4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführende Partei [bP] brachte am 19.06.2020 beim Bundesamt mit dem dafür vorgesehem Formular durch ihren Rechtsfreund einen Antrag auf Duldung gem. § 46a Abs 1 Z 3 FPG ein. Begründet wurde dies folgendermaßen: „Ich war mehrfach bei der Botschaft und habe ich bisher keine Dokumente erhalten“.Die beschwerdeführende Partei [bP] brachte am 19.06.2020 beim Bundesamt mit dem dafür vorgesehem Formular durch ihren Rechtsfreund einen Antrag auf Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein. Begründet wurde dies folgendermaßen: „Ich war mehrfach bei der Botschaft und habe ich bisher keine Dokumente erhalten“. Dem Antrag legte sie als Beweismittel einen unbefristeten Hauptmietvertrag, ausg. am 11.11.2019, vor. Mit Bescheid vom 27.08.2020 hat die Behörde den Antrag gem. § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die bP nicht hinreichend mitgewirkt habe und die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihr zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint.Mit Bescheid vom 27.08.2020 hat die Behörde den Antrag gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die bP nicht hinreichend mitgewirkt habe und die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihr zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Dagegen wurde durch den Rechtsfreund Beschwerde erhoben. Die bP habe Fotos vor der Botschaft, die sie mit ihrem Bruder zeigen, vorgelegt. Die Behörde hätte der bP den ihr vorliegenden und am 23.07.2020 abgelaufenen irakischen Reisepass jederzeit ausfolgen können bzw. die bP darauf aufmerksam machen können. Die bP habe bereits im Mai 2020 der Behörde mitgeteilt, dass sie keine Dokumente von der Botschaft erhalten habe. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht durchwegs nachgekommen und habe nicht gewusst, dass ein bis 23.07.2020 gültiger Reisepass beim Bundesamt vorliege. Dies habe die Rechtsvertretung erst im Zuge des Verfahrens zur Wohnsitzauflage am 11.09.2020 erfahren. Die bP habe eine Ausreise zu keinem Zeitpunkt vereitelt, weil es in diesem Zeitraum auf Grund der Corona Krise und der Nichtausstellung von Dokumenten seitens der irakischen Vertretungsbehörde faktisch auch nicht gegangen sei. Es sei nicht nachvollziehbar wann die Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates überhaupt eingeleitet habe. Die bP sei schon während des Verfahrens beim VwGH freiwillig bei der irakischen Botschaft in Wien am 07.05.2020 nachweislich vorstellig gewesen. Auf das Foto mit ihrem Bruder vor der Botschaft wurde als Nachweis dessen verwiesen. Weiters wurde begehrt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerde langte am 05.10.2020 samt Verwaltungsakt beim BVwG ein. Das BVwG hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.10.2020 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0038-9, hat der VwGH das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie dem Erkenntnis des VwGH Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) Die beschwerdeführende Partei (bP) reiste spätestens am 29.09.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes (BFA) vom 30.10.2017, Zahl 1089843200/151485323, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Im Bescheid wurde der bP aufgetragen, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen. Dagegen brachten die bP fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2019, GZ. G312 2178591-1/13E, wurde ihre Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Der Ausreiseverpflichtung binnen 14 Tagen kam die bP nicht nach. Dagegen brachte die bP eine Beschwerde ein. Mit Beschluss des VfGH vom 14.01.2020, GZ. E70/2020-6, wurde der Beschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VfGH vom 24.02.2020, GZ. E70/2020-10, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Diese Entscheidung wurde der Vertretung der bP mit 10.03.2020 zugestellt. Am 07.05.2020 richtete die bP eine ao Revision an den VwGH. Das Asylverfahren und damit auch die Rückkehrentscheidung erwuchs am 28.11.2019 in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete nach der Entscheidung durch den VfGH demnach mit Ablauf des 25.03.2020. , Das Bundesamt hat im Folgenden ein Einreiseverbot verhängt: Mit Bescheid des BFA vom 08.06.2020 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.).
Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Vm Abs 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Abs 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom 08.06.2020 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
(Spruchpunkt VI).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt römisch sechs). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 24.08.2020 als unbegründet abgewiesen. Seit Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2019, GZ. G312 2178591-1/13E, und Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise bzw. seit dem Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes und damit dem Ende der von diesem zuerkannten aufschiebenden Wirkung, hält sich die bP unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat bis dato das Bundesgebiet nicht verlassen. Die bP ist nachweislich am 07.05.2020 auf dem Gehsteig vor der Botschaft der Republik Irak in Wien gestanden und hat sich dort mit einer von diesem Tag stammenden Tageszeitung fotografieren lassen. Die Gültigkeit des irakischen Reisepasses ist am XXXX .2020 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt war auf Grund der Covid-19 Pandemie eine Abschiebung faktisch nicht möglich.Die Gültigkeit des irakischen Reisepasses ist am römisch 40 .2020 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt war auf Grund der Covid-19 Pandemie eine Abschiebung faktisch nicht möglich. Der bP wurde im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zu Unrecht eine Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung bei der Erlangung eines Reisedokumentes vorgeworfen. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt zweifelsfrei. 3. Rechtliche Beurteilung § 46a FPG als die Bestimmung zur „Duldung“ lautet:Paragraph 46 a, FPG als die Bestimmung zur „Duldung“ lautet:
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
1 Z 3 FPG entgegenstehen – liegt jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in § 46 Abs. 2a FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen. Nur darauf bezieht sich letztlich die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts.„Unmöglichkeit der Abschiebung - die einer Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG entgegenstehen – liegt jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen. Nur darauf bezieht sich letztlich die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass er es grundsätzlich für gerechtfertigt hält, die Voraussetzungen für eine Duldung
1 Z 3 FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde dieser Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG, die vom Wortlaut des § 46a Abs. 3 Z 3 FPG nicht erfasst ist, nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15, und daran anschließend VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 18).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass er es grundsätzlich für gerechtfertigt hält, die Voraussetzungen für eine Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde dieser Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG, die vom Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG nicht erfasst ist, nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15, und daran anschließend VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 18). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch darauf hingewiesen, dass es in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA zu Handlungen im Sinn des § 46 Abs. 2 FPG (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) bedarf - entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung -, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf im Sinne des § 46a Abs. 3 FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen (vgl. auch dazu des Näheren VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, nunmehr Rn. 19). Die Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG ist nämlich gegenüber jener nach § 46 Abs. 2a FPG nachrangig: Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinn des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. neuerlich VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18, und daran anschließend VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch darauf hingewiesen, dass es in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA zu Handlungen im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, FPG (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) bedarf - entweder in Form eines Bescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung -, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen vergleiche auch dazu des Näheren VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, nunmehr Rn. 19). Die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG ist nämlich gegenüber jener nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nachrangig: Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche neuerlich VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18, und daran anschließend VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19). Ob aber das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch zu machen, bzw. welchen Stand ein bereits anhängiges Verfahren hat und ob bzw. ab wann den Fremden ausgehend davon die Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft, kann der Fremde ohne entsprechende Mitteilung im Allgemeinen nicht wissen. Schon im Hinblick darauf ist also ein Auftrag nötig, um dem Fremden konkrete Verpflichtungen nach § 46 Abs. 2 FPG aufzuerlegen, an deren Nichterfüllung sodann die Versagung einer Karte für Geduldete geknüpft werden kann.Ob aber das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch zu machen, bzw. welchen Stand ein bereits anhängiges Verfahren hat und ob bzw. ab wann den Fremden ausgehend davon die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft, kann der Fremde ohne entsprechende Mitteilung im Allgemeinen nicht wissen. Schon im Hinblick darauf ist also ein Auftrag nötig, um dem Fremden konkrete Verpflichtungen nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG aufzuerlegen, an deren Nichterfüllung sodann die Versagung einer Karte für Geduldete geknüpft werden kann. Im vorliegenden Fall, in dem der Revisionswerber schon in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht hatte, über die allfällige Einleitung eines Heimreisezertifikatsverfahrens nicht informiert zu sein, hat das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage weder zu dieser Frage noch zum Ergehen eines Auftrags zu Handlungen nach § 46 Abs. 2 FPG an den Revisionswerber Feststellungen getroffen.Im vorliegenden Fall, in dem der Revisionswerber schon in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht hatte, über die allfällige Einleitung eines Heimreisezertifikatsverfahrens nicht informiert zu sein, hat das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage weder zu dieser Frage noch zum Ergehen eines Auftrags zu Handlungen nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG an den Revisionswerber Feststellungen getroffen. Schon deswegen war das angefochtene Erkenntnis
GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“Schon deswegen war das angefochtene Erkenntnis
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“ In Entsprechung der Rechtsansicht des VwGH war somit der Beschwerde stattzugeben und die Entscheidung aufzuheben. Der gestellte Antrag der bP ist damit noch unerledigt. Die belangte Behörde hat folglich ein Verfahren zu führen, das den zitierten Kriterien des Verwaltungsgerichthofes entspricht. Gem. § 28 Abs 5 VwGVG ist die Behörde verpflichtet in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen.In Entsprechung der Rechtsansicht des VwGH war somit der Beschwerde stattzugeben und die Entscheidung aufzuheben. Der gestellte Antrag der bP ist damit noch unerledigt. Die belangte Behörde hat folglich ein Verfahren zu führen, das den zitierten Kriterien des Verwaltungsgerichthofes entspricht. Gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ist die Behörde verpflichtet in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Eine Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L504.2178591.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.