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{'item': 'L515 2266160-1'}

Obsah (10)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 58§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlL515 2266160-1 Spruch, L515 2266160-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEI

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien. Sie wurde am 20.11.2022 von Organen der Finanzpolizei bei der Verrichtung von Arbeitstätigkeiten auf einer Baustelle betreten.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien. Sie wurde am 20.11.2022 von Organen der Finanzpolizei bei der Verrichtung von Arbeitstätigkeiten auf einer Baustelle betreten. Die Organe der Finanzpolizei gingen davon aus, dass die bP Schwarzarbeit verrichte. Im Laufe des Verfahrens brachte die bP vor, Bestandsnehmer jenes Teils des Objekts zu sein, wo sie bei der Verrichtung der Arbeitstätigkeit betreten wurde, und dort erlaubte Instand-setzungsarbeiten verrichtet hätte. Sie legte ein entsprechendes Vertragswerk in Kopie vor. I.
  3. Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts wurde der bP gem. § 58 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57leg. cit. seitens der belangten Behörde („b

B“) nicht erteilt.

§ 10Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat

§ 46FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(2)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2. Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts wurde der bP gem. Paragraph 58, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, leg. cit. seitens der belangten Behörde („bB“) nicht erteilt.

Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,

(2)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gem. § 55 FPG nicht gewährt.Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gem. Paragraph 55, FPG nicht gewährt. Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 4 „Jahr/Jahren“ erlassen.Gem. Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 4 „Jahr/Jahren“ erlassen. I.2.
  1. Die bB ging davon aus, dass die bP rechtswidrig einer unselbstständigen Beschäftigung nachging, welche durch das mit der Republik Georgien bestehende Abkommen über die visafreie Einreise und den visafreien Aufenthalt nicht mitumfasst ist, weshalb sich die bP zumindest seit dem Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Finanzpolizei rechtswidrig um Bundesgebiet aufhalte. römisch eins.2.
  2. Die bB ging davon aus, dass die bP rechtswidrig einer unselbstständigen Beschäftigung nachging, welche durch das mit der Republik Georgien bestehende Abkommen über die visafreie Einreise und den visafreien Aufenthalt nicht mitumfasst ist, weshalb sich die bP zumindest seit dem Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Finanzpolizei rechtswidrig um Bundesgebiet aufhalte. I.2.
  3. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP führte die bB aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren „Drittstaat“ [gemeint wohl „Herkunftsstaat] handelt und keine Hinweise auf eine aktuelle Rückkehrgefährdung vorliegen.römisch eins.2.
  4. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP führte die bB aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren „Drittstaat“ [gemeint wohl „Herkunftsstaat] handelt und keine Hinweise auf eine aktuelle Rückkehrgefährdung vorliegen. I.2.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G begründenden Sachverhalt ergaben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG begründenden Sachverhalt ergaben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Gem. § 18 Abs. 2 Z 1 sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weil die sofortige Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.Gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weil die sofortige Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. I.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Die bP wiederholte insbesondere, Bestandsnehmer jenes Teils des Objekts zu sein, wo sie bei der Verrichtung der Arbeitstätigkeit betreten wurde, und dort erlaubte Instandsetzungsarbeiten verrichtet hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  4. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  5. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Sie betreibt ihren eigenen Angaben zufolge in Georgien ein Café. Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP. Die Identität der bP steht nach dafürhalten der bB fest. Der Aufenthaltszweck bzw. der Aufenthaltsstatus der bP im Bundesgebiet steht im Lichte der Ermittlungen der bB nicht im ausreichenden Maße fest. Aktuell ist dem ho. Gericht der Aufenthalt der bP nicht bekannt und kann dieser nicht festgestellt werden. II.1.
  6. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bPrömisch zwei.1.
  7. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist davon auszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.
  8. Beweiswürdigung II.2.
  9. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. römisch zwei.2.
  10. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. II.2.3 Die seitens des ho. Gerichts getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien stellen sich für die bB als Spezialbehörde und die bP als georgischen Staatsbürger als notorisch bekannt dar.römisch zwei.2.3 Die seitens des ho. Gerichts getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien stellen sich für die bB als Spezialbehörde und die bP als georgischen Staatsbürger als notorisch bekannt dar. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist. II.2.
  11. Mangels Hinweise auf den aktuellen Aufenthaltsort der bP kann dieser seitens des ho. Gerichts nicht festgestellt werden.römisch zwei.2.
  12. Mangels Hinweise auf den aktuellen Aufenthaltsort der bP kann dieser seitens des ho. Gerichts nicht festgestellt werden. II.2.
  13. In Bezug auf den Aufenthaltszweck und den Aufenthaltsstatus der bP im Bundesgebiet bestehen noch offene Fragen.römisch zwei.2.
  14. In Bezug auf den Aufenthaltszweck und den Aufenthaltsstatus der bP im Bundesgebiet bestehen noch offene Fragen.
  15. Rechtliche Beurteilung II.3.
  16. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  17. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch zwei.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Beschluss zu treffen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die als Herkunftsstaat der bP anzunehmende Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die als Herkunftsstaat der bP anzunehmende Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der oa. Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der oa. Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit des Herkunftsstaates der bP spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB erfüllt. Die bP bescheinigte keinen Sachverhalt, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt –und somit ua. auch von der Annahme, dass die Behörden des Herkunftstates der bP gewillt und befähigt sind, sie vor Repressalien Dritter zu schützen- vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. Zu A) II.3.2. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungrömisch zwei.3.2. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung II.3.3.1. § 18 BFA-VG lautet:römisch zwei.3.3.1. Paragraph 18, BFA-VG lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.Paragraph 18,
(1)…,
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)
(4)
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Art. 8 EMRK lautet: Artikel 8, EMRK lautet: „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ II.3.3.
  1. Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.3.
  2. Sicherer Herkunftsstaat Der Herkunftsstaat der bP ist gem. § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF ein sicherer Herkunftsstaat und wurde der Grundsatz der normativen Vergewisserung im gegenständlichen Fall nicht erschüttert.Der Herkunftsstaat der bP ist gem. Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF ein sicherer Herkunftsstaat und wurde der Grundsatz der normativen Vergewisserung im gegenständlichen Fall nicht erschüttert. II.3.3.
  3. Zur Frage der Existenz einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Gefahr bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen hervorkamen.römisch zwei.3.3.
  4. Zur Frage der Existenz einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Gefahr bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen hervorkamen. II.3.3.
  5. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK:römisch zwei.3.3.
  6. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK: Hinweise auf die Existenz von familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet kamen nicht hervor. Aufgrund des bis dato nicht mit ausreichender Sicherheit feststehenden aufenthaltsrechtlichen Status der bP im Bundesgebiet kann eine abschließende Beurteilung, ob die von der bP erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben darstellen, nicht getroffen werden.Hinweise auf die Existenz von familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet kamen nicht hervor. Aufgrund des bis dato nicht mit ausreichender Sicherheit feststehenden aufenthaltsrechtlichen Status der bP im Bundesgebiet kann eine abschließende Beurteilung, ob die von der bP erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben darstellen, nicht getroffen werden. II.3.3.
  7. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war letztlich festzustellen, dass im gegenständlichen Fall die in § 18 Abs. 5 BFA-VG beschriebene Prognose im Lichte des aktuellen Standes des Ermittlungsverfahrens nicht getroffen werden kann, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. römisch zwei.3.3.
  8. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war letztlich festzustellen, dass im gegenständlichen Fall die in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG beschriebene Prognose im Lichte des aktuellen Standes des Ermittlungsverfahrens nicht getroffen werden kann, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. II.3.
  9. Das ho. Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der gegenständliche Beschluss die bP nicht von der Verpflichtung der Einhaltung ihrer sich aus den einschlägigen fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen ergebenden Obliegenheiten entbindet.römisch zwei.3.
  10. Das ho. Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der gegenständliche Beschluss die bP nicht von der Verpflichtung der Einhaltung ihrer sich aus den einschlägigen fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen ergebenden Obliegenheiten entbindet. II.
  11. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.
  12. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Tatbestandsmerkmale abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Tatbestandsmerkmale abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2266160.1.00

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