar nur reduzierte Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo seine Schwester lebt, zu der kaum Kontakt besteht. Eine Wiedereingliederung ist ihm jedoch jedenfalls zumutbar, zumal er eine entsprechende Berufsausbildung und Sprachkenntnisse besitzt. Die Kontakte zu seinen Töchtern und seiner Ex-Lebensgefährtin berücksichtigend, überwiegt in der nach § 9 BFA-VG gebotenen Gesamtbetrachtung insbesondere angesichts der schwerwiegenden familiären Gewalt und der damit verbundenen Gefährdung des Wohl seiner damals minderjährigen Kinder und seiner langjährigen Partnerin das öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Dies steht auch im Einklang mit Artikel 8, EMRK. Der BF hat hier Freundschaften geknüpft und sich einen Bekanntenkreis aufgebaut. Er hat zwar nur reduzierte Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo seine Schwester lebt, zu der kaum Kontakt besteht. Eine Wiedereingliederung ist ihm jedoch jedenfalls zumutbar, zumal er eine entsprechende Berufsausbildung und Sprachkenntnisse besitzt. Die Kontakte zu seinen Töchtern und seiner Ex-Lebensgefährtin berücksichtigend, überwiegt in der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Gesamtbetrachtung insbesondere angesichts der schwerwiegenden familiären Gewalt und der damit verbundenen Gefährdung des Wohl seiner damals minderjährigen Kinder und seiner langjährigen Partnerin das öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der BF kann den Kontakt zu seinen Töchtern und der ehemaligen Lebensgefährtin, aber auch zu seinen in Österreich lebenden Freunden, über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb Österreichs pflegen, zumal auch den mittlerweile volljährigen Töchtern ein Besuch im Ausland zugemutet werden kann und gute Verkehrsanbindungen nach Ungarn bestehen. Es ist dem BF daher zumutbar, sich wieder außerhalb von Österreich niederzulassen, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter und gesund ist und keine besondere Vulnerabilität besteht.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der dem BF gewährte Durchsetzungsaufschub ist somit rechtskonform.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der dem BF gewährte Durchsetzungsaufschub ist somit rechtskonform. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

§ 9BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe Vw

GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

§ 29Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht

§ 29Abs. 5 Vw

GVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2252481.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.