← Österreich

{'item': 'I412 2218121-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlI412 2218121-3 SpruchI412 2218121-3/4E, I412 2218121-3/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung stellt sich der Verfahrensgang wie folgt dar:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste im Jahr 2014 mit seinem ägyptischen Reisepass und einem Visum für Studierende in das Bundesgebiet ein, und wurde der ihm dahingehend erteilte Aufenthaltstitel insgesamt zwei Mal, zuletzt bis zum 12.04.2017 verlängert. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers vom 07.04.2017 auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid der XXXX des Amtes der Wiener Landesregierung vom 16.04.2017 abgewiesen, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ mangels Nachweises des erforderlichen Studienerfolges nicht mehr erfüllte.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste im Jahr 2014 mit seinem ägyptischen Reisepass und einem Visum für Studierende in das Bundesgebiet ein, und wurde der ihm dahingehend erteilte Aufenthaltstitel insgesamt zwei Mal, zuletzt bis zum 12.04.2017 verlängert. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers vom 07.04.2017 auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid der römisch 40 des Amtes der Wiener Landesregierung vom 16.04.2017 abgewiesen, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ mangels Nachweises des erforderlichen Studienerfolges nicht mehr erfüllte.
  3. Am 01.10.2018 wurde er von der Finanzpolizei bei der Verrichtung von bewilligungspflichtigen Arbeiten betreten, ohne die dafür notwendigen Bewilligungen gem. Ausländerbeschäftigungsgesetz vorweisen zu können und ohne beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet zu sein. Es konnte mittels ELDA-Anfrage festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 25.09.2018 rückwirkend mit 24.09.2018 – somit verspätet – zur SV gemeldet wurde.
  4. Am 17.12.2018 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge seiner Erstbefragung am 18.12.2018 Folgendes zu seinen Fluchtgründen an: „Ich habe politische Gründe und auch psychische Gründe. Ich hatte traumatische Erlebnisse in meiner Heimat und ich kann dort nie wieder leben.“ Der Beschwerdeführer fühle sich in seinem Heimatland fremd. Seine Grund- und Freiheitsrechte seien beschränkt und sein Leben sei dort in Gefahr. Die heutige ägyptische Regierung könne nach Belieben agieren und Menschen willkürlich verhaften und ermorden lassen mit einer lapidaren Begründung. Zum Beispiel, man sei Terrorist gewesen und hätte solche Kontakte. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, an chronischer und akuter Depression zu leiden und einmal täglich in den Morgenstunden das Medikament XXXX zu nehmen.
  5. Am 17.12.2018 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge seiner Erstbefragung am 18.12.2018 Folgendes zu seinen Fluchtgründen an: „Ich habe politische Gründe und auch psychische Gründe. Ich hatte traumatische Erlebnisse in meiner Heimat und ich kann dort nie wieder leben.“ Der Beschwerdeführer fühle sich in seinem Heimatland fremd. Seine Grund- und Freiheitsrechte seien beschränkt und sein Leben sei dort in Gefahr. Die heutige ägyptische Regierung könne nach Belieben agieren und Menschen willkürlich verhaften und ermorden lassen mit einer lapidaren Begründung. Zum Beispiel, man sei Terrorist gewesen und hätte solche Kontakte. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, an chronischer und akuter Depression zu leiden und einmal täglich in den Morgenstunden das Medikament römisch 40 zu nehmen.
  6. Am 26.02.2019 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er zu Protokoll, er leide seit seiner Kindheit an psychischen Problemen in Form einer Depression und einer schizoaffektiven Störung, ADHS in Abklärung. Die Diagnose habe er erst in Österreich erhalten. Er nehme die Medikamente XXXX 100mg und XXXX 200mg. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dass er seine Heimat einerseits wegen seiner psychischen Probleme, andererseits wegen Problemen politischer Natur verlassen habe. Er sei ein guter Schüler gewesen und die schlechten Schüler haben sich über ihn lustig gemacht. In der Schule sei er gemobbt und bedroht worden und man habe ihm nachgesagt, dass er Sex mit Tieren habe. Auch an der Uni habe man diese Geschichte verbreitet. Weiters erklärte er, in Ägypten gebe es viele politische Probleme. Nach der Revolution sei im Jahr 2013 wieder ein Diktator installiert worden. Die Moslembrüder seien massakriert worden. Der Beschwerdeführer sei ein Ägypter und fast ein XXXX . Er sei bedroht worden, aber nicht direkt. Junge Menschen, die die Regierung kritisieren, würden Probleme bekommen. Es gebe keinen Haftbefehl gegen ihn und er könne nicht sagen, ob er durch die ägyptischen Behörden gesucht werde. Auch wisse er nicht, was ihm im Falle einer Rückkehr nach Ägypten drohe. Es könne sein, dass er verhaftet und ohne Verfahren eingesperrt werde. Im Jahr 2016 sei er für zwei Monate in Ägypten gewesen. Er habe Angst gehabt, aber keine Probleme, weil er Monate vor der Reise nach Ägypten seine Aktivitäten eingestellt habe.
  7. Am 26.02.2019 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er zu Protokoll, er leide seit seiner Kindheit an psychischen Problemen in Form einer Depression und einer schizoaffektiven Störung, ADHS in Abklärung. Die Diagnose habe er erst in Österreich erhalten. Er nehme die Medikamente römisch 40 100mg und römisch 40 200mg. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dass er seine Heimat einerseits wegen seiner psychischen Probleme, andererseits wegen Problemen politischer Natur verlassen habe. Er sei ein guter Schüler gewesen und die schlechten Schüler haben sich über ihn lustig gemacht. In der Schule sei er gemobbt und bedroht worden und man habe ihm nachgesagt, dass er Sex mit Tieren habe. Auch an der Uni habe man diese Geschichte verbreitet. Weiters erklärte er, in Ägypten gebe es viele politische Probleme. Nach der Revolution sei im Jahr 2013 wieder ein Diktator installiert worden. Die Moslembrüder seien massakriert worden. Der Beschwerdeführer sei ein Ägypter und fast ein römisch 40 . Er sei bedroht worden, aber nicht direkt. Junge Menschen, die die Regierung kritisieren, würden Probleme bekommen. Es gebe keinen Haftbefehl gegen ihn und er könne nicht sagen, ob er durch die ägyptischen Behörden gesucht werde. Auch wisse er nicht, was ihm im Falle einer Rückkehr nach Ägypten drohe. Es könne sein, dass er verhaftet und ohne Verfahren eingesperrt werde. Im Jahr 2016 sei er für zwei Monate in Ägypten gewesen. Er habe Angst gehabt, aber keine Probleme, weil er Monate vor der Reise nach Ägypten seine Aktivitäten eingestellt habe.
  8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.03.2019, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
  9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.03.2019, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 25.04.2019 Beschwerde durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung und machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
  11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2019, GZ: XXXX , wurde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.07.2020, Zl. Ra 2019/01/0330-22 wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Anregung des Verwaltungsgerichtshofs seitens des Bezirksgerichts Fünfhaus mit Beschluss vom 20.03.2020, Zl. XXXX , ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Prozessfähigkeit vor dem Zeitraum der Sachwalterbestellung aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen sei, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben würden und würden im gegenständlichen Fall nicht erst durch die vorläufige Bestellung eines Erwachsenenvertreters, sondern bereits im Verwaltungsverfahren erhebliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Prozessfähigkeit des Revisionswerbers vorliegen.
  12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2019, GZ: römisch 40 , wurde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.07.2020, Zl. Ra 2019/01/0330-22 wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Anregung des Verwaltungsgerichtshofs seitens des Bezirksgerichts Fünfhaus mit Beschluss vom 20.03.2020, Zl. römisch 40 , ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Prozessfähigkeit vor dem Zeitraum der Sachwalterbestellung aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen sei, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben würden und würden im gegenständlichen Fall nicht erst durch die vorläufige Bestellung eines Erwachsenenvertreters, sondern bereits im Verwaltungsverfahren erhebliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Prozessfähigkeit des Revisionswerbers vorliegen.
  13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2020, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des oben genannten Bescheides am 28.03.2019 nicht prozessfähig gewesen ist und sohin die an ihn erfolgte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides deswegen, aufgrund der bei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegenen Prozessfähigkeit, rechtsunwirksam war.
  14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2020, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des oben genannten Bescheides am 28.03.2019 nicht prozessfähig gewesen ist und sohin die an ihn erfolgte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides deswegen, aufgrund der bei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegenen Prozessfähigkeit, rechtsunwirksam war.
  15. Am 16.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, welcher jedoch mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2020 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde.
  16. Am 16.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, welcher jedoch mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde.
  17. Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 03.03.2021, Zl. 203 St 175/20y, wurde die belangte Behörde von der Anklagerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB verständigt.
  18. Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 03.03.2021, Zl. 203 St 175/20y, wurde die belangte Behörde von der Anklagerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB verständigt.
  19. Am 20.04.2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Erwachsenenvertreters von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er leide an einer affektiven Störung und nehme das Medikament „ XXXX “, ein Beruhigungsmittel, ein, dies jedoch wegen den Nebenwirkungen nicht regelmäßig. Befragt zu seiner Religionsangehörigkeit erklärte er, zuvor Muslim gewesen zu sein, jetzt aber Christ und zur Taufe zugelassen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dass er von Jesus gewählt worden sei, den christlichen Glauben anzunehmen.
  20. Am 20.04.2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Erwachsenenvertreters von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er leide an einer affektiven Störung und nehme das Medikament „ römisch 40 “, ein Beruhigungsmittel, ein, dies jedoch wegen den Nebenwirkungen nicht regelmäßig. Befragt zu seiner Religionsangehörigkeit erklärte er, zuvor Muslim gewesen zu sein, jetzt aber Christ und zur Taufe zugelassen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dass er von Jesus gewählt worden sei, den christlichen Glauben anzunehmen.
  21. Am 29.04.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für XXXX zu XXXX wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  22. Am 29.04.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für römisch 40 zu römisch 40 wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  23. Mit Bescheid vom 31.08.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.), und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.03.2021 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).
  24. Mit Bescheid vom 31.08.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.), gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.), und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.03.2021 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.).
  25. Am 17.09.2021 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde datiert mit 15.09.2021 ein und wurde darin inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit zur angeführten Konversion des Beschwerdeführers unterlassen habe und den Beschwerdeführer auch nicht zu seinem Glaubenswechsel und zu seinen Beweggründen befragt habe. Sie habe lediglich die negative Feststellung getroffen, dass eine innerliche glaubhafte Konversion zum Christentum nicht festgestellt werden könne..
  26. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2021, XXXX , wurde Prim. Dr. XXXX zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt und erstattete die Sachverständige am 14.01.2022, beim erkennenden Gericht eingelangt am 21.01.2022, ein psychiatrisches Gutachten.
  27. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2021, römisch 40 , wurde Prim. Dr. römisch 40 zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt und erstattete die Sachverständige am 14.01.2022, beim erkennenden Gericht eingelangt am 21.01.2022, ein psychiatrisches Gutachten.
  28. Am 18.01.2022 langte durch Vorlage der belangten Behörde beim erkennenden Gericht der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX datiert mit 17.01.2022 ein, wonach der Verdacht auf Gefährliche Drohung zum Nachteil von XXXX gegen den Beschwerdeführer bestehe. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, am 20.12.2021 die Mitarbeiterin der Landesregierung telefonisch gefährlich bedroht zu haben, da sein Antrag auf Verlegung in ein anderes Flüchtlingsquartier abgelehnt worden sei.
  29. Am 18.01.2022 langte durch Vorlage der belangten Behörde beim erkennenden Gericht der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 datiert mit 17.01.2022 ein, wonach der Verdacht auf Gefährliche Drohung zum Nachteil von römisch 40 gegen den Beschwerdeführer bestehe. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, am 20.12.2021 die Mitarbeiterin der Landesregierung telefonisch gefährlich bedroht zu haben, da sein Antrag auf Verlegung in ein anderes Flüchtlingsquartier abgelehnt worden sei.
  30. Am 23.02.2022 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in welcher zudem die beantragte Zeugin XXXX einvernommen wurden.
  31. Am 23.02.2022 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in welcher zudem die beantragte Zeugin römisch 40 einvernommen wurden.
  32. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt 1 A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung aufgrund seiner behaupteten Konversion habe mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt, jedoch habe er sich nicht nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt und sei dieser Glaube für den Beschwerdeführer nicht identitätsstiftend. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Ägypten einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
  33. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt 1 A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung aufgrund seiner behaupteten Konversion habe mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt, jedoch habe er sich nicht nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt und sei dieser Glaube für den Beschwerdeführer nicht identitätsstiftend. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Ägypten einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
  34. Am 10.09.2022 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, den er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, er habe sein Land aus politischen Gründen verlassen. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er die Religion zu römisch – katholisch gewechselt. Er habe Angst, dass „sie“ ihn zwingen würden, seine Religion zu wechseln. In Ägypten können „sie“ ihn verfolgen und er bekomme keine Arbeit. Er könne nicht heiraten und „sie“ würden wollen, dass er als Spion arbeite.
  35. Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Verfahren gemäß § 28 AsylG zugelassen werde. Da ihm gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG kein Aufenthaltsrecht zukomme, stehe ihm keine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zu.
  36. Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Verfahren gemäß Paragraph 28, AsylG zugelassen werde. Da ihm gemäß Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, AsylG kein Aufenthaltsrecht zukomme, stehe ihm keine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zu.
  37. Mit Schreiben vom 12.01.2022 wurde der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, zum Folgeantrag eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer sei seit 23.09.2022 in Österreich nicht gemeldet und für die Behörde nicht greifbar.
  38. In einem Aktenvermerk der LPD XXXX ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer beim Infopoint der BBU XXXX aufgetaucht und einen Schlafplatz verlangt habe.
  39. In einem Aktenvermerk der LPD römisch 40 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer beim Infopoint der BBU römisch 40 aufgetaucht und einen Schlafplatz verlangt habe.
  40. Mit Beschluss des BG XXXX wurde die für den Beschwerdeführer begründete Erwachsenenvertretung beendet und der gerichtliche Erwachsenenvertreter seines Amtes enthoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
  41. Mit Beschluss des BG römisch 40 wurde die für den Beschwerdeführer begründete Erwachsenenvertretung beendet und der gerichtliche Erwachsenenvertreter seines Amtes enthoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
  42. Am 16.11.2022 wurde von der LPD XXXX ein Bericht an die Staatsanwaltschaft XXXX betreffend den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf gefährliche Drohung übermittelt und Anzeige erstattet.
  43. Am 16.11.2022 wurde von der LPD römisch 40 ein Bericht an die Staatsanwaltschaft römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf gefährliche Drohung übermittelt und Anzeige erstattet.
  44. Mit Antrag vom 15.12.2022 wurde vom Beschwerdeführer die unterstützte freiwillige Rückkehr beantragt.
  45. Mit Bescheid vom 16.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) erteilt.
  46. Mit Bescheid vom 16.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt.
  47. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 16.12.2022 persönlich übernommen.
  48. Am 17.01.2023 wurde in einem Aktenvermerk der belangten Behörde festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen mündlichen Asylantrat gegenüber der Stockaufsicht des PAZ XXXX gestellt habe. Da sich das Verfahren des BF in Rechtsmittelfrist befinde, sei dies gemäß § 17 Abs. 7 AsylG als Beschwerde zu werten und werde das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  49. Am 17.01.2023 wurde in einem Aktenvermerk der belangten Behörde festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen mündlichen Asylantrat gegenüber der Stockaufsicht des PAZ römisch 40 gestellt habe. Da sich das Verfahren des BF in Rechtsmittelfrist befinde, sei dies gemäß Paragraph 17, Absatz 7, AsylG als Beschwerde zu werten und werde das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  50. Mit Schriftsatz vom 20.02.2023 (eingelangt am 24.01.2023) wurde das Verfahren dem BVwG, Außenstelle Innsbruck zur Entscheidung vorgelegt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  51. Feststellungen: Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.
  52. Beweiswürdigung:
  53. Beweiswürdigung:, Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.
  54. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Das Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet auszugsweise:Das Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet auszugsweise: „§ 17 Verfahrensablauf

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. (…)
(7)Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesamtes. (…) Befragungen und Einvernahmen § 19.
(1)Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.Paragraph 19,
(1)Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
(2)Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt. (…) Der Beschwerdeführer, der sich seit 11.01.2023 im PAZ XXXX in Schubhaft befindet, ist während seines gegenständlichen Asylverfahrens nie durch die belangte Behörde einvernommen worden, wie sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt.Der Beschwerdeführer, der sich seit 11.01.2023 im PAZ römisch 40 in Schubhaft befindet, ist während seines gegenständlichen Asylverfahrens nie durch die belangte Behörde einvernommen worden, wie sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt. § 19 Abs 2 AsylG verpflichtet das BFA einen Asylwerber zumindest einmal während des aufrechten Verfahrens einzuvernehmen. Dem vorgelegten Akt ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des aufrechten Asylverfahrens durch die belangte Behörde zu seinen Fluchtgründen näher befragt worden ist. Die persönliche Anhörung eines Antragstellers auf internationalen Schutz durch Organe der entscheidenden Behörde ist der wohl wesentlichste Bestandteil eines solchen Verfahrens, gerade weil es vielfach nicht möglich ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt alleine aus der Aktenlage oder durch Sachverständige zu bestimmen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 19 Asylgesetz, K1).Paragraph 19, Absatz 2, AsylG verpflichtet das BFA einen Asylwerber zumindest einmal während des aufrechten Verfahrens einzuvernehmen. Dem vorgelegten Akt ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des aufrechten Asylverfahrens durch die belangte Behörde zu seinen Fluchtgründen näher befragt worden ist. Die persönliche Anhörung eines Antragstellers auf internationalen Schutz durch Organe der entscheidenden Behörde ist der wohl wesentlichste Bestandteil eines solchen Verfahrens, gerade weil es vielfach nicht möglich ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt alleine aus der Aktenlage oder durch Sachverständige zu bestimmen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 19, Asylgesetz, K1). Die belangte Behörde hat das Verfahren zugelassen. Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 1 oder 3 aberkannt wurde. Die belangte Behörde hat das Verfahren zugelassen. Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3 aberkannt wurde. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Durch die Zurückverweisung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungsverpflichtung nur unzureichend nachgekommen, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungsverpflichtung nur unzureichend nachgekommen, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I412.2218121.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.