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{'item': 'I419 2259640-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlI419 2259640-1 SpruchI419 2259640-1/11E, I419 2259640-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin ist ein Einzelunternehmen mit Sitz in Deutschland, dessen Inhaber die im Spruch genannte natürliche Person ist. Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS die von der Beschwerdeführerin gemeldete Entsendung des im Spruch als weitere Partei genannten Arbeitnehmers gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG untersagt. Der kollektivvertragliche Mindestlohn werde nicht erreicht.
  2. Die Beschwerdeführerin ist ein Einzelunternehmen mit Sitz in Deutschland, dessen Inhaber die im Spruch genannte natürliche Person ist. Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS die von der Beschwerdeführerin gemeldete Entsendung des im Spruch als weitere Partei genannten Arbeitnehmers gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG untersagt. Der kollektivvertragliche Mindestlohn werde nicht erreicht.
  3. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, in der Begründung sei zu erwähnen vergessen worden, dass die weitere Partei einen Stundenlohn von € 13,82 erhalte und dieser im Jahr 2023 sogar noch angehoben werde. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld um vertraglich geregelte Zahlungen handle, keine freiwilligen „Lohnnebenkosten“ (gemeint: Sonderzahlungen) „wie es in Österreich gehandelt“ werde, und diese daher ganz normal zum Grundgehalt gehörten.
  4. Das AMS legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, die Beschwerdeführerin verkenne die österreichische Rechtslage, wenn sie vorbringe, zur Stundenentlohnung von € 13,15 seien das Weihnachts- und das Urlaubsgeld anteilig mit € 0,67 hinzuzuzählen, um den mit der österreichischen Mindestentlohnung zu vergleichenden Betrag zu erhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt: 1.1 Die Beschwerdeführerin meldete der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung der weiteren Partei an eine KG in XXXX . 1.1 Die Beschwerdeführerin meldete der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung der weiteren Partei an eine KG in römisch 40 . 1.2 Die weitere Partei ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und sollte auf einer Baustelle in Tirol für die Tätigkeit „ XXXX “ von 01.06.2022 bis voraussichtlich 30.09.2022 mit einem Stundenlohn von € 13,15 bei einer Normalarbeitszeit von 10 Stunden eingesetzt werden. Im Verwaltungsverfahren teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, die weitere Partei sei ein „ XXXX “.1.2 Die weitere Partei ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und sollte auf einer Baustelle in Tirol für die Tätigkeit „ römisch 40 “ von 01.06.2022 bis voraussichtlich 30.09.2022 mit einem Stundenlohn von € 13,15 bei einer Normalarbeitszeit von 10 Stunden eingesetzt werden. Im Verwaltungsverfahren teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, die weitere Partei sei ein „ römisch 40 “. 1.3 Laut dem seit 01.05.2022 gültigen Kollektivvertrag XXXX liegt der Stundenlohn für „ XXXX “ nach Punkt IV. der Lohntafel bei € 13,
  6. Gemäß § 12 Z. 1 dieses Kollektivvertrages gebührt nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld (wie unten in
  7. beschrieben).1.3 Laut dem seit 01.05.2022 gültigen Kollektivvertrag römisch 40 liegt der Stundenlohn für „ römisch 40 “ nach Punkt römisch vier. der Lohntafel bei € 13,
  8. Gemäß Paragraph 12, Ziffer eins, dieses Kollektivvertrages gebührt nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld (wie unten in
  9. beschrieben). 1.5 Die Beschwerdeführerin hat dem AMS eine A1-Bescheinigung eines deutschen Sozialversicherungsträgers vorgelegt, in welcher dieser den Status der weiteren Partei als entsandter Arbeitnehmer für einen Tätigkeitszeitraum von 16.05.2022 bis 30.11.2022 bestätigt.
  10. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt samt der Beschwerde. Der Kollektivvertrag kann im Internet aufgerufen werden (www.kollektivvertrag.at/kv). Der Stundenlohn daraus war der Seite der WKO zu entnehmen (www.wko.at/service/kollektivvertrag/kv- XXXX -arbeiter-2022.html#heading_Anhang_I), ebenso die Regelung des Weihnachtsgeldes (www.wko.at/service/kollektivvertrag/kv- XXXX -arbeiter-2021.html#heading_12_Weihnachtsgeld).Der Kollektivvertrag kann im Internet aufgerufen werden (www.kollektivvertrag.at/kv). Der Stundenlohn daraus war der Seite der WKO zu entnehmen (www.wko.at/service/kollektivvertrag/kv- römisch 40 -arbeiter-2022.html#heading_Anhang_I), ebenso die Regelung des Weihnachtsgeldes (www.wko.at/service/kollektivvertrag/kv- römisch 40 -arbeiter-2021.html#heading_12_Weihnachtsgeld).
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Zur Nichterteilung der Entsendebestätigung: 3.1.1 Nach § 18 Abs. 1 AuslBG bedürfen Ausländer, die im Inland von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen Betriebssitz im Bundesgebiet beschäftigt werden, grundsätzlich einer Entsende- oder einer Beschäftigungsbewilligung. Ausgenommen davon sind nach Abs. 12 Aus-länder, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder über-lassen werden, wenn sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind (Z. 1), die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl. Nr. 44/2016, im Fall der Überlassung gemäß § 10 AÜG, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 5 und § 6 LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (Z. 2) und im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund gemäß § 18 Abs. 1 AÜG vorliegt (Z. 3).3.1.1 Nach Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG bedürfen Ausländer, die im Inland von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen Betriebssitz im Bundesgebiet beschäftigt werden, grundsätzlich einer Entsende- oder einer Beschäftigungsbewilligung. Ausgenommen davon sind nach Absatz 12, Aus-länder, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder über-lassen werden, wenn sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind (Ziffer eins,), die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 bis 6, Paragraph 4, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 5, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 2016,, im Fall der Überlassung gemäß Paragraph 10, AÜG, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 2 und 5 und Paragraph 6, LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (Ziffer 2,) und im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AÜG vorliegt (Ziffer 3,). Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle) hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter oder überlassener Ausländer gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 LSD-BG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln.Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle) hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter oder überlassener Ausländer gemäß Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 LSD-BG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. 3.1.2 Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber oder Beschäftiger, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung oder Überlassung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem AÜG, darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden.Unbeschadet der Meldepflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem AÜG, darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden. 3.1.3 Gemäß § 3 Abs. 3 LSD-BG hat ein durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder einem Drittstaat nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandter Arbeitnehmer unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt (ausgenommen Beiträge nach § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften und Beiträge oder Prämien nach dem Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990).3.1.3 Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, LSD-BG hat ein durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder einem Drittstaat nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandter Arbeitnehmer unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt (ausgenommen Beiträge nach Paragraph 6, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften und Beiträge oder Prämien nach dem Betriebspensionsgesetz – BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,). Sind nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen, hat der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 4 LSD-BG diese dem entsandten Arbeitnehmer oder der grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskraft aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.Sind nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen, hat der Arbeitgeber gemäß Paragraph 3, Absatz 4, LSD-BG diese dem entsandten Arbeitnehmer oder der grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskraft aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten. In § 12 Z. 1 des Kollektivertrages für XXXX ist festgelegt, dass Arbeitnehmer nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld von 3,41 Stundenlöhnen für während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr jeweils geleistete 39 Stunden erhalten. Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 20 Prozent, für Lehrlinge der Stundenlohn ohne Zuschlag.In Paragraph 12, Ziffer eins, des Kollektivertrages für römisch 40 ist festgelegt, dass Arbeitnehmer nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld von 3,41 Stundenlöhnen für während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr jeweils geleistete 39 Stunden erhalten. Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 20 Prozent, für Lehrlinge der Stundenlohn ohne Zuschlag. 3.1.4 Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die weitere Partei in Österreich im Zeitraum von 01.06.2022 bis voraussichtlich 30.09.2022 als XXXX mit einem Stundenlohn von € 13,15 eingesetzt werden sollte. Damit unterschreitet der von der Beschwerdeführerin angeführte Stundenlohn die im Kollektivvertrag vorgesehene Mindestentlohnung für XXXX von € 13,64.3.1.4 Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die weitere Partei in Österreich im Zeitraum von 01.06.2022 bis voraussichtlich 30.09.2022 als römisch 40 mit einem Stundenlohn von € 13,15 eingesetzt werden sollte. Damit unterschreitet der von der Beschwerdeführerin angeführte Stundenlohn die im Kollektivvertrag vorgesehene Mindestentlohnung für römisch 40 von € 13,
  12. Wenn sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darauf beruft, dass die weitere Partei einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld einen Stundenlohn von € 13,82 erhalte, lässt sie § 3 Abs. 4 LDS-BG außer Acht, wonach im Kollektivertrag vorgesehene Sonderzahlungen zusätzlich aliquot zum laufenden Entgelt zu leisten sind. Daher ist in der kollektivvertraglichen Mindestlohnbestimmung für XXXX in der Höhe von € 13,64 ein (behauptetermaßen zustehendes) Urlaubs- und Weihnachtsgeld – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht Teil des genannten Mindest-Stundenlohnes. (Zur Berücksichtigung des kollektivvertraglich gebührenden Entgelts einschließlich der Sonderzahlungen, damit österreichische Arbeitsbedingungen im Zuge der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit nicht im Wege eines Sozialdumpings unterlaufen werden: VwGH 15.10.2003, 2000/08/0003 zu § 7 AVRAG)Wenn sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darauf beruft, dass die weitere Partei einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld einen Stundenlohn von € 13,82 erhalte, lässt sie Paragraph 3, Absatz 4, LDS-BG außer Acht, wonach im Kollektivertrag vorgesehene Sonderzahlungen zusätzlich aliquot zum laufenden Entgelt zu leisten sind. Daher ist in der kollektivvertraglichen Mindestlohnbestimmung für römisch 40 in der Höhe von € 13,64 ein (behauptetermaßen zustehendes) Urlaubs- und Weihnachtsgeld – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht Teil des genannten Mindest-Stundenlohnes. (Zur Berücksichtigung des kollektivvertraglich gebührenden Entgelts einschließlich der Sonderzahlungen, damit österreichische Arbeitsbedingungen im Zuge der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit nicht im Wege eines Sozialdumpings unterlaufen werden: VwGH 15.10.2003, 2000/08/0003 zu Paragraph 7, AVRAG) Aufgrund der damit vorliegenden Unterschreitung des im Kollektivvertrag vorgesehenen Stundenlohns ist die Voraussetzung des § 18 Abs. 12 Z. 2 AuslBG nicht erfüllt, wonach im Falle einer Überlassung oder Entsendung unter anderem die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden müssen, weshalb die gemeldete Entsendung zu untersagen war.Aufgrund der damit vorliegenden Unterschreitung des im Kollektivvertrag vorgesehenen Stundenlohns ist die Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer 2, AuslBG nicht erfüllt, wonach im Falle einer Überlassung oder Entsendung unter anderem die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden müssen, weshalb die gemeldete Entsendung zu untersagen war. 3.2 Zur Untersagung der Entsendung: Bei diesem Ergebnis hatte das AMS, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen, nach § 18 Abs. 12 vorletzter Satz AuslBG die gemeldete Entsendung wie geschehen zu untersagen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Bei diesem Ergebnis hatte das AMS, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen, nach Paragraph 18, Absatz 12, vorletzter Satz AuslBG die gemeldete Entsendung wie geschehen zu untersagen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Einhaltung der Lohnbedingungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Einhaltung der Lohnbedingungen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegen dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Die Beschwerdeführerin hat keine Verhandlung beantragt.Fallbezogen liegen dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich. Die Beschwerdeführerin hat keine Verhandlung beantragt. Da es sich auch um einen geklärten Sachverhalt im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG handelt, bei dem lediglich die Rechtsfolge zu bestimmen war, hätte die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Eine Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Da es sich auch um einen geklärten Sachverhalt im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG handelt, bei dem lediglich die Rechtsfolge zu bestimmen war, hätte die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Eine Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.2259640.1.00

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