← Österreich

{'item': 'I404 2253991-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlI404 2253991-1 SpruchI404 2253991-1/42E, I404 2253991-1/42E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), vom 23.09.2020 wurde Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) mitgeteilt, dass die Firma XXXX (in der Folge: Primärschuldnerin) der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 8.209,32 schulden würde und nun eine Haftung der Beschwerdeführerin nach § 67 Abs. 10 ASVG wegen Verletzung der Gleichbehandlungspflicht für die Monate 04/2019 bis 07/2019 geprüft werde. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Primärschuldnerin sei am 10.01.2020 zurückgewiesen worden, da es nicht möglich gewesen sei, ihr den Konkursantrag zuzustellen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bekanntzugeben und zu belegen, welche Gesamtverbindlichkeiten der Primärschuldnerin aushaften, welche Zahlungen auf diese Verbindlichkeit geleistet wurden, ab welchem Zeitpunkt im Beurteilungszeitraum keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren und wann die letzte Zahlung an einen der Gläubiger erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.
  2. Mit Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), vom 23.09.2020 wurde Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) mitgeteilt, dass die Firma römisch 40 (in der Folge: Primärschuldnerin) der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 8.209,32 schulden würde und nun eine Haftung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wegen Verletzung der Gleichbehandlungspflicht für die Monate 04 aus 2019, bis 07 aus 2019, geprüft werde. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Primärschuldnerin sei am 10.01.2020 zurückgewiesen worden, da es nicht möglich gewesen sei, ihr den Konkursantrag zuzustellen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bekanntzugeben und zu belegen, welche Gesamtverbindlichkeiten der Primärschuldnerin aushaften, welche Zahlungen auf diese Verbindlichkeit geleistet wurden, ab welchem Zeitpunkt im Beurteilungszeitraum keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren und wann die letzte Zahlung an einen der Gläubiger erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.
  3. Mit Schreiben vom 21.01.2021 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin erneut um Abgabe einer Stellungnahme und gab die Beschwerdeführerin eine solche wiederum nicht ab.
  4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.02.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin als ehemalige Geschäftsführerin der Primärschuldnerin der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2019 bis August 2019 in der Höhe von € 10.336,86 zuzüglich Verzugszinsen ab 24.02.2022 1,33% p.a. aus € 9.395,40 schuldet und verpflichtet ist, der belangten Behörde diesen Betrag binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen sei. Über die Primärschuldnerin sei mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 10.01.2020 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen worden. Im haftungsrelevanten Zeitraum wären Beiträge in Höhe von € 9.395,40 zzgl. Nebengebühren nicht entrichtet worden. Die Beschwerdeführerin habe zu den Schreiben der belangten Behörde keine Stellungnahme abgegeben. Da jedoch sowohl Behauptungs- als auch Beweislast bezüglich der ihr obliegenden Pflichten in ihrer Sphäre gelegen sei, habe die belangte Behörde von einer schuldhaften Ungleichbehandlung der Gläubiger im Hinblick auf die Forderungen zu Lasten der belangten Behörde auszugehen und damit die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG auszusprechen gehabt.
  5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.02.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin als ehemalige Geschäftsführerin der Primärschuldnerin der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2019 bis August 2019 in der Höhe von € 10.336,86 zuzüglich Verzugszinsen ab 24.02.2022 1,33% p.a. aus € 9.395,40 schuldet und verpflichtet ist, der belangten Behörde diesen Betrag binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen sei. Über die Primärschuldnerin sei mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.01.2020 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen worden. Im haftungsrelevanten Zeitraum wären Beiträge in Höhe von € 9.395,40 zzgl. Nebengebühren nicht entrichtet worden. Die Beschwerdeführerin habe zu den Schreiben der belangten Behörde keine Stellungnahme abgegeben. Da jedoch sowohl Behauptungs- als auch Beweislast bezüglich der ihr obliegenden Pflichten in ihrer Sphäre gelegen sei, habe die belangte Behörde von einer schuldhaften Ungleichbehandlung der Gläubiger im Hinblick auf die Forderungen zu Lasten der belangten Behörde auszugehen und damit die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auszusprechen gehabt.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde und führte aus, dass ihr das Schreiben der belangten Behörde nicht an ihre richtige Adresse zugestellt worden sei, weshalb eine Verletzung des Zustellgesetzes vorliege. In dem von der belangten Behörde angeführten Zeitraum sei sie nicht Geschäftsführerin gewesen, sondern längstens bis 14.05.
  7. Das Schreiben (gemeint wohl: der Bescheid) sei ihr in einer ihr unverständlichen Sprache zugestellt worden, mit Hilfe eines Bekannten habe sie teilweise den Inhalt des Schreibens verstehen können. Dieser habe ihr auch bei diesem Schreiben geholfen. In ihrer Zeit als Geschäftsführerin sei ihr keine Anmeldung/Abmeldung von Dienstnehmern bekannt. Ihr rechtliches Gehör sei nicht gewahrt worden, da sie nicht über die ausstehenden Beträge informiert worden sei. Die Schreiben der belangten Behörde habe sie nicht erhalten. Sie habe niemandem eine Vollmacht zur Anmeldung von Dienstnehmern gegeben und auch keine Anmeldung unterzeichnet. Es könne sich nur um „Scheinanmeldungen“ handeln, da ihr bis dato nicht bekannt gewesen sei, dass Dienstnehmer angemeldet waren.
  8. Am 19.04.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
  9. Mit Schreiben vom 13.05.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht Verzeichnisse der jeweils angemeldeten Dienstnehmer der Primärschuldnerin und teilte dazu mit, dass die Meldungen durch den Steuerberater XXXX (in der Folge: Christian A.) erfolgt wären.
  10. Mit Schreiben vom 13.05.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht Verzeichnisse der jeweils angemeldeten Dienstnehmer der Primärschuldnerin und teilte dazu mit, dass die Meldungen durch den Steuerberater römisch 40 (in der Folge: Christian A.) erfolgt wären.
  11. Auf Nachfrage des BVwG bestätigte Herr Christian A, dass er eine Vollmacht für die An- und Abmeldung der Dienstnehmer von der Primärschuldnerin erhalten habe. Er habe aber seinen Kundenstock im Jahr 2019 verkauft und könne keine Unterlagen (Vollmachten) mehr vorlegen.
  12. In der Folge wurde an jene 26 Dienstnehmer, für welche Beiträge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausständig waren, Fragebögen übermittelt. Darin war anzugeben, ob sie tatsächlich für die Primärschuldnerin gearbeitet haben sowie den Zeitraum, Ort und Art der Tätigkeit. Insgesamt wurden 22 Fragebogen ausgefüllt retourniert und haben alle eine tatsächliche Beschäftigung bei der Primärschuldnerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestätigt.
  13. Am 30.01.2023 wurden von der belangten Behörde weitere Unterlagen vorgelegt. Darunter eine Bestätigung betreffend die Anmeldung von Forderungen von drei Dienstnehmern der Primärschuldnerin bei der Insolvenz-Entgelt-Fonds GmbH, Rückstandsausweise betreffend die offenen Forderungen sowie drei Exekutionsbewilligungen der Österreichischen Gesundheitskasse gegen die Primärschuldnerin.
  14. Am 31.01.2023 fand vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Trotz ordnungsgemäßer Ladung an die von der Beschwerdeführerin bekannt gegebene Adresse in Ungarn ist sie unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen, weshalb die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Ermittlungsergebnisse erörtert und konnte das Ermittlungsverfahren im Anschluss für beendet erklärt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Die Beschwerdeführerin ist seit 14.05.2014 Geschäftsführerin der zu FN XXXX s im Firmenbuch eingetragenen Firma „ XXXX “ mit Sitz in XXXX (Ungarn) und einer inländischen Zweigniederlassung. Sie vertritt diese Gesellschaft selbständig. Die Beschwerdeführerin war einziges Gründungsmitglied der Primärschuldnerin.1.
  17. Die Beschwerdeführerin ist seit 14.05.2014 Geschäftsführerin der zu FN römisch 40 s im Firmenbuch eingetragenen Firma „ römisch 40 “ mit Sitz in römisch 40 (Ungarn) und einer inländischen Zweigniederlassung. Sie vertritt diese Gesellschaft selbständig. Die Beschwerdeführerin war einziges Gründungsmitglied der Primärschuldnerin. 1.
  18. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 10.01.2020 zu XXXX wurde der Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen der Primärschuldnerin zurückgewiesen, da der Konkursantrag und die Ladung zur Vernehmungstagsatzung nicht zugestellt werden konnten. 1.
  19. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.01.2020 zu römisch 40 wurde der Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen der Primärschuldnerin zurückgewiesen, da der Konkursantrag und die Ladung zur Vernehmungstagsatzung nicht zugestellt werden konnten. 1.
  20. Die Primärschuldnerin schuldet der belangten Behörde für die im Zeitraum Februar 2019 bis August 2019 nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren und Verzugszinsen in Höhe von € 10.336,86 für 26 Dienstnehmer. Diese 26 Dienstnehmer waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in unterschiedlichen Betriebsstätten der Primärschuldnerin als Kellner, Croupier, Reinigungskraft, Techniker, Aushilfe ect. beschäftigt. Die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge wurden von dieser nicht fristgerecht bezahlt. Im Mai 2019 erfolgte die letzte Zahlung der Primärschuldnerin an die Österreichische Gesundheitskasse. Auch die zwangsweise Eintreibung der Forderung bei der Primärschuldnerin durch die Österreichische Gesundheitskasse blieb erfolglos. 1.
  21. Die Beschwerdeführerin hat weder der belangten Behörde noch dem BVwG Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass im Zeitraum Februar 2019 bis August 2019 überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren oder die Forderungen der Österreichischen Gesundheitskasse und anderer Gläubiger gleich behandelt wurden. Nur drei Dienstnehmer haben Forderungen aus laufendem Entgelt bei der Insolvenz-Entgelt-Fonds GmbH geltend gemacht. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine allgemeine Zahlungseinstellung stattgefunden hat.
  22. Beweiswürdigung: 2.
  23. Die Feststellung, seit welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin der Primärschuldnerin ist, ergibt sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug. Insoweit sie dazu im Beschwerdeschriftsatz unsubstantiert vorbringt, längstens bis 14.05.2019 Geschäftsführerin gewesen zu sein, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, von der (wenn auch bloß deklarativen) Wirkung des Firmenbuches abzusehen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 3.1.3.). Dass die Beschwerdeführerin zudem einziges Gründungsmitglied der Primärschuldnerin war, wurde aufgrund einer Einsicht in die im Firmenbuch enthaltene Gründungsurkunde festgestellt. 2.
  24. Die Feststellungen zum Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin ergeben sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 10.01.2020, welcher im Verwaltungsakt einliegt. 2.
  25. Die Feststellungen zum Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin ergeben sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.01.2020, welcher im Verwaltungsakt einliegt. 2.
  26. Die Höhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin ergibt sich aus den Rückstandsausweisen und blieb unbestritten. Die Feststellung, wonach die von der Nachverrechnung betroffenen 26 Dienstnehmer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in unterschiedlichen Betriebsstätten der Primärschuldnerin als Kellner, Croupier, Reinigungskraft, Techniker, Aushilfe ect. beschäftigt waren, wurde aufgrund der Rückmeldung von 22 Dienstnehmer festgestellt, welche alle eine tatsächliche Beschäftigung mit Art der Tätigkeit, Dauer und Arbeitsort für die Primärschuldnerin angegeben haben. Da in keinem dieser retournierten Fragebögen das Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt wurde, wonach es sich bei den Anmeldungen um Scheinanmeldungen gehandelt habe, waren auch bezüglich der 4 unbeantworteten Fragebögen keine weiteren Ermittlungen zu tätigen. Vielmehr steht für das BVwG fest, dass es sich bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin um eine reine Schutzbehauptung gehandelt hat. Dass die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge von dieser nicht fristgerecht bezahlt wurden, ergibt im angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen zu den Exekutionen wurden den von der belangten Behörde diesbezüglich vorgelegten Unterlagen entnommen. 2.
  27. Die Beschwerdeführerin hat weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch dem BVwG Unterlagen vorgelegt, welche eine Gläubigerungleichbehandlung ausschließen können und ist auch nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Die belangte Behörde hat dem BVwG Bestätigungen bezüglich der Anmeldung von offenen Forderungen von drei Dienstnehmern der Primärschuldnerin bei der Insolvenz-Entgelt-Fonds GmbH vorgelegt. Dass es auch nicht zu einer allgemeinen Zahlungseinstellung gekommen ist, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Auch der Umstand, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zumindest teilweise noch Löhne ausbezahlt wurden, zumal lediglich drei der 26 betroffenen Dienstnehmer Forderungen aus laufendem Entgelt bei der Insolvenz-Entgelt-Fonds GmbH geltend gemacht haben, bestätigt diese Feststellung.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  30. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.3.1.
  31. Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2010, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. 3.1.
  32. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. etwa VwGH vom 19.12.2007, 2005/08/0068). 3.1.
  33. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen vergleiche etwa VwGH vom 19.12.2007, 2005/08/0068). Im konkreten Fall steht fest, dass mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 10.01.2020 zu XXXX der Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen der Primärschuldnerin zurückgewiesen wurde, da der Konkursantrag und die Ladung zur Vernehmungstagsatzung nicht zugestellt werden konnten. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass die Beiträge nicht eingebracht werden können (vgl. VwGH 12.04.1994, 93/08/0258). Im konkreten Fall steht fest, dass mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.01.2020 zu römisch 40 der Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen der Primärschuldnerin zurückgewiesen wurde, da der Konkursantrag und die Ladung zur Vernehmungstagsatzung nicht zugestellt werden konnten. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass die Beiträge nicht eingebracht werden können vergleiche VwGH 12.04.1994, 93/08/0258). 3.1.
  34. Weiters steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit 14.05.2014 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen und daher gemäß § 58 Abs. 5 ASVG dazu verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit entrichtet werden. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin betreffend Beiträge der Monate 02/2019 bis 08/2019 nicht (vollständig) nachgekommen. In diesem Zusammenhang schadet auch das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei nur bis 14.05.2019 Geschäftsführerin gewesen, nicht. So kommt zwar der Eintragung im Firmenbuch bloß deklarative Wirkung zu (vgl. VwGH 25.08.2017, Ra 2017/17/0202), dennoch hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, Nachweise für ihre Behauptung - wie etwa einen Abberufungsbeschluss oder eine Rücktrittserklärung - vorzulegen. Mit dem abschließend in einem Satz erstatteten Vorbringen „In dem von Ihnen angeführten Zeitraum war nicht Geschäftsführerin sondern längstens bis 14.05.2019“ ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten. 3.1.
  35. Weiters steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit 14.05.2014 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen und daher gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG dazu verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit entrichtet werden. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin betreffend Beiträge der Monate 02 aus 2019, bis 08 aus 2019, nicht (vollständig) nachgekommen. In diesem Zusammenhang schadet auch das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei nur bis 14.05.2019 Geschäftsführerin gewesen, nicht. So kommt zwar der Eintragung im Firmenbuch bloß deklarative Wirkung zu vergleiche VwGH 25.08.2017, Ra 2017/17/0202), dennoch hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, Nachweise für ihre Behauptung - wie etwa einen Abberufungsbeschluss oder eine Rücktrittserklärung - vorzulegen. Mit dem abschließend in einem Satz erstatteten Vorbringen „In dem von Ihnen angeführten Zeitraum war nicht Geschäftsführerin sondern längstens bis 14.05.2019“ ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten. 3.1.
  36. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. etwa VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit (bei der Verletzung der den Geschäftsführer treffenden Verpflichtungen) aus (vgl. hiezu das Erkenntnis des VwGH vom
  37. Februar 1996, Zl. 95/08/0251). 3.1.
  38. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger vergleiche etwa VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit (bei der Verletzung der den Geschäftsführer treffenden Verpflichtungen) aus vergleiche hiezu das Erkenntnis des VwGH vom
  39. Februar 1996, Zl. 95/08/0251). Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. die Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung § 25a BUAG vom
  40. Jänner 2014, 2012/08/0227).Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen vergleiche die Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung Paragraph 25 a, BUAG vom
  41. Jänner 2014, 2012/08/0227). Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht nachgekommen. So hat die Beschwerdeführerin weder der belangten Behörde noch dem BVwG eine solche Aufstellung der insgesamt fälligen Verbindlichkeiten und der Zahlungen vorgelegt. 3.1.
  42. Was den im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilenden Zeitraum betrifft, ist anzuführen, dass dieser spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet; er endet bereits früher mit der Beendigung der Vertreterstellung oder auch mit einer früheren allgemeinen Zahlungseinstellung. Er beginnt mit der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraumes noch offenen Zuschlagsverbindlichkeit, wobei für die Ermittlung dieses Zeitraums alle Zuschlagszahlungen ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind (vgl. etwa VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040). 3.1.
  43. Was den im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilenden Zeitraum betrifft, ist anzuführen, dass dieser spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet; er endet bereits früher mit der Beendigung der Vertreterstellung oder auch mit einer früheren allgemeinen Zahlungseinstellung. Er beginnt mit der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraumes noch offenen Zuschlagsverbindlichkeit, wobei für die Ermittlung dieses Zeitraums alle Zuschlagszahlungen ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind vergleiche etwa VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040). Die belangte Behörde hat ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für Beiträge für die Monate 02/2019 bis 08/2019 zuzüglich Verzugszinsen haftet. Die Beschwerdeführerin war in diesem Zeitpunkt als Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen und wurde der Konkursantrag über das Vermögen der Primärschuldnerin mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 10.01.2020 zurückgewiesen. Dass es schon zuvor zu einer allgemeinen Zahlungseinstellung gekommen ist, konnte – wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt - nicht festgestellt werden. Die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen, wenn die Beiträge im Sinn des § 59 Abs. 1 ASVG nicht (fristgerecht) gezahlt werden (vgl. VwGH vom 29.08.2022, Ra 2018/08/0003).Die belangte Behörde hat ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für Beiträge für die Monate 02 aus 2019, bis 08 aus 2019, zuzüglich Verzugszinsen haftet. Die Beschwerdeführerin war in diesem Zeitpunkt als Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen und wurde der Konkursantrag über das Vermögen der Primärschuldnerin mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.01.2020 zurückgewiesen. Dass es schon zuvor zu einer allgemeinen Zahlungseinstellung gekommen ist, konnte – wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt - nicht festgestellt werden. Die Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen, wenn die Beiträge im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG nicht (fristgerecht) gezahlt werden vergleiche VwGH vom 29.08.2022, Ra 2018/08/0003). 3.1.
  44. Insoweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, dass ihr der Bescheid in einer ihr unverständlichen Sprache zugestellt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH im Allgemeinen kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde besteht. Es entsprach daher dem Gesetz (Art. 8 B-VG), dass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid (ausschließlich) in deutscher Sprache ausfertigte (vgl. 20.02.2001, 2001/18/0002).3.1.
  45. Insoweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, dass ihr der Bescheid in einer ihr unverständlichen Sprache zugestellt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH im Allgemeinen kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde besteht. Es entsprach daher dem Gesetz (Artikel 8, B-VG), dass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid (ausschließlich) in deutscher Sprache ausfertigte vergleiche 20.02.2001, 2001/18/0002). 3.1.
  46. Bei dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich um „Scheinanmeldungen“ gehandelt haben könnte bzw. sie jedenfalls niemandem eine Vollmacht zur Anmeldung von Mitarbeitern gegeben habe, handelt es sich offensichtlich um eine reine Schutzbehauptung und geht das BVwG davon aus, dass die von der Nachverrechnung betroffenen Dienstnehmer auch tatsächlich für die Primärschuldnerin tätig waren (siehe dazu Feststellung zu Punkt II.1.
  47. und dazugehörender Beweiswürdigung II.2.3.). Außerdem hat der Steuerberater auf Nachfrage des Gerichts bestätigt, aufgrund einer Vollmacht der Primärschuldnerin tätig gewesen zu sein.3.1.
  48. Bei dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich um „Scheinanmeldungen“ gehandelt haben könnte bzw. sie jedenfalls niemandem eine Vollmacht zur Anmeldung von Mitarbeitern gegeben habe, handelt es sich offensichtlich um eine reine Schutzbehauptung und geht das BVwG davon aus, dass die von der Nachverrechnung betroffenen Dienstnehmer auch tatsächlich für die Primärschuldnerin tätig waren (siehe dazu Feststellung zu Punkt römisch zwei.1.
  49. und dazugehörender Beweiswürdigung römisch zwei.2.3.). Außerdem hat der Steuerberater auf Nachfrage des Gerichts bestätigt, aufgrund einer Vollmacht der Primärschuldnerin tätig gewesen zu sein. Insoweit die Beschwerdeführerin behauptet, von den jeweiligen Meldungen nichts gewusst zu haben, ändert dies an den rückständigen Beiträgen und Verpflichtung zur Zahlung dieser nichts. 3.1.
  50. Schließlich wird im Beschwerdeschriftsatz auch moniert, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht gewahrt worden wäre. Dazu ist festzuhalten, dass - sollten die beiden Schriftsätze der belangten Behörde vom 23.09.2020 und 21.01.2021 der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht zugegangen sein - aufgrund der ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen ist (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069). 3.1.
  51. Schließlich wird im Beschwerdeschriftsatz auch moniert, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht gewahrt worden wäre. Dazu ist festzuhalten, dass - sollten die beiden Schriftsätze der belangten Behörde vom 23.09.2020 und 21.01.2021 der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht zugegangen sein - aufgrund der ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen ist vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069). 3.1.
  52. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte - an die belangte Behörde zu entrichten gewesen wäre, nicht angetreten ist, weshalb der Beschwerdeführerin die uneinbringlichen Beiträge zur Gänze vorgeschrieben werden konnten (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom
  53. Februar 2004, 99/14/0278, vom
  54. September 2008, 2003/13/0094, vom
  55. Juni 2009, 2007/13/0014, und vom
  56. September 2009, 2007/15/0039). Der Höhe nach ist die Haftung unbestritten, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.1.
  57. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte - an die belangte Behörde zu entrichten gewesen wäre, nicht angetreten ist, weshalb der Beschwerdeführerin die uneinbringlichen Beiträge zur Gänze vorgeschrieben werden konnten vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom
  58. Februar 2004, 99/14/0278, vom
  59. September 2008, 2003/13/0094, vom
  60. Juni 2009, 2007/13/0014, und vom
  61. September 2009, 2007/15/0039). Der Höhe nach ist die Haftung unbestritten, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I404.2253991.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.