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{'item': 'I421 2265784-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 129§ 2§ 67§ 52§ 61§ 66§ 9§ 70§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlI421 2265784-1 SpruchI421 2265784-1/3E, I421 2265784-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 21.09.2021 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und Abschiebung verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von sieben Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme seitens des BF erfolgte nicht.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der BF zu XXXX , am 12.10.2021, rechtskräftig seit selbigen Tag, wegen dem Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der BF zu römisch 40 , am 12.10.2021, rechtskräftig seit selbigen Tag, wegen dem Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
  4. Am 17.11.2022 wurde der BF erneut vom BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und falls erforderlich Verhängung von Schubhaft verständigt und ihm eine Frist zur Stellungnahme von einer Woche ab Zustellung eingeräumt. Eine Stellungnahme seitens des BF erfolgte nicht.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2022, Zl. XXXX , wurde gegen den BF ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2022, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
  7. Am 05.12.2022 fand ein Rückkehrberatungsgespräch statt, in welchen der BF angab, rückkehrwillig zu sein, und stellte er am 06.12.2022 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Mit Schreiben vom 07.12.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass einer unterstützten freiwilligen Rückkehr nicht zugestimmt werde, weil die verfahrensführende Behörde die Ausreise bereits organisiert habe.
  8. Dagegen richtet sich die fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.12.2022, eingelangt beim BFA am selbigen Tag, durch die Rechtsvertretung des BF erhobene Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass der BF in Tschechien ein geregeltes Leben geführt habe, eine Arbeit hätte und keine wirtschaftlichen Probleme habe. Er bereue seine Taten zutiefst. Das BFA habe davon abgesehen, sich vom BF einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und ihm mithilfe eines Dolmetschers ein effektives Parteiengehör unter Wahrung seiner Rechte zu gewähren. Der BF sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen, weshalb er nicht gewusst habe, worum es sich bei dem Schreiben gehandelt habe. Zudem seien dem BF zwei mündliche Einstellungszusagen in Österreich gegeben worden und sei er fast während der gesamten Haftdauer als Hausarbeiter bzw. Koch angestellt gewesen. Ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot sei daher nicht angemessen und hätte als unverhältnismäßig beurteilt werden müssen.
  9. Mit Schriftsatz vom 17.01.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 20.01.2023, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG idgF. Seine Identität steht nicht fest. Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er war von 15.09.2021 bis 29.09.2021 in der Justizanstalt XXXX , daran anschließend bis 23.11.2021 in der Justizanstalt XXXX und von 23.11.2021 bis zu seiner Entlassung am 13.01.2023 wiederum in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Weitere Wohnsitzmeldungen weist der BF in Österreich nicht auf. Der BF ist zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er war von 15.09.2021 bis 29.09.2021 in der Justizanstalt römisch 40 , daran anschließend bis 23.11.2021 in der Justizanstalt römisch 40 und von 23.11.2021 bis zu seiner Entlassung am 13.01.2023 wiederum in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Weitere Wohnsitzmeldungen weist der BF in Österreich nicht auf. Der BF verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Der BF ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine nennenswerten privaten, familiären oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht waren nicht festzustellen. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf: 01) LG XXXX XXXX vom 12.10.2021 RK 12.10.202101) LG römisch 40 römisch 40 vom 12.10.2021 RK 12.10.2021 §§ 127, 128

(1)Z 5, 129
(1)StGBParagraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 05.01.2021 Freiheitsstrafe 18 Monate Vollzugsdatum 13.01.2023 Dabei wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX , vom 12.10.2021, rechtskräftig seit selbigen Tag, für schuldig befunden, er habeDabei wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 , vom 12.10.2021, rechtskräftig seit selbigen Tag, für schuldig befunden, er habe im Zeitraum von 05. bis 07.01.2021 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten M. Z. dem M. S. fremde bewegliche Sachen, und zwar einen Tresor mit Bargeld, Gutscheinen, Schlüsseln, Motorradbekleidung und Stempel im Gesamtwert von EUR 7.184,00 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen, indem sie die Türe von dessen Fahrschule aufbrachen und den Tresor mitnahmen. Hierdurch hat er das Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 StGB begangen und wurde

§ 129Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. im Zeitraum von 05. bis 07.01.2021 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten M. Z. dem M. S. fremde bewegliche Sachen, und zwar einen Tresor mit Bargeld, Gutscheinen, Schlüsseln, Motorradbekleidung und Stempel im Gesamtwert von EUR 7.184,00 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen, indem sie die Türe von dessen Fahrschule aufbrachen und den Tresor mitnahmen. Hierdurch hat er das Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, StGB begangen und wurde

Paragraph 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Strafgericht erachtete bei der Strafbemessung die geständige Verantwortung als mildernd, als erschwerend hingegen die 10 einschlägigen Vorstrafen und der schnelle Rückfall. Darüber hinaus scheinen im Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS zwölf Verurteilungen des BF in Tschechien auf. Dabei handelt es sich um Verurteilungen im Zeitraum von 2002 bis 2017 wegen Diebstahls, wegen der vorsätzlichen Beschädigung oder Zerstörung einer Sache, wegen Einbruchsdiebstahls, wegen Eigentumsdelikten oder Sachbeschädigung, wegen der Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage, wegen dem Handel mit gestohlenen Waren und wegen der Fälschung von Zahlungsmitteln. Zuletzt wurde er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und am 25.03.2020 aus der Haft entlassen. Der BF erklärte sich für rückkehrwillig. Er wurde am 13.01.2023 zum Grenzübergang XXXX gebracht und in seinen Herkunftsstaat abgeschoben (AS 259). Der BF erklärte sich für rückkehrwillig. Er wurde am 13.01.2023 zum Grenzübergang römisch 40 gebracht und in seinen Herkunftsstaat abgeschoben (AS 259).

  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  3. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und des Strafurteils zu XXXX . Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters, des Betreuungsinformationssystems und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und des Strafurteils zu römisch 40 . Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters, des Betreuungsinformationssystems und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Da sich im Verwaltungsakt keine identitätsbezeugenden Dokumente befinden sowie keine Reisepass- oder Personalausweisnummer vermerkt und ersichtlich ist, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF basieren auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Im Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist ersichtlich, dass der BF über keine Anmeldebescheinigung verfügt. Im Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF scheinen keine Eintragungen auf, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass er keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dass der BF in Österreich über keine nennenswerten privaten, familiären oder sonstigen sozialen Bindungen verfügt, konnte festgestellt werden, zumal sich solche weder aus dem Verwaltungsakt ergeben haben, noch im Beschwerdeschriftsatz behauptet wurden. Insofern sich im Beschwerdeschriftsatz keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Integration ergeben haben, vielmehr angegeben wurde, dass der BF in der Tschechischen Republik ein geregeltes Leben geführt habe, eine Arbeit und keine wirtschaftlichen Probleme gehabt hätte, er während seines Aufenthaltes in Österreich nur in Justizanstalten gemeldet war und keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist, war eine Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht nicht festzustellen. Zudem scheitert eine maßgebliche Integration in sozialer Hinsicht an der Verurteilung des BF wegen Einbruchsdiebstahl. Die diesbezüglichen Details samt Milderungs- und Erschwernisgründen seiner letzten Verurteilung waren dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.10.2021 zu XXXX Auch wurde amtswegig mit 23.01.2023 ein Strafregisterauszug zur Person des BF eingeholt. In der im Verwaltungsakt vorliegenden ECRIS Abfrage waren die Verurteilungen des BF in der Tschechischen Republik ersichtlich (AS 182 ff).Zudem scheitert eine maßgebliche Integration in sozialer Hinsicht an der Verurteilung des BF wegen Einbruchsdiebstahl. Die diesbezüglichen Details samt Milderungs- und Erschwernisgründen seiner letzten Verurteilung waren dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.10.2021 zu römisch 40 Auch wurde amtswegig mit 23.01.2023 ein Strafregisterauszug zur Person des BF eingeholt. In der im Verwaltungsakt vorliegenden ECRIS Abfrage waren die Verurteilungen des BF in der Tschechischen Republik ersichtlich (AS 182 ff). Dass der BF am 13.01.2023 in die Tschechische Republik abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie dem Verwaltungsakt (vgl. AS 265). Dass der BF am 13.01.2023 in die Tschechische Republik abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie dem Verwaltungsakt vergleiche AS 265).
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 2

Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 2

Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der tschechischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der tschechischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen. Zu A) 3.1 Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1 Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Abs 1. und Abs. 2 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Absatz eins, und Absatz 2, FPG idgF lautet: § 67

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) 3.1.2 Zur Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: § 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Der BF ist zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wurde im Jänner 2021 hier straffällig und war seit Mitte September 2021 nur in Justizanstalten gemeldet. Damit hält sich der BF weder seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen in Österreich auf, noch hat er das Daueraufenthaltsrecht erworben. Aus diesem Grund kommt der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig ist, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104 mit Hinweis auf VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173). Der BF ist zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wurde im Jänner 2021 hier straffällig und war seit Mitte September 2021 nur in Justizanstalten gemeldet. Damit hält sich der BF weder seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen in Österreich auf, noch hat er das Daueraufenthaltsrecht erworben. Aus diesem Grund kommt der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig ist, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104 mit Hinweis auf VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173). Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein für die Dauer auf sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 und 2 FPG erlassen, dies wegen seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX . Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein für die Dauer auf sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG erlassen, dies wegen seiner Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 . Wie in Punkt II.1.1 ausführlich dargelegt, lag dem Strafurteil zu Grunde, dass er im Zeitraum von 05. bis 07.01.2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem anderen dem M. S. fremde bewegliche Sachen, und zwar einen Tresor mit Bargeld, Gutscheinen, Schlüsseln, Motorradbekleidung und Stempel im Gesamtwert von EUR 7.184,00 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen, indem sie die Türe von dessen Fahrschule aufbrachen und den Tresor mitnahmen. Hierdurch hat er das Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 StGB begangen und wurde

§ 129Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Wie in Punkt römisch zwei.1.1 ausführlich dargelegt, lag dem Strafurteil zu Grunde, dass er im Zeitraum von 05. bis 07.01.2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem anderen dem M. S. fremde bewegliche Sachen, und zwar einen Tresor mit Bargeld, Gutscheinen, Schlüsseln, Motorradbekleidung und Stempel im Gesamtwert von EUR 7.184,00 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen, indem sie die Türe von dessen Fahrschule aufbrachen und den Tresor mitnahmen. Hierdurch hat er das Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, StGB begangen und wurde

Paragraph 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Zwar handelt es sich gegenständlich um die erste und einzige Verurteilung des BF in Österreich, allerdings war bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose besonders zu berücksichtigen, dass der BF zwölf Verurteilungen in der Tschechischen Republik aufweist. Dabei handelte es sich Großteils um strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Diebstahl, Einbruchsdiebstahl oder Sachbeschädigung. Damit tätigte der BF bereits zahlreiche strafbare Handlungen, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen. Im Hinblick auf seine verübten Straftaten ist insbesondere zu betonen, dass der Verwaltungsgerichtshof explizit festgehalten hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). In einer Gesamtschau zeigt der BF sohin ein Persönlichkeitsbild, welches von einer hohen kriminellen Energie geprägt ist.Zwar handelt es sich gegenständlich um die erste und einzige Verurteilung des BF in Österreich, allerdings war bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose besonders zu berücksichtigen, dass der BF zwölf Verurteilungen in der Tschechischen Republik aufweist. Dabei handelte es sich Großteils um strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Diebstahl, Einbruchsdiebstahl oder Sachbeschädigung. Damit tätigte der BF bereits zahlreiche strafbare Handlungen, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen. Im Hinblick auf seine verübten Straftaten ist insbesondere zu betonen, dass der Verwaltungsgerichtshof explizit festgehalten hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). In einer Gesamtschau zeigt der BF sohin ein Persönlichkeitsbild, welches von einer hohen kriminellen Energie geprägt ist. Ferne gab der BF im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 15.09.2021 an, sich Anfang Jänner 2021 für etwa drei Tage in Österreich aufgehalten zu haben und innerhalb seines dreitägigen Aufenthaltes einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben (AS 19 ff). Er trat sohin bereits innerhalb seines kurzen Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich in Erscheinung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der BF wurde erst am 13.01.2023 aus der Strafhaft entlassen, weshalb ein Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit des BF nicht angenommen werden kann. Wie bereits ausgeführt handelte es sich gegenständlich um die erste Verurteilung des BF im österreichischen Bundesgebiet. Jedoch kann ihm in Anbetracht dessen, dass er laut ECRIS Auskunft erst am 25.03.2020 seine dreijährige Freiheitsstrafe vollzogen hatte und bereits innerhalb eines Jahres, nämlich von

  1. bis 07.01.2021, in Österreich rückfällig wurde, ihm keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Den BF hat damit das Verspüren von Haftübel nicht davon abhalten können, erneut strafrechtlich relevantes Verhalten – wenngleich auch in einem anderen Mitgliedstaat - zu setzen. Wenn in der Beschwerde nunmehr ausgeführt wird, dass der BF seine Straftaten zutiefst bereue, in der Strafhaft über seine Verurteilung nachgedacht und daraus gelernt habe, so erscheint dies angesichts seines raschen Rückfalls und seiner durch strafbares Handeln getrübten Vergangenheit zweifelhaft. Von einem Wegfall der Gefährdung kann gegenständlich jedenfalls noch nicht ausgegangen werden.Ferne gab der BF im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 15.09.2021 an, sich Anfang Jänner 2021 für etwa drei Tage in Österreich aufgehalten zu haben und innerhalb seines dreitägigen Aufenthaltes einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben (AS 19 ff). Er trat sohin bereits innerhalb seines kurzen Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich in Erscheinung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der BF wurde erst am 13.01.2023 aus der Strafhaft entlassen, weshalb ein Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit des BF nicht angenommen werden kann. Wie bereits ausgeführt handelte es sich gegenständlich um die erste Verurteilung des BF im österreichischen Bundesgebiet. Jedoch kann ihm in Anbetracht dessen, dass er laut ECRIS Auskunft erst am 25.03.2020 seine dreijährige Freiheitsstrafe vollzogen hatte und bereits innerhalb eines Jahres, nämlich von
  2. bis 07.01.2021, in Österreich rückfällig wurde, ihm keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Den BF hat damit das Verspüren von Haftübel nicht davon abhalten können, erneut strafrechtlich relevantes Verhalten – wenngleich auch in einem anderen Mitgliedstaat - zu setzen. Wenn in der Beschwerde nunmehr ausgeführt wird, dass der BF seine Straftaten zutiefst bereue, in der Strafhaft über seine Verurteilung nachgedacht und daraus gelernt habe, so erscheint dies angesichts seines raschen Rückfalls und seiner durch strafbares Handeln getrübten Vergangenheit zweifelhaft. Von einem Wegfall der Gefährdung kann gegenständlich jedenfalls noch nicht ausgegangen werden. Durch sein gleichgelagertes Fehlverhalten in der Tschechischen Republik hat er seine Missachtung nicht nur gegenüber der österreichischen, sondern auch gegenüber der tschechischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck gebracht. Sein strafrechtliches Verhalten in Zusammenhang mit Einbruchsdiebstahl zeigt den Hang des BF zu Gewalttätigkeiten und Vermögensdelikten. Angesichts der vom BF gezeigten Ignoranz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und des von ihm gezeigten Fehlverhaltens kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begehen wird. Auch in der Beschwerde wurde vom BF kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Damit kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt.Angesichts der vom BF gezeigten Ignoranz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und des von ihm gezeigten Fehlverhaltens kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begehen wird. Auch in der Beschwerde wurde vom BF kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Damit kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt. Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss, wobei eine Interessenabwägung

§ 9

BFA-VG vorzunehmen ist.Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss, wobei eine Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen ist. Im Rahmen des Privatlebens liegen keine Anhaltspunkte vor, die für eine Integration des BF in Österreich sprechen. Der BF hat sich nicht beruflich in Österreich integriert, hielt sich während seines Aufenthaltes in Österreich in Justizanstalten auf und machte kein Familienleben geltend. Vielmehr hat der BF seinen Aufenthalt in Österreich zur Begehung von strafbaren Handlungen genützt. Damit wird durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht in ein Privat- und Familienleben des BF eingegriffen. Die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet vermögen damit die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Vermögensdelikten bzw. allgemein an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht überwiegen und ist angesichts des Fehlverhaltens des BF jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot

§ 9BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Art 8 Abs.

2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen. Die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet vermögen damit die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Vermögensdelikten bzw. allgemein an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht überwiegen und ist angesichts des Fehlverhaltens des BF jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen. Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach § 67 Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach Paragraph 67, Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). In Gesamtbetrachtung aller Umstände erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Gesamtfehlverhaltens des BF und des sich daraus weiterhin ergebenden Gefährdungspotentials die ausgesprochene Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren als unverhältnismäßig lange. So gilt insbesondere zu berücksichtigen, dass der BF erstmals in Österreich Haftübel verspürt hat und das Strafgericht bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren mit der Verhängung einer 18-monatigen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden hat und damit gerade noch in der unteren Hälfte verblieb. Dennoch war, obwohl der BF in Österreich bisher erst einmal straffällig wurde, bei der Beurteilung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf die Vielzahl der Verurteilungen des BF in der Tschechischen Republik Bedacht zu nehmen. Hierbei wirkt vor allem schwer, dass der BF nach seiner Haftentlassung in der Tschechischen Republik rasch in Österreich rückfällig wurde. Vor diesem Hintergrund erachtet der erkennende Richter letztlich ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren als ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Während dieser Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird es dem BF möglich sein, seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines Rückfalls zu untermauern. Diese Dauer ist ausreichend, aber auch notwendig, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Von einer weiteren Reduzierung bzw. gänzlichen Aufhebung des Aufenthaltsverbots war aufgrund des Gesamtverhaltens insbesondere seiner einschlägigen Vorstrafen des BF abzusehen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf fünf Jahre herabzusetzen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf fünf Jahre herabzusetzen. 3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

§ 18

Abs 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18

Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Umsetzung und Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt und der Tatsache, dass eine positive Zukunftsprognose nicht erkannt werden kann. Durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Zusammenhang mit Vermögensdelikten missbrauchte er das Freizügigkeitsrecht der Europäischen Union und brachte er in eindrucksvoller Weise seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und generell in der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Das Erfordernis der sofortigen Durchsetzbarkeit findet seine Grundlage in seiner neuerlichen strafrechtlichen Delinquenz im österreichischen Bundesgebiet. Zudem weist der BF im Bundesgebiet keinerlei maßgebliche Bindungen auf. Auch werden in der Beschwerde keine Umstände geltend gemacht, die es erforderlich machen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es werden keine Umstände vorgebracht, die eine Verletzung des Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention belegen würden. Eine Bedrohung der Person des BF durch einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in der Tschechischen Republik ist mangels solcher Konflikte nicht gegeben. Auch werden in der Beschwerde keine Umstände geltend gemacht, die es erforderlich machen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es werden keine Umstände vorgebracht, die eine Verletzung des Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention belegen würden. Eine Bedrohung der Person des BF durch einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in der Tschechischen Republik ist mangels solcher Konflikte nicht gegeben. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlungen ermittelt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich weiters keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179.Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlungen ermittelt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich weiters keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind vergleiche VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn der erkennende Richter sich einen positiven persönlichen Eindruck vom BF verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden können (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn der erkennende Richter sich einen positiven persönlichen Eindruck vom BF verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden können vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2265784.1.00

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