RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlI419 2254675-1 SpruchI419 2254675-1/23E, I419 2254675-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte am 22.12.2021 bei der BH XXXX die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte als besonders Hochqualifizierter. Diese übermittelte den Antrag dem AMS, das mit dem bekämpften Bescheid die Zulassung gemäß § 12 AuslBG versagte (den „Antrag“ auf Zulassung abwies), und dies damit begründete, dass dem Beschwerdeführer statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 70 nur 40 Punkte für die in Anlage A angeführten Kriterien angerechnet werden könnten.
- Der Beschwerdeführer beantragte am 22.12.2021 bei der BH römisch 40 die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte als besonders Hochqualifizierter. Diese übermittelte den Antrag dem AMS, das mit dem bekämpften Bescheid die Zulassung gemäß Paragraph 12, AuslBG versagte (den „Antrag“ auf Zulassung abwies), und dies damit begründete, dass dem Beschwerdeführer statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 70 nur 40 Punkte für die in Anlage A angeführten Kriterien angerechnet werden könnten.
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer würde bei Anrechnung seiner 19-jährigen ausbildungsadäquaten Berufserfahrung und entsprechender Wertung seiner muttersprachlichen Englischkenntnisse eine zusätzliche Punktezahl von 30 Punkten erhalten und so insgesamt die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 70 erzielen. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ lägen folglich vor.
- Das AMS legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, dass die geltend gemachten „Eignungskriterien“ gemäß § 12 AuslBG und dessen Anlage A nach § 19 Abs. 1 NAG-DV „in Gestalt“ der darin abschließend aufgezählten Urkunden und Nachweise zu belegen seien. Betreffend die Berufserfahrung seien dies Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung (Z. 6), betreffend die Kenntnisse der englischen Sprache ein bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis (Z. 7).
- Das AMS legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, dass die geltend gemachten „Eignungskriterien“ gemäß Paragraph 12, AuslBG und dessen Anlage A nach Paragraph 19, Absatz eins, NAG-DV „in Gestalt“ der darin abschließend aufgezählten Urkunden und Nachweise zu belegen seien. Betreffend die Berufserfahrung seien dies Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung (Ziffer 6,), betreffend die Kenntnisse der englischen Sprache ein bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis (Ziffer 7,). Zum Vorliegen einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung im Ausmaß von 19 Jahren auf das Beweismittel seines Lebenslaufes zu verweisen entspreche nicht den zwingenden Vorgaben gemäß § 9 Z. 6 NAG-DV. Das Vorliegen von Kenntnissen der englischen Sprache werde nicht in Abrede gestellt, allerdings brauche es zu deren Nachweis das genannte Sprachdiplom oder Kurszeugnis. Ferner seien 20 Punkte für den Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung lediglich unter Vorbehalt eines positiven Expertengutachtens zugerechnet worden, welches bei Erlassung des bekämpften Bescheides nicht vorgelegen sei. Da ein Gutachten zum Nachweis eines solchen Studienabschlusses immer noch nicht vorliege, könne auch die – auf den Ausbildungsabschluss aufbauende – Berufserfahrung aktuell keine Anerkennung finden.Zum Vorliegen einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung im Ausmaß von 19 Jahren auf das Beweismittel seines Lebenslaufes zu verweisen entspreche nicht den zwingenden Vorgaben gemäß Paragraph 9, Ziffer 6, NAG-DV. Das Vorliegen von Kenntnissen der englischen Sprache werde nicht in Abrede gestellt, allerdings brauche es zu deren Nachweis das genannte Sprachdiplom oder Kurszeugnis. Ferner seien 20 Punkte für den Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung lediglich unter Vorbehalt eines positiven Expertengutachtens zugerechnet worden, welches bei Erlassung des bekämpften Bescheides nicht vorgelegen sei. Da ein Gutachten zum Nachweis eines solchen Studienabschlusses immer noch nicht vorliege, könne auch die – auf den Ausbildungsabschluss aufbauende – Berufserfahrung aktuell keine Anerkennung finden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, dort in XXXX (Wales) geboren, und hatte schon vor der Antragstellung sein
- Lebensjahr vollendet. Er will für die P. Privatstiftung mit Sitz in der Gemeinde T. im Bezirk XXXX als Übersetzer, Autor und Kursleiter tätig werden.1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, dort in römisch 40 (Wales) geboren, und hatte schon vor der Antragstellung sein
- Lebensjahr vollendet. Er will für die P. Privatstiftung mit Sitz in der Gemeinde T. im Bezirk römisch 40 als Übersetzer, Autor und Kursleiter tätig werden. 1.2 Er hat vom Sommersemester 2000 an bis einschließlich Sommersemester 2007, sohin 15 Semester oder siebeneinhalb Jahre, in der Volksrepublik China an der „Shira Sing Buddhist University“ (auch Dzogchen Shri Singha University) studiert. An dieser Einrichtung in der Tibetischen Autonomen Präfektur Garzê (Region „Kham“) in der Provinz Sichuan östlich der autonomen Region Tibet graduierte er anschließend am 09.09.2007 zum „Khenpo“. Die Ausbildung an dieser von China staatlich nicht anerkannten, im tibetischen Kulturkreis indes hoch angesehenen Klosteruniversität folgte einem für den Beschwerdeführer erstellten Studienplan („Curriculum“), der auf die Erfordernisse des Beschwerdeführers als einzigem Universitätsangehörigen nicht-tibetischer Muttersprache zugeschnitten war. Studieninhalte waren tibetische Sprache und Dichtung, Grammatik, Dialekte in Wort und Schrift, ab dem Wintersemester 2003/04 dann die Beschäftigung mit religiösen Werken verschiedener Autoren in Form von Interpretation und Übersetzung. Auf diese Weise hat er in den vier späteren Jahren des Lehrplans religiös-philosophische Studien betrieben, die sich – anders als die Ausbildung tibetischer Mönche und Nonnen zum Khenpo – auf „Dzogchen“-Studien beschränkten (mit Schriften der Dzogchen-Lehre, deutsch: „große Vollkommenheit“ oder „große Vollendung“). Im Gegensatz zur Khenpo-Ausbildung der tibetischen Mönche und Nonnen, die 13 Jahre dauert und im Kindesalter von fünf, spätestens 12 Jahren aufwärts beginnt, umfasste der Lehrplan des Beschwerdeführers nicht die dort essentiellen Ordensregeln „Vinaya“, Philosophie („Abhidharma“, „Madhyamaka“ etc.) und Epistemologie „Pramana“. 1.3 Er wurde damit zu einem Tibetisch-Englisch-Übersetzer und -Dolmetsch ausgebildet, der auf die Übertragungslinie des Dzogchen spezialisiert ist. In Österreich existieren Bachelor- und Masterstudiengänge in Tibetologie, in denen gelehrt wird, die tibetische Sprache und Kultur sowie die Religions- und Philosophiegeschichte wissenschaftlich zu erforschen. Für den Abschluss ist es dabei wichtig, selbständig eine wissenschaftliche Arbeit anzufertigen. Reine Übersetzer- oder Dolmetscherlehrgänge für Tibetisch werden an Österreichs Universitäten nicht angeboten. Ein mittels der regulären Ausbildung erlangter tibetischer „Khenpo“-Titel wäre wie auch der vergleichbare „Geshe“ als Zulassungsvoraussetzung für ein Doktoratsstudium tauglich und damit einem europäischen Master (MA) gleichzusetzen. Anschließend an die Graduierung hat ihn die Universität im September 2007 als leitenden wissenschaftlicher Mitarbeiter („pricipal research fellow“) angestellt, wobei seine Arbeit das Übersetzen von Texten von Tibetisch ins Englische, das Dolmetschen Tibetisch-Englisch im In- und Ausland sowie das Digitalisieren und Publizieren tibetischer Texte umfasst. Seit 2011 hat er zusätzlich auch die Aufgabe eines Lehrers der Dzongchen-Tradition für die „englischsprachige Welt“. Ferner war er von 2015 bis 2019 als „Resident English Translator“ für die „M. Buddhist Group“ in Australien tätig. 1.4 Der Beschwerdeführer hat seine muttersprachlichen Englischkenntnisse auf Niveau C2 mit einem IELTS Sprachdiplom des British Council vom 25.07.2022 nachgewiesen. 1.5 In den Jahren 2011 und 2014 hat der Beschwerdeführer in Tibet zwei Dokumentarfilme gedreht, für die er auch das Drehbuch geschrieben und den englischen Text gesprochen hat. Ferner hat er zumindest vier religiöse Bücher als englischsprachige Ausgaben veröffentlicht, seit er 2007 das Studium abschloss. 1.6 Die Arbeitgeberin in Österreich möchte den Beschwerdeführer als Autor, Übersetzer und Lehrer für monatlich brutto € 3.500,-- beschäftigen. Die Arbeitszeit ist frei wählbar. Seine Tätigkeiten wären dabei Unterricht und Lehrtätigkeit, Übersetzung tibetischer Texte ins Englische und Deutsche, Übersetzung aus dem Chinesischen, nach Ausbildung Einsatz als autorisierten Meditationslehrer seiner Tradition sowie interreligiöser Dialog.
- Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, betreffend die Khenpo-Ausbildung und den üblichen Studienablauf von Mönchen und Nonnen sowie das Studium in Österreich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen für Tibet- und Buddhismuskunde Univ.-Prof. Dr. M. vom 16.11.
- 2.2 Zum Gutachten hat der Beschwerdeführer unter anderem dahingehend Stellung genommen, dass die Shira Sing Buddhist University 1988 gegründet worden sei und über eine lange Tradition verfüge, wozu er auf die Internetseite http://www.dzogchen-monastery.org/html/history1.html verwies. (URL vom Verwaltungsgericht ergänzt, Anm.)
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1 Nach § 41 Abs. 1 (Abs. 2) NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn (neben anderen Voraussetzungen) und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z. 1 (Z. 2) AuslBG vorliegt. § 41 Abs. 1 NAG und § 20d Abs. 1 Z. 1 AuslBG beziehen sich dabei auf die Zulassung als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12 AuslBG, während § 41 Abs. 1 NAG und § 20d Abs. 1 Z. 1 AuslBG sich auf die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG beziehen.3.1 Nach Paragraph 41, Absatz eins, (Absatz 2,) NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn (neben anderen Voraussetzungen) und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, (Ziffer 2,) AuslBG vorliegt. Paragraph 41, Absatz eins, NAG und Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG beziehen sich dabei auf die Zulassung als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12, AuslBG, während Paragraph 41, Absatz eins, NAG und Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG sich auf die Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG beziehen. Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden nach § 12 AuslBG zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und weitere (hier nicht interessierende) Voraussetzungen vorliegen.Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden nach Paragraph 12, AuslBG zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und weitere (hier nicht interessierende) Voraussetzungen vorliegen. 3.2 Anlage A sieht eine erforderliche Mindestpunktezahl von 70 (von 100 möglichen) vor, wobei Punkte – soweit hier von Bedeutung – unter anderem wie folgt zu vergeben sind: - In der Kategorie „Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten“ maximal 40 Punkte, darunter für den Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer 20 Punkte (aber 30 Punkte für Studienabschlüsse der MINT-Fächer, also in einem Fachgebiet der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik, und 40 Punkte für Studienabschlüsse mit Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation) sowie 20 Punkte für Forschungs- oder Innovationstätigkeit (Patentanmeldungen, Publikationen), - in der Kategorie „Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition)“ maximal 20 Punkte, davon pro Halbjahr Berufserfahrung ein Punkt, für sechs Monate Berufserfahrung in Österreich 10 Punkte, - in der Kategorie „Sprachkenntnisse“ maximal 10 Punkte, und zwar für Deutsch- oder Englischkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) 5 Punkte, für solche zur vertieften elementaren Sprachverwendung (Niveau A2) 10 Punkte, und - in der Kategorie „Alter“ 10 Punkte bei einem Alter bis 45 Jahre. 3.3 Betreffend die Einordnung des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Studiums und die Frage nach den dafür zu vergebenden Punkten ist zu berücksichtigen, dass die Ausbildung an der „Klosteruniversität“ nach dem individuellen Studienplan zwar nicht die für Ordensmitglieder üblichen 13 Jahre gedauert hat, sondern nur ein Jahr länger als die Hälfte davon. Dabei darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer sich jedenfalls nach dem Spracherwerb, der sieben Semester in Anspruch nahm, weitere acht Semester mit buddhistisch-religiösen Schriften, deren Auslegung und Übersetzung zu befassen hatte. Die genannte „Klosteruniversität“ ist – da sie unstrittig „Khenpo“-Grade verleiht, die einem europäischen „Master“ entsprechen, schon aus diesem Grund als tertiäre Bildungseinrichtung anzusehen. Der religiöse Ausbildungsschwerpunkt verursacht dabei schon deshalb keine Bedenken, weil notorisch auch in Europa theologische Studien an Universitäten und Hochschulen angeboten, betrieben und abgeschlossen werden, ebenso die religionspädagogischen Ausbildungen, welche an – teils privaten kirchlichen – Hochschulen durchgeführt werden, also ebenfalls tertiären Bildungseinrichtungen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Graduierung durch Vorlage des Zertifikates („certificate of graduation“) erbracht hat, ist vom Vorliegen eines Abschlusses auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer kein Zeugnis mit Benotungen oder Prüfungsergebnissen vorgelegt hat, zumal derartige Informationen auch in den Verleihungsbescheiden und -urkunden österreichischer Universitäten nicht enthalten sind, die unstrittig den Abschluss der jeweiligen Ausbildung dokumentieren. Da dem vorgelegten Studienplan auch bereits der festgestellte tatsächliche Ablauf des Studiums zu entnehmen ist, besteht auch kein Zweifel, dass die geforderte vierjährige Mindestdauer vorliegt, und zwar sogar dann, wenn die ersten sieben Semester, die dem Spracherwerb dienten, unberücksichtigt bleiben. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einem speziell konzipierten individuellen Studienplan ausgebildet wurde, begegnet keinen Bedenken, dass etwa kein „Studium“ im Sinn der Anlage A vorgelegen hätte, zumal es Studierenden auch in Österreich möglich ist, zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium zugelassen zu werden, wobei Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien verbunden werden dürfen (§ 55 Abs. 1 UG).Da dem vorgelegten Studienplan auch bereits der festgestellte tatsächliche Ablauf des Studiums zu entnehmen ist, besteht auch kein Zweifel, dass die geforderte vierjährige Mindestdauer vorliegt, und zwar sogar dann, wenn die ersten sieben Semester, die dem Spracherwerb dienten, unberücksichtigt bleiben. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einem speziell konzipierten individuellen Studienplan ausgebildet wurde, begegnet keinen Bedenken, dass etwa kein „Studium“ im Sinn der Anlage A vorgelegen hätte, zumal es Studierenden auch in Österreich möglich ist, zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium zugelassen zu werden, wobei Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien verbunden werden dürfen (Paragraph 55, Absatz eins, UG). Es ist deshalb nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer im bekämpften Bescheid in der Kategorie „Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten“ für den Studienabschluss 20 Punkte zuerkannt wurden. 3.4 Zumal auch die Publikationen mit Tibet und Religion in Zusammenhang stehen – also mit dem Zweck der in Aussicht stehenden Beschäftigung (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0038) – trifft es auch auf keine Bedenken, dass das AMS für „Forschungs- und Innovationstätigkeit“ ebenfalls 20 Punkte zuerkannte.3.4 Zumal auch die Publikationen mit Tibet und Religion in Zusammenhang stehen – also mit dem Zweck der in Aussicht stehenden Beschäftigung vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0038) – trifft es auch auf keine Bedenken, dass das AMS für „Forschungs- und Innovationstätigkeit“ ebenfalls 20 Punkte zuerkannte. 3.5 Die Einschlägigkeit der nach dem Abschluss von 2007 gesammelten festgestellten Berufserfahrung liegt ebenso unstrittig vor, sodass – es handelt sich um mehr als 10 Jahre – das Maximum von 20 Punkten für 20 Halbjahre zuzuerkennen war. 3.6 Für die nachgewiesenen Englischkenntnisse auf dem Niveau C2, somit höher als A2 sind weitere 10 Punkte unter „Sprachkenntnisse“ anzurechnen. 3.7 Da das Alter „bis 45 Jahre“ mit Ablauf des Datums des
- Geburtstags überschritten wird (vgl. zum Alter „bis 40“ VwGH 24.06.2015, Ro 2014/09/0063), entfielen in dieser Kategorie keine Punkte für den nach den Feststellungen bei Antragstellung bereits älteren Beschwerdeführer.3.7 Da das Alter „bis 45 Jahre“ mit Ablauf des Datums des
- Geburtstags überschritten wird vergleiche zum Alter „bis 40“ VwGH 24.06.2015, Ro 2014/09/0063), entfielen in dieser Kategorie keine Punkte für den nach den Feststellungen bei Antragstellung bereits älteren Beschwerdeführer. 3.8 Insgesamt sind demnach für die erbrachten Nachweise in den Zulassungskriterien folgende Punktzahlen anzurechnen: Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten: 40 Punkte, Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition): 20 Punkte und Sprachkenntnisse: 10 Punkte. Da das insgesamt 70 Punkte sind, erreicht der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestpunkteanzahl exakt. Seiner Beschwerde war daher stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Verwaltungsgericht hatte zudem der regionalen Geschäftsstelle des AMS aufzutragen, der nach dem NAG zuständigen Behörde die Bestätigung nach § 20d Abs. 1 Z. 1 AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als besonders Hochqualifizierter erfüllt sind. (Vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/09/0035, Rz 9, zu Z. 3)Seiner Beschwerde war daher stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Verwaltungsgericht hatte zudem der regionalen Geschäftsstelle des AMS aufzutragen, der nach dem NAG zuständigen Behörde die Bestätigung nach Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als besonders Hochqualifizierter erfüllt sind. (Vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/09/0035, Rz 9, zu Ziffer 3,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zulassung nach § 12 AuslBG und der Punktevergabe dabei.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zulassung nach Paragraph 12, AuslBG und der Punktevergabe dabei. Ferner ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender und ergänzter Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.2254675.1.00