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{'item': 'G315 2256919-1'}

Obsah (23)§ 28Art 133§ 21§ 45§§ 50§ 83§ 67§ 70§ 18§ 51§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 52§ 61§ 66§ 53§ 10§ 11§ 42§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlG315 2256919-1 Spruch, G315 2256919-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom XXXX .2015, rechtskräftig am XXXX .2015, wurde über den am XXXX geborenen Beschwerdeführer (in der Folge auch kurz „BF“ genannt), welcher ungarischer Staatsangehöriger ist,

§ 21Abs. 1 St

GB, die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

§ 45Abs. 1 St

GB wurde jedoch die Unterbringung unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren unter Auferlegung von Weisungen

§§ 50, 51 St

GB bedingt nachgesehen. Demnach hatte sich der BF regelmäßig einer fachärztlichen Kontrolle, zu unterziehen, die verordneten Medikamente einzunehmen, Wohnsitz in einer näher genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, kein Cannabis zu konsumieren. Über die erteilten Weisungen hätten dem Gericht vom BF – nachweislich monatlich, nach sechs Monaten vierteljährlich – unaufgefordert Bericht erstattet werden sollen (vgl. Strafregisterauszug vom 09.09.2022; Strafurteil vom XXXX .2015).1. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 .2015, rechtskräftig am römisch 40 .2015, wurde über den am römisch 40 geborenen Beschwerdeführer (in der Folge auch kurz „BF“ genannt), welcher ungarischer Staatsangehöriger ist,

Paragraph 21, Absatz eins, StGB, die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Paragraph 45, Absatz eins, StGB wurde jedoch die Unterbringung unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren unter Auferlegung von Weisungen

Paragraphen 50, 51, StGB bedingt nachgesehen. Demnach hatte sich der BF regelmäßig einer fachärztlichen Kontrolle, zu unterziehen, die verordneten Medikamente einzunehmen, Wohnsitz in einer näher genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, kein Cannabis zu konsumieren. Über die erteilten Weisungen hätten dem Gericht vom BF – nachweislich monatlich, nach sechs Monaten vierteljährlich – unaufgefordert Bericht erstattet werden sollen vergleiche Strafregisterauszug vom 09.09.2022; Strafurteil vom römisch 40 .2015). Unter einem wurde ausgesprochen, dass der BF in XXXX unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsunfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer undifferenzierten Schizophrenie, zu den im Urteil genannten Zeitpunkten die dort ebenfalls näher genannten Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, und zwar, Unter einem wurde ausgesprochen, dass der BF in römisch 40 unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsunfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer undifferenzierten Schizophrenie, zu den im Urteil genannten Zeitpunkten die dort ebenfalls näher genannten Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, und zwar,

  1. zunächst an seiner rechtmäßigen Personenfeststellung, indem er sich unter vollem Einsatz seines Körpers und durch ruckartige Bewegungen mit seinen Händen aus dem Haltegriff der Beamten loszureißen versuchte, sowie danach an seiner rechtmäßigen Festnahme, indem er sich durch heftige Bewegungen mit seinen Armen und Fußtritte gegen die Beamten zu befreien versuchte und
  2. indem er – auf der Flucht eingeholt – mehrfach mit den Füßen in Richtung der Beamten trat. Ferner wurde ausgesprochen, dass der BF eine Tat begangen habe, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 StGB zuzurechnen wäre. Ferner wurde ausgesprochen, dass der BF eine Tat begangen habe, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, StGB zuzurechnen wäre.
  3. Mit Urteil des BG XXXX zu Zl. XXXX vom XXXX .2015, rechtskräftig am XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 09.09.2022).2. Mit Urteil des BG römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom römisch 40 .2015, rechtskräftig am römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 09.09.2022). 3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX vom XXXX .2022 (RK XXXX 2022) wurde

§ 21Abs. 1 St

GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom römisch 40 .2022 (RK römisch 40 2022) wurde

Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass er zu einem im Urteil näher genannten Zeitpunkt unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer undifferenzierten Schizophrenie, die im Urteil genannte Person vorsätzlich in Form eines dislozierten Nasenbeinbruches mit Septumhämatom links, sohin an sich schwer am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt hat, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Ferner wurde ausgesprochen, dass der BF eine Tat begangen habe, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zuzurechnen wäre (vgl. Strafregisterauszug vom 09.09.2022; Strafurteil vom XXXX 2022).Ferner wurde ausgesprochen, dass der BF eine Tat begangen habe, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zuzurechnen wäre vergleiche Strafregisterauszug vom 09.09.2022; Strafurteil vom römisch 40 2022).

  1. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Parteiengehör vom 23.11.2021 wurde der sich damals im Stande der Untersuchungshaft befindende Beschwerdeführer von Seiten des Bundesamtes über die Einleitung eines Verfahrens zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes samt Zitierung der entsprechenden Rechtsvorschrift informiert. Darüber hinaus wurde er unter Anführung allgemein gehaltener Fragen dazu aufgefordert, diese innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich zu beantworten und eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  2. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.11.2021 wurde dem BF in der Justizanstalt XXXX am XXXX .2021 durch persönliche Übernahme zugestellt (vgl. aktenkundiger Übernahmeschein, AS 17).
  3. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.11.2021 wurde dem BF in der Justizanstalt römisch 40 am römisch 40 .2021 durch persönliche Übernahme zugestellt vergleiche aktenkundiger Übernahmeschein, AS 17). Der BF gab dazu keine schriftliche Stellungnahme ab. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt fand ebenfalls nicht statt.
  4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 25.05.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) 6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 25.05.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass der BF am 16.11.2021 festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert worden sei.Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass der BF am 16.11.2021 festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert worden sei. Im Rahmen des Parteiengehörs sei dem BF mit Schreiben vom 23.11.2021 schriftlich Gelegenheit gegeben worden, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. sein Privat- und Familienverhältnisse darzulegen und er sei darüber informiert worden, dass im Falle einer Verurteilung beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. Der BF habe dieses Schreiben nachweislich am 24.11.2021 übernommen, sei der Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und habe weder innerhalb der gewährten Frist noch nachträglich Stellungnahme eingebracht. In der weiteren Begründung zog die Behörde beweiswürdigend lediglich das Urteil des Landesgerichts XXXX , Zahl XXXX vom XXXX 2022 heran und führte aus, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF unter dem Einfluss seiner Erkrankung wiederum schwere Körperverletzungen begehen würde, wobei davon „jegliches soziale Umfeld betroffen sein könnte“. Es sei im Fall des BF nur die Frage der Zeit, wann der nächste Verstoß gesetzt würde, uns müsse er „als tickende Zeitbombe“ bezeichnet werden. In der rechtlichen Beurteilung bezog sich die Behörde auf mehrere, nicht näher bezeichnet Gewaltdelikte, durch welche für sie bewiesen sei, dass der BF seinen „Willen durch Bedrohung anderer oder durch Gewaltanwendung durchsetzen“ wolle. Ferner wird auf die tristen finanziellen Verhältnisse des BF und dessen nicht näher beschriebenen Gesundheitszustand Bezug genommen, welche ein weiteres Fehlverhalten indizieren würden. Die „Schuld“ hinsichtlich der Straftaten des BF stünde „außer Frage“ und könne trotz der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB ein fremdenrechtliches Fehlverhalten nicht ausgeschlossen werden. Das genannte Fehlverhalten des BF sei aber nicht der einzige Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, sondern werde dieses aufgrund des „Gesamtfehlverhaltens“ erlassen, da dies eine erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und würden noch weitere Aspekte, wie etwa der fehlende ordentliche Wohnsitz und die – nicht näher bezeichneten – „gesamten Anzeigen und Verfehlungen“ dazukommen. In der weiteren Begründung zog die Behörde beweiswürdigend lediglich das Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 2022 heran und führte aus, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF unter dem Einfluss seiner Erkrankung wiederum schwere Körperverletzungen begehen würde, wobei davon „jegliches soziale Umfeld betroffen sein könnte“. Es sei im Fall des BF nur die Frage der Zeit, wann der nächste Verstoß gesetzt würde, uns müsse er „als tickende Zeitbombe“ bezeichnet werden. In der rechtlichen Beurteilung bezog sich die Behörde auf mehrere, nicht näher bezeichnet Gewaltdelikte, durch welche für sie bewiesen sei, dass der BF seinen „Willen durch Bedrohung anderer oder durch Gewaltanwendung durchsetzen“ wolle. Ferner wird auf die tristen finanziellen Verhältnisse des BF und dessen nicht näher beschriebenen Gesundheitszustand Bezug genommen, welche ein weiteres Fehlverhalten indizieren würden. Die „Schuld“ hinsichtlich der Straftaten des BF stünde „außer Frage“ und könne trotz der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB ein fremdenrechtliches Fehlverhalten nicht ausgeschlossen werden. Das genannte Fehlverhalten des BF sei aber nicht der einzige Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, sondern werde dieses aufgrund des „Gesamtfehlverhaltens“ erlassen, da dies eine erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und würden noch weitere Aspekte, wie etwa der fehlende ordentliche Wohnsitz und die – nicht näher bezeichneten – „gesamten Anzeigen und Verfehlungen“ dazukommen. Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten begründet. Zu Spruchpunkt III wurde im Wesentlichen auf die Argumentation des Spruchpunkt II verwiesen.Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten begründet. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde im Wesentlichen auf die Argumentation des Spruchpunkt römisch zwei verwiesen. 7. Der gegenständliche Bescheid sowie die ebenfalls mit 25.05.2022 datierte Verfahrensanordnung

§ 51Abs.

1 BFA-VG über die Rechtsberatung wurden dem BF am selbigen Tag zugestellt.7. Der gegenständliche Bescheid sowie die ebenfalls mit 25.05.2022 datierte Verfahrensanordnung

Paragraph 51, Absatz eins, BFA-VG über die Rechtsberatung wurden dem BF am selbigen Tag zugestellt.

  1. Mit Schriftsatz vom 20.06.2022, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der BF durch seine nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge wegen der von der Behörde begangenen Verfahrensfehler eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer reduzieren und einen Durchsetzungsaufschub zu gewähren.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und sind am 12.07.2022 eingelangt.
  3. Mit Beschluss des BVwG zu G315 2256919-1 vom 16.08.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG zuerkannt (Spruchteil A)) und die Revision

Art 133Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B)).10. Mit Beschluss des BVw

G zu G315 2256919-1 vom 16.08.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt (Spruchteil A)) und die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B)).

  1. Am 18.07.2022 wurde von der Gerichtsabteilung wegen eines im Akt erliegenden Vermerkes über die Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn bei der Behörde angefragt, ob eine Überstellung in den Maßnahmenvollzug nach Ungarn angedacht sei und ob diesbezüglich schon konkrete Schritte gesetzt wurden.
  2. Am 21.07.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die E-Mail Nachricht einer Justizanstalt an die Behörde weitergeleitet, welche lautete: „ … Es wurde am 27.04.2022 ein Ansuchen um Strafverbüßung im Heimatland (Ungarn) gem. §§ 42 EU-JZG, § 9 ARHG u.a. beim BMJ vorgelegt. Entscheidung offen.“
  3. Am 21.07.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die E-Mail Nachricht einer Justizanstalt an die Behörde weitergeleitet, welche lautete: „ … Es wurde am 27.04.2022 ein Ansuchen um Strafverbüßung im Heimatland (Ungarn) gem. Paragraphen 42, EU-JZG, Paragraph 9, ARHG u.a. beim BMJ vorgelegt. Entscheidung offen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.1.
  6. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. 1.
  7. Aufgrund der Sachlage missten schon zum Zeitpunkt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens erhebliche Zweifel an der (vollumfänglichen) Prozessfähigkeit des BF entstanden sein. Das Bundesamt hat es verabsäumt, Unterlagen beizuschaffen und den physischen wie den psychischen Gesundheitszustandes des BF und die entsprechenden Auswirkungen für das Verfahren hinreichend zu prüfen und zu beurteilen. Vor allem wurde nicht erwogen, inwieweit die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF notwendig gewesen wäre. Auch auf Basis der Bescheidbegründung und des gesamten übrigen Inhaltes des Verfahrensaktes ist nicht nachvollziehbar, von welchem Gesundheitszustand die Behörde tatsächlich ausging und weshalb keine Erwachsenenvertreterin oder ein Erwachsenenvertreter bestellt für das Verfahren bestellt wurde. 1.
  8. Im Akt erliegen auch nicht alle im Strafregisterauszug angeführten Urteile und bezog sich die Behörde auf ein „Gesamtfehlverhalten“ und die „gesamten Anzeigen und Verfehlungen“ des BF, ohne diese genau zu benennen bzw. die entsprechenden Anzeigen oder Berichte über Verfehlungen beizuschaffen. 1.
  9. Die Behörde hat keinerlei Feststellungen zur Rückkehrsituation des BF getroffen und keine Berichte über die Situation im Herkunftsland, insbesondere der Möglichkeit der weiteren Anhaltung in einer geeigneten Anstalt und einer adäquaten Behandlung des BF auseinandergesetzt. Die Behörde hat auch die familiäre Situation im Herkunftsland nicht geprüft. 1.
  10. Das Bundesamt hat keine persönliche Einvernahme durchgeführt und erweist sich auch die schriftliche Befragung des BF für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und zur Gewinnung eines persönlichen Eindruckes als unzureichend.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Der für die Zurückverweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest. 2.
  13. Dass aufgrund der Sachlage schon zum Zeitpunkt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens erhebliche Zweifel an der (vollumfänglichen) Prozessfähigkeit des BF bestehen mussten, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Bereits im Strafverfahren zu Zl. XXXX wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX im Jahr 2015 ein Antrag

§ 21Abs. 1 St

GB auf Unterbringung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gestellt. In diesem Antrag wurde ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten (ab Seite 5ff zitiert, befindlich auf den letzten Seiten des Aktes, Seiten 73-75) zitiert. Weder wurde dieses oder ein aktuelles Gutachten beschafft, noch wurde dargelegt, von welchem Gesundheitszustand die Behörde tatsächlich ausging und weshalb sie von der Prozessfähigkeit des BF ausging.Bereits im Strafverfahren zu Zl. römisch 40 wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 im Jahr 2015 ein Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, StGB auf Unterbringung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gestellt. In diesem Antrag wurde ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten (ab Seite 5ff zitiert, befindlich auf den letzten Seiten des Aktes, Seiten 73-75) zitiert. Weder wurde dieses oder ein aktuelles Gutachten beschafft, noch wurde dargelegt, von welchem Gesundheitszustand die Behörde tatsächlich ausging und weshalb sie von der Prozessfähigkeit des BF ausging. 2.

  1. Im Akt erliegen nicht alle im Strafregisterauszug angeführten Urteile und bezog sich die Behörde zudem auf ein „Gesamtfehlverhalten“ und die „gesamten Anzeigen und Verfehlungen“ des BF, ohne diese genau zu benennen bzw. die entsprechenden Anzeigen oder Berichte über Verfehlungen beizuschaffen. Dies war aufgrund der Aktenlage festzustellen. Dass die Behörde keinerlei Feststellungen zur Rükkehrsituation des BF getroffen und keine Berichte über die Situation im Herkunftsland auseinandergesetzt hat ergibt sich ebenso aus der Aktenlage wie der Umstand, dass das Bundesamt keine persönliche Einvernahme durchgeführt hat. Auch dem schriftlichen Parteiengehör ist nicht zu entnehmen, dass der BF zum Thema der Prozess(un)fähigkeit gehört worden wäre oder ihm gezielt Fragen in Bezug auf seine geistige Beeinträchtigung gestellt worden wären. Insoferne ist nicht ersichtlich, auf welche Fakten sich die Behörde stützt, wenn sie sich in ihrer Bescheidbegründung pauschal auf den Gesundheitszustand des BF bezieht. Auch ist nicht ersichtlich, dass der BF in Bezug auf seine Rückkehrsituation befragt wurde. Zwar ist einem handschriftlich verfassten Aktenvermerk (AS 27) zu entnehmen, dass die Behörde wohl von der Möglichkeit eines fortgesetzten Maßnahmenvollzuges im Herkunftsland ausging, wobei dies aber offenkundig nicht vor dem Hintergund entsprechender Berichten zur Situation im Land, im Speziellen mit der Anhaltung und Versorgung von geistig abnormen Rechtsbrechern verifiziert wurde, wie sich dem Akteninhalt entnehmen lässt.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zurückverweisung 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. 3.2.2. Rechtliche Grundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.

  1. Fallbezogen ergibt sich daraus: 3.3.
  2. Zur Prozessfähigkeit: Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist zufolge des § 9 AVG - wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist – nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst. (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist zufolge des Paragraph 9, AVG - wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist – nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst. (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist das Fehlen der Prozessfähigkeit nach § 9 AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen. Hat die Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Prozessfähigkeit einer Partei Bedenken, so hat sie die Frage – idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – von Amts wegen zu prüfen. Bei Bestätigung der Bedenken hat die Behörde nach § 11 AVG vorzugehen, d.h. die Bestellung eines Sachwalters [nunmehr: ErwachsenenvertreterIn, Anm.] beim zuständigen (Pflegschafts-) Gericht zu veranlassen (vgl. zu allem die VwGH vom
  3. April 2016, Ra 2014/20/0139, mwN, und vom
  4. Juli 2015, Ra 2014/02/0095).Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist das Fehlen der Prozessfähigkeit nach Paragraph 9, AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen. Hat die Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Prozessfähigkeit einer Partei Bedenken, so hat sie die Frage – idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – von Amts wegen zu prüfen. Bei Bestätigung der Bedenken hat die Behörde nach Paragraph 11, AVG vorzugehen, d.h. die Bestellung eines Sachwalters [nunmehr: ErwachsenenvertreterIn, Anm.] beim zuständigen (Pflegschafts-) Gericht zu veranlassen vergleiche zu allem die VwGH vom
  5. April 2016, Ra 2014/20/0139, mwN, und vom
  6. Juli 2015, Ra 2014/02/0095). Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff). Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff). Dem gesamten Akteninhalt ist nicht eindeutig zu entnehmen, von welchem psychischen oder psychiatrischen Gesundheitszustand die Behörde im Fall des BF während des Behördenverfahrens ausging. Bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bzw. der Bescheiderlassung hätte sie grundlegende Zweifel an der Prozessfähigkeit des BF haben müssen, zumal ihr die entsprechenden Strafurteile, in welchen zu § 21 Abs. 1 StGB abgesprochen wurden, vorlagen und aus den Urteilen auch klar hervorgeht ist, dass der BF zu den Zeitpunkten der Tatbegehung an einer schweren Störung litt, weshalb er letztlich auch in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde. In den Urteilen wurde auch auf ein im Strafverfahren erstattetes Sachverständigengutachten verwiesen, in dem der Fremde wegen des psychiatrischen Zustandsbildes im Tatzeitraum für nicht diskretions- und dispositionsfähig gehalten wurde. Dem gesamten Akteninhalt ist nicht eindeutig zu entnehmen, von welchem psychischen oder psychiatrischen Gesundheitszustand die Behörde im Fall des BF während des Behördenverfahrens ausging. Bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bzw. der Bescheiderlassung hätte sie grundlegende Zweifel an der Prozessfähigkeit des BF haben müssen, zumal ihr die entsprechenden Strafurteile, in welchen zu Paragraph 21, Absatz eins, StGB abgesprochen wurden, vorlagen und aus den Urteilen auch klar hervorgeht ist, dass der BF zu den Zeitpunkten der Tatbegehung an einer schweren Störung litt, weshalb er letztlich auch in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde. In den Urteilen wurde auch auf ein im Strafverfahren erstattetes Sachverständigengutachten verwiesen, in dem der Fremde wegen des psychiatrischen Zustandsbildes im Tatzeitraum für nicht diskretions- und dispositionsfähig gehalten wurde. Sofern sich die Behörde mehrfach in ihrem Bescheid auf den „Gesundheitszustand“ und eine „undifferenzierte Schizophrenie“ des BF bezieht, ist einerseits nicht klar, auf Basis welcher Fakten sie diese Festlegungen trifft bzw. ob sie von einer andauernden Störung ausging und ist andererseits nicht ersichtlich, weshalb sie vor dem Hintergrund ihrer eigenen Annahmen von der Bestellung einer Erwachsenenvertreterin bzw. eines Erwachsenenvertreters absah. Sofern die Behörde trotz des in den Gerichtsurteilen festgehaltenen Umstandes, dass der BF die Straftaten jeweils in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand beging, dessen „Schuld“ außer Frage gestellt sah, wie sie beweiswürdigend ausführte und zudem die Schlussfolgerung aufstellte, dass der BF mit Gewalt seinen „Willen“ durchsetzte, weist wiederum darauf hin, dass die Behörde von einer freien Willensbildung und Schuldfähigkeit des BF ausging, was aber gar nicht begründet wurde. Insgesamt erweisen sich die Annahmen der Behörde als nicht nachvollziehbar. Die Behörde hätte bezogen auf den Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens grundlegende Ermittlungen zur mangelnden Dispositionsfähigkeit des Fremden, insbesondere zu dessen Prozessfähigkeit, anstellen müssen.

§ 10Abs.

1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem BFA und (u.a.) in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor dem BVwG ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine lex specialis zum „Internationalen Privatrechts-Gesetz“.

Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem BFA und (u.a.) in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor dem BVwG ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine lex specialis zum „Internationalen Privatrechts-Gesetz“. Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des BF ungeachtet seiner ungarischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des § 9 AVG - weil für den vorliegenden Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist – nach den (österreichischen) Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des BF ungeachtet seiner ungarischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des Paragraph 9, AVG - weil für den vorliegenden Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist – nach den (österreichischen) Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Danach ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die dort stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. jüngst unter Bezugnahme auf Vorjudikatur VwGH 15.9.2020, Ra 2017/22/0152, Punkt 5.

  1. der Danach ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die dort stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst vergleiche jüngst unter Bezugnahme auf Vorjudikatur VwGH 15.9.2020, Ra 2017/22/0152, Punkt 5.
  2. der , Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330, Rn. 11). Insoweit musste somit beim BF Entscheidungsfähigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 ABGB bestehen.Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330, Rn. 11). Insoweit musste somit beim BF Entscheidungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, ABGB bestehen. Die Frage des Vorliegens der Prozessfähigkeit ist von der Behörde bzw. vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher diese Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - in der Regel durch Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens - zu führen (vgl. neuerlich VwGH 15.9.2020, Ra 2017/22/0152, nunmehr Punkt 5.
  3. der Entscheidungsgründe; siehe in diesem Sinn auch VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330, Rn. 12, jeweils mwN).Die Frage des Vorliegens der Prozessfähigkeit ist von der Behörde bzw. vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher diese Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - in der Regel durch Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens - zu führen vergleiche neuerlich VwGH 15.9.2020, Ra 2017/22/0152, nunmehr Punkt 5.
  4. der Entscheidungsgründe; siehe in diesem Sinn auch VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330, Rn. 12, jeweils mwN). Wie bereits dargelegt, lagen bereits während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde maßgebliche Anhaltspunkte für begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit des BF vor und hätte dies die Behörde jedenfalls dazu veranlassen müssen, Ermittlungen hiezu vorzunehmen, bevor sie die angefochtene Entscheidung erließ.

§ 11

AVG kann die Behörde die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen, wenn von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll und es die Wichtigkeit der Sache erfordert.

Paragraph 11, AVG kann die Behörde die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen, wenn von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll und es die Wichtigkeit der Sache erfordert. Wie bereits dargelegt, wäre es insbesondere Aufgabe der Behörde gewesen, eine medizinische Äußerung/ein medizinisches Gutachten zur Beurteilung zur Prozess(un)fähigkeit des BF einzuholen und im Falle von deren Verneinung

§ 11

AVG von Amts wegen die Bestellung eines Erwachsenenvertreters beim hierfür zuständigen Pflegschaftsgericht zu veranlassen sowie mit dem bestellten gesetzlichen Vertreter das erstinstanzliche Verfahren (einschließlich der allfälligen Wiederholung von Einvernahmen) fortzusetzen, respektive abzuschließen.Wie bereits dargelegt, wäre es insbesondere Aufgabe der Behörde gewesen, eine medizinische Äußerung/ein medizinisches Gutachten zur Beurteilung zur Prozess(un)fähigkeit des BF einzuholen und im Falle von deren Verneinung

Paragraph 11, AVG von Amts wegen die Bestellung eines Erwachsenenvertreters beim hierfür zuständigen Pflegschaftsgericht zu veranlassen sowie mit dem bestellten gesetzlichen Vertreter das erstinstanzliche Verfahren (einschließlich der allfälligen Wiederholung von Einvernahmen) fortzusetzen, respektive abzuschließen. Verfahrensrechtlich ist vor allem zu beachten, dass die Zustellung eines Bescheids ein Verfahrensakt ist, der rechtswirksam nur gegen Prozessfähige gesetzt werden kann. Eine an eine prozessunfähige Person vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus. Die Behörde hat für den Fall der Feststellung der Prozessunfähigkeit den gesetzlichen oder bestellten Vertreter oder einen Kurator als Empfänger festzulegen. Erst mit der rechtmäßigen Zustellung gilt der zugestellte Akt als „erlassen“ (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 198). Wird ein Bescheid an eine handlungsunfähige Person zugestellt, ist die Erlassung des Bescheids unwirksam (VwGH 30.08.2007, 2006/19/0480). Diese Grundsätze sind

§ 17Vw

GVG iVm §§ 9, 11 AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbständig zu beurteilen hat (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Diese Grundsätze sind

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9, 11, AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (Paragraph 38, AVG) selbständig zu beurteilen hat (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Schon im Hinblick auf die unbedingt geboten gewesene, von der belangten Behörde jedoch unterlassene Auseinandersetzung mit der Frage der Prozess- bzw. Dispositionsfähigkeit des Fremden war das angefochtene Erkenntnis

§ 42Abs. 2 Z 3 lit. b und c Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Schon im Hinblick auf die unbedingt geboten gewesene, von der belangten Behörde jedoch unterlassene Auseinandersetzung mit der Frage der Prozess- bzw. Dispositionsfähigkeit des Fremden war das angefochtene Erkenntnis

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird die Verwaltungsbehörde zunächst präzise Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF treffen müssen. Auf dieser Basis wird sie dann zu prüfen haben, ob der BF im Verfahren vor der Behörde prozessfähig war, insbesondere ob er in der Lage war, das ihm eingeräumte Parteiengehör wahrzunehmen, und ob ihm der Bescheid wirksam zugestellt werden konnte. Ist Letzteres zu verneinen, so würde eine Beschwerde mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes vom BVwG als unzulässig zurückzuweisen sein (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0254).Im fortgesetzten Verfahren wird die Verwaltungsbehörde zunächst präzise Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF treffen müssen. Auf dieser Basis wird sie dann zu prüfen haben, ob der BF im Verfahren vor der Behörde prozessfähig war, insbesondere ob er in der Lage war, das ihm eingeräumte Parteiengehör wahrzunehmen, und ob ihm der Bescheid wirksam zugestellt werden konnte. Ist Letzteres zu verneinen, so würde eine Beschwerde mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes vom BVwG als unzulässig zurückzuweisen sein vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0254). 3.3.

  1. Zu den Urteilen und der der Einweisung zugrundeliegenden Taten sowie den dem BF sonst vorgeworfenen Verfehlungen: Aus der Bescheidbegründung in Zusammenschau mit der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, auf welches Verhalten des BF sich die Behörde in den verschiedenen Abschnitten der Bescheidbegründung jeweils bezieht. Insbesondere bleibt unklar, welche Taten des BF sie bei dem über das konkret genannte Verhalten hinausgehende „Gesamtfehlverhalten“ oder die „gesamten Anzeigen und Verfehlungen“ meint. Die Behörde wird daher zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage präzise Feststellungen zu allen dem BF vorgeworfenen gesetzlichen und sonstigen Übertretungen zu treffen haben – vage Hinweise auf ein „Gesamtfehlverhalten“ oder die „gesamten Anzeigen und Verfehlungen“ wird sie zu substantiieren haben und allfällig nicht der Aktenlage entnehmbare Anzeigen und Berichte über Verfehlungen auch der Aktenlage beizuschließen haben. Die Behörde wird auch das fehlende Gerichts-Urteil beizuschaffen haben, das im Strafregisterauszug genannt, aber dem Verwaltungsakt nicht beigeschlossen ist. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt. Der Judikatur zufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080). Die Behörde wird daher basierend auf der vollständigen Dokumentation der Urteile, Anzeigen oder sonstigen Berichten zur Person des BF eine Gefährlichkeitsprognose aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu erstellen und diese auch nachvollziehbar darzustellen haben. Sofern der BF an mehreren Stellen des Bescheides als „tickende Zeitbombe“ bezeichnet wird, entspricht dies jedenfalls nicht den Erfordernissen einer fundierten Gefährlichkeitsprognose im Sinne der Rechtsprechung. Unabhängig von den bereits aufgezeigten Mängeln hat das Bundesamt gegenständlich auch keinerlei konkrete Beurteilung dahingehend durchgeführt, ob durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers ein entsprechender Gefährdungsmaßstab für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als erfüllt anzusehen ist. Basierend darauf und nach Nachholung allfällig prozessual notwendiger Schritte wird die Behörde eine rechtlich präzise Einordnung in Bezug auf das Aufenthaltsverbot vorzunehmen haben. 3.3.
  2. Zur Rückkehrsituation: Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der BF in Bezug auf seine Rückkehrsituation befragt wurde. Einem Aktenvermerk (AS 27) ist zu entnehmen, dass die Behörde von der Möglichkeit eines fortgesetzten Maßnahmenvollzuges im Herkunftsland ausging, wobei sie sich offenkundig nicht mit entsprechenden Berichten zur Situation im Land, im Speziellen mit der Versorgung von geistig abnormen Rechtsbrechern auseinandergesetzt hat, sondern nach Bescheiderlassung eine Anfrage an die Justizbehörden stellte. Die Behörde wird dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben. Dazu wird sie Berichte beschaffen oder beauftragen, aus denen eine Einschätzung der konkreten Situation im Falle einer Rückkehr des BF in sein Heimatland – vor dem Hintergrund des zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuellen Gesundheits- bzw. Geisteszustandes – möglich ist. In diesem Zusammenhang ist vor allem zu ermitteln, ob geeignete Anstalten im Herkunftsland für eine fortgesetzte Anhaltung und Behandlung des BF vorhanden sind und ob eine Überstellung auch ohne Wartezeit möglich ist, andernfalls, ob der BF über eine familiäre bzw. soziale Vernetzung aufweist, die die Pflege und Beaufsichtigung des BF übernehmen könnte. Dazu ist der BF allenfalls im Wege seiner (gesetzlichen) Vertretung zu hören. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehr- und Abschiebeentscheidung in Fremdenrechtsverfahren nicht durch (nachträgliche) Anfragen an eine Justizanstalt oder die für ein Auslieferungsverfahren zuständigen Behörden ersetzt werden kann. 3.3.
  3. Schlussfolgerungen: Wie oben dargelegt, ist die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen und wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt. Insgesamt weist das Vorgehen der Behörde darauf hin, dass sie aufwändige Ermittlungen in Bezug auf die Frage der Prozessfähigkeit des BF unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht. In Bezug auf die Einholung von Unterlagen, wie etwa Gerichtsurteilen und Länderberichten zur speziellen Situation des BF, hat die Behörde nur unzureichende bzw. gar keine Schritte gesetzt, als sie nicht alle Gerichtsurteile beigeschafft und auch die Beschaffung von Berichten zur Speziellen Situation im Falle der Rückkehr des BF in sein Heimatland unterlassen hat. Die Befragung der Partei wurde gänzlich unterlassen und erwies sich auch die schriftliche Befragung als unzureichend. Das Bundesverwaltungsgericht kann vor allem die genannten Verfahrensschritte zur Frage der Prozessfähigkeit nicht selbst nachholen, da wegen der im Raum stehenden Frage, ob das gesamte verwaltungsbehördliche Verfahren wegen mangelnder Prozessfähigkeit von Anfang an fehlerhaft war, dies bejahendenfalls zum Wegfall einer gesamten Instanz führen würde. Die entsprechende Verfahrensverlängerung durch eine Zurückverweisung muss hier aus Sicht der erkennenden Richterin daher in Kauf genommen werden. Im vorliegenden Fall ist aber vor allem zu beachten, dass die belangte Behörde als „Spezialbehörde“ eingerichtet wurde und es grundsätzlich zu ihren Aufgaben gehört, die für die Beurteilung von Rechtssachen erforderlichen Sachverhalt festzustellen, um überhaupt eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Es kann von der belangten Behörde erwartet werden, dass sie alle notwendigen Ermittlungen durchführt, bevor sie ihren Bescheid erlässt. In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, dass die Behörde keinerlei Ermittlungen im Hinblick die Situation im Falle der Rückkehr des BF tätigte und auch keine auf seine Situation bezogenen Berichte beschaffte, die eine fundierte Auseinandersetzung ermöglichen würden. Eine entsprechende Gefährdungsprognose sowie eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Abwägung iSd. § 9 BFA-VG ist basierend auf dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht möglich, da dem Gericht keinerlei Informationen zum Gesundheitszustand bzw. der Abklärung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers und der Rückkehrsituation aus dem angefochtenen Bescheid hervorgehen. Eine entsprechende Gefährdungsprognose sowie eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Abwägung iSd. Paragraph 9, BFA-VG ist basierend auf dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht möglich, da dem Gericht keinerlei Informationen zum Gesundheitszustand bzw. der Abklärung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers und der Rückkehrsituation aus dem angefochtenen Bescheid hervorgehen. Ferner ist zu beachten, dass es sich hier um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren handelt und gerade in einem solchen Fall erwartet werden kann, dass der Sachverhalt von der Behörde so weit aufbereitet wird, dass dem Gericht eine Entscheidung ohne Führung eines aufwändigen Ermittlungsverfahrens, in welchem die Aufgaben der erstinstanzlichen Behörde nahezu zur Gänze nachgeholt werden müssen, ermöglicht wird. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Ausgehend von der soeben dargelegten Rechtsansicht des Bundesamtes, welche überwiegend auf gänzlich fehlenden Feststellungen und einer Beweiswürdigung basiert, die keine Aussagekraft hat, hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall auch den zugrundeliegenden, maßgeblichen Sachverhalt mangelhaft bzw. nicht ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ. Zusammengefasst und in einer Gesamtschau vermochte es die belangte Behörde in keinster Weise, ihre Entscheidung tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass die Behörde kein (ordnungsgemäßes) Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2, u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs hingewiesen. Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2256919.1.00

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