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{'item': 'I419 2260702-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlI419 2260702-1 SpruchI419 2260702-1/6E, I419 2260702-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der im Spruch als weitere Partei angeführte Arbeitnehmer beantragte am 30.06.2022 die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte gemäß § 41 Abs. 2 Z. 1 NAG als Fachkraft in einem Mangelberuf. Er wolle bei dem im Spruch angeführten Beschwerdeführer als XXXX tätig werden.
  2. Der im Spruch als weitere Partei angeführte Arbeitnehmer beantragte am 30.06.2022 die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG als Fachkraft in einem Mangelberuf. Er wolle bei dem im Spruch angeführten Beschwerdeführer als römisch 40 tätig werden.
  3. Die BH XXXX übermittelte den Antrag dem AMS, das mit dem bekämpften Bescheid die Zulassung zur Beschäftigung gemäß § 12a AuslBG versagte (den „Antrag“ auf Zulassung abwies), und dies damit begründete, dass eine einschlägige und mit der österreichischen (Lehr-) Ausbildung für den Mangelberuf „ XXXX “ vergleichbare Ausbildung mit den vorgelegten Ausbildungszeugnissen nicht nachgewiesen worden sei.
  4. Die BH römisch 40 übermittelte den Antrag dem AMS, das mit dem bekämpften Bescheid die Zulassung zur Beschäftigung gemäß Paragraph 12 a, AuslBG versagte (den „Antrag“ auf Zulassung abwies), und dies damit begründete, dass eine einschlägige und mit der österreichischen (Lehr-) Ausbildung für den Mangelberuf „ römisch 40 “ vergleichbare Ausbildung mit den vorgelegten Ausbildungszeugnissen nicht nachgewiesen worden sei.
  5. Beschwerdehalber wird vorgebracht, in der Arbeitgebererklärung seien diverse Informationen nicht richtig erwähnt worden. So betrage die Entlohnung laut Kollektivvertrag für „LG 3 Facharbeiter“ € 2.372,19, und der Bedarf liege nicht, wie in der Arbeitgebererklärung angegeben, an einem „ XXXX “ vor, sondern an einer Fachkraft im Bereich der XXXX .
  6. Beschwerdehalber wird vorgebracht, in der Arbeitgebererklärung seien diverse Informationen nicht richtig erwähnt worden. So betrage die Entlohnung laut Kollektivvertrag für „LG 3 Facharbeiter“ € 2.372,19, und der Bedarf liege nicht, wie in der Arbeitgebererklärung angegeben, an einem „ römisch 40 “ vor, sondern an einer Fachkraft im Bereich der römisch 40 .
  7. Das AMS legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, dass „ XXXX “ dem Mangelberuf „ XXXX “ mit der Ausbildungsdauer von 3,5 Jahren sowie dem Mangelberuf „ XXXX “ mit einer Ausbildungsdauer von 4 Jahren zugeordnet werden könne.
  8. Das AMS legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, dass „ römisch 40 “ dem Mangelberuf „ römisch 40 “ mit der Ausbildungsdauer von 3,5 Jahren sowie dem Mangelberuf „ römisch 40 “ mit einer Ausbildungsdauer von 4 Jahren zugeordnet werden könne. Dem „Gesellenbrief“ der weiteren Partei für den Berufsbereich „ XXXX “, Berufszweig „ XXXX “, sei nicht zu entnehmen, dass die Ausbildung die nach dem BAG erforderliche genannte Dauer von 3,5 bzw. 4 oder die in der Judikatur als Grenze gesehenen 3 Jahre umfasst hätte.Dem „Gesellenbrief“ der weiteren Partei für den Berufsbereich „ römisch 40 “, Berufszweig „ römisch 40 “, sei nicht zu entnehmen, dass die Ausbildung die nach dem BAG erforderliche genannte Dauer von 3,5 bzw. 4 oder die in der Judikatur als Grenze gesehenen 3 Jahre umfasst hätte. Eine Verifizierung der Ausbildungsdauer zur der Überprüfung der Vergleichbarkeit der Berufsausbildungen habe aber unterbleiben können, da der Beschwerde selbst bei Erfüllung der Mindestausbildungsdauer der Erfolg zu versagen sei, weil die weitere Partei allenfalls 51 der nötigen 55 Punkte erreichen könne: Außer den 30 Punkten für die strittige Berufsausbildung wären 5 Punkte für die Deutschkenntnisse und 15 für das Alter zu vergeben, dazu aber lediglich einer für die Berufserfahrung im Ausland nach dem Datum des Gesellenbriefs, also
  9. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Die weitere Partei ist türkischer Staatsangehöriger, XXXX , und hat in der Türkei am 09.01.2017 eine vierjährige Schulausbildung am Gymnasium abgeschlossen.1.1 Die weitere Partei ist türkischer Staatsangehöriger, römisch 40 , und hat in der Türkei am 09.01.2017 eine vierjährige Schulausbildung am Gymnasium abgeschlossen. 1.2 Am 22.04.2022 hat dieser am Berufsbildungszentrum E. in seinem Herkunftsstaat eine Ausbildung im Berufsbereich „ XXXX “ ( XXXX ) im Berufszweig „ XXXX “ ( XXXX ) abgeschlossen, worüber er einen „Gesellenbrief“ (kalfalik belgesi) erhielt. Wann die Ausbildung begann und wie lange sie gedauert hat, steht nicht fest.1.2 Am 22.04.2022 hat dieser am Berufsbildungszentrum E. in seinem Herkunftsstaat eine Ausbildung im Berufsbereich „ römisch 40 “ ( römisch 40 ) im Berufszweig „ römisch 40 “ ( römisch 40 ) abgeschlossen, worüber er einen „Gesellenbrief“ (kalfalik belgesi) erhielt. Wann die Ausbildung begann und wie lange sie gedauert hat, steht nicht fest. 1.3 Von 27.06.2018 bis jedenfalls Mai 2022 war er im Unternehmen A. XXXX als „ XXXX “ versichert tätig.1.3 Von 27.06.2018 bis jedenfalls Mai 2022 war er im Unternehmen A. römisch 40 als „ römisch 40 “ versichert tätig. 1.4 Er legte am 06.06.2022 erfolgreich die Deutschprüfung auf Niveau A1 ab, worüber er ein „GOETHE-ZERTIFIKAT A1 START DEUTSCH 1“ vom 08.06.2022 erhielt. 1.5 Nach der mit der Beschwerde vorgelegten Arbeitgeberklärung soll der Arbeitnehmer mit 40 Wochenstunden für monatlich € 2.372,19 brutto tätig werden. Seine Tätigkeiten in „ XXXX “ wären dabei XXXX .1.5 Nach der mit der Beschwerde vorgelegten Arbeitgeberklärung soll der Arbeitnehmer mit 40 Wochenstunden für monatlich € 2.372,19 brutto tätig werden. Seine Tätigkeiten in „ römisch 40 “ wären dabei römisch 40 .
  11. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen ergaben sich aus dem vorgelegten Akt des AMS, dem sowohl die Ausbildung, als auch die beabsichtigte Tätigkeit zu entnehmen waren, den Ausführungen der Beschwerde sowie dem Fehlen abweichender Tatsachenbehauptungen. Das Alter der weiteren Partei ist durch deren Reisepass belegt. Betreffend deren Berufsausbildung ist die Ausbildungszeit nicht feststellbar, weil am „Gesellenbrief“ lediglich das Datum „22/04/2022“ als „Belegdatum“ („Belge Tahihi“, Datum des Dokuments) angeführt ist, also das Ausstellungsdatum, aber kein Datum des Ausbildungsbeginns und keine Angabe zur Ausbildungsdauer. Zur Berufserfahrung ist dem Schreiben des Leiters der A. XXXX vom 21.06.2022 zu entnehmen, dass die weitere Partei zwischen den Jahren 2015 bis 2022 als „ XXXX “ in der Firma arbeitstätig gewesen sein soll. Hingegen ist im langfristigen Versicherungsverlauf der Anstalt für soziale Sicherung ersichtlich, dass das „Eintrittsdatum“ der weiteren Partei bei dem Unternehmen der 27.06.2018 ist, die zuvor Versicherungszeiten bei anderen Arbeitergebern aufweist. Die Bescheinigung ist am 17.06.2022 erstellt worden, die letzte Eintragung bezieht sich auf die Periode „2022/05“. Daraus ergibt sich, dass die weitere Partei erst seit 27.06.2018 bis jedenfalls einschließlich Mai 2022 im Unternehmen A. XXXX erwerbstätig und versichert war.Zur Berufserfahrung ist dem Schreiben des Leiters der A. römisch 40 vom 21.06.2022 zu entnehmen, dass die weitere Partei zwischen den Jahren 2015 bis 2022 als „ römisch 40 “ in der Firma arbeitstätig gewesen sein soll. Hingegen ist im langfristigen Versicherungsverlauf der Anstalt für soziale Sicherung ersichtlich, dass das „Eintrittsdatum“ der weiteren Partei bei dem Unternehmen der 27.06.2018 ist, die zuvor Versicherungszeiten bei anderen Arbeitergebern aufweist. Die Bescheinigung ist am 17.06.2022 erstellt worden, die letzte Eintragung bezieht sich auf die Periode „2022/05“. Daraus ergibt sich, dass die weitere Partei erst seit 27.06.2018 bis jedenfalls einschließlich Mai 2022 im Unternehmen A. römisch 40 erwerbstätig und versichert war.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Z. 1) und – aufgrund weiterer zu erbringender Voraussetzungen – gemäß der Anlage B zumindest 55 anzurechnende Punkte erreichen (Z. 2).3.1 Gemäß Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Ziffer eins,) und – aufgrund weiterer zu erbringender Voraussetzungen – gemäß der Anlage B zumindest 55 anzurechnende Punkte erreichen (Ziffer 2,). Die Fachkräfteverordnung 2022 nennt in § 1 Z. 21 den Beruf von „ XXXX “ als bundesweiten Mangelberuf und ist nach ihrem § 3 für die Erledigung von bis Ende 2022 gestellten Anträgen von Fachkräften nach § 12a AuslBG anzuwenden.Die Fachkräfteverordnung 2022 nennt in Paragraph eins, Ziffer 21, den Beruf von „ römisch 40 “ als bundesweiten Mangelberuf und ist nach ihrem Paragraph 3, für die Erledigung von bis Ende 2022 gestellten Anträgen von Fachkräften nach Paragraph 12 a, AuslBG anzuwenden. Gemäß § 2 Fachkräfteverordnung 2020 folgt die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Nach der BIS-Berufssystematik des AMS unterfallt der Beruf „ XXXX “ dem Oberbegriff „ XXXX “. Der Beschwerdeführer soll auch im Bereich XXXX tätig werden. Ein Klimaanlagenmonteur weist das Berufsprofil von „ XXXX “ auf. Als verwandter Lehrberuf zu „ XXXX “ ist in der Anlage 1 der Lehrberufslisteverordnung (Lehrberufsliste) „ XXXX “ angeführt, und auch umgekehrt ist bei diesem der Lehrberuf „ XXXX “ als verwandt angeführt (und jeweils ein Ausbildungsjahr anrechenbar).Gemäß Paragraph 2, Fachkräfteverordnung 2020 folgt die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Nach der BIS-Berufssystematik des AMS unterfallt der Beruf „ römisch 40 “ dem Oberbegriff „ römisch 40 “. Der Beschwerdeführer soll auch im Bereich römisch 40 tätig werden. Ein Klimaanlagenmonteur weist das Berufsprofil von „ römisch 40 “ auf. Als verwandter Lehrberuf zu „ römisch 40 “ ist in der Anlage 1 der Lehrberufslisteverordnung (Lehrberufsliste) „ römisch 40 “ angeführt, und auch umgekehrt ist bei diesem der Lehrberuf „ römisch 40 “ als verwandt angeführt (und jeweils ein Ausbildungsjahr anrechenbar). 3.2 Nach der Rechtsprechung ist als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung ein österreichischer Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen. Eine Ausbildung, die nur 18 Monate dauert, ist – so der VwGH – deshalb nicht geeignet, eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ im Sinne des § 12a AuslBG darzustellen (25.01.2013, 2012/09/0068).3.2 Nach der Rechtsprechung ist als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung ein österreichischer Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen. Eine Ausbildung, die nur 18 Monate dauert, ist – so der VwGH – deshalb nicht geeignet, eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ im Sinne des Paragraph 12 a, AuslBG darzustellen (25.01.2013, 2012/09/0068). Der Lehrberuf „ XXXX “ gehört zum Modul-Lehrberuf „ XXXX “, der insgesamt 4 Hauptmodule und 11 Spezialmodule hat. Nach Lehrberufsliste dauert die Lehre „ XXXX “ 3,5 oder 4 Jahre.Der Lehrberuf „ römisch 40 “ gehört zum Modul-Lehrberuf „ römisch 40 “, der insgesamt 4 Hauptmodule und 11 Spezialmodule hat. Nach Lehrberufsliste dauert die Lehre „ römisch 40 “ 3,5 oder 4 Jahre. In Österreich kann auch eine Ausbildung im Bereich XXXX u. a. auch an höheren XXXX Lehranstalten (Berufsbildende höhere Schule, Dauer 5 Jahre, Vollzeit) (www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/104538-hoehere-lehranstalt- XXXX ) oder ein Fachhochschulstudium XXXX absolviert werden (Bachelorstudium, 6 Semester, Vollzeit, www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/100455-fachhochschulstudium- XXXX ).In Österreich kann auch eine Ausbildung im Bereich römisch 40 u. a. auch an höheren römisch 40 Lehranstalten (Berufsbildende höhere Schule, Dauer 5 Jahre, Vollzeit) (www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/104538-hoehere-lehranstalt- römisch 40 ) oder ein Fachhochschulstudium römisch 40 absolviert werden (Bachelorstudium, 6 Semester, Vollzeit, www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/100455-fachhochschulstudium- römisch 40 ). Den Feststellungen nach absolvierte die weitere Partei an einem Berufsbildungszentrum im Herkunftsstaat eine Ausbildung im Berufszweig „ XXXX “, wobei konkrete Angaben zur Dauer der Ausbildung (auch im Beschwerdeverfahren, obwohl die Stellungnahme des AMS von diesem dem Beschwerdeführer zugleich mit der Vorlage an das Verwaltungsgericht übermittelt wurde) fehlen.Den Feststellungen nach absolvierte die weitere Partei an einem Berufsbildungszentrum im Herkunftsstaat eine Ausbildung im Berufszweig „ römisch 40 “, wobei konkrete Angaben zur Dauer der Ausbildung (auch im Beschwerdeverfahren, obwohl die Stellungnahme des AMS von diesem dem Beschwerdeführer zugleich mit der Vorlage an das Verwaltungsgericht übermittelt wurde) fehlen. In Österreich dokumentiert(e) ein Gesellenbrief die erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung am Ende der Lehrzeit. (Vgl. § 104 Gewerbeordnung in der Fassung RGBl. Nr. 26/1907) Um beurteilen zu können, ob auch in der Türkei der Gesellenbrief einen erfolgreichen Lehrabschluss entspricht und welche Ausbildungsdauer diesem vorangeht, wären weitere Ermittlungen des AMS über das ausländische Ausbildungssystem erforderlich gewesen. (Vgl. zur Ermittlungspflicht bei Anträgen nach § 12b AuslBG VwGH 20.02.2014, 2013/09/0166)In Österreich dokumentiert(e) ein Gesellenbrief die erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung am Ende der Lehrzeit. (Vgl. Paragraph 104, Gewerbeordnung in der Fassung RGBl. Nr. 26 aus 1907,) Um beurteilen zu können, ob auch in der Türkei der Gesellenbrief einen erfolgreichen Lehrabschluss entspricht und welche Ausbildungsdauer diesem vorangeht, wären weitere Ermittlungen des AMS über das ausländische Ausbildungssystem erforderlich gewesen. (Vgl. zur Ermittlungspflicht bei Anträgen nach Paragraph 12 b, AuslBG VwGH 20.02.2014, 2013/09/0166) 3.3 Im vorliegenden Fall können diese aus den vom AMS mit Blick auf die erforderliche Mindestpunktezahl (aus den Kriterien der Anlage B zum AuslBG) angeführten Gründen unterbleiben. Selbst bei Feststellung der erforderlichen einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung würde die weitere Partei die in Anlage B vorgesehene erforderliche Mindestpunktezahl von 55 (bei 90 möglichen) nicht erreichen. Neben der abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf (30 Punkte) sind – soweit hier von Bedeutung – Punkte für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung (1 pro Halbjahr, aber 2 pro Halbjahr in Österreich), die Deutschkenntnisse (10 Punkte für solche zur vertieften elementaren Sprachverwendung, also Niveau A2, oder 5 Punkte für solche zur elementaren Sprachverwendung, also Niveau A1) und das Alter (15 Punkte bei einem Alter bis 30 Jahre) zu vergeben. Eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ setzt ihrem Wortsinn nach voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind demnach nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen. (VwGH 17.05.2022, Ra 2021/09/0245, mwN) Vorausgesetzt, die genannte Ausbildung hätte als abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung angesehen zu werden, wäre die ausbildungsadäquate Berufserfahrung ab deren Abschluss zu berücksichtigen, konkret also ab 22.04.
  13. Nach den Feststellungen war die weitere Partei im Unternehmen A. XXXX seit 27.06.2018 versichert beschäftigt, also nicht in Österreich. Aus der angeordneten Punktebewertung, wonach 1 (bzw. 2 im Inland) Punkt(e) pro Halbjahr Berufserfahrung anfallen ist ersichtlich, dass Punkte nur für ein volles Halbjahr der Berufserfahrung zu vergeben sind. Da nur Zeiten der Berufserfahrung anzurechnen sind, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen, kann der weiteren Partei – wie das AMS dies in der Stellungnahme zutreffend ausführt – erst die Berufserfahrung seit 22.04.2022 angerechnet werden. Demnach wäre höchstens ein Punkt für das Halbjahr bis 22.10.2022 zu vergeben.Nach den Feststellungen war die weitere Partei im Unternehmen A. römisch 40 seit 27.06.2018 versichert beschäftigt, also nicht in Österreich. Aus der angeordneten Punktebewertung, wonach 1 (bzw. 2 im Inland) Punkt(e) pro Halbjahr Berufserfahrung anfallen ist ersichtlich, dass Punkte nur für ein volles Halbjahr der Berufserfahrung zu vergeben sind. Da nur Zeiten der Berufserfahrung anzurechnen sind, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen, kann der weiteren Partei – wie das AMS dies in der Stellungnahme zutreffend ausführt – erst die Berufserfahrung seit 22.04.2022 angerechnet werden. Demnach wäre höchstens ein Punkt für das Halbjahr bis 22.10.2022 zu vergeben. 3.4 Betreffend die Sprachkenntnisse legt § 21a Abs. 1 NAG fest, dass das „Sprachdiplom“ (welches sich im Sinne dieser Bestimmung auf das A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens bezieht: VwGH 28.05.2015, Ra 2015/22/0009) zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein darf, womit für die absolvierte Prüfung der weiteren Partei auf dem Niveau A1 am 06.06.2022 weitere 5 Punkte vergeben werden können.3.4 Betreffend die Sprachkenntnisse legt Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG fest, dass das „Sprachdiplom“ (welches sich im Sinne dieser Bestimmung auf das A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens bezieht: VwGH 28.05.2015, Ra 2015/22/0009) zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein darf, womit für die absolvierte Prüfung der weiteren Partei auf dem Niveau A1 am 06.06.2022 weitere 5 Punkte vergeben werden können. 3.5 Da mit Blick auf das festgestellte Alter des Arbeitnehmers bei diesem die Anrechnung der Punkte für Personen bis zur Vollendung des
  14. Lebensjahres (VwGH 24.06.2015, Ro 2014/09/0063) stattzufinden hat, ist der vom AMS dafür angenommenen Vergabe von 15 Punkten zuzustimmen. 3.6 Demnach wären für die vorgelegten Nachweise Punkte wie folgt anzurechnen: Berufsausbildung 30 Punkte, Berufserfahrung 1 Punkt, Sprachkenntnisse Deutsch 5 Punkte und Alter 15 Punkte, insgesamt daher 51 Punkte. Damit liegt diese Summe von 51 auch im Falle des Vorliegens einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung hinter dem erforderlichen Minimum von 55 zurück. Der an den Beschwerdeführer und die weitere Partei gerichtete abweisende Bescheid ist demnach unabhängig vom fehlenden Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung jedenfalls deshalb zu Recht ergangen, weil das AMS mangels ausreichender Punktezahl gemäß § 12a Z. 1 AuslBG vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Zulassung auszugehen und somit nach § 20d Abs. 1 letzter Satz AuslBG diese zu versagen hatte, sodass die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Der an den Beschwerdeführer und die weitere Partei gerichtete abweisende Bescheid ist demnach unabhängig vom fehlenden Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung jedenfalls deshalb zu Recht ergangen, weil das AMS mangels ausreichender Punktezahl gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Zulassung auszugehen und somit nach Paragraph 20 d, Absatz eins, letzter Satz AuslBG diese zu versagen hatte, sodass die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Das AMS hat im Spruch § 12a AuslBG ohne weitere Einschränkung angeführt, sodass die angeführte Gesetzesstelle auch nicht geändert oder ergänzt werden musste.Das AMS hat im Spruch Paragraph 12 a, AuslBG ohne weitere Einschränkung angeführt, sodass die angeführte Gesetzesstelle auch nicht geändert oder ergänzt werden musste. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien des Nachweises für die in § 12a AuslBG verlangte Qualifikation. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien des Nachweises für die in Paragraph 12 a, AuslBG verlangte Qualifikation. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit ausreichendem Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es lagen nur mehr Rechtsfragen vor. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159 mwN)Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit ausreichendem Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Es lagen nur mehr Rechtsfragen vor. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159 mwN) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.2260702.1.00

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