RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlL516 2266414-1 Spruch, L516 2266414-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2023, Zahl 1340121508/230108493, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2023, Zahl 1340121508/230108493, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 33 Abs 1 Z 2 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste mit dem Flugzeug kommend am 15.01.2023 in Österreich ein und stellte am selben Tag am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag (I.) gemäß § 33 Absatz 1 Ziffer 2 IVm § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste mit dem Flugzeug kommend am 15.01.2023 in Österreich ein und stellte am selben Tag am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag (römisch eins.) gemäß Paragraph 33, Absatz 1 Ziffer 2 römisch vier m Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 01.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme; NS=Niederschrift; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes] 1.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz bei der Erstbefragung am 15.01.2023 sowie bei der Einvernahme vor dem BFA am 18.01.2023 übereinstimmend zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass er wegen einer unerlaubten Liebesbeziehung zu einem Mädchen von deren Familienangehörigen, welche mächtige und einflussreiche Personen seien, misshandelt und bedroht worden sei und er fürchte, von den Brüdern und vom Vater seiner Freundin umgebracht zu werden. In der Einvernahme vor dem BFA 18.01.2023 beantwortete der Beschwerdeführer nach der freien Schilderung seiner Fluchtgründe noch weitere Fragen des BFA zu jenem Mädchen, zur Dauer der Beziehung, zu den vorgebrachten Gewaltvorfällen und zur Familie jenes Mädchens und zu seinem Aufenthalt in Pakistan bis zum Verlassen seiner Heimat. (NS EB 15.01.2023 S 6; NS EV 18.01.2023 S 7/8, 8-10) 1.
- Am 23.01.2023 langte beim BFA die Zustimmung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlingen beim BFA dazu ein, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs 2 AsylG abzuweisen. (AS 157, 159)1.
- Am 23.01.2023 langte beim BFA die Zustimmung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlingen beim BFA dazu ein, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG abzuweisen. (AS 157, 159) 1.3 Das BFA stützte die Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides auf § 33 Abs 1 Z 2 AsylG (BFA Bescheid S 1, 60). 1.3 Das BFA stützte die Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (BFA Bescheid S 1, 60). Das BFA traf im angefochtenen Bescheid unter der Überschrift „C) Feststellungen“, Zwischenüberschrift „Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:“ zusammengefasst die Sachverhaltsfeststellung, dass die vom Beschwerdeführer „vorgebrachten Beweggründe“ für das Verlassen seines Herkunftsstaates „alleinig“ nicht glaubhaft seien. (BFA-Bescheid S 14) Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA dazu konkret das Folgende aus (BFA-Bescheid S 55-58; Orthografie und Interpunktion im Original). „Sie waren nicht in der Lage, konkrete Angaben zu Ihrem Vorbringen darzulegen. Sie haben in den Befragungen oberflächliche und unterschiedliche Angaben angegeben. Bei der Erstbefragung am 15.01.2023 haben Sie angegeben, dass Sie in Pakistan ein Mädchen geliebt und mit ihr eine Beziehung gehabt haben. Als ihre Familie von ihrer Beziehung erfahren hat, haben ihre Brüder Sie zwei Mal geschlagen. Ihre Brüder waren mächtige Personen im Dorf und haben Sie mit dem Umbringen bedroht. Deshalb hat Ihr Vater beschlossen, dass Sie das Land verlassen sollen und möchten darum hier um Asyl ansuchen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.01.2023 brachten Sie vor, dass Sie eine Beziehung mit einem Mädchen gehabt haben, aber sie ist von einer anderen Volksgruppe. Sie ist Schiitin. Sie ist von einer reichen Familie gewesen und Ihre Familie war nicht so reich. Die Familie dieses Mädchens war gegen diese Beziehung. Als sie dahintergekommen sind, haben die Probleme angefangen. Aber vor circa sechs Monaten sind die Probleme eskaliert. Sie haben ein oder zweimal probiert Sie zu schlagen und Sie auch umzubringen. Früher war nur ihr Bruder in Kenntnis, aber später hat auch ihr Vater davon erfahren. Er hat gesagt, er lässt Sie nicht am Leben, weil Sie seine Familie in einen schlechten Ruf gebracht haben. Das Mädchen war einverstanden mit Ihnen gewesen, aber die Familie ist gegen unsere Beziehung gewesen. Der Bruder und der Vater dieses Mädchens sind gegen Sie, wollten Sie umbringen und Sie haben Angst bekommen. Daher habe Sie entschieden, aus Ihrem Land zu flüchten. Die Familienangehörigen haben Sie gewarnt und gesagt, dass Sie nicht mit dem Leben davonkommen werden. Sie stehen auch in Verbindung mit höheren Polizeibeamten. Jetzt haben Sie versucht Ihren Heimatort in Pakistan zu verlassen und in Pakistan irgendwo unter zu kommen. Dann sind Sie nach Dubai gereist und weiter über Saudi-Arabien nach Österreich gekommen. Deshalb möchten Sie, dass sie mir hier Asyl gewähren, denn, wenn Sie nach Pakistan zurückkehren, werden Sie dort getötet. Ja das ist alles. Weiters haben Sie bezüglich Ihres Reisepasse widersprüchliche Angaben getätigt. Bei der polizeilichen Erstbefragung am 15.01.2023 haben Sie angegeben, dass ein Freund den Reisepass nach Pakistan zurückgebracht hat und Ihre Eltern eine Kopie über WhatsApp übermitteln könnten. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 18.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben Sie angegeben, dass Sie keine Ahnung haben, ob der Freund den Pass weggeworfen hat und dass es Ihnen nicht möglich ist, von diesem Pass eine Kopie besorgen zu können. Auch bezüglich der Volksgruppe haben Sie unterschiedliche Angaben getätigt. Am 15.01.2023 Punjabi und am 18.01.2023 Jat/Virk. Es ist davon auszugehen, dass Sie Pakistan aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen haben und nicht aufgrund einer gegen Ihre Person gerichtete staatliche bzw. nichtstaatliche Bedrohung. In der Gesamtschau waren Sie nicht in der Lage ein glaubhaftes Vorbringen zu Ihrem zentralen Asylvorbringen darzulegen. Hätten die von Ihnen behaupteten Bedrohungen gegen Ihre Person tatsächlich stattgefunden, wären von Ihnen detaillierte und nachvollziehbare Angaben zu erwarten gewesen. Es kann nicht Aufgabe des Einvernahmeleiters sein, jede Ihrer unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es an Ihnen ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. In einer Gesamtwürdigung Ihres Vorbringens gelangt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anbracht der aufgetretenen Widersprüche sowie der mangelnden Plausibilität der in Rede stehenden Angaben zur Ansicht, dass nicht glaubwürdig ist, dass Sie in Pakistan, bedroht bzw. verfolgt worden wären. Diesbezüglich haben Sie eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Die Behörde kommt darüber hinaus zu dem Schluss, dass es Ihnen nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Da Ihren Fluchtgründen kein Glauben geschenkt wird und Sie problemlos mit Ihrem echten Reisepass das Land verlassen haben, ist bei einer Einreise nach Pakistan nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass Sie aufgrund einer Asylantragstellung bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten zu rechnen haben. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Pakistan derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Pakistan derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. In Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen ist in Ihrem Fall hervorzuheben, dass Sie in Ihrem Heimatland keine aktuell drohende Verfolgung zu erwarten haben, wie bereits im gegenständlichen Bescheid ausgeführt wurde. Somit ist eine essenzielle Voraussetzung für das oben angeführte wirtschaftliche Existenzminimum –ein verfolgungssicherer Ort- erfüllt. Was nun die zweite Voraussetzung –die Erwerbsfähigkeit- betrifft, ist anzumerken, dass es sich in Ihrem Fall um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt. Daher ist zusammenfassend jedenfalls davon auszugehen, dass Sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein werden, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweifelsfrei davon aus, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner existenziellen Notlage ausgesetzt sind, nachdem Sie dort keine Verfolgung zu befürchten haben, Erwerbsfähigkeit gegeben ist und sich auch aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland nicht ergibt, dass praktisch jede dorthin zurückkehrende Person in eine Existenzgefährdende Lage gerät. Es besteht kein Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung. Sie sind gesund und benötigen keinerlei Behandlungsmethoden oder sonstige medizinische Betreuung, welche in Österreich und nicht in Pakistan vorhanden wären. Aus diesen Gründen waren die entsprechenden Feststellungen bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr zu treffen.“ 1.4 Punjabis, Jat und Virk Die Punjabis sind eine ethnische Gruppe in der Punjab-Region, in der Punjabi gesprochen wird. Das Zusammenwachsen der verschiedenen Stämme und Kasten in Punjab zu einer gemeinsamen „Punjabi“-Identität begann mit Beginn des
- Jahrhunderts. In Pakistan gibt es über 110 Millionen Punjabis, sie machen damit etwa 55 % der Bevölkerung Pakistans aus. Punjab ist ein Vielvölkerstaat. Sie gehören zur Gruppe der Biradaris. Zusätzlich werden sie in zwei Gruppen geteilt. Die Zamindar oder Qoums sind traditionell Bauern und die Moeens sind üblicherweise Handwerker. Die verschiedenen Stämme der Zamindars sind Jats, Shaikhs, Muslim Khatris, Gujjars, Awans, Arains und Sayyid. Die Virk sind ein Clan der Jat. (Quellen: https://en.wikipedia.org/wiki/Punjabis; https://de.wikipedia.org/wiki/Punjabis; https://de.wikipedia.org/wiki/Jat_(Volk) ; https://www.jatland.com/home/Virk)
- Beweiswürdigung 2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt mit den darin enthaltenen Niederschriften und dem angefochtenen Bescheid vom 23.01.2023, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die konkreten Nachweise angeführt sind. 2.2 Die Feststellungen zu den ethnischen (Unter-)Gruppierungen Punjabi, Jat und Virk beruhen auf zitierten öffentlich zugänglichen Internet-Enzyklopädien.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides Rechtsgrundlagen 3.1 Gemäß § 33 Absatz 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und (1.) der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat; (2.) das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht; (3.) der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder (4.) der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.3.1 Gemäß Paragraph 33, Absatz 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und (1.) der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat; (2.) das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht; (3.) der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder (4.) der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt. Zum gegenständlichen Verfahren 3.2 Das BFA hat die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die Ziffer 2 des § 33 Abs 1 AsylG gestützt, was voraussetzt, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht". 3.2 Das BFA hat die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die Ziffer 2 des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG gestützt, was voraussetzt, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht". § 33 Abs 1 Z 2 AsylG entspricht § 6 Abs 1 Z 4 AsylG idF AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003; diese wiederum entspricht § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG
- Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt sind, ist das Vorbringen des Asylwerbers zur Bedrohungssituation in seiner Gesamtheit zu würdigen. § 6 Z 3 AsylG 1997 darf nur herangezogen werden, wenn dieses Vorbringen in seiner Gesamtheit "offensichtlich" nicht den Tatsachen entspricht. Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens reicht nicht aus (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0084). Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in der Fassung AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,; diese wiederum entspricht Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG
- Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt sind, ist das Vorbringen des Asylwerbers zur Bedrohungssituation in seiner Gesamtheit zu würdigen. Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 darf nur herangezogen werden, wenn dieses Vorbringen in seiner Gesamtheit "offensichtlich" nicht den Tatsachen entspricht. Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens reicht nicht aus (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0084). Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Fallbezogen legte das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung zur Begründung der fehlenden Glaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer erstatteten Fluchtvorbringens jedoch nicht näher dar, warum davon auszugehen sei, dass eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung vorliege. Vielmehr wies das BFA – abgesehen von allgemeinen Ausführungen und der Wiedergabe der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe – im Wesentlichen nur darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, konkrete Angaben zu seinem Vorbringen darzulegen und er in den Befragungen oberflächliche und unterschiedliche Angaben zu seinen Fluchtgründen angeführt habe. Eine nähere Begründung, inwiefern das Fluchtvorbringen vage sei oder er unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe, (welche Umstände im Übrigen allenfalls eine schlichte Unglaubwürdigkeit indizieren könnten), hat das BFA unterlassen. In Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung ist zudem darauf zu verweisen, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs 1 AsylG grundsätzlich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass er einer Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, nicht beitreten kann. (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419)In Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung ist zudem darauf zu verweisen, dass sich die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG grundsätzlich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass er einer Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, nicht beitreten kann. (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419) Zudem können die für die Unglaubwürdigkeit ins Treffen geführten Argumente der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgericht nicht ohne weiteres geteilt werden, zumal der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen seiner Erstbefragung als auch in der Einvernahme durch das BFA im Wesentlichen übereinstimmend angab, dass er wegen einer unerlaubten Liebesbeziehung zu einem Mädchen von deren Familienangehörigen misshandelt und bedroht worden sei und er in der Einvernahme vor dem BFA weitere Fragen zu jenem Mädchen, zur Dauer der Beziehung, zu den vorgebrachten Gewaltvorfällen und zur Familie jenes Mädchens und zu seinem Aufenthalt in Pakistan bis zum Verlassen seiner Heimat beantwortete. Welche derart gravierenden Widersprüche in Bezug auf dieses Kernvorbringen aufgetreten wären, welche den Schluss zuließen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich tatsachenwidrig wäre, hat das BFA nicht dargelegt. Bezüglich des vom BFA erhobenen Vorwurfes, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers vage seien, ist ebenso zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfragen zumindest oberflächlich konkretisierende Ausführungen machte und ansonsten vom BFA nicht weiter ins Detail gehend befragt wurde. Schließlich erweist sich auch der Vorwurf des BFA, wonach der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben bezüglich seiner Volksgruppen getätigt habe (Bescheid, S 56), da er einmal seine Volksgruppe mit „Jat“ und ein anderes Mal mit „ Jat/Vikr“ angegeben habe, bei näherer Betrachtung als unberechtigt, da die Virk ein Clan der Jat sind und Jat ein Stamm der ethnischen Gruppierung der Punjabis in Pakistan ist (siehe oben 1.4), sodass sowohl die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er zu den Punjabi gehöre als auch jene, wonach er den Jat/Virk angehöre, nicht falsch sind. Zwar verkennt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es zu Ungereimtheiten und Ungenauigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers gekommen sein mag. Gegenständlich kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass entsprechend der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine – über eine allfällige „schlichte Unglaubwürdigkeit“ hinausgehende – „offensichtliche Unglaubwürdigkeit“ und damit ein nicht relevantes Vorbringen vorläge. Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens reicht jedoch für die Heranziehung der Ziffer 2 des § 33 AsylG nicht aus. Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes auch ausgeführt hat, dass § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicher Weise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214). Folglich kann nicht angenommen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinn des § 33 Abs 1 Z 2 AsylG zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Zwar verkennt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es zu Ungereimtheiten und Ungenauigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers gekommen sein mag. Gegenständlich kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass entsprechend der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine – über eine allfällige „schlichte Unglaubwürdigkeit“ hinausgehende – „offensichtliche Unglaubwürdigkeit“ und damit ein nicht relevantes Vorbringen vorläge. Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens reicht jedoch für die Heranziehung der Ziffer 2 des Paragraph 33, AsylG nicht aus. Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes auch ausgeführt hat, dass Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicher Weise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214). Folglich kann nicht angenommen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Daran vermag auch die Stellungnahme des UNHCR vom 23.01.2023, in der er das Vorbringen der Beschwerdeführerin als „offensichtlich unbegründet“ einstuft, nichts zu ändern, zumal er diese Beurteilung selbst nicht weiter begründet. Der Verweis auf den Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees stellt keine tragfähige Begründung dar, weil dieses Dokument keinerlei Kriterien oder Beispiele enthält, anhand derer zu ermessen wäre, wann bzw unter welchen Umständen ein Antrag auf Anerkennung als Flüchtling als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich anzusehen ist. Abgesehen davon besteht zwischen der Einschätzung des UNHCR („offensichtlich unbegründet“) und dem vorliegend zu prüfenden Tatbestand schon vom Ansatz her ein erheblicher Unterschied: So stellt § 33 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 bloß auf die (qualifizierte) Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens ab; eine offensichtliche Unbegründetheit kann hingegen mehr als die Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens umfassen, zB eine auf der Hand liegende mangelnde Asylrelevanz oder eine eindeutig vorliegende innerstaatliche Fluchtalternative.Daran vermag auch die Stellungnahme des UNHCR vom 23.01.2023, in der er das Vorbringen der Beschwerdeführerin als „offensichtlich unbegründet“ einstuft, nichts zu ändern, zumal er diese Beurteilung selbst nicht weiter begründet. Der Verweis auf den Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees stellt keine tragfähige Begründung dar, weil dieses Dokument keinerlei Kriterien oder Beispiele enthält, anhand derer zu ermessen wäre, wann bzw unter welchen Umständen ein Antrag auf Anerkennung als Flüchtling als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich anzusehen ist. Abgesehen davon besteht zwischen der Einschätzung des UNHCR („offensichtlich unbegründet“) und dem vorliegend zu prüfenden Tatbestand schon vom Ansatz her ein erheblicher Unterschied: So stellt Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 bloß auf die (qualifizierte) Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens ab; eine offensichtliche Unbegründetheit kann hingegen mehr als die Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens umfassen, zB eine auf der Hand liegende mangelnde Asylrelevanz oder eine eindeutig vorliegende innerstaatliche Fluchtalternative. In diesem Zusammenhang bleibt abschließend festzuhalten, dass im Flughafenverfahren auch weder das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer noch das Bestehen eines ausreichenden staatlichen Schutzes vor einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgungsgefahr näher zu prüfen ist, weil diese Prüfungskalküle von keinem der Tatbestände des § 33 Abs 1 Z 1 bis 4 AsylG 2005 umfasst sind (zur Regelung des § 6 AsylG 1997 in der Stammfassung vgl. VwGH 24.08.2004, 2003/01/0632).In diesem Zusammenhang bleibt abschließend festzuhalten, dass im Flughafenverfahren auch weder das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer noch das Bestehen eines ausreichenden staatlichen Schutzes vor einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgungsgefahr näher zu prüfen ist, weil diese Prüfungskalküle von keinem der Tatbestände des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AsylG 2005 umfasst sind (zur Regelung des Paragraph 6, AsylG 1997 in der Stammfassung vergleiche VwGH 24.08.2004, 2003/01/0632). Der Tatbestand des § 33 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ist im gegenständlichen Fall somit nicht erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist im gegenständlichen Fall somit nicht erfüllt. 3.3 Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers am Flughafen gemäß Ziffer 2 des § 33 Abs 1 AsylG war daher unzulässig, weshalb der Beschwerde daher stattgegeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos behoben wird.3.3 Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers am Flughafen gemäß Ziffer 2 des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG war daher unzulässig, weshalb der Beschwerde daher stattgegeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos behoben wird. 3.4 Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde neuerlich abzusprechen sein wird. Das BFA wird jedenfalls im fortzusetzenden Verfahren das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen – im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen sowie jedenfalls auch mit den mit der Beschwerde bereits vorgelegten Beweismittel – auseinanderzusetzten und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde neuerlich abzusprechen sein wird. Das BFA wird jedenfalls im fortzusetzenden Verfahren das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen – im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen sowie jedenfalls auch mit den mit der Beschwerde bereits vorgelegten Beweismittel – auseinanderzusetzten und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden. Zu B) Revision 3.5 Die Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.6 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L516.2266414.1.00