GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1 FPG in der Form aufgenommen, dass das Formular, auf welchem angekreuzt ist, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung schriftlich dazu Stellung nehmen kann, mit der Beschwerdeführer tatsächlich mündlich erörtert wurde. Beim Ergebnis der Beweisaufnahme (vgl. AS 3) wurde bereits am Computer angekreuzt, die Beschwerdeführerin könne nicht angeben, seit wann sie sich im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, dass sie derzeit nicht gemeldet und an keiner Adresse wohnhaft sei, sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge und laut Sozialversicherungsanfrage derzeit keiner Beschäftigung nachgehe. 3. Noch am 06.07.2020 wurde mit der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ zur Erlassung einer Ausweisung
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in der Form aufgenommen, dass das Formular, auf welchem angekreuzt ist, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung schriftlich dazu Stellung nehmen kann, mit der Beschwerdeführer tatsächlich mündlich erörtert wurde. Beim Ergebnis der Beweisaufnahme vergleiche AS 3) wurde bereits am Computer angekreuzt, die Beschwerdeführerin könne nicht angeben, seit wann sie sich im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, dass sie derzeit nicht gemeldet und an keiner Adresse wohnhaft sei, sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge und laut Sozialversicherungsanfrage derzeit keiner Beschäftigung nachgehe. Diese „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 06.07.2020, die bereits von der Behörde vorausgefüllt worden war, wurde der Beschwerdeführerin am 06.07.2020 um 13:18 Uhr übergeben (vgl. AS 8).Diese „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 06.07.2020, die bereits von der Behörde vorausgefüllt worden war, wurde der Beschwerdeführerin am 06.07.2020 um 13:18 Uhr übergeben vergleiche AS 8). Es ist nicht ersichtlich, dass ein Dolmetscher für Rumänisch herangezogen wäre, um der Beschwerdeführerin überhaupt zu ermöglichen, auf die Fragen der Behörde zu antworten. 4. Aktenkundig sind weiters eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister und aus den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 06.08.2020 (vgl. AS 20 f), die aber den falschen Vornamen der Beschwerdeführerin, nämlich „ XXXX “ statt „ XXXX “ zur Grundlage haben und daher ergebnislos verliefen.4. Aktenkundig sind weiters eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister und aus den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 06.08.2020 vergleiche AS 20 f), die aber den falschen Vornamen der Beschwerdeführerin, nämlich „ römisch 40 “ statt „ römisch 40 “ zur Grundlage haben und daher ergebnislos verliefen. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 28.08.2020 wurde die Beschwerdeführerin
Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 28.08.2020 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 06.07.2020 von Polizeibeamten im Bundesgebiet angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen worden. Es könne nicht festgestellt werden, seit wann die Beschwerdeführerin tatsächlich im Bundesgebiet aufhältig sei. Sie sei behördlich nicht gemeldet und führe daher einen Aufenthalt im Verborgenen. Sie sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei auch nicht versichert. Sie verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren und bestünden auch keine Anzeichen, dass sie eine Arbeitsstelle in Aussicht habe. Die Beschwerdeführerin erfülle damit nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. § 51 ff NAG, sodass sie aus dem Bundesgebiet auszuweisen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 06.07.2020 von Polizeibeamten im Bundesgebiet angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen worden. Es könne nicht festgestellt werden, seit wann die Beschwerdeführerin tatsächlich im Bundesgebiet aufhältig sei. Sie sei behördlich nicht gemeldet und führe daher einen Aufenthalt im Verborgenen. Sie sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei auch nicht versichert. Sie verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren und bestünden auch keine Anzeichen, dass sie eine Arbeitsstelle in Aussicht habe. Die Beschwerdeführerin erfülle damit nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. Paragraph 51, ff NAG, sodass sie aus dem Bundesgebiet auszuweisen sei. Erst im Zuge des Zustellversuches dieses Bescheides wurde offenbar eine korrekte Abfrage der Meldedaten der Beschwerdeführerin im Zentralen Melderegister durchgeführt (vgl. etwa AS 45). Der Bescheid wurde ihr nach einem Zustellversuch am 01.09.2020 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 02.09.2020 an die damals als Hauptwohnsitz gemeldete Adresse zugestellt und von der Beschwerdeführerin nicht behoben, sodass der Bescheid vom 28.08.2020 schließlich am 21.10.2020 in Rechtskraft erwuchs.Erst im Zuge des Zustellversuches dieses Bescheides wurde offenbar eine korrekte Abfrage der Meldedaten der Beschwerdeführerin im Zentralen Melderegister durchgeführt vergleiche etwa AS 45). Der Bescheid wurde ihr nach einem Zustellversuch am 01.09.2020 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 02.09.2020 an die damals als Hauptwohnsitz gemeldete Adresse zugestellt und von der Beschwerdeführerin nicht behoben, sodass der Bescheid vom 28.08.2020 schließlich am 21.10.2020 in Rechtskraft erwuchs.
Vm § 57 Abs. 1 AVG am 09.11.2020 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. AS 66 ff).In der Folge wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG am 09.11.2020 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche AS 66 ff).
Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). und ihr
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer eines Monats ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).11. Ohne jegliche weiteren Ermittlungen wurde die Beschwerdeführerin rund ein Jahr später mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2022 neuerlich
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). und ihr
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer eines Monats ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde auf den bisherigen Verfahrensgang und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 31.03.2021, beim Bundesamt am 01.04.2021 einlangend, verwiesen und ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei bis dato nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung gewesen, würde mit ihren beiden Söhnen im gemeinsamen Haushalt leben und habe eine Sozialversicherungsdatenabfrage vom 10.03.2022 [die jedoch nicht im Verwaltungsakt einliegt, Anm.] ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 18.03.2019 als selbstständige
1 Z 1 bis Z 3 GSVG pflichtversichert sei. Sie gehe in Österreich keiner regelmäßigen, angemeldeten Erwerbstätigkeit nach, aus welcher die Beschwerdeführerin ein regelmäßiges und stabiles Einkommen erziele. Sie würde ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf des Magazins „ XXXX “ bestreiten und als Zeitungsverkäuferin monatlich etwa EUR 450,00 verdienen. Sie gehe sonst keiner weiteren Beschäftigung nach und sei somit nicht in der Lage, Ihren Aufenthalt aus eigenem zu finanzieren. Sie habe auch nicht dargelegt, dass sie auf der Suche nach einer Arbeitsstelle sei und es wahrscheinlich sei, dass sie bald eine Stelle finden würde. Auf eine allfällige Unterstützung ihrer Söhne habe die Beschwerdeführerin mangels einer tragfähigen Haftungserklärung keinen Rechtsanspruch. Zudem habe sie es bis dato unterlassen, Unterlagen vorzulegen, welchen entnommen werden könnte, in welcher Höhe und in welcher Form die Beschwerdeführerin von ihren Söhnen unterstützt werde. Auch verfüge die Beschwerdeführerin über keine aufrechte Krankenversicherung in Österreich, keinerlei Barmittel und bestehe die Gefahr, dass ihr weiterer Aufenthalt zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern sie Sozialhilfeleistungen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts beantragen würde. Die Beschwerdeführerin erfülle daher nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Ein schützenswertes Privat- und Familienleben oder eine berücksichtigungswürdige Integration hätte nicht festgestellt werden können. Begründend wurde auf den bisherigen Verfahrensgang und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 31.03.2021, beim Bundesamt am 01.04.2021 einlangend, verwiesen und ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei bis dato nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung gewesen, würde mit ihren beiden Söhnen im gemeinsamen Haushalt leben und habe eine Sozialversicherungsdatenabfrage vom 10.03.2022 [die jedoch nicht im Verwaltungsakt einliegt, Anm.] ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 18.03.2019 als selbstständige
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, GSVG pflichtversichert sei. Sie gehe in Österreich keiner regelmäßigen, angemeldeten Erwerbstätigkeit nach, aus welcher die Beschwerdeführerin ein regelmäßiges und stabiles Einkommen erziele. Sie würde ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf des Magazins „ römisch 40 “ bestreiten und als Zeitungsverkäuferin monatlich etwa EUR 450,00 verdienen. Sie gehe sonst keiner weiteren Beschäftigung nach und sei somit nicht in der Lage, Ihren Aufenthalt aus eigenem zu finanzieren. Sie habe auch nicht dargelegt, dass sie auf der Suche nach einer Arbeitsstelle sei und es wahrscheinlich sei, dass sie bald eine Stelle finden würde. Auf eine allfällige Unterstützung ihrer Söhne habe die Beschwerdeführerin mangels einer tragfähigen Haftungserklärung keinen Rechtsanspruch. Zudem habe sie es bis dato unterlassen, Unterlagen vorzulegen, welchen entnommen werden könnte, in welcher Höhe und in welcher Form die Beschwerdeführerin von ihren Söhnen unterstützt werde. Auch verfüge die Beschwerdeführerin über keine aufrechte Krankenversicherung in Österreich, keinerlei Barmittel und bestehe die Gefahr, dass ihr weiterer Aufenthalt zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern sie Sozialhilfeleistungen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts beantragen würde. Die Beschwerdeführerin erfülle daher nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, ff NAG. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben oder eine berücksichtigungswürdige Integration hätte nicht festgestellt werden können. Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2022 wurde der Beschwerdeführerin
1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2022 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung vom 10.03.2022 wurde der Beschwerdeführerin am 16.03.2022 durch persönliche Übergabe zugestellt.
1 Z 1 GSVG als gewerblich selbstständig Erwerbstätige aufrecht sozialversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 28.06.2022).Die Beschwerdeführerin ist weiters seit 18.03.2019 bis laufend
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG als gewerblich selbstständig Erwerbstätige aufrecht sozialversichert vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 28.06.2022). Am 22.03.2021 hat die Beschwerdeführerin die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Selbstständige beantragt. Über den Antrag wurde noch nicht entschieden (vgl. Fremdenregisterauszug zuletzt eingesehen am 26.01.2023).Am 22.03.2021 hat die Beschwerdeführerin die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Selbstständige beantragt. Über den Antrag wurde noch nicht entschieden vergleiche Fremdenregisterauszug zuletzt eingesehen am 26.01.2023). Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 09.06.2022).Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 09.06.2022). Das Bundesamt hat weder ausreichende Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin getroffen noch entsprechend ausreichende Feststellungen zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für die Dauer von über drei Monaten zukäme. Das Bundesamt hat die – im Verwaltungsverfahren unvertretene - Beschwerdeführerin weiters nicht darüber belehrt, unter welchen Voraussetzungen ihr in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten zukommt und welche Nachweise sie dafür dem Bundesamt konkret vorzulegen hat. Der weiter entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.Der weiter entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen. 2. Beweiswürdigung: Der für die Zurückverweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF. BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zurückverweisung 3.2.1.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. 3.2.2. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: Rechtliche Grundlagen: Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: „§ 52.
Abs. 1.“
Absatz eins, Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet: „§ 53.
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie,
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn,
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Fallbezogen ergibt sich daraus: Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesamt im gegenständlichen Fall schon von unzutreffenden Prämissen bezogen auf die grundsätzlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes von über drei Monaten bei einem Unionsbürger ausgegangen ist: Obwohl das Bundesamt einerseits im angefochtenen Bescheid feststellt, dass die Beschwerdeführerin als selbstständige Zeitungsverkäuferin monatlich etwa EUR 450,00 erwirtschaftet und nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG in der Sozialversicherung der selbstständigen pflichtversichert ist, erachtet es andererseits und dazu im Widerspruch stehend die abermalige Ausweisung der Beschwerdeführerin deshalb für gerechtfertigt, weil sie weder Arbeitnehmerin sei, noch einen Nachweis über ihre selbstständige Tätigkeit und auch nicht über ausreichende Existenzmittel erbracht habe, insbesondere keine Haftungserklärung durch ihre Söhne, sowie über keine Krankenversicherung verfüge, daher im Wesentlichen deshalb, weil im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern
1 Z 1. erster und zweiter Fall und nach dessen Abs. 1 Z 2 NAG – bzw. nach § 52 Abs. 1 Z 3 NAG, nicht vorliegen würden.Obwohl das Bundesamt einerseits im angefochtenen Bescheid feststellt, dass die Beschwerdeführerin als selbstständige Zeitungsverkäuferin monatlich etwa EUR 450,00 erwirtschaftet und nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG in der Sozialversicherung der selbstständigen pflichtversichert ist, erachtet es andererseits und dazu im Widerspruch stehend die abermalige Ausweisung der Beschwerdeführerin deshalb für gerechtfertigt, weil sie weder Arbeitnehmerin sei, noch einen Nachweis über ihre selbstständige Tätigkeit und auch nicht über ausreichende Existenzmittel erbracht habe, insbesondere keine Haftungserklärung durch ihre Söhne, sowie über keine Krankenversicherung verfüge, daher im Wesentlichen deshalb, weil im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern
Paragraph 51, NAG – konkret nach dessen Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und nach dessen Absatz eins, Ziffer 2, NAG – bzw. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG, nicht vorliegen würden. Ausgehend von den Feststellungen des Bundesamtes, wonach die Beschwerdeführerin als selbstständig erwerbstätige Zeitungsverkäuferin in Österreich tätig und
den Sozialversicherungsdaten auch seit März 2019 durchgehend sozialversichert ist, hätte das Bundesamt aber das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall NAG für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht festzustellen gehabt. Es ist – wiederum ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde – dazu nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin auch einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit iSd. § 51 Abs. 1 Z 1 erster Fall NAG nachgeht.Ausgehend von den Feststellungen des Bundesamtes, wonach die Beschwerdeführerin als selbstständig erwerbstätige Zeitungsverkäuferin in Österreich tätig und
den Sozialversicherungsdaten auch seit März 2019 durchgehend sozialversichert ist, hätte das Bundesamt aber das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall NAG für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht festzustellen gehabt. Es ist – wiederum ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde – dazu nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin auch einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall NAG nachgeht. Wenn das Bundesamt weiters – völlig widersprüchlich zu den übrigen Feststellungen – feststellt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und, dass ein nachhaltiges Bemühen zur Erlangung einer solchen (unselbstständigen) Beschäftigung nicht festgestellt werden konnte sowie eine Erlangung weiters auch aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin unwahrscheinlich sei, ist auszuführen, dass das Bundesamt dazu nicht einmal ansatzweise ermittelt hat. Dazu ist auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner Entscheidung vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, festgehalten, dass schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann (vgl. dazu VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 12 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner Entscheidung vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, festgehalten, dass schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann vergleiche dazu VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 12 mwN). Die Beschwerdeführerin ist zwar knapp sechzig Jahre alt, bringt aber keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, sondern vielmehr, als selbstständige Zeitungsverkäuferin tätig zu sein. Das Bemühen um eine Arbeitsstelle wäre daher nicht objektiv aussichtslos im Sinne der dargelegten Judikatur. Das Bundesamt geht aber, seinen Ausführungen im angefochtenen Bescheid nach, zudem offenbar davon aus, dass die Beschwerdeführerin neben der Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG (daher die Arbeitnehmerschaft oder die selbstständige Tätigkeit) kumulativ auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG (daher der Nachweis ausreichender Existenzmittel sowie eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes) nachzuweisen hat, um über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu verfügen. Dies ist nicht der Fall. Erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Z 1 NAG, so kommt ihr grundsätzlich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, ohne dass es der zusätzlichen Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG bedarf (vgl. dazu ebenfalls VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 12 mwN). Dies ergibt sich auch bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 51 Abs. 1 NAG.Das Bundesamt geht aber, seinen Ausführungen im angefochtenen Bescheid nach, zudem offenbar davon aus, dass die Beschwerdeführerin neben der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG (daher die Arbeitnehmerschaft oder die selbstständige Tätigkeit) kumulativ auch die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG (daher der Nachweis ausreichender Existenzmittel sowie eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes) nachzuweisen hat, um über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu verfügen. Dies ist nicht der Fall. Erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, so kommt ihr grundsätzlich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, ohne dass es der zusätzlichen Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG bedarf vergleiche dazu ebenfalls VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 12 mwN). Dies ergibt sich auch bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 51, Absatz eins, NAG. Zum Umfang der Beschäftigung bzw. der daraus erzielten Einkünfte ist das Bundesamt ebenfalls auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, welche zwar zu geringfügigen Beschäftigungen ergangen ist, jedoch auch auf den gegenständlichen Fall sinngemäß Anwendung zu finden hat: In Bezug auf die Ausübung geringfügiger Beschäftigungen hielt der VwGH nämlich fest, dass – um als "Arbeitnehmer" im Sinn des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zu gelten - lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden muss, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (siehe auch dazu im Einzelnen VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 13, mwN).In Bezug auf die Ausübung geringfügiger Beschäftigungen hielt der VwGH nämlich fest, dass – um als "Arbeitnehmer" im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu gelten - lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden muss, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (siehe auch dazu im Einzelnen VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 13, mwN). Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass das Bundesamt überhaupt keine Prüfung der konkreten wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne in Österreich vorgenommen hat und stellt sogar – unabhängig davon, dass eine diesbezügliche Belehrung oder Aufforderung dem Akteninhalt gar nicht entnommen werden kann - darauf ab, dass für die Beschwerdeführerin von ihren Söhnen keine verbindliche Haftungserklärung abgegeben worden sein, somit kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine allfällige Unterstützung durch die Söhne bestünde und auch sonst keine Nachweise vorgelegt worden seien, aus denen sich ergeben würde, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Unterstützung erhalten würde. Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin selbst als rumänische Staatsangehörige Unions- bzw. EWR-Bürgerin ist. Nur in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige iSd § 52 Abs. 1 Z 4 und Z 5 NAG von EWR-Bürgern
1 NAG vor, dass diesen Drittstaatsangehörigen auf Antrag eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden kann, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen. Für solche Drittstaatsangehörige hat der zusammenführende EWR-Bürger
Eine solche Haftungserklärung ist aber jedenfalls keine verbindliche Voraussetzung für das Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts iSd. § 52 Abs. 1 Z 3 NAG.Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin selbst als rumänische Staatsangehörige Unions- bzw. EWR-Bürgerin ist. Nur in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, NAG von EWR-Bürgern
Paragraph 51, NAG sind, sieht Paragraph 56, Absatz eins, NAG vor, dass diesen Drittstaatsangehörigen auf Antrag eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden kann, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen. Für solche Drittstaatsangehörige hat der zusammenführende EWR-Bürger
Paragraph 51, NAG jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben. Eine solche Haftungserklärung ist aber jedenfalls keine verbindliche Voraussetzung für das Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts iSd. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG. Wenngleich das Bundesamt auf die Bestimmung nicht konkret Bezug nimmt, ist aus dem angefochtenen Bescheid dennoch erkennbar, dass dieses offenbar davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin als EWR-Bürgerin zur Erlangung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts von über drei Monaten, gleich wie ein Drittstaatsangehöriger über ein „Mindesteinkommen“ iSd § 293 ASVG (Ausgleichszulagenrichtsatz) verfügen können muss, um die Voraussetzung des „Vorhandenseins ausreichender Existenzmittel“ iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zu erfüllen. Wenngleich das Bundesamt auf die Bestimmung nicht konkret Bezug nimmt, ist aus dem angefochtenen Bescheid dennoch erkennbar, dass dieses offenbar davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin als EWR-Bürgerin zur Erlangung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts von über drei Monaten, gleich wie ein Drittstaatsangehöriger über ein „Mindesteinkommen“ iSd Paragraph 293, ASVG (Ausgleichszulagenrichtsatz) verfügen können muss, um die Voraussetzung des „Vorhandenseins ausreichender Existenzmittel“ iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu erfüllen. Diesbezüglich hat der VwGH festgehalten, dass entsprechende Überlegungen, die Beurteilung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG an den in § 293 ASVG normierten Ausgleichszulagenrichtsätzen zu messen, die maßgeblichen unionsrechtlichen Grundlagen außer Betracht lässt. Nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten (nämlich) keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß wurde in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union betont, dass bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen ist (EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C- 333/13, Rn. 80). Der Gerichtshof hat weiter festgehalten, dass die Mitgliedstaaten zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, dass sie aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12, Rn. 68). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung, was auch bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0222, mit Verweis auf etwa VwGH vom 10.4.2014, 2013/22/0034). Diesbezüglich hat der VwGH festgehalten, dass entsprechende Überlegungen, die Beurteilung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG an den in Paragraph 293, ASVG normierten Ausgleichszulagenrichtsätzen zu messen, die maßgeblichen unionsrechtlichen Grundlagen außer Betracht lässt. Nach Artikel 8, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten (nämlich) keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß wurde in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union betont, dass bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen ist (EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C- 333/13, Rn. 80). Der Gerichtshof hat weiter festgehalten, dass die Mitgliedstaaten zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, dass sie aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12, Rn. 68). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung, was auch bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde vergleiche VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0222, mit Verweis auf etwa VwGH vom 10.4.2014, 2013/22/0034). Das Bundesamt verweist im angefochtenen Bescheid im Rahmen der angedeuteten Prüfung eines von ihren Söhnen abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach § 52 Abs. 1 Z 3 NAG zudem darauf, dass die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Unterlagen oder Nachweise vorgelegt hat, die eine solche wirtschaftliche Prüfung ermöglichen würden.Das Bundesamt verweist im angefochtenen Bescheid im Rahmen der angedeuteten Prüfung eines von ihren Söhnen abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG zudem darauf, dass die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Unterlagen oder Nachweise vorgelegt hat, die eine solche wirtschaftliche Prüfung ermöglichen würden. Dabei übersieht das Bundesamt jedoch, dass die Beschwerdeführerin bis zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren rechtlich unvertreten war und zudem sprachunkundig ist: Wie sich aus dem zu Punkt I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt, hat das Bundesamt der Beschwerdeführerin zwar am 06.07.2020 eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ übergeben, die aber offensichtlich schon von der Behörde zuvor am Computer ausgefüllt wurde. Dass der Beschwerdeführerin der Inhalt und die dort an sie gerichteten Fragen auf Rumänisch übersetzt worden wären, ist nicht zu entnehmen. Im Zuge der am „20.08.2020“ [sic!] infolge der Festnahme der Beschwerdeführerin am 09.11.2020 mit der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt aufgenommenen Niederschrift, bei welcher eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch beigezogen wurde, wurde mit der unvertretenen Beschwerdeführerin im Sinne der Manuduktionspflicht weder erörtert, unter welchen Voraussetzungen ihr ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten zukommen würde, noch welche Umstände sie dafür nachzuweisen hätte. Thema der Einvernahme war zudem überwiegende die geplante und schließlich auch durchgeführte Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Rumänien.Wie sich aus dem zu Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt, hat das Bundesamt der Beschwerdeführerin zwar am 06.07.2020 eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ übergeben, die aber offensichtlich schon von der Behörde zuvor am Computer ausgefüllt wurde. Dass der Beschwerdeführerin der Inhalt und die dort an sie gerichteten Fragen auf Rumänisch übersetzt worden wären, ist nicht zu entnehmen. Im Zuge der am „20.08.2020“ [sic!] infolge der Festnahme der Beschwerdeführerin am 09.11.2020 mit der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt aufgenommenen Niederschrift, bei welcher eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch beigezogen wurde, wurde mit der unvertretenen Beschwerdeführerin im Sinne der Manuduktionspflicht weder erörtert, unter welchen Voraussetzungen ihr ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten zukommen würde, noch welche Umstände sie dafür nachzuweisen hätte. Thema der Einvernahme war zudem überwiegende die geplante und schließlich auch durchgeführte Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Rumänien. Auch die der Beschwerdeführer nach ihrer Wiedereinreise am 22.03.2021 übergebene Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme enthält keine entsprechenden Hinweise oder Belehrungen. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 31.03.2021 Stellung und erstattete dazu ein Vorbringen, welches grundsätzlich geeignet gewesen wäre, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin zu begründen, sodass die belangte Behörde zur Rückfrage oder allenfalls Erlassung eines Verbesserungsauftrages bzw. jedenfalls seiner entsprechenden Manuduktion der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre. Dies ist aus dem gesamten Akteninhalt jedoch nicht ersichtlich, zumal eine mündliche Einvernahme der Beschwerdeführerin gar nicht stattfand. Das Bundesamt hat damit nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch seine Manuduktionspflicht
Das Bundesamt hat damit nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch seine Manuduktionspflicht
Paragraph 13 a, AVG verletzt. Ausgehend von der soeben dargelegten – insgesamt völlig unzutreffenden – Rechtsansicht des Bundesamtes, hat dieses im gegenständlichen Fall auch den zugrundeliegenden, maßgeblichen Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ. Die Feststellungen bzw. die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde sind in wesentlichen Punkten auch nicht nachvollziehbar; im Einzelnen: Wie bereits ausführlich dargelegt, hat das Bundesamt widersprüchlich festgestellt, die Beschwerdeführerin wäre als Zeitungsverkäuferin selbstständig erwerbstätig und nach dem GSVG sozialversichert und geht aber andererseits davon aus, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, über keinen aufrechten Versicherungsschutz verfüge und auch aufgrund ihres Alters keine begründete Aussicht auf eine Beschäftigungsaufnahme habe. Auch stellt das Bundesamt einerseits fest, dass die Beschwerdeführerin mit zwei ihrer vier Söhne in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebe, jedoch kein schützenswertes Privat- oder Familienleben besteht. Das Bundesamt hat keinerlei Ermittlungen zur tatsächlichen Ausgestaltung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten selbstständigen Erwerbstätigkeit, dem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin schließlich auch in der Beschwerde vorbrachte, sie würde regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, durchgeführt. Ebenso wurde nicht ermittelt, ob der Beschwerdeführerin iSd § 52 Abs. 1 Z 3 NAG tatsächlich Unterhalt gewährt wird und wenn ja, von wem, in welcher Form oder Höhe und in welcher Regelmäßigkeit.Das Bundesamt hat keinerlei Ermittlungen zur tatsächlichen Ausgestaltung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten selbstständigen Erwerbstätigkeit, dem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin schließlich auch in der Beschwerde vorbrachte, sie würde regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, durchgeführt. Ebenso wurde nicht ermittelt, ob der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG tatsächlich Unterhalt gewährt wird und wenn ja, von wem, in welcher Form oder Höhe und in welcher Regelmäßigkeit. Im gegenständlichen Fall wird die Behörde zur Beurteilung des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes somit konkret zu erheben haben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich seit März 2019 einer selbstständigen Tätigkeit als Zeitungsverkäuferin nachgeht, ob sie dafür eine aufrechte Gewerbeberechtigung hat, ob bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Beitragsrückstände bestehen, wie hoch das durchschnittliche monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin aus dieser Tätigkeit konkret ist, welche Lebenserhaltungskosten dem gegenüberstehen und ob der Beschwerdeführerin iSd § 52 Abs. 1 Z 3 NAG tatsächlich von ihrem Sohn/ihren Söhnen, mit welchen sie im gemeinsamen Haushalt lebt, Unterhalt gewährt wird und wenn ja, von wem, in welcher Form oder Höhe und in welcher Regelmäßigkeit sowie, ob diesen Söhnen ihrerseits ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. § 51 NAG zukommt. Weiters wird das Bundesamt Ermittlungen zur sozialen und gesellschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin, allfälligen Abhängigkeitsverhältnissen zwischen ihr und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Söhnen und ihren tatsächlich noch verbliebenen Bindungen im Herkunftsstaat durchzuführen zu haben, um eine Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung vor dem Hintergrund des § 9 BFA-VG bzw. Art. 8 EMRK zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall wird die Behörde zur Beurteilung des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes somit konkret zu erheben haben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich seit März 2019 einer selbstständigen Tätigkeit als Zeitungsverkäuferin nachgeht, ob sie dafür eine aufrechte Gewerbeberechtigung hat, ob bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Beitragsrückstände bestehen, wie hoch das durchschnittliche monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin aus dieser Tätigkeit konkret ist, welche Lebenserhaltungskosten dem gegenüberstehen und ob der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG tatsächlich von ihrem Sohn/ihren Söhnen, mit welchen sie im gemeinsamen Haushalt lebt, Unterhalt gewährt wird und wenn ja, von wem, in welcher Form oder Höhe und in welcher Regelmäßigkeit sowie, ob diesen Söhnen ihrerseits ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. Paragraph 51, NAG zukommt. Weiters wird das Bundesamt Ermittlungen zur sozialen und gesellschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin, allfälligen Abhängigkeitsverhältnissen zwischen ihr und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Söhnen und ihren tatsächlich noch verbliebenen Bindungen im Herkunftsstaat durchzuführen zu haben, um eine Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung vor dem Hintergrund des Paragraph 9, BFA-VG bzw. Artikel 8, EMRK zu ermöglichen. Insgesamt wird sich zumindest eine ausführliche Einvernahme der Beschwerdeführerin und auch ihrer Söhne als nötig erweisen, ebenso wie Ermittlungen bei der Gewerbebehörde, dem Unternehmen, für das die Beschwerdeführerin Zeitungen verkauft sowie der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen. Die belangte Behörde wird zu allen relevanten Themenbereichen Feststellungen zu treffen und diese auch nachvollziehbar zu begründen haben. Das Bundesamt wird bei neuerlichem Abspruch über eine allfällige Ausweisung und damit in Zusammenhang stehenden nachfolgende Spruchpunkte auch darauf zu achten haben, dass die diesbezüglichen Aussagen in einer ordnungsgemäßen Einvernahme erfolgen und vom Gericht auch verwertet werden können. Es wird seine Entscheidung auch nachvollziehbar zu begründen haben. Zusammengefasst und in einer Gesamtschau vermochte es das Bundesamt nicht, seine Entscheidung tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass die Behörde kein (ordnungsgemäßes) Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2, u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist vor allem zu beachten, dass die belangte Behörde als „Spezialbehörde“ eingerichtet wurde und es grundsätzlich zu ihren Aufgaben gehört, die für die Beurteilung von Rechtssachen erforderlichen Sachverhalt festzustellen, um überhaupt eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Es kann von der belangten Behörde erwartet werden, dass sie alle notwendigen Ermittlungen durchführt, bevor sie ihren Bescheid erlässt. Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs und der Manuduktionspflicht hingewiesen.
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2255741.1.00
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