Obsah (9)
§ 28Art 133§ 2§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlL503 2262192-1 Spruch, L503 2262192-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 26.1.2022 langte bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden kurz: „SVS“) der Einkommensteuerbescheid 2020 des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) vom 30.11.2021 ein; darin scheinen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 11.815,42 auf.
- Mit Schreiben vom 28.1.2022 teilte die SVS dem BF mit, dass aufgrund des Einkommensteuerbescheids 2020 von einer Pflichtversicherung nach dem GSVG im Jahr 2020 auszugehen sei. Der BF möge der SVS die Versicherungserklärung ausgefüllt retournieren.
- In seiner daraufhin abgegebenen Versicherungserklärung für Freiberufler vom 7.2.2022 gab der BF insbesondere an, er sei seit 1.3.1996 selbständig als Versicherungsmakler tätig und beziehe noch laufend Provisionen. Seit 1.1.2020 schließe er aber keine Neuverträge mehr ab und habe sein Gewerbe ab diesem Zeitpunkt ruhend gemeldet.
- Am 18.2.2022 langten bei der SVS auf deren Ersuchen die Einkommensteuererklärung des BF für das Jahr 2020 samt Beilagen sowie eine Aufstellung, wie sich die erzielten Erträge/Betriebseinnahmen zusammensetzen, ein.
- Mit Schreiben vom 21.2.2022 teilte die SVS dem BF mit, dass die SVS die Daten des Einkommensteuerbescheids 2020 des BF erhalten habe, welcher unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb enthalte. Es sei daher von einer Pflichtversicherung des BF im Jahr 2020 nach dem GSVG auszugehen.
- Mit Aktenvermerk vom 22.2.2022 hielt die SVS fest, dass der BF in seiner Einkommensteuererklärung Betriebsausgaben in beträchtlicher Höhe geltend gemacht habe, was auf eine betriebliche Tätigkeit im Jahr 2020 schließen lasse. Alleine das Kilometergeld ergebe ca. 22.600 gefahrene Kilometer.
- Mit Aktenvermerk vom 2.3.2022 hielt die SVS den Inhalt eines mit dem BF an diesem Tag geführten Telefonats fest. Demnach sei der BF darauf hingewiesen worden, dass laut Beilagen zur Einkommensteuererklärung Betriebsausgaben und Kilometergeld steuerlich geltend gemacht worden seien und somit im Jahr 2020 eine betriebliche Tätigkeit mit Einkünften über der Versicherungsgrenze vorliege. Der BF sei über die Versicherungspflicht bei Folgeprovisionen bestens informiert gewesen. Er sei sehr aufgebracht und habe mitgeteilt, dass er gegen alles klagen werde. Für das weitere Verfahren – Nichtanfall seiner Pension ab 1.1.2020 und Stichtagsverschiebung – werde zuerst ein Versicherungspflichtbescheid erlassen werden.
- Mit Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.3.2022 wies die SVS den BF darauf hin, dass er im Telefonat vom 2.3.2022 die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2020 beantragt habe. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs führte die SVS insbesondere aus, dass der BF laut den von ihm übermittelten Unterlagen im Jahr 2020 folgende Provisionen erzielt habe: XXXX EUR 26.889,44 römisch 40 EUR 26.889,44 XXXX EUR 210,72 römisch 40 EUR 210,72 XXXX EUR 332,44 römisch 40 EUR 332,44 XXXX EUR 217,32 römisch 40 EUR 217,32 XXXX EUR 63,57 römisch 40 EUR 63,57 XXXX EUR 2.102,35 römisch 40 EUR 2.102,35 XXXX EUR 835,36 römisch 40 EUR 835,36 Gesamt EUR 30.651,20 Laut seinen Unterlagen habe der BF folgende Betriebsausgaben geltend gemacht: Abschreibung auf das Anlagevermögen EUR 854,50 Reise- und Fahrtspesen inkl. Kilometergeld und Diäten EUR 9.195,36 Provisionen an Dritte, Lizenzgebühren EUR 789,17 übrige Aufwendungen EUR 6.231,23 Gesamt EUR 17.070,26 Abzüglich eines Gewinnfreibetrages von 13% (EUR 1.765,52) würden damit versicherungspflichtige Einkünfte in Höhe von EUR 11.815,42 übrigbleiben. Der Bescheid werde auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit nicht eine Stellungnahme des BF anderes erfordert.
- Mit Stellungnahme vom 9.4.2022 wies der BF zunächst darauf hin, er habe sich Anfang 2019 bezüglich seiner Pensionierung noch keine Gedanken gemacht, da für ihn festgestanden sei, dass er bis zur Vollendung seines
- Lebensjahres seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler nachgehen würde. Sein Leben habe sich jedoch am 25.6.2019 wesentlich geändert, als er bei einer Übung als Bergretter einen Herzinfarkt erlitten habe. Er habe sodann um die krankheitsbedingte Pension angesucht. Im September 2019 sei durch den Nationalrat die Möglichkeit geschaffen worden, dass jene, die das
- Lebensjahr vollendet haben und mindestens 45 Beitragsjahre haben (er habe 48 Jahre gehabt), ohne Abschlag in Pension gehen könnten. Dazu habe er jedoch seinen ersten Antrag (krankheitsbedingt) schriftlich zurücknehmen müssen. Im Herbst 2019 habe dann ein Termin mit einem Vertreter der SVS in XXXX stattgefunden. Bei diesem Gespräch sei der BF mehrmals darauf hingewiesen worden, dass er ab dem Zeitpunkt seines Pensionsantrittes keine Neuverträge mehr bei seinen Versicherungspartnern abschließen darf. Es sei jedoch nie erwähnt worden, dass er ab dem Zeitpunkt keine fiskalischen Abschreibungen und Hilfestellungen bei seinen Kunden machen dürfe. Bei einem Telefonat mit einer Vertreterin der SVS sei ihm wieder bestätigt worden, dass „Folgeprovisionen“ keine Einschränkungen nach sich ziehen würden. In weiterer Folge habe er dann seine Gewerbeberechtigung zurückgelegt, da er sowieso vorgehabt habe, aktiv keine Verträge mehr zu zeichnen. Mit seinem Pensionsantritt zum 1.1.2020 habe er dann begonnen, sein Büro im Ort aufzulösen und die Einrichtungsgegenstände an den Wohnort zu überstellen. Da er nun keine Neuverträge mehr gemacht habe, habe er sich auf Unterstützungstätigkeiten und Vermittlung an seinen Nachfolger - Schadensmeldungen, Adressänderung und dergleichen, konzentriert. Einhergehend habe er sich bei seinen Kunden bedankt, dass sie ihn 40 Jahre als Versicherer begleitet haben. Da er bei Beginn seiner Versicherungstätigkeit keinen Bestand zur Bearbeitung übernommen habe und alle Bestandskunden von ihm angeworben worden seien, habe er diese Übergabe in persönlichen Gesprächen abgewickelt und sich zur Unterstützung diesbezüglicher Fragen zur Verfügung gestellt. Es sei ihm unerklärlich, warum bei dem Gespräch durch die Mitarbeiter der SVS nicht darauf hingewiesen wurde, dass er keine Aufwendungen mehr abschreiben könne, da dies der SVS seit Jahren bekannt sei und seine Folgeprovisionen nicht auf einmal verschwinden würden. Es sei bis jetzt auch mit keinem Wort erwähnt worden, dass er zum 1.1.2020 bereits 48 ½ Jahre lang Beiträge an die Pensionskasse geleistet habe. Er habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und sei sich in keinster Weise bewusst gewesen, irgendetwas Unrechtes getan zu haben.
- Mit Stellungnahme vom 9.4.2022 wies der BF zunächst darauf hin, er habe sich Anfang 2019 bezüglich seiner Pensionierung noch keine Gedanken gemacht, da für ihn festgestanden sei, dass er bis zur Vollendung seines
- Lebensjahres seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler nachgehen würde. Sein Leben habe sich jedoch am 25.6.2019 wesentlich geändert, als er bei einer Übung als Bergretter einen Herzinfarkt erlitten habe. Er habe sodann um die krankheitsbedingte Pension angesucht. Im September 2019 sei durch den Nationalrat die Möglichkeit geschaffen worden, dass jene, die das
- Lebensjahr vollendet haben und mindestens 45 Beitragsjahre haben (er habe 48 Jahre gehabt), ohne Abschlag in Pension gehen könnten. Dazu habe er jedoch seinen ersten Antrag (krankheitsbedingt) schriftlich zurücknehmen müssen. Im Herbst 2019 habe dann ein Termin mit einem Vertreter der SVS in römisch 40 stattgefunden. Bei diesem Gespräch sei der BF mehrmals darauf hingewiesen worden, dass er ab dem Zeitpunkt seines Pensionsantrittes keine Neuverträge mehr bei seinen Versicherungspartnern abschließen darf. Es sei jedoch nie erwähnt worden, dass er ab dem Zeitpunkt keine fiskalischen Abschreibungen und Hilfestellungen bei seinen Kunden machen dürfe. Bei einem Telefonat mit einer Vertreterin der SVS sei ihm wieder bestätigt worden, dass „Folgeprovisionen“ keine Einschränkungen nach sich ziehen würden. In weiterer Folge habe er dann seine Gewerbeberechtigung zurückgelegt, da er sowieso vorgehabt habe, aktiv keine Verträge mehr zu zeichnen. Mit seinem Pensionsantritt zum 1.1.2020 habe er dann begonnen, sein Büro im Ort aufzulösen und die Einrichtungsgegenstände an den Wohnort zu überstellen. Da er nun keine Neuverträge mehr gemacht habe, habe er sich auf Unterstützungstätigkeiten und Vermittlung an seinen Nachfolger - Schadensmeldungen, Adressänderung und dergleichen, konzentriert. Einhergehend habe er sich bei seinen Kunden bedankt, dass sie ihn 40 Jahre als Versicherer begleitet haben. Da er bei Beginn seiner Versicherungstätigkeit keinen Bestand zur Bearbeitung übernommen habe und alle Bestandskunden von ihm angeworben worden seien, habe er diese Übergabe in persönlichen Gesprächen abgewickelt und sich zur Unterstützung diesbezüglicher Fragen zur Verfügung gestellt. Es sei ihm unerklärlich, warum bei dem Gespräch durch die Mitarbeiter der SVS nicht darauf hingewiesen wurde, dass er keine Aufwendungen mehr abschreiben könne, da dies der SVS seit Jahren bekannt sei und seine Folgeprovisionen nicht auf einmal verschwinden würden. Es sei bis jetzt auch mit keinem Wort erwähnt worden, dass er zum 1.1.2020 bereits 48 ½ Jahre lang Beiträge an die Pensionskasse geleistet habe. Er habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und sei sich in keinster Weise bewusst gewesen, irgendetwas Unrechtes getan zu haben.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.10.2022 sprach die SVS aus, dass der BF aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliege. Begründend führte die SVS – nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs sowie der Regelung des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG – insbesondere aus, aus dem vorliegenden Sachverhalt sei ersichtlich, dass die zuständige Finanzbehörde im Jahr 2020 für die Einkünfte von der Zuordnung zu der betrieblichen Einkunftsart Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG 1988 und damit von einer betrieblichen selbständigen Tätigkeit des BF ausgehe. Diese Einkünfte in Höhe von EUR 11.815,42 würden laut den Angaben des BF aus dem Bezug von Folgeprovisionen stammen. Weiters sei aus der vorliegenden Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 ersichtlich, dass entsprechende Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. In rechtlicher Hinsicht sei diesbezüglich festzustellen, dass Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben seien, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs 4 EStG 1988) und daher durch die Geltendmachung von Betriebsausgaben ein verlässliches Indiz für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit gegeben sei. Die im Einkommensteuerbescheid 2020 ausgewiesenen Einkünfte würden daher aus einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (VwGH vom 24.1.2006 Zl. 2003/08/0231; VwGH vom 22.2.2012 Zl. 2011/08/0339) stammen. Liege ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, der für die zu beurteilende Tätigkeit eine Steuerpflicht im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vorsehe, seien der Sozialversicherungsträger und die im Instanzenweg zuständigen Behörden bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht
§ 2Abs 1 Z 4 GSVG an die Entscheidung gebunden (Vw
GH vom 29.3.2006, Zl. 2005/08/006). Aus dem vorliegenden Sachverhalt sei schließlich ersichtlich, dass für die zum Erhalt des Folgeprovisionsanspruches ausgeübte Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bzw. einer anderen Bestimmung des GSVG bestehe. Die im Einkommensteuerbescheid 2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 11.815,42 würden die in § 4 Abs 1 Z 5 GSVG genannte Versicherungsgrenze (Wert 2020: EUR 5.527,92) überschreiten. Es sei somit vom Vorliegen von versicherungspflichtigen Einkünften im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG auszugehen und spruchgemäß die Versicherungspflicht festzustellen.10. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.10.2022 sprach die SVS aus, dass der BF aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Begründend führte die SVS – nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs sowie der Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG – insbesondere aus, aus dem vorliegenden Sachverhalt sei ersichtlich, dass die zuständige Finanzbehörde im Jahr 2020 für die Einkünfte von der Zuordnung zu der betrieblichen Einkunftsart Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Paragraph 23, EStG 1988 und damit von einer betrieblichen selbständigen Tätigkeit des BF ausgehe. Diese Einkünfte in Höhe von EUR 11.815,42 würden laut den Angabenris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg des BF aus dem Bezug von Folgeprovisionen stammen. Weiters sei aus der vorliegenden Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 ersichtlich, dass entsprechende Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. In rechtlicher Hinsicht sei diesbezüglich festzustellen, dass Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben seien, die durch den Betrieb veranlasst sind (Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988) und daher durch die Geltendmachung von Betriebsausgaben ein verlässliches Indiz für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit gegeben sei. Die im Einkommensteuerbescheid 2020 ausgewiesenen Einkünfte würden daher aus einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (VwGH vom 24.1.2006 Zl. 2003/08/0231; VwGH vom 22.2.2012 Zl. 2011/08/0339) stammen. Liege ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, der für die zu beurteilende Tätigkeit eine Steuerpflicht im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vorsehe, seien der Sozialversicherungsträger und die im Instanzenweg zuständigen Behörden bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG an die Entscheidung gebunden (VwGH vom 29.3.2006, Zl. 2005/08/006). Aus dem vorliegenden Sachverhalt sei schließlich ersichtlich, dass für die zum Erhalt des Folgeprovisionsanspruches ausgeübte Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bzw. einer anderen Bestimmung des GSVG bestehe. Die im Einkommensteuerbescheid 2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 11.815,42 würden die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG genannte Versicherungsgrenze (Wert 2020: EUR 5.527,92) überschreiten. Es sei somit vom Vorliegen von versicherungspflichtigen Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auszugehen und spruchgemäß die Versicherungspflicht festzustellen.
- Mit Beschwerde vom 4.11.2022 (ergänzt durch seine bereits am 23.5.2022 gegen einen gleichlautenden, im ersten Verfahrensgang erlassenen und aus formellen Gründen vom BVwG aufgehobenen Bescheid der SVS erhobene Beschwerde) betonte der BF, dass er keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgekommen sei, „sondern lediglich Hilfestellungen in Sachen Schäden, Adressänderungen, Kontowechsel, Zahlungsweisen, Vermittlung an seinen Nachfolger u.d.gl. durchgeführt“ habe. Die Hauptaufgabe (selbständige Erwerbstätigkeit) liege in der Branche darin, mit Neugeschäften und Konvertierungen bzw. Neukundenwerbung den Bestand auszubauen und damit ertragreicher zu sein. Dies habe er „weisungsgemäß“ seit 1.1.2020 nicht mehr betrieben. Zusätzlich zu den vorgenannten Hilfestellungen habe er sein Büro 2020/21 im Ort auflösen und die gesamte Einrichtung an seine Wohnadresse übersiedeln müssen. Dazu seien noch die unerledigten Sachen gekommen, die wegen seiner schweren Erkrankung in der zweiten Jahreshälfte 2019 liegengeblieben gewesen seien und hätte seine Kundenkartei auch geordnet werden müssen. Mit diesen Dingen sei er die Jahre 2020 und 2021 sehr beschäftigt gewesen. Weiters habe er sich entschieden, seinen Kunden nicht mit einem Brief, sondern mit Besuchen (kleine Geschenke) und persönlichen Gesprächen für ihre 40jährige Treue und Freundschaft zu danken. Er wolle auch noch einmal darauf hinweisen, dass er bei einem Informationstermin der SVS in keinster Weise darauf hingewiesen wurde, dass er solche Nacharbeiten auch nicht mehr durchführen und daraus entstehende Aufwendungen steuerlich nicht absetzen dürfe. Es sei nur immer wieder darauf hingewiesen worden, dass er lediglich keine Neuverträge mehr abschließen dürfe. Im Nachhinein tue es ihm unglaublich leid, dass er das Gespräch, welches er mit einem Mitarbeiter der SVS geführt habe, nicht aufgezeichnet und auch keine schriftliche Darstellung verlangt habe. Die Werbungskosten seien die entscheidenden Faktoren seiner Tätigkeit gewesen. Von einer aktiven selbständigen Erwerbstätigkeit könne ohnedies nicht die Rede sein, da der Gewerbeschein bereits mit 31.12.2019 ruhend gestellt worden sei. Es verwundere ihn auch sehr, dass bisher mit keinem Wort erwähnt werde, dass er bis zum 1.1.2020 immerhin 48 ½ Jahre (genau 48 Jahre und 4 Monate) ununterbrochen Beiträge geleistet habe.
- Am 8.11.2020 legte die SVS den Akt dem BVwG vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF verfügte seit 18.11.1988 über die Gewerbeberechtigung „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten gem. § 94 Ziff. 76 GewO 1994“.1.
- Der BF verfügte seit 18.11.1988 über die Gewerbeberechtigung „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten gem. Paragraph 94, Ziff. 76 GewO 1994“. Per 31.12.2019 meldete der BF sein Gewerbe ruhend. 1.
- Am 1.1.2020 trat der BF eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer an. 1.
- Ab 1.1.2020 schloss der BF im Rahmen seines ruhend gemeldeten Gewerbes keine Neuverträge mehr ab bzw. warb keine Neukunden mehr an, er tätigte jedoch z. B. Hilfestellungen in Sachen Schäden, Adressänderungen, Kontowechsel, Zahlungsweisen, Vermittlung an seinen Nachfolger bzw. erledigte sonstige Agenden, die in der zweiten Jahreshälfte 2019 aufgrund einer Erkrankung des BF liegengeblieben waren. 1.
- Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2020 des BF vom 30.11.2021 weist Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 11.815,42 aus. Der BF hat im Jahr 2020 folgende Provisionen erzielt: XXXX EUR 26.889,44; XXXX EUR 210,72; XXXX EUR 332,44; XXXX EUR 217,32; XXXX EUR 63,57; XXXX EUR 2.102,35; XXXX EUR 835,36; Gesamt EUR 30.651,20.Der BF hat im Jahr 2020 folgende Provisionen erzielt: römisch 40 EUR 26.889,44; römisch 40 EUR 210,72; römisch 40 EUR 332,44; römisch 40 EUR 217,32; römisch 40 EUR 63,57; römisch 40 EUR 2.102,35; römisch 40 EUR 835,36; Gesamt EUR 30.651,
- Der BF hat im Jahr 2020 folgende Betriebsausgaben geltend gemacht: Abschreibung auf das Anlagevermögen EUR 854,50 Reise- und Fahrtspesen inkl. Kilometergeld und Diäten EUR 9.195,36 Provisionen an Dritte, Lizenzgebühren EUR 789,17 übrige Aufwendungen EUR 6.231,23 Gesamt EUR 17.070,26
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVS. Die getroffenen Feststellungen sind gänzlich unstrittig und ergeben sich hinaus unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, wie z. B. den Daten des Einkommensteuerbescheids 2020, der Einkommensteuererklärung des BF für das Jahr 2020 samt Beilagen sowie einer Aufstellung, wie sich die erzielten Erträge/Betriebseinnahmen zusammensetzen. Darüber hinaus beruhen die zu den „Nacharbeiten“ des BF im Jahr 2020 getroffenen Feststellungen unmittelbar auf dem eigenen Vorbringen des BF.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 2. § 2 GSVG lautet auszugsweise:2. Paragraph 2, GSVG lautet auszugsweise: § 2.
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: […] 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. […] 3. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.1. Entscheidungswesentlich ist im konkreten Fall allen voran, ob eine „betriebliche Tätigkeit“ des BF im Sinne von § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im Jahr 2020 (weiterhin) vorlag. Der BF betont in diesem Zusammenhang, er habe im Jahr 2020 nur mehr Folgeprovisionen bezogen und die oben dargestellten „Nacharbeiten“ getätigt, wobei aber nicht von einer aktiven selbständigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden könne. Diesbezüglich kann dem BF nicht gefolgt werden: So erhellt zum einen bereits dem Grunde nach nicht, warum die vom BF für das Jahr 2020 außer Streit gestellten Tätigkeiten (Hilfestellungen in Sachen Schäden, Adressänderungen, Kontowechsel, Zahlungsweisen, Vermittlung an seinen Nachfolger, Erledigung sonstiger Agenden, die in der zweiten Jahreshälfte 2019 aufgrund einer Erkrankung des BF liegengeblieben waren) keine betrieblichen Tätigkeiten mehr gewesen sein sollten. Zum anderen ist dem BF hier aber vor allem die ständige Rechtsprechung des VwGH entgegenzuhalten, wonach aus der Geltendmachung von Betriebsausgaben ohne weiteres auf eine betriebliche Tätigkeit zu schließen ist (z. B. VwGH vom 22.2.2012, Zl. 2011/08/0339, VwGH vom 20.3.2014, Zl. 2013/08/0012). In Anbetracht der vom BF – überaus umfangreichen (siehe die dazu oben getroffenen Feststellungen) – Geltendmachung von Betriebsausgaben für das Jahr 2020 ist somit zwingend auf eine betriebliche Tätigkeit des BF im Sinne von § 2 Abs 1 Z 4 GSVG zu schließen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Vorbringen des BF, er sei von der SVS nicht entsprechend darüber aufgeklärt worden, dass er keine „Nacharbeiten“ mehr durchführen und auch keine Aufwendungen mehr absetzen dürfe, insofern keine rechtliche Relevanz zukommt.3.1. Entscheidungswesentlich ist im konkreten Fall allen voran, ob eine „betriebliche Tätigkeit“ des BF im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Jahr 2020 (weiterhin) vorlag. Der BF betont in diesem Zusammenhang, er habe im Jahr 2020 nur mehr Folgeprovisionen bezogen und die oben dargestellten „Nacharbeiten“ getätigt, wobei aber nicht von einer aktiven selbständigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden könne. Diesbezüglich kann dem BF nicht gefolgt werden: So erhellt zum einen bereits dem Grunde nach nicht, warum die vom BF für das Jahr 2020 außer Streit gestellten Tätigkeiten (Hilfestellungen in Sachen Schäden, Adressänderungen, Kontowechsel, Zahlungsweisen, Vermittlung an seinen Nachfolger, Erledigung sonstiger Agenden, die in der zweiten Jahreshälfte 2019 aufgrund einer Erkrankung des BF liegengeblieben waren) keine betrieblichen Tätigkeiten mehr gewesen sein sollten. Zum anderen ist dem BF hier aber vor allem die ständige Rechtsprechung des VwGH entgegenzuhalten, wonach aus der Geltendmachung von Betriebsausgaben ohne weiteres auf eine betriebliche Tätigkeit zu schließen ist (z. B. VwGH vom 22.2.2012, Zl. 2011/08/0339, VwGH vom 20.3.2014, Zl. 2013/08/0012). In Anbetracht der vom BF – überaus umfangreichen (siehe die dazu oben getroffenen Feststellungen) – Geltendmachung von Betriebsausgaben für das Jahr 2020 ist somit zwingend auf eine betriebliche Tätigkeit des BF im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu schließen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Vorbringen des BF, er sei von der SVS nicht entsprechend darüber aufgeklärt worden, dass er keine „Nacharbeiten“ mehr durchführen und auch keine Aufwendungen mehr absetzen dürfe, insofern keine rechtliche Relevanz zukommt. 3.2. Die Versicherungspflicht
§ 2Abs 1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht.
Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist) [VwGH vom 20.3.2014, Zl. 2013/08/0012]. Der Einkommensteuerbescheid 2020 des BF ist rechtskräftig und weist Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 11.815,42 aus. Da die Tätigkeit, wie eben dargestellt, vom BF (weiter) ausgeübt wurde und die Versicherungsgrenze (in Höhe von € 5.527,92) überschritten wurde und darüber hinaus auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist, hat die SVS zutreffend die Pflichtversicherung des BF in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG festgestellt.3.2. Die Versicherungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist) [VwGH vom 20.3.2014, Zl. 2013/08/0012]. Der Einkommensteuerbescheid 2020 des BF ist rechtskräftig und weist Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 11.815,42 aus. Da die Tätigkeit, wie eben dargestellt, vom BF (weiter) ausgeübt wurde und die Versicherungsgrenze (in Höhe von € 5.527,92) überschritten wurde und darüber hinaus auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist, hat die SVS zutreffend die Pflichtversicherung des BF in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festgestellt. 3.3. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2262192.1.00