GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Text, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom XXXX .2015, rechtskräftig am XXXX .2015, wurde über den am XXXX geborenen Beschwerdeführer (in der Folge auch kurz „BF“ genannt), welcher ungarischer Staatsangehöriger ist,
GB, die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
GB wurde jedoch die Unterbringung unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren unter Auferlegung von Weisungen
GB bedingt nachgesehen. Demnach hatte sich der BF regelmäßig einer fachärztlichen Kontrolle, zu unterziehen, die verordneten Medikamente einzunehmen, Wohnsitz in einer näher genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, kein Cannabis zu konsumieren. Über die erteilten Weisungen hätten dem Gericht vom BF – nachweislich monatlich, nach sechs Monaten vierteljährlich – unaufgefordert Bericht erstattet werden sollen (vgl. Strafregisterauszug vom 09.09.2022; Strafurteil vom XXXX .2015).1. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 .2015, rechtskräftig am römisch 40 .2015, wurde über den am römisch 40 geborenen Beschwerdeführer (in der Folge auch kurz „BF“ genannt), welcher ungarischer Staatsangehöriger ist,
Paragraph 21, Absatz eins, StGB, die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Paragraph 45, Absatz eins, StGB wurde jedoch die Unterbringung unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren unter Auferlegung von Weisungen
Paragraphen 50, 51, StGB bedingt nachgesehen. Demnach hatte sich der BF regelmäßig einer fachärztlichen Kontrolle, zu unterziehen, die verordneten Medikamente einzunehmen, Wohnsitz in einer näher genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, kein Cannabis zu konsumieren. Über die erteilten Weisungen hätten dem Gericht vom BF – nachweislich monatlich, nach sechs Monaten vierteljährlich – unaufgefordert Bericht erstattet werden sollen vergleiche Strafregisterauszug vom 09.09.2022; Strafurteil vom römisch 40 .2015). Unter einem wurde ausgesprochen, dass der BF in XXXX unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsunfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer undifferenzierten Schizophrenie, zu den im Urteil genannten Zeitpunkten die dort ebenfalls näher genannten Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, und zwar, Unter einem wurde ausgesprochen, dass der BF in römisch 40 unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsunfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer undifferenzierten Schizophrenie, zu den im Urteil genannten Zeitpunkten die dort ebenfalls näher genannten Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, und zwar,
GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 09.09.2022).2. Mit Urteil des BG römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom römisch 40 .2015, rechtskräftig am römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 09.09.2022). 3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX vom XXXX .2022 (RK XXXX 2022) wurde
GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom römisch 40 .2022 (RK römisch 40 2022) wurde
Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass er zu einem im Urteil näher genannten Zeitpunkt unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer undifferenzierten Schizophrenie, die im Urteil genannte Person vorsätzlich in Form eines dislozierten Nasenbeinbruches mit Septumhämatom links, sohin an sich schwer am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt hat, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Ferner wurde ausgesprochen, dass der BF eine Tat begangen habe, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zuzurechnen wäre (vgl. Strafregisterauszug vom 09.09.2022; Strafurteil vom XXXX 2022).Ferner wurde ausgesprochen, dass der BF eine Tat begangen habe, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zuzurechnen wäre vergleiche Strafregisterauszug vom 09.09.2022; Strafurteil vom römisch 40 2022).
1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) 6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 25.05.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass der BF am 16.11.2021 festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert worden sei.Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass der BF am 16.11.2021 festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert worden sei. Im Rahmen des Parteiengehörs sei dem BF mit Schreiben vom 23.11.2021 schriftlich Gelegenheit gegeben worden, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. sein Privat- und Familienverhältnisse darzulegen und er sei darüber informiert worden, dass im Falle einer Verurteilung beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. Der BF habe dieses Schreiben nachweislich am 24.11.2021 übernommen, sei der Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und habe weder innerhalb der gewährten Frist noch nachträglich Stellungnahme eingebracht. In der weiteren Begründung zog die Behörde beweiswürdigend lediglich das Urteil des Landesgerichts XXXX , Zahl XXXX vom XXXX 2022 heran und führte aus, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF unter dem Einfluss seiner Erkrankung wiederum schwere Körperverletzungen begehen würde, wobei davon „jegliches soziale Umfeld betroffen sein könnte“. Es sei im Fall des BF nur die Frage der Zeit, wann der nächste Verstoß gesetzt würde, uns müsse er „als tickende Zeitbombe“ bezeichnet werden. In der rechtlichen Beurteilung bezog sich die Behörde auf mehrere, nicht näher bezeichnet Gewaltdelikte, durch welche für sie bewiesen sei, dass der BF seinen „Willen durch Bedrohung anderer oder durch Gewaltanwendung durchsetzen“ wolle. Ferner wird auf die tristen finanziellen Verhältnisse des BF und dessen nicht näher beschriebenen Gesundheitszustand Bezug genommen, welche ein weiteres Fehlverhalten indizieren würden. Die „Schuld“ hinsichtlich der Straftaten des BF stünde „außer Frage“ und könne trotz der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB ein fremdenrechtliches Fehlverhalten nicht ausgeschlossen werden. Das genannte Fehlverhalten des BF sei aber nicht der einzige Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, sondern werde dieses aufgrund des „Gesamtfehlverhaltens“ erlassen, da dies eine erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und würden noch weitere Aspekte, wie etwa der fehlende ordentliche Wohnsitz und die – nicht näher bezeichneten – „gesamten Anzeigen und Verfehlungen“ dazukommen. In der weiteren Begründung zog die Behörde beweiswürdigend lediglich das Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 2022 heran und führte aus, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF unter dem Einfluss seiner Erkrankung wiederum schwere Körperverletzungen begehen würde, wobei davon „jegliches soziale Umfeld betroffen sein könnte“. Es sei im Fall des BF nur die Frage der Zeit, wann der nächste Verstoß gesetzt würde, uns müsse er „als tickende Zeitbombe“ bezeichnet werden. In der rechtlichen Beurteilung bezog sich die Behörde auf mehrere, nicht näher bezeichnet Gewaltdelikte, durch welche für sie bewiesen sei, dass der BF seinen „Willen durch Bedrohung anderer oder durch Gewaltanwendung durchsetzen“ wolle. Ferner wird auf die tristen finanziellen Verhältnisse des BF und dessen nicht näher beschriebenen Gesundheitszustand Bezug genommen, welche ein weiteres Fehlverhalten indizieren würden. Die „Schuld“ hinsichtlich der Straftaten des BF stünde „außer Frage“ und könne trotz der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB ein fremdenrechtliches Fehlverhalten nicht ausgeschlossen werden. Das genannte Fehlverhalten des BF sei aber nicht der einzige Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, sondern werde dieses aufgrund des „Gesamtfehlverhaltens“ erlassen, da dies eine erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und würden noch weitere Aspekte, wie etwa der fehlende ordentliche Wohnsitz und die – nicht näher bezeichneten – „gesamten Anzeigen und Verfehlungen“ dazukommen. Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten begründet. Zu Spruchpunkt III wurde im Wesentlichen auf die Argumentation des Spruchpunkt II verwiesen.Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten begründet. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde im Wesentlichen auf die Argumentation des Spruchpunkt römisch zwei verwiesen. 7. Der gegenständliche Bescheid sowie die ebenfalls mit 25.05.2022 datierte Verfahrensanordnung
1 BFA-VG über die Rechtsberatung wurden dem BF am selbigen Tag zugestellt.7. Der gegenständliche Bescheid sowie die ebenfalls mit 25.05.2022 datierte Verfahrensanordnung
Paragraph 51, Absatz eins, BFA-VG über die Rechtsberatung wurden dem BF am selbigen Tag zugestellt.
5 BFA-VG zuerkannt (Spruchteil A)) und die Revision
G zu G315 2256919-1 vom 16.08.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt (Spruchteil A)) und die Revision
GB auf Unterbringung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gestellt. In diesem Antrag wurde ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten (ab Seite 5ff zitiert, befindlich auf den letzten Seiten des Aktes, Seiten 73-75) zitiert. Weder wurde dieses oder ein aktuelles Gutachten beschafft, noch wurde dargelegt, von welchem Gesundheitszustand die Behörde tatsächlich ausging und weshalb sie von der Prozessfähigkeit des BF ausging.Bereits im Strafverfahren zu Zl. römisch 40 wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 im Jahr 2015 ein Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, StGB auf Unterbringung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gestellt. In diesem Antrag wurde ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten (ab Seite 5ff zitiert, befindlich auf den letzten Seiten des Aktes, Seiten 73-75) zitiert. Weder wurde dieses oder ein aktuelles Gutachten beschafft, noch wurde dargelegt, von welchem Gesundheitszustand die Behörde tatsächlich ausging und weshalb sie von der Prozessfähigkeit des BF ausging. 2.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zurückverweisung 3.2.1.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. 3.2.2. Rechtliche Grundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.
1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem BFA und (u.a.) in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor dem BVwG ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine lex specialis zum „Internationalen Privatrechts-Gesetz“.
Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem BFA und (u.a.) in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor dem BVwG ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine lex specialis zum „Internationalen Privatrechts-Gesetz“. Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des BF ungeachtet seiner ungarischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des § 9 AVG - weil für den vorliegenden Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist – nach den (österreichischen) Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des BF ungeachtet seiner ungarischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des Paragraph 9, AVG - weil für den vorliegenden Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist – nach den (österreichischen) Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Danach ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die dort stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. jüngst unter Bezugnahme auf Vorjudikatur VwGH 15.9.2020, Ra 2017/22/0152, Punkt 5.
AVG kann die Behörde die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen, wenn von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll und es die Wichtigkeit der Sache erfordert.
Paragraph 11, AVG kann die Behörde die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen, wenn von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll und es die Wichtigkeit der Sache erfordert. Wie bereits dargelegt, wäre es insbesondere Aufgabe der Behörde gewesen, eine medizinische Äußerung/ein medizinisches Gutachten zur Beurteilung zur Prozess(un)fähigkeit des BF einzuholen und im Falle von deren Verneinung
AVG von Amts wegen die Bestellung eines Erwachsenenvertreters beim hierfür zuständigen Pflegschaftsgericht zu veranlassen sowie mit dem bestellten gesetzlichen Vertreter das erstinstanzliche Verfahren (einschließlich der allfälligen Wiederholung von Einvernahmen) fortzusetzen, respektive abzuschließen.Wie bereits dargelegt, wäre es insbesondere Aufgabe der Behörde gewesen, eine medizinische Äußerung/ein medizinisches Gutachten zur Beurteilung zur Prozess(un)fähigkeit des BF einzuholen und im Falle von deren Verneinung
Paragraph 11, AVG von Amts wegen die Bestellung eines Erwachsenenvertreters beim hierfür zuständigen Pflegschaftsgericht zu veranlassen sowie mit dem bestellten gesetzlichen Vertreter das erstinstanzliche Verfahren (einschließlich der allfälligen Wiederholung von Einvernahmen) fortzusetzen, respektive abzuschließen. Verfahrensrechtlich ist vor allem zu beachten, dass die Zustellung eines Bescheids ein Verfahrensakt ist, der rechtswirksam nur gegen Prozessfähige gesetzt werden kann. Eine an eine prozessunfähige Person vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus. Die Behörde hat für den Fall der Feststellung der Prozessunfähigkeit den gesetzlichen oder bestellten Vertreter oder einen Kurator als Empfänger festzulegen. Erst mit der rechtmäßigen Zustellung gilt der zugestellte Akt als „erlassen“ (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 198). Wird ein Bescheid an eine handlungsunfähige Person zugestellt, ist die Erlassung des Bescheids unwirksam (VwGH 30.08.2007, 2006/19/0480). Diese Grundsätze sind
GVG iVm §§ 9, 11 AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbständig zu beurteilen hat (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Diese Grundsätze sind
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9, 11, AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (Paragraph 38, AVG) selbständig zu beurteilen hat (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Schon im Hinblick auf die unbedingt geboten gewesene, von der belangten Behörde jedoch unterlassene Auseinandersetzung mit der Frage der Prozess- bzw. Dispositionsfähigkeit des Fremden war das angefochtene Erkenntnis
GG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Schon im Hinblick auf die unbedingt geboten gewesene, von der belangten Behörde jedoch unterlassene Auseinandersetzung mit der Frage der Prozess- bzw. Dispositionsfähigkeit des Fremden war das angefochtene Erkenntnis
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird die Verwaltungsbehörde zunächst präzise Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF treffen müssen. Auf dieser Basis wird sie dann zu prüfen haben, ob der BF im Verfahren vor der Behörde prozessfähig war, insbesondere ob er in der Lage war, das ihm eingeräumte Parteiengehör wahrzunehmen, und ob ihm der Bescheid wirksam zugestellt werden konnte. Ist Letzteres zu verneinen, so würde eine Beschwerde mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes vom BVwG als unzulässig zurückzuweisen sein (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0254).Im fortgesetzten Verfahren wird die Verwaltungsbehörde zunächst präzise Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF treffen müssen. Auf dieser Basis wird sie dann zu prüfen haben, ob der BF im Verfahren vor der Behörde prozessfähig war, insbesondere ob er in der Lage war, das ihm eingeräumte Parteiengehör wahrzunehmen, und ob ihm der Bescheid wirksam zugestellt werden konnte. Ist Letzteres zu verneinen, so würde eine Beschwerde mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes vom BVwG als unzulässig zurückzuweisen sein vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0254). 3.3.
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2256919.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.